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212-16 Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) Vom 12. Juli 2007Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 239
Geltungsbeginn: 31.12.2009, Geltungsende: 31.12.2014
Änderungen
- 1.
§§ 1, 2, 4, 5, 7 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 738)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Rauchverbot
(1) Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses
(Rauchen) ist verboten in Gebäuden des Landtages und in Gebäuden von:
- 1.
Behörden und Gerichten des Landes und Behörden
der kommunalen Körperschaften,
- 2.
Schulen der in
§ 11 Abs. 2
des Schulgesetzes
vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar
2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, genannten Schularten sowie in
den Gebäuden von Schulen in freier Trägerschaft nach
§ 116
des Schulgesetzes
,
- 3.
Einrichtungen nach
§ 45 Abs. 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
- 4.
Staatlichen Hochschulen nach
§ 1 Abs. 1
des Landeshochschulgesetzes
vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2009
(GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist,
- 5.
Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 107
des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch
,
- 6.
Heimen nach
§ 1
des
Heimgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt
durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist,
- 7.
Sportstätten nach
§ 6
des Sportfördergesetzes
vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch das Gesetz vom 14.
Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist,
- 8.
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung
künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen,
soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken,
Theater, Konzert- und andere Veranstaltungsstätten sowie Spielhallen und Spielbanken,
- 9.
Passagierterminals der Flughäfen Heringsdorf, Laage, Neubrandenburg
und Schwerin-Parchim sowie des Fährhafens Sassnitz-Mukran, des Kreuzfahrtterminals
Warnemünde und des Überseehafens Rostock,
- 10.
Gaststätten nach
§ 1
des Gaststättengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418).
(2) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht
- 1.
in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der
Gefangenen,
- 2.
in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges,
- 3.
für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen in Gebäuden
nach Absatz 1 Nr. 5 und 6, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden
oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer
oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde,
- 4.
für volljährige Nutzer von Wohnräumen in Gebäuden nach
Absatz 1 Nr. 3, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden,
- 5.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 für künstlerische Darbietungen,
bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist,
- 6.
in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 10 mit weniger als 75 Quadratmetern
Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn
- a)
keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreicht werden,
- b)
Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird
und
- c)
die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer
Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, zu der Personen mit nicht
vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erstreckt
sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude
befinden.
(4) Befinden sich in einem Gebäude neben den in Absatz
1 genannten Bereichen solche, für welche das Rauchverbot nicht gilt, so erstreckt
sich das Rauchverbot nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, in denen sich die
Bereiche nach Absatz 1 befinden.
(5) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer
Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
§ 2
Raucherbereiche
(1) In den in §
1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 10
genannten Bereichen können Raucherbereiche eingerichtet werden. Diese sind
als vollständig abgetrennte Nebenräume einzurichten, die die Belange des
Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigen. Personen mit nicht vollendetem 18.
Lebensjahr ist der Zutritt zu diesen Räumen zu verwehren. Die Räume sind
als Raucherbereiche zu kennzeichnen, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18.
Lebensjahr keinen Zutritt haben.
(2) Die Einrichtung von Raucherbereichen und die Erteilung
der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Nr.
3
obliegt der Person, der das Hausrecht zusteht.
§ 3
Maßnahmen zur Umsetzung des
Rauchverbots
Die Person, der das Hausrecht zusteht, ist für die Einhaltung
des Rauchverbots verantwortlich. Sie hat auf das Rauchverbot deutlich sichtbar hinzuweisen.
Soweit ihr Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, hat sie die
erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße
zu verhindern.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
- 1.
in einem Rauchverbotsbereich nach § 1 Abs. 1 oder 3
raucht, ohne dass ihm dies nach §
1 Abs. 2
erlaubt ist,
- 2.
entgegen § 1 Abs. 2 Nr.
6
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
- 3.
entgegen § 1 Abs. 2 Nr.
6
oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4
Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu einem Raucherbereich
gestattet,
- 4.
entgegen § 3 Satz 2
als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht seiner Hinweispflicht nachkommt oder
- 5.
entgegen § 3 Satz 3
als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen
ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis
fünfhundert Euro und
- 2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zehntausend
Euro geahndet werden.
§ 5
Aufgabenübertragung, Zuständigkeiten
(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
werden vorbehaltlich des Absatzes 3
- 1.
nach § 4
Abs. 1
den amtsfreien Gemeinden und Ämtern und
- 2.
nach
§ 5
Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), die in Verkehrsmitteln nach
§ 2
Nr. 2 Buchstaben b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
begangen werden, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher sowie
die Landräte und Oberbürgermeister. Ihnen fließen die nach § 4 Abs. 2
und nach
§ 5
Abs. 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
festgesetzten Geldbußen zu.
(3) Bezüglich des Schlosses Schwerin und der übrigen
Gebäude des Landtages obliegt die nähere Ausgestaltung unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Nutzungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Rahmen der Hausordnung
gemäß
Artikel 29 Abs. 3 Satz 2
der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
§ 6
Berichterstattung
Die Landesregierung berichtet dem Parlament zwei Jahre nach
dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes über dessen Auswirkungen.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1.
August 2007 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.
(2) § 1 Abs.
1 Nr. 10
tritt am 1. Januar 2008 und § 4
Abs. 2
am 1. August 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 12. Juli 2007
| Der Ministerpräsident
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Der Minister für Soziales
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und Gesundheit
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Dr. Harald Ringstorff
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Erwin Sellering
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