223-1-28

Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000
(Lehrerprüfungsverordnung 2000 - LehPrVO 2000 M-V)

Vom 7. August 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 393



Änderungen

1.

§ 21 geändert durch Verordnung vom 15. August 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 956, GVOBl. M-V S. 444).

2.

§ 22 und Anhang Teil B geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 509).

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 4 des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1991 (GVOBl. M-V S. 123) in Verbindung mit § 144 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Zweck und Durchführung der Prüfung
§ 3 Begriffsbestimmung I: Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik
§ 4 Begriffsbestimmung II: Fach
§ 5 Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen
§ 6 Prüfungsausschüsse
§ 7 Meldung zur Prüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 9 Entscheidung über die Zulassung
§ 10 Hausarbeit
§ 11 Erlass der Hausarbeit
§ 12 Arbeiten unter Aufsicht
§ 13 Praktische Prüfungen
§ 14 Mündliche Prüfungen
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Ermittlung des Ergebnisses der Prüfung in einem Prüfungsfach
§ 16 Gesamtergebnis der Prüfung
§ 17 Pflichtwidrigkeiten
§ 18 Rücktritt und Versäumnis
§ 19 Ergänzungsprüfung und Wiederholungsprüfung
§ 20 Prüfungszeugnis
§ 21 Niederschriften und Prüfungsakte
§ 22 Erweiterungsprüfung und Aufbauprüfung
Abschnitt 2
Abweichende und ergänzende Vorschriften
1.
Lehramt an Grund- und Hauptschulen
§ 23 Regelstudienzeit
§ 24 Prüfungsfächer
2.
Lehramt an Haupt- und Realschulen
§ 25 Regelstudienzeit
§ 26 Prüfungsfächer
3.
Lehramt für Sonderpädagogik
§ 27 Regelstudienzeit
§ 28 Prüfungsfächer
§ 29 Prüfungsteile und Anforderungen
§ 30 Hausarbeit
4.
Lehramt an Gymnasien
§ 31 Regelstudienzeit
§ 32 Prüfungsfächer
§ 33 Hausarbeit
§ 34 Arbeiten unter Aufsicht
§ 35 Praktische Prüfung
§ 36 Mündliche Prüfungen
5.
Lehramt an Beruflichen Schulen
§ 37 Regelstudienzeit
§ 38 Fachrichtungen und Prüfungsfächer
§ 39 Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen
§ 40 Meldung zur Prüfung
§ 41 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 42 Hausarbeit
§ 43 Mündliche Prüfungen
§ 44 Prüfungszeugnis
Abschnitt 3
Übergangsvorschriften
§ 45 Studenten an ehemaligen Pädagogischen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 46 Übergangsbestimmungen
§ 47 Anhang und Anlagen
§ 48 Regelstudienzeit
§ 49 In-Kraft-Treten
Anhang
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen:
A Die Prüfungsfächer Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik
B Die Prüfungsfächer der allgemein bildenden Bereiche
C Die Prüfungsfächer der sonderpädagogischen Bereiche
D Die Prüfungsfächer der beruflichen Bereiche
E Beifächer
Anlagen
Zeugnisse und Bescheinigungen
1a bis 5 Zeugnisse über die Erste Staatsprüfung
6 bis 10 Bescheinigungen über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung
11 bis 15 Bescheinigungen über die nicht bestandene erste/ zweite Wiederholungsprüfung/Ergänzungsprüfung
16 bis 21b Bescheinigungen über bestandene und nicht bestandene Erweiterungsprüfungen und Aufbauprüfungen

§ 1

Geltungsbereich

Die nachstehenden Vorschriften gelten für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt

1.

an Grund- und Hauptschulen,

2.

an Haupt- und Realschulen,

3.

für Sonderpädagogik,

4.

an Gymnasien,

5.

an Beruflichen Schulen.

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 2

Zweck und Durchführung der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung ist der berufsqualifizierende Abschluss eines wissenschaftlichen Studienganges. In der Prüfung soll der Bewerber in ausgewählten Bereichen exemplarisch nachweisen, ob er Gegenstände und Fragen aus seinen Prüfungsfächern selbstständig und methodisch zu bearbeiten und zu beurteilen sowie angemessen darzustellen vermag und ob er die wissenschaftliche und gegebenenfalls die künstlerische oder praktische Befähigung als Voraussetzung für die schulpraktische Ausbildung zu dem von ihm gewählten Lehramt besitzt.

(2) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerprüfungsamt, nachfolgend Lehrerprüfungsamt genannt, abgelegt.

§ 3

Begriffsbestimmung I:
Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik

(1) Das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft im Sinne dieser Prüfungsverordnung umfasst Bereiche der Pädagogik einschließlich Schulpädagogik und der Pädagogischen Psychologie sowie der Philosophie, der Berufspädagogik, der Sozialpsychologie, der Pädagogischen Soziologie und der Politikwissenschaft.

(2) Das Prüfungsfach Fachdidaktik umfasst fachbezogene pädagogische Studien, so weit diese nicht bereits in den Fächern selbst enthalten sind, wie zum Beispiel in der Grundschulpädagogik oder in den sonderpädagogischen Fachrichtungen.

(3) Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik setzen zusammen Studien im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden für alle Lehrämter voraus.

§ 4

Begriffsbestimmung II:
Fach

(1) Prüfungsfächer im Sinne dieser Prüfungsverordnung sind Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und Teilstudiengänge. Teilstudiengänge setzen die Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von mindestens 40 Semesterwochenstunden voraus. Zu ihnen zählen die Unterrichtsfächer des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5, die Unterrichtsfächer des Lehramtes an Haupt- und Realschulen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4, alle sonderpädagogischen Fachrichtungen und alle allgemein bildenden Unterrichtsfächer und Grundschulpädagogik des Lehramtes für Sonderpädagogik, sofern sie nicht extensiv studiert werden, die Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie allgemein bildende Unterrichtsfächer des Lehramtes an Beruflichen Schulen, sofern sie nicht vertieft studierte Unterrichtsfächer sind.

(2) Extensiv studiertes Prüfungsfach im Sinne dieser Prüfungsverordnung ist ein Teilstudiengang dann, wenn sein Studium Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden voraussetzt. Das Unterrichtsfach des Lehramtes an Haupt- und Realschulen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 (so genanntes Pflichtfach) und die Grundschulpädagogik im Rahmen des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen sind extensiv studierte Prüfungsfächer, ebenso die Teilstudiengänge Musik, Kunst und Gestaltung sowie Arbeit-Wirtschaft-Technik im Bereich der Lehrämter an Grund- und Hauptschulen gemäß § 24 Abs. 2 und an Haupt- und Realschulen gemäß § 26 Abs. 2 sowie für Sonderpädagogik gemäß § 28 Abs. 3 .

(3) Vertieft studiertes Prüfungsfach im Sinne dieser Prüfungsverordnung ist ein Teilstudiengang dann, wenn sein Studium Teilnahme an Veranstaltungen nicht unter 70, im berufsfachlichen Bereich nicht unter 80 Semesterwochenstunden voraussetzt. Alle Unterrichtsfächer eines Lehramtes an Gymnasien sind vertieft studierte Prüfungsfächer; alle beruflichen Fachbereiche eines Lehramts an Beruflichen Schulen sind vertieft studierte Fächer, alle allgemein bildenden Unterrichtsfächer dieses Lehramts können es sein.

(4) Weitergeführtes oder gekoppeltes Prüfungsfach ist ein Unterrichtsfach dann, wenn es in einer fachlichen Beziehung zu dem Grundschullernbereich steht, den der Bewerber als einen derjenigen Bereiche anbietet, in denen er geprüft werden möchte. Weitergeführte oder gekoppelte Fächer korrespondieren eng mit den ihnen entsprechenden Grundschullernbereichen und sollten möglichst parallel zu diesen studiert werden. Ein weitergeführtes oder gekoppeltes Prüfungsfach im Sinne dieser Prüfungsverordnung setzt ein Studium von etwa 30 Semesterwochenstunden voraus. Es gelten Biologie, Physik, Chemie, Geografie, Geschichte oder Sozialwissenschaften als weitergeführte oder gekoppelte Prüfungsfächer, wenn der Grundschullernbereich Natur und Gesellschaft geprüft werden soll; Arbeit-Wirtschaft-Technik gilt als gekoppeltes Fach, wenn der Grundschullernbereich Werken geprüft werden soll. Andere Koppelungen sind zulässig, bedürfen jedoch eines Antrages beim Lehrerprüfungsamt.

(5) Beifach im Sinne dieser Prüfungsverordnung ist ein Teilstudiengang, dessen Studium Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden voraussetzt. Alle Beifächer sind Drittfächer. Im Beifach wird der Bewerber nicht geprüft; er hat jedoch studienbegleitende Leistungsnachweise vorzulegen. Als Beifach können außer allen schulartspezifischen Unterrichtsfächern auch Informatik, Astronomie, Darstellendes Spiel, Niederdeutsch oder Deutsch als Fremdsprache gewählt werden.

§ 5

Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung in einem Prüfungsfach besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und in den Unterrichtsfächern Kunst und Gestaltung, Musik, Sport und Arbeit-Wirtschaft-Technik aus einer praktischen Prüfung.

(2) Der Bewerber fertigt in einem für sein Lehramt charakteristischen Prüfungsfach eine Hausarbeit an, das heißt in einem Unterrichtsfach, einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens, einer sonderpädagogischen Fachrichtung, einem Lernbereich der Grundschule oder zu einem erziehungswissenschaftlichen Problem der Grundschule, Hauptschule oder Realschule. Bei der Behandlung eines erziehungswissenschaftlichen Problems sollen nach Möglichkeit auch fachdidaktische Aspekte einbezogen werden. Wird die Hausarbeit in einem Unterrichtsfach des Gymnasiums oder in einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens angefertigt, können fachdidaktische Aspekte einbezogen werden.

(3) Der Bewerber schreibt in jedem Prüfungsfach eine Arbeit unter Aufsicht. Im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung kann an deren Stelle eine Präsentation gemäß § 13 treten.

(4) Die Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern und Prüfungsteilen ergeben sich aus § 2 Abs. 1 und aus dem auf das jeweilige Lehramt bezogenen Anhang zu dieser Verordnung.

(5) In den verschiedenen Prüfungsfächern und Prüfungsteilen dürfen sich Prüfungsgegenstände nicht wiederholen.

(6) Für das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft gilt:

1.

Die Arbeit unter Aufsicht behandelt entweder Themen der Pädagogik oder der Pädagogischen Psychologie.

2.

Wurde eine Arbeit unter Aufsicht zu Themen der Pädagogik geschrieben, behandelt die mündliche Prüfung Themen aus dem Bereich der Pädagogischen Psychologie oder umgekehrt.

(7) Für das Prüfungsfach Fachdidaktik gilt:

Die Arbeit unter Aufsicht wird zu Themen der Didaktik des einen Faches geschrieben; die mündliche Prüfung behandelt Themen der Didaktik des anderen Faches. Probleme der allgemeinen Didaktik sind in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung angemessen zu berücksichtigen.

(8) Sofern die Prüfungsanforderungen Schwerpunktgebiete vorsehen, sollen Vorschläge des Bewerbers berücksichtigt werden. Die Schwerpunktgebiete müssen einen angemessenen Umfang haben. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf diese Gebiete beschränken, sondern muss im Zusammenhang mit ihnen die für das jeweilige Fach erforderlichen Grundkenntnisse des Bewerbers deutlich werden lassen.

(9) Die Arbeiten unter Aufsicht und die mündlichen Prüfungen in sämtlichen Prüfungsfächern sollen in der Regel innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

§ 6

Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfung wird von Prüfungsausschüssen abgenommen; sie bewerten die Prüfungsleistungen und ermitteln das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsfach.

(2) Das - Lehrerprüfungsamt bestimmt für jeden Prüfungsfall, jedes Prüfungsfach, jede praktische Prüfung und gegebenenfalls einen sonstigen Prüfungsteil einen Prüfungsausschuss.

Ihm gehören an:

1.

der Leiter des Lehrerprüfungsamtes oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

2.

ein Prüfer aus einer Universität oder einer künstlerischen Hochschule, der im Benehmen mit dieser bestimmt wird, und

3.

ein Beisitzer aus einer Universität oder einer künstlerischen Hochschule oder eine Person mit der Befähigung für das betreffende Lehramt.

(3) Als Prüfer können Professoren, Hochschuldozenten und wissenschaftliche sowie künstlerische Mitarbeiter, so weit sie Lehraufgaben leisten und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, ferner auch in entsprechender beruflicher Praxis und Ausbildung erfahrene Personen berufen werden. Alle Berufungen werden auf Vorschlag des Lehrerprüfungsamtes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für jeweils fünf Jahre ausgesprochen. Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet wurde. Die Tätigkeit als Prüfer kann bis zum Abschluss des laufenden Prüfungszeitraumes verlängert werden. Im Einzelfall kann das Lehrerprüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen eine hinreichend qualifizierte Person gemäß Satz 1 zum Prüfer eines Prüfungsausschusses bestellen.

(4) Wenn es in einem Prüfungsteil im Hinblick auf den Prüfungszweck aus fachlichen Gründen erforderlich ist, kann das Lehrerprüfungsamt im Benehmen mit der Hochschule einen weiteren Prüfer in den Prüfungsausschuss berufen.

(5) Der Bewerber kann für jedes Prüfungsfach seinen Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Ist gemäß Absatz 4 ein weiterer Prüfer erforderlich, kann der Bewerber auch diesen vorschlagen.

(6) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann einzelnen ihrer Bediensteten und einzelnen Bediensteten der Hochschulen bei berechtigtem dienstlichen Interesse die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten.

(7) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und die Sachverständigen nach § 10 Abs. 6 und 7 sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden.

(9) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie die nach Absatz 6 und die nach § 10 Abs. 6 und 7 Beteiligten sind auch nach Abschluss der Prüfung zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge, Beratungen und Schriftstücke verpflichtet.

§ 7

Meldung zur Prüfung

(1) Der Bewerber richtet die Meldung schriftlich zu den jeweils vom Lehrerprüfungsamt bekannt gegebenen Terminen an das Lehrerprüfungsamt. Ein Bewerber nach § 8 Abs. 2 meldet sich jeweils zur Prüfung im künstlerischen Fach oder in Arbeit-Wirtschaft-Technik und zur Prüfung in den anderen Prüfungsfächern.

(2) Der Bewerber meldet sich so rechtzeitig zur Prüfung, dass er sie mit dem Ende der Regelstudienzeit abschließt. Hat der Bewerber die gesamte Prüfung nach ununterbrochenem Studium bis zum Ende des neunten Semesters erstmals vollständig abgelegt, so gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen. Auf Antrag des Bewerbers, der mit der Meldung zur Prüfung zu stellen ist, wird die Prüfung abweichend von Satz 2 gemäß § 19 Abs. 1 und 2 als nicht bestanden gewertet. Überschreitet der Bewerber den gemäß Satz 1 festgelegten Meldetermin aus von ihm zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) Bei der Meldung gibt der Bewerber an,

1.

für welches Lehramt er die Lehrbefähigung anstrebt,

2.

in welchen Prüfungsfächern er geprüft werden möchte,

3.

wen er als Prüfer nach § 6 Abs. 5 vorschlägt,

4.

ob und mit welchem Erfolg er sich bereits einer Prüfung für ein Lehramt oder einer anderen staatlichen oder akademischen Abschlussprüfung unterzogen hat,

5.

in welchem Prüfungsfach er die Hausarbeit angefertigt oder ob er eine nach § 11 Abs. 1 anrechnungsfähige Hausarbeit vom Lehrerprüfungsamt bestätigt bekommen hat,

6.

gegebenenfalls in welchem Bereich eines Prüfungsfaches er die Arbeit unter Aufsicht zu schreiben beabsichtigt,

7.

ob, in welchem Prüfungsfach und mit welchem Erfolg er eine praktische Prüfung nach § 13 abgelegt hat und

8.

gegebenenfalls welches sein Beifach ist.

(4) Der Meldung fügt der Bewerber bei:

1.

sein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,

2.

eine handschriftliche und unterschriebene Darstellung seines Bildungsganges,

3.

die Nachweise für die in § 8 genannten Zulassungsvoraussetzungen einschließlich der Nachweise über die Teilnahme an den geforderten Praktika,

4.

gegebenenfalls die nach Absatz 3 Nr. 4, 5, 7 und 8 erforderlichen Unterlagen,

5.

gegebenenfalls Nachweise zu den Auflagen unter § 41 Nr. 1 ,

6.

gegebenenfalls Nachweise über die in der Anlage zu dieser Prüfungsverordnung geforderten Fremdsprachenkenntnisse,

7.

gegebenenfalls die Kopie einer Namensänderungsurkunde, wenn der Bewerber während seines Studiums seinen Namen gewechselt hat,

8.

gegebenenfalls den Nachweis über eine Behinderung gemäß § 9 Abs. 2 .

§ 8

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

die Hochschulzugangsberechtigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder ein in Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2.

in den Prüfungsfächern an wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Ausland ordnungsgemäß studiert hat, davon die beiden letzten Semester an der Landesuniversität, aus der das Lehrerprüfungsamt die Prüfer bestellt,

3.

die Voraussetzungen erfüllt, die die Anlage zu dieser Prüfungsverordnung für die einzelnen Prüfungsfächer des jeweiligen Lehramts vorschreibt.

(2) Ein Bewerber mit dem Fach Kunst und Gestaltung oder mit dem Fach Musik oder mit dem Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik kann zur Prüfung in diesem Fach bereits nach Erfüllung der dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen durch das Lehrerprüfungsamt zugelassen werden.

(3) Der Bewerber studiert ordnungsgemäß im Sinne dieser Verordnung, wenn er, den jeweiligen Studienordnungen folgend, an den in der Anlage dieser Prüfungsverordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen teilgenommen hat. Der Bewerber legt seine Studiennachweise und die von dem jeweils zuständigen Leiter der Lehrveranstaltungen ausgestellten Bescheinigungen über seine erfolgreiche Teilnahme vor.

(4) Bei Veranstaltungen, die sich auf mehrere Prüfungsfächer, mehrere Fachgebiete oder mehrere Semester beziehen, bescheinigen die zuständigen Leiter der Lehrveranstaltungen, welchem Prüfungsfach oder Fachgebiet oder welcher Veranstaltung im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen die Leistung des Bewerbers zuzuordnen ist.

(5) An wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen im In- und Ausland erworbene Leistungsnachweise können durch das Lehrerprüfungsamt anerkannt werden.

(6) Nicht an wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen erworbene Leistungsnachweise können anerkannt werden, wenn die Leistungsanforderungen unter Mitwirkung der zuständigen Kultusverwaltung gestellt wurden und die Leistungen gleichwertig sind.

§ 9

Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das Lehrerprüfungsamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung muss begründet werden.

(2) Macht ein Kandidat durch ein amtsärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Leiter des Lehrerprüfungsamtes dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Entscheidungen werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.

§ 10

Hausarbeit

(1) Im Laufe des letzten Studienjahres vor der Meldung zu den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen hat der Bewerber eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabe für die Arbeit stellt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag eines vom Bewerber benannten Prüfers. Sie soll aus dem Studiengang erwachsen und wird vorher mit dem Bewerber besprochen. Die Aufgabe soll fest umrissen und so begrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann.

(2) In der Hausarbeit soll der Bewerber zeigen, dass er ein Thema mit den wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln seines Faches sachgerecht bearbeiten kann. Das schließt ein, dass der Bewerber seine Auffassungen begründet, sich aufgrund von Gegenargumenten mit anderen Auffassungen auseinander setzt, Thesen und Hypothesen als solche kennzeichnet, sie überprüft, so weit sie für das Arbeitsziel erheblich sind, seine Prämissen darlegt, Fragestellung, Zielsetzung, Methoden und Untersuchungsinstrumente in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand diskutiert, mehrdeutige Begriffe definiert, seinen Untersuchungsweg beschreibt und seine Untersuchungsergebnisse dokumentiert.

(3) Der Bewerber fasst die Arbeit in deutscher Sprache ab. Ist das Unterrichtsfach eine moderne Fremdsprache, so kann der Bewerber wählen, ob er die Arbeit in dieser oder in deutscher Sprache anfertigen will. Wird sie in deutscher Sprache geschrieben, schließt sie mit einer Zusammenfassung in der zu prüfenden Fremdsprache ab, die etwa zehn Prozent des Gesamtumfanges umfassen soll. Der Umfang soll 60 Seiten in Maschinenschrift oder in einer Textverarbeitung mit etwa 50 Zeilen pro Seite bei etwa 45 Zeichen pro Zeile nicht überschreiten.

(4) Der Bewerber macht diejenigen Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich. Er fügt der Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel bei und versichert am Schluss der Arbeit, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst und sich dabei keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat. Die Versicherung selbständiger Anfertigung gibt der Bewerber auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen ab.

(5) Der Bewerber liefert die Arbeit gebunden und in dreifacher Ausfertigung binnen einer Frist von drei Monaten beim Lehrerprüfungsamt ab. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Themas, dessen Empfang der Bewerber schriftlich bestätigt. Sie wird gewahrt, wenn die Arbeit am letzten Tag der Frist als Einschreibsendung bei einem Postamt eingeliefert wird. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Lehrerprüfungsamt eine Fristverlängerung bis zu sechs Wochen gewähren. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist gestellt werden, wenn nicht der Grund für die Fristverlängerung später eintritt. Werden als Begründung sachliche Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Arbeit angegeben, so wird vor der Entscheidung der Prüfer gehört, der das Thema vorgeschlagen hat. Bei Krankheit muss der Bewerber unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorlegen.

(6) Die Arbeit wird vom Prüfer und einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied der Hochschule (Zweitprüfer) begutachtet. Der Zweitprüfer wird vom Lehrerprüfungsamt bestimmt; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Jeder Prüfer würdigt die Arbeit im Hinblick auf den Prüfungszweck, gibt die Bewertungstendenz an und schlägt eine Bewertung vor. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. Die Gutachten mit den Benotungen werden dem Lehrerprüfungsamt durch die Gutachter spätestens vier Wochen vor dem Termin der Meldung zur Prüfung vorgelegt. § 15 Abs. 2 sowie die §§ 17 und 18 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Hausarbeit, die Niederschrift über die Bewertung und die Gutachten mit den Bewertungsvorschlägen verbleiben beim Lehrerprüfungsamt.

(7) Weichen die Bewertungen der Gutachter um eine Notendifferenz bis 1,0 voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt ein vom Leiter des Lehrerprüfungsamtes bestimmter weiterer Gutachter die Note in dem durch die abweichenden Wertungen gezogenen Rahmen fest (Stichentscheid), wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf eine Notendifferenz von 1,0 oder kleiner annähern können.

(8) Im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung kann die Hausarbeit aus einem Projekt und einer dazugehörigen Projektbeschreibung bestehen. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.

(9) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Hausarbeit oder das Projekt mit der dazugehörigen Projektbeschreibung mit schlechter als "ausreichend" bewertet wird.

§ 11

Erlass der Hausarbeit

(1) Die Anfertigung der Hausarbeit kann auf Antrag erlassen werden bei Vorlage einer von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung der Doktor-, Lizenziaten- oder Magisterwürde oder eines Diploms angenommenen wissenschaftlichen oder kunsttheoretischen Arbeit oder bei Vorlage einer mindestens mit "ausreichend" bewerteten Hausarbeit eines bestandenen Staatsexamens oder eines Ersten Theologischen Examens.

(2) Die Anfertigung der Hausarbeit darf nur erlassen werden, wenn die in Absatz 1 genannte Arbeit einer Hausarbeit in einem gewählten Prüfungsfach mindestens gleichwertig ist. Über den Erlass entscheidet das Lehrerprüfungsamt nach Anhören des Prüfers. Die Bewertung der Arbeit wird übernommen. § 10 Abs. 6 und 7 findet keine Anwendung.

§ 12

Arbeiten unter Aufsicht

(1) Für die Arbeiten unter Aufsicht stellt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfers die Themen und benennt die zugelassenen Hilfsmittel. So weit in der Anlage nichts Abweichendes bestimmt ist, erhält jeder Bewerber drei unterschiedliche Themen zur Wahl, von denen eines zu bearbeiten ist. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden; in den Fächern Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik je drei Stunden.

(2) In den modernen Fremdsprachen werden abweichend von Absatz 1 zwei Arbeiten unter Aufsicht geschrieben: eine Übersetzung vom Deutschen in die Fremdsprache, ein literaturwissenschaftlicher Essay oder eine Interpretation eines fremdsprachlichen Textes, jeweils in der Fremdsprache. Die Bearbeitungszeit beträgt für die Übersetzung im Falle eines vertieft oder extensiv studierten Faches drei Stunden, sonst zwei Stunden; für den Essay oder die Interpretation im Falle eines vertieft oder extensiv studierten Faches vier Stunden, sonst drei Stunden. Übersteigt die Gesamtbearbeitungszeit fünf Stunden, wird die Übersetzung an einem gesonderten Tage angefertigt.

(3) Die Aufgaben werden dem Bewerber unmittelbar vor Beginn der Arbeit unter Aufsicht bekannt gegeben; sie dürfen mit dem Bewerber nicht vorher abgesprochen werden und ihm auch nicht auf andere Weise erkennbar geworden sein.

(4) Der Aufsichtführende braucht nicht Mitglied des Prüfungsausschusses zu sein. Er sorgt dafür, dass jeder Bewerber seine Arbeit selbstständig, ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel anfertigt. Er führt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er kann einen Bewerber, der sich eines Täuschungsversuchs schuldig macht oder den geordneten Ablauf der Prüfung erheblich stört, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Das weitere Verfahren richtet sich in diesem Fall nach § 17 Abs. 1 .

(5) § 10 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 13

Praktische Prüfungen

Die praktische Prüfung in den Unterrichtsfächern Musik, Sport und Arbeit-Wirtschaft-Technik kann vor der Zulassung zur Prüfung, aber frühestens nach dem Grundstudium, abgenommen werden. Bei der Meldung zur praktischen Prüfung im Unterrichtsfach Sport ist ein sportärztliches Unbedenklichkeitszeugnis vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Die praktische Prüfung im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung kann als Präsentation unmittelbar vor und im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung durchgeführt werden.

§ 14

Mündliche Prüfungen

(1) Die Prüfung in einem Prüfungsfach schließt mit der mündlichen Prüfung ab. Sie entfällt, wenn die Prüfung in diesem Prüfungsfach aufgrund der Leistungen in den vorangegangenen Prüfungsteilen nicht mehr erfolgreich sein kann oder wenn die Prüfung in zwei anderen Prüfungsfächern nicht erfolgreich war.

(2) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Die Prüfung soll für jeden Bewerber in jedem Prüfungsfach 40 Minuten dauern. In den Neueren Sprachen wird das Prüfungsgespräch etwa zur Hälfte in der Fremdsprache geführt.

(3) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Der Prüfer führt das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende und der Beisitzer sind berechtigt, selbst Fragen zu stellen. Der Vorsitzende achtet darauf, dass die Prüfungsanforderungen nach § 5 Abs. 4 bis 7 berücksichtigt werden.

(4) Studierende können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Zuhörer, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Das Lehrerprüfungsamt schließt die Öffentlichkeit auf Antrag des Bewerbers aus. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende Zuhörer auch während der Prüfung ausschließen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; § 6 Abs. 6 bleibt davon unberührt.

§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen und Ermittlung des Ergebnisses
der Prüfung in einem Prüfungsfach

(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtleistung in einem Prüfungsfach werden wie folgt bewertet:

sehr gut 1,

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

gut 2,

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

befriedigend 3,

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

ausreichend 4,

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft 5,

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend 6,

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zwischennoten sind bis auf eine Stelle nach dem Komma zulässig.

(3) Die Prüfung in einem Prüfungsfach ist erfolgreich, wenn die Leistungen des Bewerbers in einzelnen Prüfungsteilen jeweils mindestens mit 4,0 bewertet worden sind. Dabei wird eine über 4,0 bis 5,0 bewertete Leistung der Arbeit unter Aufsicht durch die mindestens mit 'befriedigend' bewertete Leistung in der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungsfaches ausgeglichen. Ein Ausgleich von Leistungen in der mündlichen oder praktischen Prüfung, die schlechter als 4,0 bewertet worden sind, ist nicht möglich. Prüfungsleistungen, die schlechter als 5,0 bewertet sind, können nicht ausgeglichen werden. Bei der Berechnung der Noten auf eine Stelle nach dem Komma wird die zweite Stelle nicht berücksichtigt.

(4) Bei erfolgreicher Prüfung in einem Prüfungsfach wird für die Ermittlung der Fachnote die Note für eine Arbeit unter Aufsicht zweifach, für eine praktische Prüfung in Sport dreifach, in Kunst und Gestaltung und Musik dreifach und für eine mündliche Prüfung dreifach gewertet; die Werte werden addiert, die Summe wird durch die Zahl der addierten Werte geteilt und das Ergebnis bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die Note für die Hausarbeit bleibt hierbei außer Betracht. Die Fachnoten werden wie folgt abgegrenzt:

bei einem Durchschnitt bis 1,5

=

sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

=

gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

=

befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

=

ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0

=

mangelhaft,

darüber

=

ungenügend.

(5) Bei nicht erfolgreicher Prüfung in einem Prüfungsfach lautet die Fachnote "mangelhaft", wenn die Leistungen in keinem Prüfungsteil schlechter als mit "mangelhaft" bewertet worden sind, sonst "ungenügend".

(6) Das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsfach und die Note für die Hausarbeit sollen dem Bewerber mündlich mitgeteilt und erläutert werden, sobald der Prüfungsausschuss entschieden hat.

(7) Falls der Bewerber über einen Studienabschluss einer wissenschaftlichen oder einer künstlerischen Hochschule verfügt (Diplom, Magister, Lizenziat, Promotion), kann ihm das Lehrerprüfungsamt auf Antrag die entsprechende Abschlussnote als Prüfungsnote für die Erste Staatsprüfung in dem betreffenden Fach beziehungsweise in den betreffenden Fächern anerkennen. Der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Beruflichen Schulen mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften entspricht eine im Geltungsbereich dieser Verordnung abgelegte Diplomprüfung für Diplomhandelslehrer, wenn daneben ein mindestens einjähriges kaufmännisches Praktikum oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(8) Die Note für das Prüfungsfach Grundschulpädagogik ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Noten für die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 geprüften Lernbereiche.

§ 16

Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung in jedem Prüfungsfach nach § 15 und in der Hausarbeit nach § 10 Abs. 9 erfolgreich war.

(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Lehrerprüfungsamt aus den Noten für Erziehungswissenschaft (rechnerisch ermittelter Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma), für Fachdidaktik (rechnerisch ermittelter Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma), dem zweifachen Wert der Fachnoten (rechnerisch ermittelter Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma) und dem dreifachen Wert der Note für die Hausarbeit (Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma) rechnerisch ermittelt, indem die Dezimalwerte addiert und die Summe durch die Anzahl der addierten Werte geteilt wird. Das Gesamtergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma ermittelt; die zweite Stelle nach dem Komma wird nicht berücksichtigt. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5

=

sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

=

gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

=

befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

=

ausreichend,

darüber

=

nicht ausreichend.

Das Gesamtergebnis ist einschließlich des rechnerisch ermittelten Dezimalwertes auf dem Zeugnis zu vermerken.

§ 17

Pflichtwidrigkeiten

(1) Wenn der Bewerber in der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht, anderen dabei hilft oder gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verstößt und es sich dabei um eine schwer wiegende Pflichtwidrigkeit handelt oder um eine Pflichtwidrigkeit, die sich auf mehrere Prüfungsteile bezieht, kann ihn das Lehrerprüfungsamt von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Fall gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. Der Bewerber ist vorher zu hören.

(2) Wird eine Pflichtwidrigkeit, die zum Ausschluss hätte führen können, erst nach Aushändigung des Zeugnisses festgestellt, so kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur binnen fünf Jahren seit dem Tage der letzten mündlichen Prüfung; das Prüfungszeugnis wird eingezogen.

§ 18

Rücktritt und Versäumnis

(1) Bei Vorliegen eines triftigen Grundes genehmigt das Lehrerprüfungsamt den Rücktritt des Bewerbers von der Prüfung. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Bewerber ohne Genehmigung des Lehrerprüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Versäumt der Bewerber ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Arbeit unter Aufsicht, so gilt diese Prüfungsleistung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, so wird der Bewerber zu einem neuen Termin geladen, oder er erhält, wenn er die Frist zur Ablieferung der Hausarbeit versäumt hat, eine neue Aufgabe.

(3) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschussvorsitzende die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.

§ 19

Ergänzungsprüfung und Wiederholungsprüfung

(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, so braucht er die Prüfung nur in diesem Fach zu wiederholen (Ergänzungsprüfung). Hat er die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so muss er die Prüfung insgesamt wiederholen (Wiederholungsprüfung).

(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistungen in zwei oder mehr Prüfungsfächern schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden sind, oder ist die Prüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 3 nicht bestanden, so kann er sie nur im Ganzen wiederholen (Wiederholungsprüfung). Hat der Bewerber die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, weil seine Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, so kann er eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(3) Von der Möglichkeit einer Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung für das gewählte Lehramt kann ein Bewerber insgesamt zweimal Gebrauch machen. Eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestandene Lehramtsprüfung kann weder wiederholt noch ergänzt werden.

(4) Das Lehrerprüfungsamt rechnet bisher erbrachte mindestens "ausreichende" Leistungen in der Hausarbeit und mindestens "befriedigende" Leistungen in einem Prüfungsfach für die Wiederholungsprüfung sowie mindestens "befriedigende" Leistungen in einer Arbeit unter Aufsicht oder in einer praktischen Prüfung für die Ergänzungsprüfung an.

(5) Der Bewerber hat sich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Prüfungsergebnisses zur Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung zu melden. Das Lehrerprüfungsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Hat der Bewerber sich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Frist zur entsprechenden Prüfung gemeldet und wurde vom Lehrerprüfungsamt keine Ausnahmeregelung getroffen, so gilt diese Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.

§ 20

Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlagen 1 bis 5. Das Zeugnis gibt an:

1.

das Lehramt,

2.

die zugrunde liegende Prüfungsverordnung,

3.

den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Bewerbers,

4.

die Dauer und den Ort des Studiums,

5.

das Thema der Hausarbeit,

6.

die Prüfungsfächer, im Fach Grundschulpädagogik mit den in der Prüfung nachgewiesenen Bereichen,

7.

die Fachnoten und die Note für die Hausarbeit,

8.

das Gesamtergebnis der Prüfung.

(2) Als Datum wird der Tag der letzten mündlichen Prüfung eingesetzt. Der Leiter des Lehrerprüfungsamtes unterzeichnet das Zeugnis.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid entsprechend der Anlagen 6 bis 10. In dem Bescheid wird angegeben, dass der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, ob eine Wiederholungsprüfung oder gegebenenfalls in welchem Fach eine Ergänzungsprüfung möglich ist, welche der erbrachten Prüfungsleistungen für eine Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung angerechnet werden, wann der Bewerber sich frühestens melden kann und bis zu welchem Zeitpunkt er sich spätestens gemeldet haben muss.

(4) Wer die erste oder die zweite Wiederholungsprüfung oder die erste oder die zweite Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid entsprechend der Anlagen 11 bis 15.

§ 21

Niederschriften und Prüfungsakte

(1) Der Beisitzer nimmt in jedem Prüfungsfach über den Prüfungshergang eine Niederschrift auf. In ihr werden festgestellt:

1.

die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2.

der Name des Prüflings,

3.

die Bewertung der Arbeit oder der Arbeiten unter Aufsicht,

4.

gegebenenfalls die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung,

5.

das Datum, die Dauer, die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6.

die Fachnote.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterschreiben die Niederschrift.

(3) Bis zu einem Jahr nach Abschluss der Prüfungen kann der Bewerber Einblick in alle Prüfungsunterlagen beantragen.

(4) Die Prüfungsakten der Bewerber für die Erste Staatsprüfung werden beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Zeugniskopie und des Ausfertigungsblattes für das Zeugnis für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopien und die Ausfertigungsblätter beträgt 30 Jahre.

§ 22

Erweiterungsprüfung und Aufbauprüfung

(1) Wer die Prüfung für das von ihm gewählte Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, wird auf Antrag zusätzlich in einem oder mehreren anderen Prüfungsfächern geprüft (Erweiterungsprüfungen).

Auf Antrag des Bewerbers kann das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, das die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahrnimmt, von der Pflicht zum Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im dänisch-, französisch-, englisch-, russisch-, italienisch-, polnisch-, schwedisch-, spanisch- oder norwegischsprachigen Ausland befreien. Das Lehrerprüfungsamt kann vom Nachweis des Latinums befreien. Auf Antrag kann die oberste Schulaufsichtsbehörde die Prüfung in einem Fach zulassen, das in dieser Prüfungsverordnung einschließlich der Anlagen nicht genannt wird. Erweiterungsprüfungen sind auch diejenigen Prüfungen, die nach absolviertem berufsbegleitendem Studium, das auch in Studienlehrgängen im Fernstudium organisiert sein kann, abgenommen werden. § 8 Abs. 1 Nr. 2 entfällt. Wer eine Erweiterungsprüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 16. Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 19a. Wer die Wiederholungsprüfung für die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 19b.

(2) Wer die Prüfung für das Lehramt an Grundschulen oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, kann durch eine Aufbauprüfung entsprechend § 23 und § 24 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder durch eine Aufbauprüfung entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 das Lehramt für Sonderpädagogik erwerben. Auf schriftlichen Antrag kann das Lehrerprüfungsamt bestimmen, dass eine Hausarbeit nicht anzufertigen ist.

(3) Wer die Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, kann durch eine Aufbauprüfung in einem extensiv studierten Prüfungsfach entsprechend § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 3 das Lehramt für die Haupt- und Realschule erwerben. Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.

(4) Will ein Bewerber, der eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Haupt- und Realschulen oder Gymnasien oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, eine Prüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ablegen, so beschränkt sich diese Prüfung auf zwei sonderpädagogische Fachrichtungen, die in § 28 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführt sind. Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.

(5) Will ein Bewerber, der eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Haupt- und Realschulen oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, eine Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an Beruflichen Schulen ablegen, so muss er die nach dieser Verordnung geforderten, gegenüber der bestandenen Prüfung zusätzlichen Prüfungsanforderungen erfüllen. Abweichend von § 41 Nr. 1 wird das Erfordernis eines einschlägigen betrieblichen Praktikums auf insgesamt mindestens sechs Monate festgelegt. Die mündliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach 30 Minuten. Arbeiten unter Aufsicht müssen nach den Anforderungen dieser Verordnung in jedem Prüfungsfach geschrieben werden. Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.

(6) Lehrkräfte mit einem nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder als Diplomlehrer können Erweiterungsprüfungen nach Absatz 1 und Aufbauprüfungen entsprechend den Absätzen 2 bis 5 ablegen.

(7) Aufbauprüfungen können auch kumulativ in Einzelfächern abgelegt werden. Die Genehmigung dazu erteilt die oberste Schulaufsichtsbehörde. Wer eine Aufbauprüfung kumulativ in einem Fach abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung gemäß Anlage 18. Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. Wer eine Aufbauprüfung kumulativ abgelegt und nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 21a, im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung nach Anlage 21b.

(8) Aufbauprüfungen können einmal wiederholt werden.

(9) Wer die Aufbauprüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 17. Wer eine Aufbauprüfung abgelegt und nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 20a, im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung nach Anlage 20b.

Abschnitt 2

Abweichende und ergänzende Vorschriften

1. Lehramt an Grund- und Hauptschulen

§ 23

Regelstudienzeit

Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft, das extensiv studierte Fach Grundschulpädagogik und entweder durch zwei weitergeführte Fächer oder durch ein neu aufgenommenes Fach der Hauptschule und ein Beifach oder eines der neu aufgenommenen extensiv studierten Fächer Musik, Kunst und Gestaltung, Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie die Didaktiken der gewählten Fächer, wobei alle Teilstudiengänge möglichst gleichmäßig über die Studienzeit verteilt werden sollen. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.

§ 24

Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind

1.

Erziehungswissenschaft,

2.

Didaktik der unter Nummer 4, 5 und 6 gewählten Fächer,

3.

Grundschulpädagogik, darin eingeschlossen die Lernbereiche Mathematischer und Sprachlicher Unterricht der Grundschule und ein Lernbereich aus den zwei weiteren zu studierenden Lernbereichen oder einer der Lernbereiche Musik oder Kunst und Gestaltung,

4.

zwei Fächer, wenn sie weitergeführte (das heißt mit entsprechenden Lernbereichen der Grundschule gekoppelte) Fächer sind, oder

5.

ein neu aufgenommenes Fach der Hauptschule oder

6.

eines der neu aufgenommenen Fächer Musik, Kunst und Gestaltung, Arbeit-Wirtschaft-Technik als extensiv studiertes Fach.

(2) Bewerber mit dem Fach Musik, Kunst und Gestaltung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik werden in diesem Fach unter den Anforderungen eines extensiv studierten Faches geprüft. Für diese Bewerber entfällt die Wahl eines Beifaches.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Unterrichtsfächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.

(4) In der Grundschulpädagogik nach Absatz 1 Nr. 3 wird der Bewerber in einem Lernbereich schriftlich, in zwei weiteren Lernbereichen mündlich geprüft. Unter diesen drei Lernbereichen müssen sich immer die Lernbereiche Mathematischer und Sprachlicher Unterricht der Grundschule befinden. Im vierten Lernbereich wird nicht geprüft. Der Gegenstand der Hausarbeit kann auch aus dem vierten Lernbereich genommen werden.

(5) Von den unter Absatz 1 Nr. 4 studierten Fächern wird abweichend von § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 nach Wahl des Bewerbers eines schriftlich, das andere mündlich geprüft. Unabhängig von dieser Wahl ist in den Unterrichtsfächern Kunst und Gestaltung, Musik, Sport und Arbeit-Wirtschaft-Technik immer eine praktische Prüfung abzulegen.

(6) Die unter Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 aufgeführten Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft.

(7) Für das Beifach gilt § 4 Abs. 5 . Das Beifach kann durch ein weiteres Fach mit 40 Semesterwochenstunden ersetzt werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Beifächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.

(8) Wer die Prüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 4a. Wer gemäß Absatz 5 Satz 2 die Prüfung in einem weiteren Fach abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 4b.

2. Lehramt an Haupt- und Realschulen

§ 25

Regelstudienzeit

Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft und Didaktik, ein extensiv studiertes Fach, ein weiteres Fach und ein Beifach. Das Beifach entfällt beim Studium der Unterrichtsfächer Musik oder Kunst und Gestaltung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.

§ 26

Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind

1.

Erziehungswissenschaft,

2.

Didaktik der unter Nummer 3 und 4 gewählten Fächer,

3.

eines der folgenden extensiv studierten Fächer: Deutsch, Mathematik, Englisch oder Sport,

4.

eines der folgenden Fächer: Deutsch, Mathematik, Englisch oder Sport, sofern nicht als extensiv studiertes Fach gewählt, oder Biologie, Chemie, Französisch, Geografie, Geschichte, Kunst und Gestaltung, Musik, Physik, Religion, Russisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Philosophie.

(2) Bewerber mit dem Fach Kunst und Gestaltung, Musik oder Arbeit-Wirtschaft-Technik werden in diesem Fach unter den Anforderungen eines extensiv studierten Faches geprüft. Für diese Bewerber entfällt die Wahl eines Beifaches.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung in einem anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Unterrichtsfächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.

(4) Für das Beifach gilt § 4 Abs. 5 . Das Beifach kann durch ein weiteres Fach mit 40 Semesterwochenstunden ersetzt werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Beifächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.

(5) Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3a. Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 und 2 abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3b. Wer gemäß Absatz 4 Satz 2 die Prüfung in einem weiteren Fach abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3c.

3. Lehramt für Sonderpädagogik

§ 27

Regelstudienzeit

Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft, die Fachdidaktik, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein allgemein bildendes Fach. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.

§ 28

Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind

1.

Erziehungswissenschaft,

2.

Didaktik des unter Nummer 4 gewählten Faches, bei Grundschulpädagogik entfällt die Allgemeine Grundschulpädagogik,

3.

zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen: Geistigbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik einschließlich ihrer Didaktik,

4.

eines der folgenden Unterrichtsfächer: Arbeit-Wirtschaft-Technik, Biologie, Chemie, Darstellendes Spiel, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Kunst und Gestaltung, Mathematik, Musik, Religion, Russisch, Physik, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Philosophie oder Grundschulpädagogik, darin eingeschlossen drei Lernbereiche; wird Kunst und Gestaltung oder Musik gewählt, zwei Lernbereiche. Einer der Lernbereiche muss in jedem Falle Mathematischer oder Sprachlicher Unterricht sein.

(2) Art und Verbindung der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen bedürfen der Zustimmung des Lehrerprüfungsamtes. Nicht zulässig ist in der Regel die Verbindung der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik mit der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik.

(3) Bewerber mit dem Fach Kunst und Gestaltung oder Musik oder Arbeit-Wirtschaft-Technik werden in diesem Fach unter den Anforderungen eines extensiv studierten Faches geprüft.

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung sowohl in einer anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen als auch in einem anderen als den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Unterrichtsfächern zulassen, falls es für die Aufgaben der Schule von Bedeutung ist.

(5) Wer die Prüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2.

§ 29

Prüfungsteile und Anforderungen

(1) Abweichend von § 5 Abs. 3 wird nach Wahl des Bewerbers in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit angemessenen fachdidaktischen Anteilen eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben, in der anderen ebenso mündlich geprüft. Aspekte der allgemeinen Sonderpädagogik sind sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Prüfung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Fachdidaktik des Unterrichtsfaches nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Unterrichtsfächer gemäß Nummer 4 immer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Ist Grundschulpädagogik Prüfungsfach, ist der gewählte Lernbereich Deutsch oder Mathematik Gegenstand der schriftlichen Prüfung und ein zweiter Lernbereich Gegenstand der mündlichen Prüfung oder umgekehrt. Der gegebenenfalls dritte Lernbereich wird nicht geprüft. Auf § 12 Abs. 1 Satz 3 wird verwiesen.

§ 30

Hausarbeit

Die Hausarbeit hat sonderpädagogische Aspekte zum Gegenstand, auch wenn sie in einem allgemein bildenden Fach geschrieben wird.

4. Lehramt an Gymnasien

§ 31

Regelstudienzeit

Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft und Didaktik sowie zwei vertieft studierte Fächer. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.

§ 32

Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind

1.

Erziehungswissenschaft,

2.

Didaktik der gewählten Fächer,

3.

zwei der folgenden Unterrichtsfächer: Biologie, Chemie, Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Kunst und Gestaltung, Latein, Mathematik, Musik, Norwegisch, Philosophie, Physik mit Astronomie, Polnisch, Religion, Russisch, Schwedisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Informatik.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung anstatt in einem der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Unterrichtsfächer in einem anderen Fach zulassen, das für die Schule von Bedeutung ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Beifächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen. Diese Beifachqualifikation gilt nicht für die gymnasiale Oberstufe.

(3) Dänisch, Griechisch, Italienisch, Norwegisch, Polnisch und Schwedisch können nur als Drittfächer studiert werden. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(4) Bewerber mit dem Fach Deutsch oder einer Fremdsprache können zusätzlich eine Qualifikation in Deutsch als Fremdsprache, Niederdeutsch oder Darstellendem Spiel unter den Bedingungen erlangen, die für das Beifach gemäß § 4 Abs. 5 gelten. Bewerber mit den Fächern Geschichte oder Latein oder Griechisch können unter den Bedingungen eines Beifachstudiums eine Qualifikation in Archäologie erwerben; Bewerber mit einer beliebigen Fächerkombination eine Beifachqualifikation in Polnisch. Bewerber für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Kunst und Gestaltung oder dem Fach Musik studieren ihr zweites Unterrichtsfach gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 unter den Bedingungen eines extensiv studierten Faches gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 .

(5) Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1a. Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 und 4 abgelegt und bestanden hat, erhält zwei Zeugnisse entsprechend den Anlagen 1a und 1b. Wer gemäß Absatz 3 die Prüfung in einem weiteren Fach abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1b.

§ 33

Hausarbeit

Grundsätzlich fertigt der Bewerber seine Hausarbeit in einem der in § 32 Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterrichtsfächer an. Fachdidaktische Anteile können einbezogen werden.

§ 34

Arbeiten unter Aufsicht

In Ergänzung zu § 12 Abs. 2 beträgt die Bearbeitungszeit auch in den Fächern Latein und Griechisch insgesamt sieben Stunden an zwei Tagen.

§ 35

Praktische Prüfung

Abweichend von § 13 Satz 3 werden im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung als praktische Prüfung zwei Präsentationen durchgeführt; die erste Präsentation wird während des Studiums, aber frühestens nach dem ersten Studienabschnitt abgenommen, die zweite Präsentation unmittelbar vor und im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung.

§ 36

Mündliche Prüfungen

Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 soll die Prüfung für jeden Bewerber in jedem der Unterrichtsfächer etwa 60 Minuten dauern.

5. Lehramt an Beruflichen Schulen

§ 37

Regelstudienzeit

Die Dauer des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft und Didaktik, den vertieft studierten beruflichen Fachbereich sowie ein zweites Fach. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Abschlussprüfung entfallen hiervon sechs Monate. Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der vom Bewerber gewählten beruflichen Fachrichtung kann mit vier Semestern auf die Studienzeit angerechnet werden.

§ 38

Fachrichtungen und Prüfungsfächer

(1) Im Rahmen des Lehramtes an beruflichen Schulen werden folgende Studiengänge unterschieden:

1.

Wirtschaftswissenschaften,

2.

Elektrotechnik.

(2) Prüfungsfächer sind

1.

Erziehungswissenschaft,

2.

Didaktik der unter Nummer 3 und 4 gewählten Fächer,

3.

eine vertieft studierte Fachrichtung des beruflichen Schulwesens,

4.

ein allgemein bildendes Fach im Umfang gemäß § 4 Abs. 1 beziehungsweise § 4 Abs. 3 oder das Fach berufsbezogene Sonderpädagogik im Umfang gemäß § 4 Abs. 1 .

(3) Folgende Fächerkopplungen sind möglich:

1.

Im Studiengang Wirtschaftswissenschaften:

Fachrichtung des beruflichen Schulwesens: Allgemeine Wirtschaftslehre (AWL) und Volkswirtschaftslehre (VWL);

Zweites Fach: Sozialwissenschaften (Schwerpunkt Rechtswissenschaft), Philosophie, Religion; Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, eine skandinavische Sprache; Mathematik; Sport; berufsbezogene Sonderpädagogik;

2.

Im Studiengang Elektrotechnik:

Fachrichtung des Beruflichen Schulwesens: Allgemeine Elektrotechnik und einer der beiden Bereiche: Leistungselektrotechnik, Informationselektrotechnik;

Zweites Fach: Sozialwissenschaften, Philosophie, Religion; Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, eine skandinavische Sprache; Mathematik; Physik oder Sport; berufsbezogene Sonderpädagogik.

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung in anderen als den in Absatz 1 genannten Studiengängen oder in anderen als den in Absatz 3 genannten Fächerkoppelungen zulassen, die für die Schule von Bedeutung sind.

§ 39

Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen

Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz kann das Lehrerprüfungsamt auf Antrag des Bewerbers der Prüfung in einem Unterrichtsfach nach § 38 Abs. 2 die für das Lehramt an Gymnasien geltenden Anforderungen zugrunde legen.

§ 40

Meldung zur Prüfung

Der Bewerber gibt weiterhin an, ob er einen Antrag nach § 38 Abs. 2 und § 39 stellt.

§ 41

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Ergänzend zu § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer

1.

in seiner Fachrichtung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Teilnahme an einem mindestens zwölfmonatigen, in der Regel vor dem Studium abzuleistenden einschlägigen betrieblichen Praktikum nachweist,

2.

bei einem Antrag nach § 39 die für das Lehramt an Gymnasien für die einzelnen Prüfungsfächer vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

§ 42

Hausarbeit

Die Hausarbeit soll in der Fachrichtung des beruflichen Schulwesens angefertigt werden. Fachdidaktische Anteile können einbezogen werden.

§ 43

Mündliche Prüfungen

Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 soll die Prüfung für jeden Bewerber im ersten Fach etwa 60, im zweiten Fach etwa 40 Minuten dauern. Bei einer Prüfung gemäß § 39 beträgt die mündliche Prüfung im zweiten Fach 60 Minuten.

§ 44

Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis entsprechend Anlage 5b gibt gegebenenfalls auch die zusätzliche Qualifikation im Unterrichtsfach für das Gymnasium an.

Abschnitt 3

Übergangsvorschriften

§ 45

Studenten an ehemaligen Pädagogischen Hochschulen
des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(1) Bewerber um das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie an Haupt- und Realschulen, die im Jahre 1988 ein Diplomlehrerstudium an den Pädagogischen Hochschulen Güstrow oder Neubrandenburg begonnen haben, können abweichend von § 5 Abs. 9 und § 8 Abs. 1 bereits zur Prüfung in den Fächern, die sie seit 1988 kontinuierlich studiert haben, zugelassen werden, wenn sie in diesen Fächern die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Studierende, die von einem Institut für Lehrerbildung in ein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen übergegangen sind, können statt eines allgemein bildenden Faches auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studieren und eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ablegen.

Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 46

Übergangsbestimmungen

Studenten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Studium für ein Lehramt befinden, werden grundsätzlich nach den Vorschriften der Lehrerprüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 561) geprüft. Auf schriftlichen Antrag können sie nach den Vorschriften der Lehrerprüfungsverordnung 2000 geprüft werden.

§ 47

Anhang und Anlagen

Der Anhang A bis E (Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen) und die Anlagen 1a bis 21b (Zeugnisse und Bescheinigungen) sind Bestandteil der Verordnung.

§ 48

Regelstudienzeit

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 23, 25, 27, 31 und 37 finden für die Studierenden ab Matrikel 1994 Anwendung.

§ 49

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2000 in Kraft.

Schwerin, den 7. August 2000

Der Minister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur

In Vertretung
Dr. Manfred Hiltner

Anhang

Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen

A
Die Prüfungsfächer Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik
B
Die Prüfungsfächer der allgemein bildenden Bereiche
1. Biologie
2. Chemie
3. Dänisch
4. Darstellendes Spiel
5. Deutsch
6. Englisch
7. Französisch
8. Geografie
9. Geschichte
10. Griechisch
11. Grundschulpädagogik
12. Informatik
13. Italienisch
14. Kunst und Gestaltung
15. Latein
16. Mathematik
17. Musik
18. Philosophie
19. Physik (mit Astronomie)
20. Polnisch
21. Religion (ev.)
22. Russisch
23. Schwedisch
24. Sozialwissenschaften
25. Spanisch
26. Sport
27.1 Arbeit-Wirtschaft-Technik*
27.2 Arbeit-Wirtschaft-Technik
28. Norwegisch
C
Die Prüfungsfächer der sonderpädagogischen Bereiche
1. Geistigbehindertenpädagogik
2. Lernbehindertenpädagogik
3. Sprachbehindertenpädagogik
4. Verhaltensgestörtenpädagogik
5. Berufsbezogene Sonderpädagogik
D
Die Prüfungsfächer der beruflichen Bereiche
1. Wirtschaftswissenschaften
2. Elektrotechnik
E
Beifächer
1. Archäologie
2. Astronomie
3. Biologie
4. Chemie
5. Darstellendes Spiel
6. Deutsch
7. Deutsch als Fremdsprache
8. Englisch
9. Französisch
10. Geografie
11. Geschichte
12. Informatik
13. Italienisch
14. Kunstgeschichte
15. Künstlerische Gestaltung
16. Mathematik
17. Niederdeutsch
18. Physik
19. Polnisch
20. Religion
21. Russisch
22. Spanisch
23. Sport
24. Philosophie
25. Werken*
26. Medienpädagogik

Vorbemerkung: Die Nachweise über ordnungsgemäß studierte Teilstudiengänge werden in allen Fällen durch Belegbescheinigungen der Universitäten erbracht.

*

Der Fachanhang wird zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.

Anhang A

A 1 Erziehungswissenschaft

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 3 Abs. 1 in einem Gesamtumfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden (nachfolgend SWS genannt) nach Maßgabe der Studienordnung für das gewählte Lehramt; darunter

-

Leistungsnachweise aus einem Seminar zur Pädagogischen Psychologie und aus einem Seminar zur Sozialpsychologie

-

Leistungsnachweise aus einem Hauptseminar zu Problemen der Schulpädagogik unter besonderer Berücksichtigung der interkulturellen Pädagogik und aus einem Hauptseminar zur Philosophie oder Politikwissenschaft oder Pädagogischen Soziologie

-

Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Sprecherziehung1

2.

Erfolgreiche Teilnahme an einem vierwöchigen oder an einem einsemestrigen studienbegleitenden Schulpraktikum an einer Schule des angestrebten Lehramtes (für Bewerber um das Lehramt an Grund- und Hauptschulen: Teilnahme an einem Blockpraktikum als Klassenlehrer an einer Grundschule) gemäß Praktikumsordnung

3.

Erfolgreiche Teilnahme an einem vierwöchigen Praktikum an einer Schule eines anderen als des angestrebten Lehramtes gemäß Praktikumsordnung

4.

Erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens dreiwöchigen Sozialpraktikum (oder, wenn von der Universität nicht angeboten und betreut, Nachweis eines solchen Praktikums), so weit nicht das Lehramt an beruflichen Schulen angestrebt wird.

1

Ab Matrikel 1995; bis dahin fakultativ

II. Prüfungsanforderungen

Bereich a: Pädagogik

1.

Kenntnisse von Gegenständen und Methoden der Erziehungswissenschaft (unter anderem Methoden des Fremdverstehens)

2.

Kenntnis verschiedener Erziehungstheorien und Theorien der Erziehungswissenschaft

3.

Kenntnisse aus der Geschichte der Erziehung und des Unterrichts; Fähigkeit, historische Phänomene auf Diskussionsgegenstände der Gegenwart zu beziehen

4.

Kenntnisse aus der Philosophie (insbesondere der Anthropologie)

5.

Vertiefte Kenntnis in zwei Bereichen der Schulpädagogik, darunter interkulturelle Pädagogik. Fähigkeit, Gegenstände und Probleme dieser Gebiete an geeigneten Beispielen unter verschiedenen Aspekten darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.

Bereich b: Pädagogische Psychologie

1.

Grundkenntnisse von Aufgaben und Fragestellungen der Differentiellen, der Entwicklungs-, der Lern- und der Sozialpsychologie

2.

Vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten der Pädagogischen Psychologie; Fähigkeit, die Erkenntnisse der Psychologie auf Probleme des Unterrichts und der Erziehung anzuwenden

III. Arbeit unter Aufsicht

Bereich a:

Bearbeitung eines Themas oder Untersuchung ausgewählter Texte oder Materialien zu einem Thema aus dem Bereich der Pädagogik oder der pädagogischen Psychologie

oder

Bereich b:

Diskussion von Fallbeispielen

A 2 Fachdidaktik

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 3 Abs. 2 in einem Gesamtumfang von zirka 18 SWS (bei Bewerbern für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik) beziehungsweise zirka 20 SWS (bei Bewerbern für das Lehramt an Gymnasien und für berufliche Schulen). Dabei gilt

-

für Bewerber um alle Lehrämter:

ein Seminar zu Themen des medialen Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik in einem der Fächer

-

für Bewerber um das Lehramt an Grund- und Hauptschulen:

acht SWS fachdidaktische Anteile können auf ein integratives Studium der Grundschulpädagogik und ihrer Lernbereiche verrechnet werden.

Es sind Leistungsnachweise

a)

in einem Proseminar oder einer schulpraktischen Übung und

b)

in einem Hauptseminar zu erbringen.

Studiert der Bewerber zwei gekoppelte Fächer, sind die Leistungen zu a) in dem einen und die Leistungen zu b) in dem anderen Fach nachzuweisen

-

für Bewerber um das Lehramt für Sonderpädagogik:

Es ist jeweils ein Nachweis in einem Proseminar oder einer schulpraktischen Übung und ein Leistungsnachweis in einem Hauptseminar des allgemein bildenden Faches zu erbringen.

-

für Bewerber um die übrigen Lehrämter:

Es ist jeweils ein Leistungsnachweis wahlweise in einem Proseminar oder einer schulpraktischen Übung und je ein Leistungsnachweis in einem Hauptseminar pro Fach zu erbringen

II. Prüfungsanforderungen

1.

Grundkenntnisse von Gegenständen und Methoden der Didaktik der studierten Unterrichtsfächer oder der sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich Kenntnissen über die Geschichte dieser Fächer und ihrer didaktischen Rechtfertigung

2.

Vertiefte Kenntnisse in jeweils einem Gebiet der Didaktik der studierten Unterrichtsfächer oder der sonderpädagogischen Fachrichtungen

3.

Fähigkeit, Gegenstände und Probleme dieser Gebiete an geeigneten Beispielen unter verschiedenen Aspekten darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen und auf den Unterricht in den einschlägigen Stufen des angestrebten Lehramtes zu beziehen

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines Themas oder Untersuchung ausgewählter Texte oder Materialien zu einem Problem der Didaktik eines Unterrichtsfaches.

B 1.1 Biologie als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 70 SWS; darunter:

-

drei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen mit Übungen in den Bereichen Botanik, Zoologie und allgemeine Biologie

-

vier Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen zu den Bereichen allgemeine Biologie, Zoologie, Botanik und Humanbiologie

-

Teilnahme an jeweils einem Laborkurs in Genetik und Mikrobiologie

2.

Teilnahme an zwei zoologischen und zwei botanischen Exkursionen mit Bestimmungsübungen

3.

Teilnahme an einem ökologischen Geländepraktikum

4.

gegebenenfalls Teilnahme an der Grundausbildung Chemie für Nichtchemiker

5.

ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl

II. Prüfungsanforderungen

1.

Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beherrschung biologischer Arbeitsmethoden und -techniken

2.

Kenntnisse in Allgemeiner und Spezieller Botanik und Zoologie

3.

Kenntnisse über Stoffwechsel-, Wachstums-, Entwicklungs- und Bewegungsphysiologie der Pflanzen oder Stoffwechsel-, Sinnes-, Nerven- und Bewegungsphysiologie der Tiere

4.

Kenntnisse über Struktur und Funktion des genetischen Materials und die Realisierung genetischer Informationen oder aus den Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Algologie und Virologie sowie deren Anwendung in der Praxis

5.

Vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Physiologie/Biochemie oder Ökologie

6.

Kenntnisse zur Geschichte der Biologie

III. Arbeit unter Aufsicht

Darstellung von Problemen und Lösungsmöglichkeiten in folgenden Teilgebieten: Pflanzenphysiologie, Tierphysiologie, Ökologie, Meeresbiologie

(Die Aufgaben sollen nicht dem Teilgebiet entnommen werden, in dem die Hausarbeit angefertigt worden ist.)

B 1.2 Biologie

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums von zirka 40 SWS; darunter:

-

drei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen mit Übungen in den Bereichen allgemeine Biologie, Zoologie und Botanik

-

vier Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen zu den Bereichen allgemeine Biologie, Zoologie, Botanik und Humanbiologie

-

Teilnahme an jeweils einem Laborkurs zur Genetik und Mikrobiologie

2.

Teilnahme an zwei zoologischen und zwei botanischen Exkursionen mit Bestimmungsübungen

3.

Teilnahme an einem ökologischen Geländepraktikum

4.

gegebenenfalls Teilnahme an der Grundausbildung Chemie für Nichtchemiker

II. Prüfungsanforderungen

1.

Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beherrschung biologischer Arbeitsmethoden und -techniken

2.

Kenntnisse in Allgemeiner und Spezieller Botanik und Zoologie

3.

Kenntnisse über Stoffwechsel-, Wachstums-, Entwicklungs- und Bewegungsphysiologie der Pflanzen oder Stoffwechsel-, Sinnes-, Nerven- und Bewegungsphysiologie der Tiere

4.

Kenntnisse über Struktur und Funktion des genetischen Materials und die Realisierung genetischer Informationen oder aus den Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Algologie und Virologie sowie deren Anwendung in der Praxis oder über die Beziehungen der Organismen in ihrer Umwelt, ökologische Gesetzmäßigkeiten und die komplexen Wechselwirkungen in Ökosystemen

III. Arbeit unter Aufsicht

Darstellung von Problemen und Lösungsmöglichkeiten in folgenden Teilgebieten: Pflanzenphysiologie, Tierphysiologie, Ökologie, Meeresbiologie

(Die Aufgaben sollen nicht dem Teilgebiet entnommen werden, in dem die Hausarbeit angefertigt worden ist.)

B 1.3 Biologie als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 30 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen mit Übungen aus den Bereichen Botanik, Zoologie und allgemeine Biologie nach Wahl

-

drei Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen zu Bereichen allgemeine Biologie, Zoologie, Botanik oder Humanbiologie nach Wahl

-

Teilnahme an einem Laborkurs Mikrobiologie

2.

Teilnahme an einer zoologischen und einer botanischen Exkursion mit Bestimmungsübungen

3.

Teilnahme an einem ökologischen Geländepraktikum

II. Prüfungsanforderungen

1.

Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beherrschung biologischer Arbeitsmethoden und -techniken

2.

Kenntnisse in Allgemeiner und Spezieller Botanik und Zoologie

3.

Kenntnisse über Struktur und Funktion des genetischen Materials und die Realisierung genetischer Informationen oder aus den Bereichen Bakteriologie, Mykologie, Algologie und Virologie sowie deren Anwendung in der Praxis

4.

Kenntnisse über die Beziehungen der Organismen zu ihrer Umwelt, über ökologische Gesetzmäßigkeiten und die komplexen Wechselwirkungen in Ökosystemen sowie über Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes

III. Arbeit unter Aufsicht

Darstellung von Problemen und Lösungsmöglichkeiten in folgenden Teilgebieten: Pflanzenphysiologie, Tierphysiologie, Ökologie, Meeresbiologie

(Die Aufgaben sollen nicht dem Teilgebiet entnommen werden, in dem die Hausarbeit angefertigt worden ist.)

B 2.1 Chemie als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter wenigstens sieben Leistungsnachweise, wahlweise:

-

drei bis vier Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen (mit Praktika) der allgemeinen anorganischen, organischen und physikalischen Chemie

-

drei bis vier Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen (mit Praktika) auf Gebieten der speziellen Chemie (darunter Technische Chemie und Umweltchemie)

-

Teilnahme an jeweils einem Kurs in Physik und in Mathematik für Lehramtsanwärter

2.

Teilnahme an Fachexkursionen im Umfang von drei Tagen

3.

ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl

II. Prüfungsanforderungen

1.

Fundierte Kenntnisse in den Teilgebieten anorganische, organische und physikalische Chemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge

2.

Vertiefte Kenntnisse in zwei der unter II.1 genannten Teilgebiete der Chemie

3.

Grundlegende Kenntnisse chemischer Prozesse in der Natur und im Alltagsleben sowie ein Überblick über wichtige großtechnische Verfahren

4.

Vertrautheit mit den wichtigsten wissenschaftlichen Arbeitsmethoden in der Chemie

5.

Kenntnisse in der Geschichte der Chemie

III. Arbeit unter Aufsicht

Lösung einer experimentellen Aufgabe mit schriftlicher fachwissenschaftlicher Interpretation und Demonstration des Experimentes

B 2.2 Chemie

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:

-

vier Leistungsnachweise aus grundlegenden Lehrveranstaltungen (mit Praktika) der allgemeinen, der anorganischen, organischen und physikalischen Chemie

-

zwei Leistungsnachweise aus vertiefenden Lehrveranstaltungen (mit Praktika) auf Gebieten der speziellen Chemie nach Wahl

-

Teilnahme an jeweils einem Kurs in Physik und Mathematik für Lehramtsanwärter

2.

Teilnahme an Fachexkursionen im Umfang von drei Tagen

II. Prüfungsanforderungen

1.

Fundierte Kenntnisse in den Teilgebieten anorganische, organische und physikalische Chemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge

2.

Vertiefte Kenntnisse in einem der unter II. 1 genannten Teilgebiete der Chemie

3.

Grundlegende Kenntnisse chemischer Prozesse in der Natur und im Alltagsleben sowie ein Überblick über wichtige großtechnische Verfahren

4.

Vertrautheit mit den wichtigsten wissenschaftlichen Arbeitsmethoden in der Chemie

5.

Kenntnisse in der Geschichte der Chemie

III. Arbeit unter Aufsicht

Lösung einer experimentellen Aufgabe mit schriftlicher fachwissenschaftlicher Interpretation und Demonstration des Experimentes

B 2.3 Chemie als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS, darunter:

-

vier Leistungsnachweise aus grundlegenden Lehrveranstaltungen (mit Praktika) in allgemeiner, anorganischer, organischer und physikalischer Chemie

-

zwei Leistungsnachweise aus vertiefenden Lehrveranstaltungen (mit Praktika) auf zwei Gebieten der speziellen Chemie nach Wahl

-

Teilnahme an jeweils einem Kurs in Physik und Mathematik für Lehramtsanwärter

2.

Teilnahme an Fachexkursionen im Umfang von zwei Tagen

II. Prüfungsanforderungen

1.

Fundierte Kenntnisse in den Teilgebieten anorganische, organische und physikalische Chemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge

2.

Vertiefte Kenntnisse in einem der unter II.1 genannten Teilgebiete der Chemie

3.

Grundlegende Kenntnisse chemischer Prozesse in der Natur und im Alltagsleben sowie ein Überblick über wichtige großtechnische Verfahren

4.

Vertrautheit mit den wichtigsten wissenschaftlichen Arbeitsmethoden in der Chemie

5.

Kenntnisse in der Geschichte der Chemie

III. Arbeit unter Aufsicht

Lösung einer experimentellen Aufgabe mit schriftlicher fachwissenschaftlicher Interpretation und Demonstration des Experimentes

B 3. Dänisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS, darunter:

-

zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Proseminar und einem Hauptseminar zur Sprachwissenschaft

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Proseminar und einem Hauptseminar zur Literaturwissenschaft

-

zwei Leistungsnachweise aus Seminaren zu historischen, politischen, kulturellen, sozialen Problemen sowie zu geografischen Charakteristika Dänemarks

4.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im dänischsprachigen Ausland.

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der dänischen Sprache aufgrund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnisse der Grammatik, Idiomatik und Stilistik; eine in Artikulation und Intonation richtige Aussprache

2.

Kenntnisse im Altnordischen

3.

Kenntnisse von Problemen und Methoden der Sprachwissenschaft, Fähigkeit, solche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden, Grundzüge der Geschichte der dänischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu erklären.

4.

Kenntnisse literaturwissenschaftlicher Methoden; Überblick über die dänische Literatur und Kultur

5.

Kenntnisse in Geschichte und Landeskunde

III. Arbeiten unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Dänische [unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden)]

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen;

Form: Textinterpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)

B 4.1 Darstellendes Spiel

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:

-

drei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen (mit Übungen) zu Formen des Darstellenden Spiels (jeweils fünfstündig)

-

zwei Leistungsnachweise aus vertiefenden Veranstaltungen (mit Übungen) nach Wahl (jeweils fünfstündig)

2.

Erfolgreiche Teilnahme an vier semesterbegleitenden Arbeitsgemeinschaften (Theatergruppen oder geeignete musikalisch-sportliche Gruppen) mit Projekten zu inszenierten oder improvisierten Spiel- und Ausdrucksformen

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis pädagogischer Konzepte des Darstellenden Spiels und ihrer Beziehungen zu anthropologischen, psychologischen und soziologischen Theorien

2.

Eingehende Kenntnis darstellungsbezogener Tätigkeiten in Bezug auf Planung und Improvisation, Kognitivität und Kreativität, Produktion und Interpretation, Konstruktion und Rekonstruktion; Fähigkeit, an geeigneten Beispielen Begriffe und Probleme darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen

3.

Kenntnis verschiedener Spielformen und ihrer historischen Vorbilder

III. Arbeit unter Aufsicht

Entfaltung eines Problems oder Interpretation eines Textes über Probleme des Darstellenden Spiels

B 4.2 Darstellendes Spiel als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

-

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS, darunter:

-

drei Leistungsnachweise aus grundlegenden Veranstaltungen (mit Übungen) zu Formen des Darstellenden Spiels (jeweils fünfstündig)

-

ein Leistungsnachweis aus einer vertiefenden Veranstaltung (mit Übungen) nach Wahl (fünfstündig)

-

erfolgreiche Teilnahme an vier semesterbegleitenden Arbeitsgemeinschaften (Theatergruppen oder geeignete musikalisch-sportliche Gruppen) mit Projekten zu inszenierten und improvisierten Spiel- und Ausdrucksformen

II. Prüfungsanforderungen

-

Kenntnis pädagogischer Konzepte des Darstellenden Spiels und ihrer Beziehungen zu anthropologischen, psychologischen und soziologischen Theorien

-

Eingehende Kenntnis darstellungsbezogener Tätigkeiten in Bezug auf Planung und Improvisation, Kognitivität und Kreativität, Produktion und Interpretation, Konstruktion und Rekonstruktion;

-

Fähigkeit, an geeigneten Beispielen Begriffe und Probleme darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen

-

Kenntnis verschiedener Spielformen und ihrer historischen Vorbilder

III. Arbeit unter Aufsicht

Entfaltung eines Problems oder Interpretation eines Textes über Probleme des Darstellenden Spiels

B 5.1 Deutsch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier Fremdsprachen

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zu Älterer Literatur, Neuerer Literatur und Sprachwissenschaft (wahlweise Sprachgeschichte oder Linguistik)

-

Leistungsnachweise aus vier Hauptseminaren zu Älterer Literatur, Neuerer Literatur, Sprachwissenschaft (Sprachgeschichte und Sprache der Gegenwart (Linguistik))

-

Teilnahme an einer Veranstaltung über Literatur einer weiteren europäischen Sprachgemeinschaft

3.

Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit (Rhetorik)

4.

Teilnahme an einer Übung zu produktivem Schreiben

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit in Wort und Schrift, Fähigkeit zu sachangemessenem Ausdruck und sinnerfassendem Lesen

2.

Kenntnisse im Mittelhochdeutschen

3.

Fähigkeit, Texte literatur- und sprachwissenschaftlich zu analysieren; Nachweis an Beispielen (auch Älterer Literatur)

4.

Kenntnis von Begriffen und Methoden zur Untersuchung von Gegenständen der Literaturwissenschaft und deren kritische Bewertung (Nachweis an Beispielen)

5.

