|
1103-2 Gesetz |
| * | § 1 Abs. 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 1995. |
(1) Das Amtsverhältnis der Parlamentarischen Staatssekretäre beginnt mit der Aushändigung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Berufungsurkunde.
(2) In der Urkunde soll der übertragene Aufgabenbereich bezeichnet sein.
(1) Das Amtsverhältnis der Parlamentarischen Staatssekretäre endet mit dem Amtsverhältnis des jeweiligen Regierungsmitgliedes oder mit dem Ausscheiden des jeweiligen Abgeordneten aus dem Landtag.
(2) Die Parlamentarischen Staatssekretäre können jederzeit entlassen werden. Sie können jederzeit ihre Entlassung verlangen.
Als Amtsbezüge erhalten die Parlamentarischen Staatssekretäre ein Gehalt der Besoldungsgruppe B 9 der Besoldungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie den für diese Besoldungsgruppe geltenden vollständigen Ortszuschlag. Eine Dienstaufwandsentschädigung wird nicht gewährt.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Parlamentarischen Staatssekretäre die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) entsprechend. Dies gilt insbesondere auch für die Übergangsvorschriften zur Berechnung der Amtsbezüge.
(2) Die Absätze 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 des § 13 des Landesministergesetzes gelten bei einem Wechsel zwischen dem Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs und dem eines Mitgliedes der Landesregierung entsprechend.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. November 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 18. Juli 1991
Für den Ministerpräsidenten
Der Sozialminister
Dr. Klaus Gollert