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9240-1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) Vom 15. November 1995Fundstelle: GVOBl. M-V 1995, S. 550
Änderungen
- 1.
§§ 3, 5 und 7 geändert
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Änderung durch Urteil des LVerfG v. 26. Juli 2007 wieder aufgehoben.
- 2.
§ 2 geändert durch Artikel
23 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539)
- 3.
§§ 1, 3, 5, 6, 7, 8 geändert durch Gesetz vom 20. November 2008 (GVOBl. M-V S. 438)
- 4.
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606)
Der Landtag hat
das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung
von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu
bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr
zu befriedigen. Dies ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle
eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte
Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) ÖPNV ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen,
der
eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt
oder verdichtet.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für
Verkehr, Bau und Landesentwicklung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 2
Ziele und Grundsätze
(1) Das Bedienungsangebot im ÖPNV ist in sozial- und
ordnungspolitischer
Verantwortung an den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung
und den raumstrukturellen Erfordernissen auszurichten. Bei den Planungen für
den ÖPNV sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung
sowie der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen.
(2) Der ÖPNV soll eine bedarfsgerechte Versorgung in
allen
Teilen des Landes, auch in den dünn besiedelten Räumen, gewährleisten
und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der
Verkehrssicherheit bei Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit im Sinne der bestmöglichen Arbeitsteilung zwischen den Verkehrsträgern
als vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr ausgebaut
werden.
(3) Eine bedarfsgerechte Anbindung der Wohngebiete an die
Arbeitsstätten,
an Schulen, an öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und
Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist anzustreben.
(4) Der ÖPNV ist unter Einbeziehung aller Verkehrsmittel
als ganzheitliches System zu einem integrierten Bedienungsangebot mit aufeinander
abgestimmten Fahrplänen und Tarifen zu entwickeln. Konkurrierende Streckenführungen
auf der Straße parallel zur Schiene sind zu vermeiden. Sichere und leichte
Übergänge vom Individualverkehr auf den ÖPNV sind anzustreben.
(5) Bei Planung und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen
in
größeren Zentren und in ihrem Umland (Ordnungsraum) die verkehrstechnischen
Belange des ÖPNV vorrangig berücksichtigt werden.
(6) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur
und
der Angebote im ÖPNV sind die spezifischen Belange von Frauen, Kindern,
alten Menschen, Fahrradfahrern und insbesondere von Personen mit Mobilitätseinschränkungen
zu berücksichtigen. Neu in Dienst gestellte Fahrzeuge und neu zu errichtende
bauliche Anlagen sollen im Rahmen der technischen Möglichkeiten barrierefrei
zugänglich und ausgestattet sein. Vorhandene Fahrzeuge, bauliche Anlagen
und wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sollen im Rahmen der technischen
und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel
barrierefrei gestaltet werden.
(7) In verkehrsschwachen Regionen und zu verkehrsarmen Zeiten
sollen entsprechend der Nachfrage die jeweils zweckmäßigen Bedienformen
wie alternative Nahverkehrsdienste mit geeigneten Kleinbussen, Taxen und Mietwagen
zu einer ergänzenden oder wirtschaftlichen Gestaltung des Verkehrsangebots
genutzt werden.
(8) Sonderverkehre des Berufs- und Schülerverkehrs sind
soweit
wie möglich in Linienverkehre zu integrieren.
§ 3
Aufgabenträger und zuständige
Behörden
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung
mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im
Sinne von
§ 1 Abs. 2
des Regionalisierungsgesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, und im Sinne von
§ 2 Abs. 5
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ist Aufgabe des
Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
wahr.
(2) Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese von lokaler Bedeutung
sind, können auf Antrag den in Absatz 3 genannten Gebietskörperschaften
als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises übertragen werden, sofern
überregionale Verkehrsbelange und wirtschaftliche Erwägungen nicht
entgegenstehen. Das Nähere regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung
mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von
§ 1 Abs. 2
des Regionalisierungsgesetzes
und im Sinne von
§ 8 Abs. 1
des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt
geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis.
(4) Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde können
die Aufgabenträger Aufgaben nach Absatz 3, soweit sie auf das Gebiet
der antragstellenden Gemeinde beschränkt sind, dieser übertragen.
(5) Zuständige Behörde für die Auferlegung
oder
Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der
Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten
bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen
auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs
(ABl.
EG Nr. L 156 S. 1), in der Fassung der
Verordnung
(EWG) Nr. 1893/91 des Rates
vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr.
L 169 S. 1), sind für Aufgaben nach Absatz 1 das Ministerium für Verkehr,
Bau und Landesentwicklung, für Aufgaben nach Absatz 2 und 3 die Landräte
oder
die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte
in ihrem Zuständigkeitsbereich.
§ 4
Durchführung der Aufgabe,
Zusammenarbeit
(1) Die Planung des ÖPNV liegt in der Verantwortung des
jeweiligen
Aufgabenträgers. Er entscheidet über Art und Umfang eines bedarfsgerechten
ÖPNV.
(2) Die Organisation der Verkehrsträger des ÖPNV
liegt
in der Verantwortung des jeweiligen Aufgabenträgers. Dieser hat bei der
Vereinbarung oder Auferlegung von Verkehrsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 5
die Ziele und Anforderungen
dieses Gesetzes, insbesondere § 2
Abs.
2
zu beachten und einen chancengleichen Wettbewerb bei
der bestmöglichen Erfüllung des ÖPNV-Bedarfs zu sichern.
(3) Die Erstellung der Verkehrsleistungen im ÖPNV ist
Angelegenheit
von Verkehrsunternehmen.
(4) Die Aufgabenträger haben auf eine Zusammenarbeit
der
Verkehrsunternehmen im Interesse eines aufeinander abgestimmten ÖPNV-Angebotes
und der Entwicklung und Förderung flächendeckender Verkehrskooperationen
hinzuwirken. Als Verkehrskooperationen gelten insbesondere die tarifliche
Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung,
die Bildung einer Verkehrsgemeinschaft oder die Bildung eines Verkehrs- oder
Tarifverbundes.
(5) Die Aufgabenträger haben ihre Maßnahmen zur
Erfüllung
ihrer Aufgaben aufeinander abzustimmen.
(6) Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die
Landesgrenzen
hinaus erstrecken, stimmen sich die Aufgabenträger mit den Aufgabenträgern
der benachbarten Länder ab.
§ 5
Nahverkehrsräume
(1) Wenn die Beziehungen und Verflechtungen des ÖPNV
wesentlich
über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
kann das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen
mit
den betroffenen Aufgabenträgern bestimmte Gebiete unter besonderer Beachtung
der Regionalplanung als Nahverkehrsräume festsetzen. Die Nahverkehrsräume
sollen die Bedienung in organisatorisch und wirtschaftlich sinnvollen Einheiten
ermöglichen und die Verkehrskooperation fördern.
(2) Bei der Bildung von Zweckverbänden sind die nach
Absatz
1 festgesetzten Nahverkehrsräume zu beachten.
§ 6
ÖPNV-Landesplan
(1) Der ÖPNV-Landesplan bildet den Rahmen für die
Entwicklung
des SPNV und für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung im gesamten
ÖPNV. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung stellt im
Benehmen
mit den Aufgabenträgern nach §
3
Abs. 3
den ÖPNV-Landesplan auf. Die kommunalen Spitzenverbände
sind bei der Erstellung des ÖPNV-Landesplans zu beteiligen. Dieser enthält
mindestens Aussagen über
- -
die langfristigen überregionalen
Planungen für die Leistungsangebote und die Infrastruktur des ÖPNV,
- -
Bestand und zukünftige Entwicklung
des SPNV-Angebots,
- -
Bestand und Entwicklung der Nachfrage
nach SPNV-Leistungen sowie
- -
Finanzierung und Organisation
des ÖPNV.
(2) Der ÖPNV-Landesplan ist erstmals 1996 aufzustellen
und
bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben. Er ist in geeigneter
Form zu veröffentlichen.
§ 7
Nahverkehrsplan
(1) Die Aufgabenträger nach §
3 Abs. 3
haben einen Nahverkehrsplan im Sinne von §
8
Abs. 3
des
Personenbeförderungsgesetzes
aufzustellen.
Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die regionale Entwicklung des
ÖPNV. In ihm ist der ÖPNV-Landesplan im Sinne von § 6
zu berücksichtigen.
(2) Der Nahverkehrsplan enthält mindestens Aussagen über
- -
Bestand und künftige Entwicklung
des ÖPNV-Angebotes,
- -
Bestand und Entwicklung der Nachfrage
nach ÖPNV-Leistungen,
- -
die Finanzierung des ÖPNV,
- -
die Organisation des ÖPNV.
Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung kann Richtlinien zur
Aufstellung
von Nahverkehrsplänen erlassen.
(3) Der Nahverkehrsplan ist spätestens 1997 aufzustellen
und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben.
(4) Bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne haben sich
die
benachbarten Aufgabenträger - auch über die Landesgrenzen hinaus
- abzustimmen. Dabei ist Benehmen mit den betroffenen Regionalen Planungsverbänden
herzustellen.
(5) Die Aufgabenträger sollen sich bei der Aufstellung
des
Nahverkehrsplans eines ÖPNV-Beirats bedienen. Der Beirat hat beratende
Funktion. Seine Bildung, Mitgliedschaft und Arbeitsweise wird von den Aufgabenträgern
geregelt.
(6) In den Landkreisen wird der Nahverkehrsplan im Benehmen
mit
den betroffenen Gemeinden aufgestellt.
(7) Der Nahverkehrsplan wird von der Vertretungskörperschaft
des Aufgabenträgers beschlossen und ist anschließend beim Aufgabenträger
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten auszulegen.
(8) Der Nahverkehrsplan ist nach Beschlußfassung dem
Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung anzuzeigen. Dieses kann dem
Plan binnen
drei Monaten nach Eingang widersprechen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes
oder des § 8
des Personenbeförderungsgesetzes
nicht
erfüllt sind. Soweit unter Angabe von Gründen widersprochen wird,
wird der Nahverkehrsplan nicht wirksam.
(9) Der Nahverkehrsplan gilt als gleichwertiger Plan im Sinne
von § 3
Nr. 1 Buchstabe
b des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch
Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
§ 8
Finanzierung
(1) Die Finanzverantwortung für den ÖPNV obliegt
dem
jeweiligen Aufgabenträger.
(2) Mittel nach dem
Regionalisierungsgesetz
sind zweckgebunden
für den ÖPNV zu verwenden.
(3) Die Mittel nach §
8
Abs. 1 des
Regionalisierungsgesetzes
in Verbindung mit dessen Anpassungs-
und Revisionsregelungen sind für den SPNV zu verwenden. Bei Wegfall von
SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen
ÖPNV sind den Aufgabenträgern nach §
3 Abs. 3
die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.
(4) Die Mittel nach §
8
Abs. 2 des
Regionalisierungsgesetzes
in Verbindung mit dessen Anpassungs-
und Revisionsregelungen sind insbesondere für folgende Zwecke zu verwenden:
- 1.
Betriebskostenzuschüsse für
Verkehrsleistungen des SPNV einschließlich der Leistungen nach Absatz
3 Satz 2, sofern der Betrag nach § 8
Abs. 1 des
Regionalisierungsgesetzes
nicht ausreicht,
- 2.
Finanzierung von Investitionen
in
- a.
die Infrastruktur
des SPNV,
- b.
Schienenfahrzeuge des SPNV,
- 3.
Planung, Organisation und Ausgestaltung
des ÖPNV.
(5) Das Land gewährt den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3
und den Verkehrsunternehmen
nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen für Investitionen für
den ÖPNV. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung erläßt
Richtlinien über die Gewährung dieser Zuwendungen.
(6) Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen
zum Ausgleich von Kostendeckungsfehlbeträgen, die trotz Verkehrskooperationen
bei den Aufgabenträgern nach §
3
Abs. 3
oder bei den an der Verkehrskooperation beteiligten
Verkehrsunternehmen entstehen, gewähren. Das Ministerium für Verkehr, Bau
und Landesentwicklung erläßt Richtlinien über die Gewährung
dieser
Zuwendungen.
(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach dem
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), und Ausgleichsleistungen gemäß
§ 6a
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
in der Fassung des Artikels 8 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 302 der
Verordnung vom 31. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2407), und der
§§ 145
bis
154
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.
(8) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
wird in Anwendung des
§ 64a
des Personenbeförderungsgesetzes
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 45a
des Personenbeförderungsgesetzes
und die Vorschriften, zu deren Erlass
§ 57 Abs. 1 Nr. 9
des Personenbeförderungsgesetzes
ermächtigt, zu ersetzen. Mit der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden Vorschriften
erlassen
- 1.
über die Ausgleichsleistungen des Landes für die
Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Verkehr
mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach
den
§§ 42
und
43 Nr. 2
des Personenbeförderungsgesetzes
,
- 2.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne dieses Absatzes ist, welche
Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind,
welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche
Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muss und wie die Erträge
und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Das
vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 15. November
1995
| Der Ministerpräsident
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Der Minister für Wirtschaft und
Angelegenheiten
der Europäischen Union
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Dr. Berndt Seite
|
Dr. Harald Ringstorff
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