Erweiterte Kenntnis exemplarischer Werke verschiedener literarischer Gattungen und Epochen einschließlich ihrer Entstehungsbedingungen sowie ihrer Vermittlungs- und Verwendungszusammenhänge

6.

Kenntnisse der Geschichte der Deutschen Literatur

7.

Kenntnisse von Konzeptionen der Literaturgeschichtsschreibung

8.

Kenntnis einzelner Werke der außerdeutschen Literatur

9.

Kenntnis von Begriffen und Methoden zur Analyse gesprochener und geschriebener Sprache

10.

Kenntnisse der Geschichte der deutschen Sprache

11.

Einblick in die Verwendungszusammenhänge von Sprache

12.

Kenntnisse über Deutsch als Fremdsprache (wenn nicht als Beifach gewählt)

13.

Vertiefte Kenntnisse in vier umfassenden Gebieten der Neueren Literatur (zwei Gebiete), der Älteren Literatur, der Sprache (Bei vertieften Kenntnissen werden gründliche Belesenheit, Vertrautheit mit der Sekundärliteratur, selbständiges Urteil vorausgesetzt.)

III. Arbeit unter Aufsicht

Literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche Untersuchung einer Textvorlage.

B 5.2 Deutsch als extensiv studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier Fremdsprachen

2.

Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS, darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zu Älterer Literatur, Neuerer Literatur, Sprachwissenschaft (wahlweise Sprachgeschichte oder Linguistik)

-

Leistungsnachweise aus drei Hauptseminaren zu Älterer Literatur, Neuerer Literatur und Sprachwissenschaft (Sprachgeschichte, wenn im Proseminar Linguistik belegt wurde)

3.

Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit

4.

Teilnahme an einer Übung zu produktivem Schreiben

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit in Wort und Schrift, Fähigkeit zu sachangemessenem Ausdruck und sinnerfassendem Lesen

2.

Fähigkeit, Texte literatur- und sprachwissenschaftlich zu analysieren; Nachweis an Beispielen

3.

Kenntnis von Begriffen und Methoden zur Untersuchung von Gegenständen der Literaturwissenschaft (Nachweis an Beispielen)

4.

Kenntnis exemplarischer Werke verschiedener literarischer Gattungen und Epochen einschließlich ihrer Entstehungsbedingungen sowie ihrer Vermittlungs- und Verwendungszusammenhänge

5.

Kenntnisse der Geschichte der Deutschen Literatur

6.

Kenntnis einzelner Werke außerdeutscher Literatur

7.

Kenntnis von Begriffen und Methoden zur Analyse gesprochener und geschriebener Sprache, besonders der Gegenwartssprache

8.

Kenntnis von Bedeutungswandel

9.

Einblick in die Verwendungszusammenhänge von Sprache

10.

Vertiefte Kenntnisse in drei umfassenden Gebieten der Neueren Literatur und der Älteren Literatur oder Sprache (Bei vertieften Kenntnissen werden gründliche Belesenheit, Vertrautheit mit Sekundärliteratur und selbständiges Urteil vorausgesetzt.)

III. Arbeit unter Aufsicht

Literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche Untersuchung einer Textvorlage.

B 5.3 Deutsch

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier Fremdsprachen

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:

-

Leistungsnachweise aus zwei Proseminaren zur Neueren Literatur und Sprachwissenschaft

-

Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren zur Neueren Literatur und Sprachwissenschaft

3.

Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit (Rhetorik)

4.

Teilnahme an einer Übung zu produktivem Schreiben

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit in Wort und Schrift, Fähigkeit zu sachangemessenem Ausdruck und sinnerfassendem Lesen

2.

Fähigkeit, Texte sprachwissenschaftlich zu analysieren

3.

Kenntnisse von Begriffen und Methoden zur Untersuchung von Gegenständen der Literaturwissenschaft (Nachweis an Beispielen aus Neuerer Literatur)

4.

Kenntnis exemplarischer Werke verschiedener literarischer Gattungen

5.

Grundkenntnisse der Neueren Literatur

6.

Kenntnis einzelner Werke außerdeutscher Literatur

7.

Grundkenntnisse zur Analyse gesprochener und geschriebener Sprache oder Grundkenntnisse über die Entwicklung der Sprache

8.

Vertiefte Kenntnisse auf zwei Gebieten der Literatur oder auf einem Gebiet der Literatur und auf einem Gebiet der Sprachwissenschaft

III. Arbeit unter Aufsicht

Literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche Untersuchung einer Textvorlage

B 5.4 Deutsch als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier Fremdsprachen

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS, darunter:

-

Leistungsnachweise aus zwei Proseminaren zur Neueren Literatur und Sprachwissenschaft

-

Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren zur Neueren Literatur und Sprachwissenschaft

3.

Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit (Rhetorik)

4.

Teilnahme an einer Übung zu produktivem Schreiben

II. Prüfungsanforderungen

-

Sicherheit in Wort und Schrift, Fähigkeit zu sachangemessenem Ausdruck und sinnerfassendem Lesen

-

Fähigkeit, Texte sprachwissenschaftlich zu analysieren

-

Grundkenntnisse von Begriffen und Methoden zur Untersuchung von Gegenständen der Literaturwissenschaft (Nachweis an Beispielen der Gegenwartsliteratur)

-

Kenntnis exemplarischer Werke verschiedener literarischer Gattungen

-

Grundkenntnisse der Neueren Literatur

-

Grundkenntnisse zur Analyse gesprochener und geschriebener Sprache

-

Vertiefte Kenntnis in einem Gebiet der Literatur oder in einem Gebiet der Sprachgeschichte oder -wissenschaft

III. Arbeit unter Aufsicht

Literatur- oder sprachwissenschaftliche Untersuchung einer Textvorlage

B 6.1 Englisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 70 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei sprachpraktischen Kursen (mit den Schwerpunkten Phonetik und Phonologie, Grammatik, schriftliche und mündliche Kommunikation)

-

Erfolgreiche Teilnahme an je zwei einführenden Veranstaltungen zur Sprach- und Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde (d. h. zu historisch-politischen, kulturellen und sozialen Problemen englischsprachiger Länder), davon je eine mit qualifizierendem Leistungsnachweis

-

Qualifizierende Leistungsnachweise im Rahmen

-

eines Hauptseminars zur Sprachwissenschaft

-

zweier Hauptseminare zur Literaturwissenschaft (eins zur Älteren, eins zur Neueren Literatur, möglichst unter Einbezug englischsprachiger Länder außerhalb GB/USA)

-

eines weiteren Hauptseminars wahlweise zur Sprach- und Literaturwissenschaft

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im englischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

-

Sicherheit und Normengerechtigkeit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Gegenwartssprache auf der Grundlage eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik

-

Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache des BE oder AE

-

Für Berufsschullehrer technischer Fachrichtungen: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des technischen Englisch

-

Für Berufsschullehrer wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtungen: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens, einschließlich der Handelskorrespondenz

-

Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen

-

Fähigkeit, aus dem Englischen und ins Englische zu übersetzen

-

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden

2.

-

Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Modelle; einschließlich Kenntnis von sprachanalytischen Methoden; Fähigkeit, sie auf geschriebene und gesprochene Sprache der Gegenwart anzuwenden

-

Kenntnis der Grundzüge der Geschichte der englischen Sprache

-

Vertiefte sprachwissenschaftliche und sprachhistorische Kenntnisse auf jeweils zwei ausgewählten Gebieten

3.

-

Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der englischsprachigen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache und wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur

-

Fähigkeit zur eigenständigen Verwendung von literaturwissenschaftlichen Theorien, Modellen und Methoden bei der Analyse literarischer Texte verschiedener Gattungen und Perioden und ihrer medialen Kontexte

-

Vertiefte Kenntnis an vier ausgewählten Beispielen nachweisen, darunter eines aus der Gegenwartsliteratur

4.

-

Überblickskenntnisse zur Kultur-, Geistes- und Sozialgeschichte sowie zur Geografie englischsprachiger Länder, darunter immer GB, USA und ein Land der Dritten Welt

-

Fähigkeit, englischsprachige Texte in den Kontext wichtiger kultureller, sozialer, politischer und geografischer Zusammenhänge zu stellen

III. Arbeiten unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Englische [unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden)]

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.

(Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft bezieht sich der zugrunde gelegte Text auf das Wirtschaftsleben)

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)

B 6.2 Englisch als extensiv studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 60 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei sprachpraktischen Kursen (mit den Schwerpunkten Phonetik und Phonologie, Grammatik, schriftliche und mündliche Kommunikation)

-

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils zwei einführenden Veranstaltungen zur Sprach- und Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde (d. h. zu historisch-politischen, kulturellen und sozialen Problemen englischsprachiger Länder), davon jeweils eine mit qualifizierendem Leistungsnachweis

-

Qualifizierende Leistungsnachweise im Rahmen

-

eines Hauptseminars zur Sprachwissenschaft und

-

eines Hauptseminars zur Literaturwissenschaft

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im englischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

-

Sicherheit und Normengerechtigkeit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Gegenwartssprache auf der Grundlage eines angemessenen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik

-

Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache des BE oder AE

-

Fähigkeit, Texte eines gehobenen Schwierigkeitsgrades ohne Hilfsmittel zu verstehen

-

Fähigkeit, aus dem Englischen und ins Englische zu übersetzen

-

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden

2.

-

Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Modelle; einschließlich der Kenntnis von sprachanalytischen Methoden; Fähigkeit, sie auf geschriebene und gesprochene Sprache der Gegenwart anzuwenden

-

Überblickskenntnisse zur Geschichte der englischen Sprache

-

Kenntnis wichtiger Varietäten der englischen Sprache

-

Vertiefte sprachwissenschaftliche Kenntnisse in zwei ausgewählten Gebieten der englischen Gegenwartssprache

3.

-

Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der englischsprachigen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache und wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur

-

Fähigkeit zur eigenständigen Verwendung von literaturwissenschaftlichen Theorien, Modellen und Methoden bei der Analyse literarischer Texte verschiedener Gattungen und Perioden und ihrer medialen Kontexte

-

Vertiefte Kenntnis an drei ausgewählten Beispielen nachweisen, darunter eines aus der Gegenwartsliteratur

4.

-

Überblickskenntnisse zur Kultur-, Geistes- und Sozialgeschichte sowie zur Geografie Länder, darunter immer GB, USA und ein Land der Dritten Welt

-

Fähigkeit, englischsprachige Texte in den Kontext wichtiger kultureller, sozialer, politischer und geografischer Zusammenhänge zu stellen

III. Arbeiten unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines mittelschweren Textes vom Deutschen ins Englische [unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden)]

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)

B 6.3 Englisch

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 40 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei sprachpraktischen Kursen (mit den Schwerpunkten Phonetik und Phonologie, Grammatik, schriftliche und mündliche Kommunikation)

-

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils zwei einführenden Veranstaltungen zur Sprach- und Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde (d. h. zu historisch-politischen, kulturellen und sozialen Problemen englischsprachiger Länder), davon jeweils eine mit qualifizierendem Leistungsnachweis

-

Qualifizierende Leistungsnachweise im Rahmen

-

eines Hauptseminars zur Sprachwissenschaft oder

-

eines Hauptseminars zur Literaturwissenschaft

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im englischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

-

Sicherheit und Normengerechtigkeit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Gegenwartssprache auf der Grundlage eines hinreichend großen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik

-

Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache des BE oder AE

-

Für Berufsschullehrer technischer Fachrichtung: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des technischen Englisch

-

Für Berufsschullehrer wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens; einschließlich der Handelskorrespondenz

-

Fähigkeit, Texte eines mittleren Schwierigkeitsgrades ohne Hilfsmittel zu verstehen

-

Fähigkeit, aus dem Englischen und ins Englische zu übersetzen

-

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden

2.

-

Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden

-

Kenntnis von Grammatik und Lexik der englischen Gegenwartssprache

-

Kenntnis der wichtigsten Unterschiede des BE und AE

-

Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der englischsprachigen Literatur seit der Renaissance aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache und wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur

-

Fähigkeit zur eigenständigen Verwendung von literaturwissenschaftlichen Theorien, Modellen und Methoden bei der Analyse literarischer Texte verschiedener Gattungen und Perioden und ihrer medialen Kontexte

-

Vertiefte Kenntnis an zwei ausgewählten Beispielen nachweisen, darunter eines aus der Gegenwartsliteratur

3.

-

Überblickskenntnisse zur Kultur-, Geistes- und Sozialgeschichte sowie zur Geografie englischsprachiger Länder, darunter immer GB, USA und ein Land der Dritten Welt

-

Fähigkeit, englischsprachige Texte in den Kontext wichtiger kultureller, sozialer, politischer und geografischer Zusammenhänge zu stellen, an einem Beispiel nachweisen

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines Textes vom Deutschen ins Englische (Bei Berufsschullehrern: technischen respektive wirtschaftlichen Inhalts) unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches. Zeitvorgabe: zwei Stunden

2.

Untersuchung eines englischen Textes in englischer Sprache zu einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Thema

(Bei Bewerbern mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften bezieht sich der Text auf das Wirtschaftsleben). Zeitvorgabe: drei Stunden

B 6.4 Englisch als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von zirka 30 SWS; darunter:

-

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei sprachpraktischen Kursen

-

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an jeweils einem Grundkurs und einem Proseminar zur Sprach- und Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde englischsprachiger Länder

-

ein Leistungsnachweis im Rahmen eines Seminars zur Landeskunde

2.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im englischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Gegenwartssprache:

-

eine in Lautbild und Intonation richtige Aussprache (britisches oder amerikanisches Englisch)

-

die Fähigkeit, Texte eines mittleren Schwierigkeitsgrades ohne Hilfsmittel zu verstehen. Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden

2.

Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und die Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden:

-

Kenntnis von Grammatik und Wortschatz der englischen Gegenwartssprache

-

Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der englischsprachigen Literatur seit der Renaissance

-

Kenntnis und Anwendung grundlegender Interpretationsmethoden zur Bearbeitung verschiedener Textsorten

3.

Überblickskenntnisse zur Kultur-, Geistes- und Sozialgeschichte sowie zur Geografie englischsprachiger Länder

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Sprachpraktische Aufgabe (Wortschatz, Grammatik, Kurzessay). Zeitvorgabe: zwei Stunden

2.

Sprachwissenschaftliche oder literaturwissenschaftliche Analyse einer Textvorlage. Zeitvorgabe: drei Stunden

B 7.1 Französisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:

-

Zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation (bei Bewerbern für das Lehramt an Beruflichen Schulen außerdem einen Nachweis zur Beherrschung der Fachsprache)

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem sprachwissenschaftlichen, einem literaturwissenschaftlichen und einem landeskundlichen (d. h. mit historischen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen französischsprachiger Länder Proseminar

-

zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zur französischen Literatur (a) zur klassischen Literatur und Literatur der Aufklärung; (b) zur modernen Literatur)

-

zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zur Sprachwissenschaft (a) diachrone; (b) synchrone Sprachanalyse

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im französischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache. Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache. Fähigkeit, aus dem Französischen und in das Französische zu übersetzen. Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens einschließlich der Handelskorrespondenz.

2.

Überblick über die historische Entwicklung des Französischen mit Bezug zum heutigen Sprachstand. Kenntnis der Grammatik der Gegenwartssprache. Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden. Vertiefte sprachwissenschaftliche Kenntnisse sind an ausgewählten Beispielen nachzuweisen.

3.

Fähigkeit, Texte auch unter Berücksichtigung außerliterarischer Zusammenhänge in französischer Sprache zu analysieren. Dabei sollen wichtige kulturelle, soziale und politische Zusammenhänge aus der Geschichte und Gegenwart französischsprachiger Länder mit einbezogen werden.

4.

Bekanntschaft mit wichtigen Autoren und Werken der französischen Literatur. Vertiefte Kenntnis ausgewählter Beispiele aus verschiedenen Epochen der französischen Literatur. Dabei sind eigene Lektüre der Werke und Kenntnis wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur nachzuweisen. Kenntnis literaturwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie bei der Analyse von Texten anzuwenden.

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Französische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches). Zeitvorgabe: drei Stunden

2.

Sprach- oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.

(Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft bezieht sich der zugrunde gelegte Text auf das Wirtschaftsleben)

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache. Zeitvorgabe: vier Stunden

B 7.2 Französisch

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

2.

Nachweis ordnungsgemäßer Fachstudien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:

-

zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation (bei Bewerbern für das Lehramt an Beruflichen Schulen außerdem ein Nachweis zur Beherrschung der einschlägigen Fachsprache)

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem sprachwissenschaftlichen, einem literaturwissenschaftlichen und einem landeskundlichen (d. h. mit historischen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen französischsprachiger Länder befassten Proseminar)

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu sprachwissenschaftlichen Problemen der Gegenwartssprache, aus einem Hauptseminar zur neueren französischen Literatur und einem weiteren Hauptseminar (wahlweise zu Problemen der Sprachgeschichte oder zur klassischen Literatur)

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im französischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache. Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache. Fähigkeit, aus dem Französischen und in das Französische zu übersetzen. Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens einschließlich der Handelskorrespondenz.

2.

Kenntnis der Grammatik der Gegenwartssprache. Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden.

3.

Fähigkeit, Texte auch unter Berücksichtigung außerliterarischer Zusammenhänge in französischer Sprache zu analysieren. Dabei sollen wichtige kulturelle, soziale und politische Zusammenhänge aus der Geschichte und Gegenwart französischsprachiger Länder mit einbezogen werden.

4.

Bekanntschaft mit wichtigen Autoren und Werken der neufranzösischen Literatur. Kenntnis ausgewählter Werke aus verschiedenen Epochen der neufranzösischen Literatur. Dabei sind eigene Lektüre der Werke und Kenntnis wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur nachzuweisen. Kenntnis literaturwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie bei der Analyse von Texten anzuwenden.

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines Textes aus dem Deutschen ins Französische unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches.(Bei Berufsschullehrern: technischen respektive wirtschaftlichen Inhalts). Zeitvorgabe: zwei Stunden

2.

Untersuchung eines französischen Textes in französischer Sprache zu einem Thema sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Inhalts (Bei Bewerbern mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft bezieht sich der Text auf das Wirtschaftsleben). Zeitvorgabe: drei Stunden

B 8.1 Geografie als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweis aus vier Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen, erarbeitet an exemplarischen Themen aus den Bereichen

-

Physische Geografie

-

Wirtschafts- und Sozialgeografie

-

Regionale Geografie

-

Theorien und Methoden der Geografie

-

Leistungsnachweise aus zwei Oberseminaren und zwei Übungen zu Themen aus den o. g. Bereichen

2.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an geografischen Exkursionen und Praktika (einschließlich der Vorlage von zwei Berichten über Mehrtagesexkursionen) in einem Gesamtumfang von zirka zehn Tagen

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis von Begriffen und Methoden der Allgemeinen Physischen Geografie (einschließlich Geoökologie), der Wirtschafts- und Sozialgeografie, der Kartografie und deren kritische Bewertung

2.

Fähigkeit zur Interpretation thematischer Karten und zur eigenständigen Geländearbeit, zur Laborarbeit und zur Anwendung von Geo-Informationsgrundlagen und zur Arbeit mit Geo-Informationssystemen

3.

Kenntnis von Raumordnungsprinzipien und deren Nachweis an regionalen Beispielen; Kenntnis von Methoden der Regionalanalyse

4.

Vertiefte Kenntnis der Kategorien des Formwandels und deren Anwendung bei der naturräumlichen Gliederung ausgewählter regionaler Beispiele; Anwendung von Prinzipien der wirtschafts- und sozialräumlichen Gliederung und Ordnung

5.

Vertiefte regionalgeografische Kenntnisse von Europa, eines weiteren außereuropäischen Raumes sowie eines Kontinents und Wirtschaftsraumes

6.

Nachweis der Fähigkeit, regionalgeografische und allgemeingeografische Kenntnisse und Zusammenhänge adressatenbezogen zu vermitteln

7.

Vertiefte Kenntnisse über Ursachen, Wirkungen und Zusammenhänge globaler Probleme

III. Arbeit unter Aufsicht

Die Aufgaben können die Interpretation von Karten, Luftbildern, Statistiken oder Ähnlichem einschließen.

B 8.2 Geografie

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweise aus vier Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen, erarbeitet an exemplarischen Themen aus den Bereichen

-

Physische Geografie

-

Wirtschafts- und Sozialgeografie

-

Regionale Geografie

-

Theorien und Methoden der Geografie

-

Leistungsnachweise aus zwei Oberseminaren zu Themen aus den Bereichen Wirtschafts- und Sozialgeografie und Physische oder Regionale Geografie

-

Leistungsnachweis aus einer Übung zu Arbeitsmethoden der Geografie

2.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an geografischen Exkursionen und Praktika (einschließlich der Vorlage eines Berichts über eine Mehrtagesexkursion) in einem Gesamtumfang von zirka acht Tagen

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis von Begriffen und Methoden der Allgemeinen Physischen Geografie (einschließlich der Geoökologie), der Wirtschafts- und Sozialgeografie, der Kartographie

2.

Fähigkeit zur Interpretation thematischer Karten und zur eigenständigen Geländearbeit; Anwendung von Standard-Software und anderen Informationsträgern

3.

Kenntnis von Raumordnungsprinzipien und deren Nachweis an regionalen Beispielen; Kenntnis von Methoden der Regionalanalyse

4.

Regionalgeografische Kenntnisse von Europa, eines weiteren Kontinents und Wirtschaftsraumes

5.

Nachweis der Fähigkeit, allgemeingeografische und regionalgeografische Kenntnisse und Zusammenhänge adressatenbezogen zu vermitteln

6.

Kenntnisse über Ursachen, Wirkungen und Zusammenhänge eines globalen Problems

III. Arbeit unter Aufsicht

Die Aufgaben können die Interpretation von Karten, Luftbildern, Statistiken oder Ähnlichem einschließen.

B 8.3 Geografie als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an exemplarischen Themen aus den Bereichen

-

Physische Geografie

-

Wirtschafts- und Sozialgeografie

-

Regionale Geografie

2.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an geografischen Exkursionen und Praktika (einschließlich eines Berichts über eine Mehrtagesexkursion) in einem Gesamtumfang von zirka sechs Tagen

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis von Hauptbegriffen und ausgewählten Methoden der Allgemeinen Physischen Geografie (einschließlich der Geoökologie), der Wirtschafts- und Sozialgeografie, der Kartographie

2.

Fähigkeit zur Interpretation von Klima- und Bevölkerungskarten

3.

Kenntnis von Gliederungsprinzipien des Wirtschaftsraumes und der Landschaft anhand selbstgewählter regionaler Beispiele

4.

Überblicksartige regionalgeografische Kenntnisse von Mitteleuropa sowie eines außereuropäischen Kontinents und Wirtschaftsraumes

5.

Nachweis der Fähigkeit, allgemeingeografische und regionalgeografische Kenntnisse und Zusammenhänge adressatenbezogen zu vermitteln

6.

Kenntnisse über Ursachen, Wirkungen und Zusammenhänge eines globalen Problems

III. Arbeit unter Aufsicht

Die Aufgaben können die Interpretation von Karten, Luftbildern, Statistiken oder Ähnlichem einschließen.

B 9.1 Geschichte als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Sprachkenntnisse:

-

Latinum2 3

-

Englisch5

-

eine weitere Fremdsprache nach Wahl5

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an jeweils einem exemplarischen Thema aus den Bereichen:

1)

Alte Geschichte

2)

Mittelalterliche Geschichte

3)

Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte

-

Leistungsnachweise aus vier Hauptseminaren zu Themen aus den Bereichen:

1)

Alte Geschichte oder Geschichte des Mittelalters

2)

Geschichte der Neuzeit oder Zeitgeschichte

3)

Theorien der Geschichtswissenschaft oder Hilfswissenschaften der Historiker

4)

nach Wahl des Bewerbers

3.

Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum an Fundstellen historischer Quellen: Archiv, Museum, Bibliothek, archäologische Grabung oder Vergleichbares.

2

Ab Matrikel 1995 Latinum; bis dahin Lateinkenntnisse; über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt

3

Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester

5

Ab Matrikel 1993; bis dahin Nachweis von Kenntnissen in zwei (beliebigen) modernen Fremdsprachen

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis in allen Teilbereichen der Geschichtswissenschaft und der Geschichte

2.

Vertiefte Kenntnisse aus fünf Teilbereichen (darunter immer aus Bereichen der Geschichte des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit sowie aus der Zeitgeschichte) unter europageschichtlichen und welthistorischen Aspekten

3.

Fähigkeit, historische Quellen zu interpretieren. Fähigkeit, Verhältnisse und Ereignisse der Vergangenheit in ihren historischen Zusammenhängen sehen und analysieren zu können. Dabei sind grundlegende Verhältnisse, Ereignisse und Prozesse der Weltgeschichte einzubeziehen, so weit sie mit den Gebieten nach II. 2 zusammenhängen.

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines historischen Themas oder Analyse und Interpretation einer historischen Quelle (Es sind drei Themen zur Auswahl zu stellen; Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)

B 9.2 Geschichte

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Sprachkenntnisse:

-

Latinum2 3

-

Englisch6

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:

-

Leistungsnachweis aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an je einem exemplarischen Thema aus den Bereichen:

1)

Alte Geschichte

2)

Geschichte des Mittelalters

3)

Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte

-

Leistungsnachweise aus drei Hauptseminaren zu Themen aus den Bereichen:

1)

Alte Geschichte oder Geschichte des Mittelalters

2)

Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte

3)

Theorien der Geschichtswissenschaft oder Hilfswissenschaften des Historikers

2

Ab Matrikel 1995 Latinum; bis dahin Lateinkenntnisse; über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt

3

Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester

6

Ab Matrikel 1993; bis dahin Nachweis von Kenntnissen in einer (beliebigen) modernen Fremdsprache

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis in allen Teilbereichen der Geschichtswissenschaft und der Geschichte

2.

Vertiefte Kenntnisse aus drei Teilbereichen (darunter immer aus der Geschichte des Altertums oder des Mittelalters und aus der Geschichte der Neueren Zeit oder aus der Zeitgeschichte. Ein weiteres Gebiet nach Wahl des Bewerbers unter europageschichtlichen oder welthistorischen Aspekten)

3.

Fähigkeit, historische Quellen zu interpretieren. Fähigkeit, Verhältnisse und Ereignisse der Vergangenheit in ihren historischen Zusammenhängen sehen und analysieren zu können. Dabei sind grundlegende Verhältnisse, Ereignisse und Prozesse der Weltgeschichte einzubeziehen, so weit sie mit den Gebieten nach II. 2 zusammenhängen.

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines historischen Themas oder Analyse und Interpretation einer historischen Quelle (Es sind drei Themen zur Auswahl zu stellen; Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)

B 9.3 Geschichte als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Sprachkenntnisse:

-

Latinum2 3

-

Englisch6

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS, darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an jeweils einem exemplarischen Thema aus den Bereichen:

1)

Alte Geschichte

2)

Mittelalterliche Geschichte

3)

Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte

-

Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren zu Themen aus den Bereichen:

1)

Mittelalterliche Geschichte oder Hilfswissenschaften des Historikers

2)

Neuere Geschichte oder Theorien der Geschichtswissenschaft

2

Ab Matrikel 1995 Latinum; bis dahin Lateinkenntnisse; über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt

3

Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester

6

Ab Matrikel 1993; bis dahin Nachweis von Kenntnissen in einer (beliebigen) modernen Fremdsprache

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis in allen Teilbereichen der Geschichtswissenschaft und der Geschichte

2.

Vertiefte Kenntnisse in zwei Teilbereichen (darunter immer im Bereich Mittelalterliche Geschichte oder Hilfswissenschaften des Historikers und Neuere Geschichte oder Theorien der Geschichtswissenschaft)

3.

Fähigkeit, historische Quellen zu interpretieren. Fähigkeit, Verhältnisse und Ereignisse der Vergangenheit in ihren historischen Zusammenhängen sehen und analysieren zu können. Dabei sind grundlegende Verhältnisse, Ereignisse und Prozesse der Weltgeschichte einzubeziehen, so weit sie mit den Gebieten nach II. 2 zusammenhängen.

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines historischen Themas oder Analyse und Interpretation einer historischen Quelle (Es sind drei Themen zur Auswahl zu stellen; Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)

B 10. Griechisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Latinum3

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:

-

zwei Leistungsnachweise aus Übersetzungsübungen der Oberstufe

-

zwei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Interpretation griechischer Texte

-

zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zur Interpretation griechischer Texte

-

ein Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Proseminar zur lateinischen Sprache oder Literatur

-

wahlweise Teilnahme an zwei Veranstaltungen aus zweien der Bereiche Archäologie, Antike Philosophie und Antike Geschichte

3

Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester

II. Prüfungsanforderungen

1.

Beherrschung der Grammatik. Fähigkeit, aus dem Griechischen und in das Griechische zu übersetzen.

2.

Grundkenntnisse in der Sprachgeschichte, in der historischen Grammatik und in den nichtattischen Dialekten sowie Kenntnis sprachwissenschaftlicher Methoden.

3.

Sicherheit in den gängigen metrischen Formen und im Vortrag der hauptsächlichen metrischen Systeme.

4.

Auf Lektüre von Primartexten beruhende Kenntnis der Hauptschriftsteller von der archaischen bis zur klassischen Zeit und Kenntnis von Autoren der hellenistischen Zeit.

5.

Auf Lektüre der Primartexte beruhende vertiefte Kenntnis eines Prosaschriftstellers und eines Dichters. Sie ist nachzuweisen durch die Interpretation von Texten und schließt Bekanntschaft mit dem Stand der Forschung ein.

6.

Kenntnisse in der Alten Geschichte, vornehmlich in der griechischen Geschichte des 6. bis 4. Jahrhunderts v. Chr.; Kenntnisse in Antiker Philosophie und in Archäologie.

7.

Kenntnisse vom Fortleben der Antike in der europäischen Kulturgeschichte.

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis angehörenden Textes ins Griechische (drei Stunden)

2.

Übersetzung eines Textes ins Deutsche und Beantwortung von Fragen zum Verständnis des Textes (vier Stunden)

B 11. Grundschulpädagogik

a für Lehramt an Grund- und Hauptschulen

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von mindestens 68 SWS, die wie folgt verteilt werden sollen:

-

auf die Teilnahme an übergreifenden Veranstaltungen acht SWS

-

auf die Teilnahme an Veranstaltungen in vier Lernbereichen der Grundschule jeweils 15 SWS, bei Verbindung mit dem Lernbereich Musik oder Kunst und Gestaltung diesen mit zirka 30 SWS gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3

Im Einzelnen sind nachzuweisen:

A

erfolgreiche Teilnahme an zwei Veranstaltungen zur lernbereichsübergreifenden Grundschulpädagogik (darunter: Konzeptionen und Arbeitsweisen des Grundschulunterrichts, fächerübergreifender und fächerintegrativer Unterricht)

B

erfolgreiche Teilnahme an jeweils drei Veranstaltungen zum Deutsch- und zum Mathematikunterricht in der Grundschule

C

erfolgreiche Teilnahme an jeweils zwei Veranstaltungen zur fachlichen Grundlegung und zur Didaktik zweier der folgenden Lernbereiche des Grundschulunterrichts:

-

Darstellendes Spiel**

-

Kunst und Gestaltung**

-

Musik**

-

Religion

-

Sachunterricht (mit Schwerpunkt Gesellschaft oder mit Schwerpunkt Natur)

-

Fremdsprachenunterricht (frühbeginnend in Englisch, Französisch oder Russisch)

-

Sport**

-

Werken**

-

Philosophieren mit Kindern

Aus jedem der Bereiche A, B und C sind jeweils zwei Leistungsnachweise zu erbringen.

2.

Nachweis eines vierwöchigen Blockpraktikums an einer Grundschule unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit eines Klassenlehrers

**

(In den mit ** gekennzeichneten Lernbereichen müssen neben theoretischen und pädagogischen auch angemessene fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden.)

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis der Spezifika der Grundschule und des Grundschulunterrichts.

2.

Kenntnis der handlungsbestimmenden Fragen der Didaktik des Deutsch- und des Mathematikunterrichts in der Grundschule, einschließlich ihrer fachlichen Grundlagen.

3.

Vertiefte Kenntnis der handlungsbestimmenden Fragen der Didaktik, einschließlich der fachlichen Grundlagen in zwei weiteren Lernbereichen. Fähigkeit, Gegenstände und Probleme der Didaktik dieser Lernbereiche an geeigneten Beispielen darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.

4.

Fähigkeit, Gegenstände und Probleme fächerübergreifenden und fächerintegrativen Unterrichts an geeigneten Beispielen und unter verschiedenen Aspekten darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes zur Grundschulpädagogik bezogen auf die Anforderungen nach II. 1, 2 oder 3

b für Lehramt für Sonderpädagogik

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 45 SWS, die wie folgt verteilt werden sollen:

1.1

auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Lernbereich Mathematischer oder Sprachlicher Unterricht der Grundschule von zirka 15 SWS und

1.2

auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Lernbereich Musik** oder Kunst und Gestaltung** von zirka 30 SWS oder auf die Teilnahme von Veranstaltungen in zwei Lernbereichen aus C von jeweils zirka 15 SWS

Im Einzelnen sind nachzuweisen:

A

erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen aus einem Lernbereich unter Nummer 1.1 und

B

erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen zur fachlichen Grundlegung und zur Didaktik eines der Lernbereiche unter Nummer 1.2 oder

C

jeweils zwei Veranstaltungen aus zwei der folgenden Lernbereiche des Grundschulunterrichts:

Darstellendes Spiel**

Sport**

Werken**

ev. Religion

Sachunterricht (mit Schwerpunkt Gesellschaft oder Natur)

Fremdsprachunterricht (frühbeginnend in Englisch, Französisch oder Russisch)

Philosophieren mit Kindern

Aus den Bereichen A und B oder A und C sind jeweils zwei Leistungsnachweise zu erbringen.

2.

Nachweis eines vierwöchigen Blockpraktikums an einer Grundschule mit Diagnoseförderklassen oder einer Allgemeinen Förderschule mit Vorklassen oder an einer Grundschule mit Integrationsklassen im Rahmen der Erziehungswissenschaft gemäß Anhang A 1 Nr. 2

**

(In den mit ** gekennzeichneten Lernbereichen müssen neben theoretischen und pädagogischen auch angemessene fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden.)

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis der Spezifika der Grundschule und des Grundschulunterrichts

2.

Kenntnis der handlungsbestimmenden Fragen der Didaktik des Deutsch- oder des Mathematikunterrichts in der Grundschule, einschließlich der fachlichen Grundlagen

3.

Vertiefte Kenntnis der handlungsbestimmenden Fragen der Didaktik, einschließlich der fachlichen Grundlagen im Lernbereich Musik oder Kunst und Gestaltung oder in zwei anderen Lernbereichen. Fähigkeit, Gegenstände und Probleme der Didaktik dieser Lernbereiche an geeigneten Beispielen darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.

4.

Fähigkeit, Gegenstände und Probleme fächerübergreifenden und fächerintegrativen Unterrichts an geeigneten Beispielen und auch unter sonderpädagogischen Aspekten darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes zur Grundschulpädagogik bezogen auf die Anforderungen nach II. Nummer 1., 2., 3. oder 4.

B 12.1 Informatik als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter jeweils ein Leistungsschein aus den Lehrgebieten

-

Praktische Informatik,

-

Technische Informatik,

-

Theoretische Informatik.

2.

Studenten, die nicht Mathematik als zweites Fach studieren, erbringen zusätzlich zu I. 1. einen Leistungsschein aus dem Lehrgebiet Mathematik für Informatiker.

Studenten, die Mathematik als zweites Fach studieren, ersetzen das Lehrgebiet Mathematik für Informatiker durch ein Beifach im Umfang von etwa 20 SWS oder erbringen einen weiteren Leistungsschein aus einem der unter I. 1. genannten Gebiete. Folgende Beifächer dürfen dabei nicht studiert werden: E 1 Archäologie, E 5 Darstellendes Spiel, E 7 Deutsch als Fremdsprache, E 12 Informatik, E 16 Mathematik.

3.

Es ist ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl zu erbringen.

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sichere Kenntnisse in den Grundlagen aller unter I. 1. genannten Gebiete und zusätzliche Kenntnisse in einem zweiten Programmierparadigma (zum Beispiel logische Programmierung)

2.

Vertiefte Kenntnisse in drei Lehrgebieten der wahlobligatorischen Veranstaltungen

III. Arbeit unter Aufsicht

Aus den Gebieten

-

Praktische Informatik,

-

Technische Informatik,

-

Theoretische Informatik

werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.

B 12. 2 Informatik

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS, darunter:

jeweils ein Leistungsschein aus den Lehrgebieten

-

Praktische Informatik,

-

Technische Informatik,

-

Theoretische Informatik.

2.

Studenten, die nicht Mathematik als zweites Fach studieren, erbringen zusätzlich zu I. 1. einen Leistungsschein aus dem Lehrgebiet Mathematik für Informatiker.

Studenten, die Mathematik als zweites Fach studieren, erbringen einen weiteren Leistungsschein aus einem der unter I. 1. genannten Gebiete.

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sichere Kenntnisse in den Grundlagen aller unter I. 1. genannten Gebiete und zusätzliche Kenntnisse in einem zweiten Programmierparadigma (zum Beispiel logische Programmierung)

2.

Vertiefte Kenntnisse in einem Lehrgebiet der wahlobligatorischen Veranstaltungen

III. Arbeit unter Aufsicht

Aus den Gebieten

-

Praktische Informatik,

-

Technische Informatik,

-

Theoretische Informatik

werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.

B 13. Italienisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 3

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von zirka 70 SWS, darunter:

-

zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon ein sprachwissenschaftliches und ein literaturwissenschaftliches Proseminar sowie eines zu landeskundlichen, d. h. geschichtlichen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen Italiens

-

zwei Leistungsnachweise aus sprachwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur Sprache der Gegenwart und eines zur Geschichte der italienischen Sprache)

-

zwei Leistungsnachweise aus literaturwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur Älteren Literatur, eines zur Modernen Literatur)

4.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im italienischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache aufgrund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.

2.

Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählte Gebiete der italienischen Sprache der Gegenwart anzuwenden. Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe.

3.

Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache. Fähigkeit, einen italienischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.

4.

Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft. Fähigkeit, verschiedene literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.

5.

Überblick über die Geschichte der italienischen Literatur von Dante bis zur Gegenwart. Vertiefte Kenntnis wenigstens zweier verschiedenartiger Teilgebiete der italienischen Literaturgeschichte (zum Beispiel Epoche, Gattung, Autor) Kenntnis der Beziehungen zwischen italienischer Literatur und anderen Literaturen an Beispielen.

6.

Kenntnisse in der Landeskunde und Fähigkeit, landeskundliche Probleme und Literatur aufeinander zu beziehen.

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes aus dem Deutschen ins Italienische unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden)

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen

Form: Textinterpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)

B 14.1 Kunst und Gestaltung als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fachstudium in einem Gesamtumfang von zirka 80 SWS; darunter:

-

fünf Leistungsnachweise nach Wahl aus den einführenden künstlerisch-gestaltenden Grundkursen

-

zwei Leistungsnachweise aus den Grundkursen zur Kunstgeschichte und Ästhetik

-

erfolgreiche Teilnahme an zwei einführenden Veranstaltungen aus dem Teilgebiet der Freien Kunst (mit Beleg)

-

erfolgreiche Teilnahme an zwei weiterführenden Kursen aus Teilgebieten der Freien Kunst und einem weiterführenden Kurs aus einem Teilgebiet der Angewandten Kunst oder zwei weiterführenden Kursen aus Teilgebieten der Angewandten Kunst und einem weiterführenden Kurs aus einem Teilgebiet der Freien Kunst

-

erfolgreiche Teilnahme an zwei Pleinairveranstaltungen und zwei Werkstattpraktika (mit Belegen)

-

Leistungsnachweise aus einem kunsthistorischen Seminar und einer vertiefenden Veranstaltung zur Ästhetik/Medientheorie

2.

Erfolgreiche Teilnahme an einer Exkursion während des Hauptstudiums

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis der Eigenart fachspezifischer Mittel, Verfahren und Methoden und Verständnis für Gestaltungs- und Betrachtungsweisen der Angewandten und Freien Kunst

2.

Kenntnis wichtiger Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungsweisen verschiedener Realisationstechniken, Vertrautheit mit den dazugehörigen Materialien und Arbeitsverfahren

3.

Fähigkeit zu selbständiger gestalterischer Arbeit in zwei Teilgebieten der Freien Kunst und in einem Teilgebiet der Angewandten Kunst oder in einem Teilgebiet der Freien Kunst und in zwei Teilgebieten der Angewandten Kunst

4.

Angemessene Darstellung der Arbeiten sowie die Fähigkeit zur theoretischen Reflexion

5.

Stabile Kenntnisse kunsthistorischer Hauptperioden, Kenntnis wesentlicher Werke der bildenden Kunst und der Architektur

6.

Kenntnis und Anwendungsbereitschaft kunsthistorischer Arbeitsmethoden

7.

Grundkenntnisse der Ästhetik oder der Medientheorie

III. Praktische Prüfung/Mündliche Prüfung

Als praktische Prüfung werden zwei Präsentationen mit Prüfungsgespräch durchgeführt.

1.

Die erste Präsentation umfasst die drei Teilgebiete, die der Bewerber laut Prüfungsforderungen gewählt hat.

2.

Für die zweite Präsentation wählt der Bewerber ein Thema aus dem Teilgebiet der Angewandten Kunst und der Freien Kunst.

3.

Mündliche Prüfung zu drei kunsthistorischen Perioden nach Wahl

B 14.2 Kunst und Gestaltung als extensiv studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fachstudium in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS; darunter:

-

fünf Leistungsnachweise nach Wahl aus den einführenden künstlerisch-gestaltenden Grundkursen

-

zwei Leistungsnachweise aus den Grundkursen zur Kunstgeschichte und Ästhetik

-

erfolgreiche Teilnahme an einer einführenden Veranstaltung aus dem Teilgebiet der Freien Kunst und einem weiterführenden Kurs aus dem Teilgebiet der Angewandten Kunst

-

erfolgreiche Teilnahme an einem weiterführenden Kurs aus dem Teilgebiet der Freien Kunst und einem weiterführenden Kurs aus dem Teilgebiet der Angewandten Kunst

-

erfolgreiche Teilnahme an einer Pleinairveranstaltung und einem Werkstattpraktikum (Belege)

-

erfolgreiche Teilnahme an einem kunsthistorischen Seminar und einer Veranstaltung zur Ästhetik/ Medientheorie im Hauptstudium

2.

Erfolgreiche Teilnahme an einer Exkursion während des Hauptstudiums

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis der Eigenart fachspezifischer Mittel, Verfahren und Methoden und Verständnis für Gestaltungs- und Betrachtungsweisen der Angewandten und Freien Kunst

2.

Kenntnis wichtiger Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungsweisen verschiedener Realisationstechniken, Vertrautheit mit den dazugehörigen Materialien und Arbeitsverfahren

3.

Fähigkeit zu selbständiger gestalterischer Arbeit in einem Teilgebiet der Freien Kunst und in einem Teilgebiet der Angewandten Kunst

4.

Angemessene Darstellung der Arbeiten sowie die Fähigkeit zur theoretischen Reflexion

5.

Stabile Kenntnisse kunsthistorischer Hauptperioden, Kenntnis wesentlicher Werke der bildenden Kunst und der Architektur

6.

Kenntnis und Anwendungsbereitschaft kunsthistorischer Arbeitsmethoden

7.

Grundkenntnisse der Ästhetik oder der Medientheorie

III. Praktische Prüfung/Mündliche Prüfung

Als praktische Prüfung wird eine Präsentation mit Prüfungsgespräch durchgeführt.

1.

Die Präsentation umfasst die zwei Teilgebiete, die der Bewerber laut Prüfungsforderungen gewählt hat und die Bearbeitung eines Themas aus einem Teilgebiet der Angewandten Kunst oder der Freien Kunst.

2.

Mündliche Prüfung zu zwei kunsthistorischen Perioden nach Wahl

B 15. Latein als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Graecum3

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS, darunter:

-

zwei Leistungsnachweise aus Übersetzungsübungen der Oberstufe

-

zwei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Interpretation lateinischer Texte

-

zwei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zur Interpretation lateinischer Texte

-

ein Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Proseminar zur griechischen Sprache oder Literatur

-

wahlweise Teilnahme an zwei Veranstaltungen aus zweien der Bereiche Archäologie, Antike Philosophie und Antike Geschichte

3

Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester

II. Prüfungsanforderungen

1.

Beherrschung der Grammatik, Fähigkeit, aus dem Lateinischen und in das Lateinische zu übersetzen

2.

Grundkenntnisse in der Sprachgeschichte und in der historischen Grammatik sowie Kenntnis sprachwissenschaftlicher Methoden

3.

Sicherheit in den gängigen metrischen Formen und im Vortrag der hauptsächlichen metrischen Systeme

4.

auf Lektüre von Primartexten beruhende Kenntnis der Hauptschriftsteller, vornehmlich der Zeit von Cicero bis Tacitus; Kenntnis altlateinischer und spät-, mittel- oder neulateinischer Schriftsteller

5.

auf Lektüre der Primartexte beruhende vertiefte Kenntnis eines Prosaschriftstellers und eines Dichters; sie ist nachzuweisen durch die Interpretation von Texten und schließt Bekanntschaft mit dem Stand der Forschung ein

6.

Kenntnisse in der Alten Geschichte, vornehmlich der römischen Geschichte des ersten Jahrhunderts vor und nach Christus; Kenntnisse in Antiker Philosophie und in Archäologie

7.

Kenntnisse vom Fortleben der Antike in der europäischen Kulturgeschichte

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis angehörenden Textes ins Lateinische. (drei Stunden)

2.

Übersetzung eines Textes ins Deutsche und Beantwortung von Fragen zum Verständnis des Textes. (vier Stunden)

B 16.1 Mathematik als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:

A

jeweils einen Leistungsschein aus den Lehrgebieten

-

Analysis

-

Lineare Algebra und analytische Geometrie

-

Stochastik oder Nummerische Mathematik

B

zwei Leistungsscheine und zwei Seminarscheine aus drei unterschiedlichen Gebieten der Mathematik; davon

-

wenigstens eines aus der Reinen Mathematik und

-

wenigstens eines aus der Angewandten Mathematik

ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sichere Kenntnisse in allen unter I. A genannten Gebieten

2.

Kenntnisse aus den Lehrgebieten

-

Algebra/Zahlentheorie

-

Axiomatische Geometrie oder einem anderen Gebiet nach Wahl

3.

Vertiefte Kenntnisse aus dem Inhalt einer einsemestrigen einführenden und einer einsemestrigen weiterführenden Veranstaltung aus einem mathematischen Gebiet

III. Arbeit unter Aufsicht

Mindestens aus den unter I. A genannten Gebieten werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.

B 16.2 Mathematik als extensiv studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS; darunter:

A

jeweils einen Leistungsschein aus den Lehrgebieten

-

Analysis

-

Lineare Algebra und analytische Geometrie

-

Stochastik oder Nummerische Mathematik

B

zwei Leistungsscheine und zwei Seminarscheine aus drei unterschiedlichen Gebieten der Mathematik; davon

-

wenigstens eines aus der Reinen Mathematik und

-

wenigstens eines aus der Angewandten Mathematik

ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sichere Kenntnisse in grundlegenden mathematischen Disziplinen: Analysis, lineare Algebra, Geometrie, elementare Zahlentheorie

2.

Kenntnisse in Stochastik und Numerik

3.

Vertiefte Kenntnisse in der Analysis oder Algebra oder Geometrie oder Numerik oder Stochastik oder Zahlentheorie oder Kenntnisse in einem weiteren Gebiet

III. Arbeit unter Aufsicht

Mindestens aus den unter I. A genannten Gebieten werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.

B 16.3 Mathematik

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

A

jeweils einen Leistungsschein aus den Lehrgebieten

-

Analysis

-

Lineare Algebra und Geometrie

-

Stochastik oder Nummerische Mathematik

B

ein weiterer Leistungsschein und ein Seminarschein aus zwei unterschiedlichen Gebieten der Mathematik

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sichere Kenntnis in grundlegenden mathematischen Disziplinen: Analysis, lineare Algebra, Geometrie, elementare Zahlentheorie

2.

Kenntnisse in Stochastik oder Numerik

3.

Vertiefte Kenntnisse in der Analysis oder Algebra oder Geometrie oder Zahlentheorie oder Stochastik oder Numerik oder Kenntnisse in beiden unter II. 2 genannten Gebieten.

III. Arbeit unter Aufsicht

Mindestens aus den unter I. A genannten Gebieten werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.

B 16.4 Mathematik als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:

A

Leistungsscheine in den Bereichen

-

Mathematik I

-

Mathematik II

B

ein weiterer Leistungsschein und ein Seminarschein aus zwei unterschiedlichen Gebieten der Mathematik

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sichere Kenntnisse in folgenden mathematischen Disziplinen: Grundbegriffe der Mathematik, Geometrie, Zahlen, Funktionen, Gleichungen, Ungleichungen

2.

Kenntnisse in Stochastik oder Numerik

3.

Kenntnisse in der Analysis oder linearen Algebra oder Algebra oder elementaren Zahlentheorie oder vertiefte Kenntnisse in Geometrie oder Stochastik

III. Arbeit unter Aufsicht

Mindestens aus den unter I. A genannten Gebieten werden Blöcke von Aufgaben gestellt, unter denen der Kandidat wählen muss.

B 17.1 Musik als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fachstudium in einem Gesamtumfang von zirka 80 SWS; darunter:

  • A

    -

    Leistungsnachweise über die Ausbildung in zwei Instrumenten, eines davon Klavier, das andere kann auch Gesang sein (Haupt- und Nebenfach)

    -

    Leistungsnachweis in der Chorleitung

    -

    Leistungsnachweis in der Orchesterleitung,

    -

    Leistungsnachweis im schulpraktischen Musizieren

    -

    Teilnahme an einer Veranstaltung im Ensemble-Musizieren (Kammermusik oder Pop-Musik oder Jazz nach Wahl)

    -

    Teilnahme an Veranstaltungen zur rhythmischen Erziehung

  • B

    -

    Leistungsnachweis in der Gehörbildung/Stimmbildung

    -

    Leistungsnachweis im Bereich Musiktheorie (Tonsatz/Kontrapunkt)

  • C

    -

    Teilnahme an jeweils einer Veranstaltung zur Musikgeschichte, zur Formenlehre/ Werkanalyse, zur systematischen Musikwissenschaft, zur Instrumentenkunde, zur musikalischen Volkskunde und zu populären Musikformen

    -

    Leistungsnachweise aus Veranstaltungen in wenigstens drei der vorigen Bereiche

II. Prüfungsanforderungen

1.

Fähigkeit, Werke aus vier Epochen, einschließlich des 20. Jahrhunderts, im Hauptfach vorzutragen - das Hauptfach kann auch Gesang sein - und kleine Stücke vom Blatt zu spielen oder - bei Hauptfach Gesang - Musikstücke zu singen

2.

Fähigkeit, Lieder oder sonstige kleinere Musikstücke aus verschiedenen Epochen im Nebenfach vorzutragen

3.

Fähigkeit, einen für Schulchor geeigneten Chorsatz einzuüben

4.

Fähigkeit, einen für Schülerensemble geeigneten Instrumentalsatz einzuüben

5.

Fähigkeit, verschiedene Typen der Liedbegleitung anzuwenden und schulpraktische Improvisationsformen zu entwickeln und i. d. R. auf dem Klavier vorzutragen

6.

Fähigkeit, polyphone und homophone Instrumental- oder Vokalsätze zu schreiben

7.

Kenntnis der Grundzüge der Musikgeschichte einschließlich zeitgenössischer Musik. Kenntnis der wichtigsten musikalischen Formen und Gattungen und ihrer Entwicklungsgeschichte. Kenntnis pädagogisch bedeutsamer Phänomene der Folklore und anderer populärer Musikformen. Fähigkeit, Methoden der musikalischen Werkanalyse und Werkinterpretation anzuwenden.

8.

Vertiefte Kenntnis auf einem Gebiet der historischen oder systematischen Musikwissenschaft

III. Praktische Prüfung und Arbeit unter Aufsicht

A

Praktische Prüfung

1.

Vortrag im Hauptfach gemäß II. 1 (Instrument oder Gesang) - 30 Minuten

2.

Nachweis in einer der unter II. Nummer 2 bis 5 genannten Fähigkeiten - 30 Minuten

Die praktische Prüfung im Nebenfach kann zeitlich getrennt von der Hauptfachprüfung abgelegt werden.

B

Arbeit unter Aufsicht

Analyse und Interpretation von Instrumental- oder Vokalmusik oder Bearbeitung eines musikwissenschaftlichen Themas (Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)

B 17.2 Musik als extensiv studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fachstudium in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS; darunter:

  • A

    -

    Leistungsnachweise über die Ausbildung in zwei Instrumenten, eines davon in der Regel Klavier, das andere kann auch Gesang sein (Haupt- und Nebenfach)

    -

    Leistungsnachweis in der Chorleitung

    -

    Leistungsnachweis im schulpraktischen Musizieren

    -

    Erfolgreiche Teilnahme an Übungen zur Orchesterleitung

    -

    Teilnahme an einer Veranstaltung im Ensemble-Musizieren (Kammermusik oder Pop-Musik oder Jazz nach Wahl)

  • B

    -

    Leistungsnachweis in der Gehörbildung/Stimmbildung

    -

    Leistungsnachweis im Bereich Musiktheorie/Tonsatz

  • C

    -

    Teilnahme an jeweils einer Veranstaltung zur Musikgeschichte, zur Formenlehre/ Werkanalyse, zur systematischen Musikwissenschaft, zur Instrumentenkunde, zu populären Musikformen oder zu Rhythmik, Bewegung und Tanz in Verbindung mit Darstellendem Spiel

    -

    Leistungsnachweise aus Veranstaltungen in wenigstens einem der vorigen Bereiche

II. Prüfungsanforderungen

1.

Fähigkeit, Werke aus drei Epochen, einschließlich des 20. Jahrhunderts, im Hauptfach vorzutragen - das Hauptfach kann auch Gesang sein - und kleine Stücke vom Blatt zu spielen oder - bei Hauptfach Gesang - Musikstücke zu singen

2.

Fähigkeit, Lieder oder sonstige kleinere Musikstücke aus verschiedenen Epochen im Nebenfach vorzutragen

3.

Fähigkeit, einen für Schulchor geeigneten Chorsatz einzuüben

4.

Fähigkeit, einen für Schülerensemble geeigneten Instrumentalsatz einzuüben

5.

Fähigkeit, verschiedene Typen der Liedbegleitung anzuwenden und schulpraktische Improvisationsformen zu entwickeln und auf einem Instrument vorzutragen

6.

Fähigkeit, kleinere polyphone und homophone Instrumentalsätze oder Vokalsätze zu schreiben

7.

Kenntnis der Grundzüge der Musikgeschichte, einschließlich zeitgenössischer Musik. Kenntnis der wichtigsten musikalischen Formen und Gattungen und ihrer Entwicklungsgeschichte. Kenntnis pädagogisch bedeutsamer Phänomene der Folklore oder anderer populärer Musikformen. Fähigkeit, Methoden der musikalischen Werkanalyse und Werkinterpretation anzuwenden.

8.

Kenntnis auf einem Gebiet der historischen oder systematischen Musikwissenschaft

III. Praktische Prüfung und Arbeit unter Aufsicht

A

Praktische Prüfung

1.

Vortrag im Hauptfach gemäß II. 1 (Instrument oder Gesang) - 30 Minuten

2.

Nachweis in einer der unter II. Nummer 2 bis 5 genannten Fähigkeiten - 30 Minuten

Die praktische Prüfung im Nebenfach kann zeitlich getrennt von der Hauptfachprüfung abgelegt werden.

B

Arbeit unter Aufsicht

Analyse und Interpretation von Instrumental- oder Vokalmusik oder Bearbeitung eines musikwissenschaftlichen Themas (Es werden drei Themen zur Wahl gestellt, Bearbeitungszeit: fünf Stunden.)

B 18.1 Philosophie als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:

1.

Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Religionsphilosophie oder der Theologie oder der Religionswissenschaften im Umfang von acht SWS

2.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Grundkurs zu Sprache, Logik und Argumentation

3.

Erwerb von vier Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Proseminaren, von denen drei aus den Gebieten der Praktischen Philosophie und der Theoretischen Philosophie stammen müssen

4.

Erwerb von vier Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Hauptseminaren, von denen zwei aus den Gebieten der Praktischen Philosophie und der Theoretischen Philosophie stammen müssen

5.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Philosophieren mit Kindern im Rahmen der Fachdidaktik gemäß Anhang A 2

II. Prüfungsanforderungen

-

Fähigkeit zur selbständigen philosophischen Argumentation

-

Fähigkeit, philosophische Texte und Positionen angemessen zu analysieren

-

Fähigkeit zur eigenständigen abwägenden Beurteilung philosophischer Texte und Positionen

-

Vertiefte Kenntnisse in selbstgewählten Schwerpunktthemen aus verschiedenen systematischen Bereichen und aus verschiedenen historischen Epochen der Philosophie

III. Arbeit unter Aufsicht

Es ist ein Thema zu bearbeiten, das aus drei Bereichen beziehungsweise Epochen der Philosophie gewählt werden kann.

B 18.2 Philosophie

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

1.

Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Religionsphilosophie oder der Theologie oder der Religionswissenschaften im Umfang von 4 SWS

2.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Grundkurs zu Sprache, Logik und Argumentation

3.

Erwerb von drei Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Proseminaren, von denen zwei aus den Gebieten der Praktischen Philosophie und der Theoretischen Philosophie stammen müssen

4.

Erwerb von zwei Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Hauptseminaren

5.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Philosophieren mit Kindern im Rahmen der Fachdidaktik gemäß Anhang A 2

II. Prüfungsanforderungen

-

Fähigkeit zur selbständigen philosophischen Argumentation

-

Fähigkeit, philosophische Texte und Positionen angemessen zu analysieren

-

Fähigkeit zur eigenständigen abwägenden Beurteilung philosophischer Positionen

-

Vertiefte Kenntnisse in selbstgewählten Schwerpunktthemen aus verschiedenen systematischen Bereichen und aus verschiedenen historischen Epochen der Philosophie

III. Arbeit unter Aufsicht

Es ist ein Thema zu bearbeiten, das aus drei Bereichen beziehungsweise Epochen der Philosophie gewählt werden kann.

B 19.1 Physik (einschließlich Astronomie)

als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zur Experimentalphysik I-IV:

-

Mechanik

-

Thermodynamik

-

Elektrodynamik/Optik

-

Atom- und Kernphysik,

dabei Erwerb von mindestens drei Leistungsnachweisen

-

Erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I-III (mit Leistungsnachweis)

-

Teilnahme am Grundkurs Elektronik

-

Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Astronomie (mit Leistungsnachweis)

-

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen zur Theoretischen Physik, darunter Leistungsnachweise mindestens in Mechanik, Elektrodynamik und Quantenmechanik

ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherer Umgang mit grundlegenden physikalischen Begriffen, Größen und Gesetzen

2.

Fachgerechtes mündliches und schriftliches Darstellen physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge

3.

Systematische Anwendung physikalischer Arbeitsmethoden beim Lösen von Aufgaben und Durchführen von Experimenten

4.

Erkennen und Erläutern von physikalischen Wirkprinzipien in der Technik

5.

Exakte mathematische Formulierung physikalischer Sachverhalte

6.

Erkennen und Erläutern der inneren Struktur der Wissenschaft Physik

7.

Kenntnis moderner Entwicklungstendenzen der Physik

8.

Kenntnis astronomischer Sachverhalte und deren mathematischer Formulierung sowie die Fähigkeit ihrer angemessenen verbalen Darstellung und Erläuterung

III. Arbeit unter Aufsicht

Die fünfstündige Klausur erstreckt sich auf Teilgebiete der Physik, die nicht Gegenstand der Hausarbeit waren. Es werden drei Themen zur Auswahl angeboten, jeweils eines aus den Bereichen Theoretische Physik, Experimentalphysik und Angewandte Physik entsprechend der Studienordnung.

B 19.2 Physik (einschließlich Astronomie)

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an den Grundkursen Physik I bis III, dabei Erwerb von mindestens zwei Leistungsnachweisen

-

Erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I und II mit Leistungsnachweisen

-

Teilnahme am Grundkurs Elektronik

-

Teilnahme an einer einführenden Veranstaltung zur Theoretischen Physik

-

Leistungsnachweis aus einer Wahlpflichtveranstaltung

-

Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Astronomie (mit Leistungsnachweis)

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherer Umgang mit grundlegenden physikalischen Begriffen, Größen und Gesetzen

2.

Fachgerechtes mündliches und schriftliches Darstellen physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge

3.

Systematische Anwendung physikalischer Arbeitsmethoden beim Lösen von Aufgaben und Durchführen von Experimenten

4.

Erkennen und Erläutern von physikalischen Wirkprinzipien in der Technik

5.

Kenntnis astronomischer Sachverhalte und Fähigkeit ihrer angemessenen verbalen Darstellung und Erläuterung

III. Arbeit unter Aufsicht

Die fünfstündige Klausur erstreckt sich auf Teilgebiete der Physik, die nicht Gegenstand der Hausarbeit waren. Es werden drei Themen zur Auswahl angeboten, jeweils eines aus den Bereichen Theoretische Physik, Experimentalphysik und Angewandte Physik entsprechend der Studienordnung.

B 19.3 Physik (einschließlich Astronomie)

als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an den Grundkursen Physik I bis III, dabei Erwerb von mindestens zwei Leistungsnachweisen

-

Erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I und II, dabei Erwerb von mindestens einem Leistungsnachweis

-

Teilnahme an einer Wahlpflichtveranstaltung

-

Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Astronomie (mit Leistungsnachweis)

-

Teilnahme an einer Veranstaltung Mathematische Hilfsmittel der Physik

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherer Umgang mit grundlegenden physikalischen Begriffen, Größen und Gesetzen

2.

Fachgerechtes mündliches und schriftliches Darstellen physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge

3.

Systematische Anwendung physikalischer Arbeitsmethoden beim Lösen von Aufgaben und Durchführen von Experimenten

4.

Erkennen und Erläutern von physikalischen Wirkprinzipien in der Technik

5.

Kenntnis astronomischer Sachverhalte und Fähigkeit ihrer angemessenen verbalen Darstellung und Erläuterung

III. Arbeit unter Aufsicht

Die fünfstündige Klausur erstreckt sich auf Teilgebiete der Physik, die nicht Gegenstand der Hausarbeit, die auch im Fach Physik geschrieben werden kann, waren. Es werden Themen zur Auswahl angeboten aus den Bereichen der Experimentalphysik (Grundkurs I bis III) und aus dem Grundkurs Astronomie entsprechend der Studienordnung.

B 20. 1 Polnisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 dieser Verordnung

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

ein sprachwissenschaftliches Proseminar

-

ein literaturwissenschaftliches Proseminar

-

ein landeskundliches Proseminar (geschichtliche, kulturelle, politische, soziale Probleme Polens)

-

zwei literaturwissenschaftliche Hauptseminare, davon:

-

ein Hauptseminar zur Älteren polnischen Literatur

-

ein Hauptseminar zur Literatur des 19./20. Jahrhunderts

-

zwei sprachwissenschaftliche Hauptseminare, davon:

-

ein Hauptseminar zur polnischen Sprache der Gegenwart

-

ein Hauptseminar zur Geschichte der polnischen Sprache (einschließlich Altkirchenslawisch)

-

zwei Leistungsnachweise in der Sprachkommunikation

4.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im polnischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sprachbeherrschung

-

Nachweis polnischsprachiger kommunikativer Kompetenz bei der Produktion/Rezeption von Texten zur Alltagsthematik, zu landes-, kultur- und literaturkundlichen, historischen und aktuellen Problemen

-

Sicherheit in der Anwendung grammatischen Wissens und Nachweis der Fähigkeit, grammatische Erscheinungen erklären zu können

-

weitgehend normgerechte Verwendung des Polnischen in phonetischer/intonatorischer Hinsicht, angemessener aktiver Wortschatz zu kommunikativ relevanten Themen

-

bewusste Anwendung von Sprachhandlungswissen

-

Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen; Einblick in die Idiomatik; Fertigkeiten im Übersetzen

2.

Sprachwissenschaft

-

Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählten Gebieten der polnischen Sprache der Gegenwart und ihrer Varianten anzuwenden; Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe

-

Vertiefte Kenntnisse zu den Ebenen des Polnischen aus der Sicht system- und kommunikationsorientierter Beschreibungen, speziell zur Phonetik/Phonologie, Morphologie, Syntax und Lexikologie/Wortbildung

-

Fähigkeit der konfrontativen (deutsch-polnischen) Bewertung ausgewählter Kapitel dieser Ebenen, vor allem der phonologischen und der lexikologischen

-

Vertiefte Kenntnisse zur Geschichte der polnischen Sprache sowie die Fähigkeit zur diachronen Beschreibung und Erklärung des gegenwärtigen Polnischen auch ohne Anwendung ansonsten zulässiger Hilfsmittel, Grundkenntnisse zum gegenwärtigen Polnischen unter sozialen und funktionalen Aspekten

-

Kenntnisse von Theorien des Fremdsprachenerwerbs

3.

Literaturwissenschaft

-

Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden, Fähigkeit, literarische Texte der polnischen Literatur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge zu analysieren und zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen

-

Vertrautheit mit den wichtigsten Werken der polnischen Literatur unter Einschluss zeitgenössischer Literatur

-

Vertiefte Kenntnisse auf wenigstens einem größeren Gebiet eigener Wahl (Epochen, Genres, Gattungen, Stilfragen, Schriftsteller, Richtung, Strömung)

-

Kenntnisse der polnischen Literaturentwicklung vom 15.-20. Jahrhundert im Kontext der historischen und kulturellen Prozesse: Literaturepochen, Richtungen, Strömungen, Veränderungen des Gattungsgefüges

4.

Geschichte/Landeskunde

-

Kenntnis der Grundtatsachen der Geschichte und der Landeskunde Polens sowie der politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung

-

genauere Kenntnisse in einem selbstgewählten Teilgebiet

III. Durchführung der Prüfung:

Arbeit unter Aufsicht:

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Polnische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden))

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)

Mündliche Prüfung:

Dauer: 60 Minuten. Die Prüfung berücksichtigt die Sprach- und die Literaturwissenschaft etwa zu gleichen Teilen, hierbei werden landes- und kulturkundliche Bezüge berücksichtigt. Das Prüfungsgespräch wird etwa zur Hälfte in der Fremdsprache geführt.

B 20.2. Polnisch

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon ein sprachwissenschaftliches, ein literaturwissenschaftliches und eines zu landeskundlichen, das heißt geschichtlichen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen Polens.

-

ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur polnischen Sprache der Gegenwart

-

ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur neueren polnischen Literatur

-

ein Leistungsnachweis aus einem historisch ausgerichteten Hauptseminar (wahlweise zur Sprach- oder zur Literaturwissenschaft)

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im polnischsprachigen Ausland.

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sprachbeherrschung

-

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der polnischen Sprache, insbesondere Normgerechtheit und Sicherheit in Aussprache und Intonation, Orthografie, Grammatik, Lexik und Stilistik

-

angemessener aktiver Wortschatz der gehobenen Umgangssprache, einschließlich der Idiomatik: gefestigtes Hörverstehen, entwickelte Lesefähigkeit, Fertigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darstellung

2.

Sprachwissenschaft

-

Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählten Gebieten der polnischen Sprache der Gegenwart und ihrer Varianten anzuwenden: Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe

-

Vertiefte Kenntnisse in einem Teilbereich

-

Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache; Fähigkeit, mit Hilfsmitteln Aussagen zur synchronen und diachronen Beschreibung und Erklärung der polnischen Gegenwartssprache zu treffen und sie im Hinblick auf die Entwicklung und Struktur des Polnischen der Gegenwart zu kommentieren

3.

Literaturwissenschaft

-

Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden, Fähigkeit literarische Texte der polnischen klassischen und der Gegenwartsliteratur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen

-

Vertrautheit mit den grundlegenden Werken der polnischen Literatur unter Einschluss zeitgenössischer Literatur; vertiefte Kenntnisse auf wenigstens einem größeren Gebiet eigener Wahl (polnische Literatur der Gegenwart, polnische klassische Literatur)

-

Kenntnis der Beziehungen zwischen der polnischen Literatur und anderen Literaturen

4.

Geschichte / Landeskunde

-

Kenntnis wesentlicher Gegebenheiten der Landeskunde, einschließlich der grundlegenden politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung Polens; genauere Kenntnisse auf einem selbstgewählten Teilbereich

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Polnische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (zwei Stunden))

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (drei Stunden)

B 21.1 ev. Religion als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

-

Latinum3 oder Hebraicum3

-

neutestamentliches Griechisch (Prüfung)3

Über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt.

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon eines zur Exegese (an ausgewählten Stellen des Alten oder Neuen Testaments) und eines zur Systematischen Theologie sowie eines zur Religionspädagogik

-

ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur Religionspädagogik

-

Teilnahme an mindestens zwei Veranstaltungen zum Fachgebiet Religionswissenschaft, daraus ein Leistungsnachweis

-

ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu dem Fachgebiet Altes oder Neues Testament

-

ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu den Fachgebieten Systematische Theologie oder Kirchengeschichte

-

Biblicum

-

ein Leistungsnachweis aus dem philosophischen Begleitstudium

3

Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnisse aus allen Teilgebieten des Faches (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Philosophie, Religionspädagogik)

2.

Vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten Biblische und Systematische Theologie, einem weiteren Teilgebiet nach Wahl und Religionspädagogik

3.

Fähigkeit zur Interpretation biblischer Texte

4.

Fähigkeit, kulturgeschichtliche Zeugnisse verschiedener Epochen zu analysieren und zu interpretieren

5.

Fähigkeit, die Traditionen des christlichen Glaubens und gegenwärtige Herausforderungen aufeinander zu beziehen

III. Arbeit unter Aufsicht

Das Thema kann aus den Fachgebieten Religionspädagogik, Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte oder Religionswissenschaft gewählt werden.

Das Fachgebiet der Arbeit unter Aufsicht darf nicht mit dem der Hausarbeit identisch sein.

B 21.2 ev. Religion

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Sprachkenntnisse: Einführung in die theologische Fachsprache (Leistungsnachweis)

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

ein Leistungsnachweis aus einer Veranstaltung zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen am Beispiel eines Themas aus einem Fachgebiet (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Religionspädagogik)

-

drei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zu Themen aus den Fachgebieten Biblische Theologie, Systematische Theologie und Religionspädagogik

-

Teilnahme an mindestens einer Veranstaltung aus dem Fachgebiet Religionswissenschaft

-

Biblicum

-

ein Leistungsnachweis aus dem philosophischen Begleitstudium

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnisse aus allen Teilgebieten des Faches (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Philosophie, Religionspädagogik)

2.

Vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten Neues oder Altes Testament, Systematische Theologie, einem weiteren Teilgebiet nach Wahl und Religionspädagogik

3.

Fähigkeit zur Interpretation biblischer Texte

4.

Fähigkeit, kulturgeschichtliche Zeugnisse verschiedener Epochen zu analysieren und zu interpretieren

5.

Fähigkeit, die Traditionen des christlichen Glaubens und gegenwärtige Herausforderungen aufeinander zu beziehen

III. Arbeit unter Aufsicht

Das Thema kann aus den Fachgebieten Religionspädagogik, Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte oder Religionswissenschaft gewählt werden.

Das Fachgebiet der Arbeit unter Aufsicht darf nicht mit dem der Hausarbeit identisch sein.

B 21.3 ev. Religion als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Sprachkenntnisse: Einführung in die theologische Fachsprache (Leistungsnachweis)

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:

-

ein Leistungsnachweis aus einer Veranstaltung zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen am Beispiel eines Themas aus einem Fachgebiet (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Religionspädagogik)

-

drei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zu Themen aus den Fachgebieten Biblische Theologie, Systematische Theologie und Religionspädagogik

-

Teilnahme an mindestens einer Veranstaltung aus dem Fachgebiet Religionswissenschaft

-

Biblicum

-

erfolgreiche Teilnahme am philosophischen Begleitstudium

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnisse aus allen Teilgebieten des Faches (Biblische Theologie, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft, Philosophie, Religionspädagogik)

2.

Vertiefte Kenntnisse in den Teilgebieten Neues oder Altes Testament, Systematische Theologie, einem weiteren Teilgebiet nach Wahl und Religionspädagogik

3.

Fähigkeit zur Interpretation biblischer Texte

4.

Fähigkeit, kulturgeschichtliche Zeugnisse verschiedener Epochen zu analysieren und zu interpretieren

5.

Fähigkeit, die Traditionen des christlichen Glaubens und gegenwärtige Herausforderungen aufeinander zu beziehen

III. Arbeit unter Aufsicht

Das Thema kann aus den Fachgebieten Religionspädagogik, Biblische Theologie, Systematische Theologie gewählt werden. Das Fachgebiet der Arbeit unter Aufsicht darf nicht mit dem der Hausarbeit identisch sein.

B 22.1 Russisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon ein sprachwissenschaftliches, ein literaturwissenschaftliches und eines zu landeskundlichen, d. h. geschichtlichen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen Russlands

-

zwei Leistungsnachweise aus sprachwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur Sprache der Gegenwart und eines zur Geschichte der russischen Sprache einschließlich des Altkirchenslawischen)

-

zwei Leistungsnachweise aus literaturwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur Literatur der russischen Klassik und eines zur Literatur der russischen Moderne)

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im russischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sprachbeherrschung

-

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache: In Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; umfangreicher aktiver Wortschatz der gehobenen Umgangssprache; Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen; Sicherheit in Grammatik, Stilistik (Spracheigenen) und Idiomatik; Fertigkeiten im Übersetzen

2.

Sprachwissenschaft

-

Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählten Gebieten der russischen Sprache der Gegenwart und ihrer Varianten anzuwenden; Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe

-

Überblick über die Geschichte der russischen Sprache; Fähigkeit, zur synchronen und diachronen Beschreibung und Erklärung der russischen Gegenwartssprache, nachzuweisen an einem neurussischen Text, Übersetzen eines leichten Textes aus dem Kirchenslawischen mit Hilfsmitteln und kommentieren im Hinblick auf die Entwicklung und Struktur des Russischen der Gegenwart; vertiefte Kenntnisse in einem Teilbereich der Sprachwissenschaft

3.

Literaturwissenschaft

-

Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden; Fähigkeit, literarische Texte der russischen klassischen und der Gegenwartsliteratur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen

-

Vertrautheit mit den wichtigsten Werken der russischen Literatur unter Einschluss zeitgenössischer Literatur; vertiefte Kenntnisse auf wenigstens zwei größeren Gebieten eigener Wahl (Epochen, Genres, Gattungen, Stilfragen, Schriftsteller)

-

Kenntnis der Beziehungen zwischen der russischen Literatur, anderen Literaturen und der Weltliteratur

4.

Geschichte/Landeskunde

-

Kenntnis der Grundtatsachen der Landeskunde Russlands, einschließlich der politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung Russlands; genauere Kenntnisse auf einem selbstgewählten Teilgebiet

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Russische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden))

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)

B 22.2 Russisch

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon ein sprachwissenschaftliches, ein literaturwissenschaftliches und eines zu landeskundlichen, d. h. geschichtlichen, kulturellen, politischen und sozialen Problemen Russlands

-

ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur russischen Sprache der Gegenwart

-

ein Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur neueren russischen Literatur

-

ein Leistungsnachweis aus einem historisch ausgerichteten Hauptseminar (wahlweise zur Sprach- oder zur Literaturwissenschaft)

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im russischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sprachbeherrschung

-

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache, insbesondere Normgerechtheit und Sicherheit in Aussprache und Intonation, Orthografie, Grammatik, Lexik und Stilistik

-

angemessener aktiver Wortschatz der gehobenen Umgangssprache, einschließlich der Idiomatik; gefestigtes Hörverstehen, entwickelte Lesefähigkeit, Fertigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darstellung

2.

Sprachwissenschaft

-

Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und Fähigkeit, sie auf selbstgewählten Gebieten der russischen Sprache der Gegenwart und ihrer Varianten anzuwenden; Kenntnis insbesondere der für den Unterricht bedeutsamen sprachwissenschaftlichen Grundbegriffe

-

Vertiefte Kenntnisse in einem Teilbereich

-

Überblick über die Geschichte der russischen Sprache; Fähigkeit, mit Hilfsmitteln Aussagen zur synchronen und diachronen Beschreibung und Erklärung der russischen Gegenwartssprache zu treffen und sie im Hinblick auf die Entwicklung und Struktur des Russischen der Gegenwart zu kommentieren

3.

Literaturwissenschaft

-

Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden, Fähigkeit, literarische Texte der russischen klassischen und der Gegenwartsliteratur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge zu interpretieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen

-

Vertrautheit mit den grundlegenden Werken der russischen Literatur unter Einschluss zeitgenössischer Literatur; vertiefte Kenntnisse auf wenigstens einem größeren Gebiet eigener Wahl (sowjetische Kinderliteratur, Sowjetliteratur, russische Literatur der Gegenwart, russische klassische Literatur)

-

Kenntnis der Beziehungen zwischen der russischen Literatur und anderen Literaturen

4.

Geschichte/Landeskunde

-

Kenntnis wesentlicher Gegebenheiten der Landeskunde, einschließlich der grundlegenden politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung Russlands; genauere Kenntnisse auf einem selbstgewählten Teilbereich

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Russische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (zwei Stunden))

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (drei Stunden)

B 23. Schwedisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Pro- und einem Hauptseminar zur Sprachwissenschaft (davon einen zur schwedischen Sprache der Gegenwart und einen zur diachronen Sprachbetrachtung)

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Pro- und einem Hauptseminar zur Wissenschaft von der Literatur und Kultur Schwedens

-

zwei Leistungsnachweise aus Veranstaltungen zu landeskundlichen (d. h. historischen, geografischen, politischen und sozialen) Fragen Schwedens oder Nordeuropas

4.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im schwedischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der schwedischen Sprache aufgrund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnisse der Grammatik, Idiomatik und Stilistik; eine in Artikulation und Intonation richtige Aussprache

2.

Kenntnisse im Altnordischen

3.

Kenntnis von Problemen und Methoden der Sprachwissenschaft. Fähigkeit, solche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden. Grundzüge der Geschichte der schwedischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu erklären

4.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden. Überblick über die schwedische Literatur und Kultur

5.

Kenntnisse in Geschichte und Landeskunde

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Schwedische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden))

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen.

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)

B 24.1 Sozialwissenschaften als vertieft studiertes Fach

a mit Schwerpunkt Rechtswissenschaft

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Vorlesungen, Proseminaren, Übungen oder Grundkursen zur Einführung in fachwissenschaftliche Begriffe, Methoden und Arbeitsweisen aus den Bereichen:

1)

Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre

2)

Grundlagen der Soziologie

3)

Rechtsgeschichte/Rechtsphilosophie

-

Leistungsnachweise aus vier Hauptseminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen zu Themen aus den Bereichen:

1)

Politische Theorie und Ideengeschichte oder Internationale Beziehungen

2)

Soziologische Theoriebildung oder spezielle Soziologien

3)

Öffentliches Recht

4)

Zivilrecht oder Strafrecht

2.

Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum wahlweise in

a)

einer Kommunalverwaltung

b)

einer Behörde oder zuarbeitenden Behörde einer internationalen Organisation

c)

einem Gericht

d)

einer Betriebsverwaltung

e)

einem Meinungsforschungsinstitut

f)

der Wirtschaftsredaktion einer Zeitung oder vergleichbaren Einrichtungen.

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnisse in allen wichtigen Teilbereichen der Politikwissenschaft, der Soziologie und der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der Studienordnung

2.

Vertiefte Kenntnisse aus folgenden fünf Teilbereichen:

-

Sozialstrukturanalyse und Methoden der empirischen Sozialforschung oder eine spezielle Soziologie

-

ein Autor der politischen Theorie und ein Autor der Rechtsphilosophie

-

Entstehung, Entwicklung, Probleme der EU mit besonderer Berücksichtigung des Europarechts

-

Staatsrecht

-

Zivilrecht

3.

-

Fähigkeit, politische Institutionen und Organisationen systematisch und unter Anwendung rechtswissenschaftlicher (völkerrechtlicher) Aspekte zu vergleichen und zu beurteilen

-

Fähigkeit, soziale Verhältnisse der Gegenwart unter Anwendung soziologischer Theorien und Methoden zu analysieren, ihre historischen Bedingungen darzustellen und ihre soziologische Bedeutung zu erkennen

-

Fähigkeit, Begriffe und Methoden der Rechtswissenschaft auf zivilrechtliche oder strafrechtliche Fälle anzuwenden.

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines rechtswissenschaftlichen Themas (drei Themen zur Auswahl; Bearbeitungszeit: fünf Stunden)

IV. Mündliche Prüfung

Mündliche Prüfung in Soziologie oder Politikwissenschaft

b mit Schwerpunkt Wirtschaft

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Vorlesungen, Proseminaren, Übungen oder Grundkursen zur Einführung in fachwissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen aus den Bereichen:

1)

Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre

2)

Grundlagen der Soziologie

3)

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und der Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland

-

Leistungsnachweise aus vier Hauptseminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen zu Themen aus den Bereichen:

1)

Politische Theorie und Ideengeschichte oder Internationale Beziehungen

2)

Soziologische Theoriebildung oder spezielle Soziologien

3)

Theoretische Volkswirtschaftslehre

4)

Wirtschafts- und Finanzpolitik

2.

Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum wahlweise in

a)

einer Kommunalverwaltung

b)

einer Behörde oder zuarbeitenden Behörde einer internationalen Organisation

c)

einem Gericht

d)

einer Betriebsverwaltung

e)

einem Meinungsforschungsinstitut

f)

der Wirtschaftsredaktion einer Zeitung oder vergleichbaren Einrichtungen

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnisse in allen wichtigen Teilbereichen der Politikwissenschaft, der Soziologie und der Wirtschaftswissenschaft nach Maßgabe der Studienordnung

2.

Vertiefte Kenntnisse aus folgenden fünf Teilbereichen:

-

Sozialstrukturanalyse und Methoden der empirischen Sozialforschung oder eine spezielle Soziologie

-

ein Autor der politischen Theorie und ein Autor der Wirtschaftstheorie

-

Entstehung, Entwicklung, Probleme der EU

-

Wirtschaftstheorie

-

Wirtschafts- und Finanzpolitik

3.

-

Fähigkeit, politische Institutionen und Organisationen systematisch und historisch zu vergleichen

-

Fähigkeit, soziale Verhältnisse der Gegenwart unter Anwendung soziologischer Theorien und Methoden zu analysieren, ihre historischen Bedingungen darzustellen und ihre soziologische Bedeutung zu erkennen

-

Fähigkeit, Begriffe und Methoden der Volkswirtschaftslehre auf wirtschaftliche Vorgänge und Verhältnisse der Gegenwart, speziell in der EU, anzuwenden.

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines wirtschaftswissenschaftlichen Themas (drei Themen zur Auswahl; Bearbeitungszeit: fünf Stunden)

IV. Mündliche Prüfung

Mündliche Prüfung in Soziologie oder Politikwissenschaft.

B 24.2 Sozialwissenschaften

a mit Schwerpunkt Rechtswissenschaft

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Vorlesungen, Proseminaren, Übungen oder Grundkursen zur Einführung in fachwissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen aus den Bereichen:

1)

Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre

2)

Grundlagen der Soziologie

3)

Rechtsgeschichte/Rechtsphilosophie

-

Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen zu Themen aus den Bereichen:

1)

Internationale Beziehungen oder eine spezielle Soziologie

2)

Öffentliches Recht oder Zivilrecht

2.

Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum wahlweise in

a)

einer Kommunalverwaltung

b)

einer Behörde oder zuarbeitenden Behörde einer internationalen Organisation

c)

einem Gericht

d)

einer Betriebsverwaltung

e)

einem Meinungsforschungsinstitut

f)

der Wirtschaftsredaktion einer Zeitung oder vergleichbaren Einrichtungen.

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnisse in wichtigen Teilbereichen der Politikwissenschaft, der Soziologie und der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der Studienordnung

2.

Vertiefte Kenntnisse aus folgenden drei Teilbereichen:

-

Sozialstrukturanalyse oder eine spezielle Soziologie

-

ein Autor der Rechtsphilosophie oder ein Autor der Politischen Theorie

-

Entstehung, Entwicklung, Probleme der EU mit besonderer Berücksichtigung des Europarechts oder Völkerrecht oder Staatsrecht oder Zivilrecht

3.

-

Fähigkeit, politische Institutionen und Organisationen systematisch und unter Anwendung rechtswissenschaftlicher (völkerrechtlicher) Aspekte zu vergleichen und zu beurteilen

-

Fähigkeit, soziale Verhältnisse der Gegenwart unter Anwendung soziologischer Theorien und Methoden zu analysieren, ihre historischen Bedingungen darzustellen und ihre soziologische Bedeutung zu erkennen

-

Fähigkeit, Begriffe und Methoden der Rechtswissenschaft auf zivilrechtliche Fälle anzuwenden.

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines rechtswissenschaftlichen Themas. (drei Themen zur Auswahl; Bearbeitungszeit: fünf Stunden)

IV. Mündliche Prüfung

Mündliche Prüfung in Soziologie oder Politikwissenschaft.

b mit Schwerpunkt Wirtschaft

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Vorlesungen, Proseminaren, Übungen oder Grundkursen zur Einführung in fachwissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen aus den Bereichen:

1)

Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre

2)

Grundlagen der Soziologie

3)

Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft

-

Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen zu Themen aus den Bereichen:

1)

Internationale Beziehungen oder eine spezielle Soziologie

2)

Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland

2.

Teilnahme an einem mehrwöchigen Praktikum wahlweise in

a)

einer Kommunalverwaltung

b)

einer Behörde oder zuarbeitenden Behörde einer internationalen Organisation

c)

einem Gericht

d)

einem Unternehmen

e)

einem Wirtschaftsverband

f)

einem Meinungsforschungsinstitut

g)

der Wirtschaftsredaktion einer Zeitung oder vergleichbaren Einrichtungen.

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnisse in wichtigen Teilbereichen der Politikwissenschaft, der Soziologie und der Wirtschaftswissenschaft nach Maßgabe der Studienordnung

2.

Vertiefte Kenntnisse aus folgenden drei Teilbereichen:

-

Sozialstrukturanalyse oder eine spezielle Soziologie

-

Entstehung, Entwicklung, Probleme der EU

-

Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft

3.

-

Fähigkeit, politische Institutionen und Organisationen systematisch und historisch zu vergleichen

-

Fähigkeit, soziale Verhältnisse der Gegenwart unter Anwendung soziologischer Theorien und Methoden zu analysieren, ihre historischen Bedingungen darzustellen und ihre soziologische Bedeutung zu erkennen

-

Fähigkeit, Begriffe und Methoden der Wirtschaftswissenschaft auf wirtschaftliche Vorgänge und Verhältnisse der Gegenwart anzuwenden

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines wirtschaftswissenschaftlichen Themas (drei Themen zur Auswahl; Bearbeitungszeit: fünf Stunden)

IV. Mündliche Prüfung

Mündliche Prüfung in Soziologie oder Politikwissenschaft.

B 25.1 Spanisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation (davon für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften einer in Wirtschaftsspanisch)

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon

-

eines zu einem sprachwissenschaftlichen, eines zu einem literaturwissenschaftlichen und eines zu einem landeskundlichen Thema

-

zwei Leistungsnachweise aus sprachwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur spanischen Sprache der Gegenwart und eines zur Geschichte der spanischen Sprache)

-

zwei Leistungsnachweise aus literaturwissenschaftlichen Hauptseminaren (davon eines zur eurospanischen Literatur des 16./17. Jh. und eines zur iberoamerikanischen Literatur des 19./20. Jh.)

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im spanischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache. Eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache einer der hochsprachlichen Varianten des Spanischen. Fähigkeit, aus dem Spanischen und in das Spanische zu übersetzen.

(Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften: Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens einschließlich der Handelskorrespondenz.)

2.

Überblick über die historische Entwicklung des Spanischen mit Bezug zum heutigen Sprachstand. Kenntnis der Grammatik der Gegenwartssprache sowie der Hauptunterschiede zwischen den hochsprachlichen Varianten des Spanischen. Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden. Vertiefte sprachwissenschaftliche Kenntnisse sind an ausgewählten Beispielen nachzuweisen.

3.

Fähigkeit, Texte auch unter Berücksichtigung außerliterarischer Zusammenhänge in spanischer Sprache zu analysieren. Dabei sollen wichtige kulturelle, soziale und politische Zusammenhänge aus der Geschichte der Gegenwart spanischsprachiger Länder mit einbezogen werden.

4.

Bekanntschaft mit wichtigen Autoren und Werken der spanischsprachigen Literatur. Vertiefte Kenntnis ausgewählter Beispiele aus verschiedenen Epochen der spanischen und hispanoamerikanischen Literatur. Dabei sind eigene Lektüre der Werke und Kenntnis wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur nachzuweisen. Kenntnis literaturwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie bei der Analyse von Texten anzuwenden.

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Spanische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches (drei Stunden))

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden)

B 25.2 Spanisch

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation (davon für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften einer in Wirtschaftsspanisch)

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon eines zu einem sprachwissenschaftlichen und eines zu einem literaturwissenschaftlichen Thema sowie eines zu landeskundlichen (d. h. historischen, geografischen, kulturellen, politischen und sozialen) Fragen an einem ausgewählten Beispiel des spanischen Sprachraums

-

drei Leistungsnachweise aus Hauptseminaren zu Themen der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft und der Landeskunde des spanischen Sprachraums

3.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im spanischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache, eine in Lautbildung und Intonation richtige Aussprache einer der hochsprachlichen Varianten des Spanischen, Fähigkeit, aus dem Spanischen und in das Spanische zu übersetzen,

(Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften Beherrschung von Wortschatz und Redemitteln des Wirtschaftslebens, einschließlich der Handelskorrespondenz.)

2.

Kenntnis der Grammatik der Gegenwartssprache sowie der Hauptunterschiede zwischen den hochsprachlichen Varianten des Spanischen, Kenntnis sprachwissenschaftlicher Begriffe und Methoden, Fähigkeit, sie auf die Gegenwartssprache anzuwenden.

3.

Fähigkeit, Texte auch unter Berücksichtigung außerliterarischer Zusammenhänge in spanischer Sprache zu analysieren, dabei sollen wichtige kulturelle, soziale und politische Zusammenhänge aus der Geschichte und Gegenwart spanischsprachiger Länder mit einbezogen werden.

4.

Bekanntschaft mit wichtigen Autoren und Werken der neuspanischen und der hispanoamerikanischen Literatur, Kenntnis ausgewählter Werke aus verschiedenen Epochen der neuspanischen und hispanoamerikanischen Literatur, dabei sind eigene Lektüre der Werke und Kenntnis wesentlicher Beiträge der Sekundärliteratur nachzuweisen, Kenntnis literaturwissenschaftlicher Begriffe und Methoden; Fähigkeit, sie bei der Analyse von Texten anzuwenden.

III. Arbeit unter Aufsicht

Zwei Aufgaben, die an verschiedenen Tagen bearbeitet werden:

1.

Übersetzung eines deutschen Textes ins Spanische unter Verwendung eines einsprachigen Wörterbuches (zwei Stunden)

2.

Nach Wahl des Bewerbers:

Literatur- oder sprachwissenschaftliche Untersuchung eines spanischen oder hispanoamerikanischen Textes in spanischer Sprache oder literaturwissenschaftlicher Essay in spanischer Sprache zu einem gegebenen Thema (Für Bewerber mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften beziehen sich Text oder Thema zu 2. auf das Wirtschaftsleben) (Drei Aufgaben stehen zur Auswahl; Dauer: drei Stunden)

B 26.1 Sport als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis der Fachstudien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 70 SWS; darunter:

a)

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens zwölf verschiedenen Sportarten, darunter mindestens zwei große Sportspiele

b)

Leistungsnachweise in wenigstens zwei weitergeführten Sportarten

c)

Teilnahme an einer Sportwanderfahrt oder an einer vergleichbaren sportartenintegrativen Veranstaltung

d)

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens sechs Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie

e)

Leistungsnachweise aus mindestens zwei Hauptseminaren zur sportwissenschaftlichen Theorie

2.

Nachweis einer Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK

II. Prüfungsanforderungen

1.

Nachweis der Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit in den gemäß I. a und b gewählten Sportarten

2.

Grundkenntnisse in der Theorie der Sportarten und des Trainings

3.

Grundkenntnisse in den Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie gemäß I. d und e

4.

Vertiefte Kenntnisse in zwei dieser Fachdisziplinen

III. Praktische Prüfung, Arbeit unter Aufsicht, mündliche Prüfung

1.

In der praktischen Prüfung werden die nach II. 1 und 2 geforderten Fähigkeiten resp. Kenntnisse gemäß Studienordnung nachgewiesen.

2.

In der Arbeit unter Aufsicht wird ein Themenbereich aus den Fachdisziplinen II. 3 und 4 bearbeitet.

3.

In der mündlichen Prüfung werden die Themenbereiche gemäß II. 3 und 4 geprüft, die nicht Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht waren.

B 26.2 Sport als extensiv studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis der Fachstudien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS; darunter:

a)

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens zwölf verschiedenen Sportarten, darunter mindestens zwei große Sportspiele

b)

Leistungsnachweise in wenigstens zwei weitergeführten Sportarten

c)

Teilnahme an einer Sportwanderfahrt oder einer vergleichbaren sportartenintegrativen Veranstaltung

d)

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens sechs Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie

e)

Leistungsnachweise aus mindestens zwei Hauptseminaren zur sportwissenschaftlichen Theorie

2.

Nachweis der Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK

II. Prüfungsanforderungen

1.

Nachweis der Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit in den gemäß I. a und b gewählten Sportarten

2.

Grundkenntnisse in der Theorie der Sportarten und des Trainings

3.

Grundkenntnisse in den Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie gemäß I. d und e

4.

Vertiefte Kenntnisse in zwei dieser Fachdisziplinen

III. Praktische Prüfung, Arbeit unter Aufsicht, mündliche Prüfung

1.

In der praktischen Prüfung werden die nach II. 1 und 2 geforderten Fähigkeiten resp. Kenntnisse gemäß Studienordnung nachgewiesen.

2.

In der Arbeit unter Aufsicht wird ein Themenbereich aus den Fachdisziplinen nach II. 3 und 4 bearbeitet.

3.

In der mündlichen Prüfung werden die Themenbereiche gemäß II. 3 und 4 geprüft, die nicht Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht waren.

B 26.3 Sport

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis der Fachstudien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

a)

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens acht verschiedenen Sportarten, darunter zwei große Sportspiele (bei Bewerbern um das Lehramt für Sonderpädagogik schließt das Veranstaltungen zum Behindertensport ein)

b)

Leistungsnachweis in wenigstens einer weitergeführten Sportart

c)

Teilnahme an einer Sportwanderfahrt oder an einer vergleichbaren sportartenintegrativen Veranstaltung

d)

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens vier Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie

e)

Leistungsnachweis aus mindestens einem Hauptseminar zur sportwissenschaftlichen Theorie

2.

Nachweis zur Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK

II. Prüfungsanforderungen

1.

Nachweis der Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit in den gemäß I. a und b gewählten Sportarten

2.

Grundkenntnisse in der Theorie der Sportarten und des Trainings

3.

Grundkenntnisse in den Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie gemäß I. d und e

4.

Vertiefte Kenntnisse in einer dieser Fachdisziplinen

III. Praktische Prüfung, Arbeit unter Aufsicht, mündliche Prüfung

1.

In der praktischen Prüfung werden die nach II. 1 und 2 geforderten Fähigkeiten resp. Kenntnisse gemäß Studienordnung nachgewiesen.

2.

In der Arbeit unter Aufsicht wird ein Themenbereich aus den Fachdisziplinen nach II. 3 und 4 bearbeitet.

3.

In der mündlichen Prüfung werden die Themenbereiche gemäß II. 3 und 4 geprägt, die nicht Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht waren.

B 26.4 Sport als gekoppeltes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Nachweis der Fachstudien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 30 SWS; darunter:

a)

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens sechs verschiedenen Sportarten, darunter ein großes Sportspiel

b)

Leistungsnachweis in wenigstens einer weitergeführten Sportart

c)

Teilnahme an einer Sportwanderfahrt oder einer vergleichbaren sportartenintegrativen Veranstaltung

d)

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen in mindestens drei Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie

e)

Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur sportwissenschaftlichen Theorie (wobei das Thema nicht aus den unter I. d gewählten Disziplinen stammen darf)

2.

Nachweis einer Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK

II. Prüfungsanforderungen

1.

Nachweis der Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit in den gemäß I. a und b gewählten Sportarten

2.

Grundkenntnisse in der Theorie der Sportarten und des Trainings

3.

Grundkenntnisse in den Fachdisziplinen der sportwissenschaftlichen Theorie gemäß I. d

4.

Vertiefte Kenntnis in einer Fachdisziplin nach I. e

III. Praktische Prüfung, Arbeit unter Aufsicht, mündliche Prüfung

1.

In der praktischen Prüfung werden die nach II. 1 und 2 geforderten Fähigkeiten resp. Kenntnisse nachgewiesen.

2.

In der Arbeit unter Aufsicht wird ein Themenbereich aus den Fachdisziplinen nach II. 3 und 4 behandelt.

3.

In der mündlichen Prüfung werden die Themenbereiche gemäß II. 3 und 4 geprägt, die nicht Gegenstand der Arbeit unter Aufsicht waren.

B 27.1 Arbeit-Wirtschaft-Technik als vertieft studiertes Fach*

B 27.2 Arbeit-Wirtschaft-Technik als extensiv studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 60 SWS, darunter

-

jeweils drei Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen der Lehrgebiete Arbeit, Wirtschaft und Technik

-

jeweils drei Studiennachweise "Erfolgreiche Teilnahme" aus Lehrveranstaltungen der Lehrgebiete Arbeit, Wirtschaft und Technik

II. Prüfungsanforderungen

Nachweis vertiefter Kenntnisse über

-

die allgemeinen Grundlagen der Gegenstandsbereiche von Arbeit, Wirtschaft und Technik

-

die Strukturen, Abläufe und Funktionen betrieblicher und wirtschaftlicher Mechanismen

-

die Stoff-, Energie- und Informationskreisläufe in technischen Systemen

III. Arbeit unter Aufsicht

Darstellung von Problemen und Lösungsmöglichkeiten aus einem der Gegenstandsbereiche von Arbeit, Wirtschaft oder Technik. Die Aufgaben dürfen nicht dem Teilgebiet entnommen werden, in dem die Hausarbeit angefertigt worden ist.

B 28 Norwegisch als vertieft studiertes Fach

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Kenntnis zweier weiterer Fremdsprachen

2.

Nachweis zweier weiterer Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Umfang von zirka 70 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise in Sprachkommunikation

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Pro- und einem Hauptseminar zur Sprachwissenschaft (davon einen zur norwegischen Sprache der Gegenwart und einen zur diachronen Sprachbetrachtung)

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Pro- und einem Hauptseminar zur Wissenschaft von der Literatur und Kultur Norwegens

-

zwei Leistungsnachweise aus Veranstaltungen zu landeskundlichen (das heißt historischen, geografischen, politischen und sozialen) Fragen Norwegens oder Nordeuropas

4.

Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im norwegischsprachigen Ausland

II. Prüfungsanforderungen

1.

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der norwegischen Sprache aufgrund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnisse der Grammatik, Idiomatik und Stilistik; eine in Artikulation und Intonation richtige Aussprache

2.

Kenntnisse im Altnordischen

3.

Kenntnis von Problemen und Methoden der Sprachwissenschaft. Fähigkeit, solche Methoden auf die Gegenwartssprache anzuwenden. Grundzüge der Geschichte der norwegischen Sprache. Der Schwerpunkt liegt auf der Fähigkeit, Phänomene der Gegenwartssprache sprachhistorisch zu erklären.

4.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden. Überblick über die norwegische Literatur und Kultur

5.

Kenntnisse in Geschichte und Landeskunde

III. Arbeit unter Aufsicht

1.

Übersetzung eines schwierigen Textes vom Deutschen ins Norwegische (unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuchs (drei Stunden))

2.

Sprachwissenschaftliches oder literaturwissenschaftliches Thema nach Wahl des Bewerbers aus drei Vorschlägen

Form: Text-Interpretation oder Essay jeweils in der Fremdsprache (vier Stunden).

C 1 Geistigbehindertenpädagogik

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis ordnungsgemäßer fachbereichstypischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

Teilnahme an zwei für die Geistigbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen zur Theorie der Sonderpädagogik

-

Teilnahme an jeweils einer für die Geistigbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie und Soziologie oder Philosophie (Ethik)

-

Erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren in der Geistigbehindertenpädagogik

-

Erfolgreiche Teilnahme an zwei Veranstaltungen zum Erlernen förderdiagnostischer Techniken und instrumentaler Maßnahmen bei Geistigbehinderten

-

Erfolgreiche Teilnahme an für die Geistigbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen in psychologisch-pädagogischer Diagnostik und in der speziellen Psychopathologie der Intelligenzschädigungen

-

Teilnahme an Veranstaltungen/Seminaren zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen, davon zwei mit Leistungsnachweis

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnisse des Forschungsstandes über die Früherfassung und Früherziehung von Geistigbehinderten, über ihre Erziehung und den Unterricht in Schulen für Geistigbehinderte und die Möglichkeiten ihrer integrativen pädagogischen Förderung im Regelschulbereich, über die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung der Geistigbehinderten

2.

Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der Therapie in der Geistigbehindertenpädagogik

3.

Kenntnis der Organisation des Sonderschulwesens und der Geschichte der Geistigbehindertenpädagogik

4.

Kenntnis der medizinischen, pflegerischen, psychologischen und soziologischen Gesichtspunkte sowie der rechtlichen Situation und der Elternhilfe bei Geistigbehinderten

5.

Kenntnis der Mehrfachbehinderungen, ihrer ethisch-anthropologischen, sozialfürsorgerischen und ihrer pädagogischen Problematik bei Geistigbehinderten

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Geistigbehindertenpädagogik

C 2 Lernbehindertenpädagogik

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis ordnungsgemäßer fachbereichstypischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

Teilnahme an zwei für die Lernbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen zur Theorie der Sonderpädagogik

-

Teilnahme an jeweils einer für die Lernbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie und Soziologie

-

Erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren in der Lernbehindertenpädagogik

-

Erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zum Erlernen förderdiagnostischer Techniken und instrumentaler Maßnahmen bei Lernbehinderten

-

Erfolgreiche Teilnahme an für die Lernbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen in psychologisch-pädagogischer Diagnostik und in der speziellen Psychopathologie der Intelligenzschädigungen

-

Teilnahme an drei Veranstaltungen/Seminaren zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen, davon zwei mit Leistungsnachweis

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis des Forschungsstandes über die Früherfassung und Früherziehung, über die Erziehung und den Unterricht sowie über die berufliche Bildung und Erwachsenenbildung des Lernbehinderten

2.

Kenntnis des Forschungsstandes (und Einblicke in praktische Erprobungen) zur Prävention in den Regel- und Förderschulen sowie der Möglichkeiten und Formen der Kooperation zwischen ihnen, zur integrativen Förderung von Schülern mit Lernbehinderungen

3.

Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der Therapie in der Lernbehindertenpädagogik

4.

Kenntnis der Organisation des Sonderschulwesens und Geschichte der Lernbehindertenpädagogik

5.

Kenntnis der medizinischen, psychologischen und soziologischen Gesichtspunkte sowie der rechtlichen Situation und der Elternhilfe bei Lernbehinderten

6.

Kenntnis der Mehrfachbehinderungen und ihrer pädagogischen Problematik bei Lernbehinderten

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Lernbehindertenpädagogik

C 3 Sprachbehindertenpädagogik

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis ordnungsgemäßer fachbereichstypischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

Teilnahme an zwei für die Sprachbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen zur Theorie der Sonderpädagogik

-

Teilnahme an jeweils einer für die Sprachbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie und Soziologie

-

Erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren in der Sprachbehindertenpädagogik

-

Erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zum Erlernen förderdiagnostischer Techniken und instrumentaler Maßnahmen bei Sprachbehinderten

-

Erfolgreiche Teilnahme an für die Sprachbehindertenpädagogik relevanten Veranstaltungen in psychologisch-pädagogischer Diagnostik, in der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, in der Phoniatrie und Pädaudiologie, in der Kieferchirurgie und -orthopädie sowie in der Phonetik und der Sprachwissenschaft

-

Erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen/Seminaren zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen; davon zwei mit Leistungsnachweis

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis des Forschungsstandes über die Früherfassung und Früherziehung, über die Erziehung und den Unterricht sowie über die berufliche Bildung und Erwachsenenbildung des Sprachbehinderten

2.

Kenntnis des Forschungsstandes (und Einblicke in praktische Erprobungen) zur Prävention in den Regel- und Förderschulen sowie den Möglichkeiten und Formen von Kooperation zwischen ihnen, zur integrativen Förderung von Schülern mit Sprachbehinderungen

3.

Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der Therapie in schulischen und außerschulischen Feldern der Sprachbehinderten

4.

Kenntnis der Organisation des Sonderschulwesens und Geschichte der Sprachbehinderten

5.

Kenntnis von Mehrfachbehinderungen und der aus ihr resultierenden sprachheilpädagogischen Interventionsmöglichkeiten

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Sprachbehindertenpädagogik

C 4 Verhaltensgestörtenpädagogik

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis ordnungsgemäßer fachbereichstypischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

Teilnahme an zwei für die Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltungen zur Theorie der Sonderpädagogik

-

Teilnahme an jeweils einer für die Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie und Soziologie

-

Erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren in der Verhaltensgestörtenpädagogik

-

Erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zum Erlernen förderdiagnostischer Techniken und instrumentaler Maßnahmen bei Verhaltensgestörten

-

Erfolgreiche Teilnahme an für die Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltungen in pädagogisch-psychologischer Diagnostik und in der speziellen Psychopathologie der Verhaltensgestörten

-

Erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen/Seminaren zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen; davon zwei mit Leistungsnachweis

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis des Forschungsstandes über die Früherfassung und Früherziehung, über die Erziehung und den Unterricht sowie über die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung des Verhaltensgestörten

2.

Kenntnis des Forschungsstandes (und Einblicke in praktische Erprobungen) zur Prävention in den Regel- und Verhaltensgestörtenschulen sowie zu Möglichkeiten und Formen der Kooperation zwischen ihnen, zur integrativen Förderung von Schülern mit Verhaltensstörungen oder Erziehungsschwierigkeiten

3.

Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der Therapie in der Verhaltensgestörtenpädagogik

4.

Kenntnis der Organisation der Verhaltensgestörtenpädagogik

5.

Kenntnis der medizinischen, psychologischen und soziologischen Gesichtspunkte sowie der rechtlichen Situation und der Elternhilfe bei Verhaltensgestörten

6.

Kenntnis der Mehrfachbehinderungen und ihrer pädagogischen Problematik bei Verhaltensgestörten

7.

Kenntnis der Didaktik des Anfangsunterrichts und eines Unterrichtsfaches der Schule für Verhaltensgestörte

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Verhaltensgestörtenpädagogik

C 5 Berufsbezogene Sonderpädagogik

I. Zulassungsvoraussetzungen

1.

Es sind nachzuweisen:

-

die Teilnahme an übergreifenden sonderpädagogischen Veranstaltungen im Rahmen der Erziehungswissenschaften gemäß Anhang A 1 und § 3 Abs. 3

sowie

-

die Teilnahme an Veranstaltungen der Didaktiken ausgewählter sonderpädagogischer Fachrichtungen im Rahmen der Fachdidaktik gemäß Anhang A 2 und § 3 Abs. 3

2.

Nachweis ordnungsgemäßer fachlicher Studien im Gesamtumfang von zirka 40 SWS; darunter:

-

Teilnahme an jeweils einer für die Lernbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltung zur Theorie der Sonderpädagogik

-

Teilnahme an den Einführungsveranstaltungen in die Geistigbehinderten- und die Sprachbehindertenpädagogik

-

Teilnahme an jeweils einer für die Lernbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltung aus der Psychologie

-

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Seminar in der Lernbehindertenpädagogik und der Verhaltensgestörtenpädagogik

-

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einer Veranstaltung zum Erlernen förderdiagnostischer Verfahren und Interventionstechniken bei lernbehinderten und verhaltensgestörten Schülern in der berufsbildenden Schule

-

Erfolgreiche Teilnahme an für die Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik relevanten Veranstaltungen in psychologisch-pädagogischer Diagnostik und in der speziellen Psychopathologie der Intelligenzschädigungen und Verhaltensstörungen

-

Teilnahme an je zwei Veranstaltungen oder Seminaren der Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik zu besonderen Stütz- und Fördermaßnahmen, davon jeweils eine mit Leistungsnachweis

-

Erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zur beruflichen Eingliederung Behinderter

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis des Forschungsstandes über die Erziehung und den Unterricht sowie über die berufliche Bildung und Erwachsenenbildung des lernbehinderten beziehungsweise verhaltensgestörten Kindes, Jugendlichen und Erwachsenen

2.

Kenntnis des Forschungsstandes (und Einblicke in praktische Erprobungen) zur Prävention in den Regel- und Förderschulen sowie Möglichkeiten und Formen der Kooperation zwischen ihnen, zur integrativen Förderung von Schülern mit Lernbehinderungen und Verhaltensstörungen

3.

Fähigkeit zur Diagnose und Kenntnis der pädagogisch-therapeutischen Verfahren in der Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik

4.

Kenntnis der Organisation des berufsbildenden und des Förderschulwesens und Geschichte der Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik

5.

Kenntnis der medizinischen, psychologischen und sozialen Gesichtspunkte sowie der rechtlichen Situation und der Elternhilfe bei lernbehinderten und verhaltensgestörten Schülern

6.

Kenntnis der Didaktik und der Unterrichtsgestaltung in der berufsbildenden Arbeit mit lernbehinderten und verhaltensgestörten Schülern

7.

Kenntnis der Mehrfachbehinderungen und ihrer pädagogischen Problematik bei lernbehinderten und verhaltensgestörten Schülern

III. Arbeit unter Aufsicht

Bearbeitung eines Themas oder Interpretation eines Textes aus der Lernbehindertenpädagogik oder der Verhaltensgestörtenpädagogik (nach II.)

D 1 Wirtschaftswissenschaften

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums in einem Gesamtumfang von zirka 80 SWS; darunter:

-

Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung für Diplomkaufleute (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Betriebliches Rechnungswesen, Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, Recht der Wirtschaft, Statistik, Volkswirtschaftslehre)

-

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen über verschiedene Gebiete der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre

-

Leistungsnachweis aus jeweils einem Seminar (Hauptseminar) zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und zur Volkswirtschaftslehre

-

ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl

II. Prüfungsanforderungen

1.

Überblick über die grundlegenden Tatsachen und Gesetzmäßigkeiten der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre, Vertrautheit mit den fachlichen Begriffen und Methoden

2.

Kenntnis der Grundzüge der betriebs- und volkswirtschaftlichen Theorie und Methoden

3.

Vertiefte Kenntnisse in zwei der in II. 2 enthaltenen Gebiete

III. Arbeit unter Aufsicht

Aufgabensatz aus den in II. 2 enthaltenen Gebieten.

Hinweis: Für die Fachdidaktik gelten die Bestimmungen des Anhangs A 2 sinngemäß.

D 2 Elektrotechnik

I. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 80 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an einführenden Veranstaltungen über die mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen der Elektrotechnik

-

Leistungsnachweise aus jeweils einer Veranstaltung zur Allgemeinen Elektronik, zur Messtechnik und zu den Grundlagen der Regelungs- und Datentechnik

-

Leistungsnachweise aus zwei Hauptseminaren zu Themen aus dem gewählten Bereich (Leistungselektrotechnik, Informationselektrotechnik)

-

ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem einsemestrigen Fachsprachenkurs in einer modernen Fremdsprache eigener Wahl

II. Prüfungsanforderungen

1.

Kenntnis der mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen der Elektrotechnik

2.

Vertiefte Kenntnisse in der Allgemeinen Elektrotechnik, Kenntnis der Mess-, Regelungs- und Datentechnik

3.

Vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten des gewählten Bereichs gemäß I. 3

4.

Einsicht in die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge der Elektrotechnik

III. Arbeit unter Aufsicht

Untersuchung eines komplexen technischen Problems

Hinweis: Für die Fachdidaktik gelten die Bestimmungen gemäß Anhang A 2 sinngemäß

E 1 Archäologie

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

Studium der Fächer Geschichte, Griechisch oder Latein

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise aus Proseminaren zu Methoden und Arbeitsweisen der Archäologie (für Latinisten und Gräzisten aus Bereichen der griechischen und der römischen Archäologie; für Historiker aus Bereichen der griechischen oder der römischen Archäologie und einem Bereich nach Wahl)

-

eine fachdidaktische Veranstaltung

3.

Teilnahme an einer Exkursion zu Stätten von archäologischem Interesse

E 2 Astronomie

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Physik I und II

-

Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Astronomie (mit Leistungsnachweis)

-

Erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum im astrophysikalischen Bereich

-

Erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung

E 3 Biologie

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis ordnungsgemäßer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien in einem Umfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an grundlegenden Veranstaltungen zu den Bereichen Botanik, Zoologie und allg. Biologie

-

Teilnahme an einem ökologischen Geländepraktikum

-

Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs über biologische Schulversuche

E 4 Chemie

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis ordnungsgemäßer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an grundlegenden Veranstaltungen (mit Praktika) zur anorganischen, organischen und physikalischen Chemie

-

Teilnahme an experimentellen Übungen

-

Teilnahme an einem Praktikum "Chemische Schulexperimente"

E 5 Darstellendes Spiel

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an zwei grundlegenden Veranstaltungen (mit Übungen) zu Formen des Darstellenden Spiels (jeweils fünfstündig)

-

Erfolgreiche Teilnahme an einer grundlegenden Veranstaltung zu didaktischen Theorien des Darstellenden Spiels an der Schule

2.

Erfolgreiche Teilnahme an zwei semesterbegleitenden Arbeitsgemeinschaften (Theatergruppen oder geeignete musikalisch-sportliche Gruppen) mit Projekten zu inszenierten oder improvisierten Spiel- und Ausdrucksformen

E 6 Deutsch

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

einen Leistungsnachweis in einem Proseminar zur Neueren Literatur oder Sprachwissenschaft

-

einen Leistungsnachweis in einem Hauptseminar zur Neueren Literatur (wenn im Proseminar Sprachwissenschaft belegt wurde) oder Sprachwissenschaft (wenn im Proseminar Literatur belegt wurde)

-

einen Leistungsnachweis in einem fachdidaktischen Proseminar

-

Teilnahme an einem Kurs zur Sprechfertigkeit (Rhetorik)

-

Teilnahme an einer Übung zum produktiven Schreiben

E 7 Deutsch als Fremdsprache

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

Nachweis des Studiums des Deutschen (gemäß Anhang B 4.1-B 4.3) oder des Studiums einer modernen Fremdsprache

2.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

einen Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur interkulturellen Kommunikation (Kulturen der Herkunftsländer)

-

einen Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zur Landeskunde (Deutschland - Ausländern verständlich gemacht)

-

einen Leistungsnachweis aus einem Seminar der Fachdidaktik Deutsch als Fremdsprache

-

Erfolgreiche Teilnahme an vertiefenden Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft

-

Erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen zur Sprachpraxis

3.

Teilnahme an einem Sozialpraktikum zur Arbeit mit Ausländerkindern

E 8 Englisch

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

Hinreichende Kenntnisse des Englischen bei Studienbeginn (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)

2.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

3.

Nachweis ordnungsgemäßer fachlicher und fachdidaktischer Studien im Umfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

zwei Leistungsnachweise zur Sprachkommunikation

-

drei Leistungsnachweise aus je einer Veranstaltung zur Sprach- und zur Literaturwissenschaft sowie zur Landeskunde des englischen Sprachraums

E 9 Französisch

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

angemessene Französischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)

2.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

einen Leistungsnachweis in Sprachkommunikation

-

jeweils einen Leistungsnachweis aus einem Proseminar zu sprachwissenschaftlichen Problemen der Gegenwartssprache, zur Neueren französischen Literatur und zu landeskundlichen (d. h. historischen, politischen, kulturellen, sozialen und geografischen) Problemen französischsprachiger Länder

-

einen Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Proseminar

E 10 Geografie

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Umfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an einer Übung zur Kartographie

-

Leistungsnachweise aus einem Pro- und einem Oberseminar zu Themen aus den Bereichen:

-

Allgemeine Physische Geografie und

-

Wirtschafts- und Sozialgeografie

-

Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Seminar

2.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an geografischen Exkursionen (einschließlich eines Berichtes über eine Mehrtagesexkursion) in einem Gesamtumfang von zirka vier Tagen

E 11 Geschichte

Anerkennungsvoraussetzungen

E 12 Informatik

1. Sprachkenntnisse:

-

Latinum2 ,3

-

Englisch6

2. Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweise aus drei Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, erarbeitet an jeweils

1.

Alte Geschichte

2.

Mittelalterliche Geschichte

3.

Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte

-

Leistungsnachweis aus einem Hauptseminar zu einem Thema aus den Bereichen Neuere Geschichte oder Zeitgeschichte

-

Leistungsnachweis aus einem Seminar zur Geschichtsdidaktik

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweise aus einem Pro- und einem Hauptseminar zu Themen aus unterschiedlichen Gebieten der Informatik gemäß Studienordnung

-

Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Seminar

2

Ab Matrikel 1995 Latinum; bis dahin Lateinkenntnisse; über Ausnahmen entscheidet das Lehrerprüfungsamt

3

Zum Zwecke des Spracherwerbs verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester

6

Ab Matrikel 1993; bis dahin Nachweis von Kenntnissen in einer (beliebigen) modernen Fremdsprache

E 13 Italienisch

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

angemessene Italienischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)

2.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums im Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

ein Leistungsnachweis in Sprachkommunikation

-

ein Leistungsnachweis in Landeskunde

-

jeweils ein Leistungsnachweis in einem Proseminar zu sprachwissenschaftlichen Problemen der Gegenwartssprache und zur neueren italienischen Literatur

-

ein Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen*** Proseminar

4.

Empfohlen wird ein mindestens dreiwöchiges Sprachpraktikum in Italien

***

Lehrer anderer lebender Fremdsprachen können stattdessen einen weiteren Leistungsnachweis aus einem Seminar in Landeskunde, Literatur- oder Sprachwissenschaft erwerben.

E 14 Kunstgeschichte

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen

-

zur Analyse und Interpretation

-

zur Einführung in die Ästhetik

-

zu zwei Epochen der Kunstgeschichte (nach Wahl)

-

Erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung zur Rezeption

2.

Anfertigung einer Belegarbeit zu einer Kunstepoche (nach Wahl)

E 15 Künstlerische Gestaltung

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

Erfolgreiche Teilnahme an:

-

acht Kursen des künstlerisch-gestalterischen Grundstudiums

-

einem Semesterwochenpraktikum

-

einem obligatorischen Kurs Malerei oder Grafik oder Plastik (nach Wahl)

-

an einer fachdidaktischen Veranstaltung zum bildnerischen Gestalten

2.

Anfertigung von Belegarbeiten aus fünf Bereichen des künstlerisch-gestalterischen Grundkurses

E 16 Mathematik

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Leistungsnachweise aus den Bereichen Mathematik I und II

-

Seminarschein zu einem Gebiet der Mathematik nach Wahl

-

Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Seminar

E 17 Niederdeutsch

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Umfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

ein Leistungsnachweis in Sprachkommunikation

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren oder Übungen zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen des Niederdeutschen, davon eines zur Sprachwissenschaft, eines zur Neueren niederdeutschen Literatur und eines zu einem Thema nach Wahl

-

erfolgreiche Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft zum Vortrag niederdeutscher Texte oder einer niederdeutschen Theater-Arbeitsgemeinschaft oder an einer Übung zum Verfassen niederdeutscher Texte

-

erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung

E 18 Physik

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Physik I-III (mit Leistungsnachweis)

-

Erfolgreiche Teilnahme an einem Physikalischen Praktikum

-

Erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung (Übung oder Seminar)

E 19 Polnisch

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

angemessene Polnischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)

2.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter Leistungsnachweise aus:

-

einem sprachwissenschaftlichen Proseminar

-

einem literaturwissenschaftlichen Proseminar

-

einem landeskundlichen Proseminar (über geschichtliche, kulturelle, politische, und soziale Probleme Polens)

-

zwei Kursen in der Sprachkommunikation

E 20 Religion

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

Biblicum

-

ein Leistungsnachweis aus einer Veranstaltung zur Einführung in die Religionspädagogik

-

Teilnahme an Veranstaltungen zur Konfessionskunde oder Ökumenik, zur Religionsgeschichte und Religionspädagogik

-

Teilnahme an einer Veranstaltung zur Systematischen Theologie

-

Teilnahme an einer Veranstaltung zur Kirchengeschichte

-

ein Leistungsnachweis aus einer fachdidaktischen Veranstaltung

-

Teilnahme an einer Übung zur Medienpädagogik/Methodenlehre und -praxis

E 21 Russisch

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

angemessene Russischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)

2.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

einen Leistungsnachweis zur Sprachkommunikation

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon eines zur russischen Sprache der Gegenwart, eines zu Literaturwissenschaft und eines zu gegenwartsbezogenen kulturellen, politischen und sozialen Problemen Russlands

-

einen Leistungsnachweis aus einem fachdidaktischen Proseminar oder einer Übung

E 22 Spanisch

Anerkennungsvoraussetzungen:

1.

angemessene Spanischkenntnisse (gegebenenfalls Studieneingangsprüfung)

2.

Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

3.

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

-

einen Leistungsnachweis zur Sprachkommunikation

-

drei Leistungsnachweise aus Proseminaren zur Einführung in wissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen, davon eines zu einem sprachwissenschaftlichen, eines zu einem literaturwissenschaftlichen und eines zu einem landeskundlichen Thema des spanischen Sprachraumes

-

erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar zur Fachdidaktik

E 23 Sport

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis fachlicher und fachdidaktischer Studien gemäß Studienordnung der jeweiligen Landesuniversität in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

1.

Erfolgreiche Teilnahme an mindestens vier Sportartenkursen, einschließlich

-

Bewegungsschulung

-

eine Individualsportart

-

eine Mannschaftssportart

-

eine Sportart nach Wahl

2.

Erfolgreiche Teilnahme an drei Veranstaltungen zur sportwissenschaftlichen Theorie, davon jeweils eine in den Disziplinen

-

Sportmedizin/Sportpsychologie

-

Sportmotorik/Biomechanik

-

Sportsoziologie/Sportgeschichte

3.

Erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Veranstaltung

4.

Nachweis der Befähigung zu Erster Hilfe; Vorlage des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK

E 24 Philosophie

Anerkennungsvoraussetzungen:

Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter:

1.

Erwerb von drei Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Proseminaren, von denen zwei aus den Gebieten der Praktischen Philosophie und der Theoretischen Philosophie stammen müssen

2.

Erwerb von zwei Leistungsnachweisen im Zusammenhang mit dem Besuch von Hauptseminaren

3.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden in selbstgewählten Schwerpunkten des Faches

4.

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Philosophieren mit Kindern im Rahmen der Fachdidaktik

E 25 Werken*

E 26 Medienpädagogik

Nachweis eines ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studiums in einem Gesamtumfang von zirka 20 SWS; darunter

1.

ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme in den Lehrgebieten:

-

Kommunizieren und Verstehen

-

Wirklichkeitskonstruktion durch Medien anhand beispielhafter Themen

-

Medienethik/Medienrecht

2.

ein Leistungsnachweis aus den Lehrgebieten:

-

Medienerziehung

-

Mediendidaktik

-

Aktive Medienarbeit: Gestaltung eines Produkts nach freier Wahl

Anmerkung:

GVOBl. M-V 2000 S. 451 bis 481 (Anlagen 1a bis 21b) nicht hinterlegt