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210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
Änderungen
- 1.
§§ 3, 38 berichtigt, § 12 eingefügt am 20. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 93)
- 2.
§§ 3, 9, 34 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt
I
Allgemeine Vorschriften
|
| § 1
|
Meldebehörden |
| § 2
|
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden |
| § 3
|
Speicherung von Daten |
| § 3a
|
Informationsregister, Vermittlungsstelle |
| § 4
|
Ordnungsmerkmale |
| § 5
|
Zweckbindung der Daten |
| § 6
|
Meldegeheimnis |
Abschnitt
II
Schutzrechte
|
| § 7
|
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen |
| § 8
|
Rechte des Betroffenen |
| § 9
|
Auskunft an den Betroffenen |
| § 10
|
(weggefallen) |
| § 11
|
Löschung und Aufbewahrung von Daten |
| § 12
|
Übernahme von Daten durch Archive |
Abschnitt
III
Meldepflichten
|
| § 13
|
Allgemeine Meldepflicht |
| § 14
|
(weggefallen) |
| § 15
|
Begriff der Wohnung |
| § 16
|
Mehrere Wohnungen |
| § 17
|
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht |
| § 18
|
Datenerhebung |
| § 19
|
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen |
| § 20
|
Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers |
| § 21
|
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters |
| § 22
|
Binnenschiffer und Seeleute |
| § 23
|
Befreiung von der Meldepflicht |
| § 24
|
Ausnahmen von der Meldepflicht |
| § 25
|
Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt |
| § 26
|
Beherbergungsstätten |
| § 27
|
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten |
| § 28
|
Krankenhäuser und Heime |
| § 29
|
Nutzungsbeschränkungen |
Abschnitt
IV
Datenübermittlungen
|
| § 30
|
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden |
| § 31
|
Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche
Stellen |
| § 32
|
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
| § 33
|
Datenübermittlung an den Suchdienst |
| § 34
|
Melderegisterauskunft |
| § 34a
|
Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften |
| § 35
|
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen |
| § 36
|
Widerspruchsrecht |
Abschnitt
V
Ordnungswidrigkeiten
|
| § 37
|
Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt
VI
Verordnungsermächtigungen
|
| § 38
|
Verordnungsermächtigungen |
Abschnitt
VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
|
| § 39
|
Übergangsbestimmung |
| § 40
|
Inkrafttreten |
| § 41 |
(weggefallen) |
| § 42 |
(weggefallen) |
| § 42a |
(weggefallen) |
| § 43 |
(weggefallen) |
| § 44 |
(weggefallen) |
| § 45 |
(weggefallen) |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1
Meldebehörden
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die kreisfreien
Städte, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises wahr.
(2) Meldebehörden sind die Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die
Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden. Örtlich
zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang
stattfindet.
§ 2
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(zu § 1
MRRG)
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich
wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen
feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte,
wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger
öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden
Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden
und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder den Meldebehörden
sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten,
die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder
sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger
Einwohner dürfen aufgrund einer nach
§ 8
des Landesdatenschutzgesetzes
entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Speicherung von Daten
(zu § 2
MRRG)
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden
folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit
erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Ordensnamen/Künstlernamen,
- 6.
Tag und Ort der Geburt,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
(aufgehoben),
- 9.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift,
Tag der Geburt, Sterbetag),
- 10.
Staatsangehörigkeiten,
- 11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- 12.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 13.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag
und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 15.
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der
Geburt, Anschrift, Sterbetag),
- 16.
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
- 17.
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer
des Personalausweises/Passes,
- 18.
Übermittlungssperren,
- 19.
Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern
die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum
Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
- 1.
für die Vorbereitung und Durchführung von Europa-,
Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
die Tatsache, dass der Betroffene
- a)
vom Wahlrecht
ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
- b)
als wahlberechtigter Unionsbürger (
§ 6 Abs. 3 Satz 1
des Europawahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 [BGBl. I S. 423, 555], das
zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 [BGBl. I S. 1655]
geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 17b Abs. 1
der Europawahlordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 [BGBl. I S. 957], die zuletzt
durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818] geändert worden
ist) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis
im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft
oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis
eingetragen war sowie der Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet.
- 2.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten
steuerrechtliche
Daten (weitere Lohnsteuerkarten, Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit
des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder,
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern, dauerndes Getrenntleben von
Ehegatten),
- 3.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen
und Pässen
die Tatsache,
dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine
Anordnung nach
§ 2 Abs. 2
des Gesetzes über Personalausweise
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert
worden ist, getroffen worden ist,
- 4.
für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund
des
Personenstandsgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), für die Ehrung von Ehejubilaren und
für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 35 Abs. 2
Tag und
Ort der Eheschließung sowie die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag
angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen des verstorbenen Ehegatten,
- 5.
(aufgehoben),
- 6.
für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1.
September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in
§ 1 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesvertriebenengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
ist, bezeichneten Gebieten stammen,
- 7.
für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben
nach dem
Wohnungsbindungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404),
die Tatsache,
dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt,
- 8.
für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben
nach dem
Landesbelegungsbindungsgesetzes
vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 661), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 358),
die Tatsache,
dass der Einwohner in einer belegungsgebundenen Wohnung wohnt,
- 9.
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass nach
§ 29
des Staatsangehörigkeitsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März
2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann,
- 10.
für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass
eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende
Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
- 11.
für die Zwecke der eindeutigen Identifizierung
des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach
§ 139b
der Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S.
61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl.
I S. 2809) geändert worden ist,
- 12.
für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache,
dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach
§ 20
des Sprengstoffgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das
zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde
mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
§ 3a
Informationsregister, Vermittlungsstelle
(1) Das Land richtet ein Informationsregister für Datenübermittlungen
im automatisierten Verfahren an andere Behörden oder sonstige öffentliche
Stellen nach § 31, an öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften nach § 32
und die automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 34a
ein. Die Daten sind im Informationsregister getrennt nach Meldebehörden zu
speichern. Die Meldebehörden übermitteln über das einheitliche Verwaltungsnetz
des Landes (Corporate Network LAVINE) die in §
3 Abs. 2 Nr. 10
und § 31 Abs. 1 Satz 1, für
Datenübermittlungen nach § 32
auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 11, 15 und
16
genannten Daten der örtlichen Melderegister an das Informationsregister und
aktualisieren diese fortlaufend.
(2) Die Daten dürfen für Datenübermittlungen
nach § 31, § 32
und die Erteilung von automatisierten Melderegisterauskünften nach § 34a
im Informationsregister nur nach Meldebehörden getrennt verarbeitet werden.
Datenabrufe, die über den Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft hinausgehen,
sind für ein Jahr zu protokollieren und dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle
verarbeitet und genutzt werden.
(3) Das Informationsregister ist kostendeckend zu betreiben.
Der zusätzliche Aufwand, der durch den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung
des Informationsregisters entsteht, ist bei der Festlegung der Gebühren zu berücksichtigen.
Die Einnahmen aus den Gebühren stehen den Kommunen zu, soweit sie nicht gemäß
Satz 2 zur Deckung des Aufwands des Informationsregisters einzusetzen sind. Spätestens
24 Monate nach Inbetriebnahme des Informationsregisters sind die Kostenfolgen für
das Informationsregister und für die Meldebehörden mit den kommunalen Landesverbänden
nach
§ 4 Abs. 2 Satz 3
,
§ 91 Abs. 2 Satz 3
Kommunalverfassung
erneut zu überprüfen.
(4) Das Land richtet zur Gewährleistung der überörtlichen
elektronischen Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden, insbesondere
auch in die anderen Bundesländer, eine Vermittlungsstelle ein. Deren Aufgaben
umfasst auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldungen. Die Meldebehörden
können der Vermittlungsstelle mit deren Einverständnis entgeltlich im Wege
der Auftragsdatenverarbeitung (
§ 4
des Landesdatenschutzgesetzes) weitere Aufgaben übertragen.
§ 4
Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit
Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1
genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen
an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale nach Absatz
1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden,
wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen
Daten übermittelt werden dürfen. Der Empfänger der Daten darf die
Ordnungsmerkmale nur an die jeweilige Meldebehörde übermitteln. Die Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend für die Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb
der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört.
(3) Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen an nicht öffentliche
Stellen nicht übermittelt werden. Nicht öffentliche Stellen dürfen
diese Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder nutzen.
§ 5
Zweckbindung der Daten
(zu § 3
MRRG)
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2
bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen.
Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern
oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes
1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen
mit den in § 3 Abs. 1
bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung
der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Regelungen über Datenübermittlungen an andere
Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nach § 31 Abs. 2 und 3
bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die in § 3 Abs. 2 Nr. 1
genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
zuständigen Stellen, die in § 3 Abs. 2 Nr. 11 genannte Angabe nur an das
Bundesamt für Finanzen und in den Fällen des § 30 Abs. 1
übermittelt werden dürfen.
§ 6
Meldegeheimnis
(zu § 5
MRRG)
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen,
die im Auftrag der Meldebehörde handeln, dienstlichen Zugang zu personenbezogenen
Daten haben, ist es während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt,
diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im
Auftrag einer Meldebehörde handeln, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von
ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung
des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
Abschnitt II Schutzrechte
§ 7
Schutzwürdige Interessen der
Betroffenen
(zu § 6
MRRG)
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen
durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt
werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit
zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet.
Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt
werden, entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben ist.
§ 8
Rechte des Betroffenen
(zu § 7
MRRG)
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach
Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
- 1.
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
(§ 9),
- 2.
Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 21 Abs. 1),
- 3.
(aufgehoben),
- 4.
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
- 5.
Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten
erweiterten Melderegisterauskünfte (§
34 Abs. 2 Satz 3),
- 6.
Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 Satz 3, §
34 Abs. 5 bis 7, § 35 Abs. 1 bis
3).
§ 9
Auskunft an den Betroffenen
(zu § 8
Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft
zu erteilen über
- 1.
die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch
soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
- 2.
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern
von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden
Daten,
- 3.
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung
und von regelmäßigen Datenübermittlungen.
(2) Die Auskunft kann durch elektronische Datenübertragung
über das Internet erteilt werden, wenn die anfragende Person eindeutig identifiziert
worden ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der
im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen verschlüsselt übermittelten
Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine
qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz
vom 16. Mai 2001(BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.1970), zu führen. § 34a Abs. 1
gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
- 1.
sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in
der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
- 2.
sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten
muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
- 1.
soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister
nach
§ 63 Abs. 1 und 3
des Personenstandsgesetzes
nicht gestattet werden darf,
- 2.
in den Fällen des
§ 1758 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der
Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst
oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie
nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des
§ 24 Abs. 5 und 6
des Landesdatenschutzgesetzes
.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Löschung und Aufbewahrung
von Daten
(zu § 10
MRRG
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen,
wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz oder nach
anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das
Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Daten sind auch zu löschen,
wenn sie unrichtig sind und keine Kenntnis von den richtigen Daten erlangt werden
konnte.
(2) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die
Meldebehörde weiterhin folgende Daten einschließlich der zum Nachweis
ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu speichern:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Ordensnamen/Künstlernamen,
- 6.
Tag und Ort der Geburt,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift,
Tag der Geburt, Sterbetag),
- 9.
Staatsangehörigkeiten,
- 10.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- 11.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 12.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 13.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag
und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 14.
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der
Geburt, Anschrift, Sterbetag),
- 15.
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
- 16.
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer
des Personalausweises/Passes,
- 17.
Übermittlungssperren,
- 18.
Sterbetag und -ort.
Über die in Satz 1 genannten Daten hinaus darf die Meldebehörde nach
dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 9
einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise
im Melderegister speichern. Die Daten nach §
3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2
einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sind
nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres
zu löschen. Die anderen Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners
sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung, sofern
eine Rückmeldung zu erwarten ist, oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.
Dies gilt auch für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen
Hinweise. Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 6
sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres,
in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 weiterhin
gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren
und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während
dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger
früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren
Anschriften, des Tages des Auszuges sowie des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet
oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung
einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten
Behörden oder für Wahlzwecke unerlässlich ist oder der Betroffene
schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten vorbehaltlich
der Regelung nach § 12 zu löschen.
(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1
und des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich,
ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden.
§ 12
Übernahme von Daten durch
Archive
(zu § 10
MRRG)
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 3
hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten
Hinweise vor der Löschung dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.
Daten und Hinweise, die dem Archiv übergeben werden, dürfen dort nicht
mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen
Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder
der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.
(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3
kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise dem zuständigen Archiv zur
Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden
nach § 11 Abs. 3 Satz 2
gewährleistet bleibt. Für die Nutzung der Daten und Hinweise bei den Archiven
gilt § 11 Abs. 3 Satz 2
entsprechend. Nach Ablauf von 55 Jahren nach Wegzug oder Tod des Einwohners gilt
Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Abschnitt III Meldepflichten
§ 13
Allgemeine Meldepflicht
(zu § 11
MRRG)
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche
bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung
im Inland bezieht, hat sich innerhalb von einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
§ 22 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen,
der die Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Die meldepflichtige Person
kann sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem
Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach
§ 6 Abs. 2
des Betreuungsbehördengesetzes
vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, durch die
Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein. Für Personen bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die
Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für
die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung
umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder dem Betreuer.
(4) Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden,
wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Begriff der Wohnung
(zu § 11
MRRG)
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum,
der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an
Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen
anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22
bleibt unberührt.
§ 16
Mehrere Wohnungen
(zu § 12
Melderechtsrahmengesetz)
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist
eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des
Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden
Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner
lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung
eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten;
leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten,
die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners,
der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die
Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In
Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten
oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und
5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen,
welche Wohnung seine Hauptwohnung ist und welche weiteren Wohnungen er hat. Er hat
jede Änderung der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen
Meldebehörde mitzuteilen.
