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707-1 Gesetz zur wirtschaftlichen Flankierung des Mittelstandes in Mecklenburg-Vorpommern (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) Vom 14. Dezember 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 3
Änderungen
- 1.
§ 15 aufgehoben durch § 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel und Zweck
(1) Ziel des Gesetzes ist es, mittelständische Strukturen
in der Wirtschaft des Landes nachhaltig zu stärken.
(2) Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Schaffung
und Sicherung leistungsfähiger mittelständischer Strukturen Gründung,
Entfaltung und Bestand von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern und
dabei zu helfen, deren Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern und auszubauen.
§ 2
Bindung der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, kommunale Gebietskörperschaften
sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen,
Programmen und Maßnahmen dieses Gesetz zu beachten.
(2) Sie wirken zudem in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte
in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, daß dieses Gesetz
in gleicher Weise beachtet wird.
§ 3
Koordinierung von Fördermaßnahmen
Die Mittelstandsförderung nach diesem Gesetz ist mit
anderen Fördermaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die kleinen und
mittleren Unternehmen haben könnten, abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen
des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen.
§ 4
Hilfe zur Selbsthilfe
(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.
Das unternehmerische Risiko darf nicht ausgeschaltet werden.
(2) Maßnahmen nach diesem Gesetz sollen auf der Grundlage
der sozialen Marktwirtschaft nur dort eingesetzt werden, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative
nicht ausreichen.
(3) Die Möglichkeiten der Selbsthilfe sollen unterstützt
werden, ohne die Eigenverantwortung und die Entscheidungsfreiheit des Geförderten
zu beeinträchtigen.
(4) Die Mittelstandsförderung soll jedoch in der Regel
voraussetzen, daß eine angemessene Eigenleistung vom Zuwendungsempfänger
erbracht wird und die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des
Vorhabens zu erwarten ist.
§ 5
Finanzierung der Mittelstandsförderung
(1) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz
bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan.
(2) Einzelheiten über Art, Umfang, Voraussetzungen und
Verfahren der einzelnen Fördermaßnahmen werden gesondert geregelt.
(3) Rechtsansprüche im Einzelfall auf finanzielle und
sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 6
Freie Berufe
Für die Förderung der in der Wirtschaft tätigen
freien Berufe sind die Vorschriften dieses Gesetzes - unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der freien Berufe - entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt Maßnahmen zur Steigerung
der Leistungsfähigkeit
kleiner und mittlerer Unternehmen
§ 7
Allgemeine Förderung kleiner
und
mittlerer Unternehmen
Die Förderung richtet sich nach den jeweiligen wirtschaftlichen
Erfordernissen. In besonderem Maße werden unterstützt Maßnahmen
- 1.
zur Existenzgründung, -sicherung und -entwicklung,
- 2.
zur Beratung,
- 3.
zur Absatzverbesserung, insbesondere solche (Maßnahmen), die dem
Auf- und Ausbau von Geschäftsbeziehungen über die Landesgrenzen hinaus
dienen.
§ 8
Aus- und Fortbildung
(1) Das Land fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung
von Unternehmern und Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen.
(2) Zur Ergänzung der beruflichen Aus- und Fortbildung
sowie der beruflichen Umschulung unterstützt das Land die Errichtung, Erweiterung
und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen.
§ 9
Wettbewerbsunschädliche Kooperation
Zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Unternehmensgröße
ergeben, fördert das Land die Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen,
sofern nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Landeskartellbehörde
berät mittlere und kleine Unternehmen über rechtlich zulässige Kooperationsmöglichkeiten.
§ 10
Messen und Ausstellungen
Das Land unterstützt die Beteiligung kleiner und mittlerer
Unternehmen an Messen und Ausstellungen.
§ 11
Ausländische Märkte
Um kleinen und mittleren Unternehmen die Erschließung
und Sicherung ausländischer Märkte zu erleichtern, kann das Land insbesondere
folgende Maßnahmen unterstützen:
- 1.
Maßnahmen der Markterkundung und der Markterschließung,
- 2.
die Errichtung und Unterhaltung von Kontaktstellen und Beratungsstellen
sowie
- 3.
die Gründung von Exportgemeinschaften und die Zusammenarbeit in solchen.
§ 12
Information und Dokumentation
(1) Zur Unterrichtung der mittelständischen Wirtschaft
über aktuelle Fragen der Wirtschaft und Technik können öffentliche
und private Einrichtungen, insbesondere Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft,
bei Vorhaben der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung gefördert
werden.
(2) Zu dem gleichen Zweck kann auch die Einrichtung und Erhaltung
zentraler Stellen, die Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Informationen gefördert
werden.
§ 13
Technologie und Innovation
(1) Das Land kann wirtschaftsnahe, anwendungsorientierte,
technologische Forschungsvorhaben sowie erfolgversprechende innovative Ideen und
deren schnelle wirtschaftliche Verwertung in kleinen und mittleren Unternehmen fördern.
(2) Die Entwicklung, Einführung und Verbreitung von
für das Land neuartigen Produkten und Technologien einschließlich der
hierfür notwendigen Wissenstransfers kann bei kleinen und mittleren Unternehmen
gefördert werden.
§ 14
Mittelstandsforschung
(1) Das Land kann Untersuchungen und Erhebungen veranlassen
und fördern, um Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse
kleiner und mittlerer Unternehmen festzustellen.
(2) Ergebnisse der nach Absatz 1 geförderten Maßnahmen
sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
§ 15
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt Maßnahmen zur Verbesserung
der Kapitalversorgung
§ 16
Finanzierungshilfen
Finanzierungshilfen können gewährt werden in Form
von Investitionszuschüssen, Zinszuschüssen, zinsgünstigen Darlehen,
Bürgschaften und Garantien.
§ 17
Ausfall- und Rückbürgschaften
(1) Das Land kann modifizierte Ausfallbürgschaften gewähren,
soweit nicht andere Bürgschaftsgeber in Betracht kommen.
(2) Rückbürgschaften können gegenüber
Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft übernommen werden, soweit diese Bürgschaftsverpflichtungen
zugunsten mittelständischer Unternehmen eingegangen sind.
(3) Die Bürgschafts-Selbsthilfeeinrichtungen können
zur Verstärkung ihrer Haftungsfonds Finanzhilfen des Landes erhalten.
(4) Die Errichtung derartiger Selbsthilfeinstitutionen wird
vom Land in geeigneter Weise gefördert.
(5) Bürgschaften können übernommen werden,
um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich
vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen. Dabei muß der zu erwartende
Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.
§ 18
Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen
(1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften,
die Beteiligungen bei mittelständischen Unternehmen eingehen, zur Verbesserung
der Kapitalausstattung sowohl Zuschüsse als auch Refinanzierungsmittel oder
andere geeignete Mittel gewähren.
(2) Beteiligungsgarantie-Institutionen, die gegenüber
Kapitalbeteiligungsgesellschaften im Sinne von Absatz 1 Garantien geleistet haben,
können sowohl Rückgarantien als auch Zuschüsse oder andere geeignete
Mittel vom Land erhalten.
Vierter Abschnitt Ausführungs- und Schlußbestimmungen
§ 19
Mittelstandsbericht
(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag mindestens
einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der mittelständischen
Wirtschaft.
(2) Der Bericht soll die Ergebnisse der eingeleiteten und
durchgeführten Fördermaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen
sowie erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Fördermaßnahmen
enthalten.
§ 20
Zuständigkeiten
Für die Ausführung dieses Gesetzes ist der Wirtschaftsminister
zuständig.
§ 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 14. Dezember 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
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