|
223-3-60 Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife (Mittlere-Reife-Verordnung - MittReifVO M-V) Vom 17. Juni 2004Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 440
Änderungen
- 1.
§ 7 geändert, §§ 10, 11 neu gefasst, § 12 neu eingefügt durch Verordnung vom 17. November 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 1241/GVOBl. M-V 2010 S. 13)
Aufgrund des
§ 69
Nr. 6
des
Schulgesetzes
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Ziel der Prüfung
In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer Umfang,
Tiefe und Anwendungsvermögen seiner erworbenen Kenntnisse nachweisen. Dabei
ist ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen und Stärken einzubringen,
sowie eigene Verantwortung und Selbständigkeit in dieser Bewährungs- und
Anforderungssituation nachzuweisen. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass sie
als pädagogisches Mittel motivierend und stimulierend auf den Schüler wirkt.
§ 2
Teilnahme
(1) Jeder Schüler der Jahrgangsstufe 10 der nichtgymnasialen
Bildungsgänge ist berechtigt, an der Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife
teilzunehmen. Er trifft seine Entscheidung über die Teilnahme nach intensiver
Beratung gemäß § 7 Abs.
1
in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten.
(2) Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen,
können die Jahrgangsstufe 10 im folgenden Schuljahr wiederholen oder werden,
sofern die Voraussetzungen gemäß
§ 56
Abs. 2
des
Schulgesetzes
gegeben sind, aus der allgemein bildenden Schule entlassen.
§ 3
Zeitpunkt der Prüfung
Die Prüfung zur Erlangung der Mittleren Reife findet
zum Ende der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Termine für die schriftliche Prüfung
und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden durch die oberste
Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.
§ 4
Gegenstand und Umfang der Prüfung
(1) Grundlage für den Inhalt der Prüfung sind die
Anforderungen der Rahmenpläne, der schulinternen Lehrpläne sowie die entsprechenden
Hinweise der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil.
(3) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern
Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem vom Schüler zu wählenden
Fach aus der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie, Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik,
Geographie, Geschichte und Sozialkunde. Die Prüfungsaufgaben für Deutsch,
Mathematik und die erste Fremdsprache sowie verbindliche Vorgaben und Hinweise zur
Aufgabenstellung, zu den inhaltlichen Schwerpunkten und zur Bewertung werden landeseinheitlich
zentral herausgegeben. Die Prüfungsaufgaben für das Wahlfach erarbeiten
die Schulen in eigener Verantwortung.
(4) Im Fach Deutsch werden vier Aufsatzthemen zur Wahl gestellt,
von denen der Schüler eines zu bearbeiten hat.
(5) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflicht-
und Wahlteil, zur Verfügung gestellt. Ein Teil der Pflichtaufgaben wird so gestellt,
dass er ohne Taschenrechner und ohne Tafelwerk zu lösen ist. Im Wahlteil werden
dem Prüfungsteilnehmer vier komplexe Aufgaben gestellt, von denen er zwei auswählt
und bearbeitet.
(6) In der Fremdsprache werden die kommunikativen Kenntnisse
in einem kombinierten Hörverstehens- und Leseverstehenstest überprüft,
der die schriftliche Textproduktion einschließt.
(7) Die mündliche Prüfung erfolgt in mindestens
zwei und höchstens vier Fächern, die in der Jahrgangsstufe 10 erteilt wurden.
(8) Erfolgt eine Prüfung im Fach Sport, sind mindestens
zwei verschiedene Sportarten, darunter eine Individualsportart, praxisbezogen zu
prüfen. Theorieanteile in den geprüften Sportarten sollen zur Festlegung
der Prüfungsnote einfließen.
(9) Erfolgt eine Prüfung in den Fächern Musik, Kunst
oder Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik müssen praxisbezogene Teile enthalten
sein.
(10) In den Fächern Biologie, Chemie und Physik sollen
Experimente Teil der Prüfung sein.
§ 5
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an
jeder Schule, an der die Prüfung abgenommen wird, eine Prüfungskommission
durch den Schulleiter berufen, der zugleich deren stimmberechtigter Vorsitzender
ist. Der Vorsitzende beruft als stimmberechtigte Mitglieder der Prüfungskommission
- 1.
die Klassenlehrer der Prüfungsklassen,
- 2.
die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse.
(2) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe
- 1.
den Gesamtablauf der Prüfung zu beraten und ihre Durchführung
in einer Form zu sichern, die dem Ziel der Prüfung entspricht,
- 2.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben
bis zum jeweiligen Prüfungstag sowie die Schweigepflicht über den Inhalt
und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
- 3.
die Prüfungsteilnehmer mit den wesentlichen Inhalten der Prüfungsbestimmungen
und dem Ablauf der Prüfung vertraut zu machen,
- 4.
Maßnahmen zu treffen, die Täuschungsversuche verhindern,
- 5.
Entscheidungen bei Verstößen der Prüfungsteilnehmer gegen
die Prüfungsbestimmungen und über Beschwerden zu treffen,
- 6.
Festlegungen der Prüfungskommission zu protokollieren, soweit diese
nicht in anderen Prüfungsunterlagen fixiert werden.
(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit
ihrer Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Entscheidungen der Prüfungskommission und der
Fachprüfungsausschüsse kann der Vorsitzende auf der gültigen Rechtsgrundlage
des
§ 101
Abs. 4
des
Schulgesetzes
beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung.
Hilft die Kommission oder der betreffende Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet
unverzüglich die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der
Prüfungskommission aufgrund von
§ 20
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von
§ 21
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Ist er selbst betroffen, entscheidet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde.
Wird das betreffende Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied
zu berufen. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben entsprechende Tatsachen
unaufgefordert mitzuteilen.
§ 6
Fachprüfungsausschüsse
(1) Für jedes Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden
der Prüfungskommission ein Fachprüfungsausschuss berufen, der aus drei
stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungsausschüsse gewährleisten
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in den einzelnen
Fächern.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission beruft als
stimmberechtigte Mitglieder jedes Fachprüfungsausschusses
- 1.
den Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses,
- 2.
den prüfenden Fachlehrer,
- 3.
einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen
Faches sein sollte.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, unbeschadet der Aussage
in Absatz 1, einem oder mehreren Fachprüfungsausschüssen als stimmberechtigtes
Mitglied anzugehören.
(3) Die Abstimmung im Fachprüfungsausschuss erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
des Fachprüfungsausschusses den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 7
Vorbereitung und Durchführung
der Prüfung
(1) Klassenlehrer und Fachlehrer beraten Schüler und
Erziehungsberechtigte umfassend
- -
über Erfolgschancen bei Prüfungsteilnahme,
- -
über eventuelle Alternativen zur Prüfung,
- -
bei der Wahl der schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer.
(2) Jeder Prüfungsteilnehmer teilt in Absprache mit den
Erziehungsberechtigten sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem
Klassenlehrer verbindlich schriftlich mit, in welchem Fach aus der Fächergruppe
Physik, Chemie, Biologie, Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik, Geografie, Geschichte
und Sozialkunde er zusätzlich zu den schriftlichen Pflichtprüfungen in
Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache schriftlich geprüft werden will.
Die Erklärung wird der Prüfungskommission übergeben und zu den Prüfungsunterlagen
genommen.
(3) Die Organisationspläne für den Ablauf der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig
vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.
(4) Mit Bekanntgabe des Organisationsplanes der mündlichen
Prüfung endet der planmäßige Unterricht. Die Schüler bereiten
sich in der Schule auf die kommenden Prüfungen vor. Die Schule stellt dafür
die erforderlichen personellen und fachlichen Mittel zur Verfügung.
(5) In allen Prüfungen dürfen nur die in den fachbezogenen
Hinweisen zur Prüfung angegebenen Hilfsmittel verwendet werden.
(6) Vor Beginn der Prüfungen sind die Prüfungsteilnehmer
und ihre Erziehungsberechtigten auf die Bestimmungen des
§ 67
Abs. 3 und 4
des
Schulgesetzes
hinzuweisen.
(7) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung
zu befragen, ob sie sich gesundheitlich gemäß § 14 Abs. 2
im Stande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.
(8) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind in einem
verschlossenen Umschlag sicher aufzubewahren. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
öffnet diesen Umschlag eine Stunde vor Prüfungsbeginn im Beisein eines
Mitgliedes des jeweiligen Fachprüfungsausschusses.
(9) Die schriftlichen Prüfungen beginnen für alle
Schulen an allen Prüfungstagen um 8 Uhr. Der Beginn der mündlichen Prüfungen
wird vom Schulleiter festgelegt.
(10) Die Aufgaben für die schriftlichen und mündlichen
Wahlfächer werden von den Fachprüfungsausschüssen in eigener Zuständigkeit
erarbeitet. Die Aufgaben, einschließlich Erwartungsbild und Bewertungsmaßstab,
sind dem Schulleiter spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung zur
Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigungen sind schriftlich zu erteilen.
(11) Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen
sind Papier (mit Schulstempel) sowie notwendige Materialien und Hilfsmittel durch
die Schule bereitzustellen.
(12) Zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen
sind für jeden Prüfungsteilnehmer die Jahresnoten für alle Fächer
festzulegen, in die Notenlisten einzutragen und dem Prüfling bekannt zu geben.
(13) Jahresnoten, die an einer Integrierten Gesamtschule
in Kursen der gymnasialen Anspruchsebene erreicht wurden, werden durch Aufwertung
um eine Notenstufe auf das Bewertungsniveau der Jahrgangsstufe 10 der Regionalen
Schule umgerechnet.
(14) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind dem
Schüler zum gleichen Zeitpunkt wie im Absatz 12 bekannt zu geben. Der Schüler
entscheidet sich anschließend in Absprache mit den Erziehungsberechtigten,
spätestens nach Ablauf von zwei Unterrichtstagen, in welchen Fächern er
mündlich geprüft werden möchte. Seine schriftliche Entscheidung wird
zu den Prüfungsunterlagen genommen.
§ 8
Schriftliche Prüfungen
(1) Der schriftlichen Prüfung in vier Fächern haben
sich alle Prüfungsteilnehmer zu unterziehen.
(2) Während der Prüfung führen ständig
zwei Lehrkräfte Aufsicht, von denen eine Mitglied der Prüfungskommission
oder des zuständigen Fachprüfungsausschusses sein soll. Die Schüler
dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur einzeln mit Erlaubnis
der Aufsicht führenden Lehrkräfte verlassen.
(3) Die schriftlichen Prüfungen dauern mindestens drei,
höchstens vier Zeitstunden.
(4) Über die Durchführung jeder schriftlichen Prüfung
ist ein Protokoll anzufertigen.
(5) Jeder Prüfungsteilnehmer erhält die Möglichkeit
der Einsichtnahme in seine Prüfungsergebnisse.
§ 9
Mündliche Prüfungen
(1) Die mündlichen Prüfungen dauern mindestens 15
und höchstens 20 Minuten. In musisch-künstlerischen und technischen Fächern
sowie im Fach Sport kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten dauern.
(2) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft.
Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
Wird im Fach Sport eine Mannschaftssportart geprüft, so werden für diesen
Prüfungsteil die Prüfungsteilnehmer zusammengefasst. Die Leistung des einzelnen
Schülers muss dabei feststellbar sein.
(3) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfungsausschuss
ab. Er gibt die Prüfungsaufgabe für den jeweiligen Schüler vor. Der
Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses legt dem Prüfungsteilnehmer die
Aufgabe schriftlich vor.
(4) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung
sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Der Prüfungsteilnehmer
bereitet sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Er darf sich Aufzeichnungen für
seine Ausführungen machen. In den musisch-künstlerischen Fächern sowie
im Fach Sport oder wenn zur Behandlung der Prüfungsaufgaben Experimente erforderlich
sind, kann die Vorbereitungszeit um maximal 15 Minuten verlängert werden.
(5) In der mündlichen Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer
Gelegenheit, inhaltliche, kommunikative und sprachliche Kompetenzen nachzuweisen.
Dazu wird die gestellte Aufgabe durch ihn sowohl im freien Vortrag als auch im Prüfungsgespräch
gelöst. Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit
gefertigten Aufzeichnungen benutzen, die Bestandteil der Prüfungsunterlagen
werden.
(6) Über die mündliche Prüfung ist von einem
Mitglied des Fachprüfungsausschusses ein Protokoll anzufertigen, aus dem die
Leistungsbewertung ersichtlich und nachvollziehbar ist.
§ 10
Bewertung in den Prüfungsfächern
(1) Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom unterrichtenden
Fachlehrer korrigiert und bewertet. In Zweifelsfällen und bei Bewertung einer
Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ ist eine Zweitkorrektur
durch einen anderen Fachlehrer erforderlich. Bei Differenzen in der Bewertung von
Erst- und Zweitkorrektur entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Nach jeder mündlichen Prüfung wird vom Fachprüfungsausschuss
auf Vorschlag des prüfenden Fachlehrers die Prüfungsnote für das jeweilige
Fach festgelegt. Sie wird in das Prüfungsprotokoll und in die Notenliste eingetragen
und dem Prüfungsteilnehmer mitgeteilt.
(3) Die Prüfungsnote ist bei nur schriftlich oder nur
mündlich geprüften Fächern die jeweilige Note der schriftlichen oder
mündlichen Prüfung. Findet in einem Fach eine mündliche und eine schriftliche
Prüfung statt, erhält bei Abweichungen die schriftliche Prüfungsleistung
gegenüber der mündlichen ein stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung
eine gerade Zahl ergibt, ist eine Gleichgewichtung vorzunehmen.
§ 11
Prüfungsergebnis
(1) Für die Berechnung der Endnoten der Prüfungsfächer
wird jeweils der Durchschnittswert der Jahresnote und der Prüfungsnote gebildet.
Bei Abweichungen erhält die Jahresnote gegenüber der Prüfungsleistung
ein stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Zahl ergibt, ist eine
Gleichgewichtung vorzunehmen. Ein doppeltes Auf- oder Abrunden bei der Ermittlung
der Prüfungsnote und der Endnote ist unzulässig.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern
Endnoten erzielt werden, die mindestens „ausreichend“ sind.
(3) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn bei sonst mindestens
ausreichenden Leistungen ein Fach mit „mangelhaft“ abgeschlossen wurde
und der Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Abs. 1
das Gesamtprädikat „bestanden“ erzielt hat.
§ 12
Erwerb des Gesamtprädikats
der Mittleren Reife
(1) Aus den Endnoten der Prüfungsfächer wird der
Durchschnittswert errechnet. Ebenso wird der Durchschnittswert aus den Endnoten aller
übrigen in Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fächer gebildet. Die Summe
beider Durchschnittswerte ist durch zwei zu dividieren. Dieser Quotient mit einer
Stelle nach dem Komma bestimmt das Gesamtprädikat. Die Stelle nach dem Komma
wird durch Rundung ermittelt. Beträgt die zweite Stelle nach dem Komma null
bis vier, so ist abzurunden - bei fünf bis neun ist aufzurunden. Das Gesamtprädikat
wird nach folgendem Schlüssel vergeben:
von 1,0 bis 1,2 „sehr gut - mit Auszeichnung
von 1,3 bis 1,4 „sehr gut“
von 1,5 bis 2,4 „gut“
von 2,5 bis 3,4 „befriedigend“
von 3,5 bis 4,1 „bestanden“
(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält die Mittlere
Reife, wenn er mindestens das Gesamtprädikat „bestanden“ erreicht
hat.
(3) Prüfungsteilnehmer, die mindestens das Gesamtprädikat
„befriedigend“ erhielten, sind berechtigt in die dreijährige gymnasiale
Oberstufe überzugehen.
§ 13
Zeugnis
(1) Jeder Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden
hat und die Mittlere Reife erhält, bekommt ein Abschlusszeugnis.
(2) Schüler, die die Prüfung nicht bestanden oder
an der Prüfung nicht teilgenommen haben, erhalten ein Jahreszeugnis oder ein
Abgangszeugnis.
(3) Schüler, die an der Nachprüfung gemäß
§ 15 Abs. 1 und 2
aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, verlassen die Schule
und erhalten ein Abgangszeugnis.
(4) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses erhalten die
Schüler eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsunterlagen verbleiben in der Schule. Die
Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. Die Dauer der Aufbewahrung wird
gesondert geregelt.
§ 15
Nichtantreten und Rücktritt
von der Prüfung
(1) Wer ohne wichtigen Grund zur Prüfung nicht antritt
oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Über das
Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet sowohl bei der schriftlichen als auch
bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf
Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer
sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen
wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich
nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich.
Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung
herbeigeführt wurde.
(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung
als nicht unternommen.
(4) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer
und die Erziehungsberechtigten auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 16
Nachprüfung
(1) Das Nachholen von Prüfungen ist Schülern möglich,
die aus gesundheitlichen oder anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen
an der Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen konnten.
Die Nachprüfung ist vor Beginn des nächsten Schuljahres abzuschließen.
Ist das wegen Krankheit des Schülers nicht möglich, ist der Abschlusstermin
der Nachprüfung bis zum Ende des Kalenderjahres durch die untere Schulaufsichtsbehörde
zu verlängern.