§ 17
Erfüllung der allgemeinen
Meldepflicht
(zu § 11
Melderechtsrahmengesetz)
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen,
zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben. Der Meldepflichtige kann
sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen.
Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.
(2) Wird das Melderegister automatisch geführt, kann
von dem Ausfüllen des Meldescheins oder der Änderungsmitteilung abgesehen
werden, wenn die Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheinen
und den Ausdruck der Daten erhalten, die von ihnen erhoben werden.
(3) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen
Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung
der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem
Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten
sicherstellen.
(4) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige
auch ein Meldeformular einer Meldebehörde elektronisch ausfüllen und mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen an die Meldebehörde des
neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) übermitteln. Damit wird diese ermächtigt,
die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18
gespeicherten Daten anzufordern.
(5) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der
Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift
an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde,
um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
18
anzufordern.
§ 5 Abs. 2
der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli
2005 geändert worden ist (BGBl. I S. 2171), findet entsprechende Anwendung.
Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich
an die Zuzugsmeldebehörde.
(6) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft
mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige
Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer
der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Absätze 3 und
4 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang
der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber
zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung
nach
§ 202a
des Strafgesetzbuches
strafbewehrt ist.
(7) Der Meldepflichtige erhält unentgeltlich eine schriftliche
oder elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).
§ 18
Datenerhebung
(zu § 4
MRRG)
(1) Bei der An- oder Abmeldung und bei der Änderung
des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18
sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 und
6
genannten Daten und der in § 3 Abs.
2 Nr. 1
genannte Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet erhoben werden. Das Gleiche gilt für
die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(2) Die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 7
darf folgende Daten enthalten:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Tag des Ein- oder Auszugs,
- 5.
Anschriften,
- 6.
Haupt- oder Nebenwohnung.
§ 19
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen
die zur ordnungsgemäßen Führung der Melderegister erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und bei dieser auf Verlangen persönlich zu erscheinen. § 13 Abs. 3 Satz 2
gilt sinngemäß.
§ 20
Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers
(zu § 11
Melderechtsrahmengesetz)
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung
und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung
eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade
der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft
darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben sowie
Tag des Ein- oder Auszuges. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den
Reeder.
§ 21
Richtigkeit und Vollständigkeit
des Melderegisters
(zu § 4a
Melderechtsrahmengesetz)
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig,
hat es die Meldebehörde auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Fortschreibung); andernfalls sind unrichtige Daten zu löschen.
Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen
öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger
Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt
worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner
oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie
nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten,
wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf
deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden
bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt.
Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach
§ 30
der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der
Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt,
dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe
von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs.
8
entsprechend anzuwenden.
§ 22
Binnenschiffer und Seeleute
(zu § 13
MRRG)
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister
im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des
Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten
entsprechend. Abweichend von § 1 Abs.
2 Satz 2
kann die An- und Abmeldung auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der
Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erstattet
werden.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des
Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden.
Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses
abzumelden. § 18 Abs. 1
gilt entsprechend. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders.
Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht
nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1
gemeldet sind.
§ 23
Befreiung von der Meldepflicht
(zu § 14
MRRG)
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2
sind befreit
- 1.
Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission
oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind,
noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
- 2.
Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen
Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit
besteht.
§ 24
Ausnahmen von der Meldepflicht
(zu § 15
Melderechtsrahmengesetz)
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
- 1.
ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemeldet
ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
bezieht,
- a)
um Wehrdienst
nach dem
Wehrpflichtgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465) zu leisten,
- b)
um Zivildienst nach dem
Zivildienstgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) zu leisten,
- c)
um eine Dienstleistung nach dem
Soldatengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) zu erbringen
oder
- d)
um Polizeivollzugsdienst zu leisten,
- 2.
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Beamte des Bundesgrenzschutzes
aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft
oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für
eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
§ 25
Abweichende Regelungen bei
vorübergehendem Aufenthalt
(zu §§
15
und 16
Melderechtsrahmengesetz)
(1) Wer im Inland nach den §§ 13
oder 22
gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate
dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung
nicht der Meldepflicht nach § 13
. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich
innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).
(1a) Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und
im Inland nicht nach § 13 Abs. 1
gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei Monaten. Die Ausnahme von der Meldepflicht
gilt nicht für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Familienangehörigen,
soweit sie nach
§ 8
des Bundesvertriebenengesetzes
mitverteilt werden, Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische
Flüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige
Durchgangsunterkunft beziehen.
