707-1

Gesetz zur wirtschaftlichen Flankierung des
Mittelstandes in Mecklenburg-Vorpommern
(Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)

Vom 14. Dezember 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 3



Änderungen

1.

§ 15 aufgehoben durch § 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel und Zweck

(1) Ziel des Gesetzes ist es, mittelständische Strukturen in der Wirtschaft des Landes nachhaltig zu stärken.

(2) Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Schaffung und Sicherung leistungsfähiger mittelständischer Strukturen Gründung, Entfaltung und Bestand von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern und dabei zu helfen, deren Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern und auszubauen.

§ 2

Bindung der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, kommunale Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen dieses Gesetz zu beachten.

(2) Sie wirken zudem in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, daß dieses Gesetz in gleicher Weise beachtet wird.

§ 3

Koordinierung von Fördermaßnahmen

Die Mittelstandsförderung nach diesem Gesetz ist mit anderen Fördermaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen haben könnten, abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen.

§ 4

Hilfe zur Selbsthilfe

(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. Das unternehmerische Risiko darf nicht ausgeschaltet werden.

(2) Maßnahmen nach diesem Gesetz sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft nur dort eingesetzt werden, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen.

(3) Die Möglichkeiten der Selbsthilfe sollen unterstützt werden, ohne die Eigenverantwortung und die Entscheidungsfreiheit des Geförderten zu beeinträchtigen.

(4) Die Mittelstandsförderung soll jedoch in der Regel voraussetzen, daß eine angemessene Eigenleistung vom Zuwendungsempfänger erbracht wird und die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

§ 5

Finanzierung der Mittelstandsförderung

(1) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan.

(2) Einzelheiten über Art, Umfang, Voraussetzungen und Verfahren der einzelnen Fördermaßnahmen werden gesondert geregelt.

(3) Rechtsansprüche im Einzelfall auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 6

Freie Berufe

Für die Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe sind die Vorschriften dieses Gesetzes - unter Berücksichtigung der Besonderheiten der freien Berufe - entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt

Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit
kleiner und mittlerer Unternehmen

§ 7

Allgemeine Förderung kleiner und
mittlerer Unternehmen

Die Förderung richtet sich nach den jeweiligen wirtschaftlichen Erfordernissen. In besonderem Maße werden unterstützt Maßnahmen

1.

zur Existenzgründung, -sicherung und -entwicklung,

2.

zur Beratung,

3.

zur Absatzverbesserung, insbesondere solche (Maßnahmen), die dem Auf- und Ausbau von Geschäftsbeziehungen über die Landesgrenzen hinaus dienen.

§ 8

Aus- und Fortbildung

(1) Das Land fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung von Unternehmern und Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen.

(2) Zur Ergänzung der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung unterstützt das Land die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen.

§ 9

Wettbewerbsunschädliche Kooperation

Zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Unternehmensgröße ergeben, fördert das Land die Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen, sofern nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Landeskartellbehörde berät mittlere und kleine Unternehmen über rechtlich zulässige Kooperationsmöglichkeiten.

§ 10

Messen und Ausstellungen

Das Land unterstützt die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an Messen und Ausstellungen.

§ 11

Ausländische Märkte

Um kleinen und mittleren Unternehmen die Erschließung und Sicherung ausländischer Märkte zu erleichtern, kann das Land insbesondere folgende Maßnahmen unterstützen:

1.

Maßnahmen der Markterkundung und der Markterschließung,

2.

die Errichtung und Unterhaltung von Kontaktstellen und Beratungsstellen sowie

3.

die Gründung von Exportgemeinschaften und die Zusammenarbeit in solchen.

§ 12

Information und Dokumentation

(1) Zur Unterrichtung der mittelständischen Wirtschaft über aktuelle Fragen der Wirtschaft und Technik können öffentliche und private Einrichtungen, insbesondere Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, bei Vorhaben der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung gefördert werden.

(2) Zu dem gleichen Zweck kann auch die Einrichtung und Erhaltung zentraler Stellen, die Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Informationen gefördert werden.

§ 13

Technologie und Innovation

(1) Das Land kann wirtschaftsnahe, anwendungsorientierte, technologische Forschungsvorhaben sowie erfolgversprechende innovative Ideen und deren schnelle wirtschaftliche Verwertung in kleinen und mittleren Unternehmen fördern.

(2) Die Entwicklung, Einführung und Verbreitung von für das Land neuartigen Produkten und Technologien einschließlich der hierfür notwendigen Wissenstransfers kann bei kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden.

§ 14

Mittelstandsforschung

(1) Das Land kann Untersuchungen und Erhebungen veranlassen und fördern, um Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse kleiner und mittlerer Unternehmen festzustellen.

(2) Ergebnisse der nach Absatz 1 geförderten Maßnahmen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

§ 15

(aufgehoben)

Dritter Abschnitt

Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung

§ 16

Finanzierungshilfen

Finanzierungshilfen können gewährt werden in Form von Investitionszuschüssen, Zinszuschüssen, zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften und Garantien.

§ 17

Ausfall- und Rückbürgschaften

(1) Das Land kann modifizierte Ausfallbürgschaften gewähren, soweit nicht andere Bürgschaftsgeber in Betracht kommen.

(2) Rückbürgschaften können gegenüber Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft übernommen werden, soweit diese Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten mittelständischer Unternehmen eingegangen sind.

(3) Die Bürgschafts-Selbsthilfeeinrichtungen können zur Verstärkung ihrer Haftungsfonds Finanzhilfen des Landes erhalten.

(4) Die Errichtung derartiger Selbsthilfeinstitutionen wird vom Land in geeigneter Weise gefördert.

(5) Bürgschaften können übernommen werden, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen. Dabei muß der zu erwartende Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.

§ 18

Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen

(1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die Beteiligungen bei mittelständischen Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung sowohl Zuschüsse als auch Refinanzierungsmittel oder andere geeignete Mittel gewähren.

(2) Beteiligungsgarantie-Institutionen, die gegenüber Kapitalbeteiligungsgesellschaften im Sinne von Absatz 1 Garantien geleistet haben, können sowohl Rückgarantien als auch Zuschüsse oder andere geeignete Mittel vom Land erhalten.

Vierter Abschnitt

Ausführungs- und Schlußbestimmungen

§ 19

Mittelstandsbericht

(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag mindestens einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der mittelständischen Wirtschaft.

(2) Der Bericht soll die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Fördermaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen sowie erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Fördermaßnahmen enthalten.

§ 20

Zuständigkeiten

Für die Ausführung dieses Gesetzes ist der Wirtschaftsminister zuständig.

§ 21

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 14. Dezember 1993

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment