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223-3-32 Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch (ErgPrüfVO M-V) Vom 16. Januar 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 336
Änderungen
- 1.
§ 9 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 957, GVOBl. M-V S. 443).
- 2.
§§ 1, 2, 3, 5, 8 geändert, §§ 6, 7, Anlagen 1 und 2 neu gefasst, § 9 neu eingefügt durch Verordnung vom 2. September 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 862, GVOBl. M-V S. 597).
Aufgrund des
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 4
in Verbindung mit
§ 69
Nr. 5
des
Schulgesetzes
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert nach Maßgabe des
Artikels 19 Nr. 3 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V
S. 502), verordnet das Kultusministerium:
§ 1
Ergänzungsprüfungen
(1) Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife
und Schüler, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind (Bewerber),
können Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Graecums oder
des Hebraicums ablegen.
(2) Der Bewerber muß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Schule
besuchen.
(3) Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife
richten ihre Meldung zur Ergänzungsprüfung unmittelbar an die zuständige
Schulbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen:
- 1.
beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
- 2.
Nachweis über den Wohnsitz,
- 3.
Lichtbild des Bewerbers, das nicht älter als sechs Monate ist,
- 4.
Übersicht über die Art der Vorbereitung; daraus muß auch
hervorgehen, mit welchen Werken eines Autors sich der Bewerber besonders beschäftigt
hat,
- 5.
Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches,
- 6.
Erklärung, ob bereits ein nicht erfolgreicher Versuch zum Ablegen
der Prüfung unternommen wurde. Über eine nicht bestandene Prüfung
ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
(4) Bewerber, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen
sind, legen ihre Meldung der Schulbehörde über den Schulleiter vor.
§ 2
Prüfungsausschuß
(1) Die Schulbehörde beruft einen Prüfungsausschuß
zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Fachprüfer und dem Schriftführer. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses
müssen in dem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für das Gymnasium
besitzen. Die oberste Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen. Der Prüfungsausschuß
beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 3
Zulassung zur Ergänzungsprüfung
Der Bewerber muß für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung
eine der Ergänzungsprüfung entsprechende Vorbereitung nachweisen. Über
die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet die Schulbehörde.
§ 4
Prüfungsanforderungen
(1) In der Prüfung zum Erwerb des Latinums muß
der Bewerber nachweisen, daß er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik,
im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und
Literatur besitzt, so daß er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad
inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Autoren wie Cicero, Caesar, Sallust,
Livius verstehen und übersetzen kann.
(2) In der Prüfung zum Erwerb des Graecums muß
der Bewerber nachweisen, daß er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik,
im Wortschatz und aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur
besitzt, so daß er griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad
inhaltlich anspruchsvollerer Platontextstellen verstehen und übersetzen kann.
(3) In der Prüfung zum Erwerb des Hebraicums muß
der Bewerber nachweisen, daß er in angemessenem Umfang Sicherheit in der Elementargrammatik
und Kenntnis der wichtigsten Vokabeln besitzt, so daß er nicht zu schwierige
Stellen aus dem Alten Testament verstehen und übersetzen kann.
§ 5
Bestandteile der Ergänzungsprüfung
(1) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Über die Aufgaben, die bei der schriftlichen
Prüfung gestellt werden, entscheidet die oberste Schulbehörde auf Vorschlag
des Prüfungsausschusses.
(2) In dem schriftlichen Teil hat der Prüfling die Übersetzung
eines unbekannten Textes
- 1.
in Latein im Umfang von etwa 180 Wörtern,
- 2.
in Griechisch im Umfang von etwa 195 Wörtern,
- 3.
in Hebräisch im Umfang von neun bis elf Zeilen der Biblia Hebraica
einschließlich der Bestimmung von etwa zehn im Text vorkommender Formen und
der Erklärung in ihrer Besonderheit anzufertigen.
Ein zweisprachiges Wörterbuch darf benutzt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt
180 Minuten. Die Leistung wird vom Prüfungsausschuß bewertet. Wer die
schriftliche Prüfung mit null Punkten abschließt, hat die Ergänzungsprüfung
nicht bestanden.
(3) Grundlage des mündlichen Teils der Prüfung ist
ein Text
- 1.
in Latein im Umfang von etwa 50 Wörtern,
- 2.
in Griechisch im Umfang von etwa 60 Wörtern,
- 3.
in Hebräisch im Umfang von zwei bis drei Versen einer leichteren Stelle
aus dem Alten Testament.
Eine Einführung in den Kontext ist zulässig. Die mündliche Prüfung
beginnt mit einer Kontrolle des Textverständnisses; daran schließt sich
ein Prüfungsgespräch an, das dem Prüfling Gelegenheit gibt, ein vertieftes
Verständnis der vorgelegten Textstelle nachzuweisen. Die mündliche Prüfung
dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Die Zeiten können vom Prüfungsausschuß
um bis zu zehn Minuten verlängert werden. Die Leistung wird vom Prüfungsausschuß
bewertet.
§ 6
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils
der Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis zwei zu
eins. Kein Prüfungsteil darf mit der Note „ungenügend” abgeschlossen
werden.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt für jeden Prüfling
durch Addition der erreichten Punktwerte des schriftlichen und des mündlichen
Teils der Prüfung die Punktzahl des Prüfungsergebnisses und für die
Prüflinge, die nach Absatz 4 die Ergänzungsprüfung bestanden haben,
die Gesamtnote fest. Die Punktzahlen werden wie folgt abgegrenzt:
| von 15 bis 18 Punkte
|
= ausreichend,
|
| von 19 bis 27 Punkte
|
= befriedigend,
|
| von 28 bis 36 Punkte
|
= gut,
|
| von 37 bis 45 Punkte
|
= sehr gut.
|
(3) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die
Gesamtnote aus dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung mindestens
„ausreichend” lautet und mindestens 15 Punkte erreicht worden sind.
§ 7
Ausfertigung des Prüfungszeugnisses
(1) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird
ein Zeugnis gemäß Anlage
1
ausgestellt. Über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung ist eine
Bescheinigung gemäß Anlage
2
auszustellen. Zeugnis und Bescheinigung sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Prüflinge, die bereits
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzen, erhalten das Zeugnis gemäß
Anlage 1
spätestens eine Woche nach der Ergänzungsprüfung. Ansonsten wird
das Zeugnis gemäß Anlage
1
zusammen mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgehändigt.
(2) Die allgemeinen Formvorschriften richten sich nach den
Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Allgemeine Bestimmungen über die
Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen“ vom
22. Oktober 2008 (Mittl.bl. BM M-V S. 1247, 1326) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Anlagen
1
und 2
sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 8
Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Ergänzungsprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Für Leistungsbewertung, Rücktritt, Niederschriften
und Einsicht in die Prüfungsakten sind die Bestimmungen der
Abiturprüfungsverordnung
vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 360, 551, 584) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden. Erforderliche Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuß.
(3) Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann
zweimal wiederholt werden.
§ 9
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen
und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten
diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Verordnung über
die Durchführung einer Ergänzungsprüfung in der lateinischen oder
griechischen Sprache zum Erwerb des Latinums oder Graecums vom 23. Dezember 1992
(GVOBl. M-V 1993 S. 182), mit Ausnahme des §
8, der bis zum 30. September 2012 weitergilt, außer Kraft.
Schwerin, den 16. Januar 1998
Die Kultusministerin
Regine Marquardt
Anlage 1
Anlage 2
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