(2) Meldepflichten nach §
13 Abs. 1 und 2
werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über
die Freiheitsentziehung, solange der Einwohner für eine andere Wohnung im Inland
gemeldet ist oder der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist. Für Personen, die
nicht für eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der
für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde die Aufnahme und
die Entlassung mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung
enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt
bekannt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 28
vorliegen.
(3) Die Meldebehörde darf Daten nach Absatz 2 Sätze
2 und 3 nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt
hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Rückmeldung nach § 30 Abs. 1
und im Falle des § 31 Abs. 3
. Vor Melderegisterauskünften ist der Betroffene zu hören.
(4) Die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 gespeicherten Daten
sind durch die Meldebehörde unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt
zu löschen.
§ 26
Beherbergungsstätten
(zu § 16
MRRG)
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen
Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht
länger als zwei Monate als Gast aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht
nach § 13 Abs. 1 und 2
. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich
innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Beherbergte Personen haben am Tage der Ankunft einen
besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte
Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte
oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments
auszuweisen. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein
mit aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind
nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft
die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl
nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete
Person innerhalb der Frist nach § 27
Abs. 4
erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich
ausgefüllte Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person
einen mit den Angaben nach § 27 Abs.
2
versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3) Wer in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen
übernachtet, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen
werden, unterliegt nicht der Meldepflicht nach §
13 Abs. 1 und 2, solange er im Inland nach den §§ 13
oder 22
gemeldet ist. Wer nicht nach den §§
13
oder 22
gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden,
sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
- 1.
Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und
Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu
den genannten Zwecken untergebracht werden,
- 2.
Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs-
oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
- 3.
Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerkes e.
V.
§ 27
Besondere Meldescheine für
Beherbergungsstätten
(zu
§ 16
MRRG)
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung
nach § 26 Abs. 3
oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken,
dass der Gast seine Verpflichtung nach §
26 Abs. 2
erfüllt.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
- 1.
den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
- 2.
den Familiennamen,
- 3.
den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
- 4.
den Tag der Geburt,
- 5.
die Staatsangehörigkeiten,
- 6.
die Anschrift.
(3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrages nach
§ 11
des Kommunalabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) und für
die Fremdenverkehrsstatistik dürfen weitere Angaben erhoben und Durchschriften
der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein
darauf hinzuweisen.
(4) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung
nach § 26 Abs. 3
oder sein Beauftragter hat die Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren, für die Polizei sowie für die örtlich
zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten und der Polizei
auf Verlangen auszuhändigen. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme
zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.
§ 28
Krankenhäuser und Heime
(zu § 16
MRRG)
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen
oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht,
solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für
eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald
sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen,
die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können und bei
denen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, ist der Leiter
der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3
bleibt unberührt. § 25 Abs. 3 und
4
gelten entsprechend.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder
sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich
in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder
seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Das Verzeichnis
ist für die örtlich zuständige Meldebehörde und die Polizei zur
Einsichtnahme bereitzuhalten.
(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über
- 1.
den Tag der Aufnahme und der Entlassung,
- 2.
den Familiennamen,
- 3.
den Geburtsnamen,
- 4.
den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
- 5.
den Tag und Ort der Geburt,
- 6.
die Staatsangehörigkeiten und
- 7.
die Anschrift.
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können
sonstige Unterlagen der genannten Einrichtungen treten, wenn sie die erforderlichen
Daten enthalten und wenn die Einsichtnahme durch die dazu ermächtigten Behörden
auf diese Daten beschränkt werden kann.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind bis zum Ablauf des
auf den Tag der Entlassung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dann zu vernichten.
Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.
§ 29
Nutzungsbeschränkungen
(zu § 16
MRRG)
(1) Die nach §
27
erhobenen Daten dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 31 Abs. 3
genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung
sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet
und verarbeitet werden. Die Daten dürfen darüber hinaus von den Gemeinden
zur Erhebung des Kurbeitrages sowie für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik
ausgewertet und verarbeitet werden.
(2) Den örtlich zuständigen Meldebehörden
und der Polizei ist Auskunft aus dem Verzeichnis nach § 28
zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und
gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung
des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
Abschnitt IV Datenübermittlungen
§ 30
Datenübermittlungen zwischen
den Meldebehörden
(zu
§ 17
Melderechtsrahmengesetz)
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet,
so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere
Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18
genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung); dies gilt auch
in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz
2 und 3
und des § 22 Abs. 2 Satz 2
. Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde mittels vorausgefülltem
Meldeschein nach § 17 Abs. 4
angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde über den Vollzug der
Anmeldung sowie über die abweichenden Daten und die Meldebehörde der anderen
Wohnungen durch Übermittlung der in §
3 Abs. 1 Satz 1 bis 18
genannten Daten zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich, spätestens
jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln;
§ 9 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Meldebehörde
der bisherigen Wohnung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für
den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten.
Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen
Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr.
1, 3, 9 und 10
genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten
Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in §
3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 10
bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners
zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7
hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige oder die neue
Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich
zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften
ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen
ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen
1 bis 3 vor.
(5) Die Meldebehörden des Landes bedienen sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 der Vermittlungsstelle (§ 3a). Die Übermittlung der Daten erfolgt im landeseigenen
Verwaltungsnetz des Landes.
§ 31
Datenübermittlungen an andere
Behörden
oder sonstige öffentliche Stellen
(zu § 18
MRRG)
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde
oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende
Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer
Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben
erforderlich ist:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Ordensnamen/Künstlernamen,
- 6.
Tag und Ort der Geburt,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift,
Tag der Geburt, Sterbetag),
- 9.
Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 9
gespeicherten Daten,
- 10.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 11.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 12.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag
und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 13.
Übermittlungssperren und
- 14.
Sterbetag und -ort.
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
- 1.
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- 3.
der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für
diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3
bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17
übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter
Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe
nur die in Satz 1 genannten Daten zu Grunde gelegt werden.
(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren
Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn
über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht, eine ausreichende
Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt und keine Übermittlungssperre
nach § 32 Abs. 2 Satz 3
oder § 34 Abs. 5 und 7
vorliegt. § 9 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz
1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2
genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche
Stellen ist nur zulässig, wenn der Empfänger
- 1.
ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch
Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
- 2.
die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe,
zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(3) Wird die Meldebehörde von
- 1.
der Polizei,
- 2.
den Staatsanwaltschaften,
- 3.
den Gerichten, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung
oder des Strafvollzuges wahrnehmen,
- 4.
den Strafvollzugsbehörden,
- 5.
den Verfassungsschutzbehörden,
- 6.
dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
- 7.
dem Bundesnachrichtendienst,
- 8.
dem Militärischen Abschirmdienst,
- 9.
dem Bundeskriminalamt,
- 10.
dem Generalbundesanwalt,
- 11.
der Bundespolizei,
- 12.
dem Zollfahndungsdienst
um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung
der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so
entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen
nach Absatz 2 und § 7
vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen
unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen
sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen
zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung
folgt, zu vernichten.
(4) Die Meldebehörde hat der Polizei auf Ersuchen jederzeit
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Geburtsnamen,
- 3.
Tag und Ort der Geburt,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
Staatsangehörigkeiten,
- 6.
Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung),
- 7.
Übermittlungssperren sowie
- 8.
Sterbetag
aus dem Melderegister zu übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der in der Zuständigkeit der Polizei liegenden Aufgaben erforderlich
ist.
(5) Datenübermittlungen, die ohne Ersuchen einer anderen
Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in allgemein bestimmten Fällen
regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige
Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht,
unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger
und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(6) (aufgehoben)
(7) Für das Bereithalten von Daten zum Abruf mit Hilfe
automatisierter Verfahren gilt Absatz 5 entsprechend. Die Meldebehörde und der
Datenempfänger haben zu gewährleisten, dass die Rechtmäßigkeit
der Datenabrufe kontrolliert werden kann.
(8) Innerhalb der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde
angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche
der in § 3 Abs. 1
aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme
und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach §
3 Abs. 2
gilt Absatz 2 entsprechend. Die Einrichtung automatisierter Verfahren, insbesondere
Abrufverfahren, zur Datenübertragung an andere Stellen der Gemeinde oder des
Amtes bedarf der Zulassung durch den Oberbürgermeister, den Bürgermeister
oder den Amtsvorsteher, dabei sind die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen.
(9) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten
oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben
wurden. In den Fällen des § 34
Abs. 5 und 7
ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten
und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
(10) Für die automatisierte Datenübermittlung
nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 erfolgt die Datenübertragung aus dem Informationsregister
(§ 3a).
§ 32
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
(zu § 19
MRRG)
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs.
1 Satz 1
genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer
Mitglieder übermitteln:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Ordensnamen/Künstlernamen,
- 6.
Tag und Ort der Geburt,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
Staatsangehörigkeiten,
- 9.
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 10.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 11.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder
Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 12.
Zahl der minderjährigen Kinder,
- 13.
Übermittlungssperren,
- 14.
Sterbetag und -ort.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,
darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Tag der Geburt,
- 3.
Geschlecht,
- 4.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 5.
Übermittlungssperren sowie
- 6.
Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige
Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen,
dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung
nach § 13 Abs. 1
hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechtes
der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt
werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1
und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger
ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(4) § 31 Abs.
