1103-1

Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Landesministergesetz -

Vom 11. Juni 1991

Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 174



Änderungen

1.

geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 746), in Kraft am 30. Juli 1994

2.

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Kraft am 1. Januar 2002

3.

§ 9 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239). § 2 lautet wie folgt:
§ 2
Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge
Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2, 5 und 6 gilt entsprechend für die Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz.
Red. Anm.: Der o.a. Artikel 1 ist das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239).

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I

Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis

§ 1

Stellung der Mitglieder der Landesregierung

Die Mitglieder der Landesregierung (Ministerpräsident und Landesminister) stehen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes zum Land Mecklenburg-Vorpommern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2

Beginn des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.

(2) Das Amtsverhältnis eines Ministers beginnt mit der Aushändigung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Berufungsurkunde.

(3) In der Urkunde für die Minister soll der übertragene Geschäftsbereich bezeichnet sein.

§ 3*

Ausschluß und Beschränkung von Nebentätigkeiten

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe und einen Beruf nicht ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

(2) Der Landtag kann auf Vorschlag der Landesregierung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 für die Entsendung in Organe von Unternehmen zulassen, an denen das Land beteiligt ist (Artikel 45 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung).

(3) Vergütungen für Nebentätigkeiten, insbesondere nach Absatz 2, sowie Honorare für Vorträge und schriftstellerische Tätigkeit, die mit dem Amtsverhältnis zusammenhängen, stehen dem Land zu und sind für Zwecke des Denkmalschutzes zu verwenden.

(4) Mitglieder der Landesregierung dürfen gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen. Absatz 3 findet Anwendung.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtszeit ein öffentliches Ehrenamt nur mit Genehmigung der Landesregierung bekleiden.

*

§ 3 geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994.

§ 4*

Beamte und Richter als Mitglieder der Landesregierung

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer dieser Tätigkeit die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb von sechs Monaten ein zumutbares anderes Amt übertragen werden kann, mit Ablauf dieser Frist als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in dem früheren Amt verdient hätte, wenn er bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt als Mitglied der Landesregierung in diesem Amt verblieben wäre.

(3) Ist ein anderer Dienstherr zur Zahlung der Versorgungsbezüge verpflichtet, so erstattet ihm das Land den Teil der Versorgungsbezüge, der dem Verhältnis der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung zu der bei diesem Dienstherrn im Beamtenverhältnis abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entspricht. Bei der Berechnung werden nur volle Jahre berücksichtigt.

*

§ 4 Abs. 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994.

§ 5

Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.

§ 6

Aussagegenehmigung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amte sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung der Landesregierung aussagen. Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ein Mitglied der Landesregierung ist an seinem Amtssitz zu vernehmen. Die Landesregierung kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 7

Verantwortlichkeit

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung.

(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung gelten als Beamte im Sinne des § 839 BGB .

(4) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, Belohnungen, Geschenke oder sonstige geldwerte Vorteile in bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der Landesregierung annehmen.

§ 8*

Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet durch Rücktritt, durch Tod, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages sowie durch die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten nach Artikel 50 Abs. 2 oder Artikel 51 Abs. 2 der Landesverfassung.

(2) Das Amtsverhältnis eines Ministers endet durch Rücktritt, durch Tod, durch die Aushändigung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde sowie mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde kann durch deren öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(3) Unberührt bleibt die Pflicht des Ministerpräsidenten und der Minister, die Geschäfte ihres Amtes bis zur Amtsübernahme durch ihre Nachfolger weiterzuführen.

*

§ 8 Abs. 1 bis 3 geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994.

Abschnitt II

Bezüge

§ 9

Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge.

(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:

1.

ein Amtsgehalt

für den Ministerpräsidenten in Höhe von 110 v.H. des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11,

für die Minister in Höhe von 110 v.H des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 10

der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 532), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 545);

2.

der für die jeweilige Besoldungsgruppe nach dem Bundesbesoldungsgesetz geltende Ortszuschlag;

3.

eine Dienstaufwandsentschädigung

für den Ministerpräsidenten in Höhe von 500 Euro,

für die Minister in Höhe von 350 Euro monatlich.

(3) Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind mehrere nach diesem Gesetz zu berechnende Bezüge nicht gleich hoch, sind nur die höheren Bezüge zu zahlen.

(4) Steht einem Mitglied der Landesregierung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Bundes- oder Landesminister oder als Parlamentarischer Staatssekretär ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den Amtsbezüge nach Absatz 2 zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge. Bei einer Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine jährliche Sonderzuwendung sowie Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften zu. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung richtet sich nach dem Amtsgehalt und dem Ortszuschlag.

(6) Im Sinne der Abschnitte II bis IV endet das Amtsverhältnis eines Mitgliedes der Landesregierung, das gemäß § 8 Abs. 3 seine Amtsgeschäfte weiterführt, erst mit der Beendigung der Geschäftsführung.

§ 10*

Amtswohnungen

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung können Amtswohnungen zugewiesen werden. Wird eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt der Ortszuschlag (§ 9 Abs. 2 Nr. 2).

(2) Die Mitglieder der Landesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, diese nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.

*

§ 10 Abs. 1 geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994.

§ 11

Umzugs- und Reisekostenvergütung; Trennungsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Berufung oder Entlassung erforderlich werden, Umzugskostenvergütung, bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung Reisekostenvergütung und für getrennte Haushaltsführung Trennungsentschädigung nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.

(2) Die nach Absatz 1 zu zahlenden Vergütungen werden in Höhe der Sätze gewährt, die in den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Besoldungsgruppen zustehen.

Abschnitt III

Versorgung

§ 12*

Allgemeines

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 16 .

(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Finanzministers tritt dabei die Landesregierung. Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Versorgungsbezüge gilt das Übergangsgeld als Dienstbezug. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. 1990 I S. 2299) ist bezüglich des Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 2 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendung im öffentlichen Dienst auch eine Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen gleichsteht, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist. Die Grundsätze des § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes sind bezüglich des Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 2 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anrechnung des außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommens nur bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres erfolgt.

(3) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.

*

§ 12 Abs. 2 geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994.

§ 13*

Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält im Anschluß an seine Amtsbezüge Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch höchstens für zwei Jahre.

(2) Das Übergangsgeld wird gewährt

1.

für die ersten drei Monate in Höhe des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages,

2.

für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte des Amtsgehaltes und des vollen Ortszuschlages, mindestens aber in Höhe des Ruhegehaltes nach § 14 .

Ein Mitglied der Landesregierung, das mehr als vier Jahre ununterbrochen im Amt gewesen ist, erhält für die ersten sechs Monate das Übergangsgeld nach Satz 1 Nr. 1.

(3) Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es die Übergangsbezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld zurückbleibt. Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes, so erhält es daneben das Übergangsgeld nur bis zum Erreichen des Betrages der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; die Anrechnung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet ist. Ein Empfänger von Übergangsgeld ist der für die Beamtenversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zur Auskunft verpflichtet.

*

§ 13 Abs. 4 angefügt durch Gesetz vom 19. Juli 1994.

§ 14*

Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat im Anschluß an das Übergangsgeld einen Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens vier Jahre bekleidet hat.

(2) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. Es steigt nach einer Amtszeit von vier Jahren mit jedem weiteren Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 75 vom Hundert.

(3) Hat ein Minister zeitweise das Amt des Ministerpräsidenten bekleidet und ist er beim Ausscheiden aus jenem Amt bereits fünf Jahre Mitglied der Landesregierung gewesen, so ist das Ruhegehalt nach dem Amtsgehalt für den Ministerpräsidenten zu bemessen.

(4) Bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren ruht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung mit einer mindestens sechsjährigen Amtszeit das 55. Lebensjahr und mit einer vierjährigen Amtszeit das 60. Lebensjahr vollendet.

(5) Ist ein Mitglied der Landesregierung, welches die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, anläßlich seiner Ernennung zum Mitglied der Landesregierung aus einem Beamtenverhältnis oder als Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne Versorgnungsanwartschaft ausgeschieden, so erhält es, solange es nicht mindestens mit seinem früheren allgemeinen Rechtsstand als Beamter oder Richter wiederverwendet werden kann, vom Land im Anschluß an das Übergangsgeld das Ruhegehalt, das es in seinem früheren Amt erdient hätte, wenn es bis zu seinem Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder der Landesregierung mit mindestens vierjährigen Amtszeit, wenn sie im Einzelfall günstiger ist als die Regelung in den Absätzen 1 bis 3.

(6) Ein Mitglied der Landesregierung, welches vor Beginn seines Amtsverhältnisses bereits Beamter oder Richter im Ruhestand war, erhält das Ruhegehalt, das es in seinem früheren Amt erdient hätte, wenn es auch während seiner Amtszeit als Mitglied der Landesregierung in seinem früheren Amt tätig gewesen wäre, solange sich nicht die Regelung nach § 14 im Einzelfall günstiger auswirkt.

(7) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatz 1 nicht vorliegt. Das wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung vom Land zu leistende Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages.

(8) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht den Amtszeiten in den Absätzen 1 und 4 gleich.

*

§ 14 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994.

§ 15

Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen Unfallfürsorge gewährt. Als Dienstunfälle gelten auch Unfälle aus Anlaß einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen.

(2) Die Unfallfürsorge besteht

1.

in dem Heilverfahren für den Verletzten,

2.

in dem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis aus diesem Grund endet,

3.

der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist, sofern nicht höhere Versorgungsbezüge zustehen.

(3) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen.

§ 16

Hinterbliebenenbezüge

(1) Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung, welches Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zur Zeit seines Todes die Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 nicht erfüllt sind.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt verstorben ist.

§ 17

Ausnahmebestimmungen

(1) Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 14, 15) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Das Ruhegehalt darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen 25 v.H. des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nicht übersteigen; es kann nur bewilligt werden, wenn das ehemalige Mitlied der Landesregierung das 65. Lebensjahr vollendet oder die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit festgestellt hat.

(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, dem zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt nach Absatz 1 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, können Hinterbliebenenbezüge bewilligt werden, sofern sie nicht bereits nach

§ 16 Abs. 2 Hinterbliebenenbezüge erhalten. Der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge ist das Höchstruhegehalt nach Absatz 1 zugrunde zu legen.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18*

Anpassung des Amtsgehaltes

Für die Amtsbezüge nach § 9 Abs. 2 gelten sinngemäß die Vorschriften der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342).

*

§ 18 geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994.

§ 19

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 27. Oktober 1990 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 11. Juni 1991

Der Ministerpräsident
Dr. Alfred Gomolka

Der Innenminister
Dr. Georg Diederich

Der Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Ulrich Born