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212-4 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V) Vom 19. Juli 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 747
Änderungen:
- 1.
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249),
- 2.
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2)
- 3.
§ 15a neu eingefügt durch Gesetz vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 534)
- 4.
§§ 3, 4 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535)
- 5.
Inhaltsübersicht, §§ 10, 19, 30 geändert, § 16a eingefügt durch Gesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 523)
- 6.
Inhaltsübersicht, § 3 geändert, § 15b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (M-V S. 374), in Kraft am 23. Oktober 2008 bis zum 30. September 2013.
- 7.
mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 408)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt I
Grundsätze, Organisation |
| § 1
|
Ziele und Aufgaben |
| § 2
|
Leistungen |
| § 3
|
Organisation |
| § 4
|
Amtsarzt, Amtstierarzt |
| § 5
|
Zusammenarbeit |
Abschnitt II
Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge |
| § 6
|
Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen |
| § 7
|
Gesundheitlicher Verbraucherschutz |
| § 8
|
Arznei- und Betäubungsmittel, Werbung |
| § 9
|
Hygienische und gesundheitsrechtliche Überwachung |
| § 10
|
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten |
| § 11
|
Internationaler Verkehr, Häfen |
| § 12
|
Kur- und Erholungsorte |
| § 13
|
Gesundheitsförderung |
| § 14
|
Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung |
| § 15
|
Kinder- und Jugendärztlicher Dienst |
| § 15a
|
Maßnahmen der Prävention |
| § 15b
|
Förderung der Teilnahme an Kinderuntersuchungen nach § 26 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch |
| § 16
|
Zahnärztlicher Dienst |
| § 16a
|
Ethik-Kommission |
Abschnitt III
Gesundheitshilfe |
| § 17
|
Allgemeine Aufgaben der Gesundheitshilfe |
| § 18
|
Menschen mit Behinderungen |
| § 19
|
Geschlechtskranke |
| § 20
|
AIDS-Beratung |
| § 21
|
Suchtberatung |
| § 22
|
Nachsorge |
| § 23
|
Psychisch Kranke |
Abschnitt IV
Gesundheitsberichterstattung, Datenschutz |
| § 24
|
Gesundheitsberichterstattung |
| § 25
|
Umgang mit personenbezogenen Daten |
Abschnitt V
Sonstige Aufgaben |
| § 26
|
Zeugnisse, Gutachten und Bescheinigungen |
| § 27
|
Berufe des Gesundheitswesens |
| § 28
|
Qualitätssicherung |
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen |
| § 29
|
Befugnisse bei der Überwachung |
| § 30
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 31
|
Gebühren |
| § 32
|
Übergangsvorschrift |
| § 33
|
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes und des Heilberufsgesetzes |
| § 34
|
Inkrafttreten |
Abschnitt I Grundsätze, Organisation
§ 1
Ziele und Aufgaben
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Gesundheit
der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Er wirkt nach Maßgabe
dieses Gesetzes an der bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung
komplementär mit.
(2) Pflichtaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
sind nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsschutz und Gesundheitshilfe
einschließlich der gesundheitlichen Bewertung von Umwelteinflüssen und
der Mitwirkung beim gesundheitlichen Verbraucherschutz sowie die entsprechenden Koordinierungsaufgaben,
- 2.
Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung,
- 3.
Überwachung von Leistungen und Einrichtungen im Hinblick auf gesundheitliche
Belange und Wirkungen.
(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
können diesem zusätzliche Aufgaben entsprechend den regionalen Bedürfnissen
übertragen, soweit die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht
gefährdet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann der Öffentliche Gesundheitsdienst
auch Aufgaben, die durch Dritte finanziert werden, zusätzlich übernehmen.
(4) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
sorgen dafür, daß die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
durch qualifizierte Mitarbeiter der erforderlichen verschiedenen Fachrichtungen wahrgenommen
werden. Die Mitarbeiter haben fachübergreifend zusammenzuarbeiten. Ihnen ist
die Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.
(5) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden,
soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erfüllt.
§ 2
Leistungen
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Erfüllung
seiner Ziele und Aufgaben eigene Dienste und Einrichtungen vorhalten. Die Träger
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können hierzu Vereinbarungen mit den
Leistungs- und Kostenträgern abschließen.
(2) Soweit es erforderlich ist, sucht der Öffentliche
Gesundheitsdienst Betroffene auf, um ihnen seine Leistungen anzubieten.
§ 3
Organisation
(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie das Land.
(2) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
werden wahrgenommen
- 1.
durch die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister)
der kreisfreien Städte,
- 2.
durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Landesveterinär-
und Lebensmitteluntersuchungsamt und die Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle,
- 3.
durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei,
- 4.
durch die Servicestelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
nach § 15b
.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte richten
Gesundheitsämter und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
ein. Die in Satz 1 genannten Ämter können mit anderen Ämtern zu einer
anderen Verwaltungseinheit zusammengefasst werden, wenn sichergestellt ist, dass
diese Verwaltungseinheit die bisher den in Satz 1 genannten Ämtern übertragenen
Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Landkreise und die kreisfreien
Städte nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben
des übertragenen Wirkungskreises wahr. Dies gilt nicht für den Schutz vor
gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen (§ 6), die Gesundheitsförderung (§ 13), die Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung,
genetische Beratung (§ 14),
die allgemeinen Aufgaben der Gesundheitshilfe (§ 17), die Beratung von behinderten Menschen (§ 18), die AIDS-Beratung (§ 20), die Suchtberatung (§
21) und die Nachsorge (§ 22);
diese Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die Kosten der Aufgaben nach
Satz 3 werden durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.
(4) Die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales
ergeben sich aus dem
Gesetz über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes
vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249) und den dazu ergangenen Vorschriften. Das Landesveterinär-
und Lebensmitteluntersuchungsamt hat die Aufgabe, auf dem Gebiet des Veterinärwesens
und der Lebensmittelüberwachung die übrigen Behörden und Einrichtungen
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes fachlich zu unterstützen, Untersuchungen
für sie durchzuführen sowie Befunde und Gutachten zu erstellen und zu bewerten.
Ihm obliegen darüber hinaus Aufgaben beim Vollzug veterinär-, arzneimittel-
und lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Es kann in Amtshilfe auch für andere
Behörden tätig werden. Außerdem unterrichtet es die übrigen
Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über
neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen aus seinem Aufgabenbereich.
(5) Der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle
obliegt insbesondere die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen beim Umgang
mit Arzneimitteln mit Ausnahme des Einzelhandels außerhalb der Apotheken. Absatz
4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei bestimmen
durch Rechtsverordnung für ihren Bereich die Zuständigkeiten für die
Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit
diese nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz festgelegt sind.
(7) Fachaufsichtsbehörden über die Landräte
und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sind
jeweils für ihren Bereich das Ministerium für Soziales und Gesundheit und
das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei.
§ 4
Amtsarzt, Amtstierarzt
(1) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit
von Amtsärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig,
soweit in Zuständigkeitsverordnungen nichts anderes bestimmt ist. Entsprechend
sind bei Zuständigkeit von Amtstierärzten, beamteten Tierärzten oder
amtlichen Lebensmittelchemikern die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
zuständig. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2
entsprechend.
(2) Zum Leiter eines Gesundheitsamtes und zu seinem Stellvertreter
können nur Ärzte bestellt werden, die die Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches
Gesundheitswesen" führen dürfen. Zum Leiter eines Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamtes und zu seinem Stellvertreter können nur
Tierärzte bestellt werden, die die Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches
Veterinärwesen" führen dürfen. Die in den Sätzen 1 und 2
genannten Anforderungen gelten im Fall des §
3 Abs. 3 Satz 2
nicht für den Leiter der Verwaltungseinheit, sofern sichergestellt ist, dass
die durch Rechtsvorschriften dem Amtsarzt oder Amtstierarzt oder den in § 3 Abs. 3 Satz 1
genannten Ämtern zugewiesenen Aufgaben in Verantwortung eines Arztes oder Tierarztes
erfüllt werden, der die in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Anforderungen
erfüllt.
§ 5
Zusammenarbeit
(1) Die Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes arbeiten untereinander und mit anderen Behörden, insbesondere
mit den Planungsbehörden, den Schulbehörden und den Ämtern für
Arbeitsschutz und technische Sicherheit, zusammen, damit die gesundheitlichen Belange
berücksichtigt und Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden.
(2) Die Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes sind von den anderen Behörden bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen. Die hierfür benötigten Daten sind ihnen
auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Über Vorgänge, die die gesundheitlichen
Belange der Bevölkerung berühren, sind sie rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät andere
Behörden in gesundheitlichen Fragen. Er unterrichtet diese Behörden rechtzeitig,
soweit deren Belange berührt sind.
(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den
anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, mit den im Gesundheitsbereich
tätigen Verbänden und Selbsthilfegruppen sowie mit Trägern der Gesundheitsförderung
zusammen, um aufeinander abgestimmte regionale Systeme der Gesundheitsförderung
und Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Behandlung, Beratung und Betreuung und
der Nachsorge zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern. Dies gilt insbesondere
für die Beratung von Schwangeren, Müttern, behinderten Menschen und Suchtkranken.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll die Bildung von regionalen Arbeitsgemeinschaften
zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung anregen und sich an ihnen
beteiligen.
(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll auch mittelbar
an Gesundheitsfragen beteiligte Stellen, Verbände und Selbsthilfegruppen in
seine Bewertungen einbeziehen, um eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller
Gesichtspunkte zu erreichen.
Abschnitt II Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge
§ 6
Schutz vor gesundheitsschädigenden
Umwelteinflüssen
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat sich für
die gesundheitsgerechte Gestaltung der Lebens- und Umweltbedingungen einzusetzen.
Er ist zur Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in umweltmedizinischen
Fragen verpflichtet. Er bewertet die gesundheitlichen Auswirkungen von Umwelteinflüssen
auf die Bevölkerung und wirkt bei den zuständigen Stellen darauf hin, daß
gesundheitliche Gefahren aus der Umwelt nicht entstehen und vorhandene Gefahren beseitigt
oder vermindert werden.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf die Wahl
hygienisch unbedenklicher Standorte von Wohnsiedlungen und solcher Einrichtungen,
die der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen, sowie
auf hygienische Wohnbedingungen hin. Er ist berechtigt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat das Recht und
in besonderen, die Gesundheit gefährdenden Situationen die Pflicht, Untersuchungen
selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
§ 7
Gesundheitlicher Verbraucherschutz
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt zum
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Gefährdungen oder Schädigungen
durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände
bei. Ihm obliegt die Überwachung nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gesundheitsgefahr für einen nicht abgrenzbaren
Personenkreis kann auch eine öffentliche Warnung vor einem bestimmten Mittel
oder Gegenstand unter Nennung des Namens ergehen.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät die
Bevölkerung über die Eßbarkeit von wildwachsenden Pilzen und wirkt
bei der Aufklärung von Pilz- und sonstigen Pflanzenvergiftungen mit.
§ 8
Arznei- und Betäubungsmittel,
Werbung
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Erlaubnis
zur Herstellung von Arzneimitteln und überwacht den Verkehr mit Arznei- und
Betäubungsmitteln, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.
(2) Zur Abnahme der Apotheken und zu ihrer Überwachung
hinsichtlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung
der Bevölkerung soll sich der Öffentliche Gesundheitsdienst sachverständiger
Apotheker oder Apothekerinnen bedienen. Die sachverständigen Apotheker oder
Apothekerinnen werden zu Ehrenbeamten oder -beamtinnen des Landes ernannt und führen
für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Ehrenamtlicher Pharmazierat“
oder „Ehrenamtliche Pharmazierätin“. Sie werden für die Dauer
von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist zulässig.
(3) Den Gesundheitsämtern obliegt die Überwachung
des Einzelhandels mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb
der Apotheken.
(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht
die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht die Kammern der Heilberufe
zuständig sind.
§ 9
Hygienische und gesundheitsrechtliche
Überwachung
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die folgenden
Einrichtungen darauf zu überwachen, daß die Anforderungen der Hygiene
beachtet und die gesundheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden:
- 1.
Krankenhäuser einschließlich Universitätskliniken
sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Entbindungsheime,
- 2.
Einrichtungen der Notfallrettung und des Krankentransports, des Blutspendewesens,
des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- 3.
Einrichtungen zur ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege, medizinische
Laboratorien, Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege,
- 4.
Pflegeheime und sonstige Einrichtungen für alte Menschen,
- 5.
teilstationäre, ergänzende und der Eingliederung dienende Einrichtungen
für psychisch Kranke, behinderte Menschen und Suchtkranke sowie Anstalten, Heime,
Tagesstätten und gleichartige Einrichtungen für Behinderte,
- 6.
Beherbergungsbetriebe, Gemeinschaftsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte,
- 7.
Apotheken, Drogerien und sonstige der Arzneimittelüberwachung unterliegende
Einrichtungen,
- 8.
Schulen und Schulheime,
- 9.
Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere Kindertageseinrichtungen,
Spielplätze, Jugendfreizeit- und -bildungsstätten, Heime für Kinder
und Jugendliche, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, Familienferienstätten,
- 10.
Trinkwasseranlagen,
- 11.
Lebensmittelbetriebe sowie Gaststätten und sonstige Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere deren Küchen,
- 12.
öffentliche und gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen einschließlich
Einrichtungen des Badewesens und Badegewässer sowie Campingplätze,
- 13.
Häfen und darin liegende Schiffe einschließlich ihrer Ladung,
Flughäfen,
- 14.
öffentliche Toiletten, öffentliche und betriebliche Abwasseranlagen,
- 15.
Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,
- 16.
Tierkliniken, Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sowie
Einrichtungen zur Verwertung von Speiseabfällen,
- 17.
Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann auch sonstige Einrichtungen überwachen,
an die in hygienischer Sicht gleichartige Anforderungen zu stellen sind. Er berät
alle Einrichtungen in Fragen des Gesundheitsschutzes.
(2) Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt die Überwachung
der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen und der Schutz der Bevölkerung
vor gesundheitsschädigenden Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(3) Die Gesundheitsämter achten darauf, daß die
Ärzte die Leichenschau ordnungsgemäß durchführen und die Todesbescheinigungen
richtig ausfüllen.
(4) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können
das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
die hygienischen Anforderungen an Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sowie Durchführung
und Art und Umfang der Überwachung regeln.
§ 10
Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat auf Menschen
übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Für den
Seuchenfall hat er außerdem Abwehrmaßnahmen zu planen, insbesondere Alarm-
und Einsatzpläne aufzustellen und nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft
und Technik fortzuschreiben.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf einen
ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin, fördert die Durchführung
öffentlich empfohlener Impfungen und kann diese auch selbst durchführen.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll mit anderen Leistungs- und Kostenträgern
Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung der Impfungen abschließen.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst registriert die
von ihm durchgeführten Impfungen.
(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat regelmäßig
und im Seuchenfall unverzüglich die in der gesundheitlichen Versorgung tätigen
Ärzte und stationären Einrichtungen über die seuchenhygienische Situation
zu informieren.
§ 11
Internationaler Verkehr, Häfen
(1) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsämter führen die gesundheitsrechtlichen Vorschriften
über den internationalen Verkehr durch.
(2) Die für die Häfen zuständigen Gesundheitsämter
führen die auf die Schiffahrt anzuwendenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften
durch und beraten die Einrichtungen der Häfen und der Schiffahrt in gesundheitlichen
Fragen. Sie übernehmen die gesundheitliche Betreuung des Schiffspersonals, soweit
dies nicht durch niedergelassene Ärzte oder andere Einrichtungen geschieht;
dabei ist auf die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten bei ausländischen
Seeleuten Rücksicht zu nehmen.
§ 12
Kur- und Erholungsorte
(1) Im Verfahren über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten
haben die Gesundheitsämter eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung
der für die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen.
§ 13
Gesundheitsförderung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Bevölkerung
über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung
aufzuklären und sie zur Mitwirkung anzuregen. Ziel ist es, persönliche
und gesellschaftliche Verantwortung für die Gesundheit zu entwickeln.
§ 14
Sexualberatung, Schwangeren- und
Mütterberatung, genetische Beratung
(1) Die Gesundheitsämter weisen auf Partnerschafts-,
Sexual-, Schwangeren- und Mütterberatungsstellen hin. Sie ergänzen bei
Bedarf das bestehende Angebot.
(2) Die Gesundheitsämter vermitteln genetische Beratungshilfen
und arbeiten insofern mit den genetischen Beratungsstellen im Land zusammen.
§ 15
Kinder- und Jugendärztlicher
Dienst
(1) Die Gesundheitsämter bieten Säuglings-, Kinder-
und Jugendberatung ergänzend zu vorhandenen Einrichtungen an. Besonders gefährdete
Säuglinge, Kinder und Jugendliche sollen aufgesucht werden, um ihnen oder ihren
Personensorgeberechtigten Beratung anzubieten.
(2) Die Gesundheitsämter führen bei Kindern vor
der Einschulung sowie während der Schulzeit regelmäßig Untersuchungen
mit dem Ziel durch, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen
und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen, soweit dies
für schulische Entscheidungen bedeutsam ist. Die Kinder haben an den notwendigen
Untersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken; ihre Personensorgeberechtigten
haben die Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium
durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Zeitpunkte der Untersuchungen nach Absatz
2 sowie die Art der statistischen Auswertung festzulegen.
(4) Werden Krankheiten oder Fehlentwicklungen festgestellt,
vermitteln die Gesundheitsämter in Zusammenarbeit mit den Leistungs- und Kostenträgern
geeignete Hilfen einschließlich Rehabilitations- und Kurmaßnahmen.
(5) Die Gesundheitsämter bieten die öffentlich
empfohlenen Impfungen in Kindertageseinrichtungen und Schulen an.
(6) Die Gesundheitsämter beraten Personen, die beruflich
Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreuen oder erziehen, in gesundheitlichen
Fragen.
§ 15a
Maßnahmen der Prävention
(1) Öffentlich-rechtliche Stellen, die im Rahmen der
Durchführung von Maßnahmen der Prävention zur Früherkennung
von Erkrankungen eine Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
erhalten haben, sind befugt, Familienname, Vorname, frühere Namen, Tag und Ort
der Geburt und Anschrift der von der einzelnen Maßnahme der Prävention
betroffenen Personen von den Meldebehörden zu erheben und zu verarbeiten, soweit
das zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme erforderlich ist.
(2) Soweit die öffentlich-rechtliche Stelle nicht den
Regelungen dieses Gesetzes unterliegt, gelten für sie die Regelungen von § 25
entsprechend
§ 15b
Förderung der Teilnahme an
Kinderuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die
Servicestelle zur Förderung der Teilnahme an Kinderuntersuchungen. Es hat die
Aufgabe festzustellen, inwieweit die Kinderuntersuchungen nach
§ 26 Abs. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des
6. Lebensjahres in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214
vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. Mai 2008 (BAnz. S. 2326), -
Kinder-Richtlinien - in Anspruch genommen wurden. Dazu ermittelt sie die gesetzlich
krankenversicherten und die nicht gesetzlich krankenversicherten Kinder in dem für
die Kinderuntersuchungen U3 bis U9 nach Abschnitt B der Kinder-Richtlinien maßgeblichen
Alter.
(2) Ärzte sowie Krankenhäuser, die eine Kinderuntersuchung
nach Absatz 1 eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern
durchgeführt haben, sind verpflichtet, der Servicestelle innerhalb von 14 Tagen
nach Durchführung einer Kinderuntersuchung in schriftlicher oder elektronischer
Form folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
den Familiennamen des Kindes (jetziger Name mit Namensbestandteilen),
- 2.
den Vornamen des Kindes,
- 3.
den Tag und den Ort der Geburt des Kindes,
- 4.
das Geschlecht des Kindes,
- 5.
die Hauptwohnung des Kindes,
- 6.
die Bezeichnung der durchgeführten Kinderuntersuchung.
Die den Ärzten und Krankenhäusern im Zusammenhang mit der Übermittlung
von Daten nach Satz 1 entstehenden Sachkosten trägt das Land. Das Ministerium
für Soziales und Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und
nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern
die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest.
(3) Die Meldebehörden übermitteln der Servicestelle
für jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig
die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten nach
Absatz 2 Nr. 1 bis 5. Darüber hinaus übermitteln die Meldebehörden
den Vor- und Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) sowie die gegenwärtige
Anschrift der und/oder des Sorgeberechtigten des Kindes. Soweit zutreffend, übermitteln
die Meldebehörde den Sterbetag und -ort des Kindes.
(4) Die §§
15a
und 25
bleiben unberührt. Durch einen Abgleich der Daten nach Absatz 2 mit denen nach
Absatz 3 stellt die Servicestelle fest, welches Kind nicht an einer Kinderuntersuchung
nach Absatz 1 teilgenommen hat. Diese Daten sind zu löschen, wenn ihre Verarbeitung
für die Servicestelle nicht mehr erforderlich ist. Die nach Absatz 2 Satz 1
erhobenen Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Übermittlung, die
nach Absatz 3 erhobenen Daten spätestens mit Vollendung des sechsten Lebensjahres
des Kindes zu löschen.
(5) Stellt die Servicestelle fest, dass ein Kind nicht in
dem für die Untersuchungsstufe vorgesehenen Zeitraum an einer für sein
Alter vorgesehenen Kinderuntersuchung nach Absatz 1 teilgenommen hat, so erinnert
sie die Sorgeberechtigte und/oder den Sorgeberechtigten schriftlich an diese Untersuchung.
Bis zur Kinderuntersuchung U5 nach Abschnitt B der Kinder-Richtlinien weist die Servicestelle
auf die nächstfolgende Kinderuntersuchung hin; ab der Kinderuntersuchung U6
erinnert sie daran, die Kinderuntersuchung nachzuholen.
(6) Nimmt ein Kind trotz der Erinnerung nach Absatz 5 nicht
an einer Kinderuntersuchung nach Absatz 1 innerhalb der in Abschnitt B der Kinder-Richtlinien
festgelegten Toleranzgrenzen teil, so meldet die Servicestelle dem zuständigen
Gesundheitsamt unter Bezeichnung der nicht durchgeführten Untersuchung die in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und in Absatz 3 Satz 2 genannten Daten.
(7) Auf der Grundlage der Unterrichtung durch die Servicestelle
nach Absatz 6 bietet das zuständige Gesundheitsamt jeder zur Personensorge berechtigten
Person des Kindes, welches nicht an einer Kinderuntersuchung teilgenommen hat, aufsuchende
Hilfe im Sinne von § 2 Abs. 2
des Gesetzes an und gibt Hinweise auf Leistungen dieses Gesetzes sowie auf andere
unterstützende Maßnahmen. Insbesondere berät das zuständige
Gesundheitsamt über den Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchungen
und weist auf den Sinn der Durchführung einer ausstehenden Untersuchung durch
eine Ärztin oder einen Arzt hin. Bei Bedarf vermittelt es hierzu die notwendigen
Kontakte. Wird dieses Hilfsangebot nicht wahrgenommen oder ergeben sich Anhaltspunkte
für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch
eines Kindes, nimmt das zuständige Gesundheitsamt sofort Kontakt mit dem zuständigen
Jugendamt auf, damit dieses unverzüglich zum Schutze des Kindes tätig wird.
§ 16
Zahnärztlicher Dienst
(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder
und Jugendliche in Fragen der Gesunderhaltung der Zähne und des Mund- und Kieferbereiches;
sie beraten insoweit auch die Personensorgeberechtigten. Sie führen hierzu in
Schulen, Kindertageseinrichtungen und ihnen gesetzlich gleichgestellten Betreuungsangeboten
vorbeugende Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Sie wirken insoweit
an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach
§ 21
des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches
mit. Sie beteiligen sich hierzu an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit.
(2) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium
durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Zeitpunkte der Untersuchungen nach Absatz
1 Satz 2 sowie die Art der statistischen Auswertung festzulegen.
§ 16a
Ethik-Kommission
(1) Zur Erfüllung der durch Arzneimittel- und Medizinprodukterecht
den Ethik-Kommissionen zugewiesenen Aufgaben werden an den medizinischen Fakultäten
der Universitäten Greifswald und Rostock Ethik-Kommissionen gebildet.
(2) Die Ethik-Kommission Rostock ist zuständig für
Prüfer, die Mitarbeiter der Universität Rostock oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser
sind. Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle
in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Mittleres Mecklenburg oder Südwestmecklenburg
oder in den kreisfreien Städten Rostock oder Schwerin tätig sind.
(3) Die Ethik-Kommission Greifswald ist zuständig für
Prüfer, die Mitarbeiter der Universität Greifswald oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser
sind. Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle
in den Landkreisen Nordvorpommern, Mecklenburgische Seenplatte oder Südvorpommern
tätig sind.
(4) Die Ethik-Kommissionen sind interdisziplinär und
ausreichend zu besetzen. In jede Ethik-Kommission sind zwei Mitglieder der Ethik-Kommission
der Ärztekammer auf deren Vorschlag zu benennen.
(5) Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung
der Ethik-Kommissionen wird durch die Universitäten durch Satzung geregelt.
Diese bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. In
der Satzung ist insbesondere zu regeln:
- 1.
Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder,
- 2.
das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
- 3.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und Pflichten
der Mitglieder,
- 4.
das Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, soweit nicht
gesetzlich vorgegeben,
- 5.
die Geschäftsführung,
- 6.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
- 7.
die Erhebung von kostendeckenden Gebühren zur Deckung der durch die
Einrichtung und Tätigkeit der Ethik-Kommissionen anfallenden Kosten,
- 8.
die Entschädigung der Mitglieder,
- 9.
die Veröffentlichung der Beschlüsse,
- 10.
die Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen.
(6) Die Ethik-Kommissionen der Universitäten Rostock
und Greifswald versichern gemeinsam das Haftungsrisiko aus den Aufgaben nach Absatz
1 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Haftungssumme in Höhe
von fünf Millionen Euro. Der Abschluss und der Bestand der Versicherung sind
gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachzuweisen.
Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Satz 1 nicht möglich, müssen
die medizinischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald angemessene
Rückstellungen zur Abdeckung eines eventuellen Haftungsfalles bilden.
Abschnitt III Gesundheitshilfe
§ 17
Allgemeine Aufgaben der Gesundheitshilfe
(1) Die Gesundheitsämter leisten Gesundheitshilfe für
Personen, die aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sozialer Umstände
der besonderen Fürsorge bedürfen, sowie für deren Personensorgeberechtigte
und Angehörige.
(2) Das Ziel der Gesundheitshilfe ist es, die Rehabilitation
der Personen zu erreichen und weitere Schäden abzuwehren.
(3) Die Gesundheitshilfe besteht in Beratung und Betreuung
sowie Behandlung, wenn es anderweitig zu keiner Behandlung kommt oder die Personen
aufgrund ihrer Gesundheitsstörung nicht zu einem Arzt oder Zahnarzt ihrer Wahl
finden.
§ 18
Menschen mit Behinderungen
Die Gesundheitsämter beraten Menschen mit Behinderungen
nach
§ 59
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
.
§ 19
Geschlechtskranke
Die Aufgaben der Gesundheitsämter bezüglich sexuell
übertragbarer Krankheiten ergeben sich aus
§ 19
des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 4
des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist.
§ 20
AIDS-Beratung
Die Gesundheitsämter haben anonyme AIDS-Beratung und
HIV-Testungen anzubieten.
§ 21
Suchtberatung
Die Gesundheitsämter beraten Suchtkranke und von Sucht
Bedrohte sowie deren Angehörige.
§ 22
Nachsorge
(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Personen,
die nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in pflegerischen und sozialen Fragen
Hilfe benötigen. Personen, die nicht in das Gesundheitsamt kommen können,
sollen aufgesucht werden.
(2) Die Gesundheitsämter bieten bei Diabetes, Krebs
und Rheuma Beratung und Hilfe für Betroffene und deren Angehörige sowie
bei Tuberkulose zusätzlich Betreuung an.
§ 23
Psychisch Kranke
Die Gesundheitsämter gewähren Hilfen für Menschen
mit psychischen Beeinträchtigungen und nehmen die sonstigen den Gesundheitsämtern
nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
obliegenden Aufgaben wahr.
Abschnitt IV Gesundheitsberichterstattung, Datenschutz
§ 24
Gesundheitsberichterstattung
(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und
Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten
verhüten.
(2) Die Gesundheitsämter und das Landesamt für
Gesundheit und Soziales sammeln hierfür nichtpersonenbezogene Daten, stellen
regelmäßige Berichte zusammen, die die gesundheitliche Situation beschreiben,
und leiten sie dem Ministerium für Soziales und Gesundheit zu. Soweit ihnen
erforderliche Daten nicht vorliegen, wirken die Gesundheitsämter darauf hin,
daß diese durch andere Stellen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit bewertet
die Daten und leitet dem Landtag regelmäßig einen Bericht über die
gesundheitliche Situation im Land zu.
§ 25
Umgang mit personenbezogenen Daten
(1) Daten, die der Öffentliche Gesundheitsdienst für
eine Beratung benötigt und die Dritte betreffen, dürfen bei der zu beratenden
Person erhoben werden. Die betroffenen Dritten sind über die Erhebung in geeigneter
Weise zu unterrichten, wenn und soweit die Erfüllung der Beratungsaufgabe dadurch
nicht gefährdet wird und die zu beratende Person in die Entbindung von der Schweigepflicht
der einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegenden beratenden Person
eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten, die der Öffentliche Gesundheitsdienst
für eine Beratung erhoben hat, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet
oder genutzt werden. Eine Trennung zwischen diesen Daten und personenbezogenen Daten,
die bei der Erfüllung anderer Aufgaben erhoben werden, ist zu gewährleisten.
(3) Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
bleiben im übrigen unberührt.
(4) Die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister)
der kreisfreien Städte sorgen dafür, daß medizinische Unterlagen
der aufgelösten Einrichtungen des Gesundheitswesens der DDR während der
hierfür vorgesehenen Fristen sicher aufbewahrt werden und ihre Nutzung für
Betroffene und sonstige Berechtigte ermöglicht wird.
Abschnitt V Sonstige Aufgaben
§ 26
Zeugnisse, Gutachten und Bescheinigungen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt Untersuchungen
und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen,
soweit dies in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Er kann dies
auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts auch in anderen Fällen tun.
§ 27
Berufe des Gesundheitswesens
(1) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsämter haben die jeweils in ihrem Bereich auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen nach Maßgabe der Absätze
2 und 3 zu erfassen. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei werden jeweils für
ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung die einzelnen Berufe auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens näher zu bezeichnen.
(2) Wer selbständig einen solchen Beruf ausüben
will, hat sich unverzüglich persönlich unter Angabe seines Namens, seines
Geburtsdatums, seiner Anschrift und der Anschrift seiner Niederlassung bei dem hierfür
zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
anzumelden. Dabei ist die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorzulegen, wenn
eine solche erforderlich ist. Ebenso ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
vorzulegen, wenn eine solche erteilt worden ist. Von nicht selbständig tätigen
Personen können das Gesundheitsamt und das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
die Vorlage der in Satz 2 und 3 genannten Erlaubnisse verlangen. Änderungen
und die Beendigung der selbständigen Berufsausübung sind dem Gesundheitsamt
oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(3) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
und Heime im Sinne des Heimgesetzes haben dem Gesundheitsamt einmal jährlich
schriftlich mitzuteilen, wieviele Angehörige der einzelnen Berufe des Gesundheitswesens
sie beschäftigen. Andere Arbeitgeber, die berufs- oder gewerbsmäßig
Angehörige solcher Berufe beschäftigen, haben dies bei Beginn und Beendigung
der Beschäftigung dem Gesundheitsamt oder dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
schriftlich anzuzeigen und dabei Namen, Geburtsdatum und berufliche Ausbildung der
jeweiligen Beschäftigten anzugeben. Sie haben ihre Beschäftigten hierüber
zu unterrichten.
(4) Die Kammern der Heilberufe haben Beginn und Beendigung
der beruflichen Tätigkeit der Kammermitglieder dem örtlich zuständigen
Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mitzuteilen.
(5) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit teilt
bei Personen, die auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätig sind, die Entziehung
und das Ruhen der Berufserlaubnis oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
sowie die Aufhebung einer solchen Entscheidung dem örtlich zuständigen
Gesundheitsamt mit. Dies gilt entsprechend für Mitteilungen des Ministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei an das Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamt.
(6) Die Gesundheitsämter überprüfen diejenigen,
die eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz beantragen,
und erteilen die Erlaubnis. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit kann
die Aufgabe der Überprüfung einzelnen Gesundheitsämtern im Einvernehmen
mit diesen auch für den Bereich anderer Gesundheitsämter zuweisen.
(7) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsämter überwachen die Berufsausübung derjenigen
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, für die keine Kammer
nach dem Heilberufsgesetz besteht. Sie achten darauf, daß niemand unerlaubt
die Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens führt.
(8) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit und
das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei werden
jeweils für ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben,
daß auf dem Gebiet des Gesundheitswesens bestimmte Berufsbezeichnungen nur
mit einer Erlaubnis geführt werden dürfen, wenn
- 1.
zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der
Bevölkerung bei der Ausübung der zugehörigen Tätigkeit besondere
Sachkunde und Eignung sowie Zuverlässigkeit erforderlich sind und
- 2.
bundes- oder landesrechtliche Vorschriften über die Ausübung
der Tätigkeit oder das Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung
nicht bestehen.
In der Rechtsverordnung kann die Erteilung der Erlaubnis von einer Prüfung
abhängig gemacht und die zugehörige Ausbildung näher geregelt werden.
§ 28
Qualitätssicherung
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll sich Maßnahmen
der Qualitätssicherung unterziehen.
(2) Mehrere Gesundheitsämter sollen Leistungen und Erfolge
ihrer Tätigkeit untereinander vergleichen. Die Maßstäbe für
den Vergleich werden von ihnen gemeinsam erarbeitet, soweit das Ministerium für
Soziales und Gesundheit hierfür keine Regelungen erlassen hat.
Abschnitt VI Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 29
Befugnisse bei der Überwachung
(1) Die Beauftragten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
sind berechtigt, zur Überwachung von Einrichtungen und Personen nach § 9
oder § 27 Abs. 7
- 1.
Betriebs- und Geschäftsräume der Einrichtungen,
die zu überwachen sind oder in denen zu überwachende Personen tätig
sind, sowie zugehörige Grundstücke, Anlagen und Fahrzeuge während
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen,
- 2.
Besichtigungen nach Nummer 1 auch außerhalb der dort genannten Zeiten
durchzuführen, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (
Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
- 3.
