221-12-1

Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt
(Lehrerausbildungskapazitätsverordnung - LehKapVO M-V)

Vom 2. März 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 115

Geltungsbeginn: 22.3.2007, Geltungsende: 31.12.2012



Aufgrund des § 2 des Lehrerausbildungskapazitätsgesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, für Sonderpädagogik, an Haupt- und Realschulen, an Gymnasien sowie an beruflichen Schulen erfolgt zu dem vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern festzusetzenden Einstellungstermin und wird auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beschränkt.

(2) Die Anzahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Schularten im Landeshaushalt ausgewiesenen und ausfinanzierten Stellen für Referendare und Lehramtsanwärter abzüglich der Anzahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus den Ausbildungsmöglichkeiten der Ausbildungsschulen und der Landesseminare in den einzelnen Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen.

§ 2

Auswahlverfahren

(1) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer

1.

das erste Staatsexamen für ein Lehramt bestanden oder einen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben und

2.

vollständige Bewerbungsunterlagen gemäß § 3 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung vom 8. April 1998 (GVOBl. M-V S. 525), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 443, 531) geändert worden ist, rechtzeitig und vorbehaltlos eingereicht hat.

Die Nachweise gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung sind in amtlich beglaubigter Form einzureichen.

(2) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung schriftlich dargelegt und im Rahmen einer von der einstellenden Behörde zu setzenden Frist nachgewiesen werden.

§ 3

Auswahl nach Eignung und fachlicher Leistung

(1) Eignung und fachliche Leistung ergeben sich aus der Gesamtnote der Hochschulabschlussprüfung.

(2) Verfügt eine Bewerberin oder ein Bewerber über besondere, nicht vorgeschriebene Kenntnisse oder Erfahrungen (zum Beispiel Studium eines weiteren Faches oder einer weiteren Fachrichtung, Dissertation, Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, berufliche oder andere Tätigkeiten, insbesondere Unterrichtstätigkeiten nach der ersten Staatsprüfung), die der unterrichtlichen Tätigkeit erkennbar förderlich sind, kann dies entsprechend berücksichtigt werden. Dabei können Bewerberinnen und Bewerber anderen Bewerberinnen und Bewerbern mit einer bis zu einer Notenstufe besseren Durchschnittsnote gleichgestellt werden. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber mit Fächern, Fachrichtungen und Fächerverbindungen für die die oberste Schulaufsichtsbehörde einen besonderen Bedarf festgestellt hat. Bewerberinnen und Bewerbern mit dem ersten Staatsexamen werden gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 30 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung vorrangig berücksichtigt.

(3) Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verzögerungen bei der Bewerbung wegen der Geburt oder Betreuung eines Kindes oder der Pflege naher Angehöriger bleibt § 125b des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, unberührt.

(4) Bei gleicher Eignung und fachlicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit. Bei zusätzlich gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

§ 4

Härtefälle

(1) Eine zu berücksichtigende Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Bewerber

1.

schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist nach § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,

2.

nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltspflichtig ist.

(2) Übersteigt die Zahl der Härtefälle die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote, so richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme im Falle der Anerkennung nach dem höheren Lebensalter.

§ 5

Wartezeit

(1) Die Wartezeit beginnt mit dem frühestmöglichen Einstellungstermin nach dem Eingang des ordnungsgemäßen Antrags gemäß § 2 auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt bei der Einstellungsbehörde.

(2) Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis, bei gleicher Leistung das Los.

(3) Hinsichtlich der Wartezeit darf ein Nachteil nicht entstehen aus Zeiten

1.

des Wehr- oder Zivildienstes gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes ,

2.

einer mindestens einjährigen Tätigkeit nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, oder

3.

der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 wird eine fiktive Wartezeit angerechnet entsprechend der Dauer der jeweiligen Dienstzeit, längstens jedoch bis zu 24 Monaten.

§ 6

Annahme des Ausbildungsplatzes

Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach der Bekanntgabe der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst hat die Bewerberin oder der Bewerber der einstellenden Behörde mitzuteilen, ob der zugeteilte Ausbildungsplatz angenommen wird.

§ 7

Nachrückverfahren

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber den ihr oder ihm zugewiesenen Ausbildungsplatz nicht angetreten oder die Einstellung abgelehnt, rückt entsprechend den Auswahlkriterien die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber nach.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Schwerin, den 2. März 2007

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch