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2035-1-1 Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz) Vom 19. April 1993 Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 320
| Inhaltsverzeichnis |
Erster Teil
Wahl des Personalrates |
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften
über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl |
| § 1
|
Bestellung des Wahlvorstandes |
| § 2
|
Allgemeine Wahlvorbereitungen |
| § 3
|
Beschlüsse |
| § 4
|
Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis |
| § 5
|
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis |
| § 6
|
Abstimmung vor der Wahl |
| § 7
|
Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und Verteilung
der Sitze auf die Gruppen |
| § 8
|
Wahlausschreiben |
| § 9
|
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist |
| § 10
|
Inhalt der Wahlvorschläge |
| § 11
|
Sonstige Erfordernisse |
| § 12
|
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge |
| § 13
|
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen |
| § 14
|
Bezeichnung der Wahlvorschläge |
| § 15
|
Bekanntgabe der Wahlvorschläge |
| § 16
|
Sitzungsniederschriften |
| § 17
|
Ausübung des Wahlrechtes, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe |
| § 18
|
Wahlhandlung |
| § 19
|
Schriftliche Stimmabgabe |
| § 20
|
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen |
| § 21
|
Stimmabgabe in besonderen Fällen |
| § 22
|
Feststellung des Wahlergebnisses |
| § 23
|
Wahlniederschrift |
| § 24
|
Benachrichtigung der gewählten Bewerber |
| § 25
|
Bekanntmachung des Wahlergebnisses |
| § 26
|
Ersatzmitglieder |
| § 27
|
Aufbewahrung der Wahlunterlagen |
Abschnitt II
Besondere Vorschriften
für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder
oder Gruppenvertreter |
Unterabschnitt 1
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge
(Verhältniswahl) |
| § 28
|
Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe |
| § 29
|
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl |
| § 30
|
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl |
Unterabschnitt 2
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages
(Mehrheitswahl) |
| § 31
|
Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe |
| § 32
|
Ermittlung der gewählten Bewerber |
Abschnitt III
Besondere Vorschriften für die Wahl des aus einer Person bestehenden Personalrates
(Personalobmann) oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl) |
| § 33
|
Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis |
Abschnitt IV
Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretungen sowie der Vertretungen der nichtständigen
Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals |
| § 34
|
|
Zweiter Teil
Wahl des Bezirkspersonalrates |
| § 35
|
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates,
Bestellung des Bezirkswahlvorstandes |
| § 36
|
Leitung der Wahl |
| § 37
|
Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis |
| § 38
|
Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung
der Sitze auf die Gruppen |
| § 39
|
Gleichzeitige Wahl |
| § 40
|
Wahlausschreiben |
| § 41
|
Bekanntmachung des Bezirkswahlvorstandes |
| § 42
|
Sitzungsniederschriften |
| § 43
|
Stimmabgabe, Stimmzettel |
| § 44
|
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses |
Dritter Teil
Wahl des Hauptpersonalrates |
| § 45
|
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates |
| § 46
|
Leitung der Wahl |
| § 47
|
Durchführung der Wahl nach Bezirken |
Vierter Teil
Wahl des Gesamtpersonalrates |
| § 48
|
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates |
Fünfter Teil
Schlußvorschriften |
| § 49
|
Berechnung von Fristen |
| § 50
|
Inkrafttreten |
|
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Aufgrund des
§ 90
des Personalvertretungsgesetzes - PersVG -
vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125) verordnet die Landesregierung:
Erster Teil Wahl des Personalrates
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften über
die Vorbereitung
und die Durchführung der Wahl
§ 1
Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit
bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen
als Vorsitzenden. Zusätzlich kann er eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellen.
Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt,
so muß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Sind mehr als drei Gruppen
vorhanden (
§ 79
PersVG), so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes
entsprechend.
(2) Hat der Personalrat neun Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit
keinen Wahlvorstand bestellt, so ist der Leiter der Dienststelle verpflichtet, von
dem Personalrat die unverzügliche Einberufung einer Personalversammlung zur
Wahl des Wahlvorstandes zu verlangen. Kommt der Personalrat dem Verlangen innerhalb
einer Woche nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung
zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
(3) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen
des
§ 10
PersVG
erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung
zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 2
Allgemeine Wahlvorbereitungen
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates
durch. Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung
einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden
Personalrates stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach,
so wählt die Personalversammlung einen neuen Wahlvorstand. § 1
gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte
als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung
der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in der
Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.
(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und
die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl
oder Einsetzung und den letzten Tag der in §
6 Satz 1
bestimmten Frist in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe
bekannt.
§ 3
Beschlüsse
Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit;
Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 4
Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten,
Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der in der Regel beschäftigten
Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten
(Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und
Arbeiter auf. Er hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis
auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich
nach Einleitung der Wahl (§ 8 Abs.
5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht
auszulegen.
§ 5
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich
innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 4 Abs. 3) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich.
Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der Einspruch eingelegt hat, unverzüglich,
spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor Ablauf der für die Einreichung von
Wahlvorschlägen festgesetzten Frist (§
8 Abs. 2 Nr. 9) schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet,
so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
§ 6
Abstimmung vor der Wahl
Wird in einer Abstimmung
eine von
§ 14
Abs. 1 und 2
PersVG
abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (
§ 14
Abs. 3
PersVG) oder
die Durchführung
gemeinsamer Wahl (
§ 15
Abs. 2
PersVG)
verlangt, so ist entsprechend zu verfahren, wenn das Ergebnis der Abstimmung dem
Wahlvorstand innerhalb zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4
vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter
Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden
Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande
gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle
vertretenen Gruppe angehören.
§ 7
Ermittlung der Anzahl der zu wählenden
Personalratsmitglieder und Verteilung
der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden
Mitglieder des Personalrates (
§ 13
PersVG). Erfüllt in einer Dienststelle mit bis zu 20 Wahlberechtigten
mehr als eine Gruppe die Voraussetzungen des
§ 14
Abs. 1
Satz 2
PersVG, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Personalrates entsprechend.
Ist eine von
§ 14
Abs. 1 und 2
PersVG
abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (
§ 14
Abs. 3
PersVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung
der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlenverfahren.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder
wird auf die Gruppen verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich
durch Teilung der nach § 4 Abs. 1
ermittelten Zahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Höchstzahlenverfahren nach d'Hondt).
Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Mitglied oder sind bei drei gleichen
Höchstzahlen nur noch zwei Mitglieder zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) Jede Gruppe, die die Voraussetzungen des
§ 14
Abs. 1
Satz 2
PersVG
erfüllt, erhält mindestens einen Sitz. Die nach Absatz 2 ermittelte Anzahl
der Sitze der übrigen Gruppen oder der übrigen Gruppe vermindert sich entsprechend.
Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Bei gleicher
Höchstzahl entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat.
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl
von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren;
in diesen Fällen entscheidet das Los, welcher Gruppe die höhere Anzahl
von Sitzen zufällt.
§ 8
Wahlausschreiben
(1) Nach Ablauf der in § 6
bestimmten Frist, spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe,
erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen
Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
Ort und Datum seines Erlasses,
die Anzahl der zu wählenden
Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern,
die Höchstzahl der
von jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen,
Angaben darüber,
ob die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen
wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl
beschlossen worden ist,
die Angabe, wo und wann
das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
den Hinweis, daß
nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind,
den Hinweis, daß
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner
Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte
Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
die Mindestzahl der wahlberechtigten
Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit
er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird,
und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates
nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
die Aufforderung, Wahlvorschläge
innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand
einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
den Hinweis, daß
nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und
daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen
ist,
den Ort, an dem die Wahlvorschläge
bekanntgegeben werden,
den Ort und die Zeit der
Stimmabgabe und
einen Hinweis auf die
Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl).
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck
des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens
bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den
Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand
zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können
vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ist die
Wahl eingeleitet.
§ 9
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten
Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge
machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen
nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für
die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Verspätet
eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.
§ 10
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele
Bewerber enthalten, wie Gruppenvertreter
bei Gruppenwahl in der betreffenden
Gruppe oder
bei gemeinsamer Wahl in
den Personalrat
zu wählen sind. Die verschiedenen Beschäftigungsarten der in der Dienststelle
tätigen Beschäftigten sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Namen der Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander
aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Neben dem Familiennamen
sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit
anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach
Gruppen zusammenzufassen.
(3) Jeder Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten
muß
bei Gruppenwahl von einem Zwanzigstel
der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, höchstens jedoch von 50, mindestens
aber von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
bei gemeinsamer Wahl von
einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, höchstens jedoch
von 50, mindestens aber von drei wahlberechtigten Beschäftigten
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel
aufgerundet.
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher
Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur
Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme
von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. Fehlt
eine Angabe hierüber, gilt derjenige als berechtigt, der an erster Stelle unterzeichnet
hat.
(5) Ein Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaft ist gültig, wenn er von einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet
ist.
(6) Wahlvorschläge einer Gewerkschaft sind mit dem Namen
der Gewerkschaft zu bezeichnen. Sonstige Wahlvorschläge können mit einem
Kennwort versehen werden.
§ 11
Sonstige Erfordernisse
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates
nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der
Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht
widerrufen werden.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann die Unterschrift zur Wahl
des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 12
Behandlung der Wahlvorschläge
durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen
den Tag und die Uhrzeit des Einganges. Im Fall des Absatzes 6 ist auch der Zeitpunkt
des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen
benannten Bewerber nach
§ 12
PersVG
wählbar sind und streicht die Namen der Bewerber, deren Nichtwählbarkeit
festgestellt wird. Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerber und den zur Vertretung
des Wahlvorschlages Berechtigten (§
10 Abs. 4) hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie
bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder
weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich
nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge
einer Gewerkschaft, die nicht von dem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet
sind.
(4) Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen
Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb
von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben
wollen. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird der
Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte,
die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von
drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird
diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift nur
auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen
wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem
Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(6) Wahlvorschläge, die
den Erfordernissen des § 10 Abs. 2
nicht entsprechen,
ohne die schriftliche
Zustimmung der Bewerber eingereicht sind oder
infolge von Streichungen
nach Absatz 5 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel
innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel
nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
§ 13
Nachfrist für die Einreichung
von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in § 9 Abs. 2
und § 12 Abs. 6
genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag,
bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand
dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben
ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen
innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der
Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat
wählen kann, wenn innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag
eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, daß der
Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn innerhalb der Nachfrist kein gültiger
Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge
nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
bei Gruppenwahl, für welche
Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können
oder
bei gemeinsamer Wahl,
daß diese Wahl nicht stattfinden kann.
§ 14
Bezeichnung der Wahlvorschläge
Nach Ablauf der in §
9 Abs. 2
oder in § 13 Abs. 1
genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern,
die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Vorschlag 1 usw.). Die
Vertreter der Wahlvorschläge sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
§ 15
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 9 Abs. 2
oder in § 13 Abs. 1
genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe,
gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt.
§ 8 Abs. 3
gilt entsprechend. Die Stimmzettel sollen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Satz
1 vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden
nicht bekanntgemacht.
§ 16
Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift,
in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5), über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden
Personalratsmitglieder und über die Verteilung der Personalratssitze auf die
Gruppen (§ 7), über die
Zulassung von Wahlvorschlägen (§
12) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 13) entschieden wird. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
§ 17
Ausübung des Wahlrechtes,
Stimmzettel,
ungültige Stimmabgabe
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist. Erhält eine Gruppe aufgrund des
§ 14
Abs. 1
Satz 1 und 2
PersVG
keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige
dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand zur Stimmabgabe
einer anderen Gruppe anschließen. Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen
wird dadurch nicht berührt.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in
einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für
jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe,
Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
die nicht in einem Wahlumschlag
abgegeben sind,
die nicht den Erfordernissen
des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
aus denen sich der Wählerwille
nicht zweifelsfrei ergibt oder
die ein besonderes Merkmal,
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(4) Mehrere in einem Wahlumschlag für die Wahl enthaltene
Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimmabgabe gewertet.
§ 18
Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen dafür, daß
der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den
Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen
zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen.
Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge
nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl
statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in
jedem Fall sind jedoch die Stimmzettel in getrennten Wahlurnen zu sammeln.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist,
müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein;
sind Wahlhelfer bestellt (§ 2 Abs.
2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines
Wahlhelfers.
(3) Ist der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen,
so sind ihm von dem damit betrauten Mitglied des Wahlvorstandes der Stimmzettel und
der Wahlumschlag auszuhändigen. Nach der Wahlhandlung wirft der Wähler
den Umschlag mit dem eingelegten Stimmzettel in Gegenwart des damit betrauten Mitgliedes
des Wahlvorstandes ungeöffnet in die Wahlurne ein. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis
zu vermerken.
(4) Ein Wähler, der durch ein körperliches Gebrechen
bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, die ihn
bei der Stimmabgabe unterstützen soll, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die notwendige Unterstützung des
Wählers bei der Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung des Wählers erlangt
hat. Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis
nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand
die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder
die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich
ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung
hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß
unversehrt ist.
§ 19
Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert
ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den
Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der
die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des
wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe"
trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Außerdem ist dem Wahlberechtigten
eine vorgedruckte von ihm abzugebende Erklärung, daß er den Stimmzettel
persönlich gekennzeichnet hat, auszuhändigen oder zu übersenden; ist
nach § 18 Abs. 4
eine Vertrauensperson bestimmt, kann diese die Erklärung unterzeichnen. Auf
Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden.
Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis
zu vermerken.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß
der Stimmzettel unbeobachtet
persönlich gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt,
die vorgedruckte Erklärung
unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben und
der Wahlumschlag, in den
der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz
2) in dem Freiumschlag verschlossen und so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt
oder übergeben wird, daß er diesem vor Abschluß der Stimmabgabe
vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des §
18 Abs. 4
kann sich ein Wähler der Unterstützung einer Vertrauensperson bedienen.
§ 20
Behandlung der schriftlich abgegebenen
Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt
der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Briefumschlägen und legt sie nach einem Vermerk über die Stimmabgabe im
Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der
Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Einganges ungeöffnet
zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten
worden ist.
§ 21
Stimmabgabe in besonderen Fällen
(1) Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder
Teilen einer Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen und nicht
nach
§ 8
Abs. 2
PersVG
zur selbständigen Dienststelle erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand
die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe
anordnen. In anderen Fällen, insbesondere bei Schichtdienst oder bei Tätigkeiten
von Beschäftigten außerhalb der Dienststelle, kann der Wahlvorstand die
schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(2) Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat
der Wahlvorstand den betreffenden Beschäftigten die in § 19 Abs. 1 Satz 1
genannten Unterlagen ohne besondere Anforderung zu übersenden. Im übrigen
gelten die §§ 19
und 20
.
§ 22
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe stellt
der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand
die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft deren Gültigkeit. Bei
Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand
über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt im Falle
der Verhältniswahl die
auf jede Wahlvorschlagsliste und auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten
oder
der Mehrheitswahl die
auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit
fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert
bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird,
muß den Beschäftigten zugänglich sein. Ort und Zeitpunkt des Beginns
der Sitzung sind durch Aushang bekanntzugeben.
§ 23
Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift muß enthalten
die Anzahl der Wahlberechtigten
(getrennt nach Gruppen),
die Anzahl der abgegebenen
Stimmzettel (getrennt nach den Gruppen),
bei Gruppenwahl die Summe
der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen
Stimmen,
bei Gruppenwahl die Summe
der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die
Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
bei Gruppenwahl die Summe
der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl
die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,
die für die Entscheidung
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden
Gründe,
im Falle der Verhältniswahl
die Anzahl der auf jede Vorschlagsliste und auf jeden Bewerber entfallenen gültigen
Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten,
im Falle der Mehrheitswahl die Anzahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen
Stimmen und
die Namen der gewählten
Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei
der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 24
Benachrichtigung der gewählten
Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder
Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.
§ 25
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen
Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Bekanntmachung
muß die in § 23 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8
aufgeführten Angaben enthalten.
§ 26
Ersatzmitglieder
An die Stelle eines ausgeschiedenen oder zeitweilig verhinderten
Personalratsmitgliedes tritt der Bewerber des gleichen Wahlvorschlages mit der nächsthöchsten
Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
§ 27
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel
usw.) werden vom Personalrat aufbewahrt; sie sollen nach der nächsten Personalratswahl
vernichtet werden.
Abschnitt II Besondere Vorschriften
für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder
oder Gruppenvertreter
Unterabschnitt 1 Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer
Wahlvorschläge
(Verhältniswahl)
§ 28
Voraussetzungen für Verhältniswahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)
ist zu wählen, wenn
bei Gruppenwahl für die
betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge oder
bei gemeinsamer Wahl mehrere
gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind.
(2) In dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge
der Nummern unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung
und der Gruppenzugehörigkeit der Bewerber untereinander aufzuführen. Der
Wahlvorstand kann entscheiden, daß die Vorschlagslisten für eine Wahl
abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. Bei
Listen, die mit der Gewerkschaftsbezeichnung oder einem Kennwort versehen sind, ist
auch die Gewerkschaftsbezeichnung oder das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der
Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Es können Namen
von Bewerbern aus verschiedenen Vorschlagslisten angekreuzt werden. Der Wähler
darf
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen
von Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe jeweils Vertreter zu
wählen sind oder
bei gemeinsamer Wahl nicht
mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen
sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreter
dieser Gruppe zu wählen sind.
(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen
von Bewerbern der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf.
§ 29
Ermittlung der gewählten
Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
(1) Bei Gruppenwahl werden die den einzelnen Vorschlagslisten
zustehenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 7 Abs. 2) ermittelt.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als
ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen
Sitze den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen
zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die
Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. Haben mehrere
Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten oder sind auf einem Wahlvorschlag weniger
Bewerber angekreuzt worden als ihm Sitze zufallen, so entscheidet über die Vergabe
dieser Sitze das Los.
§ 30
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter
bei gemeinsamer Wahl
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden zunächst die auf die
einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren
(§ 7 Abs. 2) berechnet. Die
jeder Gruppe zustehenden Sitze werden sodann getrennt, jedoch unter Verwendung derselben
Teilzahlen ermittelt; § 7 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Namen von Bewerbern
einer Gruppe als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so
fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerbern derselben Gruppe auf den
übrigen Wahlvorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen
zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen
Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge
der auf sie entfallenen Stimmenanzahl verteilt. § 29 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2 Wahlverfahren bei Vorliegen eines
Wahlvorschlages
(Mehrheitswahl)
§ 31
Voraussetzungen für die Mehrheitswahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)
ist zu wählen, wenn
bei Gruppenwahl für die
betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag oder
bei gemeinsamer Wahl nur
ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. Der Wähler darf nur solche
Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In dem Stimmzettel werden die Namen der Bewerber in unveränderter
Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung
und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt. Für die Stimmabgabe gilt
§ 28 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Absatz
4
entsprechend.
§ 32
Ermittlung der gewählten Bewerber
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge
der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenanzahl gewählt.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen
zustehenden Sitze mit den für diese Gruppen vorgeschlagenen Bewerbern in der
Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenanzahl besetzt.
(3) Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
Abschnitt III Besondere Vorschriften
für die Wahl des Personalobmannes oder eines
Gruppenvertreters
(Mehrheitswahl)
§ 33
Voraussetzungen für die Mehrheitswahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)
ist zu wählen, wenn
- 1.
nur ein Personalobmann
oder
- 2.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen ist.
(2) In dem Stimmzettel werden die Namen der Bewerber aus
den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens,
Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung aufgeführt.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des
Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. § 28 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
Abschnitt IV Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretungen
sowie der Vertretungen
der nichtständigen Beschäftigten
und des Krankenpflegepersonals
§ 34
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Jugend- und Ausbildungsvertretungen (
§ 52
Abs. 1
Satz 2
PersVG), der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten (
§ 56
Abs. 2
Satz 2
PersVG) und des Krankenpflegepersonals (
§ 57
Abs. 1
Satz 2
PersVG) gelten die §§
1
bis 33
entsprechend.
(2) Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand, dem mindestens
ein nach
§ 12
PersVG
wählbarer Beschäftigter angehören muß.
(3) Die Vorschriften über die Gruppenwahl finden keine
Anwendung.
Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 35
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl des Personalrates,
Bestellung des Bezirkswahlvorstandes
(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die
§§ 1
bis 33
entsprechend, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.
(2) Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirkswahlvorstandes
findet nicht statt. Der Leiter der Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat zu
errichten ist, bestellt den Wahlvorstand.
(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und
der Bezirkspersonalrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen
bestehenden Wahlvorstände die Wahl des Bezirkspersonalrates durch; anderenfalls
bestellen auf Ersuchen des Bezirkswahlvorstandes die Personalräte oder, wenn
solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände
für die Wahl des Bezirkspersonalrates.
§ 36
Leitung der Wahl
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates.
Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die
örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder
des Bezirkswahlvorstandes und deren dienstliche Anschriften in der Dienststelle durch
Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
§ 37
Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten,
Wählerverzeichnis
(1) Der Bezirkswahlvorstand bestimmt vorab den Tag des Erlasses
des Wahlausschreibens. Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Anzahl der
zu diesem Zeitpunkt in der Regel in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten
und deren Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich
schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die
Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.
§ 38
Ermittlung der Anzahl der
zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder
und Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden
Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
§ 39
Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll gleichzeitig mit der
Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 40
Wahlausschreiben
(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und der Tag seiner Bekanntgabe müssen
übereinstimmen.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben
in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe
bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
Ort und Datum seines Erlasses,
die Anzahl der zu wählenden
Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern,
Angaben darüber,
ob die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen
wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame
Wahl beschlossen worden ist,
den Hinweis, daß
nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind,
die Mindestanzahl von
wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein
muß, und den Hinweis darauf, daß jeder Beschäftigte nur auf einem
Wahlvorschlag benannt werden kann,
die Aufforderung, Wahlvorschläge
innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand
einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
den Hinweis, daß
nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und
daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen
ist und
den Tag oder die Tage
der Stimmabgabe.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben
durch die folgenden Angaben:
die Angaben, wo und wann das
für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese
Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
den Hinweis, daß
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner
Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können;
der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
den Ort, an dem die Wahlvorschläge
bekanntgegeben werden,
den Ort und die Zeit der
Stimmabgabe und
einen Hinweis auf die
Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben
den ersten und letzten Tag des Aushangs.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können
vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit dem Tage des Erlasses des Wahlausschreibens ist die
Wahl eingeleitet.
§ 41
Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
Bekanntmachungen nach den §§ 13
und 15
sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.
§ 42
Sitzungsniederschriften
(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Niederschrift über
jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder
des Bezirkspersonalrates, die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die
Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung
von Nachfristen entschieden wird. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern
des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche
Wahlvorstand.
§ 43
Stimmabgabe, Stimmzettel
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit der
Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen
derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind
Stimmzettel anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.
§ 44
Feststellung und Bekanntmachung
des Wahlergebnisses
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die
auf die einzelnen Vorschlagslisten und auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten,
wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen
Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 23
.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung
des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand mit Einschreiben zu übersenden oder
gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die bei der Dienststelle entstandenen
Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrates (§ 27) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift
vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich
die auf jede Vorschlagsliste und die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten,
wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen
Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Der Bezirkswahlvorstand teilt das Wahlergebnis unverzüglich
den örtlichen Wahlvorständen mit. § 25 Satz 2
gilt entsprechend. Die örtlichen Wahlvorstände geben das Ergebnis durch
zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrates
§ 45
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl des Bezirkspersonalrates
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 35
bis 44
entsprechend, soweit sich aus den §§
46
und 47
nichts anderes ergibt.
§ 46
Leitung der Wahl
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.
§ 47
Durchführung der Wahl nach
Bezirken
(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden
bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
die von den örtlichen Wahlvorständen
im Bereich der Mittelbehörde (
§ 46
Abs. 1
Halbsatz 1 PersVG) festzustellende Anzahl der in der Regel beschäftigten
Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
die bei den Dienststellen
im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen
und
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes
an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde
weiterzuleiten.
Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen
die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde
darüber, daß die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben an sie zu senden
sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen
über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden haben
dem Hauptwahlvorstand die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Zusammenstellungen und
die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2) unverzüglich
mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.
Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates
§ 48
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl des Personalrates
Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 1
bis 33
entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrates
beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche
Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Fall gelten die §§ 35
bis 38
und 40
bis 44
entsprechend.
Fünfter Teil Schlußvorschriften
§ 49
Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten
Fristen finden die
§§ 186
bis
193
des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechende Anwendung.
§ 50
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Schwerin, den 19. April 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Innenminister
Rudolf Geil
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