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223-1-4 Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerausbildungsverordnung - LAVO - Vom 9. Juli 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 317
§ 1
Bezeichnung der Lehrämter
An den öffentlichen Schulen des Landes werden folgende
Lehrämter eingeführt:
- 1.
das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
- 2.
das Lehramt an Haupt- und Realschulen,
- 3.
das Lehramt an Gymnasien,
- 4.
das Lehramt für Sonderpädagogik und
- 5.
das Lehramt an Beruflichen Schulen.
§ 2
Aufgabe der Lehrämter
(1) Inhaber des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen werden
in allen Jahrgangsstufen der Grund- und Hauptschule eingesetzt. In der Grundschule
übernehmen sie den Unterricht möglichst aller Fächer, in dem Hauptschulbildungsgang
den in ihren studierten Fächern. Nach den Erfordernissen der Schule kann ihnen
vorübergehend auch Unterricht in einem weiteren Fach oder in einer anderen Schulart
übertragen werden. Die Aufgaben eines Klassenlehrers nehmen sie vornehmlich
in der Grundschule wahr.
(2) Inhaber des Lehramtes an Haupt- und Realschulen werden
vorwiegend in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 in ihren studierten Fächern eingesetzt,
können nach den Erfordernissen der Schule jedoch vorübergehend auch zum
Unterricht in einem weiteren Fach herangezogen werden. Es wird von ihnen erwartet,
daß sie ihren Unterricht im Sekundarbereich I sowohl bildungsgang- und jahrgangsstufenbezogen
als auch bildungsgang- und jahrgangsstufenübergreifend planen und durchführen
können. Sie nehmen Klassenleitungsaufgaben wahr.
(3) Inhaber des Lehramtes an Gymnasien werden in allen Jahrgangsstufen
des Gymnasiums sowie in den gymnasialen Bildungsgängen der Gesamtschulen für
den Unterricht im Bereich der von ihnen studierten Fächer sowie für Klassenlehrer-,
Tutoren- und andere Tätigkeiten im Rahmen des Schulauftrages eingesetzt.
(4) Inhaber des Lehramtes für Sonderpädagogik unterrichten
und betreuen besonderer Hilfe bedürftige Kinder und Jugendliche an Förderschulen
sowie an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Rahmen ihrer sonderpädagogischen
Fachrichtungen. Sonderpädagogische Fachrichtungen können sein: Lehrbehinderten-,
Geistigbehinderten-, Verhaltensgestörten- und Sprachbehindertenpädagogik.
(5) Inhaber des Lehramtes an Beruflichen Schulen werde in
allen Bereichen der Beruflichen Schulen eingesetzt. Sie erteilen Unterricht in allen
berufsbildenden Fächern der von ihnen studierten Fachrichtung sowie in dem von
ihnen studierten allgemeinbildenden Fach oder in berufsbezogener Sonderpädagogik.
Sie nehmen Klassenlehrer-, Tutoren- und andere Tätigkeiten im Rahmen des Schulauftrages
wahr. Sie können im Rahmen der Erfordernisse auch in anderen als den studierten
Fachrichtungen und Fächern eingesetzt werden.
§ 3
Befähigung für ein Lehramt
Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen
Schulen wird durch eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische
Ausbildung an einer staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule
(Erste Phase) und durch einen abgeschlossenen staatlichen Vorbereitungsdienst (Zweite
Phase) erworben und durch Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung nachgewiesen.
§ 4
Ziele der Ausbildung
(1) Das wissenschaftliche oder künstlerische, am Beruf
des Lehrers orientierte Studium, sowie die Vermittlung dazugehöriger praktischer
Fertigkeiten soll zusammen mit dem nachfolgenden Vorbereitungsdienst die Studierenden
befähigen, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnis Unterricht zu erteilen
und die außerunterrichtlichen Funktionen und Tätigkeiten eines Lehrers
wahrzunehmen.
(2) Das Studium soll die Studierenden befähigen, in den
gewählten Fächern wissenschaftlich zu arbeiten und sich weiterzubilden.
(3) Der Vorbereitungsdienst in einem vom Landesinstitut für
Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Pädagogischen Regionalinstitut
soll die Lehramtsbewerber auf der Grundlage ihres Studiums mit der Praxis der Erziehung
und des Unterrichts so vertraut machen, daß sie zu selbständiger und erfolgreicher
Arbeit in der Schule fähig werden.
§ 5
Zugangsberechtigung zur Ersten
Phase
(1) Zum Studium für ein Lehramt an öffentlichen
Schulen ist berechtigt, wer die Hochschulzugangsberechtigung für eine Universität
und künstlerische Hochschule besitzt. Für Studiengänge im berufsbildenden
Bereich wird außerdem der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung
oder eines mindestens einjährigen beruflichen Praktikums in einer einschlägiger
Fachrichtung vorausgesetzt. Eine Reduzierung auf sechs Monate bei der Qualifikation
tätiger Lehrer im Rahmen einer Aufbauprüfung ist möglich.
(2) Zum Studium für ein Lehramt an beruflichen Schulen
ist auch berechtigt, wer ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium der angestrebten
beruflichen Fachrichtung absolviert hat.
§ 6
Regelungen der Ersten Phase
Die Gliederung des Studiums, den Studienumfang und die Studieninhalte
regeln Studienordnungen auf der Grundlage der Bekanntmachung der Neufassung der Lehrerprüfungsverordnung
vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 561).
§ 7
Anrechnungszeiten innerhalb der
Ersten Phase
(1) Auf die Studienzeit werden alle Semester angerechnet,
die der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes absolviert
hat. Studienzeiten im Ausland sollen angerechnet werden.
(2) Die beiden Abschlußsemester werden an der Hochschule
belegt, aus deren Lehrkörper auch die Prüfer für die Erste Staatsprüfung
bestellt werden.
§ 8
Studiengang für das Lehramt
an
Grund- und Hauptschulen
(1) Das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
dauert neun Semester, auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen
hiervon sechs Monate.
(2) Das Studium umfaßt Erziehungswissenschaften, Grundschulpädagogik
und in der Regel zwei aus entsprechenden Grundschulbereichen weitergeführte
Fächer oder ein neu aufgenommenes Fach der Hauptschule und ein Beifach oder
eines der neu aufgenommenen Fächer Musik oder Kunst und Gestaltung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik
einschließlich ihrer Fachdidaktiken sowie zwei Schulpraktika und ein Sozialpraktikum.
(3) Zum Bereich der Grundschulpädagogik gehören
verpflichtend die beiden Lernbereiche Sprachlicher und Mathematischer Unterricht
der Grundschule; dazu muß der Studierende aus folgenden Lernbereichen weitere
zwei wählen: Sachunterricht (mit Schwerpunkt Gesellschaft und Natur), Werken,
Sport, Religion, Darstellendes Spiel, Fremdsprachenunterricht (frühbeginnend
in Englisch, Französisch oder Russisch), Philosophieren mit Kindern oder einen
der Lernbereiche Musik oder Kunst und Gestaltung.
(4) Weitergeführte Hauptschulfächer sind: Deutsch,
Mathematik, Englisch, Geschichte, Geographie, Physik, Chemie, Biologie, Sport, Religion,
Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Musik, Philosophieren mit Kindern, Sozialwissenschaften.
Von diesen muß der Studierende zwei wählen.
(5) Für die Hauptschule neu aufgenommene Fächer
können alle Fächer sein, die nicht als Grundschullernbereiche studiert
werden.
§ 9
Studiengang für das Lehramt
an Haupt- und Realschulen
(1) Das Studium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen
dauert neun Semester, auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen
hiervon sechs Monate.
(2) Das Studium umfaßt Erziehungswissenschaft, ein extensiv
studiertes Fach, ein Zweitfach und ein Beifach sowie deren Didakten und zwei Schulpraktika
und ein Sozialpraktikum.
(3) Extensiv studierte Fächer sind Deutsch oder Mathematik
oder Englisch oder Sport.
(4) Zweitfächer können alle in der Bekanntmachung
der Neufassung der Lehrerprüfungsordnung vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S.
561) für das Lehramt an Haupt- und Realschulen genannten Fächer sein. Wählt
der Studierende Kunst und Gestaltung oder Musik oder Arbeit-Wirtschaft-Technik als
Zweitfach, entfällt die Wahl eines Beifaches.
§ 10
Studiengang für das Lehramt
an Gymnasien
(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien dauert
neun Semester, auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon
sechs Monate.
(2) Das Studium umfaßt Erziehungswissenschaft, mindestens
zwei vertieft studierte Fächer des Gymnasiums einschließlich ihrer Fachdidakten
sowie zwei Schulpraktika und ein Sozialpraktikum.
§ 11
Studiengang für das Lehramt
für Sonderpädagogik
(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik
dauert neun Semester, auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen
hiervon sechs Monate.
(2) Das Studium umfaßt Erziehungswissenschaft, zwei
sonderpädagogische Fachrichtungen nach §
2 Abs. 4 Satz 2
dieser Verordnung und ein allgemeinbildendes Fach oder Grundschulpädagogik
einschließlich ihrer Fachdidaktiken sowie zwei Schulpraktika (einschließlich
des sonderpädagogischen Schulpraktikums) und ein Sozialpraktikum.
(3) Die Bereiche Lernbehinderten- und Geistigbehindertenpädagogik
sollen nicht miteinander, sondern bevorzugt mit den Bereichen Verhaltensgestörten-
oder Sprachbehindertenpädagogik gekoppelt sein.
§ 12
Studiengang für das Lehramt
an Beruflichen Schulen
(1) Das Studium für ein Lehramt an Beruflichen Schulen
(§ 5 Abs. 1) dauert neun Semester,
auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.
Es umfaßt Erziehungswissenschaft, eine vertieft studierte Fachrichtung des
beruflichen Schulwesens und ein allgemeinbildendes Fach oder berufsbezogene Sonderpädagogik
einschließlich ihrer Fachdidaktiken sowie zwei Schulpraktika und ein berufliches
Praktikum.
(2) Für ein Lehramt an Beruflichen Schulen nach § 5 Abs. 2
ist ein viersemestriges Aufbaustudium zu absolvieren. Es umfaßt Erziehungswissenschaft,
die Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung und ein allgemeinbildendes Fach oder
berufsbezogene Sonderpädagogik einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik
sowie zwei Schulpraktika.
§ 13
Durchführung der Schulpraktika
während
der Ersten Phase
Die Praktikumsplätze werden den Studenten in der Regel
durch das Praktikumsbüro der Universität in Abstimmung mit der unteren
Schulaufsichtsbehörde oder anderen zur Ableistung von Praktika geeigneten Einrichtungen
zugewiesen.
§ 14
Regelungen für die Zweite
Phase
(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer die
Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen oder eine
vergleichbare Prüfung bestanden hat.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem vom Landesinstitut
für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten lehramtsbezogenen
Studienseminar abgeleistet. Das Seminar weist dem Lehramtsbewerber für den schulpraktischen
Teil seiner Ausbildung geeignete Ausbildungsschulen zu. Die Auswahl der Ausbildungsschulen
erfolgt durch das Landesinstitut im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
(3) Ablauf, Inhalt und Abschluß des Vorbereitungsdienstes
werden durch die Lehrervorbereitungsdienstverordnung in der jeweils geltenden Fassung
geregelt. Sie berücksichtigen die Aufgaben der einzelnen Lehrämter.
(4) In einem anderen Bundesland abgeleisteter Vorbereitungsdienst
kann auf den Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern angerechnet werden, wenn
der Wechsel im ersten Ausbildungsjahr erfolgt. Eine Verkürzung des Vorbereitunsdienstes
für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes bis zu sechs Monaten ist möglich
in den Fällen, in denen ein besonders erfolgreicher Vorbereitungsdienst nachgewiesen
wird. Die Entscheidung trifft das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern
- Lehrerprüfungsamt -.
(5) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist die Anrechnung
von Tätigkeiten, die nach Art und Umfang dem Vorbereitungsdienst entsprechen,
bis zu zwölf Monaten möglich. Die Entscheidung trifft das Landesinstitut
für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerprüfungsamt -.
Eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten darf nicht unterschritten
werden.
§ 15
Prüfungen
(1) Das Studium schließt mit der Ersten Staatsprüfung
ab, der Vorbereitungsdienst endet mit der Zweiten Staatsprüfung.
(2) Das Studium eines weiteren Faches schließt mit
einer zusätzlichen Ersten Staatsprüfung (Erweiterungsprüfung oder
Aufbauprüfung) ab; eine weitere Zweite Staatsprüfung ist nicht erforderlich.
§ 16
Prüfungsamt
(1) Für die Abnahme der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung
ist das Lehrerprüfungsamt im Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern
zuständig. Die Staatsprüfungen werden durch besondere Verordnungen (Prüfungsordnungen)
geregelt.
(2) Außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern abgelegte
Erste und Zweite Staatsprüfungen können vom Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur anerkannt werden.
(3) Der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Prüfungen
können vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als gleichwertig
anerkannt werden, soweit sie an Universitäten oder künstlerischen Hochschulen
abgelegt wurden.
§ 17
Fortbildung (Dritte Ausbildungsphase)
(1) Die Fortbildung des Lehrers dient der Erhaltung seiner
beruflichen Fähigkeiten und ihrer Anpassung an die Entwicklung der Erkenntnisse
in Wissenschaft, Pädagogik, Gesellschaft und Arbeitswelt.
(2) Alle Lehrer sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern richtet
bedarfsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ein.
(3) Für Teilnahme, die in einem besonderen dienstlichen
Interesse liegt, kann Erleichterung bei den Dienstpflichten gewährt werden.
§ 18
Weiterbildung
Die Weiterbildung dient der Erweiterung erworbener Lehramtsbefähigungen.
Sie obliegt dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern.
Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern soll bei
der Weiterbildung mit den Universitäten des Landes oder mit Institutionen für
Fernstudien zusammenarbeiten. Die Ausbildungsgänge müssen den Vorschriften
der Lehrerprüfungsverordnung sinngemäß entsprechen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September
1990 (GBl. DDR I S. 1584) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Schwerin, den 9. Juli 1991
Der Kultusminister
Oswald Wutzke
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