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791-1-12 Verordnung über die Festsetzung des |
| * | § 2 Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992. |
| ** | Die der Verordnung anliegende Karte wurde aus technischen Gründen nicht dargestellt. |
(1) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz. Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflußte Naturentwicklung. Spezielle Schutzzwecke sind:
die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes,
der Erhalt von Feuchtbiotopen,
die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore,
der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren,
der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden,
die Ermöglichung großflächiger, ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen.
(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.
(1) Das Gebiet des Nationalparkes wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) Die Schutzzone I (Kernzone) gliedert sich in die Teile I a und I b. Als Schutzzone I b sind die Flächen der Schutzzone I bezeichnet, die derzeitig noch von der Sowjetischen Armee als Truppenübungsplätze genutzt werden. Die Flächen der Schutzzone I werden wie folgt beschrieben:
Fittensee einschließlich der Unterabt. b, c und Teilflächen d4 bis d6 der Abt. 540 des Forstreviers Klockow, begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren, Teilschlagnummer 222 231 und 221 223 sowie der LPG (P) Ankershagen Teilschlagnummer 422.
Moorsee einschließlich der Bruchflächen der Unterabt. 42 b und 43 d; begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren, Teilschlagnummer 701 501 bis 701 503 und 702 511 bis 702 513.
Rederangsee und Großes Bruch begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren, Teilschlagnummer 703 524, 704 532, 722 911, 722 912, 802 611 bis 802 614, 825 981 bis 825 983; einschließlich der Unterabt. d, e und f der Abt. 510 des Forstreviers Müritzhof.
Röbelsche Wold, Specker Wold, Boeker Wold und Binnenmüritz begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 802 612 bis 802 614; einschließlich der Abt. 251, 252, 261 bis 263 und 265 bis 268 des Forstreviers Müritzhof, der Unterabt. 271 a und 274 a des Forstreviers Speck, der Abt. 262, 263 und der nicht eingerichteten Fläche Nr. 7 des Forstreviers Boek.
Fauler See einschließlich der Abt. 655 und 656 des Forstreviers Boek.
Priesterbäker See im Norden begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 805 643 und 805 644, einschließlich der Abt. 81 und den Unterabt. b 1 bis b 3 der Abt. 87 des Forstreviers Speck und der Abt. 648 bis 650, 657, 658, 664 und 667 des Forstreviers Boek.
Wälder und Forsten östlich Speck: Abt. 82 bis 86, 88 bis 92, 101, 105, 279, 317 und 324 des Forstreviers Speck, Abt. 93 bis 97, 99 und 102 des Forstreviers Klockow; nicht eingerichtete Forstflächen begrenzt von den Abt. 3356 bis 3358 des Forstreviers Adamsdorf sowie von der unbefestigten Straße Klockow - Granzin beginnend an der Abt. 3356 des Forstreviers Adamsdorf bis zur Ortschaft Granzin und von den umfriedeten Grundstücken der Ortslage Granzin; Abt. 736 bis 741, 751, 752 und 765 und 766 des Forstreviers Babke.
Freiflächen südöstlich Granzin und Nordteil Langhäger See einschließlich der Abt. 3231 bis 3234, 3238, Unterabt. a der Abt. 3239, Unterabt. a, c und d der Abt. 3240 und Abt. 3258 des Forstreviers Langhagen; im Norden begrenzt von der Unterabt. e der Abt. 3240 des Forstreviers Langhagen, dem unbefestigten Weg von der Nordwestspitze der Unterabt. e der Abt. 3240 des Forstreviers Langhagen bis zur Straße Dalmsdorf - Granzin, von dort entlang der Straße Richtung Südwesten bis zum Abzweig des Weges nach Babke und von dort entlang des Weges in Richtung Süden bis zur Nordwestspitze der Abt. 3258 des Forstreviers Langhagen.
Wälder und Forsten nordwestlich Neustrelitz mit Babker See und Bodenseen einschließlich der Abt. 3324 bis 3326, 3329 bis 3333 und Unterabt. a der Abt. 3334 des Forstreviers Adamsdorf; im Norden begrenzt von den Abt. 3301, 3315 und 3319 des Forstreviers Adamsdorf; im Osten begrenzt von der F 193 und der Abt. 3411 des Forstreviers Hohenzieritz; im Süden begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummern 111, 115, 117, 118, 120, 126 und dem Weg von der Nordwestspitze des Teilschlages Nr. 120 dieser LPG bis zur Südostspitze der Abt. 3248 des Forstreviers Langhagen; weiterhin einschließlich der Abt. 3248 bis 3256 des Forstreviers Langhagen.
Krummer See, Lieper See und Vaucksee im Westen begrenzt von dem Weg am Westufer des Krummen Sees und Wegen westlich und nördlich des Moorsees einschließlich Unterabt. a1 bis a3 der Abt. 3346 des Forstreviers Adamsdorf; einschließlich Abt. 3341 des Forstreviers Adamsdorf; im Nordosten begrenzt von der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 3001, vom Weg Liepen - Pieverstorf in der Unterabt. 3343 a des Forstreviers Adamsdorf bis zur Nordostspitze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 11; im Osten begrenzt durch die landwirtschaftliche Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 11; weiterhin einschließlich der Abt. 3340 und der Teilflächen 3339 al und a3 des Forstreviers Adamsdorf.
Trinnensee einschließlich der Abt. 181 und 191 des Forstreviers Ankershagen.
Mewenbruch einschließlich der Abt. 623 bis 625 des Forstreviers Boek.
Caarpsee und umgebende Erlenbruchwälder einschließlich der Abt. 604 des Forstreviers Bock und der Unterabt. 1162 f des Forstreviers Mirowdorf; westlich und nördlich begrenzt durch die Produktionsanlagen der Uckermärkischen Fischerei GmbH.
Säfkowsee einschließlich der Unterabt. und Teilflächen 3151 b, 3152 a, 3153 al, 3134 a14 bis a19, 3141 a4, a6 bis a8 und 3140 b des Forstreviers Blankenförde.
Zotzensee begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummern 17.01 bis 17.03 und landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Roggentin, Teilschlagnummern 3127 und 3128.
Jäthensee mit Schulzenwerder begrenzt von den landwirtschaftlichen Nutzflächen der LPG (P) Roggentin Teilschlagnummern 130, 3131, 3124, 3134, 3136, 3140, 3141 und 3142; einschließlich der Unterabt. 3135 a4 und 3136 a des Forstreviers Blankenförde; begrenzt von der unbefestigten Straße am Ostufer des Jäthensees bis zur Nordspitze des Teilschlages Nr. 3142 der LPG (P) Roggentin.
Kramssee bis Krummer See einschließlich der Abt. 3127 bis 3130, 3146, den Unterabt. 3147 b, d und den Teilflächen 3125 c3 und c4 des Forstreviers Blankenförde; im Nordteil einschließlich der Abt. und Unterabt. 3204, 3207 b und c, 3210, 3213 bis 3215 und 3216 a und b des Forstreviers Langhagen und begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG Stendlitz Schlagnummer 15; im Südteil einschließlich der Abt. und Unterabt. 1357, 1363 bis 1365, 1366 b, 1368 a, 1369 a, 1370, 1371 und 1375 des Forstreviers Zwenzow und begrenzt vom Weg von der Westspitze der Teilfläche 1368 a3 bis zur Nordwestspitze der Teilfläche 1366 a7 des Forstreviers Zwenzow und vom Weg am westlich und südlich des Krummen Sees (im wesentlichen unter Einschluß der Teilflächen 1345 b4 und b5, 1346 b1 bis b3, 1356 a2, a3, a6 und 1366 a1, a2, a4, a6, a7 des Forstreviers Zwenzow).
Bullowsee, Leussowsee bis Gründlingsmoor einschließlich der Abt. 1321 bis 1326, 1333 und 1337 des Forstreviers Zwenzow und Unterabt. 1231 b des Forstreviers Zwenzow; im Norden und Westen begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Teilschlagnummern 3137, 3138, 3143 und 3148.
Degensmoor begrenzt von den Abt. 1311, 1312, 1317, 1319 des Forstreviers Zwenzow.
