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2127-2 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 182
Änderungen
- 1.
Gesetz vom 21. März 2001 (GVOBl. M-V S. 59), in Kraft am 31. März 2001;
- 2.
Gesetz vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), in Kraft am 18. Juli 2001;
- 3.
Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), in Kraft am 17. Januar 2004;
- 4.
Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), in Kraft am 1. Januar 2005;
- 5.
§§ 5, 6, 31 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318).
- 6.
mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 390)
- 7.
§§ 1, 15, 16, 18, 33, 35, 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GVOBl. M-V S. 642, 649)
(GVOBl. M-V S. 182), seit dem 31. März 2000 geltende
Fassung
Präambel
Psychisch Kranke sind vollwertige Bürger unserer Gesellschaft. Akut oder
chronisch psychisch Erkrankte haben ein Recht auf Hilfe und Schutz.
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat in der Absicht,
- -
die Situation der psychisch Kranken zu verbessern,
- -
ihnen insbesondere diejenigen Hilfen zu gewähren, die sie zur Überwindung
ihrer Krankheit und zur Sicherung eines geachteten Platzes in unserer Gesellschaft
benötigen, und
- -
bei einer gegebenenfalls nicht vermeidbaren Unterbringung in einer geeigneten
Einrichtung zu gewährleisten, dass ihre Gesundung gefördert wird und ihre
Rechte weitestgehend erhalten bleiben,
das folgende Gesetz beschlossen:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt I
Allgemeines |
| § 1
|
Anwendungsbereich |
| § 2
|
Fürsorgegrundsatz |
Abschnitt II
Hilfen für psychisch Kranke |
| § 3
|
Ziel der Hilfen |
| § 4
|
Anspruch auf Hilfen und deren Umfang |
| § 5
|
Träger der Hilfen |
| § 6
|
Sozialpsychiatrischer Dienst |
| § 7
|
Durchführung der vorsorgenden Hilfe |
| § 8
|
Maßnahmen des Gesundheitsamtes |
Abschnitt III
Unterbringung |
| § 9
|
Möglichkeit der Unterbringung |
| § 10
|
Begriff der Unterbringung |
| § 11
|
Voraussetzungen der Unterbringung |
| § 12
|
Ziel der Unterbringung |
| § 13
|
Einrichtungen |
| § 14
|
Antragstellung |
| § 15
|
Sofortige Unterbringung |
| § 16
|
Anhörung sonstiger Personen |
| § 17
|
Vollziehung der Unterbringungsanordnung |
Abschnitt IV
Durchführung der Unterbringung |
| § 18
|
Eingangsuntersuchung |
| § 19
|
Gestaltung der Unterbringung |
| § 20
|
Finanzielle Regelungen |
| § 21
|
Rechtliche Stellung |
| § 22
|
Besondere Sicherungsmaßnahmen |
| § 23
|
Behandlung |
| § 24
|
Persönliche Habe |
| § 25
|
Religionsausübung |
| § 26
|
Besuchsrecht und Telefongespräche |
| § 27
|
Recht auf Schriftwechsel |
| § 28
|
Urlaub |
| § 29
|
Hausordnung |
| § 30
|
Offene Unterbringung |
Abschnitt V
Besuchskommission |
| § 31
|
Besuchskommission |
Abschnitt VI
Beendigung der Unterbringung, Nachgehende Hilfen |
| § 32
|
Beendigung der Unterbringung |
| § 33
|
Aussetzung der Unterbringung |
| § 34
|
Vorbereitung der Entlassung |
| § 35
|
Nachgehende Hilfen |
| § 36
|
Mitwirkung bei der Aussetzung der Unterbringung |
Abschnitt VII
Besondere Vorschriften für den Maßregelvollzug |
| § 37
|
Unterbringung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung |
| § 38
|
Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
| § 39
|
Durchsuchungen |
| § 40
|
Weitere Einschränkungen |
| § 41
|
Verwertung von Erkenntnissen |
Abschnitt VIII
Unmittelbarer Zwang |
| § 42
|
Unmittelbarer Zwang |
Abschnitt IX
Datenschutz, Akteneinsicht |
| § 43
|
Personenbezogene Daten |
| § 44
|
Bekanntgabe und Begründung von Anordnungen, Akteneinsicht |
Abschnitt X
Kosten, Schlussvorschriften |
| § 45
|
Kosten |
| § 46
|
Einschränkung von Grundrechten |
| § 47
|
Verwaltungsvorschriften |
| § 48
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten von Vorschriften |
Abschnitt I Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
- 1.
Hilfen für psychisch Kranke,
- 2.
Maßnahmen gegenüber psychisch Kranken,
- 3.
die Unterbringung
- a)
von psychisch
Kranken nach diesem Gesetz, soweit das Verfahren nicht in dem
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
geregelt ist,
- b)
von psychisch Kranken, die nach §
63
, § 64
des Strafgesetzbuches
sowie § 7
des Jugendgerichtsgesetzes
untergebracht sind.
(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen
einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden
Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden.
(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte
Personen, bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht.
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Hilfen werden auch Personen
gewährt, bei denen Anzeichen einer der in Absatz 2 genannten psychischen Erkrankungen
bestehen.
§ 2
Fürsorgegrundsatz
Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf
das Befinden der psychisch Kranken besonders Rücksicht zu nehmen und ihr Persönlichkeitsrecht
zu wahren.