Räume, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände zu untersuchen sowie
für Untersuchungszwecke gegen Empfangsbescheinigung die vorübergehende
Überlassung von Gegenständen zu verlangen und Proben zu entnehmen oder
zu fordern,
- 4.
betriebliche und berufliche Aufzeichnungen einzusehen und hieraus Abschriften
und Ablichtungen anzufertigen,
- 5.
von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen; die zur Auskunft
verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
sie selbst oder einen der in
§ 383
Abs. 1
Nr. 1
bis
3
der
Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Betreiber der Einrichtungen und die sonst verantwortlichen
Personen sind verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die in der
Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen,
insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Behältnisse zu öffnen und
die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
(3) Festgestellte Verstöße gegen Anforderungen
der Hygiene oder gesundheitsrechtliche Vorschriften teilt der Öffentliche Gesundheitsdienst
den Behörden oder Kammern mit, die für die danach erforderlichen Maßnahmen
zuständig sind. Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann vorläufige
Anordnungen treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahr für Leben
und Gesundheit erforderlich ist. Besteht keine besondere Zuständigkeit, so trifft
der Öffentliche Gesundheitsdienst die Anordnungen, die zur Beseitigung der Verstöße
oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.
(4) Über vorläufige Anordnungen nach Absatz 3 Satz
2 ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Diese kann
die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei
Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen
Behörde getroffen.
(5) Wenn Tatsachen den dringenden Verdacht begründen,
daß ein Lebensmittel, ein Tabakerzeugnis, ein kosmetisches Mittel oder ein
sonstiger Bedarfsgegenstand im Einzelfall eine Gesundheitsgefahr darstellt, kann
das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anordnen, daß der
Verantwortliche eine Untersuchung oder Prüfung durchführt oder durchführen
läßt. Es kann verbieten, daß Sachen in den Verkehr gebracht werden,
bis eine nach Satz 1 angeordnete Prüfung durchgeführt worden ist.
(6) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann einer Einrichtung
oder einer Person die Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
die nicht durch Rechtsvorschriften geregelt ist, ganz oder teilweise untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß durch die Tätigkeit
die Gesundheit der Bevölkerung oder einzelner Personen gefährdet wird,
und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann;
§ 35
Abs. 5 bis 7
der
Gewerbeordnung
gilt entsprechend.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
27 Abs. 2 Satz 2 oder 3
eine Erlaubnis nicht vorlegt,
- 2.
entgegen § 27 Abs. 2 Satz
1
sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
entgegen § 29 Abs. 2
Überwachungsmaßnahmen nicht duldet oder die in der Überwachung tätigen
Personen nicht unterstützt,
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 4
oder § 29 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder
Absatz 6
zuwiderhandelt,
- 5.
einer Rechtsverordnung nach §
27 Abs. 8
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind diejenigen Behörden, die die Maßnahme oder die Anordnung getroffen
haben oder denen gegenüber die Pflicht zu erfüllen war.
(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen
Behörden zu. Diese tragen abweichend von
§ 105 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs. 4
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
.
§ 31
Gebühren
Der Öffentliche Gesundheitsdienst erhebt Gebühren
nach den Gebührenordnungen, die das Ministerium für Soziales und Gesundheit
und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
aufgrund des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) erlassen.
§ 32
Übergangsvorschrift
(1) Zum Leiter eines Gesundheitsamts oder zu seinem Stellvertreter
kann vor dem 1. Juli 1996 abweichend von §
4 Abs. 2 Satz 1
auch bestellt werden, wer nach der Anerkennung als Facharzt eines anderen Fachgebiets
mindestens zwei Jahre in einem Gesundheitsamt tätig war.
(2) Zum Leiter eines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes
oder zu seinem Stellvertreter kann vor dem 1. Juli 1996 abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2
auch bestellt werden, wer mindestens zwei Jahre in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
tätig war und einen Befähigungsnachweis für den höheren Veterinärdienst
oder die Anerkennung als Fachtierarzt besitzt.
(3) Die zum Führen der Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches
Gesundheitswesen" oder "Öffentliches Veterinärwesen" erforderliche
Weiterbildung muß innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
§ 33
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
und des Heilberufsgesetzes
(1)
§ 9 Abs. 2 Satz 2
des Landeskrankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 8. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 990) wird wie folgt gefaßt:
"Aufsichtsbehörde ist
- 1.
hinsichtlich des § 3 Abs. 1, der §§ 4, 5,
10 bis 13, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der sonstigen Vorschriften
über die Krankenhaushygiene das Gesundheitsamt,
- 2.
im übrigen der Sozialminister, soweit nicht in Rechtsvorschriften
etwas anderes bestimmt ist."
(2)
§ 31
Abs. 2
des
Heilberufsgesetzes
vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62) wird wie folgt gefaßt:
"(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf selbständig ausüben, haben
sich nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen
Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) bei dem Gesundheitsamt oder
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden."
§ 34
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den öffentlichen
Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und
kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBl. DDR I S. 1068) außer Kraft.
(3) Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531), die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl.
I S. 177), die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung
des Gesundheitswesens (Dienstordnung - Allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935 (RGBl.
I S. 215) und die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung
des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer
Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435) werden mit allen Änderungen
aufgehoben, soweit sie als Landesrecht fortgelten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 19. Juli 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Sozialminister
Dr. Klaus Gollert
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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