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223-1-28 Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter |
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| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften |
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| § 2 | Zweck und Durchführung der Prüfung |
| § 3 | Begriffsbestimmung I: Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik |
| § 4 | Begriffsbestimmung II: Fach |
| § 5 | Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen |
| § 6 | Prüfungsausschüsse |
| § 7 | Meldung zur Prüfung |
| § 8 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung |
| § 9 | Entscheidung über die Zulassung |
| § 10 | Hausarbeit |
| § 11 | Erlass der Hausarbeit |
| § 12 | Arbeiten unter Aufsicht |
| § 13 | Praktische Prüfungen |
| § 14 | Mündliche Prüfungen |
| § 15 | Bewertung der Prüfungsleistungen und Ermittlung des Ergebnisses der Prüfung in einem Prüfungsfach |
| § 16 | Gesamtergebnis der Prüfung |
| § 17 | Pflichtwidrigkeiten |
| § 18 | Rücktritt und Versäumnis |
| § 19 | Ergänzungsprüfung und Wiederholungsprüfung |
| § 20 | Prüfungszeugnis |
| § 21 | Niederschriften und Prüfungsakte |
| § 22 | Erweiterungsprüfung und Aufbauprüfung |
| Abschnitt 2 Abweichende und ergänzende Vorschriften |
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| 1. Lehramt an Grund- und Hauptschulen |
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| § 23 | Regelstudienzeit |
| § 24 | Prüfungsfächer |
| 2. Lehramt an Haupt- und Realschulen |
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| § 25 | Regelstudienzeit |
| § 26 | Prüfungsfächer |
| 3. Lehramt für Sonderpädagogik |
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| § 27 | Regelstudienzeit |
| § 28 | Prüfungsfächer |
| § 29 | Prüfungsteile und Anforderungen |
| § 30 | Hausarbeit |
| 4. Lehramt an Gymnasien |
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| § 31 | Regelstudienzeit |
| § 32 | Prüfungsfächer |
| § 33 | Hausarbeit |
| § 34 | Arbeiten unter Aufsicht |
| § 35 | Praktische Prüfung |
| § 36 | Mündliche Prüfungen |
| 5. Lehramt an Beruflichen Schulen |
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| § 37 | Regelstudienzeit |
| § 38 | Fachrichtungen und Prüfungsfächer |
| § 39 | Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen |
| § 40 | Meldung zur Prüfung |
| § 41 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung |
| § 42 | Hausarbeit |
| § 43 | Mündliche Prüfungen |
| § 44 | Prüfungszeugnis |
| Abschnitt 3 Übergangsvorschriften |
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| § 45 | Studenten an ehemaligen Pädagogischen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern |
| Abschnitt 4 Schlussvorschrift |
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| § 46 | Übergangsbestimmungen |
| § 47 | Anhang und Anlagen |
| § 48 | Regelstudienzeit |
| § 49 | In-Kraft-Treten |
| Anhang | |
| Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen: | |
| A | Die Prüfungsfächer Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik |
| B | Die Prüfungsfächer der allgemein bildenden Bereiche |
| C | Die Prüfungsfächer der sonderpädagogischen Bereiche |
| D | Die Prüfungsfächer der beruflichen Bereiche |
| E | Beifächer |
| Anlagen | |
| Zeugnisse und Bescheinigungen | |
| 1a bis 5 | Zeugnisse über die Erste Staatsprüfung |
| 6 bis 10 | Bescheinigungen über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung |
| 11 bis 15 | Bescheinigungen über die nicht bestandene erste/ zweite Wiederholungsprüfung/Ergänzungsprüfung |
| 16 bis 21b | Bescheinigungen über bestandene und nicht bestandene Erweiterungsprüfungen und Aufbauprüfungen |
Die nachstehenden Vorschriften gelten für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen,
an Haupt- und Realschulen,
für Sonderpädagogik,
an Gymnasien,
an Beruflichen Schulen.
(1) Die Erste Staatsprüfung ist der berufsqualifizierende Abschluss eines wissenschaftlichen Studienganges. In der Prüfung soll der Bewerber in ausgewählten Bereichen exemplarisch nachweisen, ob er Gegenstände und Fragen aus seinen Prüfungsfächern selbstständig und methodisch zu bearbeiten und zu beurteilen sowie angemessen darzustellen vermag und ob er die wissenschaftliche und gegebenenfalls die künstlerische oder praktische Befähigung als Voraussetzung für die schulpraktische Ausbildung zu dem von ihm gewählten Lehramt besitzt.
(2) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerprüfungsamt, nachfolgend Lehrerprüfungsamt genannt, abgelegt.
(1) Das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft im Sinne dieser Prüfungsverordnung umfasst Bereiche der Pädagogik einschließlich Schulpädagogik und der Pädagogischen Psychologie sowie der Philosophie, der Berufspädagogik, der Sozialpsychologie, der Pädagogischen Soziologie und der Politikwissenschaft.
(2) Das Prüfungsfach Fachdidaktik umfasst fachbezogene pädagogische Studien, so weit diese nicht bereits in den Fächern selbst enthalten sind, wie zum Beispiel in der Grundschulpädagogik oder in den sonderpädagogischen Fachrichtungen.
(3) Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik setzen zusammen Studien im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden für alle Lehrämter voraus.
(1) Prüfungsfächer im Sinne dieser Prüfungsverordnung sind Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und Teilstudiengänge. Teilstudiengänge setzen die Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von mindestens 40 Semesterwochenstunden voraus. Zu ihnen zählen die Unterrichtsfächer des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5, die Unterrichtsfächer des Lehramtes an Haupt- und Realschulen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4, alle sonderpädagogischen Fachrichtungen und alle allgemein bildenden Unterrichtsfächer und Grundschulpädagogik des Lehramtes für Sonderpädagogik, sofern sie nicht extensiv studiert werden, die Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie allgemein bildende Unterrichtsfächer des Lehramtes an Beruflichen Schulen, sofern sie nicht vertieft studierte Unterrichtsfächer sind.
(2) Extensiv studiertes Prüfungsfach im Sinne dieser Prüfungsverordnung ist ein Teilstudiengang dann, wenn sein Studium Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden voraussetzt. Das Unterrichtsfach des Lehramtes an Haupt- und Realschulen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 (so genanntes Pflichtfach) und die Grundschulpädagogik im Rahmen des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen sind extensiv studierte Prüfungsfächer, ebenso die Teilstudiengänge Musik, Kunst und Gestaltung sowie Arbeit-Wirtschaft-Technik im Bereich der Lehrämter an Grund- und Hauptschulen gemäß § 24 Abs. 2 und an Haupt- und Realschulen gemäß § 26 Abs. 2 sowie für Sonderpädagogik gemäß § 28 Abs. 3 .
(3) Vertieft studiertes Prüfungsfach im Sinne dieser Prüfungsverordnung ist ein Teilstudiengang dann, wenn sein Studium Teilnahme an Veranstaltungen nicht unter 70, im berufsfachlichen Bereich nicht unter 80 Semesterwochenstunden voraussetzt. Alle Unterrichtsfächer eines Lehramtes an Gymnasien sind vertieft studierte Prüfungsfächer; alle beruflichen Fachbereiche eines Lehramts an Beruflichen Schulen sind vertieft studierte Fächer, alle allgemein bildenden Unterrichtsfächer dieses Lehramts können es sein.
(4) Weitergeführtes oder gekoppeltes Prüfungsfach ist ein Unterrichtsfach dann, wenn es in einer fachlichen Beziehung zu dem Grundschullernbereich steht, den der Bewerber als einen derjenigen Bereiche anbietet, in denen er geprüft werden möchte. Weitergeführte oder gekoppelte Fächer korrespondieren eng mit den ihnen entsprechenden Grundschullernbereichen und sollten möglichst parallel zu diesen studiert werden. Ein weitergeführtes oder gekoppeltes Prüfungsfach im Sinne dieser Prüfungsverordnung setzt ein Studium von etwa 30 Semesterwochenstunden voraus. Es gelten Biologie, Physik, Chemie, Geografie, Geschichte oder Sozialwissenschaften als weitergeführte oder gekoppelte Prüfungsfächer, wenn der Grundschullernbereich Natur und Gesellschaft geprüft werden soll; Arbeit-Wirtschaft-Technik gilt als gekoppeltes Fach, wenn der Grundschullernbereich Werken geprüft werden soll. Andere Koppelungen sind zulässig, bedürfen jedoch eines Antrages beim Lehrerprüfungsamt.
(5) Beifach im Sinne dieser Prüfungsverordnung ist ein Teilstudiengang, dessen Studium Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden voraussetzt. Alle Beifächer sind Drittfächer. Im Beifach wird der Bewerber nicht geprüft; er hat jedoch studienbegleitende Leistungsnachweise vorzulegen. Als Beifach können außer allen schulartspezifischen Unterrichtsfächern auch Informatik, Astronomie, Darstellendes Spiel, Niederdeutsch oder Deutsch als Fremdsprache gewählt werden.
(1) Die Prüfung in einem Prüfungsfach besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und in den Unterrichtsfächern Kunst und Gestaltung, Musik, Sport und Arbeit-Wirtschaft-Technik aus einer praktischen Prüfung.
(2) Der Bewerber fertigt in einem für sein Lehramt charakteristischen Prüfungsfach eine Hausarbeit an, das heißt in einem Unterrichtsfach, einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens, einer sonderpädagogischen Fachrichtung, einem Lernbereich der Grundschule oder zu einem erziehungswissenschaftlichen Problem der Grundschule, Hauptschule oder Realschule. Bei der Behandlung eines erziehungswissenschaftlichen Problems sollen nach Möglichkeit auch fachdidaktische Aspekte einbezogen werden. Wird die Hausarbeit in einem Unterrichtsfach des Gymnasiums oder in einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens angefertigt, können fachdidaktische Aspekte einbezogen werden.
(3) Der Bewerber schreibt in jedem Prüfungsfach eine Arbeit unter Aufsicht. Im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung kann an deren Stelle eine Präsentation gemäß § 13 treten.
(4) Die Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern und Prüfungsteilen ergeben sich aus § 2 Abs. 1 und aus dem auf das jeweilige Lehramt bezogenen Anhang zu dieser Verordnung.
(5) In den verschiedenen Prüfungsfächern und Prüfungsteilen dürfen sich Prüfungsgegenstände nicht wiederholen.
(6) Für das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft gilt:
Die Arbeit unter Aufsicht behandelt entweder Themen der Pädagogik oder der Pädagogischen Psychologie.
Wurde eine Arbeit unter Aufsicht zu Themen der Pädagogik geschrieben, behandelt die mündliche Prüfung Themen aus dem Bereich der Pädagogischen Psychologie oder umgekehrt.
(7) Für das Prüfungsfach Fachdidaktik gilt:
Die Arbeit unter Aufsicht wird zu Themen der Didaktik des einen Faches geschrieben; die mündliche Prüfung behandelt Themen der Didaktik des anderen Faches. Probleme der allgemeinen Didaktik sind in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung angemessen zu berücksichtigen.
(8) Sofern die Prüfungsanforderungen Schwerpunktgebiete vorsehen, sollen Vorschläge des Bewerbers berücksichtigt werden. Die Schwerpunktgebiete müssen einen angemessenen Umfang haben. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf diese Gebiete beschränken, sondern muss im Zusammenhang mit ihnen die für das jeweilige Fach erforderlichen Grundkenntnisse des Bewerbers deutlich werden lassen.
(9) Die Arbeiten unter Aufsicht und die mündlichen Prüfungen in sämtlichen Prüfungsfächern sollen in der Regel innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
(1) Die Prüfung wird von Prüfungsausschüssen abgenommen; sie bewerten die Prüfungsleistungen und ermitteln das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsfach.
(2) Das - Lehrerprüfungsamt bestimmt für jeden Prüfungsfall, jedes Prüfungsfach, jede praktische Prüfung und gegebenenfalls einen sonstigen Prüfungsteil einen Prüfungsausschuss.
Ihm gehören an:
der Leiter des Lehrerprüfungsamtes oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
ein Prüfer aus einer Universität oder einer künstlerischen Hochschule, der im Benehmen mit dieser bestimmt wird, und
ein Beisitzer aus einer Universität oder einer künstlerischen Hochschule oder eine Person mit der Befähigung für das betreffende Lehramt.
(3) Als Prüfer können Professoren, Hochschuldozenten und wissenschaftliche sowie künstlerische Mitarbeiter, so weit sie Lehraufgaben leisten und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, ferner auch in entsprechender beruflicher Praxis und Ausbildung erfahrene Personen berufen werden. Alle Berufungen werden auf Vorschlag des Lehrerprüfungsamtes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für jeweils fünf Jahre ausgesprochen. Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet wurde. Die Tätigkeit als Prüfer kann bis zum Abschluss des laufenden Prüfungszeitraumes verlängert werden. Im Einzelfall kann das Lehrerprüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen eine hinreichend qualifizierte Person gemäß Satz 1 zum Prüfer eines Prüfungsausschusses bestellen.
(4) Wenn es in einem Prüfungsteil im Hinblick auf den Prüfungszweck aus fachlichen Gründen erforderlich ist, kann das Lehrerprüfungsamt im Benehmen mit der Hochschule einen weiteren Prüfer in den Prüfungsausschuss berufen.
(5) Der Bewerber kann für jedes Prüfungsfach seinen Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Ist gemäß Absatz 4 ein weiterer Prüfer erforderlich, kann der Bewerber auch diesen vorschlagen.
(6) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann einzelnen ihrer Bediensteten und einzelnen Bediensteten der Hochschulen bei berechtigtem dienstlichen Interesse die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten.
(7) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und die Sachverständigen nach § 10 Abs. 6 und 7 sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden.
(9) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie die nach Absatz 6 und die nach § 10 Abs. 6 und 7 Beteiligten sind auch nach Abschluss der Prüfung zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge, Beratungen und Schriftstücke verpflichtet.
(1) Der Bewerber richtet die Meldung schriftlich zu den jeweils vom Lehrerprüfungsamt bekannt gegebenen Terminen an das Lehrerprüfungsamt. Ein Bewerber nach § 8 Abs. 2 meldet sich jeweils zur Prüfung im künstlerischen Fach oder in Arbeit-Wirtschaft-Technik und zur Prüfung in den anderen Prüfungsfächern.
(2) Der Bewerber meldet sich so rechtzeitig zur Prüfung, dass er sie mit dem Ende der Regelstudienzeit abschließt. Hat der Bewerber die gesamte Prüfung nach ununterbrochenem Studium bis zum Ende des neunten Semesters erstmals vollständig abgelegt, so gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen. Auf Antrag des Bewerbers, der mit der Meldung zur Prüfung zu stellen ist, wird die Prüfung abweichend von Satz 2 gemäß § 19 Abs. 1 und 2 als nicht bestanden gewertet. Überschreitet der Bewerber den gemäß Satz 1 festgelegten Meldetermin aus von ihm zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(3) Bei der Meldung gibt der Bewerber an,
für welches Lehramt er die Lehrbefähigung anstrebt,
in welchen Prüfungsfächern er geprüft werden möchte,
wen er als Prüfer nach § 6 Abs. 5 vorschlägt,
ob und mit welchem Erfolg er sich bereits einer Prüfung für ein Lehramt oder einer anderen staatlichen oder akademischen Abschlussprüfung unterzogen hat,
in welchem Prüfungsfach er die Hausarbeit angefertigt oder ob er eine nach § 11 Abs. 1 anrechnungsfähige Hausarbeit vom Lehrerprüfungsamt bestätigt bekommen hat,
gegebenenfalls in welchem Bereich eines Prüfungsfaches er die Arbeit unter Aufsicht zu schreiben beabsichtigt,
ob, in welchem Prüfungsfach und mit welchem Erfolg er eine praktische Prüfung nach § 13 abgelegt hat und
gegebenenfalls welches sein Beifach ist.
(4) Der Meldung fügt der Bewerber bei:
sein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,
eine handschriftliche und unterschriebene Darstellung seines Bildungsganges,
die Nachweise für die in § 8 genannten Zulassungsvoraussetzungen einschließlich der Nachweise über die Teilnahme an den geforderten Praktika,
gegebenenfalls die nach Absatz 3 Nr. 4, 5, 7 und 8 erforderlichen Unterlagen,
gegebenenfalls Nachweise zu den Auflagen unter § 41 Nr. 1 ,
gegebenenfalls Nachweise über die in der Anlage zu dieser Prüfungsverordnung geforderten Fremdsprachenkenntnisse,
gegebenenfalls die Kopie einer Namensänderungsurkunde, wenn der Bewerber während seines Studiums seinen Namen gewechselt hat,
gegebenenfalls den Nachweis über eine Behinderung gemäß § 9 Abs. 2 .
(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
die Hochschulzugangsberechtigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder ein in Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
in den Prüfungsfächern an wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Ausland ordnungsgemäß studiert hat, davon die beiden letzten Semester an der Landesuniversität, aus der das Lehrerprüfungsamt die Prüfer bestellt,
die Voraussetzungen erfüllt, die die Anlage zu dieser Prüfungsverordnung für die einzelnen Prüfungsfächer des jeweiligen Lehramts vorschreibt.
(2) Ein Bewerber mit dem Fach Kunst und Gestaltung oder mit dem Fach Musik oder mit dem Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik kann zur Prüfung in diesem Fach bereits nach Erfüllung der dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen durch das Lehrerprüfungsamt zugelassen werden.
(3) Der Bewerber studiert ordnungsgemäß im Sinne dieser Verordnung, wenn er, den jeweiligen Studienordnungen folgend, an den in der Anlage dieser Prüfungsverordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen teilgenommen hat. Der Bewerber legt seine Studiennachweise und die von dem jeweils zuständigen Leiter der Lehrveranstaltungen ausgestellten Bescheinigungen über seine erfolgreiche Teilnahme vor.
(4) Bei Veranstaltungen, die sich auf mehrere Prüfungsfächer, mehrere Fachgebiete oder mehrere Semester beziehen, bescheinigen die zuständigen Leiter der Lehrveranstaltungen, welchem Prüfungsfach oder Fachgebiet oder welcher Veranstaltung im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen die Leistung des Bewerbers zuzuordnen ist.
(5) An wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen im In- und Ausland erworbene Leistungsnachweise können durch das Lehrerprüfungsamt anerkannt werden.
(6) Nicht an wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen erworbene Leistungsnachweise können anerkannt werden, wenn die Leistungsanforderungen unter Mitwirkung der zuständigen Kultusverwaltung gestellt wurden und die Leistungen gleichwertig sind.
(1) Über die Zulassung entscheidet das Lehrerprüfungsamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung muss begründet werden.
(2) Macht ein Kandidat durch ein amtsärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Leiter des Lehrerprüfungsamtes dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Entscheidungen werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.
(1) Im Laufe des letzten Studienjahres vor der Meldung zu den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen hat der Bewerber eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabe für die Arbeit stellt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag eines vom Bewerber benannten Prüfers. Sie soll aus dem Studiengang erwachsen und wird vorher mit dem Bewerber besprochen. Die Aufgabe soll fest umrissen und so begrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann.
(2) In der Hausarbeit soll der Bewerber zeigen, dass er ein Thema mit den wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln seines Faches sachgerecht bearbeiten kann. Das schließt ein, dass der Bewerber seine Auffassungen begründet, sich aufgrund von Gegenargumenten mit anderen Auffassungen auseinander setzt, Thesen und Hypothesen als solche kennzeichnet, sie überprüft, so weit sie für das Arbeitsziel erheblich sind, seine Prämissen darlegt, Fragestellung, Zielsetzung, Methoden und Untersuchungsinstrumente in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand diskutiert, mehrdeutige Begriffe definiert, seinen Untersuchungsweg beschreibt und seine Untersuchungsergebnisse dokumentiert.
(3) Der Bewerber fasst die Arbeit in deutscher Sprache ab. Ist das Unterrichtsfach eine moderne Fremdsprache, so kann der Bewerber wählen, ob er die Arbeit in dieser oder in deutscher Sprache anfertigen will. Wird sie in deutscher Sprache geschrieben, schließt sie mit einer Zusammenfassung in der zu prüfenden Fremdsprache ab, die etwa zehn Prozent des Gesamtumfanges umfassen soll. Der Umfang soll 60 Seiten in Maschinenschrift oder in einer Textverarbeitung mit etwa 50 Zeilen pro Seite bei etwa 45 Zeichen pro Zeile nicht überschreiten.
(4) Der Bewerber macht diejenigen Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich. Er fügt der Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel bei und versichert am Schluss der Arbeit, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst und sich dabei keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat. Die Versicherung selbständiger Anfertigung gibt der Bewerber auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen ab.
(5) Der Bewerber liefert die Arbeit gebunden und in dreifacher Ausfertigung binnen einer Frist von drei Monaten beim Lehrerprüfungsamt ab. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Themas, dessen Empfang der Bewerber schriftlich bestätigt. Sie wird gewahrt, wenn die Arbeit am letzten Tag der Frist als Einschreibsendung bei einem Postamt eingeliefert wird. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Lehrerprüfungsamt eine Fristverlängerung bis zu sechs Wochen gewähren. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist gestellt werden, wenn nicht der Grund für die Fristverlängerung später eintritt. Werden als Begründung sachliche Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Arbeit angegeben, so wird vor der Entscheidung der Prüfer gehört, der das Thema vorgeschlagen hat. Bei Krankheit muss der Bewerber unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorlegen.
(6) Die Arbeit wird vom Prüfer und einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied der Hochschule (Zweitprüfer) begutachtet. Der Zweitprüfer wird vom Lehrerprüfungsamt bestimmt; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Jeder Prüfer würdigt die Arbeit im Hinblick auf den Prüfungszweck, gibt die Bewertungstendenz an und schlägt eine Bewertung vor. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. Die Gutachten mit den Benotungen werden dem Lehrerprüfungsamt durch die Gutachter spätestens vier Wochen vor dem Termin der Meldung zur Prüfung vorgelegt. § 15 Abs. 2 sowie die §§ 17 und 18 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Hausarbeit, die Niederschrift über die Bewertung und die Gutachten mit den Bewertungsvorschlägen verbleiben beim Lehrerprüfungsamt.
(7) Weichen die Bewertungen der Gutachter um eine Notendifferenz bis 1,0 voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt ein vom Leiter des Lehrerprüfungsamtes bestimmter weiterer Gutachter die Note in dem durch die abweichenden Wertungen gezogenen Rahmen fest (Stichentscheid), wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf eine Notendifferenz von 1,0 oder kleiner annähern können.
(8) Im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung kann die Hausarbeit aus einem Projekt und einer dazugehörigen Projektbeschreibung bestehen. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
(9) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Hausarbeit oder das Projekt mit der dazugehörigen Projektbeschreibung mit schlechter als "ausreichend" bewertet wird.
(1) Die Anfertigung der Hausarbeit kann auf Antrag erlassen werden bei Vorlage einer von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung der Doktor-, Lizenziaten- oder Magisterwürde oder eines Diploms angenommenen wissenschaftlichen oder kunsttheoretischen Arbeit oder bei Vorlage einer mindestens mit "ausreichend" bewerteten Hausarbeit eines bestandenen Staatsexamens oder eines Ersten Theologischen Examens.
(2) Die Anfertigung der Hausarbeit darf nur erlassen werden, wenn die in Absatz 1 genannte Arbeit einer Hausarbeit in einem gewählten Prüfungsfach mindestens gleichwertig ist. Über den Erlass entscheidet das Lehrerprüfungsamt nach Anhören des Prüfers. Die Bewertung der Arbeit wird übernommen. § 10 Abs. 6 und 7 findet keine Anwendung.
(1) Für die Arbeiten unter Aufsicht stellt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfers die Themen und benennt die zugelassenen Hilfsmittel. So weit in der Anlage nichts Abweichendes bestimmt ist, erhält jeder Bewerber drei unterschiedliche Themen zur Wahl, von denen eines zu bearbeiten ist. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden; in den Fächern Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik je drei Stunden.
(2) In den modernen Fremdsprachen werden abweichend von Absatz 1 zwei Arbeiten unter Aufsicht geschrieben: eine Übersetzung vom Deutschen in die Fremdsprache, ein literaturwissenschaftlicher Essay oder eine Interpretation eines fremdsprachlichen Textes, jeweils in der Fremdsprache. Die Bearbeitungszeit beträgt für die Übersetzung im Falle eines vertieft oder extensiv studierten Faches drei Stunden, sonst zwei Stunden; für den Essay oder die Interpretation im Falle eines vertieft oder extensiv studierten Faches vier Stunden, sonst drei Stunden. Übersteigt die Gesamtbearbeitungszeit fünf Stunden, wird die Übersetzung an einem gesonderten Tage angefertigt.
(3) Die Aufgaben werden dem Bewerber unmittelbar vor Beginn der Arbeit unter Aufsicht bekannt gegeben; sie dürfen mit dem Bewerber nicht vorher abgesprochen werden und ihm auch nicht auf andere Weise erkennbar geworden sein.
(4) Der Aufsichtführende braucht nicht Mitglied des Prüfungsausschusses zu sein. Er sorgt dafür, dass jeder Bewerber seine Arbeit selbstständig, ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel anfertigt. Er führt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er kann einen Bewerber, der sich eines Täuschungsversuchs schuldig macht oder den geordneten Ablauf der Prüfung erheblich stört, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Das weitere Verfahren richtet sich in diesem Fall nach § 17 Abs. 1 .
(5) § 10 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
Die praktische Prüfung in den Unterrichtsfächern Musik, Sport und Arbeit-Wirtschaft-Technik kann vor der Zulassung zur Prüfung, aber frühestens nach dem Grundstudium, abgenommen werden. Bei der Meldung zur praktischen Prüfung im Unterrichtsfach Sport ist ein sportärztliches Unbedenklichkeitszeugnis vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Die praktische Prüfung im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung kann als Präsentation unmittelbar vor und im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung durchgeführt werden.
(1) Die Prüfung in einem Prüfungsfach schließt mit der mündlichen Prüfung ab. Sie entfällt, wenn die Prüfung in diesem Prüfungsfach aufgrund der Leistungen in den vorangegangenen Prüfungsteilen nicht mehr erfolgreich sein kann oder wenn die Prüfung in zwei anderen Prüfungsfächern nicht erfolgreich war.
(2) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Die Prüfung soll für jeden Bewerber in jedem Prüfungsfach 40 Minuten dauern. In den Neueren Sprachen wird das Prüfungsgespräch etwa zur Hälfte in der Fremdsprache geführt.
(3) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Der Prüfer führt das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende und der Beisitzer sind berechtigt, selbst Fragen zu stellen. Der Vorsitzende achtet darauf, dass die Prüfungsanforderungen nach § 5 Abs. 4 bis 7 berücksichtigt werden.
(4) Studierende können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Zuhörer, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Das Lehrerprüfungsamt schließt die Öffentlichkeit auf Antrag des Bewerbers aus. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende Zuhörer auch während der Prüfung ausschließen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; § 6 Abs. 6 bleibt davon unberührt.
(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtleistung in einem Prüfungsfach werden wie folgt bewertet:
| sehr gut 1, |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
|
gut 2, |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
|
befriedigend 3, |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
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ausreichend 4, |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
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mangelhaft 5, |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
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ungenügend 6, |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Zwischennoten sind bis auf eine Stelle nach dem Komma zulässig.
(3) Die Prüfung in einem Prüfungsfach ist erfolgreich, wenn die Leistungen des Bewerbers in einzelnen Prüfungsteilen jeweils mindestens mit 4,0 bewertet worden sind. Dabei wird eine über 4,0 bis 5,0 bewertete Leistung der Arbeit unter Aufsicht durch die mindestens mit 'befriedigend' bewertete Leistung in der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungsfaches ausgeglichen. Ein Ausgleich von Leistungen in der mündlichen oder praktischen Prüfung, die schlechter als 4,0 bewertet worden sind, ist nicht möglich. Prüfungsleistungen, die schlechter als 5,0 bewertet sind, können nicht ausgeglichen werden. Bei der Berechnung der Noten auf eine Stelle nach dem Komma wird die zweite Stelle nicht berücksichtigt.
(4) Bei erfolgreicher Prüfung in einem Prüfungsfach wird für die Ermittlung der Fachnote die Note für eine Arbeit unter Aufsicht zweifach, für eine praktische Prüfung in Sport dreifach, in Kunst und Gestaltung und Musik dreifach und für eine mündliche Prüfung dreifach gewertet; die Werte werden addiert, die Summe wird durch die Zahl der addierten Werte geteilt und das Ergebnis bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die Note für die Hausarbeit bleibt hierbei außer Betracht. Die Fachnoten werden wie folgt abgegrenzt:
| bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
= |
sehr gut, |
|
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= |
gut, |
|
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= |
befriedigend, |
|
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= |
ausreichend, |
|
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 |
= |
mangelhaft, |
|
darüber |
= |
ungenügend. |
(5) Bei nicht erfolgreicher Prüfung in einem Prüfungsfach lautet die Fachnote "mangelhaft", wenn die Leistungen in keinem Prüfungsteil schlechter als mit "mangelhaft" bewertet worden sind, sonst "ungenügend".
(6) Das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsfach und die Note für die Hausarbeit sollen dem Bewerber mündlich mitgeteilt und erläutert werden, sobald der Prüfungsausschuss entschieden hat.
(7) Falls der Bewerber über einen Studienabschluss einer wissenschaftlichen oder einer künstlerischen Hochschule verfügt (Diplom, Magister, Lizenziat, Promotion), kann ihm das Lehrerprüfungsamt auf Antrag die entsprechende Abschlussnote als Prüfungsnote für die Erste Staatsprüfung in dem betreffenden Fach beziehungsweise in den betreffenden Fächern anerkennen. Der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Beruflichen Schulen mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften entspricht eine im Geltungsbereich dieser Verordnung abgelegte Diplomprüfung für Diplomhandelslehrer, wenn daneben ein mindestens einjähriges kaufmännisches Praktikum oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung nachgewiesen wird.
(8) Die Note für das Prüfungsfach Grundschulpädagogik ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Noten für die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 geprüften Lernbereiche.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung in jedem Prüfungsfach nach § 15 und in der Hausarbeit nach § 10 Abs. 9 erfolgreich war.
(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Lehrerprüfungsamt aus den Noten für Erziehungswissenschaft (rechnerisch ermittelter Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma), für Fachdidaktik (rechnerisch ermittelter Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma), dem zweifachen Wert der Fachnoten (rechnerisch ermittelter Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma) und dem dreifachen Wert der Note für die Hausarbeit (Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma) rechnerisch ermittelt, indem die Dezimalwerte addiert und die Summe durch die Anzahl der addierten Werte geteilt wird. Das Gesamtergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma ermittelt; die zweite Stelle nach dem Komma wird nicht berücksichtigt. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet:
| bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
= |
sehr gut, |
|
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= |
gut, |
|
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= |
befriedigend, |
|
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= |
ausreichend, |
|
darüber |
= |
nicht ausreichend. |
Das Gesamtergebnis ist einschließlich des rechnerisch ermittelten Dezimalwertes auf dem Zeugnis zu vermerken.
(1) Wenn der Bewerber in der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht, anderen dabei hilft oder gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verstößt und es sich dabei um eine schwer wiegende Pflichtwidrigkeit handelt oder um eine Pflichtwidrigkeit, die sich auf mehrere Prüfungsteile bezieht, kann ihn das Lehrerprüfungsamt von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Fall gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. Der Bewerber ist vorher zu hören.
(2) Wird eine Pflichtwidrigkeit, die zum Ausschluss hätte führen können, erst nach Aushändigung des Zeugnisses festgestellt, so kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur binnen fünf Jahren seit dem Tage der letzten mündlichen Prüfung; das Prüfungszeugnis wird eingezogen.
(1) Bei Vorliegen eines triftigen Grundes genehmigt das Lehrerprüfungsamt den Rücktritt des Bewerbers von der Prüfung. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Bewerber ohne Genehmigung des Lehrerprüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Versäumt der Bewerber ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Arbeit unter Aufsicht, so gilt diese Prüfungsleistung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, so wird der Bewerber zu einem neuen Termin geladen, oder er erhält, wenn er die Frist zur Ablieferung der Hausarbeit versäumt hat, eine neue Aufgabe.
(3) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschussvorsitzende die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, so braucht er die Prüfung nur in diesem Fach zu wiederholen (Ergänzungsprüfung). Hat er die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so muss er die Prüfung insgesamt wiederholen (Wiederholungsprüfung).
(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistungen in zwei oder mehr Prüfungsfächern schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden sind, oder ist die Prüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 3 nicht bestanden, so kann er sie nur im Ganzen wiederholen (Wiederholungsprüfung). Hat der Bewerber die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, weil seine Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, so kann er eine Ergänzungsprüfung ablegen.
(3) Von der Möglichkeit einer Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung für das gewählte Lehramt kann ein Bewerber insgesamt zweimal Gebrauch machen. Eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestandene Lehramtsprüfung kann weder wiederholt noch ergänzt werden.
(4) Das Lehrerprüfungsamt rechnet bisher erbrachte mindestens "ausreichende" Leistungen in der Hausarbeit und mindestens "befriedigende" Leistungen in einem Prüfungsfach für die Wiederholungsprüfung sowie mindestens "befriedigende" Leistungen in einer Arbeit unter Aufsicht oder in einer praktischen Prüfung für die Ergänzungsprüfung an.
(5) Der Bewerber hat sich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Prüfungsergebnisses zur Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung zu melden. Das Lehrerprüfungsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Hat der Bewerber sich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Frist zur entsprechenden Prüfung gemeldet und wurde vom Lehrerprüfungsamt keine Ausnahmeregelung getroffen, so gilt diese Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlagen 1 bis 5. Das Zeugnis gibt an:
das Lehramt,
die zugrunde liegende Prüfungsverordnung,
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Bewerbers,
die Dauer und den Ort des Studiums,
das Thema der Hausarbeit,
die Prüfungsfächer, im Fach Grundschulpädagogik mit den in der Prüfung nachgewiesenen Bereichen,
die Fachnoten und die Note für die Hausarbeit,
das Gesamtergebnis der Prüfung.
(2) Als Datum wird der Tag der letzten mündlichen Prüfung eingesetzt. Der Leiter des Lehrerprüfungsamtes unterzeichnet das Zeugnis.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid entsprechend der Anlagen 6 bis 10. In dem Bescheid wird angegeben, dass der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, ob eine Wiederholungsprüfung oder gegebenenfalls in welchem Fach eine Ergänzungsprüfung möglich ist, welche der erbrachten Prüfungsleistungen für eine Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung angerechnet werden, wann der Bewerber sich frühestens melden kann und bis zu welchem Zeitpunkt er sich spätestens gemeldet haben muss.
(4) Wer die erste oder die zweite Wiederholungsprüfung oder die erste oder die zweite Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid entsprechend der Anlagen 11 bis 15.
(1) Der Beisitzer nimmt in jedem Prüfungsfach über den Prüfungshergang eine Niederschrift auf. In ihr werden festgestellt:
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
der Name des Prüflings,
die Bewertung der Arbeit oder der Arbeiten unter Aufsicht,
gegebenenfalls die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung,
das Datum, die Dauer, die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
die Fachnote.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterschreiben die Niederschrift.
(3) Bis zu einem Jahr nach Abschluss der Prüfungen kann der Bewerber Einblick in alle Prüfungsunterlagen beantragen.
(4) Die Prüfungsakten der Bewerber für die Erste Staatsprüfung werden beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Zeugniskopie und des Ausfertigungsblattes für das Zeugnis für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopien und die Ausfertigungsblätter beträgt 30 Jahre.
(1) Wer die Prüfung für das von ihm gewählte Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, wird auf Antrag zusätzlich in einem oder mehreren anderen Prüfungsfächern geprüft (Erweiterungsprüfungen).
Auf Antrag des Bewerbers kann das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, das die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahrnimmt, von der Pflicht zum Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im dänisch-, französisch-, englisch-, russisch-, italienisch-, polnisch-, schwedisch-, spanisch- oder norwegischsprachigen Ausland befreien. Das Lehrerprüfungsamt kann vom Nachweis des Latinums befreien. Auf Antrag kann die oberste Schulaufsichtsbehörde die Prüfung in einem Fach zulassen, das in dieser Prüfungsverordnung einschließlich der Anlagen nicht genannt wird. Erweiterungsprüfungen sind auch diejenigen Prüfungen, die nach absolviertem berufsbegleitendem Studium, das auch in Studienlehrgängen im Fernstudium organisiert sein kann, abgenommen werden. § 8 Abs. 1 Nr. 2 entfällt. Wer eine Erweiterungsprüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 16. Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 19a. Wer die Wiederholungsprüfung für die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 19b.
(2) Wer die Prüfung für das Lehramt an Grundschulen oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, kann durch eine Aufbauprüfung entsprechend § 23 und § 24 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder durch eine Aufbauprüfung entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 das Lehramt für Sonderpädagogik erwerben. Auf schriftlichen Antrag kann das Lehrerprüfungsamt bestimmen, dass eine Hausarbeit nicht anzufertigen ist.
(3) Wer die Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, kann durch eine Aufbauprüfung in einem extensiv studierten Prüfungsfach entsprechend § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 3 das Lehramt für die Haupt- und Realschule erwerben. Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.
(4) Will ein Bewerber, der eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Haupt- und Realschulen oder Gymnasien oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, eine Prüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ablegen, so beschränkt sich diese Prüfung auf zwei sonderpädagogische Fachrichtungen, die in § 28 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführt sind. Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.
(5) Will ein Bewerber, der eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Haupt- und Realschulen oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, eine Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an Beruflichen Schulen ablegen, so muss er die nach dieser Verordnung geforderten, gegenüber der bestandenen Prüfung zusätzlichen Prüfungsanforderungen erfüllen. Abweichend von § 41 Nr. 1 wird das Erfordernis eines einschlägigen betrieblichen Praktikums auf insgesamt mindestens sechs Monate festgelegt. Die mündliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach 30 Minuten. Arbeiten unter Aufsicht müssen nach den Anforderungen dieser Verordnung in jedem Prüfungsfach geschrieben werden. Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.
(6) Lehrkräfte mit einem nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder als Diplomlehrer können Erweiterungsprüfungen nach Absatz 1 und Aufbauprüfungen entsprechend den Absätzen 2 bis 5 ablegen.
(7) Aufbauprüfungen können auch kumulativ in Einzelfächern abgelegt werden. Die Genehmigung dazu erteilt die oberste Schulaufsichtsbehörde. Wer eine Aufbauprüfung kumulativ in einem Fach abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung gemäß Anlage 18. Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. Wer eine Aufbauprüfung kumulativ abgelegt und nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 21a, im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung nach Anlage 21b.
(8) Aufbauprüfungen können einmal wiederholt werden.
(9) Wer die Aufbauprüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 17. Wer eine Aufbauprüfung abgelegt und nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 20a, im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung nach Anlage 20b.
Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft, das extensiv studierte Fach Grundschulpädagogik und entweder durch zwei weitergeführte Fächer oder durch ein neu aufgenommenes Fach der Hauptschule und ein Beifach oder eines der neu aufgenommenen extensiv studierten Fächer Musik, Kunst und Gestaltung, Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie die Didaktiken der gewählten Fächer, wobei alle Teilstudiengänge möglichst gleichmäßig über die Studienzeit verteilt werden sollen. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.
Erziehungswissenschaft,
Didaktik der unter Nummer 4, 5 und 6 gewählten Fächer,
Grundschulpädagogik, darin eingeschlossen die Lernbereiche Mathematischer und Sprachlicher Unterricht der Grundschule und ein Lernbereich aus den zwei weiteren zu studierenden Lernbereichen oder einer der Lernbereiche Musik oder Kunst und Gestaltung,
zwei Fächer, wenn sie weitergeführte (das heißt mit entsprechenden Lernbereichen der Grundschule gekoppelte) Fächer sind, oder
ein neu aufgenommenes Fach der Hauptschule oder
eines der neu aufgenommenen Fächer Musik, Kunst und Gestaltung, Arbeit-Wirtschaft-Technik als extensiv studiertes Fach.
(2) Bewerber mit dem Fach Musik, Kunst und Gestaltung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik werden in diesem Fach unter den Anforderungen eines extensiv studierten Faches geprüft. Für diese Bewerber entfällt die Wahl eines Beifaches.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Unterrichtsfächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.
(4) In der Grundschulpädagogik nach Absatz 1 Nr. 3 wird der Bewerber in einem Lernbereich schriftlich, in zwei weiteren Lernbereichen mündlich geprüft. Unter diesen drei Lernbereichen müssen sich immer die Lernbereiche Mathematischer und Sprachlicher Unterricht der Grundschule befinden. Im vierten Lernbereich wird nicht geprüft. Der Gegenstand der Hausarbeit kann auch aus dem vierten Lernbereich genommen werden.
(5) Von den unter Absatz 1 Nr. 4 studierten Fächern wird abweichend von § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 nach Wahl des Bewerbers eines schriftlich, das andere mündlich geprüft. Unabhängig von dieser Wahl ist in den Unterrichtsfächern Kunst und Gestaltung, Musik, Sport und Arbeit-Wirtschaft-Technik immer eine praktische Prüfung abzulegen.
(6) Die unter Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 aufgeführten Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft.
(7) Für das Beifach gilt § 4 Abs. 5 . Das Beifach kann durch ein weiteres Fach mit 40 Semesterwochenstunden ersetzt werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Beifächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.
(8) Wer die Prüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 4a. Wer gemäß Absatz 5 Satz 2 die Prüfung in einem weiteren Fach abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 4b.
Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft und Didaktik, ein extensiv studiertes Fach, ein weiteres Fach und ein Beifach. Das Beifach entfällt beim Studium der Unterrichtsfächer Musik oder Kunst und Gestaltung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.
Erziehungswissenschaft,
Didaktik der unter Nummer 3 und 4 gewählten Fächer,
eines der folgenden extensiv studierten Fächer: Deutsch, Mathematik, Englisch oder Sport,
eines der folgenden Fächer: Deutsch, Mathematik, Englisch oder Sport, sofern nicht als extensiv studiertes Fach gewählt, oder Biologie, Chemie, Französisch, Geografie, Geschichte, Kunst und Gestaltung, Musik, Physik, Religion, Russisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Philosophie.
(2) Bewerber mit dem Fach Kunst und Gestaltung, Musik oder Arbeit-Wirtschaft-Technik werden in diesem Fach unter den Anforderungen eines extensiv studierten Faches geprüft. Für diese Bewerber entfällt die Wahl eines Beifaches.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung in einem anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Unterrichtsfächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.
(4) Für das Beifach gilt § 4 Abs. 5 . Das Beifach kann durch ein weiteres Fach mit 40 Semesterwochenstunden ersetzt werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Beifächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.
(5) Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3a. Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 und 2 abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3b. Wer gemäß Absatz 4 Satz 2 die Prüfung in einem weiteren Fach abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3c.
Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft, die Fachdidaktik, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein allgemein bildendes Fach. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.
Erziehungswissenschaft,
Didaktik des unter Nummer 4 gewählten Faches, bei Grundschulpädagogik entfällt die Allgemeine Grundschulpädagogik,
zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen: Geistigbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik einschließlich ihrer Didaktik,
eines der folgenden Unterrichtsfächer: Arbeit-Wirtschaft-Technik, Biologie, Chemie, Darstellendes Spiel, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Kunst und Gestaltung, Mathematik, Musik, Religion, Russisch, Physik, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Philosophie oder Grundschulpädagogik, darin eingeschlossen drei Lernbereiche; wird Kunst und Gestaltung oder Musik gewählt, zwei Lernbereiche. Einer der Lernbereiche muss in jedem Falle Mathematischer oder Sprachlicher Unterricht sein.
(2) Art und Verbindung der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen bedürfen der Zustimmung des Lehrerprüfungsamtes. Nicht zulässig ist in der Regel die Verbindung der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik mit der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik.
(3) Bewerber mit dem Fach Kunst und Gestaltung oder Musik oder Arbeit-Wirtschaft-Technik werden in diesem Fach unter den Anforderungen eines extensiv studierten Faches geprüft.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung sowohl in einer anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen als auch in einem anderen als den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Unterrichtsfächern zulassen, falls es für die Aufgaben der Schule von Bedeutung ist.
(5) Wer die Prüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2.
(1) Abweichend von § 5 Abs. 3 wird nach Wahl des Bewerbers in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit angemessenen fachdidaktischen Anteilen eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben, in der anderen ebenso mündlich geprüft. Aspekte der allgemeinen Sonderpädagogik sind sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Prüfung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Fachdidaktik des Unterrichtsfaches nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Unterrichtsfächer gemäß Nummer 4 immer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Ist Grundschulpädagogik Prüfungsfach, ist der gewählte Lernbereich Deutsch oder Mathematik Gegenstand der schriftlichen Prüfung und ein zweiter Lernbereich Gegenstand der mündlichen Prüfung oder umgekehrt. Der gegebenenfalls dritte Lernbereich wird nicht geprüft. Auf § 12 Abs. 1 Satz 3 wird verwiesen.
Die Hausarbeit hat sonderpädagogische Aspekte zum Gegenstand, auch wenn sie in einem allgemein bildenden Fach geschrieben wird.
Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft und Didaktik sowie zwei vertieft studierte Fächer. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.
Erziehungswissenschaft,
Didaktik der gewählten Fächer,
zwei der folgenden Unterrichtsfächer: Biologie, Chemie, Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Kunst und Gestaltung, Latein, Mathematik, Musik, Norwegisch, Philosophie, Physik mit Astronomie, Polnisch, Religion, Russisch, Schwedisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Informatik.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung anstatt in einem der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Unterrichtsfächer in einem anderen Fach zulassen, das für die Schule von Bedeutung ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Beifächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen. Diese Beifachqualifikation gilt nicht für die gymnasiale Oberstufe.