Abschnitt II Hilfen für psychisch Kranke
§ 3
Ziel der Hilfen
(1) Ziel der Hilfen ist es, durch rechtzeitige und umfassende
medizinische und psychosoziale Beratung und persönliche Betreuung sowie durch
Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlung,
eine Unterbringung der psychisch Kranken entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfen)
oder ihnen nach der Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu
erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhindern (nachgehende Hilfen). Die
Hilfen werden nach Möglichkeit so erbracht, dass die psychisch Kranken sie in
Anspruch nehmen können, ohne ihren gewohnten Lebensbereich aufzugeben.
(2) Die Hilfen sollen ferner bei Personen, die mit psychisch
Kranken in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der psychisch
Kranken wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung
von Schwierigkeiten der psychisch Kranken erhalten und fördern.
(3) Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie
von den Betroffenen freiwillig angenommen werden.
§ 4
Anspruch auf Hilfen und deren Umfang
(1) Auf die Hilfen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch.
Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
(2) Die Hilfen sind von dem Träger dieser Hilfen zu gewähren,
sobald bekannt wird, dass eine Person psychisch erkrankt ist oder Anzeichen einer
psychischen Erkrankung bestehen.
§ 5
Träger der Hilfen
(1) Die Aufgaben nach den §§ 3
und 4
erfüllen die kreisfreien Städte und Landkreise als Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises. Die Durchführung des Gesetzes obliegt insoweit dem für
den Wohnsitz der psychisch kranken Person zuständigen Oberbürgermeister
(Bürgermeister) oder Landrat. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht
aus.
(2) Die Durchführung von Hilfen kann anderen Einrichtungen
in öffentlich-rechtlicher, freigemeinnütziger oder privatrechtlicher Trägerschaft
übertragen werden.
§ 6
Sozialpsychiatrischer Dienst
(1) Zur Durchführung der Hilfen ist bei den Gesundheitsämtern
der Landkreise und kreisfreien Städte ein Sozialpsychiatrischer Dienst einzurichten.
Die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes soll einem Arzt für Psychiatrie
übertragen werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist mit dem für die
Aufgabenstellung angemessenen und bedarfsgerechten psychiatrischen und psychosozialen
Fachpersonal auszustatten.
(2) Der Sozialpsychiatrische Dienst und die Einrichtungen,
denen die Durchführung der Hilfen übertragen ist, sollen mit den psychiatrischen
Krankenhäusern und sonstigen psychiatrischen Einrichtungen, den niedergelassenen
Ärzten, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege, Selbsthilfegruppen und anderen in Betracht kommenden Organisationen,
Einrichtungen und Behörden zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen
Maßnahmen zusammenarbeiten.
(3) Für den Versorgungsbereich eines psychiatrischen
Krankenhauses oder einer psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses werden
Beauftragte (Psychiatriekoordinatoren) bestellt, die in Zusammenarbeit mit den in
Absatz 2 aufgeführten Stellen die Betreuung der psychisch Kranken im Versorgungsbereich
des Krankenhauses koordinieren. Die Kosten werden von den Landkreisen und kreisfreien
Städten des jeweiligen Versorgungsbereichs anteilig entsprechend ihrer Einwohnerzahl
getragen. Die Versorgungsbereiche werden durch den Sozialminister im Benehmen mit
den kommunalen Landesverbänden im Rahmen eines Psychiatrieplans festgelegt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3
gilt entsprechend.
§ 7
Durchführung der vorsorgenden
Hilfe
(1) Zur Durchführung der vorsorgenden Hilfe sind bei
dem Sozialpsychiatrischen Dienst regelmäßig Sprechstunden unter der Leitung
eines Arztes für Psychiatrie oder mit ausreichender Erfahrung in der Psychiatrie
und von Fachpersonal für psychiatrische und psychosoziale Aufgaben abzuhalten.
Sie dienen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Weise geholfen werden
kann und ob eine Beratung Erfolg gehabt hat.
(2) Die Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes sollen
Hausbesuche vornehmen, wenn dies zur Durchführung der vorsorgenden Hilfe angezeigt
ist.
§ 8
Maßnahmen des Gesundheitsamtes
(1) Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass
eine psychisch kranke Person sich selbst schwerwiegenden persönlichen Schaden
zuzufügen oder die öffentliche Sicherheit zu gefährden droht, soll
die Person vom Gesundheitsamt aufgefordert werden, dort zu einer Beratung oder ärztlichen
Untersuchung zu erscheinen. Die Aufforderung kann wiederholt werden. Folgt die Person
der Aufforderung nicht, sollen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes einen Hausbesuch
durchführen. Erscheint eine Untersuchung notwendig, so ist diese von einem Arzt
im Sinne des § 7 Abs. 1
vorzunehmen. Ist ein Hausbesuch undurchführbar oder nicht angezeigt oder kann
während des Hausbesuchs die erforderliche Untersuchung nicht vorgenommen werden,
ist die Person erneut aufzufordern, zu einer Beratung oder ärztlichen Untersuchung
zu erscheinen.
(2) Die Beauftragten des Gesundheitsamtes gemäß
Absatz 1 haben das Recht, zur Verhütung von gegenwärtigen Gefahren für
Leben oder Gesundheit der psychisch kranken Person oder für die öffentliche
Sicherheit die Wohnung, in der die betreffende Person lebt, zu betreten.
(3) Mit den Aufforderungen nach Absatz 1 und beim Hausbesuch
ist der psychisch kranken Person anheim zu stellen, sich wegen der psychischen Erkrankung
innerhalb einer zu bestimmenden Frist in die Behandlung eines Arztes nach eigener
Wahl zu begeben, den entsprechenden Namen unverzüglich mitzuteilen und diesen
Arzt zu ermächtigen, das Gesundheitsamt von der Übernahme der Behandlung
zu unterrichten.
(4) Das Gesundheitsamt teilt das Ergebnis der Untersuchung
nach Absatz 1 der psychisch kranken Person in geeigneter Weise mit, es sei denn,
die Mitteilung wäre mit erheblichen Nachteilen für den Gesundheitszustand
der betroffenen Person verbunden. Begibt sich die betroffene Person nach der Untersuchung
wegen der psychischen Erkrankung in ärztliche Behandlung, so teilt das Gesundheitsamt
das Untersuchungsergebnis dem Arzt mit. Dem Gesundheitsamt und den beteiligten Behörden
wird die Übermittlung der für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen
erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person im Rahmen der für
die jeweilige Behörde anzuwendenden Datenschutzvorschriften auch ohne Einwilligung
der betroffenen Person gestattet.
Abschnitt III Unterbringung
§ 9
Möglichkeit der Unterbringung
Eine Unterbringung nach diesem Gesetz kommt nur in Betracht,
wenn vorsorgende Hilfen und Maßnahmen des Gesundheitsamtes nach § 8
erfolglos waren, nicht durchgeführt werden konnten oder nicht möglich
sind und die Voraussetzungen des § 11
vorliegen.
§ 10
Begriff der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
liegt vor, wenn eine psychisch kranke Person gegen ihren Willen oder im Zustand
der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus, die psychiatrische Abteilung
eines Allgemeinkrankenhauses oder eine andere geeignete Einrichtung eingewiesen wird
und dort verbleibt.
(2) Steht der Betroffene unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so ist der Wille der Personen maßgebend, denen die gesetzliche
Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten zusteht. Ist für eine psychisch
kranke Person ein Betreuer bestellt, so ist dessen Wille maßgebend, wenn sein
Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge umfasst.
§ 11
Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Die Unterbringung von psychisch Kranken nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
ist nur zulässig, wenn und solange durch ihr krankhaftes Verhalten gegen sich
oder andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr einer Selbstschädigung
oder für die öffentliche Sicherheit besteht, die nicht anders abgewendet
werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung
zu unterziehen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
(2) Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht
dann, wenn infolge der Krankheit ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht
oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit
zu erwarten ist.
§ 12
Ziel der Unterbringung
(1) Ziel der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
ist es, die in § 11
genannte Gefahr abzuwenden und die untergebrachte Person nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu behandeln.
(2) Ziel der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
ist die Heilung oder Besserung des Zustandes im Sinne der §§ 136
, 137
des Strafvollzugsgesetzes
insbesondere durch ärztliche, psychotherapeutische, sozialtherapeutische oder
heilpädagogische Maßnahmen sowie die soziale und berufliche Eingliederung.
§ 13
Einrichtungen
(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern,
psychiatrischen Abteilungen in einem Krankenhaus, für psychisch Kranke geeigneten
Heimen oder Teilen solcher Heime (Einrichtungen). Sie wird in Einrichtungen durchgeführt,
die durch geeignete Maßnahmen gegen Entweichen der Betroffenen gesichert sind.
Eine geeignete Maßnahme kann auch darin bestehen, dem oder der Betroffenen
zu untersagen, die Einrichtung zu verlassen.
(2) Das Sozialministerium bestimmt die an der Unterbringung
beteiligten Einrichtungen. Sie unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen
Gesundheitsamtes. Soweit die Einrichtungen dem Hochschulrecht unterliegen, bleiben
die entsprechenden Zuständigkeiten unberührt.
(3) Die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen müssen
so gegliedert und ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen
abgestimmte Behandlung ermöglicht und die Wiedereingliederung der Betroffenen
gefördert wird. Insbesondere müssen die Voraussetzungen für eine offene
und geschlossene Unterbringung sowie gegebenenfalls für die gesonderte Behandlung
Jugendlicher und Heranwachsender gegeben sein.
(4) Soweit nach diesem Gesetz die Mitwirkung oder die Entscheidung
der Einrichtung vorgesehen ist, ist für diese der leitende Arzt verantwortlich.
§ 14
Antragstellung
Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch
das Amtsgericht kann nur auf Antrag des örtlich zuständigen Landrats oder
Oberbürgermeisters (Bürgermeisters) als Ordnungsbehörde erfolgen.
Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes mit Erfahrung in der Psychiatrie beizufügen.
Das Zeugnis muss auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, die bei Antragstellung
höchstens zwei Wochen zurückliegt.
§ 15
Sofortige Unterbringung
(1) Ergibt sich aus einem ärztlichen Zeugnis, das auf
einer frühestens am Vortage durchgeführten eigenen Untersuchung beruht,
dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und kann eine gerichtliche
Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Landrat oder
Oberbürgermeister (Bürgermeister) eine sofortige Unterbringung längstens
bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages anordnen.
(2) Der aufnehmende Arzt in der Einrichtung hat bei der Aufnahme
unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung
vorliegen. Liegen diese nicht vor, so ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen
und die anordnende Stelle zu informieren.