Buchenwaldttalreservate, Schweingartensee und Großer Serrahnsee einschließlich der Abt. 5401 bis 5424 und 5435 bis 5437 des Forstreviers Serrahn; der Abt. 6122, 6124, 6126, 6145, 6150, 6151, 6154, 6156 und 6159 des Forstreviers Goldenbaum und der Abt. 6202, Teilflächen 6207 a1, a2 und 6217 a3, a4 des Forstreviers Grünow; im Norden begrenzt von den Abt. 5353 und 5354 des Forstreviers Zinow und Abt. 5438 und 5439 des Forstreviers Serrahn.
Zwirnsee begrenzt von den Abt. 5518 und 5520 bis 5523 des Forstreviers Herzwolde.
Die Flächen der Schutzzone I b werden wie folgt beschrieben:
Abt. 82, 84 bis 86, 88 bis 92, 101, 105, 279 des Forstreviers Speck; nicht eingerichtete Forstflächen begrenzt von den Abt. 3356 bis 3358 des Forstreviers Adamsdorf sowie von der unbefestigten Straße Klockow - Granzin beginnend an der Abt. 3356 des Forstreviers Adamsdorf bis zur Ortschaft Granzin und von den umfriedeten Grundstücken der Ortslage Granzin; Abt. 93, 94, 96 und 99 sowie Teile der Abt. 95 und 97 des Forstreviers Klockow; Abt. 736 bis 740 sowie Teile der Abt. 741, 751, 752 des Forstreviers Babke.
Begrenzt von den Abt. 3234, 3240 und 3258 des Forstreviers Langhagen, weiterhin begrenzt von dem unbefestigten Weg von der Nordwestspitze der Unterabt. e der Abt. 3240 des Forstreviers Langhagen bis zur Straße Dalmsdorf - Granzin, von dort entlang der Straße Richtung Südwesten bis zum Abzweig des Weges nach Babke und von dort entlang des Weges in Richtung Süden bis zur Nordwestspitze der Abt. 3258 des Forstreviers Langhagen.
Begrenzt von den Abt. 3301, 3315 und 3319 des Forstreviers Langhagen, der F 193 und der Abt. 3411 des Forstreviers Hohenzieritz, von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummern 111, 115, 117, 118, 120 und 126 sowie den Abt. 3248, 3249 und 3254 des Forstreviers Langhagen und den Abt. 3319, 3324 und 3329 des Forstreviers Adamsdorf.
(3) Als Schutzzone II (Pflegezone) werden folgende Flächen ausgewiesen:
die Grünlandflächen im Gebiet Waren - Schwarzenhof - Speck: Schläge der LPG (P) Waren Nr. 701 50, 702 51, 703 52, 704 53, 722 91, 801 60, 802 61, 804 63 und 825 98 sowie Teilschläge Nr. 805 642 bis 805 644; Spuklochkoppel mit Wacholderheide
die Gründland- und Ackerflächen um Charlottenhof: Teilschlag Nr. 423 der LPG (P) Ankershagen südlich der Nationalparkgrenze, Teilschläge 807 663 bis 807 665 und 222 230 der LPG (P) Waren.
(4) Die Schutzzone III (Entwicklungszone) umfaßt alle übrigen Flächen. Teile von ihnen werden nach Maßgabe des gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes mittel- bis langfristig zu Schutzzone I oder Schutzzone II entwickelt.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 angeführten Karten eingetragen.
(1) Im Nationalpark ist es geboten,
in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen,
in den Schutzzonen II und III vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die standorttypische Mannigfaltigkeit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen,
der Öffentlichkeit den Nationalpark für Bildung und Erholung durch geeignete Einrichtungen und Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Besucherlenkung zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt,
den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu ermöglichen und zu fördern,
die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt vorzunehmen.