(3) Dänisch, Griechisch, Italienisch, Norwegisch, Polnisch und Schwedisch können nur als Drittfächer studiert werden. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(4) Bewerber mit dem Fach Deutsch oder einer Fremdsprache können zusätzlich eine Qualifikation in Deutsch als Fremdsprache, Niederdeutsch oder Darstellendem Spiel unter den Bedingungen erlangen, die für das Beifach gemäß § 4 Abs. 5 gelten. Bewerber mit den Fächern Geschichte oder Latein oder Griechisch können unter den Bedingungen eines Beifachstudiums eine Qualifikation in Archäologie erwerben; Bewerber mit einer beliebigen Fächerkombination eine Beifachqualifikation in Polnisch. Bewerber für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Kunst und Gestaltung oder dem Fach Musik studieren ihr zweites Unterrichtsfach gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 unter den Bedingungen eines extensiv studierten Faches gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 .
(5) Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1a. Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 und 4 abgelegt und bestanden hat, erhält zwei Zeugnisse entsprechend den Anlagen 1a und 1b. Wer gemäß Absatz 3 die Prüfung in einem weiteren Fach abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1b.
Grundsätzlich fertigt der Bewerber seine Hausarbeit in einem der in § 32 Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterrichtsfächer an. Fachdidaktische Anteile können einbezogen werden.
In Ergänzung zu § 12 Abs. 2 beträgt die Bearbeitungszeit auch in den Fächern Latein und Griechisch insgesamt sieben Stunden an zwei Tagen.
Abweichend von § 13 Satz 3 werden im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung als praktische Prüfung zwei Präsentationen durchgeführt; die erste Präsentation wird während des Studiums, aber frühestens nach dem ersten Studienabschnitt abgenommen, die zweite Präsentation unmittelbar vor und im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung.
Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 soll die Prüfung für jeden Bewerber in jedem der Unterrichtsfächer etwa 60 Minuten dauern.
Die Dauer des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft und Didaktik, den vertieft studierten beruflichen Fachbereich sowie ein zweites Fach. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Abschlussprüfung entfallen hiervon sechs Monate. Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der vom Bewerber gewählten beruflichen Fachrichtung kann mit vier Semestern auf die Studienzeit angerechnet werden.
(1) Im Rahmen des Lehramtes an beruflichen Schulen werden folgende Studiengänge unterschieden:
Wirtschaftswissenschaften,
Elektrotechnik.
Erziehungswissenschaft,
Didaktik der unter Nummer 3 und 4 gewählten Fächer,
eine vertieft studierte Fachrichtung des beruflichen Schulwesens,
ein allgemein bildendes Fach im Umfang gemäß § 4 Abs. 1 beziehungsweise § 4 Abs. 3 oder das Fach berufsbezogene Sonderpädagogik im Umfang gemäß § 4 Abs. 1 .
(3) Folgende Fächerkopplungen sind möglich:
Im Studiengang Wirtschaftswissenschaften:
Fachrichtung des beruflichen Schulwesens: Allgemeine Wirtschaftslehre (AWL) und Volkswirtschaftslehre (VWL);
Zweites Fach: Sozialwissenschaften (Schwerpunkt Rechtswissenschaft), Philosophie, Religion; Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, eine skandinavische Sprache; Mathematik; Sport; berufsbezogene Sonderpädagogik;
Im Studiengang Elektrotechnik:
Fachrichtung des Beruflichen Schulwesens: Allgemeine Elektrotechnik und einer der beiden Bereiche: Leistungselektrotechnik, Informationselektrotechnik;
Zweites Fach: Sozialwissenschaften, Philosophie, Religion; Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, eine skandinavische Sprache; Mathematik; Physik oder Sport; berufsbezogene Sonderpädagogik.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung in anderen als den in Absatz 1 genannten Studiengängen oder in anderen als den in Absatz 3 genannten Fächerkoppelungen zulassen, die für die Schule von Bedeutung sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz kann das Lehrerprüfungsamt auf Antrag des Bewerbers der Prüfung in einem Unterrichtsfach nach § 38 Abs. 2 die für das Lehramt an Gymnasien geltenden Anforderungen zugrunde legen.
Der Bewerber gibt weiterhin an, ob er einen Antrag nach § 38 Abs. 2 und § 39 stellt.
Ergänzend zu § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer
in seiner Fachrichtung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Teilnahme an einem mindestens zwölfmonatigen, in der Regel vor dem Studium abzuleistenden einschlägigen betrieblichen Praktikum nachweist,
bei einem Antrag nach § 39 die für das Lehramt an Gymnasien für die einzelnen Prüfungsfächer vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Die Hausarbeit soll in der Fachrichtung des beruflichen Schulwesens angefertigt werden. Fachdidaktische Anteile können einbezogen werden.
Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 soll die Prüfung für jeden Bewerber im ersten Fach etwa 60, im zweiten Fach etwa 40 Minuten dauern. Bei einer Prüfung gemäß § 39 beträgt die mündliche Prüfung im zweiten Fach 60 Minuten.
Das Prüfungszeugnis entsprechend Anlage 5b gibt gegebenenfalls auch die zusätzliche Qualifikation im Unterrichtsfach für das Gymnasium an.
(1) Bewerber um das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie an Haupt- und Realschulen, die im Jahre 1988 ein Diplomlehrerstudium an den Pädagogischen Hochschulen Güstrow oder Neubrandenburg begonnen haben, können abweichend von § 5 Abs. 9 und § 8 Abs. 1 bereits zur Prüfung in den Fächern, die sie seit 1988 kontinuierlich studiert haben, zugelassen werden, wenn sie in diesen Fächern die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Studierende, die von einem Institut für Lehrerbildung in ein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen übergegangen sind, können statt eines allgemein bildenden Faches auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studieren und eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ablegen.
Studenten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Studium für ein Lehramt befinden, werden grundsätzlich nach den Vorschriften der Lehrerprüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 561) geprüft. Auf schriftlichen Antrag können sie nach den Vorschriften der Lehrerprüfungsverordnung 2000 geprüft werden.
Der Anhang A bis E (Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen) und die Anlagen 1a bis 21b (Zeugnisse und Bescheinigungen) sind Bestandteil der Verordnung.
Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 23, 25, 27, 31 und 37 finden für die Studierenden ab Matrikel 1994 Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2000 in Kraft.
Schwerin, den 7. August 2000
Der Minister
für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
In Vertretung
Dr.
Manfred Hiltner
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen
| A Die Prüfungsfächer Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik |
|
| B Die Prüfungsfächer der allgemein bildenden Bereiche |
|
| 1. | Biologie |
| 2. | Chemie |
| 3. | Dänisch |
| 4. | Darstellendes Spiel |
| 5. | Deutsch |
| 6. | Englisch |
| 7. | Französisch |
| 8. | Geografie |
| 9. | Geschichte |
| 10. | Griechisch |
| 11. | Grundschulpädagogik |
| 12. | Informatik |
| 13. | Italienisch |
| 14. | Kunst und Gestaltung |
| 15. | Latein |
| 16. | Mathematik |
| 17. | Musik |
| 18. | Philosophie |
| 19. | Physik (mit Astronomie) |
| 20. | Polnisch |
| 21. | Religion (ev.) |
| 22. | Russisch |
| 23. | Schwedisch |
| 24. | Sozialwissenschaften |
| 25. | Spanisch |
| 26. | Sport |
| 27.1 | Arbeit-Wirtschaft-Technik* |
| 27.2 | Arbeit-Wirtschaft-Technik |
| 28. | Norwegisch |
| C Die Prüfungsfächer der sonderpädagogischen Bereiche |
|
| 1. | Geistigbehindertenpädagogik |
| 2. | Lernbehindertenpädagogik |
| 3. | Sprachbehindertenpädagogik |
| 4. | Verhaltensgestörtenpädagogik |
| 5. | Berufsbezogene Sonderpädagogik |
| D Die Prüfungsfächer der beruflichen Bereiche |
|
| 1. | Wirtschaftswissenschaften |
| 2. | Elektrotechnik |
| E Beifächer |
|
| 1. | Archäologie |
| 2. | Astronomie |
| 3. | Biologie |
| 4. | Chemie |
| 5. | Darstellendes Spiel |
| 6. | Deutsch |
| 7. | Deutsch als Fremdsprache |
| 8. | Englisch |
| 9. | Französisch |
| 10. | Geografie |
| 11. | Geschichte |
| 12. | Informatik |
| 13. | Italienisch |
| 14. | Kunstgeschichte |
| 15. | Künstlerische Gestaltung |
| 16. | Mathematik |
| 17. | Niederdeutsch |
| 18. | Physik |
| 19. | Polnisch |
| 20. | Religion |
| 21. | Russisch |
| 22. | Spanisch |
| 23. | Sport |
| 24. | Philosophie |
| 25. | Werken* |
| 26. | Medienpädagogik |
Vorbemerkung: Die Nachweise über ordnungsgemäß studierte Teilstudiengänge werden in allen Fällen durch Belegbescheinigungen der Universitäten erbracht.
| * | Der Fachanhang wird zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. |
Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 3 Abs. 1 in einem Gesamtumfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden (nachfolgend SWS genannt) nach Maßgabe der Studienordnung für das gewählte Lehramt; darunter
Leistungsnachweise aus einem Seminar zur Pädagogischen Psychologie und aus einem Seminar zur Sozialpsychologie
Leistungsnachweise aus einem Hauptseminar zu Problemen der Schulpädagogik unter besonderer Berücksichtigung der interkulturellen Pädagogik und aus einem Hauptseminar zur Philosophie oder Politikwissenschaft oder Pädagogischen Soziologie
Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Sprecherziehung1
Erfolgreiche Teilnahme an einem vierwöchigen oder an einem einsemestrigen studienbegleitenden Schulpraktikum an einer Schule des angestrebten Lehramtes (für Bewerber um das Lehramt an Grund- und Hauptschulen: Teilnahme an einem Blockpraktikum als Klassenlehrer an einer Grundschule) gemäß Praktikumsordnung
Erfolgreiche Teilnahme an einem vierwöchigen Praktikum an einer Schule eines anderen als des angestrebten Lehramtes gemäß Praktikumsordnung
Erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens dreiwöchigen Sozialpraktikum (oder, wenn von der Universität nicht angeboten und betreut, Nachweis eines solchen Praktikums), so weit nicht das Lehramt an beruflichen Schulen angestrebt wird.
| 1 | Ab Matrikel 1995; bis dahin fakultativ |
Bereich a: Pädagogik
Kenntnisse von Gegenständen und Methoden der Erziehungswissenschaft (unter anderem Methoden des Fremdverstehens)
Kenntnis verschiedener Erziehungstheorien und Theorien der Erziehungswissenschaft
Kenntnisse aus der Geschichte der Erziehung und des Unterrichts; Fähigkeit, historische Phänomene auf Diskussionsgegenstände der Gegenwart zu beziehen
Kenntnisse aus der Philosophie (insbesondere der Anthropologie)
Vertiefte Kenntnis in zwei Bereichen der Schulpädagogik, darunter interkulturelle Pädagogik. Fähigkeit, Gegenstände und Probleme dieser Gebiete an geeigneten Beispielen unter verschiedenen Aspekten darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.
Bereich b: Pädagogische Psychologie
Grundkenntnisse von Aufgaben und Fragestellungen der Differentiellen, der Entwicklungs-, der Lern- und der Sozialpsychologie
Vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten der Pädagogischen Psychologie; Fähigkeit, die Erkenntnisse der Psychologie auf Probleme des Unterrichts und der Erziehung anzuwenden
Bereich a:
Bearbeitung eines Themas oder Untersuchung ausgewählter Texte oder Materialien zu einem Thema aus dem Bereich der Pädagogik oder der pädagogischen Psychologie
oder
Bereich b:
Diskussion von Fallbeispielen
Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 3 Abs. 2 in einem Gesamtumfang von zirka 18 SWS (bei Bewerbern für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik) beziehungsweise zirka 20 SWS (bei Bewerbern für das Lehramt an Gymnasien und für berufliche Schulen). Dabei gilt
für Bewerber um alle Lehrämter:
ein Seminar zu Themen des medialen Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik in einem der Fächer
für Bewerber um das Lehramt an Grund- und Hauptschulen:
acht SWS fachdidaktische Anteile können auf ein integratives Studium der Grundschulpädagogik und ihrer Lernbereiche verrechnet werden.
Es sind Leistungsnachweise
in einem Proseminar oder einer schulpraktischen Übung und
in einem Hauptseminar zu erbringen.
Studiert der Bewerber zwei gekoppelte Fächer, sind die Leistungen zu a) in dem einen und die Leistungen zu b) in dem anderen Fach nachzuweisen
für Bewerber um das Lehramt für Sonderpädagogik:
Es ist jeweils ein Nachweis in einem Proseminar oder einer schulpraktischen Übung und ein Leistungsnachweis in einem Hauptseminar des allgemein bildenden Faches zu erbringen.
für Bewerber um die übrigen Lehrämter:
Es ist jeweils ein Leistungsnachweis wahlweise in einem Proseminar oder einer schulpraktischen Übung und je ein Leistungsnachweis in einem Hauptseminar pro Fach zu erbringen
Grundkenntnisse von Gegenständen und Methoden der Didaktik der studierten Unterrichtsfächer oder der sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich Kenntnissen über die Geschichte dieser Fächer und ihrer didaktischen Rechtfertigung
Vertiefte Kenntnisse in jeweils einem Gebiet der Didaktik der studierten Unterrichtsfächer oder der sonderpädagogischen Fachrichtungen
Fähigkeit, Gegenstände und Probleme dieser Gebiete an geeigneten Beispielen unter verschiedenen Aspekten darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen und auf den Unterricht in den einschlägigen Stufen des angestrebten Lehramtes zu beziehen
Bearbeitung eines Themas oder Untersuchung ausgewählter Texte oder Materialien zu einem Problem der Didaktik eines Unterrichtsfaches.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 70 SWS; darunter:
drei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen mit Übungen in den Bereichen Botanik, Zoologie und allgemeine Biologie
vier Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen zu den Bereichen allgemeine Biologie, Zoologie, Botanik und Humanbiologie
Teilnahme an jeweils einem Laborkurs in Genetik und Mikrobiologie
Teilnahme an zwei zoologischen und zwei botanischen Exkursionen mit Bestimmungsübungen
Teilnahme an einem ökologischen Geländepraktikum
gegebenenfalls Teilnahme an der Grundausbildung Chemie für Nichtchemiker
ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl
Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beherrschung biologischer Arbeitsmethoden und -techniken
Kenntnisse in Allgemeiner und Spezieller Botanik und Zoologie
Kenntnisse über Stoffwechsel-, Wachstums-, Entwicklungs- und Bewegungsphysiologie der Pflanzen oder Stoffwechsel-, Sinnes-, Nerven- und Bewegungsphysiologie der Tiere
Kenntnisse über Struktur und Funktion des genetischen Materials und die Realisierung genetischer Informationen oder aus den Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Algologie und Virologie sowie deren Anwendung in der Praxis
Vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Physiologie/Biochemie oder Ökologie
Kenntnisse zur Geschichte der Biologie
Darstellung von Problemen und Lösungsmöglichkeiten in folgenden Teilgebieten: Pflanzenphysiologie, Tierphysiologie, Ökologie, Meeresbiologie
(Die Aufgaben sollen nicht dem Teilgebiet entnommen werden, in dem die Hausarbeit angefertigt worden ist.)
Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums von zirka 40 SWS; darunter:
drei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen mit Übungen in den Bereichen allgemeine Biologie, Zoologie und Botanik
vier Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen zu den Bereichen allgemeine Biologie, Zoologie, Botanik und Humanbiologie
Teilnahme an jeweils einem Laborkurs zur Genetik und Mikrobiologie
Teilnahme an zwei zoologischen und zwei botanischen Exkursionen mit Bestimmungsübungen
Teilnahme an einem ökologischen Geländepraktikum
gegebenenfalls Teilnahme an der Grundausbildung Chemie für Nichtchemiker
Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beherrschung biologischer Arbeitsmethoden und -techniken
Kenntnisse in Allgemeiner und Spezieller Botanik und Zoologie
Kenntnisse über Stoffwechsel-, Wachstums-, Entwicklungs- und Bewegungsphysiologie der Pflanzen oder Stoffwechsel-, Sinnes-, Nerven- und Bewegungsphysiologie der Tiere
Kenntnisse über Struktur und Funktion des genetischen Materials und die Realisierung genetischer Informationen oder aus den Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Algologie und Virologie sowie deren Anwendung in der Praxis oder über die Beziehungen der Organismen in ihrer Umwelt, ökologische Gesetzmäßigkeiten und die komplexen Wechselwirkungen in Ökosystemen
Darstellung von Problemen und Lösungsmöglichkeiten in folgenden Teilgebieten: Pflanzenphysiologie, Tierphysiologie, Ökologie, Meeresbiologie
(Die Aufgaben sollen nicht dem Teilgebiet entnommen werden, in dem die Hausarbeit angefertigt worden ist.)
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 30 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen mit Übungen aus den Bereichen Botanik, Zoologie und allgemeine Biologie nach Wahl
drei Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen zu Bereichen allgemeine Biologie, Zoologie, Botanik oder Humanbiologie nach Wahl
Teilnahme an einem Laborkurs Mikrobiologie
Teilnahme an einer zoologischen und einer botanischen Exkursion mit Bestimmungsübungen
Teilnahme an einem ökologischen Geländepraktikum
Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beherrschung biologischer Arbeitsmethoden und -techniken
Kenntnisse in Allgemeiner und Spezieller Botanik und Zoologie
Kenntnisse über Struktur und Funktion des genetischen Materials und die Realisierung genetischer Informationen oder aus den Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Algologie und Virologie sowie deren Anwendung in der Praxis
Kenntnisse über die Beziehungen der Organismen zu ihrer Umwelt, über ökologische Gesetzmäßigkeiten und die komplexen Wechselwirkungen in Ökosystemen sowie über Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes
Darstellung von Problemen und Lösungsmöglichkeiten in folgenden Teilgebieten: Pflanzenphysiologie, Tierphysiologie, Ökologie, Meeresbiologie
(Die Aufgaben sollen nicht dem Teilgebiet entnommen werden, in dem die Hausarbeit angefertigt worden ist.)
Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter wenigstens sieben Leistungsnachweise, wahlweise:
drei bis vier Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen (mit Praktika) der allgemeinen anorganischen, organischen und physikalischen Chemie
drei bis vier Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen (mit Praktika) auf Gebieten der speziellen Chemie (darunter Technische Chemie und Umweltchemie)
Teilnahme an jeweils einem Kurs in Physik und in Mathematik für Lehramtsanwärter
Teilnahme an Fachexkursionen im Umfang von drei Tagen
ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl
Fundierte Kenntnisse in den Teilgebieten anorganische, organische und physikalische Chemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge
Vertiefte Kenntnisse in zwei der unter II.1 genannten Teilgebiete der Chemie
Grundlegende Kenntnisse chemischer Prozesse in der Natur und im Alltagsleben sowie ein Überblick über wichtige großtechnische Verfahren
Vertrautheit mit den wichtigsten wissenschaftlichen Arbeitsmethoden in der Chemie
Kenntnisse in der Geschichte der Chemie
Lösung einer experimentellen Aufgabe mit schriftlicher fachwissenschaftlicher Interpretation und Demonstration des Experimentes
Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:
vier Leistungsnachweise aus grundlegenden Lehrveranstaltungen (mit Praktika) der allgemeinen, der anorganischen, organischen und physikalischen Chemie
zwei Leistungsnachweise aus vertiefenden Lehrveranstaltungen (mit Praktika) auf Gebieten der speziellen Chemie nach Wahl
Teilnahme an jeweils einem Kurs in Physik und Mathematik für Lehramtsanwärter
Teilnahme an Fachexkursionen im Umfang von drei Tagen
Fundierte Kenntnisse in den Teilgebieten anorganische, organische und physikalische Chemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge
Vertiefte Kenntnisse in einem der unter II. 1 genannten Teilgebiete der Chemie
Grundlegende Kenntnisse chemischer Prozesse in der Natur und im Alltagsleben sowie ein Überblick über wichtige großtechnische Verfahren
Vertrautheit mit den wichtigsten wissenschaftlichen Arbeitsmethoden in der Chemie
Kenntnisse in der Geschichte der Chemie
Lösung einer experimentellen Aufgabe mit schriftlicher fachwissenschaftlicher Interpretation und Demonstration des Experimentes
Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS, darunter:
vier Leistungsnachweise aus grundlegenden Lehrveranstaltungen (mit Praktika) in allgemeiner, anorganischer, organischer und physikalischer Chemie
zwei Leistungsnachweise aus vertiefenden Lehrveranstaltungen (mit Praktika) auf zwei Gebieten der speziellen Chemie nach Wahl
Teilnahme an jeweils einem Kurs in Physik und Mathematik für Lehramtsanwärter
Teilnahme an Fachexkursionen im Umfang von zwei Tagen
Fundierte Kenntnisse in den Teilgebieten anorganische, organische und physikalische Chemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge
Vertiefte Kenntnisse in einem der unter II.1 genannten Teilgebiete der Chemie
Grundlegende Kenntnisse chemischer Prozesse in der Natur und im Alltagsleben sowie ein Überblick über wichtige großtechnische Verfahren
Vertrautheit mit den wichtigsten wissenschaftlichen Arbeitsmethoden in der Chemie
Kenntnisse in der Geschichte der Chemie
Lösung einer experimentellen Aufgabe mit schriftlicher fachwissenschaftlicher Interpretation und Demonstration des Experimentes
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS, darunter:
zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Proseminar und einem Hauptseminar zur Sprachwissenschaft
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Proseminar und einem Hauptseminar zur Literaturwissenschaft
zwei Leistungsnachweise aus Seminaren zu historischen, politischen, kulturellen, sozialen Problemen sowie zu geografischen Charakteristika Dänemarks
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im dänischsprachigen Ausland.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der dänischen Sprache aufgrund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnisse der Grammatik, Idiomatik und Stilistik; eine in Artikulation und Intonation richtige Aussprache
Kenntnisse im Altnordischen
Kenntnisse von Problemen und Methoden der Sprachwissenschaft, Fähigkeit, solche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden, Grundzüge der Geschichte der dänischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu erklären.
Kenntnisse literaturwissenschaftlicher Methoden; Überblick über die dänische Literatur und Kultur
Kenntnisse in Geschichte und Landeskunde
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Dänische [unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden)]
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen;
Form: Textinterpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)
Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:
drei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen (mit Übungen) zu Formen des Darstellenden Spiels (jeweils fünfstündig)
zwei Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen (mit Übungen) nach Wahl (jeweils fünfstündig)
Erfolgreiche Teilnahme an vier semesterbegleitenden Arbeitsgemeinschaften (Theatergruppen oder geeignete musikalisch-sportliche Gruppen) mit Projekten zu inszenierten oder improvisierten Spiel- und Ausdrucksformen
Kenntnis pädagogischer Konzepte des Darstellenden Spiels und ihrer Beziehungen zu anthropologischen, psychologischen und soziologischen Theorien
Eingehende Kenntnis darstellungsbezogener Tätigkeiten in Bezug auf Planung und Improvisation, Kognitivität und Kreativität, Produktion und Interpretation, Konstruktion und Rekonstruktion; Fähigkeit, an geeigneten Beispielen Begriffe und Probleme darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen
Kenntnis verschiedener Spielformen und ihrer historischen Vorbilder
Entfaltung eines Problems oder Interpretation eines Textes über Probleme des Darstellenden Spiels
Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS, darunter:
drei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen (mit Übungen) zu Formen des Darstellenden Spiels (jeweils fünfstündig)
ein Leistungsnachweis aus einer vertiefenden Veranstaltung (mit Übungen) nach Wahl (fünfstündig)
erfolgreiche Teilnahme an vier semesterbegleitenden Arbeitsgemeinschaften (Theatergruppen oder geeignete musikalisch-sportliche Gruppen) mit Projekten zu inszenierten und improvisierten Spiel- und Ausdrucksformen
Kenntnis pädagogischer Konzepte des Darstellenden Spiels und ihrer Beziehungen zu anthropologischen, psychologischen und soziologischen Theorien
Eingehende Kenntnis darstellungsbezogener Tätigkeiten in Bezug auf Planung und Improvisation, Kognitivität und Kreativität, Produktion und Interpretation, Konstruktion und Rekonstruktion;
Fähigkeit, an geeigneten Beispielen Begriffe und Probleme darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen
Kenntnis verschiedener Spielformen und ihrer historischen Vorbilder
Entfaltung eines Problems oder Interpretation eines Textes über Probleme des Darstellenden Spiels
Kenntnis zweier Fremdsprachen
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:
Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zu Älterer Literatur, Neuerer Literatur und Sprachwissenschaft (wahlweise Sprachgeschichte oder Linguistik)
Leistungsnachweise aus vier Hauptseminaren zu Älterer Literatur, Neuerer Literatur, Sprachwissenschaft (Sprachgeschichte und Sprache der Gegenwart (Linguistik))
Teilnahme an einer Veranstaltung über Literatur einer weiteren europäischen Sprachgemeinschaft
Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit (Rhetorik)
Teilnahme an einer Übung zu produktivem Schreiben
Sicherheit in Wort und Schrift, Fähigkeit zu sachangemessenem Ausdruck und sinnerfassendem Lesen
Kenntnisse im Mittelhochdeutschen
Fähigkeit, Texte literatur- und sprachwissenschaftlich zu analysieren; Nachweis an Beispielen (auch Älterer Literatur)
Kenntnis von Begriffen und Methoden zur Untersuchung von Gegenständen der Literaturwissenschaft und deren kritische Bewertung (Nachweis an Beispielen)
Erweiterte Kenntnis exemplarischer Werke verschiedener literarischer Gattungen und Epochen einschließlich ihrer Entstehungsbedingungen sowie ihrer Vermittlungs- und Verwendungszusammenhänge
Kenntnisse der Geschichte der Deutschen Literatur
Kenntnisse von Konzeptionen der Literaturgeschichtsschreibung
Kenntnis einzelner Werke der außerdeutschen Literatur
Kenntnis von Begriffen und Methoden zur Analyse gesprochener und geschriebener Sprache
Kenntnisse der Geschichte der deutschen Sprache
Einblick in die Verwendungszusammenhänge von Sprache
Kenntnisse über Deutsch als Fremdsprache (wenn nicht als Beifach gewählt)
Vertiefte Kenntnisse in vier umfassenden Gebieten der Neueren Literatur (zwei Gebiete), der Älteren Literatur, der Sprache (Bei vertieften Kenntnissen werden gründliche Belesenheit, Vertrautheit mit der Sekundärliteratur, selbständiges Urteil vorausgesetzt.)
Literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche Untersuchung einer Textvorlage.
Kenntnis zweier Fremdsprachen
Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS, darunter:
Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zu Älterer Literatur, Neuerer Literatur, Sprachwissenschaft (wahlweise Sprachgeschichte oder Linguistik)
Leistungsnachweise aus drei Hauptseminaren zu Älterer Literatur, Neuerer Literatur und Sprachwissenschaft (Sprachgeschichte, wenn im Proseminar Linguistik belegt wurde)
Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit
Teilnahme an einer Übung zu produktivem Schreiben
Sicherheit in Wort und Schrift, Fähigkeit zu sachangemessenem Ausdruck und sinnerfassendem Lesen
Fähigkeit, Texte literatur- und sprachwissenschaftlich zu analysieren; Nachweis an Beispielen
Kenntnis von Begriffen und Methoden zur Untersuchung von Gegenständen der Literaturwissenschaft (Nachweis an Beispielen)
Kenntnis exemplarischer Werke verschiedener literarischer Gattungen und Epochen einschließlich ihrer Entstehungsbedingungen sowie ihrer Vermittlungs- und Verwendungszusammenhänge
Kenntnisse der Geschichte der Deutschen Literatur
Kenntnis einzelner Werke außerdeutscher Literatur
Kenntnis von Begriffen und Methoden zur Analyse gesprochener und geschriebener Sprache, besonders der Gegenwartssprache
Kenntnis von Bedeutungswandel
Einblick in die Verwendungszusammenhänge von Sprache
Vertiefte Kenntnisse in drei umfassenden Gebieten der Neueren Literatur und der Älteren Literatur oder Sprache (Bei vertieften Kenntnissen werden gründliche Belesenheit, Vertrautheit mit Sekundärliteratur und selbständiges Urteil vorausgesetzt.)
Literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche Untersuchung einer Textvorlage.
Kenntnis zweier Fremdsprachen
Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:
Leistungsnachweise aus zwei Proseminaren zur Neueren Literatur und Sprachwissenschaft
Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren zur Neueren Literatur und Sprachwissenschaft
Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit (Rhetorik)
Teilnahme an einer Übung zu produktivem Schreiben
Sicherheit in Wort und Schrift, Fähigkeit zu sachangemessenem Ausdruck und sinnerfassendem Lesen
Fähigkeit, Texte sprachwissenschaftlich zu analysieren
Kenntnisse von Begriffen und Methoden zur Untersuchung von Gegenständen der Literaturwissenschaft (Nachweis an Beispielen aus Neuerer Literatur)
Kenntnis exemplarischer Werke verschiedener literarischer Gattungen
Grundkenntnisse der Neueren Literatur
Kenntnis einzelner Werke außerdeutscher Literatur
Grundkenntnisse zur Analyse gesprochener und geschriebener Sprache oder Grundkenntnisse über die Entwicklung der Sprache
Vertiefte Kenntnisse auf zwei Gebieten der Literatur oder auf einem Gebiet der Literatur und auf einem Gebiet der Sprachwissenschaft
Literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche Untersuchung einer Textvorlage
Kenntnis zweier Fremdsprachen
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS, darunter:
Leistungsnachweise aus zwei Proseminaren zur Neueren Literatur und Sprachwissenschaft
Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren zur Neueren Literatur und Sprachwissenschaft
Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit (Rhetorik)
Teilnahme an einer Übung zu produktivem Schreiben
Sicherheit in Wort und Schrift, Fähigkeit zu sachangemessenem Ausdruck und sinnerfassendem Lesen
Fähigkeit, Texte sprachwissenschaftlich zu analysieren
Grundkenntnisse von Begriffen und Methoden zur Untersuchung von Gegenständen der Literaturwissenschaft (Nachweis an Beispielen der Gegenwartsliteratur)
Kenntnis exemplarischer Werke verschiedener literarischer Gattungen
Grundkenntnisse der Neueren Literatur
Grundkenntnisse zur Analyse gesprochener und geschriebener Sprache
Vertiefte Kenntnis in einem Gebiet der Literatur oder in einem Gebiet der Sprachgeschichte oder -wissenschaft
Literatur- oder sprachwissenschaftliche Untersuchung einer Textvorlage
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 70 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei sprachpraktischen Kursen (mit den Schwerpunkten Phonetik und Phonologie, Grammatik, schriftliche und mündliche Kommunikation)
Erfolgreiche Teilnahme an je zwei einführenden Veranstaltungen zur Sprach- und Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde (d. h. zu historisch-politischen, kulturellen und sozialen Problemen englischsprachiger Länder), davon je eine mit qualifizierendem Leistungsnachweis
Qualifizierende Leistungsnachweise im Rahmen
eines Hauptseminars zur Sprachwissenschaft
zweier Hauptseminare zur Literaturwissenschaft (eins zur Älteren, eins zur Neueren Literatur, möglichst unter Einbezug englischsprachiger Länder außerhalb GB/USA)
eines weiteren Hauptseminars wahlweise zur Sprach- und Literaturwissenschaft
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im englischsprachigen Ausland
Sicherheit und Normengerechtigkeit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Gegenwartssprache auf der Grundlage eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik
Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache des BE oder AE
Für Berufsschullehrer technischer Fachrichtungen: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des technischen Englisch
Für Berufsschullehrer wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtungen: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens, einschließlich der Handelskorrespondenz
Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen
Fähigkeit, aus dem Englischen und ins Englische zu übersetzen
Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden
Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Modelle; einschließlich Kenntnis von sprachanalytischen Methoden; Fähigkeit, sie auf geschriebene und gesprochene Sprache der Gegenwart anzuwenden
Kenntnis der Grundzüge der Geschichte der englischen Sprache
Vertiefte sprachwissenschaftliche und sprachhistorische Kenntnisse auf jeweils zwei ausgewählten Gebieten
Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der englischsprachigen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache und wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur
Fähigkeit zur eigenständigen Verwendung von literaturwissenschaftlichen Theorien, Modellen und Methoden bei der Analyse literarischer Texte verschiedener Gattungen und Perioden und ihrer medialen Kontexte
Vertiefte Kenntnis an vier ausgewählten Beispielen nachweisen, darunter eines aus der Gegenwartsliteratur
Überblickskenntnisse zur Kultur-, Geistes- und Sozialgeschichte sowie zur Geografie englischsprachiger Länder, darunter immer GB, USA und ein Land der Dritten Welt
Fähigkeit, englischsprachige Texte in den Kontext wichtiger kultureller, sozialer, politischer und geografischer Zusammenhänge zu stellen
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Englische [unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden)]
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.
(Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft bezieht sich der zugrunde gelegte Text auf das Wirtschaftsleben)
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 60 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei sprachpraktischen Kursen (mit den Schwerpunkten Phonetik und Phonologie, Grammatik, schriftliche und mündliche Kommunikation)
Erfolgreiche Teilnahme an jeweils zwei einführenden Veranstaltungen zur Sprach- und Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde (d. h. zu historisch-politischen, kulturellen und sozialen Problemen englischsprachiger Länder), davon jeweils eine mit qualifizierendem Leistungsnachweis
Qualifizierende Leistungsnachweise im Rahmen
eines Hauptseminars zur Sprachwissenschaft und
eines Hauptseminars zur Literaturwissenschaft
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im englischsprachigen Ausland
Sicherheit und Normengerechtigkeit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Gegenwartssprache auf der Grundlage eines angemessenen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik
Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache des BE oder AE
Fähigkeit, Texte eines gehobenen Schwierigkeitsgrades ohne Hilfsmittel zu verstehen
Fähigkeit, aus dem Englischen und ins Englische zu übersetzen
Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden
Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Modelle; einschließlich der Kenntnis von sprachanalytischen Methoden; Fähigkeit, sie auf geschriebene und gesprochene Sprache der Gegenwart anzuwenden
Überblickskenntnisse zur Geschichte der englischen Sprache
Kenntnis wichtiger Varietäten der englischen Sprache
Vertiefte sprachwissenschaftliche Kenntnisse in zwei ausgewählten Gebieten der englischen Gegenwartssprache
Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der englischsprachigen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache und wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur
Fähigkeit zur eigenständigen Verwendung von literaturwissenschaftlichen Theorien, Modellen und Methoden bei der Analyse literarischer Texte verschiedener Gattungen und Perioden und ihrer medialen Kontexte
Vertiefte Kenntnis an drei ausgewählten Beispielen nachweisen, darunter eines aus der Gegenwartsliteratur
Überblickskenntnisse zur Kultur-, Geistes- und Sozialgeschichte sowie zur Geografie Länder, darunter immer GB, USA und ein Land der Dritten Welt
Fähigkeit, englischsprachige Texte in den Kontext wichtiger kultureller, sozialer, politischer und geografischer Zusammenhänge zu stellen
Übersetzung eines mittelschweren Textes vom Deutschen ins Englische [unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden)]
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 40 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei sprachpraktischen Kursen (mit den Schwerpunkten Phonetik und Phonologie, Grammatik, schriftliche und mündliche Kommunikation)
Erfolgreiche Teilnahme an jeweils zwei einführenden Veranstaltungen zur Sprach- und Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde (d. h. zu historisch-politischen, kulturellen und sozialen Problemen englischsprachiger Länder), davon jeweils eine mit qualifizierendem Leistungsnachweis
Qualifizierende Leistungsnachweise im Rahmen
eines Hauptseminars zur Sprachwissenschaft oder
eines Hauptseminars zur Literaturwissenschaft
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im englischsprachigen Ausland
Sicherheit und Normengerechtigkeit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Gegenwartssprache auf der Grundlage eines hinreichend großen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik
Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache des BE oder AE
Für Berufsschullehrer technischer Fachrichtung: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des technischen Englisch
Für Berufsschullehrer wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens; einschließlich der Handelskorrespondenz
Fähigkeit, Texte eines mittleren Schwierigkeitsgrades ohne Hilfsmittel zu verstehen
Fähigkeit, aus dem Englischen und ins Englische zu übersetzen
Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden
Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden
Kenntnis von Grammatik und Lexik der englischen Gegenwartssprache
Kenntnis der wichtigsten Unterschiede des BE und AE
Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der englischsprachigen Literatur seit der Renaissance aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache und wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur
Fähigkeit zur eigenständigen Verwendung von literaturwissenschaftlichen Theorien, Modellen und Methoden bei der Analyse literarischer Texte verschiedener Gattungen und Perioden und ihrer medialen Kontexte
Vertiefte Kenntnis an zwei ausgewählten Beispielen nachweisen, darunter eines aus der Gegenwartsliteratur
Überblickskenntnisse zur Kultur-, Geistes- und Sozialgeschichte sowie zur Geografie englischsprachiger Länder, darunter immer GB, USA und ein Land der Dritten Welt
Fähigkeit, englischsprachige Texte in den Kontext wichtiger kultureller, sozialer, politischer und geografischer Zusammenhänge zu stellen, an einem Beispiel nachweisen
Übersetzung eines Textes vom Deutschen ins Englische (Bei Berufsschullehrern: technischen respektive wirtschaftlichen Inhalts) unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches. Zeitvorgabe: zwei Stunden
Untersuchung eines englischen Textes in englischer Sprache zu einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Thema
(Bei Bewerbern mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften bezieht sich der Text auf das Wirtschaftsleben). Zeitvorgabe: drei Stunden
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 30 SWS; darunter:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei sprachpraktischen Kursen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an jeweils einem Grundkurs und einem Proseminar zur Sprach- und Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde englischsprachiger Länder
ein Leistungsnachweis im Rahmen eines Seminars zur Landeskunde
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im englischsprachigen Ausland
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Gegenwartssprache:
eine in Lautbild und Intonation richtige Aussprache (britisches oder amerikanisches Englisch)
die Fähigkeit, Texte eines mittleren Schwierigkeitsgrades ohne Hilfsmittel zu verstehen. Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden
Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und die Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden:
Kenntnis von Grammatik und Wortschatz der englischen Gegenwartssprache
Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der englischsprachigen Literatur seit der Renaissance
Kenntnis und Anwendung grundlegender Interpretationsmethoden zur Bearbeitung verschiedener Textsorten
Überblickskenntnisse zur Kultur-, Geistes- und Sozialgeschichte sowie zur Geografie englischsprachiger Länder
Sprachpraktische Aufgabe (Wortschatz, Grammatik, Kurzessay). Zeitvorgabe: zwei Stunden
Sprachwissenschaftliche oder literaturwissenschaftliche Analyse einer Textvorlage. Zeitvorgabe: drei Stunden
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:
Zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation (bei Bewerbern für das Lehramt an Beruflichen Schulen außerdem einen Nachweis zur Beherrschung der Fachsprache)
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem sprachwissenschaftlichen, einem literaturwissenschaftlichen und einem landeskundlichen (d. h. mit historischen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen französischsprachiger Länder Proseminar
zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zur französischen Literatur (a) zur klassischen Literatur und Literatur der Aufklärung; (b) zur modernen Literatur)
zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zur Sprachwissenschaft (a) diachrone; (b) synchrone Sprachanalyse
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im französischsprachigen Ausland
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache. Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache. Fähigkeit, aus dem Französischen und in das Französische zu übersetzen. Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens einschließlich der Handelskorrespondenz.
Überblick über die historische Entwicklung des Französischen mit Bezug zum heutigen Sprachstand. Kenntnis der Grammatik der Gegenwartssprache. Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden. Vertiefte sprachwissenschaftliche Kenntnisse sind an ausgewählten Beispielen nachzuweisen.
Fähigkeit, Texte auch unter Berücksichtigung außerliterarischer Zusammenhänge in französischer Sprache zu analysieren. Dabei sollen wichtige kulturelle, soziale und politische Zusammenhänge aus der Geschichte und Gegenwart französischsprachiger Länder mit einbezogen werden.
Bekanntschaft mit wichtigen Autoren und Werken der französischen Literatur. Vertiefte Kenntnis ausgewählter Beispiele aus verschiedenen Epochen der französischen Literatur. Dabei sind eigene Lektüre der Werke und Kenntnis wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur nachzuweisen. Kenntnis literaturwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie bei der Analyse von Texten anzuwenden.
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Französische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches). Zeitvorgabe: drei Stunden
Sprach- oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.
(Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft bezieht sich der zugrunde gelegte Text auf das Wirtschaftsleben)
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache. Zeitvorgabe: vier Stunden
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:
zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation (bei Bewerbern für das Lehramt an Beruflichen Schulen außerdem ein Nachweis zur Beherrschung der einschlägigen Fachsprache)
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem sprachwissenschaftlichen, einem literaturwissenschaftlichen und einem landeskundlichen (d. h. mit historischen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen französischsprachiger Länder befassten Proseminar)
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu sprachwissenschaftlichen Problemen der Gegenwartssprache, aus einem Hauptseminar zur neueren französischen Literatur und einem weiteren Hauptseminar (wahlweise zu Problemen der Sprachgeschichte oder zur klassischen Literatur)
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im französischsprachigen Ausland
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache. Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache. Fähigkeit, aus dem Französischen und in das Französische zu übersetzen. Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens einschließlich der Handelskorrespondenz.
Kenntnis der Grammatik der Gegenwartssprache. Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden.
Fähigkeit, Texte auch unter Berücksichtigung außerliterarischer Zusammenhänge in französischer Sprache zu analysieren. Dabei sollen wichtige kulturelle, soziale und politische Zusammenhänge aus der Geschichte und Gegenwart französischsprachiger Länder mit einbezogen werden.
Bekanntschaft mit wichtigen Autoren und Werken der neufranzösischen Literatur. Kenntnis ausgewählter Werke aus verschiedenen Epochen der neufranzösischen Literatur. Dabei sind eigene Lektüre der Werke und Kenntnis wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur nachzuweisen. Kenntnis literaturwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie bei der Analyse von Texten anzuwenden.
Übersetzung eines Textes aus dem Deutschen ins Französische unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches.(Bei Berufsschullehrern: technischen respektive wirtschaftlichen Inhalts). Zeitvorgabe: zwei Stunden
Untersuchung eines französischen Textes in französischer Sprache zu einem Thema sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Inhalts (Bei Bewerbern mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft bezieht sich der Text auf das Wirtschaftsleben). Zeitvorgabe: drei Stunden
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:
Leistungsnachweis aus vier Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen, erarbeitet an exemplarischen Themen aus den Bereichen
Physische Geografie
Wirtschafts- und Sozialgeografie
Regionale Geografie
Theorien und Methoden der Geografie
Leistungsnachweise aus zwei Oberseminaren und zwei Übungen zu Themen aus den o. g. Bereichen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an geografischen Exkursionen und Praktika (einschließlich der Vorlage von zwei Berichten über Mehrtagesexkursionen) in einem Gesamtumfang von zirka zehn Tagen
Kenntnis von Begriffen und Methoden der Allgemeinen Physischen Geografie (einschließlich Geoökologie), der Wirtschafts- und Sozialgeografie, der Kartografie und deren kritische Bewertung
Fähigkeit zur Interpretation thematischer Karten und zur eigenständigen Geländearbeit, zur Laborarbeit und zur Anwendung von Geo-Informationsgrundlagen und zur Arbeit mit Geo-Informationssystemen
Kenntnis von Raumordnungsprinzipien und deren Nachweis an regionalen Beispielen; Kenntnis von Methoden der Regionalanalyse
Vertiefte Kenntnis der Kategorien des Formwandels und deren Anwendung bei der naturräumlichen Gliederung ausgewählter regionaler Beispiele; Anwendung von Prinzipien der wirtschafts- und sozialräumlichen Gliederung und Ordnung
Vertiefte regionalgeografische Kenntnisse von Europa, eines weiteren außereuropäischen Raumes sowie eines Kontinents und Wirtschaftsraumes
Nachweis der Fähigkeit, regionalgeografische und allgemeingeografische Kenntnisse und Zusammenhänge adressatenbezogen zu vermitteln
Vertiefte Kenntnisse über Ursachen, Wirkungen und Zusammenhänge globaler Probleme
Die Aufgaben können die Interpretation von Karten, Luftbildern, Statistiken oder Ähnlichem einschließen.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Leistungsnachweise aus vier Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen, erarbeitet an exemplarischen Themen aus den Bereichen
Physische Geografie
Wirtschafts- und Sozialgeografie
Regionale Geografie
Theorien und Methoden der Geografie
Leistungsnachweise aus zwei Oberseminaren zu Themen aus den Bereichen Wirtschafts- und Sozialgeografie und Physische oder Regionale Geografie
Leistungsnachweis aus einer Übung zu Arbeitsmethoden der Geografie
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an geografischen Exkursionen und Praktika (einschließlich der Vorlage eines Berichts über eine Mehrtagesexkursion) in einem Gesamtumfang von zirka acht Tagen
Kenntnis von Begriffen und Methoden der Allgemeinen Physischen Geografie (einschließlich der Geoökologie), der Wirtschafts- und Sozialgeografie, der Kartographie
Fähigkeit zur Interpretation thematischer Karten und zur eigenständigen Geländearbeit; Anwendung von Standard-Software und anderen Informationsträgern
Kenntnis von Raumordnungsprinzipien und deren Nachweis an regionalen Beispielen; Kenntnis von Methoden der Regionalanalyse
Regionalgeografische Kenntnisse von Europa, eines weiteren Kontinents und Wirtschaftsraumes
Nachweis der Fähigkeit, allgemeingeografische und regionalgeografische Kenntnisse und Zusammenhänge adressatenbezogen zu vermitteln
Kenntnisse über Ursachen, Wirkungen und Zusammenhänge eines globalen Problems
Die Aufgaben können die Interpretation von Karten, Luftbildern, Statistiken oder Ähnlichem einschließen.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:
Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an exemplarischen Themen aus den Bereichen
Physische Geografie
Wirtschafts- und Sozialgeografie
Regionale Geografie
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an geografischen Exkursionen und Praktika (einschließlich eines Berichts über eine Mehrtagesexkursion) in einem Gesamtumfang von zirka sechs Tagen
Kenntnis von Hauptbegriffen und ausgewählten Methoden der Allgemeinen Physischen Geografie (einschließlich der Geoökologie), der Wirtschafts- und Sozialgeografie, der Kartographie
Fähigkeit zur Interpretation von Klima- und Bevölkerungskarten
Kenntnis von Gliederungsprinzipien des Wirtschaftsraumes und der Landschaft anhand selbstgewählter regionaler Beispiele
Überblicksartige regionalgeografische Kenntnisse von Mitteleuropa sowie eines außereuropäischen Kontinents und Wirtschaftsraumes
Nachweis der Fähigkeit, allgemeingeografische und regionalgeografische Kenntnisse und Zusammenhänge adressatenbezogen zu vermitteln
Kenntnisse über Ursachen, Wirkungen und Zusammenhänge eines globalen Problems
Die Aufgaben können die Interpretation von Karten, Luftbildern, Statistiken oder Ähnlichem einschließen.
Sprachkenntnisse:
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:
Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an jeweils einem exemplarischen Thema aus den Bereichen:
Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte
Leistungsnachweise aus vier Hauptseminaren zu Themen aus den Bereichen:
Alte Geschichte oder Geschichte des Mittelalters
Geschichte der Neuzeit oder Zeitgeschichte
Theorien der Geschichtswissenschaft oder Hilfswissenschaften der Historiker
nach Wahl des Bewerbers
Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum an Fundstellen historischer Quellen: Archiv, Museum, Bibliothek, archäologische Grabung oder Vergleichbares.
| 2 | Ab Matrikel 1995 Latinum; bis dahin Lateinkenntnisse; über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt |
| 3 | Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester |
| 5 | Ab Matrikel 1993; bis dahin Nachweis von Kenntnissen in zwei (beliebigen) modernen Fremdsprachen |
Kenntnis in allen Teilbereichen der Geschichtswissenschaft und der Geschichte
Vertiefte Kenntnisse aus fünf Teilbereichen (darunter immer aus Bereichen der Geschichte des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit sowie aus der Zeitgeschichte) unter europageschichtlichen und welthistorischen Aspekten
Fähigkeit, historische Quellen zu interpretieren. Fähigkeit, Verhältnisse und Ereignisse der Vergangenheit in ihren historischen Zusammenhängen sehen und analysieren zu können. Dabei sind grundlegende Verhältnisse, Ereignisse und Prozesse der Weltgeschichte einzubeziehen, so weit sie mit den Gebieten nach II. 2 zusammenhängen.
Bearbeitung eines historischen Themas oder Analyse und Interpretation einer historischen Quelle (Es sind drei Themen zur Auswahl zu stellen; Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)
Sprachkenntnisse:
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:
Leistungsnachweis aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an je einem exemplarischen Thema aus den Bereichen:
Alte Geschichte
Geschichte des Mittelalters
Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte
Leistungsnachweise aus drei Hauptseminaren zu Themen aus den Bereichen:
Alte Geschichte oder Geschichte des Mittelalters
Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte
Theorien der Geschichtswissenschaft oder Hilfswissenschaften des Historikers
| 2 | Ab Matrikel 1995 Latinum; bis dahin Lateinkenntnisse; über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt |
| 3 | Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester |
| 6 | Ab Matrikel 1993; bis dahin Nachweis von Kenntnissen in einer (beliebigen) modernen Fremdsprache |
Kenntnis in allen Teilbereichen der Geschichtswissenschaft und der Geschichte
Vertiefte Kenntnisse aus drei Teilbereichen (darunter immer aus der Geschichte des Altertums oder des Mittelalters und aus der Geschichte der Neueren Zeit oder aus der Zeitgeschichte. Ein weiteres Gebiet nach Wahl des Bewerbers unter europageschichtlichen oder welthistorischen Aspekten)
Fähigkeit, historische Quellen zu interpretieren. Fähigkeit, Verhältnisse und Ereignisse der Vergangenheit in ihren historischen Zusammenhängen sehen und analysieren zu können. Dabei sind grundlegende Verhältnisse, Ereignisse und Prozesse der Weltgeschichte einzubeziehen, so weit sie mit den Gebieten nach II. 2 zusammenhängen.
Bearbeitung eines historischen Themas oder Analyse und Interpretation einer historischen Quelle (Es sind drei Themen zur Auswahl zu stellen; Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)
Sprachkenntnisse:
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS, darunter:
Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an jeweils einem exemplarischen Thema aus den Bereichen:
Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte
Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren zu Themen aus den Bereichen:
Mittelalterliche Geschichte oder Hilfswissenschaften des Historikers
Neuere Geschichte oder Theorien der Geschichtswissenschaft
| 2 | Ab Matrikel 1995 Latinum; bis dahin Lateinkenntnisse; über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt |
| 3 | Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester |
| 6 | Ab Matrikel 1993; bis dahin Nachweis von Kenntnissen in einer (beliebigen) modernen Fremdsprache |
Kenntnis in allen Teilbereichen der Geschichtswissenschaft und der Geschichte
Vertiefte Kenntnisse in zwei Teilbereichen (darunter immer im Bereich Mittelalterliche Geschichte oder Hilfswissenschaften des Historikers und Neuere Geschichte oder Theorien der Geschichtswissenschaft)
Fähigkeit, historische Quellen zu interpretieren. Fähigkeit, Verhältnisse und Ereignisse der Vergangenheit in ihren historischen Zusammenhängen sehen und analysieren zu können. Dabei sind grundlegende Verhältnisse, Ereignisse und Prozesse der Weltgeschichte einzubeziehen, so weit sie mit den Gebieten nach II. 2 zusammenhängen.
Bearbeitung eines historischen Themas oder Analyse und Interpretation einer historischen Quelle (Es sind drei Themen zur Auswahl zu stellen; Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)
Latinum3
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:
zwei Leistungsnachweise aus Übersetzungsübungen der Oberstufe
zwei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Interpretation griechischer Texte
zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zur Interpretation griechischer Texte
ein Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Proseminar zur lateinischen Sprache oder Literatur
wahlweise Teilnahme an zwei Veranstaltungen aus zweien der Bereiche Archäologie, Antike Philosophie und Antike Geschichte
| 3 | Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester |
Beherrschung der Grammatik. Fähigkeit, aus dem Griechischen und in das Griechische zu übersetzen.
Grundkenntnisse in der Sprachgeschichte, in der historischen Grammatik und in den nichtattischen Dialekten sowie Kenntnis sprachwissenschaftlicher Methoden.
Sicherheit in den gängigen metrischen Formen und im Vortrag der hauptsächlichen metrischen Systeme.
Auf Lektüre von Primartexten beruhende Kenntnis der Hauptschriftsteller von der archaischen bis zur klassischen Zeit und Kenntnis von Autoren der hellenistischen Zeit.
Auf Lektüre der Primartexte beruhende vertiefte Kenntnis eines Prosaschriftstellers und eines Dichters. Sie ist nachzuweisen durch die Interpretation von Texten und schließt Bekanntschaft mit dem Stand der Forschung ein.
Kenntnisse in der Alten Geschichte, vornehmlich in der griechischen Geschichte des 6. bis 4. Jahrhunderts v. Chr.; Kenntnisse in Antiker Philosophie und in Archäologie.
Kenntnisse vom Fortleben der Antike in der europäischen Kulturgeschichte.
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis angehörenden Textes ins Griechische (drei Stunden)
Übersetzung eines Textes ins Deutsche und Beantwortung von Fragen zum Verständnis des Textes (vier Stunden)
a für Lehramt an Grund- und Hauptschulen
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von mindestens 68 SWS, die wie folgt verteilt werden sollen:
auf die Teilnahme an übergreifenden Veranstaltungen acht SWS
auf die Teilnahme an Veranstaltungen in vier Lernbereichen der Grundschule jeweils 15 SWS, bei Verbindung mit dem Lernbereich Musik oder Kunst und Gestaltung diesen mit zirka 30 SWS gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3
Im Einzelnen sind nachzuweisen:
erfolgreiche Teilnahme an zwei Veranstaltungen zur lernbereichsübergreifenden Grundschulpädagogik (darunter: Konzeptionen und Arbeitsweisen des Grundschulunterrichts, fächerübergreifender und fächerintegrativer Unterricht)
erfolgreiche Teilnahme an jeweils drei Veranstaltungen zum Deutsch- und zum Mathematikunterricht in der Grundschule
erfolgreiche Teilnahme an jeweils zwei Veranstaltungen zur fachlichen Grundlegung und zur Didaktik zweier der folgenden Lernbereiche des Grundschulunterrichts:
Aus jedem der Bereiche A, B und C sind jeweils zwei Leistungsnachweise zu erbringen.
Nachweis eines vierwöchigen Blockpraktikums an einer Grundschule unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit eines Klassenlehrers
| ** | (In den mit ** gekennzeichneten Lernbereichen müssen neben theoretischen und pädagogischen auch angemessene fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden.) |
Kenntnis der Spezifika der Grundschule und des Grundschulunterrichts.
Kenntnis der handlungsbestimmenden Fragen der Didaktik des Deutsch- und des Mathematikunterrichts in der Grundschule, einschließlich ihrer fachlichen Grundlagen.
Vertiefte Kenntnis der handlungsbestimmenden Fragen der Didaktik, einschließlich der fachlichen Grundlagen in zwei weiteren Lernbereichen. Fähigkeit, Gegenstände und Probleme der Didaktik dieser Lernbereiche an geeigneten Beispielen darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.
Fähigkeit, Gegenstände und Probleme fächerübergreifenden und fächerintegrativen Unterrichts an geeigneten Beispielen und unter verschiedenen Aspekten darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.
Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes zur Grundschulpädagogik bezogen auf die Anforderungen nach II. 1, 2 oder 3
b für Lehramt für Sonderpädagogik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 45 SWS, die wie folgt verteilt werden sollen:
auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Lernbereich Mathematischer oder Sprachlicher Unterricht der Grundschule von zirka 15 SWS und
auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Lernbereich Musik** oder Kunst und Gestaltung** von zirka 30 SWS oder auf die Teilnahme von Veranstaltungen in zwei Lernbereichen aus C von jeweils zirka 15 SWS
Im Einzelnen sind nachzuweisen:
erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen aus einem Lernbereich unter Nummer 1.1 und
erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen zur fachlichen Grundlegung und zur Didaktik eines der Lernbereiche unter Nummer 1.2 oder
jeweils zwei Veranstaltungen aus zwei der folgenden Lernbereiche des Grundschulunterrichts:
Darstellendes Spiel**
Sport**
Werken**
ev. Religion
Sachunterricht (mit Schwerpunkt Gesellschaft oder Natur)
Fremdsprachunterricht (frühbeginnend in Englisch, Französisch oder Russisch)
Philosophieren mit Kindern
Aus den Bereichen A und B oder A und C sind jeweils zwei Leistungsnachweise zu erbringen.
Nachweis eines vierwöchigen Blockpraktikums an einer Grundschule mit Diagnoseförderklassen oder einer Allgemeinen Förderschule mit Vorklassen oder an einer Grundschule mit Integrationsklassen im Rahmen der Erziehungswissenschaft gemäß Anhang A 1 Nr. 2
| ** | (In den mit ** gekennzeichneten Lernbereichen müssen neben theoretischen und pädagogischen auch angemessene fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden.) |
Kenntnis der Spezifika der Grundschule und des Grundschulunterrichts
Kenntnis der handlungsbestimmenden Fragen der Didaktik des Deutsch- oder des Mathematikunterrichts in der Grundschule, einschließlich der fachlichen Grundlagen
Vertiefte Kenntnis der handlungsbestimmenden Fragen der Didaktik, einschließlich der fachlichen Grundlagen im Lernbereich Musik oder Kunst und Gestaltung oder in zwei anderen Lernbereichen. Fähigkeit, Gegenstände und Probleme der Didaktik dieser Lernbereiche an geeigneten Beispielen darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.
Fähigkeit, Gegenstände und Probleme fächerübergreifenden und fächerintegrativen Unterrichts an geeigneten Beispielen und auch unter sonderpädagogischen Aspekten darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.
Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes zur Grundschulpädagogik bezogen auf die Anforderungen nach II. Nummer 1., 2., 3. oder 4.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter jeweils ein Leistungsschein aus den Lehrgebieten
Praktische Informatik,
Technische Informatik,
Theoretische Informatik.
Studenten, die nicht Mathematik als zweites Fach studieren, erbringen zusätzlich zu I. 1. einen Leistungsschein aus dem Lehrgebiet Mathematik für Informatiker.
Studenten, die Mathematik als zweites Fach studieren, ersetzen das Lehrgebiet Mathematik für Informatiker durch ein Beifach im Umfang von etwa 20 SWS oder erbringen einen weiteren Leistungsschein aus einem der unter I. 1. genannten Gebiete. Folgende Beifächer dürfen dabei nicht studiert werden: E 1 Archäologie, E 5 Darstellendes Spiel, E 7 Deutsch als Fremdsprache, E 12 Informatik, E 16 Mathematik.
Es ist ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl zu erbringen.
Sichere Kenntnisse in den Grundlagen aller unter I. 1. genannten Gebiete und zusätzliche Kenntnisse in einem zweiten Programmierparadigma (zum Beispiel logische Programmierung)
Vertiefte Kenntnisse in drei Lehrgebieten der wahlobligatorischen Veranstaltungen
Aus den Gebieten
Praktische Informatik,
Technische Informatik,
Theoretische Informatik
werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:
jeweils ein Leistungsschein aus den Lehrgebieten
Praktische Informatik,
Technische Informatik,
Theoretische Informatik.
Studenten, die nicht Mathematik als zweites Fach studieren, erbringen zusätzlich zu I. 1. einen Leistungsschein aus dem Lehrgebiet Mathematik für Informatiker.
Studenten, die Mathematik als zweites Fach studieren, erbringen einen weiteren Leistungsschein aus einem der unter I. 1. genannten Gebiete.
Sichere Kenntnisse in den Grundlagen aller unter I. 1. genannten Gebiete und zusätzliche Kenntnisse in einem zweiten Programmierparadigma (zum Beispiel logische Programmierung)
Vertiefte Kenntnisse in einem Lehrgebiet der wahlobligatorischen Veranstaltungen
Aus den Gebieten
Praktische Informatik,
Technische Informatik,
Theoretische Informatik
werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 3
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von zirka 70 SWS, darunter:
zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon ein sprachwissenschaftliches und ein literaturwissenschaftliches Proseminar sowie eines zu landeskundlichen, d. h. geschichtlichen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen Italiens
zwei Leistungsnachweise aus sprachwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur Sprache der Gegenwart und eines zur Geschichte der italienischen Sprache)
zwei Leistungsnachweise aus literaturwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur Älteren Literatur, eines zur Modernen Literatur)
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im italienischsprachigen Ausland
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache aufgrund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählte Gebiete der italienischen Sprache der Gegenwart anzuwenden. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe.
Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache. Fähigkeit, einen italienischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft. Fähigkeit, verschiedene literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
Überblick über die Geschichte der italienischen Literatur von Dante bis zur Gegenwart. Vertiefte Kenntnis wenigstens zweier verschiedenartiger Teilgebiete der italienischen Literaturgeschichte (zum Beispiel Epoche, Gattung, Autor) Kenntnis der Beziehungen zwischen italienischer Literatur und anderen Literaturen an Beispielen.
Kenntnisse in der Landeskunde und Fähigkeit, landeskundliche Probleme und Literatur aufeinander zu beziehen.
Übersetzung eines schwierigen Textes aus dem Deutschen ins Italienische unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden)
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen
Form: Textinterpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)
Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fachstudium in einem Gesamtumfang von zirka 80 SWS; darunter:
fünf Leistungsnachweise nach Wahl aus den einführenden künstlerisch-gestaltenden Grundkursen
zwei Leistungsnachweise aus den Grundkursen zur Kunstgeschichte und Ästhetik
erfolgreiche Teilnahme an zwei einführenden Veranstaltungen aus dem Teilgebiet der Freien Kunst (mit Beleg)
erfolgreiche Teilnahme an zwei weiterführenden Kursen aus Teilgebieten der Freien Kunst und einem weiterführenden Kurs aus einem Teilgebiet der Angewandten Kunst oder zwei weiterführenden Kursen aus Teilgebieten der Angewandten Kunst und einem weiterführenden Kurs aus einem Teilgebiet der Freien Kunst
erfolgreiche Teilnahme an zwei Pleinairveranstaltungen und zwei Werkstattpraktika (mit Belegen)
Leistungsnachweise aus einem kunsthistorischen Seminar und einer vertiefenden Veranstaltung zur Ästhetik/Medientheorie
Erfolgreiche Teilnahme an einer Exkursion während des Hauptstudiums
Kenntnis der Eigenart fachspezifischer Mittel, Verfahren und Methoden und Verständnis für Gestaltungs- und Betrachtungsweisen der Angewandten und Freien Kunst
Kenntnis wichtiger Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungsweisen verschiedener Realisationstechniken, Vertrautheit mit den dazugehörigen Materialien und Arbeitsverfahren
Fähigkeit zu selbständiger gestalterischer Arbeit in zwei Teilgebieten der Freien Kunst und in einem Teilgebiet der Angewandten Kunst oder in einem Teilgebiet der Freien Kunst und in zwei Teilgebieten der Angewandten Kunst
Angemessene Darstellung der Arbeiten sowie die Fähigkeit zur theoretischen Reflexion
Stabile Kenntnisse kunsthistorischer Hauptperioden, Kenntnis wesentlicher Werke der bildenden Kunst und der Architektur
Kenntnis und Anwendungsbereitschaft kunsthistorischer Arbeitsmethoden
Grundkenntnisse der Ästhetik oder der Medientheorie
Als praktische Prüfung werden zwei Präsentationen mit Prüfungsgespräch durchgeführt.
Die erste Präsentation umfasst die drei Teilgebiete, die der Bewerber laut Prüfungsforderungen gewählt hat.
Für die zweite Präsentation wählt der Bewerber ein Thema aus dem Teilgebiet der Angewandten Kunst und der Freien Kunst.
Mündliche Prüfung zu drei kunsthistorischen Perioden nach Wahl
Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fachstudium in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS; darunter:
fünf Leistungsnachweise nach Wahl aus den einführenden künstlerisch-gestaltenden Grundkursen
zwei Leistungsnachweise aus den Grundkursen zur Kunstgeschichte und Ästhetik
erfolgreiche Teilnahme an einer einführenden Veranstaltung aus dem Teilgebiet der Freien Kunst und einem weiterführenden Kurs aus dem Teilgebiet der Angewandten Kunst
erfolgreiche Teilnahme an einem weiterführenden Kurs aus dem Teilgebiet der Freien Kunst und einem weiterführenden Kurs aus dem Teilgebiet der Angewandten Kunst
erfolgreiche Teilnahme an einer Pleinairveranstaltung und einem Werkstattpraktikum (Belege)
erfolgreiche Teilnahme an einem kunsthistorischen Seminar und einer Veranstaltung zur Ästhetik/ Medientheorie im Hauptstudium
Erfolgreiche Teilnahme an einer Exkursion während des Hauptstudiums
Kenntnis der Eigenart fachspezifischer Mittel, Verfahren und Methoden und Verständnis für Gestaltungs- und Betrachtungsweisen der Angewandten und Freien Kunst
Kenntnis wichtiger Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungsweisen verschiedener Realisationstechniken, Vertrautheit mit den dazugehörigen Materialien und Arbeitsverfahren
Fähigkeit zu selbständiger gestalterischer Arbeit in einem Teilgebiet der Freien Kunst und in einem Teilgebiet der Angewandten Kunst
Angemessene Darstellung der Arbeiten sowie die Fähigkeit zur theoretischen Reflexion
Stabile Kenntnisse kunsthistorischer Hauptperioden, Kenntnis wesentlicher Werke der bildenden Kunst und der Architektur
Kenntnis und Anwendungsbereitschaft kunsthistorischer Arbeitsmethoden
Grundkenntnisse der Ästhetik oder der Medientheorie
Als praktische Prüfung wird eine Präsentation mit Prüfungsgespräch durchgeführt.
Die Präsentation umfasst die zwei Teilgebiete, die der Bewerber laut Prüfungsforderungen gewählt hat und die Bearbeitung eines Themas aus einem Teilgebiet der Angewandten Kunst oder der Freien Kunst.
Mündliche Prüfung zu zwei kunsthistorischen Perioden nach Wahl
Graecum3
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:
zwei Leistungsnachweise aus Übersetzungsübungen der Oberstufe
zwei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Interpretation lateinischer Texte
zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zur Interpretation lateinischer Texte
ein Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Proseminar zur griechischen Sprache oder Literatur
wahlweise Teilnahme an zwei Veranstaltungen aus zweien der Bereiche Archäologie, Antike Philosophie und Antike Geschichte
| 3 | Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester |
Beherrschung der Grammatik, Fähigkeit, aus dem Lateinischen und in das Lateinische zu übersetzen
Grundkenntnisse in der Sprachgeschichte und in der historischen Grammatik sowie Kenntnis sprachwissenschaftlicher Methoden
Sicherheit in den gängigen metrischen Formen und im Vortrag der hauptsächlichen metrischen Systeme
auf Lektüre von Primartexten beruhende Kenntnis der Hauptschriftsteller, vornehmlich der Zeit von Cicero bis Tacitus; Kenntnis altlateinischer und spät-, mittel- oder neulateinischer Schriftsteller
auf Lektüre der Primartexte beruhende vertiefte Kenntnis eines Prosaschriftstellers und eines Dichters; sie ist nachzuweisen durch die Interpretation von Texten und schließt Bekanntschaft mit dem Stand der Forschung ein
Kenntnisse in der Alten Geschichte, vornehmlich der römischen Geschichte des ersten Jahrhunderts vor und nach Christus; Kenntnisse in Antiker Philosophie und in Archäologie
Kenntnisse vom Fortleben der Antike in der europäischen Kulturgeschichte
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis angehörenden Textes ins Lateinische. (drei Stunden)
Übersetzung eines Textes ins Deutsche und Beantwortung von Fragen zum Verständnis des Textes. (vier Stunden)
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:
jeweils einen Leistungsschein aus den Lehrgebieten
Analysis
Lineare Algebra und analytische Geometrie
Stochastik oder Nummerische Mathematik
zwei Leistungsscheine und zwei Seminarscheine aus drei unterschiedlichen Gebieten der Mathematik; davon
wenigstens eines aus der Reinen Mathematik und
wenigstens eines aus der Angewandten Mathematik
ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl
Sichere Kenntnisse in allen unter I. A genannten Gebieten
Kenntnisse aus den Lehrgebieten
Algebra/Zahlentheorie
Axiomatische Geometrie oder einem anderen Gebiet nach Wahl
Vertiefte Kenntnisse aus dem Inhalt einer einsemestrigen einführenden und einer einsemestrigen weiterführenden Veranstaltung aus einem mathematischen Gebiet
Mindestens aus den unter I. A genannten Gebieten werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS; darunter:
jeweils einen Leistungsschein aus den Lehrgebieten
Analysis
Lineare Algebra und analytische Geometrie
Stochastik oder Nummerische Mathematik
zwei Leistungsscheine und zwei Seminarscheine aus drei unterschiedlichen Gebieten der Mathematik; davon
wenigstens eines aus der Reinen Mathematik und
wenigstens eines aus der Angewandten Mathematik
ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl
Sichere Kenntnisse in grundlegenden mathematischen Disziplinen: Analysis, lineare Algebra, Geometrie, elementare Zahlentheorie
Kenntnisse in Stochastik und Numerik
Vertiefte Kenntnisse in der Analysis oder Algebra oder Geometrie oder Numerik oder Stochastik oder Zahlentheorie oder Kenntnisse in einem weiteren Gebiet
Mindestens aus den unter I. A genannten Gebieten werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
jeweils einen Leistungsschein aus den Lehrgebieten
Analysis
Lineare Algebra und Geometrie
Stochastik oder Nummerische Mathematik
ein weiterer Leistungsschein und ein Seminarschein aus zwei unterschiedlichen Gebieten der Mathematik
Sichere Kenntnis in grundlegenden mathematischen Disziplinen: Analysis, lineare Algebra, Geometrie, elementare Zahlentheorie
Kenntnisse in Stochastik oder Numerik
Vertiefte Kenntnisse in der Analysis oder Algebra oder Geometrie oder Zahlentheorie oder Stochastik oder Numerik oder Kenntnisse in beiden unter II. 2 genannten Gebieten.
Mindestens aus den unter I. A genannten Gebieten werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:
Leistungsscheine in den Bereichen
Mathematik I
Mathematik II
ein weiterer Leistungsschein und ein Seminarschein aus zwei unterschiedlichen Gebieten der Mathematik
Sichere Kenntnisse in folgenden mathematischen Disziplinen: Grundbegriffe der Mathematik, Geometrie, Zahlen, Funktionen, Gleichungen, Ungleichungen
Kenntnisse in Stochastik oder Numerik
Kenntnisse in der Analysis oder linearen Algebra oder Algebra oder elementaren Zahlentheorie oder vertiefte Kenntnisse in Geometrie oder Stochastik
Mindestens aus den unter I. A genannten Gebieten werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.
Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fachstudium in einem Gesamtumfang von zirka 80 SWS; darunter:
A
Leistungsnachweise über die Ausbildung in zwei Instrumenten, eines davon Klavier, das andere kann auch Gesang sein (Haupt- und Nebenfach)
Leistungsnachweis in der Chorleitung
Leistungsnachweis in der Orchesterleitung,
Leistungsnachweis im schulpraktischen Musizieren
Teilnahme an einer Veranstaltung im Ensemble-Musizieren (Kammermusik oder Pop-Musik oder Jazz nach Wahl)
Teilnahme an Veranstaltungen zur rhythmischen Erziehung
B
Leistungsnachweis in der Gehörbildung/Stimmbildung
Leistungsnachweis im Bereich Musiktheorie (Tonsatz/Kontrapunkt)
C
Teilnahme an jeweils einer Veranstaltung zur Musikgeschichte, zur Formenlehre/ Werkanalyse, zur systematischen Musikwissenschaft, zur Instrumentenkunde, zur musikalischen Volkskunde und zu populären Musikformen
Leistungsnachweise aus Veranstaltungen in wenigstens drei der vorigen Bereiche
Fähigkeit, Werke aus vier Epochen, einschließlich des 20. Jahrhunderts, im Hauptfach vorzutragen - das Hauptfach kann auch Gesang sein - und kleine Stücke vom Blatt zu spielen oder - bei Hauptfach Gesang - Musikstücke zu singen
Fähigkeit, Lieder oder sonstige kleinere Musikstücke aus verschiedenen Epochen im Nebenfach vorzutragen
Fähigkeit, einen für Schulchor geeigneten Chorsatz einzuüben
Fähigkeit, einen für Schülerensemble geeigneten Instrumentalsatz einzuüben
Fähigkeit, verschiedene Typen der Liedbegleitung anzuwenden und schulpraktische Improvisationsformen zu entwickeln und i. d. R. auf dem Klavier vorzutragen
Fähigkeit, polyphone und homophone Instrumental- oder Vokalsätze zu schreiben
Kenntnis der Grundzüge der Musikgeschichte einschließlich zeitgenössischer Musik. Kenntnis der wichtigsten musikalischen Formen und Gattungen und ihrer Entwicklungsgeschichte. Kenntnis pädagogisch bedeutsamer Phänomene der Folklore und anderer populärer Musikformen. Fähigkeit, Methoden der musikalischen Werkanalyse und Werkinterpretation anzuwenden.
Vertiefte Kenntnis auf einem Gebiet der historischen oder systematischen Musikwissenschaft
Praktische Prüfung
Vortrag im Hauptfach gemäß II. 1 (Instrument oder Gesang) - 30 Minuten
Nachweis in einer der unter II. Nummer 2 bis 5 genannten Fähigkeiten - 30 Minuten
Die praktische Prüfung im Nebenfach kann zeitlich getrennt von der Hauptfachprüfung abgelegt werden.
Arbeit unter Aufsicht
Analyse und Interpretation von Instrumental- oder Vokalmusik oder Bearbeitung eines musikwissenschaftlichen Themas (Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)
Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fachstudium in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS; darunter:
A
Leistungsnachweise über die Ausbildung in zwei Instrumenten, eines davon in der Regel Klavier, das andere kann auch Gesang sein (Haupt- und Nebenfach)
Leistungsnachweis in der Chorleitung
Leistungsnachweis im schulpraktischen Musizieren
Erfolgreiche Teilnahme an Übungen zur Orchesterleitung
Teilnahme an einer Veranstaltung im Ensemble-Musizieren (Kammermusik oder Pop-Musik oder Jazz nach Wahl)
B
Leistungsnachweis in der Gehörbildung/Stimmbildung
Leistungsnachweis im Bereich Musiktheorie/Tonsatz
C
Teilnahme an jeweils einer Veranstaltung zur Musikgeschichte, zur Formenlehre/ Werkanalyse, zur systematischen Musikwissenschaft, zur Instrumentenkunde, zu populären Musikformen oder zu Rhythmik, Bewegung und Tanz in Verbindung mit Darstellendem Spiel
Leistungsnachweise aus Veranstaltungen in wenigstens einem der vorigen Bereiche
Fähigkeit, Werke aus drei Epochen, einschließlich des 20. Jahrhunderts, im Hauptfach vorzutragen - das Hauptfach kann auch Gesang sein - und kleine Stücke vom Blatt zu spielen oder - bei Hauptfach Gesang - Musikstücke zu singen
Fähigkeit, Lieder oder sonstige kleinere Musikstücke aus verschiedenen Epochen im Nebenfach vorzutragen
Fähigkeit, einen für Schulchor geeigneten Chorsatz einzuüben
Fähigkeit, einen für Schülerensemble geeigneten Instrumentalsatz einzuüben
Fähigkeit, verschiedene Typen der Liedbegleitung anzuwenden und schulpraktische Improvisationsformen zu entwickeln und auf einem Instrument vorzutragen
Fähigkeit, kleinere polyphone und homophone Instrumentalsätze oder Vokalsätze zu schreiben
Kenntnis der Grundzüge der Musikgeschichte, einschließlich zeitgenössischer Musik. Kenntnis der wichtigsten musikalischen Formen und Gattungen und ihrer Entwicklungsgeschichte. Kenntnis pädagogisch bedeutsamer Phänomene der Folklore oder anderer populärer Musikformen. Fähigkeit, Methoden der musikalischen Werkanalyse und Werkinterpretation anzuwenden.
Kenntnis auf einem Gebiet der historischen oder systematischen Musikwissenschaft
Praktische Prüfung
Vortrag im Hauptfach gemäß II. 1 (Instrument oder Gesang) - 30 Minuten
Nachweis in einer der unter II. Nummer 2 bis 5 genannten Fähigkeiten - 30 Minuten
Die praktische Prüfung im Nebenfach kann zeitlich getrennt von der Hauptfachprüfung abgelegt werden.
Arbeit unter Aufsicht
Analyse und Interpretation von Instrumental- oder Vokalmusik oder Bearbeitung eines musikwissenschaftlichen Themas (Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)
Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:
Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Religionsphilosophie oder der Theologie oder der Religionswissenschaften im Umfang von acht SWS
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Grundkurs zu Sprache, Logik und Argumentation
Erwerb von vier Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Proseminaren, von denen drei aus den Gebieten der Praktischen Philosophie und der Theoretischen Philosophie stammen müssen
Erwerb von vier Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Hauptseminaren, von denen zwei aus den Gebieten der Praktischen Philosophie und der Theoretischen Philosophie stammen müssen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Philosophieren mit Kindern im Rahmen der Fachdidaktik gemäß Anhang A 2
Fähigkeit zur selbständigen philosophischen Argumentation
Fähigkeit, philosophische Texte und Positionen angemessen zu analysieren
Fähigkeit zur eigenständigen abwägenden Beurteilung philosophischer Texte und Positionen
Vertiefte Kenntnisse in selbstgewählten Schwerpunktthemen aus verschiedenen systematischen Bereichen und aus verschiedenen historischen Epochen der Philosophie
Es ist ein Thema zu bearbeiten, das aus drei Bereichen beziehungsweise Epochen der Philosophie gewählt werden kann.
Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Religionsphilosophie oder der Theologie oder der Religionswissenschaften im Umfang von 4 SWS
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Grundkurs zu Sprache, Logik und Argumentation
Erwerb von drei Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Proseminaren, von denen zwei aus den Gebieten der Praktischen Philosophie und der Theoretischen Philosophie stammen müssen
Erwerb von zwei Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Hauptseminaren
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Philosophieren mit Kindern im Rahmen der Fachdidaktik gemäß Anhang A 2
Fähigkeit zur selbständigen philosophischen Argumentation
Fähigkeit, philosophische Texte und Positionen angemessen zu analysieren
Fähigkeit zur eigenständigen abwägenden Beurteilung philosophischer Positionen
Vertiefte Kenntnisse in selbstgewählten Schwerpunktthemen aus verschiedenen systematischen Bereichen und aus verschiedenen historischen Epochen der Philosophie
Es ist ein Thema zu bearbeiten, das aus drei Bereichen beziehungsweise Epochen der Philosophie gewählt werden kann.
als vertieft studiertes Fach
Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zur Experimentalphysik I-IV:
Mechanik
Thermodynamik
Elektrodynamik/Optik
Atom- und Kernphysik,
dabei Erwerb von mindestens drei Leistungsnachweisen
Erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I-III (mit Leistungsnachweis)
Teilnahme am Grundkurs Elektronik
Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Astronomie (mit Leistungsnachweis)
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen zur Theoretischen Physik, darunter Leistungsnachweise mindestens in Mechanik, Elektrodynamik und Quantenmechanik
ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl
Sicherer Umgang mit grundlegenden physikalischen Begriffen, Größen und Gesetzen
Fachgerechtes mündliches und schriftliches Darstellen physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge
Systematische Anwendung physikalischer Arbeitsmethoden beim Lösen von Aufgaben und Durchführen von Experimenten
Erkennen und Erläutern von physikalischen Wirkprinzipien in der Technik
Exakte mathematische Formulierung physikalischer Sachverhalte
Erkennen und Erläutern der inneren Struktur der Wissenschaft Physik
Kenntnis moderner Entwicklungstendenzen der Physik
Kenntnis astronomischer Sachverhalte und deren mathematischer Formulierung sowie die Fähigkeit ihrer angemessenen verbalen Darstellung und Erläuterung
Die fünfstündige Klausur erstreckt sich auf Teilgebiete der Physik, die nicht Gegenstand der Hausarbeit waren. Es werden drei Themen zur Auswahl angeboten, jeweils eines aus den Bereichen Theoretische Physik, Experimentalphysik und Angewandte Physik entsprechend der Studienordnung.
Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an den Grundkursen Physik I bis III, dabei Erwerb von mindestens zwei Leistungsnachweisen
Erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I und II mit Leistungsnachweisen
Teilnahme am Grundkurs Elektronik
Teilnahme an einer einführenden Veranstaltung zur Theoretischen Physik
Leistungsnachweis aus einer Wahlpflichtveranstaltung
Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Astronomie (mit Leistungsnachweis)
Sicherer Umgang mit grundlegenden physikalischen Begriffen, Größen und Gesetzen
Fachgerechtes mündliches und schriftliches Darstellen physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge
Systematische Anwendung physikalischer Arbeitsmethoden beim Lösen von Aufgaben und Durchführen von Experimenten
Erkennen und Erläutern von physikalischen Wirkprinzipien in der Technik
Kenntnis astronomischer Sachverhalte und Fähigkeit ihrer angemessenen verbalen Darstellung und Erläuterung
Die fünfstündige Klausur erstreckt sich auf Teilgebiete der Physik, die nicht Gegenstand der Hausarbeit waren. Es werden drei Themen zur Auswahl angeboten, jeweils eines aus den Bereichen Theoretische Physik, Experimentalphysik und Angewandte Physik entsprechend der Studienordnung.
als gekoppeltes Fach
Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an den Grundkursen Physik I bis III, dabei Erwerb von mindestens zwei Leistungsnachweisen
Erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I und II, dabei Erwerb von mindestens einem Leistungsnachweis
Teilnahme an einer Wahlpflichtveranstaltung
Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Astronomie (mit Leistungsnachweis)
Teilnahme an einer Veranstaltung Mathematische Hilfsmittel der Physik
Sicherer Umgang mit grundlegenden physikalischen Begriffen, Größen und Gesetzen
Fachgerechtes mündliches und schriftliches Darstellen physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge
Systematische Anwendung physikalischer Arbeitsmethoden beim Lösen von Aufgaben und Durchführen von Experimenten
Erkennen und Erläutern von physikalischen Wirkprinzipien in der Technik
Kenntnis astronomischer Sachverhalte und Fähigkeit ihrer angemessenen verbalen Darstellung und Erläuterung
Die fünfstündige Klausur erstreckt sich auf Teilgebiete der Physik, die nicht Gegenstand der Hausarbeit, die auch im Fach Physik geschrieben werden kann, waren. Es werden Themen zur Auswahl angeboten aus den Bereichen der Experimentalphysik (Grundkurs I bis III) und aus dem Grundkurs Astronomie entsprechend der Studienordnung.
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 dieser Verordnung
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS; darunter:
ein sprachwissenschaftliches Proseminar
ein literaturwissenschaftliches Proseminar
ein landeskundliches Proseminar (geschichtliche, kulturelle, politische, soziale Probleme Polens)
zwei literaturwissenschaftliche Hauptseminare, davon:
ein Hauptseminar zur Älteren polnischen Literatur
ein Hauptseminar zur Literatur des 19./20. Jahrhunderts
zwei sprachwissenschaftliche Hauptseminare, davon:
ein Hauptseminar zur polnischen Sprache der Gegenwart
ein Hauptseminar zur Geschichte der polnischen Sprache (einschließlich Altkirchenslawisch)
zwei Leistungsnachweise in der Sprachkommunikation
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im polnischsprachigen Ausland
Sprachbeherrschung
Nachweis polnischsprachiger kommunikativer Kompetenz bei der Produktion/Rezeption von Texten zur Alltagsthematik, zu landes-, kultur- und literaturkundlichen, historischen und aktuellen Problemen
Sicherheit in der Anwendung grammatischen Wissens und Nachweis der Fähigkeit, grammatische Erscheinungen erklären zu können
weitgehend normgerechte Verwendung des Polnischen in phonetischer/intonatorischer Hinsicht, angemessener aktiver Wortschatz zu kommunikativ relevanten Themen
bewusste Anwendung von Sprachhandlungswissen
Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen; Einblick in die Idiomatik; Fertigkeiten im Übersetzen
Sprachwissenschaft
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählten Gebieten der polnischen Sprache der Gegenwart und ihrer Varianten anzuwenden; Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe
Vertiefte Kenntnisse zu den Ebenen des Polnischen aus der Sicht system- und kommunikationsorientierter Beschreibungen, speziell zur Phonetik/Phonologie, Morphologie, Syntax und Lexikologie/Wortbildung
Fähigkeit der konfrontativen (deutsch-polnischen) Bewertung ausgewählter Kapitel dieser Ebenen, vor allem der phonologischen und der lexikologischen
Vertiefte Kenntnisse zur Geschichte der polnischen Sprache sowie die Fähigkeit zur diachronen Beschreibung und Erklärung des gegenwärtigen Polnischen auch ohne Anwendung ansonsten zulässiger Hilfsmittel, Grundkenntnisse zum gegenwärtigen Polnischen unter sozialen und funktionalen Aspekten
Kenntnisse von Theorien des Fremdsprachenerwerbs
Literaturwissenschaft
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden, Fähigkeit, literarische Texte der polnischen Literatur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge zu analysieren und zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
Vertrautheit mit den wichtigsten Werken der polnischen Literatur unter Einschluss zeitgenössischer Literatur
Vertiefte Kenntnisse auf wenigstens einem größeren Gebiet eigener Wahl (Epochen, Genres, Gattungen, Stilfragen, Schriftsteller, Richtung, Strömung)
Kenntnisse der polnischen Literaturentwicklung vom 15.-20. Jahrhundert im Kontext der historischen und kulturellen Prozesse: Literaturepochen, Richtungen, Strömungen, Veränderungen des Gattungsgefüges
Geschichte/Landeskunde
Kenntnis der Grundtatsachen der Geschichte und der Landeskunde Polens sowie der politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung
genauere Kenntnisse in einem selbstgewählten Teilgebiet
Arbeit unter Aufsicht:
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Polnische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden))
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)
Mündliche Prüfung:
Dauer: 60 Minuten. Die Prüfung berücksichtigt die Sprach- und die Literaturwissenschaft etwa zu gleichen Teilen, hierbei werden landes- und kulturkundliche Bezüge berücksichtigt. Das Prüfungsgespräch wird etwa zur Hälfte in der Fremdsprache geführt.
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon ein sprachwissenschaftliches, ein literaturwissenschaftliches und eines zu landeskundlichen, das heißt geschichtlichen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen Polens.
ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur polnischen Sprache der Gegenwart
ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur neueren polnischen Literatur
ein Leistungsnachweis aus einem historisch ausgerichteten Hauptseminar (wahlweise zur Sprach- oder zur Literaturwissenschaft)
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im polnischsprachigen Ausland.
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der polnischen Sprache, insbesondere Normgerechtheit und Sicherheit in Aussprache und Intonation, Orthografie, Grammatik, Lexik und Stilistik
angemessener aktiver Wortschatz der gehobenen Umgangssprache, einschließlich der Idiomatik: gefestigtes Hörverstehen, entwickelte Lesefähigkeit, Fertigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darstellung
Sprachwissenschaft
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählten Gebieten der polnischen Sprache der Gegenwart und ihrer Varianten anzuwenden: Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe
Vertiefte Kenntnisse in einem Teilbereich
Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache; Fähigkeit, mit Hilfsmitteln Aussagen zur synchronen und diachronen Beschreibung und Erklärung der polnischen Gegenwartssprache zu treffen und sie im Hinblick auf die Entwicklung und Struktur des Polnischen der Gegenwart zu kommentieren
Literaturwissenschaft
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden, Fähigkeit literarische Texte der polnischen klassischen und der Gegenwartsliteratur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
Vertrautheit mit den grundlegenden Werken der polnischen Literatur unter Einschluss zeitgenössischer Literatur; vertiefte Kenntnisse auf wenigstens einem größeren Gebiet eigener Wahl (polnische Literatur der Gegenwart, polnische klassische Literatur)
Kenntnis der Beziehungen zwischen der polnischen Literatur und anderen Literaturen
Geschichte / Landeskunde
Kenntnis wesentlicher Gegebenheiten der Landeskunde, einschließlich der grundlegenden politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung Polens; genauere Kenntnisse auf einem selbstgewählten Teilbereich
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Polnische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (zwei Stunden))
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (drei Stunden)
Über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon eines zur Exegese (an ausgewählten Stellen des Alten oder Neuen Testaments) und eines zur Systematischen Theologie sowie eines zur Religionspädagogik
ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur Religionspädagogik
Teilnahme an mindestens zwei Veranstaltungen zum Fachgebiet Religionswissenschaft, daraus ein Leistungsnachweis
ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu dem Fachgebiet Altes oder Neues Testament
ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu den Fachgebieten Systematische Theologie oder Kirchengeschichte
Biblicum
ein Leistungsnachweis aus dem philosophischen Begleitstudium
| 3 | Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester |
Kenntnisse aus allen Teilgebieten des Faches (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Philosophie, Religionspädagogik)
Vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten Biblische und Systematische Theologie, einem weiteren Teilgebiet nach Wahl und Religionspädagogik
Fähigkeit zur Interpretation biblischer Texte
Fähigkeit, kulturgeschichtliche Zeugnisse verschiedener Epochen zu analysieren und zu interpretieren
Fähigkeit, die Traditionen des christlichen Glaubens und gegenwärtige Herausforderungen aufeinander zu beziehen
Das Thema kann aus den Fachgebieten Religionspädagogik, Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte oder Religionswissenschaft gewählt werden.
Das Fachgebiet der Arbeit unter Aufsicht darf nicht mit dem der Hausarbeit identisch sein.
Sprachkenntnisse: Einführung in die theologische Fachsprache (Leistungsnachweis)
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
ein Leistungsnachweis aus einer Veranstaltung zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen am Beispiel eines Themas aus einem Fachgebiet (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Religionspädagogik)
drei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zu Themen aus den Fachgebieten Biblische Theologie, Systematische Theologie und Religionspädagogik
Teilnahme an mindestens einer Veranstaltung aus dem Fachgebiet Religionswissenschaft
Biblicum
ein Leistungsnachweis aus dem philosophischen Begleitstudium
Kenntnisse aus allen Teilgebieten des Faches (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Philosophie, Religionspädagogik)
Vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten Neues oder Altes Testament, Systematische Theologie, einem weiteren Teilgebiet nach Wahl und Religionspädagogik
Fähigkeit zur Interpretation biblischer Texte
Fähigkeit, kulturgeschichtliche Zeugnisse verschiedener Epochen zu analysieren und zu interpretieren
Fähigkeit, die Traditionen des christlichen Glaubens und gegenwärtige Herausforderungen aufeinander zu beziehen
Das Thema kann aus den Fachgebieten Religionspädagogik, Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte oder Religionswissenschaft gewählt werden.
Das Fachgebiet der Arbeit unter Aufsicht darf nicht mit dem der Hausarbeit identisch sein.
Sprachkenntnisse: Einführung in die theologische Fachsprache (Leistungsnachweis)
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:
ein Leistungsnachweis aus einer Veranstaltung zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen am Beispiel eines Themas aus einem Fachgebiet (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Religionspädagogik)
drei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zu Themen aus den Fachgebieten Biblische Theologie, Systematische Theologie und Religionspädagogik
Teilnahme an mindestens einer Veranstaltung aus dem Fachgebiet Religionswissenschaft
Biblicum
erfolgreiche Teilnahme am philosophischen Begleitstudium
Kenntnisse aus allen Teilgebieten des Faches (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Philosophie, Religionspädagogik)
Vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten Neues oder Altes Testament, Systematische Theologie, einem weiteren Teilgebiet nach Wahl und Religionspädagogik
Fähigkeit zur Interpretation biblischer Texte
Fähigkeit, kulturgeschichtliche Zeugnisse verschiedener Epochen zu analysieren und zu interpretieren
Fähigkeit, die Traditionen des christlichen Glaubens und gegenwärtige Herausforderungen aufeinander zu beziehen
Das Thema kann aus den Fachgebieten Religionspädagogik, Biblische Theologie, Systematische Theologie gewählt werden. Das Fachgebiet der Arbeit unter Aufsicht darf nicht mit dem der Hausarbeit identisch sein.
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon ein sprachwissenschaftliches, ein literaturwissenschaftliches und eines zu landeskundlichen, d. h. geschichtlichen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen Russlands
zwei Leistungsnachweise aus sprachwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur Sprache der Gegenwart und eines zur Geschichte der russischen Sprache einschließlich des Altkirchenslawischen)
zwei Leistungsnachweise aus literaturwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur Literatur der russischen Klassik und eines zur Literatur der russischen Moderne)
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im russischsprachigen Ausland
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache: In Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; umfangreicher aktiver Wortschatz der gehobenen Umgangssprache; Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen; Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Spracheigenen) und Idiomatik; Fertigkeiten im Übersetzen
Sprachwissenschaft
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählten Gebieten der russischen Sprache der Gegenwart und ihrer Varianten anzuwenden; Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe
Überblick über die Geschichte der russischen Sprache; Fähigkeit, zur synchronen und diachronen Beschreibung und Erklärung der russischen Gegenwartssprache, nachzuweisen an einem neurussischen Text, Übersetzen eines leichten Textes aus dem Kirchenslawischen mit Hilfsmitteln und kommentieren im Hinblick auf die Entwicklung und Struktur des Russischen der Gegenwart; vertiefte Kenntnisse in einem Teilbereich der Sprachwissenschaft
Literaturwissenschaft
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden; Fähigkeit, literarische Texte der russischen klassischen und der Gegenwartsliteratur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
Vertrautheit mit den wichtigsten Werken der russischen Literatur unter Einschluss zeitgenössischer Literatur; vertiefte Kenntnisse auf wenigstens zwei größeren Gebieten eigener Wahl (Epochen, Genres, Gattungen, Stilfragen, Schriftsteller)
Kenntnis der Beziehungen zwischen der russischen Literatur, anderen Literaturen und der Weltliteratur
Geschichte/Landeskunde
Kenntnis der Grundtatsachen der Landeskunde Russlands, einschließlich der politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung Russlands; genauere Kenntnisse auf einem selbstgewählten Teilgebiet
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Russische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden))
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon ein sprachwissenschaftliches, ein literaturwissenschaftliches und eines zu landeskundlichen, d. h. geschichtlichen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen Russlands
ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur russischen Sprache der Gegenwart
ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur neueren russischen Literatur
ein Leistungsnachweis aus einem historisch ausgerichteten Hauptseminar (wahlweise zur Sprach- oder zur Literaturwissenschaft)
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im russischsprachigen Ausland
Sprachbeherrschung
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache, insbesondere Normgerechtheit und Sicherheit in Aussprache und Intonation, Orthografie, Grammatik, Lexik und Stilistik
angemessener aktiver Wortschatz der gehobenen Umgangssprache, einschließlich der Idiomatik; gefestigtes Hörverstehen, entwickelte Lesefähigkeit, Fertigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darstellung
Sprachwissenschaft
Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählten Gebieten der russischen Sprache der Gegenwart und ihrer Varianten anzuwenden; Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe
Vertiefte Kenntnisse in einem Teilbereich
Überblick über die Geschichte der russischen Sprache; Fähigkeit, mit Hilfsmitteln Aussagen zur synchronen und diachronen Beschreibung und Erklärung der russischen Gegenwartssprache zu treffen und sie im Hinblick auf die Entwicklung und Struktur des Russischen der Gegenwart zu kommentieren
Literaturwissenschaft
Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden, Fähigkeit, literarische Texte der russischen klassischen und der Gegenwartsliteratur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen
Vertrautheit mit den grundlegenden Werken der russischen Literatur unter Einschluss zeitgenössischer Literatur; vertiefte Kenntnisse auf wenigstens einem größeren Gebiet eigener Wahl (sowjetische Kinderliteratur, Sowjetliteratur, russische Literatur der Gegenwart, russische klassische Literatur)
Kenntnis der Beziehungen zwischen der russischen Literatur und anderen Literaturen
Geschichte/Landeskunde
Kenntnis wesentlicher Gegebenheiten der Landeskunde, einschließlich der grundlegenden politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung Russlands; genauere Kenntnisse auf einem selbstgewählten Teilbereich
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Russische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (zwei Stunden))
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (drei Stunden)
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Pro- und einem Hauptseminar zur Sprachwissenschaft (davon einen zur schwedischen Sprache der Gegenwart und einen zur diachronen Sprachbetrachtung)
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Pro- und einem Hauptseminar zur Wissenschaft von der Literatur und Kultur Schwedens
zwei Leistungsnachweise aus Veranstaltungen zu landeskundlichen (d. h. historischen, geografischen, politischen und sozialen) Fragen Schwedens oder Nordeuropas
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im schwedischsprachigen Ausland
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der schwedischen Sprache aufgrund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnisse der Grammatik, Idiomatik und Stilistik; eine in Artikulation und Intonation richtige Aussprache
Kenntnisse im Altnordischen
Kenntnis von Problemen und Methoden der Sprachwissenschaft. Fähigkeit, solche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden. Grundzüge der Geschichte der schwedischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu erklären
Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden. Überblick über die schwedische Literatur und Kultur
Kenntnisse in Geschichte und Landeskunde
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Schwedische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden))
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)
a mit Schwerpunkt Rechtswissenschaft
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:
Leistungsnachweise aus drei Vorlesungen, Proseminaren, Übungen oder Grundkursen zur Einführung in fachwissenschaftliche Begriffe, Methoden und Arbeitsweisen aus den Bereichen:
Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre
Grundlagen der Soziologie
Rechtsgeschichte/Rechtsphilosophie
Leistungsnachweise aus vier Hauptseminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen zu Themen aus den Bereichen:
Politische Theorie und Ideengeschichte oder Internationale Beziehungen
Soziologische Theoriebildung oder spezielle Soziologien
Öffentliches Recht
Zivilrecht oder Strafrecht
Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum wahlweise in
einer Kommunalverwaltung
einer Behörde oder zuarbeitenden Behörde einer internationalen Organisation
einem Gericht
einer Betriebsverwaltung
einem Meinungsforschungsinstitut
der Wirtschaftsredaktion einer Zeitung oder vergleichbaren Einrichtungen.
Kenntnisse in allen wichtigen Teilbereichen der Politikwissenschaft, der Soziologie und der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der Studienordnung
Vertiefte Kenntnisse aus folgenden fünf Teilbereichen:
Sozialstrukturanalyse und Methoden der empirischen Sozialforschung oder eine spezielle Soziologie
ein Autor der politischen Theorie und ein Autor der Rechtsphilosophie
Entstehung, Entwicklung, Probleme der EU mit besonderer Berücksichtigung des Europarechts
Staatsrecht
Zivilrecht
Fähigkeit, politische Institutionen und Organisationen systematisch und unter Anwendung rechtswissenschaftlicher (völkerrechtlicher) Aspekte zu vergleichen und zu beurteilen
Fähigkeit, soziale Verhältnisse der Gegenwart unter Anwendung soziologischer Theorien und Methoden zu analysieren, ihre historischen Bedingungen darzustellen und ihre soziologische Bedeutung zu erkennen
Fähigkeit, Begriffe und Methoden der Rechtswissenschaft auf zivilrechtliche oder strafrechtliche Fälle anzuwenden.
Bearbeitung eines rechtswissenschaftlichen Themas (drei Themen zur Auswahl; Bearbeitungszeit: fünf Stunden)
Mündliche Prüfung in Soziologie oder Politikwissenschaft
b mit Schwerpunkt Wirtschaft
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:
Leistungsnachweise aus drei Vorlesungen, Proseminaren, Übungen oder Grundkursen zur Einführung in fachwissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen aus den Bereichen:
Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre
Grundlagen der Soziologie
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und der Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
Leistungsnachweise aus vier Hauptseminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen zu Themen aus den Bereichen:
Politische Theorie und Ideengeschichte oder Internationale Beziehungen
Soziologische Theoriebildung oder spezielle Soziologien
Theoretische Volkswirtschaftslehre
Wirtschafts- und Finanzpolitik
Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum wahlweise in
einer Kommunalverwaltung
einer Behörde oder zuarbeitenden Behörde einer internationalen Organisation
einem Gericht
einer Betriebsverwaltung
einem Meinungsforschungsinstitut
der Wirtschaftsredaktion einer Zeitung oder vergleichbaren Einrichtungen
Kenntnisse in allen wichtigen Teilbereichen der Politikwissenschaft, der Soziologie und der Wirtschaftswissenschaft nach Maßgabe der Studienordnung
Vertiefte Kenntnisse aus folgenden fünf Teilbereichen:
Sozialstrukturanalyse und Methoden der empirischen Sozialforschung oder eine spezielle Soziologie
ein Autor der politischen Theorie und ein Autor der Wirtschaftstheorie
Entstehung, Entwicklung, Probleme der EU
Wirtschaftstheorie
Wirtschafts- und Finanzpolitik
3.
Fähigkeit, politische Institutionen und Organisationen systematisch und historisch zu vergleichen
Fähigkeit, soziale Verhältnisse der Gegenwart unter Anwendung soziologischer Theorien und Methoden zu analysieren, ihre historischen Bedingungen darzustellen und ihre soziologische Bedeutung zu erkennen
Fähigkeit, Begriffe und Methoden der Volkswirtschaftslehre auf wirtschaftliche Vorgänge und Verhältnisse der Gegenwart, speziell in der EU, anzuwenden.
Bearbeitung eines wirtschaftswissenschaftlichen Themas (drei Themen zur Auswahl; Bearbeitungszeit: fünf Stunden)
Mündliche Prüfung in Soziologie oder Politikwissenschaft.
a mit Schwerpunkt Rechtswissenschaft
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Leistungsnachweise aus drei Vorlesungen, Proseminaren, Übungen oder Grundkursen zur Einführung in fachwissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen aus den Bereichen:
Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre
Grundlagen der Soziologie
Rechtsgeschichte/Rechtsphilosophie
Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen zu Themen aus den Bereichen:
Internationale Beziehungen oder eine spezielle Soziologie
Öffentliches Recht oder Zivilrecht
Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum wahlweise in
einer Kommunalverwaltung
einer Behörde oder zuarbeitenden Behörde einer internationalen Organisation
einem Gericht
einer Betriebsverwaltung
einem Meinungsforschungsinstitut
der Wirtschaftsredaktion einer Zeitung oder vergleichbaren Einrichtungen.
Kenntnisse in wichtigen Teilbereichen der Politikwissenschaft, der Soziologie und der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der Studienordnung
Vertiefte Kenntnisse aus folgenden drei Teilbereichen:
Sozialstrukturanalyse oder eine spezielle Soziologie
ein Autor der Rechtsphilosophie oder ein Autor der Politischen Theorie
Entstehung, Entwicklung, Probleme der EU mit besonderer Berücksichtigung des Europarechts oder Völkerrecht oder Staatsrecht oder Zivilrecht
Fähigkeit, politische Institutionen und Organisationen systematisch und unter Anwendung rechtswissenschaftlicher (völkerrechtlicher) Aspekte zu vergleichen und zu beurteilen
Fähigkeit, soziale Verhältnisse der Gegenwart unter Anwendung soziologischer Theorien und Methoden zu analysieren, ihre historischen Bedingungen darzustellen und ihre soziologische Bedeutung zu erkennen
Fähigkeit, Begriffe und Methoden der Rechtswissenschaft auf zivilrechtliche Fälle anzuwenden.
Bearbeitung eines rechtswissenschaftlichen Themas. (drei Themen zur Auswahl; Bearbeitungszeit: fünf Stunden)
Mündliche Prüfung in Soziologie oder Politikwissenschaft.
b mit Schwerpunkt Wirtschaft
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Leistungsnachweise aus drei Vorlesungen, Proseminaren, Übungen oder Grundkursen zur Einführung in fachwissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen aus den Bereichen:
Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre
Grundlagen der Soziologie
Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft
Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen zu Themen aus den Bereichen:
Internationale Beziehungen oder eine spezielle Soziologie
Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum wahlweise in
einer Kommunalverwaltung
einer Behörde oder zuarbeitenden Behörde einer internationalen Organisation
einem Gericht
einem Unternehmen
einem Wirtschaftsverband
einem Meinungsforschungsinstitut
der Wirtschaftsredaktion einer Zeitung oder vergleichbaren Einrichtungen.
Kenntnisse in wichtigen Teilbereichen der Politikwissenschaft, der Soziologie und der Wirtschaftswissenschaft nach Maßgabe der Studienordnung
Vertiefte Kenntnisse aus folgenden drei Teilbereichen:
Sozialstrukturanalyse oder eine spezielle Soziologie
Entstehung, Entwicklung, Probleme der EU
Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft
3.
Fähigkeit, politische Institutionen und Organisationen systematisch und historisch zu vergleichen
Fähigkeit, soziale Verhältnisse der Gegenwart unter Anwendung soziologischer Theorien und Methoden zu analysieren, ihre historischen Bedingungen darzustellen und ihre soziologische Bedeutung zu erkennen
Fähigkeit, Begriffe und Methoden der Wirtschaftswissenschaft auf wirtschaftliche Vorgänge und Verhältnisse der Gegenwart anzuwenden
Bearbeitung eines wirtschaftswissenschaftlichen Themas (drei Themen zur Auswahl; Bearbeitungszeit: fünf Stunden)
Mündliche Prüfung in Soziologie oder Politikwissenschaft.
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation (davon für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften einer in Wirtschaftsspanisch)
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon
eines zu einem sprachwissenschaftlichen, eines zu einem literaturwissenschaftlichen und eines zu einem landeskundlichen Thema
zwei Leistungsnachweise aus sprachwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur spanischen Sprache der Gegenwart und eines zur Geschichte der spanischen Sprache)
zwei Leistungsnachweise aus literaturwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur eurospanischen Literatur des 16./17. Jh. und eines zur iberoamerikanischen Literatur des 19./20. Jh.)
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im spanischsprachigen Ausland
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache. Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache einer der hochsprachlichen Varianten des Spanischen. Fähigkeit, aus dem Spanischen und in das Spanische zu übersetzen.
(Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens einschließlich der Handelskorrespondenz.)
Überblick über die historische Entwicklung des Spanischen mit Bezug zum heutigen Sprachstand. Kenntnis der Grammatik der Gegenwartssprache sowie der Hauptunterschiede zwischen den hochsprachlichen Varianten des Spanischen. Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden. Vertiefte sprachwissenschaftliche Kenntnisse sind an ausgewählten Beispielen nachzuweisen.
Fähigkeit, Texte auch unter Berücksichtigung außerliterarischer Zusammenhänge in spanischer Sprache zu analysieren. Dabei sollen wichtige kulturelle, soziale und politische Zusammenhänge aus der Geschichte der Gegenwart spanischsprachiger Länder mit einbezogen werden.
Bekanntschaft mit wichtigen Autoren und Werken der spanischsprachigen Literatur. Vertiefte Kenntnis ausgewählter Beispiele aus verschiedenen Epochen der spanischen und hispanoamerikanischen Literatur. Dabei sind eigene Lektüre der Werke und Kenntnis wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur nachzuweisen. Kenntnis literaturwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie bei der Analyse von Texten anzuwenden.
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Spanische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden))
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 40 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation (davon für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften einer in Wirtschaftsspanisch)
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon eines zu einem sprachwissenschaftlichen und eines zu einem literaturwissenschaftlichen Thema sowie eines zu landeskundlichen (d. h. historischen, geografischen, kulturellen, politischen und sozialen) Fragen an einem ausgewählten Beispiel des spanischen Sprachraums
drei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zu Themen der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft und der Landeskunde des spanischen Sprachraums
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im spanischsprachigen Ausland
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache, eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache einer der hochsprachlichen Varianten des Spanischen, Fähigkeit, aus dem Spanischen und in das Spanische zu übersetzen,
(Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens, einschließlich der Handelskorrespondenz.)
Kenntnis der Grammatik der Gegenwartssprache sowie der Hauptunterschiede zwischen den hochsprachlichen Varianten des Spanischen, Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden, Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden.
Fähigkeit, Texte auch unter Berücksichtigung außerliterarischer Zusammenhänge in spanischer Sprache zu analysieren, dabei sollen wichtige kulturelle, soziale und politische Zusammenhänge aus der Geschichte und Gegenwart spanischsprachiger Länder mit einbezogen werden.
Bekanntschaft mit wichtigen Autoren und Werken der neuspanischen und der hispanoamerikanischen Literatur, Kenntnis ausgewählter Werke aus verschiedenen Epochen der neuspanischen und hispanoamerikanischen Literatur, dabei sind eigene Lektüre der Werke und Kenntnis wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur nachzuweisen, Kenntnis literaturwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie bei der Analyse von Texten anzuwenden.
Zwei Aufgaben, die an verschiedenen Tagen bearbeitet werden:
Übersetzung eines deutschen Textes ins Spanische unter Verwendung eines einsprachigen Wörterbuches (zwei Stunden)
Nach Wahl des Bewerbers:
Literatur- oder sprachwissenschaftliche Untersuchung eines spanischen oder hispanoamerikanischen Textes in spanischer Sprache oder literaturwissenschaftlicher Essay in spanischer Sprache zu einem gegebenen Thema (Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften beziehen sich Text oder Thema zu 2. auf das Wirtschaftsleben) (Drei Aufgaben stehen zur Auswahl; Dauer: drei Stunden)
Nachweis der Fachstudien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens zwölf verschiedenen Sportarten, darunter mindestens zwei große Sportspiele
Leistungsnachweise in wenigstens zwei weitergeführten Sportarten
Teilnahme an einer Sportwanderfahrt oder an einer vergleichbaren sportartenintegrativen Veranstaltung
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens sechs Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie
Leistungsnachweise aus mindestens zwei Hauptseminaren zur sportwissenschaftlichen Theorie
Nachweis einer Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK
Nachweis der Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit in den gemäß I. a und b gewählten Sportarten
Grundkenntnisse in der Theorie der Sportarten und des Trainings
Grundkenntnisse in den Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie gemäß I. d und e
Vertiefte Kenntnisse in zwei dieser Fachdisziplinen
In der praktischen Prüfung werden die nach II. 1 und 2 geforderten Fähigkeiten resp. Kenntnisse gemäß Studienordnung nachgewiesen.
In der Arbeit unter Aufsicht wird ein Themenbereich aus den Fachdisziplinen II. 3 und 4 bearbeitet.
In der mündlichen Prüfung werden die Themenbereiche gemäß II. 3 und 4 geprüft, die nicht Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht waren.
Nachweis der Fachstudien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens zwölf verschiedenen Sportarten, darunter mindestens zwei große Sportspiele
Leistungsnachweise in wenigstens zwei weitergeführten Sportarten
Teilnahme an einer Sportwanderfahrt oder einer vergleichbaren sportartenintegrativen Veranstaltung
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens sechs Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie
Leistungsnachweise aus mindestens zwei Hauptseminaren zur sportwissenschaftlichen Theorie
Nachweis der Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK
Nachweis der Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit in den gemäß I. a und b gewählten Sportarten
Grundkenntnisse in der Theorie der Sportarten und des Trainings
Grundkenntnisse in den Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie gemäß I. d und e
Vertiefte Kenntnisse in zwei dieser Fachdisziplinen
In der praktischen Prüfung werden die nach II. 1 und 2 geforderten Fähigkeiten resp. Kenntnisse gemäß Studienordnung nachgewiesen.
In der Arbeit unter Aufsicht wird ein Themenbereich aus den Fachdisziplinen nach II. 3 und 4 bearbeitet.
In der mündlichen Prüfung werden die Themenbereiche gemäß II. 3 und 4 geprüft, die nicht Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht waren.
Nachweis der Fachstudien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens acht verschiedenen Sportarten, darunter zwei große Sportspiele (bei Bewerbern um das Lehramt für Sonderpädagogik schließt das Veranstaltungen zum Behindertensport ein)
Leistungsnachweis in wenigstens einer weitergeführten Sportart
Teilnahme an einer Sportwanderfahrt oder an einer vergleichbaren sportartenintegrativen Veranstaltung
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens vier Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie
Leistungsnachweis aus mindestens einem Hauptseminar zur sportwissenschaftlichen Theorie
Nachweis zur Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK
Nachweis der Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit in den gemäß I. a und b gewählten Sportarten
Grundkenntnisse in der Theorie der Sportarten und des Trainings
Grundkenntnisse in den Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie gemäß I. d und e
Vertiefte Kenntnisse in einer dieser Fachdisziplinen
In der praktischen Prüfung werden die nach II. 1 und 2 geforderten Fähigkeiten resp. Kenntnisse gemäß Studienordnung nachgewiesen.
In der Arbeit unter Aufsicht wird ein Themenbereich aus den Fachdisziplinen nach II. 3 und 4 bearbeitet.
In der mündlichen Prüfung werden die Themenbereiche gemäß II. 3 und 4 geprägt, die nicht Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht waren.
Nachweis der Fachstudien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens sechs verschiedenen Sportarten, darunter ein großes Sportspiel
Leistungsnachweis in wenigstens einer weitergeführten Sportart
Teilnahme an einer Sportwanderfahrt oder einer vergleichbaren sportartenintegrativen Veranstaltung
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens drei Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie
Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur sportwissenschaftlichen Theorie (wobei das Thema nicht aus den unter I. d gewählten Disziplinen stammen darf)
Nachweis einer Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK
Nachweis der Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit in den gemäß I. a und b gewählten Sportarten
Grundkenntnisse in der Theorie der Sportarten und des Trainings
Grundkenntnisse in den Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie gemäß I. d
Vertiefte Kenntnis in einer Fachdisziplin nach I. e
In der praktischen Prüfung werden die nach II. 1 und 2 geforderten Fähigkeiten resp. Kenntnisse nachgewiesen.
In der Arbeit unter Aufsicht wird ein Themenbereich aus den Fachdisziplinen nach II. 3 und 4 behandelt.
In der mündlichen Prüfung werden die Themenbereiche gemäß II. 3 und 4 geprägt, die nicht Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht waren.
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS, darunter
jeweils drei Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen der Lehrgebiete Arbeit, Wirtschaft und Technik
jeweils drei Studiennachweise "Erfolgreiche Teilnahme" aus Lehrveranstaltungen der Lehrgebiete Arbeit, Wirtschaft und Technik
Nachweis vertiefter Kenntnisse über
die allgemeinen Grundlagen der Gegenstandsbereiche von Arbeit, Wirtschaft und Technik
die Strukturen, Abläufe und Funktionen betrieblicher und wirtschaftlicher Mechanismen
die Stoff-, Energie- und Informationskreisläufe in technischen Systemen
Darstellung von Problemen und Lösungsmöglichkeiten aus einem der Gegenstandsbereiche von Arbeit, Wirtschaft oder Technik. Die Aufgaben dürfen nicht dem Teilgebiet entnommen werden, in dem die Hausarbeit angefertigt worden ist.
Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen
Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Pro- und einem Hauptseminar zur Sprachwissenschaft (davon einen zur norwegischen Sprache der Gegenwart und einen zur diachronen Sprachbetrachtung)
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Pro- und einem Hauptseminar zur Wissenschaft von der Literatur und Kultur Norwegens
zwei Leistungsnachweise aus Veranstaltungen zu landeskundlichen (das heißt historischen, geografischen, politischen und sozialen) Fragen Norwegens oder Nordeuropas
Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im norwegischsprachigen Ausland
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der norwegischen Sprache aufgrund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnisse der Grammatik, Idiomatik und Stilistik; eine in Artikulation und Intonation richtige Aussprache
Kenntnisse im Altnordischen
Kenntnis von Problemen und Methoden der Sprachwissenschaft. Fähigkeit, solche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden. Grundzüge der Geschichte der norwegischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu erklären.
Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden. Überblick über die norwegische Literatur und Kultur
Kenntnisse in Geschichte und Landeskunde
Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Norwegische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuchs (drei Stunden))
Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen
Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden).
Nachweis ordnungsgemäßer fachbereichstypischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Teilnahme an zwei für die Geistigbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen zur Theorie der Sonderpädagogik
Teilnahme an jeweils einer für die Geistigbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie und Soziologie oder Philosophie (Ethik)
Erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren in der Geistigbehindertenpädagogik
Erfolgreiche Teilnahme an zwei Veranstaltungen zum Erlernen förderdiagnostischer Techniken und instrumentaler Maßnahmen bei Geistigbehinderten
Erfolgreiche Teilnahme an für die Geistigbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen in psychologisch-pädagogischer Diagnostik und in der speziellen Psychopathologie der Intelligenzschädigungen
Teilnahme an Veranstaltungen/Seminaren zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen, davon zwei mit Leistungsnachweis
Kenntnisse des Forschungsstandes über die Früherfassung und Früherziehung von Geistigbehinderten, über ihre Erziehung und den Unterricht in Schulen für Geistigbehinderte und die Möglichkeiten ihrer integrativen pädagogischen Förderung im Regelschulbereich, über die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung der Geistigbehinderten
Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der Therapie in der Geistigbehindertenpädagogik
Kenntnis der Organisation des Sonderschulwesens und der Geschichte der Geistigbehindertenpädagogik
Kenntnis der medizinischen, pflegerischen, psychologischen und soziologischen Gesichtspunkte sowie der rechtlichen Situation und der Elternhilfe bei Geistigbehinderten
Kenntnis der Mehrfachbehinderungen, ihrer ethisch-anthropologischen, sozialfürsorgerischen und ihrer pädagogischen Problematik bei Geistigbehinderten
Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Geistigbehindertenpädagogik
Nachweis ordnungsgemäßer fachbereichstypischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Teilnahme an zwei für die Lernbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen zur Theorie der Sonderpädagogik
Teilnahme an jeweils einer für die Lernbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie und Soziologie
Erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren in der Lernbehindertenpädagogik
Erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zum Erlernen förderdiagnostischer Techniken und instrumentaler Maßnahmen bei Lernbehinderten
Erfolgreiche Teilnahme an für die Lernbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen in psychologisch-pädagogischer Diagnostik und in der speziellen Psychopathologie der Intelligenzschädigungen
Teilnahme an drei Veranstaltungen/Seminaren zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen, davon zwei mit Leistungsnachweis
Kenntnis des Forschungsstandes über die Früherfassung und Früherziehung, über die Erziehung und den Unterricht sowie über die berufliche Bildung und Erwachsenenbildung des Lernbehinderten
Kenntnis des Forschungsstandes (und Einblicke in praktische Erprobungen) zur Prävention in den Regel- und Förderschulen sowie der Möglichkeiten und Formen der Kooperation zwischen ihnen, zur integrativen Förderung von Schülern mit Lernbehinderungen
Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der Therapie in der Lernbehindertenpädagogik
Kenntnis der Organisation des Sonderschulwesens und Geschichte der Lernbehindertenpädagogik
Kenntnis der medizinischen, psychologischen und soziologischen Gesichtspunkte sowie der rechtlichen Situation und der Elternhilfe bei Lernbehinderten
Kenntnis der Mehrfachbehinderungen und ihrer pädagogischen Problematik bei Lernbehinderten
Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Lernbehindertenpädagogik
Nachweis ordnungsgemäßer fachbereichstypischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Teilnahme an zwei für die Sprachbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen zur Theorie der Sonderpädagogik
Teilnahme an jeweils einer für die Sprachbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie und Soziologie
Erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren in der Sprachbehindertenpädagogik
Erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zum Erlernen förderdiagnostischer Techniken und instrumentaler Maßnahmen bei Sprachbehinderten
Erfolgreiche Teilnahme an für die Sprachbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen in psychologisch-pädagogischer Diagnostik, in der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, in der Phoniatrie und Pädaudiologie, in der Kieferchirurgie und -orthopädie sowie in der Phonetik und der Sprachwissenschaft
Erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen/Seminaren zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen; davon zwei mit Leistungsnachweis
Kenntnis des Forschungsstandes über die Früherfassung und Früherziehung, über die Erziehung und den Unterricht sowie über die berufliche Bildung und Erwachsenenbildung des Sprachbehinderten
Kenntnis des Forschungsstandes (und Einblicke in praktische Erprobungen) zur Prävention in den Regel- und Förderschulen sowie den Möglichkeiten und Formen von Kooperation zwischen ihnen, zur integrativen Förderung von Schülern mit Sprachbehinderungen
Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der Therapie in schulischen und außerschulischen Feldern der Sprachbehinderten
Kenntnis der Organisation des Sonderschulwesens und Geschichte der Sprachbehinderten
Kenntnis von Mehrfachbehinderungen und der aus ihr resultierenden sprachheilpädagogischen Interventionsmöglichkeiten
Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Sprachbehindertenpädagogik
Nachweis ordnungsgemäßer fachbereichstypischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Teilnahme an zwei für die Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltungen zur Theorie der Sonderpädagogik
Teilnahme an jeweils einer für die Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie und Soziologie
Erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren in der Verhaltensgestörtenpädagogik
Erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zum Erlernen förderdiagnostischer Techniken und instrumentaler Maßnahmen bei Verhaltensgestörten
Erfolgreiche Teilnahme an für die Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltungen in pädagogisch-psychologischer Diagnostik und in der speziellen Psychopathologie der Verhaltensgestörten
Erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen/Seminaren zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen; davon zwei mit Leistungsnachweis
Kenntnis des Forschungsstandes über die Früherfassung und Früherziehung, über die Erziehung und den Unterricht sowie über die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung des Verhaltensgestörten
Kenntnis des Forschungsstandes (und Einblicke in praktische Erprobungen) zur Prävention in den Regel- und Verhaltensgestörtenschulen sowie zu Möglichkeiten und Formen der Kooperation zwischen ihnen, zur integrativen Förderung von Schülern mit Verhaltensstörungen oder Erziehungsschwierigkeiten
Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der Therapie in der Verhaltensgestörtenpädagogik
Kenntnis der Organisation der Verhaltensgestörtenpädagogik
Kenntnis der medizinischen, psychologischen und soziologischen Gesichtspunkte sowie der rechtlichen Situation und der Elternhilfe bei Verhaltensgestörten
Kenntnis der Mehrfachbehinderungen und ihrer pädagogischen Problematik bei Verhaltensgestörten
Kenntnis der Didaktik des Anfangsunterrichts und eines Unterrichtsfaches der Schule für Verhaltensgestörte
Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Verhaltensgestörtenpädagogik
Es sind nachzuweisen:
die Teilnahme an übergreifenden sonderpädagogischen Veranstaltungen im Rahmen der Erziehungswissenschaften gemäß Anhang A 1 und § 3 Abs. 3
sowie
die Teilnahme an Veranstaltungen der Didaktiken ausgewählter sonderpädagogischer Fachrichtungen im Rahmen der Fachdidaktik gemäß Anhang A 2 und § 3 Abs. 3
Nachweis ordnungsgemäßer fachlicher Studien im Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:
Teilnahme an jeweils einer für die Lernbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltung zur Theorie der Sonderpädagogik
Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen in die Geistigbehinderten- und die Sprachbehindertenpädagogik
Teilnahme an jeweils einer für die Lernbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie
Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Seminar in der Lernbehindertenpädagogik und der Verhaltensgestörtenpädagogik
Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einer Veranstaltung zum Erlernen förderdiagnostischer Verfahren und Interventionstechniken bei lernbehinderten und verhaltensgestörten Schülern in der berufsbildenden Schule
Erfolgreiche Teilnahme an für die Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltungen in psychologisch-pädagogischer Diagnostik und in der speziellen Psychopathologie der Intelligenzschädigungen und Verhaltensstörungen
Teilnahme an je zwei Veranstaltungen oder Seminaren der Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen, davon jeweils eine mit Leistungsnachweis
Erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zur beruflichen Eingliederung Behinderter
Kenntnis des Forschungsstandes über die Erziehung und den Unterricht sowie über die berufliche Bildung und Erwachsenenbildung des lernbehinderten beziehungsweise verhaltensgestörten Kindes, Jugendlichen und Erwachsenen
Kenntnis des Forschungsstandes (und Einblicke in praktische Erprobungen) zur Prävention in den Regel- und Förderschulen sowie Möglichkeiten und Formen der Kooperation zwischen ihnen, zur integrativen Förderung von Schülern mit Lernbehinderungen und Verhaltensstörungen
Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der pädagogisch-therapeutischen Verfahren in der Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik
Kenntnis der Organisation des berufsbildenden und des Förderschulwesens und Geschichte der Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik
Kenntnis der medizinischen, psychologischen und sozialen Gesichtspunkte sowie der rechtlichen Situation und der Elternhilfe bei lernbehinderten und verhaltensgestörten Schülern
Kenntnis der Didaktik und der Unterrichtsgestaltung in der berufsbildenden Arbeit mit lernbehinderten und verhaltensgestörten Schülern
Kenntnis der Mehrfachbehinderungen und ihrer pädagogischen Problematik bei lernbehinderten und verhaltensgestörten Schülern
Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Lernbehindertenpädagogik oder der Verhaltensgestörtenpädagogik (nach II.)
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 80 SWS; darunter:
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung für Diplomkaufleute (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Betriebliches Rechnungswesen, Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, Recht der Wirtschaft, Statistik, Volkswirtschaftslehre)
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen über verschiedene Gebiete der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre
Leistungsnachweis aus jeweils einem Seminar (Hauptseminar) zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und zur Volkswirtschaftslehre
ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl
Überblick über die grundlegenden Tatsachen und Gesetzmäßigkeiten der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre, Vertrautheit mit den fachlichen Begriffen und Methoden
Kenntnis der Grundzüge der betriebs- und volkswirtschaftlichen Theorie und Methoden
Vertiefte Kenntnisse in zwei der in II. 2 enthaltenen Gebiete
Aufgabensatz aus den in II. 2 enthaltenen Gebieten.
Hinweis: Für die Fachdidaktik gelten die Bestimmungen des Anhangs A 2 sinngemäß.
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 80 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an einführenden Veranstaltungen über die mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen der Elektrotechnik
Leistungsnachweise aus jeweils einer Veranstaltung zur Allgemeinen Elektronik, zur Messtechnik und zu den Grundlagen der Regelungs- und Datentechnik
Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren zu Themen aus dem gewählten Bereich (Leistungselektrotechnik, Informationselektrotechnik)
ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl
Kenntnis der mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen der Elektrotechnik
Vertiefte Kenntnisse in der Allgemeinen Elektrotechnik, Kenntnis der Mess-, Regelungs- und Datentechnik
Vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten des gewählten Bereichs gemäß I. 3
Einsicht in die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge der Elektrotechnik
Untersuchung eines komplexen technischen Problems
Hinweis: Für die Fachdidaktik gelten die Bestimmungen gemäß Anhang A 2 sinngemäß
Anerkennungsvoraussetzungen:
Studium der Fächer Geschichte, Griechisch oder Latein
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise aus Proseminaren zu Methoden und Arbeitsweisen der Archäologie (für Latinisten und Gräzisten aus Bereichen der griechischen und der römischen Archäologie; für Historiker aus Bereichen der griechischen oder der römischen Archäologie und einem Bereich nach Wahl)
eine fachdidaktische Veranstaltung
Teilnahme an einer Exkursion zu Stätten von archäologischem Interesse
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Physik I und II
Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Astronomie (mit Leistungsnachweis)
Erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum im astrophysikalischen Bereich
Erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis ordnungsgemäßer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien in einem Umfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an grundlegenden Veranstaltungen zu den Bereichen Botanik, Zoologie und allg. Biologie
Teilnahme an einem ökologischen Geländepraktikum
Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs über biologische Schulversuche
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis ordnungsgemäßer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an grundlegenden Veranstaltungen (mit Praktika) zur anorganischen, organischen und physikalischen Chemie
Teilnahme an experimentellen Übungen
Teilnahme an einem Praktikum "Chemische Schulexperimente"
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an zwei grundlegenden Veranstaltungen (mit Übungen) zu Formen des Darstellenden Spiels (jeweils fünfstündig)
Erfolgreiche Teilnahme an einer grundlegenden Veranstaltung zu didaktischen Theorien des Darstellenden Spiels an der Schule
Erfolgreiche Teilnahme an zwei semesterbegleitenden Arbeitsgemeinschaften (Theatergruppen oder geeignete musikalisch-sportliche Gruppen) mit Projekten zu inszenierten oder improvisierten Spiel- und Ausdrucksformen
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
einen Leistungsnachweis in einem Proseminar zur Neueren Literatur oder Sprachwissenschaft
einen Leistungsnachweis in einem Hauptseminar zur Neueren Literatur (wenn im Proseminar Sprachwissenschaft belegt wurde) oder Sprachwissenschaft (wenn im Proseminar Literatur belegt wurde)
einen Leistungsnachweis in einem fachdidaktischen Proseminar
Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit (Rhetorik)
Teilnahme an einer Übung zum produktiven Schreiben
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis des Studiums des Deutschen (gemäß Anhang B 4.1-B 4.3) oder des Studiums einer modernen Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
einen Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur interkulturellen Kommunikation (Kulturen der Herkunftsländer)
einen Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur Landeskunde (Deutschland - Ausländern verständlich gemacht)
einen Leistungsnachweis aus einem Seminar der Fachdidaktik Deutsch als Fremdsprache
Erfolgreiche Teilnahme an vertiefenden Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft
Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen zur Sprachpraxis
Teilnahme an einem Sozialpraktikum zur Arbeit mit Ausländerkindern
Anerkennungsvoraussetzungen:
Hinreichende Kenntnisse des Englischen bei Studienbeginn (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis ordnungsgemäßer fachlicher und fachdidaktischer Studien im Umfang von zirka 20 SWS; darunter:
zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation
drei Leistungsnachweise aus je einer Veranstaltung zur Sprach- und zur Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde des englischen Sprachraums
Anerkennungsvoraussetzungen:
angemessene Französischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
einen Leistungsnachweis in Sprachkommunikation
jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Proseminar zu sprachwissenschaftlichen Problemen der Gegenwartssprache, zur Neueren französischen Literatur und zu landeskundlichen (d. h. historischen, politischen, kulturellen, sozialen und geografischen) Problemen französischsprachiger Länder
einen Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Proseminar
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Umfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an einer Übung zur Kartographie
Leistungsnachweise aus einem Pro- und einem Oberseminar zu Themen aus den Bereichen:
Allgemeine Physische Geografie und
Wirtschafts- und Sozialgeografie
Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Seminar
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an geografischen Exkursionen (einschließlich eines Berichtes über eine Mehrtagesexkursion) in einem Gesamtumfang von zirka vier Tagen
Anerkennungsvoraussetzungen
1. Sprachkenntnisse:
2. Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an jeweils
Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte
Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu einem Thema aus den Bereichen Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte
Leistungsnachweis aus einem Seminar zur Geschichtsdidaktik
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Leistungsnachweise aus einem Pro- und einem Hauptseminar zu Themen aus unterschiedlichen Gebieten der Informatik gemäß Studienordnung
Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Seminar
| 2 | Ab Matrikel 1995 Latinum; bis dahin Lateinkenntnisse; über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt |
| 3 | Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester |
| 6 | Ab Matrikel 1993; bis dahin Nachweis von Kenntnissen in einer (beliebigen) modernen Fremdsprache |
Anerkennungsvoraussetzungen:
angemessene Italienischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums im Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
ein Leistungsnachweis in Sprachkommunikation
ein Leistungsnachweis in Landeskunde
jeweils ein Leistungsnachweis in einem Proseminar zu sprachwissenschaftlichen Problemen der Gegenwartssprache und zur neueren italienischen Literatur
ein Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen*** Proseminar
Empfohlen wird ein mindestens dreiwöchiges Sprachpraktikum in Italien
| *** | Lehrer anderer lebender Fremdsprachen können stattdessen einen weiteren Leistungsnachweis aus einem Seminar in Landeskunde, Literatur- oder Sprachwissenschaft erwerben. |
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen
zur Analyse und Interpretation
zur Einführung in die Ästhetik
zu zwei Epochen der Kunstgeschichte (nach Wahl)
Erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung zur Rezeption
Anfertigung einer Belegarbeit zu einer Kunstepoche (nach Wahl)
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an:
acht Kursen des künstlerisch-gestalterischen Grundstudiums
einem Semesterwochenpraktikum
einem obligatorischen Kurs Malerei oder Grafik oder Plastik (nach Wahl)
an einer fachdidaktischen Veranstaltung zum bildnerischen Gestalten
Anfertigung von Belegarbeiten aus fünf Bereichen des künstlerisch-gestalterischen Grundkurses
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Leistungsnachweise aus den Bereichen Mathematik I und II
Seminarschein zu einem Gebiet der Mathematik nach Wahl
Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Seminar
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Umfang von zirka 20 SWS; darunter:
ein Leistungsnachweis in Sprachkommunikation
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren oder Übungen zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen des Niederdeutschen, davon eines zur Sprachwissenschaft, eines zur Neueren niederdeutschen Literatur und eines zu einem Thema nach Wahl
erfolgreiche Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft zum Vortrag niederdeutscher Texte oder einer niederdeutschen Theater-Arbeitsgemeinschaft oder an einer Übung zum Verfassen niederdeutscher Texte
erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Physik I-III (mit Leistungsnachweis)
Erfolgreiche Teilnahme an einem Physikalischen Praktikum
Erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung (Übung oder Seminar)
Anerkennungsvoraussetzungen:
angemessene Polnischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter Leistungsnachweise aus:
einem sprachwissenschaftlichen Proseminar
einem literaturwissenschaftlichen Proseminar
einem landeskundlichen Proseminar (über geschichtliche, kulturelle, politische, und soziale Probleme Polens)
zwei Kursen in der Sprachkommunikation
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Biblicum
ein Leistungsnachweis aus einer Veranstaltung zur Einführung in die Religionspädagogik
Teilnahme an Veranstaltungen zur Konfessionskunde oder Ökumenik, zur Religionsgeschichte und Religionspädagogik
Teilnahme an einer Veranstaltung zur Systematischen Theologie
Teilnahme an einer Veranstaltung zur Kirchengeschichte
ein Leistungsnachweis aus einer fachdidaktischen Veranstaltung
Teilnahme an einer Übung zur Medienpädagogik/Methodenlehre und -praxis
Anerkennungsvoraussetzungen:
angemessene Russischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
einen Leistungsnachweis zur Sprachkommunikation
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon eines zur russischen Sprache der Gegenwart, eines zu Literaturwissenschaft und eines zu gegenwartsbezogenen kulturellen, politischen und sozialen Problemen Russlands
einen Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Proseminar oder einer Übung
Anerkennungsvoraussetzungen:
angemessene Spanischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)
Kenntnis einer weiteren Fremdsprache
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
einen Leistungsnachweis zur Sprachkommunikation
drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon eines zu einem sprachwissenschaftlichen, eines zu einem literaturwissenschaftlichen und eines zu einem landeskundlichen Thema des spanischen Sprachraumes
erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar zur Fachdidaktik
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis fachlicher und fachdidaktischer Studien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erfolgreiche Teilnahme an mindestens vier Sportartenkursen, einschließlich
Bewegungsschulung
eine Individualsportart
eine Mannschaftssportart
eine Sportart nach Wahl
Erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen zur sportwissenschaftlichen Theorie, davon jeweils eine in den Disziplinen
Sportmedizin/Sportpsychologie
Sportmotorik/Biomechanik
Sportsoziologie/Sportgeschichte
Erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung
Nachweis der Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK
Anerkennungsvoraussetzungen:
Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:
Erwerb von drei Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Proseminaren, von denen zwei aus den Gebieten der Praktischen Philosophie und der Theoretischen Philosophie stammen müssen
Erwerb von zwei Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Hauptseminaren
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden in selbstgewählten Schwerpunkten des Faches
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Philosophieren mit Kindern im Rahmen der Fachdidaktik
Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter
ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme in den Lehrgebieten:
Kommunizieren und Verstehen
Wirklichkeitskonstruktion durch Medien anhand beispielhafter Themen
Medienethik/Medienrecht
ein Leistungsnachweis aus den Lehrgebieten:
Medienerziehung
Mediendidaktik
Aktive Medienarbeit: Gestaltung eines Produkts nach freier Wahl
Anmerkung:
GVOBl. M-V 2000 S. 451 bis 481 (Anlagen 1a bis 21b) nicht hinterlegt