(2) Schüler, die zusammenhängend mehr als vier
Wochen im Schuljahr den Unterricht versäumt haben, aber zum Zeitpunkt der Prüfung
gesund sind, können auf Antrag des volljährigen Schülers oder der
Erziehungsberechtigten von der Prüfung zurückgestellt und erst vor Beginn
des Unterrichts im nächsten Schuljahr geprüft werden.
(3) Die Aufgaben für die Nachprüfungen werden durch
die Fachlehrer der Schule erstellt. Für die Fächer Deutsch, Mathematik
und erste Fremdsprache bedürfen sie der Genehmigung der unteren Schulaufsichtsbehörde.
(4) Anträge auf Nachprüfungen sind der Prüfungskommission
zur Genehmigung vorzulegen. Sie werden Bestandteil der Prüfungsunterlagen.
(5) Schüler, die die Nachprüfung nicht ablegen
konnten, haben die Möglichkeit, die Jahrgangsstufe 10 einmal zu wiederholen.
§ 17
Wiederholungsprüfung
Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden
haben, können die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen und nehmen dann erneut
an der Abschlussprüfung teil.
§ 18
Sonderregelungen für Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Die Prüfungen zur Erlangung der Mittleren Reife
werden an der jeweiligen Förderschule gemäß
§ 36
Abs. 2
Satz 1
Nr. 2
bis
4
und
7
des
Schulgesetzes
nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt. Im gemeinsamen Unterricht
behinderter und nicht behinderter Kinder und Jugendlicher an weiteren allgemein bildenden
Schulen erfolgen die Abstimmungen über begründete Abweichungen von den
Regelungen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Förderzentrum.
(2) Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfungen
sind in einer Form zu gestalten, die Rücksicht auf den Förderschwerpunkt
und den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nimmt. Über
die Verwendung förderschwerpunktspezifischer Hilfsmittel entscheidet die Schule
in Abstimmung mit dem zuständigen Förderzentrum. Diese Festlegung ist in
den Prüfungsunterlagen festzuhalten.
(3) Die mündlichen Prüfungen dauern maximal 30
Minuten. Sie sollen, einschließlich der Bewertung und Verkündung der Prüfungsergebnisse,
die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten. Die Zeiten für die schriftlichen
Prüfungen können von der Schule in begründeten Einzelfällen individuell
festgelegt werden. Diese Festlegung ist in den Prüfungsunterlagen festzuhalten.
(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
an Schulen gemäß
§ 36
Abs. 2
Satz 1
Nr. 2
und
3
des
Schulgesetzes
und im gemeinsamen Unterricht an weiteren allgemein bildenden Schulen gilt abweichend
vom § 4 Abs. 3
dieser Verordnung folgende Regelung:
Die landeseinheitliche zentrale schriftliche Prüfung wird nur in den Fächern
Deutsch und Mathematik durchgeführt. Das dritte und vierte schriftliche Prüfungsfach
kann vom Schüler aus den Fächern Englisch, Physik, Chemie, Biologie, Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik,
Geographie, Geschichte und Sozialkunde ausgewählt werden. Die Prüfungsthemen
erarbeiten die Schulen in eigener Verantwortung.
§ 19
Übergangsvorschrift
Bis zum 31. Juli 2007 ist diese Verordnung auf die Durchführung
von Realschulabschlussprüfungen mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.
Soweit in den Regelungen der Abschluss der Mittleren Reife
genannt wird, tritt für Schüler, die gemäß
§ 143
Abs. 4
des
Schulgesetzes
ihren Bildungsgang nach den für ihre Bildungsgänge vor dem 1. August 2002
geltenden Vorschriften beenden, der Realschulabschluss an die Stelle der Mittleren
Reife.
- 2.
Prüfungsteilnehmern, die mindestens die Voraussetzungen für das
Gesamtprädikat "gut" im Sinne von § 11 Abs. 2
erfüllen, wird der qualifizierte Realschulabschluss erteilt, der sie berechtigt,
in die dreijährige gymnasiale Oberstufe überzugehen.
- 3.
Schriftliche Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3
sind bis 31. Juli 2007 Physik, Chemie, Biologie, Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik.
§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Durchführung von Realschulabschlussprüfungen
vom 3. Juni 1996 (GVOBl. M-V S. 436) tritt am 31. Juli 2004 außer Kraft.
Schwerin, den 17. Juni 2004
Der Minister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
|