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221-7-9 Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M-V -) Vom 25. Oktober 2001Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 431
Änderungen
- 1.
§§ 4, 5, 6 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730, 746)
Auf Grund des
§ 47 Abs. 1
des Landeshochschulgesetzes
vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293) verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung
des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den
staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Erfolgt eine Beschäftigung
im Angestelltenverhältnis, ist der Umfang der Lehrverpflichtung entsprechend
festzusetzen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für das Personal der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2
Lehrverpflichtung
(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden
(LVS) bemessen. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von
45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht 60 Minuten Lehrzeit
(Lehrstunde) je Woche der Vorlesungszeit des Semesters.
(2) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester
angegeben sind, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der Lehrstunden
einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit des Semesters
zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrstunden berücksichtigt.
(3) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs
in einem Fach kann der Fachbereichssprecher den Umfang der Lehrtätigkeit der
Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen
Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt
wird.
(4) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs-
und Studienordnungen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot
in einem Fach erfüllt wird, kann die Lehrperson ihre Lehrverpflichtung, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllen, dass
- -
sie ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender
Studienjahre erfüllt oder
- -
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen
Semesters ausgleichen; Professorinnen und Professoren können nur untereinander
ausgleichen.
Lehrpersonen, die beabsichtigen, ihre Lehrverpflichtung in dieser Weise zu erfüllen,
bedürfen der Zustimmung des Fachbereichssprechers.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 darf der Umfang
der Lehrtätigkeit die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer
Lehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel nicht unterschreiten.
§ 3
Lehrveranstaltungen
(1) Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung sind
diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Semester
nach den Studien- und Prüfungsordnungen für ein ordnungsgemäßes
Studium vorgesehen sind. Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorschriften nicht
vorgesehen sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn alle nach
Satz 1 vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich
an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal
angeboten werden. Die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen
sind dem Fachbereichssprecher anzuzeigen.
(2) Vorlesungen, Übungen, die nicht überwiegend
praktischer Art sind, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel-
und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige
Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika,
werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Dies gilt auch für
Lehrveranstaltungen, die außerhochschulische Praktika oder Fernstudien begleiten.
(3) Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung
angerechnet. Dies gilt auch, wenn nach der Art der Lehrveranstaltung eine ständige
Betreuung nicht erforderlich ist oder die Lehrperson im Wesentlichen nur Aufsicht
führt.
(4) Andere Lehrveranstaltungsarten (zum Beispiel: Praktika
an Universitäten, Kurse, Unterricht am Krankenbett) werden zur Hälfte auf
die Lehrverpflichtung angerechnet.
(5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen
und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen
im Sinne dieser Vorschrift.
(6) Lehrveranstaltungen, an denen mehrere Lehrpersonen beteiligt
sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig
angerechnet.
(7) Nachgewiesene überdurchschnittliche Belastungen durch
Betreuungstätigkeiten für Diplomarbeiten, andere Studienabschlussarbeiten
und vergleichbare Studienarbeiten können unter Berücksichtigung des notwendigen
Aufwandes bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung
angerechnet werden. Als notwendiger Aufwand gilt der für das jeweilige Fach
bei Kapazitätsberechnungen im Curricularnormwert enthaltene Betreuungsaufwand.
§ 4
Umfang der Lehrverpflichtung an
Universitäten
(1) An den Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung
für
Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten 8 LVS
Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure
6 LVS
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten 4 LVS
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstleistungen
a)
|
in Forschung und Lehre höchstens
|
8 LVS
|
b)
|
überwiegend in der Lehre
|
12 bis 20 LVS
|
c)
|
in befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit dem Ziel der weiteren
wissenschaftlichen Qualifikation, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden
höchstens
|
4 LVS
|
(2) Bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen oder
künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung
nach den entsprechenden Bestimmungen der Hochschule für Musik und Theater Rostock.
§ 5
Umfang der Lehrverpflichtung an
der Hochschule
für Musik und Theater Rostock
(1) An der Hochschule für Musik und Theater Rostock beträgt
die Lehrverpflichtung für
Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten 18 LVS,
in ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlichen Fächern
bis zu 12 LVS
Künstlerische Assistentinnen und Assistenten 10 LVS
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstleistungen
a)
|
in Kunst/Gestaltung und Lehre höchstens
|
16 LVS
|
b)
|
überwiegend in der Lehre
|
20 bis 24 LVS
|
(2) Für die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der wissenschaftlichen Assistentinnen und
Assistenten in wissenschaftlichen oder überwiegend wissenschaftlichen Fächern
gilt § 4
entsprechend.
§ 6
Umfang der Lehrverpflichtung an
Fachhochschulen
(1) An den Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung
für Professorinnen und Professoren 18 LVS
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstleistungen überwiegend
in der Lehre 20 bis 24 LVS
(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter gilt § 4
entsprechend.
§ 7
Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigtes Personal gilt eine ihrem
Arbeitszeitanteil entsprechend geringere Lehrverpflichtung.
§ 8
Ermäßigung der Lehrverpflichtung
(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb
der Hochschule kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf
Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung ermäßigen,
und zwar bei:
- 1.
Rektorinnen und Rektoren bis zu 100 %
- 2.
Prorektorinnen und Prorektoren, bis zu 75 %, bei mehreren Prorektorinnen
und Prorektoren in der Hochschulleitung bis zu 50 %
- 3.
Fachbereichssprecherinnen und Fachbereichssprechern bis zu 50 %
- 4.
Ärztliche Direktorinnen und Direktoren bis zu 100 %
- 5.
Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule bis zu 100 %.
Nimmt eine Lehrperson mehrere der genannten Funktionen wahr, wird nur für
eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt.
(2) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen
an den Hochschulen (zum Beispiel: Sprecher oder Sprecherin von Sonderforschungsbereichen,
besondere Aufgaben der Studienreform) kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfes im jeweiligen
Fach eine Ermäßigung gewähren. Sie soll bei der einzelnen Lehrperson
zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Studienfachberatern kann
eine Ermäßigung bis zu 25 % der Lehrverpflichtung gewährt werden.
Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für
Studienberatungstätigkeit gewährt werden.
(3) An Fachhochschulen kann das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur oder die von ihm ermächtigte Stelle die Lehrverpflichtung
für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren
Aufgaben und Funktionen (zum Beispiel: Verwaltung von Einrichtungen der Hochschulen,
Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, die Wahrnehmung von Praktikantenangelegenheiten,
Aufgaben im Prüfungsamt), die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen
werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung
wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, ermäßigen. Der
Umfang der Ermäßigung soll sieben v. H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen
der hauptberuflichen Lehrpersonen, bei einzelnen Professorinnen und Professoren vier
Lehrveranstaltungsstunden, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten.
§ 9
Aufgaben der Krankenversorgung
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren
Krankenversorgung, für diagnostische Leistungen sowie für die Betreuung
von Studierenden des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin
kann die Lehrverpflichtung auf Antrag bis zur Hälfte ermäßigt werden.
(2) Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtungen
einer Lehreinheit darf die Summe der Lehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen,
das dem Personalbedarf für die in Absatz 1 genannten Aufgaben entspricht. Der
Personalbedarf wird nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelt.
(3) Über die Minderung der Lehrverpflichtungen entscheidet
der Fachbereichssprecher unter Beteiligung des Klinikumsvorstandes. Die Hochschulleitung
ist zu unterrichten.
§ 10
Besondere Aufgaben außerhalb
der Hochschule
(1) Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse
außerhalb der Hochschulen wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit
ganz oder teilweise ausschließen, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung
ermäßigen oder aufheben.
(2) Zur Gewinnung und Erhaltung von Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrern, die in der Musik als konzertierende Künstler, am Theater
oder in der bildenden oder darstellenden Kunst eine hervorragende Position einnehmen,
kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Lehrverpflichtung
für einen bestimmten Zeitraum ermäßigen. Die Ermäßigung
darf 50 % der Lehrverpflichtung nicht überschreiten.
§ 11
Abweichende Aufgabenzuweisungen
(1) An Universitäten können Professorinnen und
Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten im Einzelfall gemäß
der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer
Stelle durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiegend
mit Lehrtätigkeit betraut werden. In diesem Fall beträgt die Lehrverpflichtung
bis zu zwölf Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Professorinnen und Professoren können im Einzelfall
gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung
ihrer Stelle durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter
Berücksichtigung des Lehrbedarfes mit zeitlicher Befristung ausschließlich
oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden, soweit das Lehrangebot
des Faches erfüllt ist.
(3) Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende
Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern durch die Hochschulleitung
zu überprüfen.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
kann Professorinnen und Professoren im Einzelfall verpflichten, einen Teil der Lehrverpflichtung
vorübergehend an einer anderen Hochschule gleicher Art zu erbringen und an entsprechenden
Prüfungen mitzuwirken, soweit dies zur Deckung des Lehrbedarfes unabweisbar
ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf
nicht besteht. Die Professorinnen und Professoren sowie die beteiligten Hochschulen
sind vorher anzuhören.
§ 12
Schwerbehinderte
Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt
geändert durch Artikel 20 und 22 Nr. 1r des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl.
I S. 1827), kann auf Antrag vom Rektor ermäßigt werden bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit
- 1.
von mindestens 50 % um bis zu 12 %
- 2.
von mindestens 70 % um bis zu 18 %
- 3.
von mindestens 90 % um bis zu 25 %.
Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 LVS, werden diese aufgerundet.
§ 13
Einhaltung der Lehrverpflichtung
(1) Die Lehrpersonen teilen dem Fachbereichssprecher am Ende
der Vorlesungszeit unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen
Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit, die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen sowie
bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden
Studierenden schriftlich mit.
(2) Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung sowie in
den Fällen des § 2 Abs. 3 und 4
unterrichtet der Fachbereichssprecher die Hochschulleitung und diese das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.
Schwerin, den 25. Oktober 2001
Der Minister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Peter Kauffold
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