(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
| * | § 5 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992. |
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen,
die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
die Lebensstätten der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,
Hunde frei laufen zu lassen,
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zum Fangen der Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
Kahlschläge anzulegen und natürlich anfallende Tothölzer zu entnehmen,
vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m der Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung des Nationalparkamtes Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchzuführen,
Strauchschicht, verbleibenden Baumbestand, Bodenvegetation sowie Kleinstrukturen (wie Moore, Sölle, Weiher) durch Maßnahmen der Waldpflege in Mitleidenschaft zu ziehen,
bauliche Anlagen, Einfriedungen, Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist,
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren,
sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,
außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen,
Flächen des Nationalparkes außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten,
zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
organisierte Veranstaltungen aller Art - ausgenommen Veranstaltungen wie Führungen, Wanderungen, unter der Leitung oder mit Genehmigung des Nationalparkamtes - durchzuführen,
außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Stellen zu angeln oder zu baden,
motorgetriebene Wasserfahrzeuge, einschließlich Modelle, zu benutzen sowie außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderstrecken Boot zu fahren,
mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben.
(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.
| * | § 6 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992. |
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
Maßnahmen des Nationalparkamtes, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
außerhalb der Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan kann etwas anderes vorgesehen werden,
die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
das Sammeln wildwachsender Waldfrüchte wie Pilze und Beeren in der Schutzzone III in vegetations- und bodenschonender Weise zum persönlichen Bedarf durch die ortsansässige Bevölkerung,.
in der Schutzzone III die Anlage von Kahlschlägen bis zu drei Hektar Fläche, soweit sie dem Schutzzweck (§ 3) dienen.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
| * | § 7 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992. |
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
die Durchführung der Vorschrift
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist das Nationalparkamt.
| * | § 8 Abs. 2 neu gefaßt durch Verordnung vom 20. November 1992. |
Das Einvernehmen mit dem Nationalparkamt ist herzustellen bei:
Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen, Wege sowie der Gewässer,
der Aufstellung von Bauleitplänen.
| * | § 9 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992. |
Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbildung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne daß eine Ausnahme nach § 7 vorliegt, oder ohne eine Befreiung gemäß § 8
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Grabungen oder Sprengungen vornimmt, die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert oder Mineralien und sonstige Bodenschätze sucht, gewinnt oder sich aneignet,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen, deren Ufer, den Grundwasserstand, den Wasserzulauf oder den Wasserablauf verändert oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Lebensstätten der Pflanzen oder Tiere stört oder verändert,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Hunde frei laufen läßt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Chemiekalien, Gülle, Klärschlamm oder Abwasser ausbringt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile entnimmt oder beschädigt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, sie füttert, zum Fangen der Tiere geeignete Vorrichtungen anbringt, diese Tiere fängt oder tötet, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufsucht, fortnimmt oder beschädigt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Pflanzen einbringt und Tiere aussetzt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Kahlschläge anlegt oder natürlich anfallende Tothölzer entnimmt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus oder im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung des Nationalparkamtes Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchführt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 Strauchschicht, verbleibenden Baumbestand, Bodenvegetation oder Kleinstrukturen (wie Moore, Sölle, Weiher) durch Maßnahmen der Waldpflege in Mitleidenschaft zieht,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 bauliche Anlagen, Einfriedungen, Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln oder Wegmarkierungen errichtet oder ändert, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 außerhalb der Fahrbahn der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese dort abstellt, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege reitet oder mit bespannten Wagen fährt sowie auf markierten Wanderwegen oder außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad fährt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge benutzt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen biwakiert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt oder Feuer macht,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 Flächen des Nationalparkes außerhalb der Straßen, Wege oder gekennzeichneten Wanderwege betritt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 lärmt oder außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- oder Bildübertragungsgeräte, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte benutzt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Gelände einschließlich der Gewässer verunreinigt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen wie Führungen, Wanderungen unter Leitung oder mit Genehmigung des Nationalparkamtes durchführt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20 außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen oder Stellen angelt oder badet,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 21 motorgetriebene Wasserfahrzeuge, einschließlich Modelle, benutzt oder außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen oder Wasserwanderstrecken Boot fährt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Luftfahrzeuge aller Art startet oder landet oder Modellfluggeräte betreibt."
| * | § 12 neu gefaßt durch Verordnung vom 20. November 1992. |
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 12. September 1990
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen
Republik
de Maiziere
Ministerpräsident
Prof. Dr. sc. nat. Steinberg
Minister für Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit