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2250-1 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) Vom 6. Juni 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 541
Änderungen
- 1.
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Kraft am 1. Januar 2002,
- 2.
geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), in Kraft am 18. April 2002
- 3.
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729, 737)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen,
die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen
sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit
beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft
und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse
sind unzulässig.
§ 2
Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung
eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf
keiner Zulassung.
§ 3
Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem
sie insbesondere in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft
und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, auf andere Weise an der Meinungsbildung
mitwirkt oder der Bildung dient.
§ 4
Informationsrecht der Presse
(1) Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht
auf Auskunft.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der
Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte
zu erteilen.
(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit
- 1.
hierdurch die sachgemäße Durchführung von
schwebenden Verfahren oder Verwaltungsvorgängen zu Lasten Dritter vereitelt,
erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
- 2.
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde,
- 3.
Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen,
- 4.
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(4) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an
die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes
periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.
(5) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den
Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später
als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
§ 5
Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit
der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft
zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten
oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten (§ 19 Abs. 2), bleibt unberührt. Darüber hinaus trägt
die Presse im Rahmen ihrer Berichterstattung besondere Verantwortung für die
Privatsphäre der Betroffenen.
§ 6
Druckwerke
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels
der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens
hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger,
bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten
Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche
Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise
versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen
gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie
geliefert werden.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke
unterliegen nicht
- 1.
amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche
Mitteilungen enthalten,
- 2.
die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen
Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen,
Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel
für Wahlen.
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und
andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand
von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
§ 7
Impressum
(1) Auf jedem im Lande Mecklenburg-Vorpommern erscheinenden
Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers,
beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name
und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure
verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für
jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil
oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für
den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die
Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig
ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum
auch den für den übernommen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger
des anderen Druckwerkes zu benennen. Neben- oder Unterausgaben einer Hauptzeitung,
insbesondere Kopfzeitungen, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen im Impressum
auch den Verleger und Titel der Hauptzeitung angeben.
(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerkes muß
in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk offenlegen, wer an der Finanzierung
des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der
ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften
in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres. Hierfür ist die Wiedergabe der im
Handelsregister eingetragenen Beteiligungsverhältnisse ausreichend.
§ 8
Persönliche Anforderungen
an den verantwortlichen Redakteur
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein
und beschäftigt werden, wer
- 1.
innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
seinen ständigen Aufenthalt hat,
- 2.
die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Fähigkeit, ein öffentliches
Amt zu bekleiden, nicht durch richterliche Entscheidung verloren hat,
- 3.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 4.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 gilt nicht für
Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
§ 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerkes für eine
Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen,
so ist diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen,
soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen
ist.
§ 10
Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines
periodischen Druckwerkes sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder
Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerkes,
in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht
nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet
die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen.
Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken
und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß
von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene
oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn er die Gegendarstellung
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung
dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zuleitet.
(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der
Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer
in dem gleichen Teil des Druckwerkes und mit gleicher Schrift wie der beanstandete
Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Der Abdruck ist kostenfrei.
Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß
sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Gegendarstellung darf nicht
in Form eines Leserbriefes erscheinen.
(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruches
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht
anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des
Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung
des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden
Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der
Gerichte.
§ 11
Ablieferungspflicht der Verleger
und Drucker
(1) Von jedem Druckwerk, das in Mecklenburg-Vorpommern verlegt
wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns neben einem
anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen
kostenfrei an die von der Kultusministerin zu benennenden Stellen abzuliefern (Pflichtexemplare).
Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das
Druckwerk keinen Verleger hat.
(2) Die von der Kultusministerin zu benennenden Stellen können
auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung
und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.
(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als
500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens
200 Deutsche Mark, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die
Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren
einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden
dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.
Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein
Druckwerk dieser Art maßgebend.
(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens
einen Monat nach Ablieferung der Pflichtexemplare schriftlich bei den jeweils von
der Kultusministerin zu benennenden Stellen geltend gemacht wird. Er verjährt
in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem das Pflichtexemplar
abgeliefert worden ist.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige
zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln
erhalten hat.
(6) Die zur Ausführung der Absätze 1, 2 und 4 erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die Kultusministerin.
§ 12
Anordnung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme kann nur der Richter anordnen, unbeschädigt
der Bestimmungen der Strafprozeßordnung. Polizei und andere Behörden dürfen
ein Druckwerk nur aufgrund einer solchen Anordnung beschlagnahmen. Bei der Beschlagnahme
sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerkes unter Anführung
der verletzten Gesetze zu bezeichnen.
§ 13
Voraussetzungen der Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerkes darf nur angeordnet
werden, wenn
- 1.
seine Herstellung oder Verbreitung als Friedensverrat (
§§ 80
,
80 a
), Hochverrat (
§§ 81
,
82
,
83
), Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (
§§ 86
bis
90b
), Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (
§§ 94
bis
97 a
,
100 a
), als Beleidigung (
§§ 185
und
187 a
,
189
) oder nach
§ 30
,
§ 103
,
§ 184
des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist und im Falle des
§ 184
des Strafgesetzbuches
sein Inhalt auch das Schamgefühl offensichtlich grob verletzt,
- 2.
dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk
eingezogen oder seine Einziehung vorbehalten (
§ 74 b Abs. 2
des Strafgesetzbuches) werden wird und
- 3.
in den Fällen, in denen dies zur Strafverfolgung erforderlich ist,
der Strafantrag oder die Ermächtigung vorliegen.
(2) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn
- 1.
der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz deutlich
geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches
Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
- 2.
ohne weiteres ersichtlich ist, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme
außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
§ 14
Umfang der Beschlagnahme
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nur die zur Verteilung
bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter
beschränkt werden. Sie kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende,
den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel
ausgedehnt werden. Trennbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der
Beschlagnahme auszuschließen.
(2) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß
der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerkes von der
Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.
§ 15
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte
Druckwerke
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung
des von ihr betroffenen Druckwerkes oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme
veranlassenden Teiles dieses Druckwerkes verboten.
§ 16
Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung
(1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht
binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige
Einziehung beantragt ist.
(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs
des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann
der Staatsanwalt bei dem Gericht beantragen, die Frist um einen Monat zu verlängern.
Der Antrag kann einmal wiederholt werden.
(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch
ein Antrag auf selbständige Einziehung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung
aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt
das Verbot nach § 15
außer Kraft. Der Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragstellung zu
unterrichten.
§ 17
Entschädigung für fehlerhafte
Beschlagnahme
(1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich
ihre Anordnung als ungerechtfertigt, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar
Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Abs. 1
aufzuheben war.
(2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die
Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren
(
§§ 440
,
441
Abs. 1 bis 3
der
Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerkes angeordnet oder vorbehalten
(
§ 74 b Abs. 2
des Strafgesetzbuches) worden ist.
(3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme
verursachten Vermögensschaden geleistet. Entschädigungspflichtig ist das
Land.
(4) Der Antrag nach Absatz l ist binnen drei Monaten nach
der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft
des Landgerichts zu stellen, in dessen Bezirk die Entscheidung ergangen ist. Über
den Antrag entscheidet der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten.
Gegen diesen Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach
Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
§ 18
Beschlagnahme zur Beweissicherung
Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerkes
zur Sicherung des Beweises finden die §§
12
bis 17
keine Anwendung.
§ 18a*
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch die Presse
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
nur die
§§ 5
,
9
und
38 a
sowie
§ 7
. Es wird allein für Schäden gehaftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses
nach
§ 5
des Bundesdatenschutzgesetzes
oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen i. S.
d.
§ 9
des Bundesdatenschutzgesetzes
eintreten. | * | § 18a
eingefügt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. März 2002. |
§ 19
Strafrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen,
die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen
Strafgesetzen.
(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand einer mit Strafe
bedrohten Handlung verwirklicht worden, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung
schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
- 1.
bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur,
wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke
von strafbarem Inhalt freizuhalten und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
- 2.
bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig
seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer
mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.
§ 20
Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer vorsätzlich
- 1.
als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur
bestellt, die nicht den Anforderungen des §
8
entspricht,
- 2.
als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen
des § 8
nicht erfüllt,
- 3.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser
oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über
das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt.
§ 21*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag
als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet,
in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
- 2.
als Verleger oder als Verantwortlicher für den Anzeigenteil eine Veröffentlichung
gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt
(§ 9),
- 3.
gegen die Verpflichtung aus §
10 Abs. 3 Satz 3
verstößt,
- 4.
gegen die Verpflichtungen aus §
11 Abs. 1
oder die aufgrund des § 11 Abs. 6
erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf §
21
dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der
in § 20
genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Kreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister
als Ordnungsbehörde. Sie entscheiden auch über die Abänderung und
Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides
(
§ 66 Abs. 2
dieses Gesetzes).
(5) Den Verwaltungsbehörden werden die Aufgaben zur
Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Fachaufsicht wird vom Innenminister
ausgeübt. | * |
§ 21 Abs. 3 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. November 2001. |
§ 22*
Verjährung
(1) Die Verfolgung von strafbaren Handlungen,
- 1.
die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von
Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
- 2.
die in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei
Vergehen nach
§§ 86
,
86a
,
130
,
§ 131
sowie
§ 184 Abs. 3
des Strafgesetzbuches
gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verfolgung der in § 21
genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung
oder Verbreitung des Druckwerkes. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht
oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut
mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. | * | § 22 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes
vom 28. März 2002. |
§ 23
Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 6. Juni 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Innenminister
Rudi Geil
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