1a
gilt entsprechend.
§ 33
Datenübermittlung an den Suchdienst
(zu
§ 4
MRRG)
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst
zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesvertriebenengesetzes
bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Tag und Ort der Geburt,
- 4.
gegenwärtige Anschrift,
- 5.
Anschrift am 1. September 1939.
§ 34
Melderegisterauskunft
(zu
§ 21
MRRG)
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als
den in § 31 Abs. 1
bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Doktorgrad und
- 3.
Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft).
Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter
Einwohner begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht,
darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen
bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- 1.
frühere Vor- und Familiennamen,
- 2.
Tag und Ort der Geburt,
- 3.
gesetzlichen Vertreter,
- 4.
Staatsangehörigkeiten,
- 5.
frühere Anschriften,
- 6.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 7.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- 8.
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
- 9.
Sterbetag und -ort.
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Antragsteller
die Daten von dem Betroffenen nachweisen lassen kann. Die Meldebehörde hat den
Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter
Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt nicht,
wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung
von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich
bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen
Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die
folgenden Daten herangezogen werden:
- 1.
Tag der Geburt,
- 2.
Geschlecht,
- 3.
Staatsangehörigkeiten,
- 4.
Anschriften,
- 5.
Tag des Ein- und Auszuges,
- 6.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit
zu der Gruppe folgende Daten:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Doktorgrad,
- 3.
Alter,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
Staatsangehörigkeiten,
- 6.
Anschriften und
- 7.
gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname,
Anschrift).
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen
2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen,
dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige
Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen
eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist
in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen
eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre
endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie
kann auf Antrag verlängert werden.
(6) (aufgehoben)
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
- 1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den
§§ 63
und
64
des Personenstandsgesetzes
nicht gestattet werden darf,
- 2.
in den Fällen des
§ 1758 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches
.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 34a
Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften
(zu
§ 21
Melderechtsrahmengesetz)
(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auf
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt
werden, wenn
- 1.
der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt
worden ist,
- 2.
der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen
sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von §
3 Abs. 1
gespeicherten Daten bezeichnet hat und
- 3.
die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten
Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des
Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten
Daten sind nach Erledigung des Antrages unverzüglich zurückzugeben, zu
löschen oder zu vernichten. § 9
Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch mittels automatisierten Abrufs über
das Internet erteilt werden. Dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld
in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft
einzuhalten. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung
des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig,
wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde
weist bei der Anmeldung sowie spätestens drei Monate vor Eröffnung des
Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch öffentliche
Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft
erfolgt über das Informationsregister (§
3a).
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann
statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen.
Wenn ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, bedarf
es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
- 1.
die Anfragenden zu registrieren;
- 2.
die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörden
oder andere Portale weiterzuleiten;
- 3.
die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden
oder andere Portale weiterzuleiten;
- 4.
die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden
sicherzustellen;
- 5.
die Datensicherheit zu gewährleisten.
Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern,
wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend.
§ 35
Melderegisterauskünfte in
besonderen Fällen
(zu § 22
MRRG)
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-
und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen
in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister
über die in § 34 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung
das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten
dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe
seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht
bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche
Bekanntmachung hinzuweisen. Die Auskünfte dürfen nur für Zwecke der
Wahlwerbung verwendet werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens innerhalb
einer Woche nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.
(2) Begehren Mandatsträger, Presse oder Rundfunk eine
Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so
darf die Meldebehörde die Auskunft nur erteilen, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung
nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei
der Anmeldung hinzuweisen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1
genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Die
Daten dürfen nur für die Ehrung von Alters- und Ehejubilaren verwendet
werden.
(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Doktorgrad,
- 3.
Anschriften, jedoch nicht Anschriften nach § 25 Abs. 2
und § 28 Abs. 1
sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen.
Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie frühestens
sechs und spätestens zwei Monate vor der Auskunftserteilung durch amtliche Bekanntmachung
hinzuweisen. Die Daten der Einwohner dürfen nur für die Herausgabe von
Adressbüchern verwendet werden und nur in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen
veröffentlicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt § 34 Abs. 5
entsprechend.
§ 36
Widerspruchsrecht
Auf das Recht des Betroffenen, der Weitergabe seiner Daten
nach §§ 32 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 3, §
34a Abs. 2 Satz 6
zu widersprechen, ist außer bei der Anmeldung, mindestens einmal jährlich
durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörden hinzuweisen.
Abschnitt V Ordnungswidrigkeiten
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht,
oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
- 2.
entgegen § 6 Daten unbefugt bekannt gibt, zugänglich
macht oder selbst nutzt,
- 3.
die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 oder 2, §
16 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 1 oder
2, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
oder § 28 Abs. 1 Satz 2
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- 4.
entgegen §
19
auf Verlangen der Meldebehörde Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt, die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt oder dem Verlangen
der Meldebehörde, bei ihr persönlich zu erscheinen oder die geforderten
Unterlagen vorzulegen, nicht nachkommt,
- 5.
als Eigentümer der Wohnung oder als Wohnungsgeber,
als Schiffseigner oder Reeder nicht der Auskunftspflicht nach § 20
nachkommt,
- 6.
als Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer
Einrichtung nach § 26 Abs. 3
oder als dessen Beauftragter die besonderen Meldescheine entgegen § 27 Abs. 1
nicht für den Gast bereithält oder nicht auf die Ausfüllung hinwirkt
oder entgegen § 27 Abs. 4
die ausgefüllten Meldescheine nicht aufbewahrt oder nicht für die Polizei
oder die Meldebehörden zur Einsichtnahme bereithält oder der Polizei nicht
auf Verlangen aushändigt,
- 7.
als Leiter eines Krankenhauses oder eines Heimes nach
§ 28
oder als dessen Beauftragter entgegen §
28 Abs. 2
ein Verzeichnis nicht oder nicht vollständig führt oder entgegen § 28 Abs. 2 Satz 3
für die Polizei oder die Meldebehörde nicht zur Einsicht bereithält.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- 1.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt,
um für sich oder einen anderen eine Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 2 oder 3
zu erwirken,
- 2.
entgegen §
34 Abs. 4
eine Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet
oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem Dritten zugänglich macht,
- 3.
entgegen §
35 Abs. 1
die Auskünfte für andere Zwecke als für die der Wahlwerbung verwendet
oder sie nicht innerhalb einer Woche nach der Wahl oder Abstimmung vernichtet,
- 4.
entgegen §
35 Abs. 2
Auskünfte für andere Zwecke als für die der Ehrung von Alters- oder
Ehejubilaren verwendet,
- 5.
entgegen §
35 Abs. 3
Auskünfte für andere Zwecke als für die der Herausgabe von Adressbüchern
verwendet oder in anderer als alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen im Adressbuch
veröffentlicht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer
Geldbuße bis zu 500 Euro, solche nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis
zu 25000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Meldebehörde.
Abschnitt VI Verordnungsermächtigungen
§ 38
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Regelungen zu treffen über:
- 1.
1. die Errichtung und den Betrieb des Informationsregisters
nach § 3a
einschließlich der zu regelnden Kostenfolgen, die nach den
§§ 21
,
22
des Landesdatenschutzgesetzes
zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur
nach Meldebehörden getrennten Speicherung der Daten, zur Verschlüsselung
bei der Datenübertragung und der Protokollierung der Datenabrufe,
- 2.
die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2
sowie § 22 Abs. 2, die Anzahl
der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie
die Muster der amtlichen Meldebestätigung,
- 3.
die Muster der besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten
nach § 27, die Zahl der Ausfertigungen
und das Nähere über die Bereithaltung der Meldescheine sowie das Verfahren
zur Einsichtnahme durch die Polizei,
- 4.
das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 9 Abs. 2
,
- 5.
das Verfahren der Anmeldung nach §
17 Abs. 3 und 4
,
- 6.
das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 1 bis 3, insbesondere die Art und die Form der
zu übermittelnden Daten, sowie die Aufgaben der Vermittlungsstellen nach § 30 Abs. 5
,
- 7.
die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 5
im Rahmen von § 31 Abs. 1 und 2,
wenn diese Übermittlung zur rechtmäßigen und zweckmäßigen
Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder des Datenempfängers
liegenden Aufgaben erforderlich ist,
- 8.
die Zulassung von Abrufverfahren nach §
31 Abs. 7
im Rahmen von § 31 Abs. 1 und 2,
soweit diese unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
und der Aufgaben der Datenempfänger angemessen sind,
- 9.
das Verfahren der automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften
nach § 34a, Voraussetzungen und
das Verfahren zur Zulassung von Portalen nach §
34a, die weiteren Aufgaben von Portalen im Wege der Auftragsdatenverarbeitung
nach
§ 4
Landesdatenschutzgesetz
sowie die Festlegung von weiteren Datensicherungsmaßnahmen.
Abschnitt VII Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39
Übergangsbestimmung
(zu § 24
Melderechtsrahmengesetz)
Abweichend von §
30 Abs. 1 Satz 4
ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form
oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei
der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung
noch nicht vorliegen. Dies gilt auch für die Datenübermittlungen an das
Informationsregister nach § 3a Abs. 1
.
§ 40
(Inkrafttreten)
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