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221-12-1 Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (Lehrerausbildungskapazitätsverordnung - LehKapVO M-V) Vom 2. März 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 115
Geltungsbeginn: 22.3.2007, Geltungsende: 31.12.2012
Aufgrund des
§ 2
des Lehrerausbildungskapazitätsgesetzes
vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612) verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die
Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, für Sonderpädagogik, an Haupt-
und Realschulen, an Gymnasien sowie an beruflichen Schulen erfolgt zu dem vom Landesinstitut
für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern festzusetzenden Einstellungstermin
und wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt.
(2) Die Anzahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich
aus der Anzahl der in den jeweiligen Schularten im Landeshaushalt ausgewiesenen und
ausfinanzierten Stellen für Referendare und Lehramtsanwärter abzüglich
der Anzahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungsmöglichkeiten
der Ausbildungsschulen und der Landesseminare in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen
und Fächerverbindungen.
§ 2
Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer
- 1.
das erste Staatsexamen für ein Lehramt bestanden oder
einen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannten Abschluss
erworben und
- 2.
vollständige Bewerbungsunterlagen gemäß
§ 3
der Lehrervorbereitungsdienstverordnung
vom 8. April 1998 (GVOBl. M-V S. 525), die zuletzt durch die Verordnung vom 15.
August 2005 (GVOBl. M-V S. 443, 531) geändert worden ist, rechtzeitig und vorbehaltlos
eingereicht hat.
Die Nachweise gemäß
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 bis 7
der Lehrervorbereitungsdienstverordnung
sind in amtlich beglaubigter Form einzureichen.
(2) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt,
die mit der Bewerbung schriftlich dargelegt und im Rahmen einer von der einstellenden
Behörde zu setzenden Frist nachgewiesen werden.
§ 3
Auswahl nach Eignung und fachlicher
Leistung
(1) Eignung und fachliche Leistung ergeben sich aus der Gesamtnote
der Hochschulabschlussprüfung.
(2) Verfügt eine Bewerberin oder ein Bewerber über
besondere, nicht vorgeschriebene Kenntnisse oder Erfahrungen (zum Beispiel Studium
eines weiteren Faches oder einer weiteren Fachrichtung, Dissertation, Fremdsprachenassistentin
oder Fremdsprachenassistent, berufliche oder andere Tätigkeiten, insbesondere
Unterrichtstätigkeiten nach der ersten Staatsprüfung), die der unterrichtlichen
Tätigkeit erkennbar förderlich sind, kann dies entsprechend berücksichtigt
werden. Dabei können Bewerberinnen und Bewerber anderen Bewerberinnen und Bewerbern
mit einer bis zu einer Notenstufe besseren Durchschnittsnote gleichgestellt werden.
Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber mit Fächern, Fachrichtungen
und Fächerverbindungen für die die oberste Schulaufsichtsbehörde einen
besonderen Bedarf festgestellt hat. Bewerberinnen und Bewerbern mit dem ersten Staatsexamen
werden gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern gemäß
§ 30
der Lehrervorbereitungsdienstverordnung
vorrangig berücksichtigt.
(3) Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verzögerungen
bei der Bewerbung wegen der Geburt oder Betreuung eines Kindes oder der Pflege naher
Angehöriger bleibt
§ 125b
des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, unberührt.
(4) Bei gleicher Eignung und fachlicher Leistung entscheidet
die längere Wartezeit. Bei zusätzlich gleicher Wartezeit entscheidet das
Los.
§ 4
Härtefälle
(1) Eine zu berücksichtigende Härte kann insbesondere
dann vorliegen, wenn der Bewerber
- 1.
schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
ist nach
§ 2 Abs. 2 und 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
,
- 2.
nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
unterhaltspflichtig ist.
(2) Übersteigt die Zahl der Härtefälle die
Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote,
so richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme im Falle der Anerkennung nach dem höheren
Lebensalter.
§ 5
Wartezeit
(1) Die Wartezeit beginnt mit dem frühestmöglichen
Einstellungstermin nach dem Eingang des ordnungsgemäßen Antrags gemäß
§ 2
auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt bei der Einstellungsbehörde.
(2) Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis,
bei gleicher Leistung das Los.
(3) Hinsichtlich der Wartezeit darf ein Nachteil nicht entstehen
aus Zeiten
- 1.
des Wehr- oder Zivildienstes gemäß
Artikel 12a Abs. 1 oder 2
des Grundgesetzes
,
- 2.
einer mindestens einjährigen Tätigkeit nach
dem
Entwicklungshelfergesetz
vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, oder
- 3.
der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach
dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert
worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 wird eine fiktive Wartezeit
angerechnet entsprechend der Dauer der jeweiligen Dienstzeit, längstens jedoch
bis zu 24 Monaten.
§ 6
Annahme des Ausbildungsplatzes
Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach der Bekanntgabe
der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst hat die Bewerberin oder der Bewerber der
einstellenden Behörde mitzuteilen, ob der zugeteilte Ausbildungsplatz angenommen
wird.
§ 7
Nachrückverfahren
Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber den ihr oder ihm zugewiesenen
Ausbildungsplatz nicht angetreten oder die Einstellung abgelehnt, rückt entsprechend
den Auswahlkriterien die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber nach.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Schwerin, den 2. März 2007
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch
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