111-2

Landeswahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landeswahlgesetz -LWG M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2002
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 2



Änderungen

1.

Anlage 2 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 251),

2.

§§ 50, 50a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 641),

3.

§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539),

4.

§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V. 572).

Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Wahlgrundsätze und Wahlsystem
§ 1 Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl
§ 2 Gliederung des Wahlgebietes
§ 3 Wahlen in den Wahlkreisen
§ 4 Wahlen nach Landeslisten
II. Abschnitt
Wahlorgane
§ 5 Gliederung der Wahlorgane
§ 6 Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss
§ 7 Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuss
§ 8 Gemeindewahlbehörden
§ 9 Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse
§ 10 Wahlvorstand
§ 11 Briefwahlvorstände
§ 12 Ehrenämter
III. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 13 Wahlrecht
§ 14 Ausübung des Wahlrechts
§ 15 Ausschluss vom Wahlrecht
§ 16 Wählbarkeit
IV. Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
§ 17 Wahltag, Wahlzeit
§ 18 Wählerverzeichnis
§ 19 Wahlscheine
§ 20 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeigen
§ 21 Aufstellen von Wahlbewerbern
§ 22 Einreichung und Inhalt von Wahlvorschlägen
§ 23 Vertrauenspersonen
§ 24 Zurücknahme von Wahlvorschlägen
§ 25 Änderung von Wahlvorschlägen
§ 26 Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge
§ 27 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 28 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 29 Stimmzettel
§ 30 Wahlräume
V. Abschnitt
Wahlhandlung
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Wahlvorstand
§ 32 Unzulässige Wahlwerbung und Unterschriftensammlung,
unzulässige Veröffentlichungen von Wählerbefragungen
§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34 Stimmabgabe
§ 35 Briefwahl
VI. Abschnitt
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 37 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
§ 38 Entscheidungen der Wahlorgane, Benachrichtigung der Gewählten
§ 39 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
VII. Abschnitt
Wahlprüfung
§ 40 Zuständigkeit und Rechtsmittel
§ 41 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl und Anfechtungen von Verwaltungsakten
§ 42 Wiederholungswahl
§ 43 Neufeststellung des Wahlergebnisses
§ 44 Bestätigung des Wahlergebnisses
VIII. Abschnitt
Ausscheiden und Nachfolge von Abgeordneten
§ 45 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 46 Nachfolge von Abgeordneten
§ 47 Folgen eines Parteiverbots
§ 48 Nachwahl
IX. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Allgemeine Wahlstatistik
§ 50a Repräsentative Wahlstatistik
§ 51 Anfechtung
§ 52 Durchführung des Gesetzes
§ 53 Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei der Auflösung des Landtages
§ 54 Fristen und Termine
§ 55 Wahlkostenerstattung
§ 55a Staatliche Mittel für Einzelbewerber
§ 55b Leistungen nach dem Parteiengesetz
§ 56 Bekanntmachung der Neubeschreibungen von Wahlkreisen
§ 57 In-Kraft-Treten

I. Abschnitt

Wahlgrundsätze und Wahlsystem

§ 1

Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl

(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 71 Abgeordneten. Sie werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Wahlberechtigten des Landes für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 36 Abgeordnete werden durch direkte Wahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der politischen Parteien gewählt.

(2) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl des Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten.

§ 2

Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Das Wahlgebiet wird in Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 3

Wahlen in den Wahlkreisen

In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 4

Wahlen nach Landeslisten

(1) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimmen für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der als Einzelbewerber oder von einer Partei vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen für die jeweilige Landesliste im Wahlgebiet, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Dabei erhält jede Landesliste zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Landeslisten zu verteilen. Über die Zuteilung entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach noch zu vergebende Sitze werden nach Absatz 3 Satz 4 und 5 verteilt.

(5) Von der für jede Partei so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen von ihr errungenen Sitze abgerechnet. Die ihr hiernach noch zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigen (Mehrsitze). In diesem Fall werden den übrigen Landeslisten weitere Sitze zugeteilt. Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (§ 1 Abs. 1) erhöht sich um so viele, bis unter Einbeziehung der Mehrsitze das nach den Absätzen 3 und 4 zu berechnende Verhältnis erreicht ist. Die Anzahl der weiteren Sitze darf dabei jedoch das Doppelte der Anzahl der Mehrsitze nicht übersteigen. Ist die erhöhte Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht.

II. Abschnitt

Wahlorgane

§ 5

Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1.

der Landeswahlausschuss und der Landeswahlleiter für das Land,

2.

der Kreiswahlausschuss und der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis,

3.

der Wahlvorstand und der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk,

4.

mindestens ein Wahlvorstand und ein Wahlvorsteher für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in den Gemeinden sind die Gemeindewahlbehörden (§ 8) zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglied in einem Wahlorgan sein.

§ 6

Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit bestellt.

(2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Landeswahlleiter vor der Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.

(3) Der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses. Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land.

§ 7

Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuss

(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt vom Innenministerium vor jeder Wahl ernannt.

(2) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vom Kreiswahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.

(3) Erstreckt sich ein Wahlkreis über mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte, so bestimmt das Innenministerium, welcher Landkreis oder welche kreisfreie Stadt zuständig ist, Personen als Kreiswahlleiter und als Stellvertreter vorzuschlagen. Es kann ferner bestimmen, dass für mehrere Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss tätig werden.

(4) Der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses. Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis. Darüber hinaus sind die Landräte sowie die Oberbürgermeister (Bürgermeister) auch dann, wenn sie nicht selbst Kreiswahlleiter sind, in ihrem Verwaltungsbereich für die Durchführung der von dem Landeswahlleiter und von dem zuständigen Kreiswahlleiter gegebenen Weisungen verantwortlich.

§ 8

Gemeindewahlbehörden

Gemeindewahlbehörden sind für die amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister. Die Amtsvorsteher werden im Fall ihrer Abwesenheit durch den leitenden Verwaltungsbeamten oder den leitenden Verwaltungsangestellten vertreten.

§ 9

Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse

(1) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(3) Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Wahlausschüsse, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 10

Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand besteht aus

1.

dem Wahlvorsteher,

2.

einem Stellvertreter,

3.

einem weiteren Stellvertreter bei Bedarf und

4.

drei bis sieben Beisitzern.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.

(2) Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wohnen.

(3) § 9 Abs. 3 und 4 findet auf den Wahlvorstand entsprechende Anwendung.

§ 11

Briefwahlvorstände

(1) Die Wahlvorstände zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl (Briefwahlvorstände) bestehen aus dem Briefwahlvorsteher und dessen Stellvertreter, einem weiteren Stellvertreter bei Bedarf sowie drei bis sieben Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes werden vom Kreiswahlleiter aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.

§ 12

Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(2) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 dürfen insbesondere ablehnen:

1.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages sowie der Bundes- oder Landesregierung,

2.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit beauftragt sind,

3.

Wahlberechtigte, die wenigstens 66 Jahre alt sind,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

5.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen.

(3) Auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden und Einrichtungen des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die ihre Wohnung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der ersuchenden Gemeindewahlbehörde haben. Die ersuchte Stelle hat jeden Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. Bedienstete der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen können auch dann Ehrenämter im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, wenn sie nicht im Gebiet der ersuchenden Gemeindewahlbehörde wohnen.

(4) Die Gemeindewahlbehörde ist befugt, für künftige Wahlen eine Datei derjenigen Wahlberechtigten anzulegen, die zur Tätigkeit in einem Wahlvorstand geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben, gespeichert und genutzt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Anschrift,

4.

Fernsprechnummern,

5.

Geburtsdatum,

6.

bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.

Die Betroffenen haben das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; sie sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen.

III. Abschnitt

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 13

Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach dem Melderegister ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben,

3.

nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 15).

(2) Wer in mehreren Gemeinden des Landes eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet.

(3) Bei Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 14

Ausübung des Wahlrechts

(1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 18) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 19) hat.

(2) Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

1.

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder

2.

durch Briefwahl (§ 35)

ausüben.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 15

Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1.

wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2.

derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

§ 16

Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.

(2) Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

IV. Abschnitt

Vorbereitung der Wahl

§ 17

Wahltag, Wahlzeit

(1) Der Wahltag wird durch die Landesregierung für einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festgesetzt.

(2) Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit verlängern.

§ 18

Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindewahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 24 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578) eingetragen ist.

(2) Die Gemeindewahlbehörde gibt öffentlich bekannt, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können. Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Gemeindewahlbehörde. Gegen ihre Entscheidung kann bei ihr Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet der Kreiswahlleiter.

§ 19

Wahlscheine

(1) Ist ein Wahlberechtigter verhindert, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder ist er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden, so erhält er auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch erhoben werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 20

Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeigen

(1) Wahlvorschläge können von Parteien eingereicht werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig. Kreiswahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern mit Unterstützungserklärung von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Landtag oder dem Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind, können Wahlvorschläge nur einreichen, wenn sie dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich bis zum 61. Tag vor der Wahl (18 Uhr) angezeigt haben und vom Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt ist. Die Anzeige muss enthalten:

1.

den Namen und die Kurzbezeichnung, unter dem die Partei sich an der Wahl beteiligen will,

2.

die persönliche, handschriftliche Unterschrift von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der des Vorsitzenden oder des Stellvertreters,

3.

den Sitz des Landesverbandes.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Landesorganisation der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes sind der Anzeige beizufügen.

(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Landesvorstand und fordert ihn zur Beseitigung behebbarer Mängel auf. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel behoben werden, die die Gültigkeit der Anzeige nicht betreffen. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.

die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,

2.

Name und Kurzbezeichnung der Partei fehlen,

3.

die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von der Partei nicht zu vertretender Umstände, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,

4.

die Vorstandsmitglieder nicht eindeutig bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht. Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest:

1.

welche Parteien im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind,

2.

welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind. Für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 21

Aufstellen von Wahlbewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hierzu gewählt worden ist.

(2) Wahlkreisbewerber können gewählt werden

1.

in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (Wahlkreisversammlung),

2.

in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, in einer gemeinsamen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (gemeinsame Wahlkreisversammlung).

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und im Land nur eine Landesliste einreichen.

(3) Landeslistenbewerber sind in verbindlicher Reihenfolge in einer Landesversammlung zu wählen. Die Bewerbung ist im Wahlgebiet nur für eine Landesliste möglich.

(4) Zu den Versammlungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die Mitglieder oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Die Bewerber sowie die Delegierten werden von den Teilnehmern der Versammlung vorgeschlagen und in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist die Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Unter den vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbern ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(5) Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Delegiertenversammlung frühestens 29* Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(6) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl hervorgeht. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Ort und Zeit der Versammlung,

2.

Form der Einladung,

3.

Anzahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder und Delegierten,

4.

das namentliche Ergebnis der Abstimmung,

5.

die Versicherung an Eides Statt durch den Leiter der Versammlung sowie mindestens drei weitere Teilnehmer, dass die Anforderungen gemäß Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides Statt ist bei Kreiswahlvorschlägen der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .

(7) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber bleibt der Regelung durch die Satzungen der Parteien vorbehalten.

(8) Wenn ein nach den Absätzen 1 bis 7 ordnungsgemäß gewählter Bewerber nach dem 59. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 27) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder von dem Wahlleiter innerhalb einer Frist Bedenken gegen seine Wählbarkeit erhoben werden, so kann ein neuer Bewerber auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (Absätze 1 bis 3) dazu ermächtigten Organ der Partei gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1 gelten entsprechend.

*

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Volksabstimmungsgesetzes vom 26. September 2001 (GVOBl. M-V S. 329) wird am Tage der konstituierenden Sitzung des 4. Landtages in § 21 Abs. 5 die Zahl "23" durch die Zahl "29" ersetzt.

§ 22

Einreichung und Inhalt von Wahlvorschlägen

(1) Der Landeswahlleiter fordert nach der Bestimmung des Tages der Wahl durch die Landesregierung frühestmöglichst zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) Kreiswahlvorschläge sind dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

(3) Ein Bewerber kann nur auf einem Kreiswahlvorschlag benannt sein. Er kann jedoch zugleich in der Landesliste derselben Partei auftreten. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Die Anzahl der Bewerber auf einer Landesliste ist nicht begrenzt.

(4) Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) Wahlvorschläge müssen enthalten:

1.

den vollständigen Namen des Einzelbewerbers und der Partei sowie deren Kurzbezeichnung oder Kennwort,

2.

bei Landeslisten die Bewerber in verbindlicher Reihenfolge,

3.

die Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter die des Vorsitzenden oder des Stellvertreters. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände, auf deren Bereich sich der Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Vorstände können für die Unterzeichnung einen Bevollmächtigten bestimmen. Wahlvorschläge von in § 20 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem, wie Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern, von mindestens 100 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages müssen im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sein; sie können nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Satz 6 zweiter Halbsatz gilt für die Unterzeichner einer Landesliste entsprechend.

(6) Tritt ein Bewerber für eine Partei auf, so sind dem Wahlvorschlag beizufügen:

1.

die Niederschrift über die Aufstellung des Bewerbers nach § 21 Abs. 6 ,

2.

die Versicherung an Eides Statt des Bewerbers, dass er keiner anderen Partei angehört.

Für die Abnahme der Versicherung an Eides Statt ist bei Kreiswahlvorschlägen der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .

§ 23

Vertrauenspersonen

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 24

Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützter Wahlvorschlag kann von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

§ 25

Änderung von Wahlvorschlägen

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag nur dann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters geändert werden, wenn der Bewerber verstorben ist oder seine Wählbarkeit verliert. Der Unterschriften nach § 22 Abs. 5 Nr. 3 Satz 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 27 Abs. 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 26

Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleiter haben die bei ihnen eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellen sie bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigen sie sofort die Vertrauensperson und fordern sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die die Gültigkeit nicht betreffen. Ein Wahlvorschlag ist insbesondere nicht gültig, wenn

1.

die Form oder Frist des § 22 Abs. 2 nicht gewahrt ist,

2.

die nach § 22 Abs. 5 Nr. 3 erforderlichen Unterschriften des Vorstandes oder der

Wahlberechtigten mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner

fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

3.

bei dem Vorschlag einer Partei die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 20 Abs. 2 erforderliche Feststellung abgelehnt ist oder die Nachweise nach § 22 Abs. 6 nicht beigebracht sind,

4.

die persönliche Zustimmung des Bewerbers fehlt,

5.

der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Person nicht feststeht.

(3) Die Vertrauenspersonen können gegen Verfügungen der Wahlleiter im Mängelbeseitigungsverfahren den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen.

(4) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 27 Abs. 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.

§ 27

Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuss entscheidet spätestens am 44. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlausschuss am 44. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten.

(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingegangen sind oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind diese zu streichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.

(3) Die Prüfungspflicht des Wahlausschusses erstreckt sich nur auf die Wahlvorschläge und die gemäß § 22 Abs. 5 und 6 zu erbringenden Nachweise. Tatsachen, die dem Kreiswahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

(4) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann bis 18 Uhr des dritten Tages nach der Verkündung der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss erhoben werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Die Wahlleiter können auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses müssen spätestens am 38. Tag vor der Wahl ergehen.

§ 28

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Spätestens am 27. Tag vor der Wahl hat der Landeswahlleiter alle zugelassenen Landeslisten und der Kreiswahlleiter alle zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen.

§ 29

Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel sowie die Umschläge für die Briefwahl (§ 35 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält:

1.

für die Wahl in den Wahlkreisen den Namen, Vornamen, Beruf und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Partei und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese,

2.

für die Wahl der Landeslisten die Namen der Parteien, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort sowie die Namen und Vornamen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Einzelbewerber an.

(4) In Wahlbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50a) durchgeführt wird, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.

§ 30

Wahlräume

(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum.

(2) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

V. Abschnitt

Wahlhandlung

§ 31

Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Wahlvorstand

(1) Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Wahl und ermittelt das Ergebnis. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm möglichst zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.

§ 32

Unzulässige Wahlwerbung und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Befragung von Wählern im Wahlraum zum Inhalt ihrer Wahlentscheidung sowie die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach ihrer Stimmabgabe sind vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 33

Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Das gleiche gilt auch für einen Wähler, der außerstande ist, das Stimmenzählgerät zu bedienen.

§ 34

Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Wähler gibt

1.

seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

2.

seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist und wirft ihn in die Wahlurne.

(3) Das Innenministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

§ 35

Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, einen Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht.

(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

1.

den Wahlschein,

2.

in einem gesonderten verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel

enthalten.

(3) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder, im Falle des § 33 Abs. 2, die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .

VI. Abschnitt

Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 36

Feststellung des Wahlergebnisses

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest. Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung das Wahlergebnis aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest.

§ 37

Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.

als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

2.

keine Kennzeichnung enthält,

3.

den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

4.

einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 3 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Mehrere in einem Wahlumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als einer, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als zwei ungültige Stimmen. Bei leer abgegebenen Wahlumschlägen gelten beide Stimmen als ungültig.

(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1.

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.

dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3.

dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,

4.

weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

5.

der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,

6.

der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7.

kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,

8.

ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus Mecklenburg-Vorpommern verzieht oder sein Wahlrecht nach § 15 verliert.

§ 38

Entscheidungen der Wahlorgane, Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

(2) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Wahlkreisbewerber gewählt ist. Der Landeswahlausschuss hat das Recht der rechnerischen Prüfung und Berichtigung.

(3) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind, wie viel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(4) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählten Wahlkreisbewerber, der Landeswahlleiter die gewählten Landeslistenbewerber. Sie weisen mit der Benachrichtigung auf die Vorschrift des § 39 hin.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter das Wahlergebnis aus den Wahlkreisen und den Landeslisten öffentlich bekannt.

§ 39

Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Zustellung der Benachrichtigung nach § 38 Abs. 4, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages. Erklärt der Gewählte binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung gegenüber dem zuständigen Wahlleiter schriftlich, dass er die Wahl nicht annimmt, gilt die Wahl von Anfang an als nicht angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung; die Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.

VII. Abschnitt

Wahlprüfung

§ 40

Zuständigkeit und Rechtsmittel

Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über die Einsprüche gegen die Wahl nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuss. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.

§ 41

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl und Anfechtungen von Verwaltungsakten

(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Landeswahlleiter gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei dem zuständigen Kreiswahlleiter oder beim Landeswahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären und zu begründen.

(2) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten angefochten wird.

(3) Werden im Zusammenhang mit Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl nach Absatz 1 einzelne Verwaltungsakte der Wahlbehörden angefochten, über die nicht gleichzeitig nach §§ 42 und 44 entschieden wird, so ist über die Gültigkeit dieser Verwaltungsakte im Wahlprüfungsverfahren gesondert zu entscheiden.

§ 42

Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren festgestellt, dass Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder bei der Wahlhandlung vorgekommen sind, von denen angenommen werden muss, dass sie im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis oder auf die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten von Einfluss gewesen sind, so ist eine Wiederholungswahl vom Landeswahlleiter anzuordnen.

(2) Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke, ist in ihnen eine Wiederholungswahl aufgrund der Kreiswahlvorschläge der Hauptwahl durchzuführen. Das für die Hauptwahl festgestellte Wählerverzeichnis wird auch für die Wiederholungswahl zugrundegelegt, sofern nicht in ihrer ordnungswidrigen Feststellung die Unregelmäßigkeiten begründet sind und seit der Hauptwahl nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Andernfalls ist das Wählerverzeichnis neu aufzustellen.

(3) Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke eines Wahlkreises oder auf einen ganzen Wahlkreis, so ist die Wiederholungswahl nach den Grundsätzen für eine Neuwahl im ganzen Wahlkreis abzuhalten.

(4) Das Ergebnis für den Wahlkreis und die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten ist aufgrund der Wiederholungswahl neu zu ermitteln.

(5) Wird die Wahl in einzelnen Wahlkreisen oder landesweit für ungültig erklärt, so bleiben die Abgeordneten bis zur Wiederholungswahl im Amt.

(6) Wiederholungswahlen sind spätestens sechs Wochen nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl abzuhalten. § 14 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 43

Neufeststellung des Wahlergebnisses

Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder aus den Landeslisten durch seine unrichtige Feststellung beeinflusst worden ist, so hat es der Landtag zu berichtigen. Der Landeswahlleiter gibt das berichtigte Ergebnis öffentlich bekannt.

§ 44

Bestätigung des Wahlergebnisses

Ergibt die Wahlprüfung, dass alle Abgeordneten wählbar waren und dass Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht festgestellt wurden und dass bei der Feststellung des Wahlergebnisses keine Irrtümer unterlaufen sind, die nach § 43 Abs. 1 eine Berichtigung des Ergebnisses erfordert hätten, so ist das vom Landeswahlausschuss nach § 38 festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen.

VIII. Abschnitt

Ausscheiden und Nachfolge von Abgeordneten

§ 45

Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein Abgeordneter verliert seine Mitgliedschaft im Landtag,

1.

durch Verzicht,

2.

durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,

3.

durch Feststellung der Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

4.

bei Neufeststellung des Wahlergebnisses,

5.

durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes .

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist zur Niederschrift des Präsidenten des Landtages oder eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, zu erklären. Die notarielle Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, trifft im Fall

1.

der Nummer 1

der Präsident des Landtages in Form der Erteilung einer schriftlichen Bestätigung des Verzichts,

2.

der Nummer 2

a)

der Präsident des Landtages durch Entscheidung, wenn der Verlust der

Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist,

b)

im übrigen der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,

3.

der Nummer 3

der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,

4.

der Nummern 4 und 5

der Präsident des Landtages durch Entscheidung.

Entscheidet der Präsident des Landtages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Zustellung der Entscheidung oder zu dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt aus dem Landtag aus, sofern er keinen Antrag nach Satz 4 stellt. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der betroffene Abgeordnete die Entscheidung des Landtages über die Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 46

Nachfolge von Abgeordneten

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste in der dort am Wahltag festgeschriebenen Reihenfolge derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Landeslistenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 38 Abs. 4 und § 39 gelten entsprechend.

(2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen worden ist oder als Einzelbewerber gewählt worden, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muss spätestens am 60. Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter.

§ 47

Folgen eines Parteiverbots

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisationen einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) oder der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehören, ihren Sitz und die Listennachfolger ihre Anwartschaft.

(2) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, im Wahlkreis gewählt waren, finden Ersatzwahlen statt. Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Ersatzwahl nicht als Bewerber auftreten.

(3) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, auf Landeslisten gewählt waren, bleibt der Sitz unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn sie auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren.

(4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtages entsprechend.

(5) Verlieren mehr als drei Abgeordnete, die auf Landeslisten gewählt waren, ihre Sitze, so findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 38 statt. Hierbei werden die für die verfassungswidrig erklärte Partei abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.

§ 48

Nachwahl

(1) Kann in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und kündigt eine Nachwahl an. Eine Nachwahl findet ferner statt, wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung der Kreiswahlvorschläge, aber noch vor der Wahl stirbt.

(2) Eine Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.

(3) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(4) Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Hauptwahl entsprechend. Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Nachwahl, die Wahlzeit und die für ihre Vorbereitung geltenden Fristen und Termine.

IX. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 49

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 12 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht oder

2.

entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.

bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

a)

der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss,

b)

der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, eines stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

2.

bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.

§ 50

Allgemeine Wahlstatistik

Das Ergebnis der Wahl zum Landtag ist vom Statistischen Amt unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

§ 50a

Repräsentative Wahlstatistik

(1) Aus dem Ergebnis der Landtagswahl kann in ausgewählten Wahlbezirken eine repräsentative Wahlstatistik über

a)

die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht

b)

die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht sowie der Grund für die Ungültigkeit von Stimmen

als Landesstatistik erstellt werden. Die Anordnung zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik trifft vor jeder Wahl das Innenministerium.

(2) Es dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Wahlbezirke des Landes an einer Statistik teilnehmen. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit den Kreiswahlleitern und dem Statistischen Amt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach

a)

Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind;

b)

Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreisnummer, Gemeindekennziffer und Wahlbezirksnummer.

(4) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a wird auf Gemeindeebene von der Gemeindewahlbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich ein oder mehrere ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit.

(5) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, mit Unterscheidungsmerkmalen (§ 29 Abs. 4) oder unter Verwendung hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten der für die Erhebung ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Amt weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Gemeinden und Landkreise dürfen mit Zustimmung des Landeswahlleiters in ausgewählten Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz 5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchführen. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden und Landkreisen mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden. Die Kosten für die Durchführung der wahlstatistischen Auszählungen trägt die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Landkreis.

(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung der Wahlergebnisse nicht verzögert werden.

(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische Amt sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindewahlbehörden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

(9) Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen nur für die Ebene des Landes und die der wahlstatistischen Auszählung nach Absatz 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Amt vorbehalten.

§ 51

Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 52

Durchführung des Gesetzes

Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Es trifft insbesondere Regelungen über

1.

die Bestellung der Kreiswahlleiter sowie der Wahlvorsteher, die Bildung der

Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich des Ersatzes der Auslagen,

2.

die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

3.

die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

4.

die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellungen sowie über Einspruch und die Beschwerde gegen die Verweigerung der Erteilung von Wahlscheinen,

5.

das Verfahren nach § 20 Abs. 2 bis 4 ,

6.

Einreichung, Form und Inhalt der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Mängelbeseitigung sowie die Zulassung und Bekanntgabe,

7.

Form und Inhalt des Stimmzettels und der Wahlumschläge,

8.

die Dauer der Wahlhandlung,

9.

Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume und deren Ausstattung sowie über Wahlschutzvorrichtungen,

10.

die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

11.

die Verwendung amtlich zugelassener Stimmenzählgeräte und die durch die Verwendung bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl,

12.

die Briefwahl,

13.

die Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten,

14.

Auslegungsregeln für die Gültigkeit der Stimmen und Stimmzettel,

15.

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

16.

die Vorbereitung der Wahlprüfung und die Bekanntmachung der im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen,

17.

die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen, Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,

18.

die Auswertung der Wahl für statistische Erhebungen.

§ 53

Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei der Auflösung des Landtages

Bei einer Auflösung des Landtages kann das Innenministerium die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abkürzen oder verlängern und damit zusammenhängende ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten.

§ 54

Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich anerkannten Feiertag fällt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 55

Wahlkostenerstattung

(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt das Land. Es erstattet den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Ausgaben durch jeweils einen landeseinheitlichen festen Betrag je Wahlberechtigten.

(2) Laufende persönliche und sachliche Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Ämter, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise werden nicht erstattet. Bei zeitgleicher Durchführung einer Landtagswahl mit Wahlen oder Abstimmungen auf kommunaler Ebene wird der Erstattungsbetrag gegenüber der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft anteilig um die auf Grund der zeitgleich durchgeführten Wahl oder Abstimmung erzielten Einsparungen gekürzt.

(3) Der feste Betrag wird vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Auszahlung der Erstattungsbeträge erfolgt durch den Landeswahlleiter an die kreisfreien Städte und an die Landkreise zugleich für die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden.

(4) Blindenvereinen werden die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet.

§ 55a

Staatliche Mittel für Einzelbewerber

(1) Bewerber eines nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Satz 3 von Wahlberechtigten eingereichten Kreiswahlvorschlages erhalten einen Betrag von 1,02 Euro für jede für sie abgegebene gültige Erststimme, wenn sie nach dem endgültigen Ergebnis der Landtagswahl mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Die erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan des Landtages veranschlagt.

(4) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend dieser Vorschrift festgesetzt und ausgezahlt hat.

§ 55b

Leistungen nach dem Parteiengesetz

Die durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzten Mittel (§§ 18 und 20 des Parteiengesetzes) werden im Fall des § 19 Abs. 8 Satz 1 des Parteiengesetzes von dem Präsidenten des Landtages ausgezahlt. § 55a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 56

Bekanntmachung der Neubeschreibungen von Wahlkreisen

Das Innenministerium wird ermächtigt, in der Anlage zu § 2 Abs. 2 die Abgrenzung von Wahlkreisen innerhalb der bestehenden Einteilung aufgrund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

§ 57

(In-Kraft-Treten)

Anlage

zu § 2 Abs. 2 LWG

Wahlkreis

Nr.

Name

Gebiet des Wahlkreises

1

Greifswald

die Hansestadt Greifswald

2

Neubrandenburg I

von der Stadt Neubrandenburg die Stadtgebiete1) Katharinenviertel, Süd, Lindenbergviertel und Ost

3

Neubrandenburg II

von der Stadt Neubrandenburg die Stadtgebiete1) Datzeviertel, Industrieviertel, Innenstadt, West, Vogelviertel und Reitbahnviertel

4

Rostock I

von der Hansestadt Rostock die Ortsteile Seebad Warnemünde, Markgrafenheide, Hohe Düne, Diedrichshagen, Lichtenhagen, Groß Klein und Schmarl

5

Rostock II

von der Hansestadt Rostock die Ortsteile Lütten Klein, Evershagen und Reutershagen (ohne „Komponistenviertel“)

6

Rostock III

von der Hansestadt Rostock die Ortsteile Reutershagen (nur „Komponistenviertel“), Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Hansaviertel, Gartenstadt, Südstadt und Biestow

7

Rostock IV

von der Hansestadt Rostock die Ortsteile Stadtmitte, Brinckmansdorf, Dierkow-Ost, Dierkow-West, Dierkow-Neu, Toitenwinkel, Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof, Hinrichshagen, Wiethagen und Torfbrücke

8

Schwerin I

von der Landeshauptstadt Schwerin die Stadtteile Altstadt, Feldstadt, Paulsstadt, Schelfstadt, Werdervorstadt, Lewenberg, Medewege, Wickendorf, Schelfwerder, Weststadt, Lankow, Neumühle, Friedrichsthal, Warnitz und Sacktannen

9

Schwerin II

von der Landeshauptstadt Schwerin die Stadtteile Ostorf, Großer Dreesch, Haselholz, Krebsförden, Görries, Wüstmark, Göhrener Tannen, Zippendorf, Neu Zippendorf, Mueßer Holz und Mueß

10

Wismar

die Hansestadt Wismar

11

Bad Doberan I

die Städte Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn und Neubukow,
die Gemeinde Satow,
die Ämter Bad Doberan-Land, Neubukow-Salzhaff und Schwaan

12

Bad Doberan II

die Gemeinden Graal-Müritz und Sanitz,
die Ämter Carbäk, Rostocker Heide, Tessin, Warnow-Ost und Warnow-West

13

Demmin I

die Städte Dargun und Demmin,
die Ämter Demmin-Land, Jarmen-Tutow und Peenetal/Loitz

14

Demmin II

die Ämter Malchin am Kummerower See, Stavenhagen und Treptower Tollensewinkel

15

Güstrow I

die Stadt Teterow,
die Ämter Gnoien, Krakow am See, Laage und Mecklenburgische Schweiz

16

Güstrow II

die Stadt Güstrow,
die Ämter Bützow-Land und Güstrow-Land

17

Ludwigslust I

die Städte Boizenburg/Elbe und Lübtheen,
die Ämter Boizenburg-Land, Dömitz-Malliß und Zarrentin

18

Ludwigslust II

die Stadt Hagenow,
die Ämter Hagenow-Land, Stralendorf und Wittenburg

19

Ludwigslust III

die Stadt Ludwigslust,
die Ämter Grabow, Ludwigslust-Land und Neustadt-Glewe

20

Müritz I

die Stadt Waren (Müritz),
die Ämter Malchow, Röbel-Müritz und Seenlandschaft Waren

21

Mecklenburg-Strelitz I

die Stadt Neustrelitz,
die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft,
die Ämter Mecklenburgische Kleinseenplatte und Neustrelitz-Land

22

Mecklenburg-Strelitz II/ Müritz II

vom Landkreis Müritz das Amt Penzliner Land,
vom Landkreis Mecklenburg-Strelitz:
die Ämter Friedland, Neverin, Stargarder Land und Woldegk

23

Nordvorpommern I

die Stadt Marlow,
die Gemeinde Zingst,
die Ämter Darß/Fischland, Recknitz-Trebeltal und Ribnitz-Damgarten

24

Nordvorpommern II

die Stadt Grimmen,
die Gemeinde Süderholz,
die Ämter Franzburg-Richtenberg und Miltzow

25

Nordvorpommern III/ Stralsund I

von der kreisfreien Hansestadt Stralsund die Stadtgebiete2) Knieper West* und Knieper Nord* ,
vom Landkreis Nordvorpommern:
die Ämter Altenpleen, Barth und Niepars

26

Stralsund II

von der kreisfreien Hansestadt Stralsund die Stadtgebiete2) Altstadt, Kniepervorstadt* , Franken, Tribseer, Süd, Lüssower Berg, Grünhufe und Langendorfer Berg

27

Nordwestmecklenburg I

die Stadt Grevesmühlen,
die Gemeinde Boltenhagen,
die Ämter Grevesmühlen-Land, Klützer Winkel, Rehna und Schönberger Land

28

Nordwestmecklenburg II

die Gemeinde Insel Poel,
die Ämter Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Gadebusch, Lützow-Lübstorf, Neuburg und Neukloster-Warin

29

Ostvorpommern I

die Stadt Anklam,
die Ämter Anklam-Land, Landhagen und Züssow

30

Ostvorpommern II

die Gemeinde Dreikaiserbäder,
die Ämter Am Peenestrom, Lubmin, Usedom-Nord und Usedom-Süd

31

Parchim I

die Stadt Parchim,
die Ämter Eldenburg Lübz, Parchimer Umland und Plau am See

32

Parchim II

die Ämter Banzkow, Crivitz, Goldberg-Mildenitz, Ostufer Schweriner See und Sternberger Seenlandschaft

33

Rügen I

die Ämter Bergen auf Rügen und West-Rügen

34

Rügen II

die Städte Putbus und Sassnitz,
die Gemeinde Binz,
die Ämter Mönchgut-Granitz und Nord-Rügen

35

Uecker-Randow I

die Stadt Ueckermünde,
die Ämter Am Stettiner Haff und Torgelow-Ferdinandshof

36

Uecker-Randow II

die Städte Pasewalk und Strasburg (Uckermark),
die Ämter Löcknitz-Penkun und Uecker-Randow-Tal

1)

Die hier bezeichneten Stadtgebiete entsprechen den in der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg festgelegten Stadtgebieten.

2)

Die hier bezeichneten Stadtgebiete umfassen die gleichnamigen ehemaligen Stadtteile der Hansestadt Stralsund nach dem Stand vom 31. Oktober 1997.

*

Stadtgebietsteile