(3) Die Behörde, die die vorläufige Unterbringung
veranlasst hat, hat unverzüglich beim Gericht einen Antrag auf Anordnung der
Unterbringung zu stellen. Der Betroffene ist in geeigneter Weise zu unterrichten.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine sonstige Vertrauensperson
zu benachrichtigen. Bei Minderjährigen oder Personen, für die ein Betreuer
bestellt ist, sind die gesetzlichen Vertreter, der Betreuer oder Pfleger zu unterrichten.
(4) Wird eine Unterbringung oder vorläufige Unterbringung
nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages
durch das Gericht angeordnet, ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen,
es sei denn, er verbleibt aufgrund einer rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung.
Von der Entlassung sind das Gericht, die in §
16
genannten und die nach
§ 315
Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
beteiligten Personen und Stellen, die einweisende Behörde sowie der Arzt, der
die psychische Erkrankung vor der Unterbringung behandelt hat, zu benachrichtigen.
(5) Personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter,
die den in Absatz 1 genannten Behörden bei der sofortigen Unterbringung bekannt
werden, dürfen nur zum Vollzug dieses
Gesetzes und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sowie zur Aufklärung von Straftaten verwendet, insbesondere übermittelt
oder offenbart werden.
(6) Stellt der behandelnde Arzt während der Unterbringung
Tatsachen fest, die über die Zeit der Unterbringung hinaus die Fahrtauglichkeit
des Betroffenen so beeinträchtigen könnten, dass dieser selbst oder andere
Personen gefährdet werden könnten, hat er der zuständigen Behörde
davon Kenntnis zu geben, soweit die Gefahr des Führens eines Kraftfahrzeuges
gegenwärtig ist.
§ 16
Anhörung sonstiger Personen
Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das Gericht neben
den nach
§ 315
Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
beteiligten Personen und Stellen
- 1.
dem Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes und
- 2.
dem behandelnden Arzt der psychiatrischen Klinik oder der psychiatrischen
Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses, sofern eine sofortige Unterbringung vorgenommen
oder eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet worden ist,
Gelegenheit zur Äußerung.
§ 17
Vollziehung der Unterbringungsanordnung
Die Zuführung zu der Einrichtung wird von dem Landrat
oder Oberbürgermeister (Bürgermeister) vollzogen. Verfahrenspfleger und
Sozialpsychiatrischer Dienst sollen hinzugezogen werden. Hat der Betroffene eine
anwaltliche Vertretung, ist auch diese hinzuzuziehen.
Abschnitt IV Durchführung der Unterbringung
§ 18
Eingangsuntersuchung
(1) Der ärztliche Leiter der Einrichtung veranlasst,
dass der Betroffene sofort nach der Einweisung ärztlich untersucht wird. Hierbei
soll die Art der vorzunehmenden Heilbehandlung festgelegt werden.
(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen
der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr.
3 Buchstabe a
nicht mehr vorliegen, hat der ärztliche Leiter der Einrichtung
- 1.
die Behörde, die die Unterbringung veranlasst hat,
- 2.
den vorbehandelnden Arzt,
- 3.
die in § 16
genannten und die nach
§ 315
Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
beteiligten Personen und Stellen und
- 4.
das Gericht
unverzüglich zu unterrichten sowie den Betroffenen nach Anhörung der
Behörde nach Nummer 1 sofort zu entlassen.
§ 19
Gestaltung der Unterbringung
(1) Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer
Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich
angeglichen. Dabei sind erforderlichenfalls Sicherheitsinteressen in angemessener
Weise zu berücksichtigen. Ein regelmäßiger Aufenthalt im Freien ist
zu gewährleisten. Die Bereitschaft des Betroffenen, an der Erreichung des Unterbringungsziels
mitzuwirken, soll geweckt und das Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes
Zusammenleben gefördert werden.
(2) Während der Unterbringung fördert die Einrichtung
die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte des Betroffenen,
soweit sie der Wiedereingliederung dienen.
§ 20
Finanzielle Regelungen
(1) Während der Unterbringung erhalten die Betroffenen
einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach den Grundsätzen und
Maßstäben des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
. Die Verfügung über sonstige Geldbeträge kann eingeschränkt
werden, falls dadurch der Zweck der Unterbringung gefährdet wird oder das Zusammenleben
in der Einrichtung beeinträchtigt wird.
(2) Geldbeträge, die von den Betroffenen in die Einrichtung
eingebracht werden und für das tägliche Leben in der Einrichtung nicht
benötigt werden, sind, soweit sie nicht von den gesetzlichen Vertretern oder
Betreuern verwaltet werden, von der Einrichtung zu verwahren.
(3) Für Arbeitsleistungen erhalten die Betroffenen ein
Arbeitsentgelt. Übt ein Betroffener aus therapeutischen Gründen eine sonstige
Beschäftigung aus oder nimmt er an einer heilpädagogischen Förderung,
am Unterricht oder an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung
oder Umschulung teil, so kann eine Zuwendung gewährt werden.
§ 21
Rechtliche Stellung
Die Betroffenen unterliegen nur den in diesem Gesetz vorgesehenen
Beschränkungen. Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden,
die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
der Einrichtung und zum Schutz anderer Betroffener unerlässlich sind.
§ 22
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig,
wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene sich selbst
tötet oder ernsthaft verletzt oder gewalttätig wird oder die Einrichtung
ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden
kann.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
- 1.
die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
- 2.
die Wegnahme von Gegenständen,
- 3.
die Absonderung in einen besonderen Raum,
- 4.
die Fixierung.
(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist durch die
ärztliche Leitung befristet anzuordnen, ärztlich zu überwachen und
unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen
sind. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich
zu dokumentieren. Von jeder Anordnung ist der Rechtsanwalt des Betroffenen unverzüglich
zu benachrichtigen.
§ 23
Behandlung
(1) Die Betroffenen haben Anspruch auf die notwendige Behandlung
und psychosoziale Beratung. Die Behandlung schließt die dazu erforderlichen
Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische
und psychotherapeutische Maßnahmen mit ein. Die Behandlung soll außerhalb
der Einrichtung durchgeführt werden, wenn dadurch ihre Erfolgsaussichten verbessert
werden. Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zu der Unterbringung geführt
hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Der Behandlungsplan soll mit dem Betroffenen
und auf seinen Wunsch mit den gesetzlichen Vertretern oder Betreuern erörtert
werden.
(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung
des Betroffenen oder der gesetzlichen Vertreter. Ohne Einwilligung darf eine Behandlung
nur durchgeführt werden, wenn der Betroffene aufgrund der Krankheit einsichts-
oder steuerungsunfähig ist und die Behandlung nicht mit erheblichen Gefahren
für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder er sich in einem Zustand befindet,
in dem ohne sofortige Behandlung eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für
Leben oder Gesundheit der kranken Person oder Dritter besteht. Der Rechtsanwalt des
Betroffenen ist unverzüglich zu informieren.
(3) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Betroffenen
dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, insbesondere ein psychochirurgischer
Eingriff, ist unzulässig.
§ 24
Persönliche Habe
(1) Die Betroffenen haben das Recht, ihre persönliche
Kleidung zu tragen.
(2) Die Betroffenen haben das Recht, persönliche Gegenstände
in ihrem Zimmer aufzubewahren. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn
gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind oder die Sicherheit der Einrichtung
oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung erheblich gefährdet wird.
§ 25
Religionsausübung
Die Betroffenen sind berechtigt, innerhalb der Einrichtung
an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft
teilzunehmen, soweit diese angeboten werden. An Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften
können sie teilnehmen, wenn deren Seelsorger oder Seelsorgerin zustimmt.
§ 26
Besuchsrecht und Telefongespräche
(1) Das Recht der Betroffenen, Besuch zu empfangen, darf
nur eingeschränkt werden, wenn ihre Gesundheit oder die Sicherheit der Einrichtung
durch den Besuch erheblich gefährdet ist.
(2) Ein Besuch darf durch den zuständigen Arzt der Einrichtung
abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit der Einrichtung gefährdet
wird oder gesundheitliche Nachteile für den Betroffenen zu befürchten sind.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für das Führen
von Telefongesprächen entsprechend.
§ 27
Recht auf Schriftwechsel
(1) Der Schriftwechsel der Betroffenen mit Gerichten, ihrer
anwaltlichen Vertretung und der Besuchskommission nach § 31
unterliegt keiner Einschränkung. Dies gilt auch für Schreiben an Volksvertretungen
des Bundes und der Länder, an kommunale Vertretungen sowie an deren Mitglieder,
an die Aufsichtsorgane der Einrichtung, an den Landesbeauftragten für den Datenschutz,
an die Europäische Kommission für Menschenrechte sowie bei ausländischen
Staatsangehörigen für Schreiben an die konsularische oder diplomatische
Vertretung des Heimatlandes.
(2) Der übrige Schriftverkehr darf nur durch den behandelnden
Arzt eingesehen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung
dem Betroffenen gesundheitliche Schäden oder sonstige erhebliche Nachteile zufügen,
den Zweck der Unterbringung gefährden oder die Sicherheit der Einrichtung oder
anderer Patienten beeinträchtigen könnte.
(3) Schreiben dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten
werden, wenn ihre Weiterleitung dem Betroffenen gesundheitliche Schäden oder
sonstige erhebliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit oder das geordnete
Zusammenleben in der Einrichtung oder die Eingliederung des Betroffenen oder anderer
Betroffener nach der Entlassung gefährden würde.
(4) Nach Absatz 3 angehaltene Schreiben sind den gesetzlichen
Vertretern des Betroffenen zu übergeben. Ist für den Aufgabenkreis des
§ 1896
Abs. 4
des
Bürgerlichen Gesetzbuches
ein Betreuer bestellt, sind sie diesem zu übergeben. Anderenfalls sind die
Schreiben an den Absender zurückzugeben oder, wenn dies nicht möglich oder
wegen einer zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen nicht
zweckmäßig ist, für den Betroffenen zu verwahren. Die Verwahrung
ist dem Absender und dem Betroffenen mitzuteilen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Telegramme,
Päckchen, Pakete, bildliche Darstellungen und andere Arten der Nachrichtenübermittlung
entsprechend.
§ 28
Urlaub
(1) Betroffene können durch die ärztliche Leitung
der Einrichtung bis zu zwei Wochen beurlaubt werden, wenn es ihr Gesundheitszustand
und die persönlichen Verhältnisse rechtfertigen und ein Missbrauch des
Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere
der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden
werden.
(2) Eine Beurlaubung von mehr als zwei Wochen bedarf
- a)
bei einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
der vorherigen Anhörung des Landrats oder Oberbürgermeisters (Bürgermeisters),
- b)
bei einer Unterbringung nach §
1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
der vorherigen Anhörung der Vollstreckungsbehörde.
Im Fall des Buchstaben a ist die Beurlaubung dem Gericht mitzuteilen.
(3) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn der Betroffene
eine Auflage nicht oder nicht vollständig erfüllt hat oder der Gesundheitszustand
sich wesentlich verschlechtert hat oder ein Missbrauch des Urlaubsrechts zu befürchten
ist.
(4) Von der bevorstehenden Beurlaubung und dem Widerruf der
Beurlaubung sind der Landrat oder Oberbürgermeister (Bürgermeister) und
die gesetzlichen Vertreter oder Betreuer oder die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig
zu unterrichten.
(5) Absatz 1 Satz 1 findet auf stundenweise Beurlaubung (Ausgang)
entsprechende Anwendung.
(6) Die Betroffenen können mit Zustimmung der ärztlichen
Leitung unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Einrichtung das Gelände des Krankenhauses
verlassen (Ausführung).
§ 29
Hausordnung
(1) Die Einrichtung erlässt mit Zustimmung des Sozialministeriums
eine Hausordnung. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über
die Einteilung des Tages in Beschäftigungs- und Behandlungszeiten, Freizeit
und Ruhezeit, die Ausstattung der Räume mit persönlichen Gegenständen,
den Umgang mit den Sachen der Einrichtung, Besuchsregelungen, das Verfahren bei Absendung
und Empfang von Schreiben und Paketen, die Telefonbenutzung, die Freizeitgestaltung,
ein Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot sowie die Verfügung über Geld. Dem
Personal der Einrichtung und den Betroffenen ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
(2) Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der Betroffenen
nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.
§ 30
Offene Unterbringung
(1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll
die Unterbringung nach Möglichkeit aufgelockert und weitgehend in freien Formen
durchgeführt werden, sobald der Zweck der Unterbringung es zulässt.
(2) Die Betroffenen sollen offen untergebracht werden, wenn
dies ihrer Behandlung dient, sie den damit verbundenen Anforderungen genügen
und nicht zu befürchten ist, dass sie die Möglichkeit der offenen Unterbringung
missbrauchen. § 28 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt V Besuchskommission
§ 31
Besuchskommission
(1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern werden eine
oder mehrere Besuchskommissionen gebildet, die in der Regel ohne Anmeldung mindestens
einmal jährlich die Einrichtungen, in denen Personen nach diesem Gesetz untergebracht
sind, besuchen und überprüfen, ob die mit der Unterbringung von psychisch
Kranken verbundenen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Betroffenen gewahrt
werden. Dabei ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden
vorzutragen.
(2) Innerhalb von zwei Monaten nach jedem Besuch einer Einrichtung
fertigt die Besuchskommission einen Bericht an, der auch die Wünsche und Beschwerden
der Betroffenen enthält und zu ihnen Stellung nimmt. Eine Zusammenfassung dieser
Berichte übersendet das Sozialministerium dem Landtag, erstmals zwei Jahre nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, sodann mindestens alle zwei Jahre.
(3) Der Besuchskommission gehören an:
- 1.
ein sachkundiger Mitarbeiter des Sozialministeriums,
- 2.
ein Arzt für Psychiatrie,
- 3.
ein Richter,
- 4.
ein Sozialarbeiter des für den Bereich, in dem die besuchte Einrichtung
liegt, zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes,
- 5.
ein Bürger ohne Fachkunde, der von dem für Gesundheit zuständigen
Ausschuss des Landtages benannt wird,
- 6.
ein Vertreter eines Interessenverbandes der Freunde oder Angehörigen
psychisch Kranker, der von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt benannt wird,
in deren Zuständigkeit die besuchte Einrichtung liegt.
Dem zuständigen Amtsarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Besuchen zu
geben. Das Sozialministerium kann im Benehmen mit der Besuchskommission weitere Personen
zu den Besuchen hinzuziehen, soweit der Zweck des Besuches dadurch besser erfüllt
werden kann.
(4) Das Sozialministerium beruft die Mitglieder der Besuchskommission
und richtet eine Geschäftsstelle zu deren Aufgabenerfüllung ein. Für
jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für
zwei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen
gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Entschädigung richtet
sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter.
(7) Die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen
Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Überprüfungs- oder
Beschwerdeinstanzen anzurufen, bleiben unberührt.
Abschnitt VI Beendigung der Unterbringung, Nachgehende
Hilfen
§ 32
Beendigung der Unterbringung
Betroffene sind bei Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
durch das Gericht und in den Fällen des §
15 Abs. 2 oder Absatz 4
zu entlassen, es sei denn, sie wollen freiwillig in der stationären Behandlung
verbleiben.
§ 33
Aussetzung der Unterbringung
(1) Die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringungsmaßnahme
nach
§ 328
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
soll mit der Verpflichtung, den Sozialpsychiatrischen Dienst im Rahmen der nachgehenden
Hilfe (§ 35) in Anspruch zu nehmen
sowie sich in ärztliche Behandlung zu begeben und die ärztlichen Anordnungen
zu befolgen, verbunden werden.
(2) Der ärztliche Leiter der Einrichtung hat, nach Abstimmung
mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst, Angaben darüber zu machen, welche nachgehenden
Hilfen notwendig sind und ob eine ärztliche Weiterbehandlung erforderlich ist.
§ 34
Vorbereitung der Entlassung
Die Einrichtung benachrichtigt den Sozialpsychiatrischen
Dienst, den Landrat oder Oberbürgermeister (Bürgermeister) und die gesetzlichen
Vertreter rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung. Die Einrichtung teilt dem
Sozialpsychiatrischen Dienst im Einvernehmen mit dem Betroffenen die bereits eingeleiteten
Maßnahmen mit und ersucht diesen, unverzüglich für die ambulante
Betreuung zu sorgen und nachgehende Hilfen in die Wege zu leiten.
§ 35
Nachgehende Hilfen
(1) Die nachgehende Hilfe hat die Aufgabe, den Personen,
die aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung
entlassen werden, durch individuelle medizinische und psychosoziale Beratung und
Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb der Einrichtung und in der
Gesellschaft zu erleichtern. Hierzu gehört auch die Zusammenarbeit mit anderen
Trägern sozialer Hilfen und den Behörden, um den Betroffenen bei der Beschaffung
einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle zu helfen.
(2) Ist die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung
nach
§ 328
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
mit Auflagen über eine ärztliche Behandlung und psychosoziale Beratung
verbunden, gehört es zur Aufgabe der nachgehenden Hilfe, auf die Einhaltung
dieser Auflagen hinzuwirken und insbesondere die Betroffenen über die Folgen
einer Unterbrechung der notwendigen ärztlichen Behandlung zu beraten.
§ 36
Mitwirkung bei der Aussetzung der
Unterbringung
(1) Ist die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht
nach
§ 328
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung abhängig gemacht worden,
haben der Betroffene oder die gesetzlichen Vertreter der Einrichtung unverzüglich
Namen und Anschrift des behandelnden Arztes mitzuteilen.
(2) Der ärztliche Leiter übersendet dem behandelnden
Arzt und dem Sozialpsychiatrischen Dienst umgehend einen ärztlichen Entlassungsbericht.
Abschnitt VII Besondere Vorschriften für
den Maßregelvollzug
§ 37
Unterbringung aufgrund strafgerichtlicher
Entscheidung
(1) Für die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
gelten die Vorschriften der Abschnitte IV und V sowie § 35
und die Vorschriften dieses und der folgenden Abschnitte.
(2) Die Maßregeln werden in psychiatrischen Krankenhäusern,
psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern, Suchtfachabteilungen oder Suchtfachkliniken
(Einrichtungen des Maßregelvollzuges) öffentlich-rechtlicher Träger,
die vom Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestimmt werden,
nach Maßgabe des § 12 Abs. 2
vollzogen;
§ 96 Abs. 2 Satz 3 und 4
des Landeshochschulgesetzes
vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) bleibt unberührt. Geeigneten Einrichtungen
in nicht öffentlich-rechtlicher Trägerschaft kann diese Aufgabe vom Sozialministerium
im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Beleihung mit hoheitlicher Befugnis
widerruflich übertragen werden.
(3) Einrichtungen des Maßregelvollzuges sind durch
geeignete Maßnahmen gegen ein Entweichen der Betroffenen zu sichern. Sie müssen
so gegliedert oder ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen
abgestimmte Behandlung ermöglicht wird und das Ziel der Unterbringung im Sinne
des § 12 Abs. 2
erreicht werden kann. Im Übrigen gilt §
13 Abs. 4
.
(4) Das Justizministerium überwacht die Einrichtungen
des Maßregelvollzuges daraufhin, dass die Anforderungen des Absatzes 3 Satz
1 eingehalten werden, und erlässt im Benehmen mit dem Sozialministerium allgemeine
Sicherheitsbestimmungen. Im Übrigen werden die Einrichtungen des Maßregelvollzuges
vom Sozialministerium überwacht. Für die Aufsicht nach den Sätzen
1 und 2 gelten die Regelungen über die Fachaufsicht in den
§§ 113
,
114
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (GVOBl. M-V S. 743) entsprechend.
(5) Abweichend von §
29
wird die Zustimmung zur Hausordnung vom Sozialministerium im Einvernehmen mit dem
Justizministerium erteilt.
§ 38
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel dürfen
erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet werden. Zu diesem Zweck können
Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt
und Messungen an den Betroffenen vorgenommen werden.
(2) Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind, soweit sie
nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Krankenakten
aufzubewahren und bei Entlassung der jeweiligen Betroffenen zu vernichten.
§ 39
Durchsuchungen
(1) Betroffene, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich
dürfen auf Anordnung des zuständigen Arztes auf das Vorhandensein von Gegenständen
durchsucht werden, die den Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben
in der Einrichtung gefährden können. Durchsuchungen dürfen nicht von
einem Mitarbeiter allein durchgeführt werden und nur in Gegenwart einer Person,
die nicht zu den diesen Betroffenen regelmäßig betreuenden Mitarbeitern
gehört. Für die inhaltliche Überprüfung von Schriftstücken
gelten die Beschränkungen des §
27 Abs. 1
entsprechend.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene
solche Gegenstände im oder am Körper versteckt hat, kann er außerdem
durch einen Arzt untersucht werden.
(3) Die ärztliche Leitung kann anordnen, dass Betroffene
bei der Aufnahme, bei einer Rückkehr in die Einrichtung und nach einem Besuch
auf das Vorhandensein solcher Gegenstände zu durchsuchen und zu untersuchen
sind.
§ 40
Weitere Einschränkungen
(1) Abweichend von §
22 Abs. 1
sind besondere Sicherungsmaßnahmen zulässig, sobald die Gefahr besteht,
dass der Betroffene sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt oder gewalttätig
wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird, und dieser Gefahr nicht
anders begegnet werden kann. Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur
durch den zuständigen Arzt der Einrichtung angeordnet werden. § 22 Abs. 3 Satz 3
ist nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von §
26
kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen
lässt und Gegenstände, die den Zweck der Unterbringung oder das geordnete
Zusammenleben in der Einrichtung gefährden können, für die Dauer des
Besuchs abgibt. Besuche und Telefongespräche dürfen zu dem Zweck überwacht
werden, dass durch sie der Zweck der Unterbringung und das geordnete Zusammenleben
in der Einrichtung nicht gefährdet werden. Wird eine solche Gefährdung
erkennbar, so können Besuche und Telefongespräche untersagt oder abgebrochen
werden. Die beabsichtigte Überwachung eines Telefongespräches ist den Gesprächspartnern
vor dem Gespräch mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Besuche
von Rechtsanwälten und Notaren in einer Rechtssache und für Telefongespräche
mit diesen Personen.
(3) Abweichend von §
27
dürfen Briefe, Päckchen und Pakete in Anwesenheit des Betroffenen stets
daraufhin kontrolliert werden, ob sie Gegenstände enthalten, die den Zweck der
Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden
können.
(4) Gegenstände, die den Zweck der Unterbringung oder
das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden können, dürfen
dem Betroffenen für die Dauer der Unterbringung weggenommen werden.
(5) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält,
dürfen den Betroffenen und Besuchern zusätzlich Einschränkungen auferlegt
werden, die für die Sicherheit der Einrichtung oder zur Abwendung einer schwerwiegenden
Gefährdung des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung unerlässlich
sind. Über nach Satz 1 getroffene Maßnahmen ist dem Justizministerium
und dem Sozialministerium innerhalb von drei Tagen zu berichten.
§ 41
Verwertung von Erkenntnissen
Erkenntnisse aus einer Überwachung der Besuche, des
Schriftverkehrs, der Telefongespräche, der Pakete oder der sonstigen Nachrichtenübermittlung
dürfen außer für den mit der Überwachung verfolgten Zweck nur
für die Behandlung des Betroffenen und zur Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung verwendet werden. Die
Erkenntnisse dürfen außerdem Polizeidienststellen mitgeteilt werden, soweit
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in § 138
Abs. 1
des
Strafgesetzbuches
aufgeführten Straftaten oder eine gefährliche oder schwere Körperverletzung,
eine Kindesentziehung, eine Freiheitsberaubung, ein besonders schwerer Fall des Diebstahls,
eine Erpressung, eine gemeinschädliche Sachbeschädigung oder eine Straftat
nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen werden soll.
Abschnitt VIII Unmittelbarer Zwang
§ 42
Unmittelbarer Zwang
(1) Soweit es die Durchführung der Maßnahmen nach
diesem Gesetz gebietet, sind Ärzte der Einrichtungen befugt, unmittelbaren Zwang
anzuwenden. Soweit es erforderlich ist, können sie diese Befugnis im Einzelfall
auf andere Bedienstete der Einrichtung übertragen.
(2) Gegenüber anderen Personen als den Betroffenen darf
unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Betroffene zu befreien,
oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder sich unbefugt
dort aufhalten.
(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwanges aufgrund
anderer Vorschriften bleibt unberührt.
Abschnitt IX Datenschutz, Akteneinsicht
§ 43
Personenbezogene Daten
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der
Betroffenen oder Dritter gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und
des Landeskrankenhausgesetzes, soweit nicht in den folgenden Absätzen abweichende
oder ergänzende Regelungen getroffen werden.
(2) Personenbezogene Daten der Betroffenen und Dritter, insbesondere
Angehöriger und gesetzlicher Vertreter, dürfen durch die einweisende Behörde,
das Sozialministerium, den Sozialpsychiatrischen Dienst, das Gesundheitsamt und die
Einrichtung verarbeitet werden, soweit es für die Gewährung von Hilfen,
für die ordnungsgemäße Unterbringung und Behandlung einschließlich
der staatlichen Aufsicht und der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit sowie
das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung und für die Wiedereingliederung
der Betroffenen nach der Entlassung erforderlich ist. Bei Unterbringungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
gilt dies auch für das Justizministerium.
(3) Im Rahmen der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
sind Ärzte, Psychologen, Gerichte und Behörden befugt, der Einrichtung
Strafurteile, staatsanwaltliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische
Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und
Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten,
Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen zu übermitteln,
es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über
die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen.
(4) Im Rahmen der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
darf die Einrichtung listenmäßig erfassen und speichern, welche Personen
zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck die Einrichtung betreten oder verlassen
haben.
(5) Die beteiligten Stellen dürfen die gemäß
Absatz 2 erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten für die Einleitung
oder Durchführung eines Verfahrens nach dem Betreuungsgesetz an die zuständigen
Behörden und Gerichte übermitteln, soweit es für das Verfahren erforderlich
ist. Insoweit dürfen diese Daten auch für die Erstellung eines psychiatrischen
oder psychologischen Gutachtens verwendet werden.
(6) Soweit die nach Absatz 2 gespeicherten Daten nicht in
Krankenakten aufgenommen worden sind, sind sie spätestens zwei Jahre nach Beendigung
der Unterbringung zu löschen. Nach Absatz 4 gespeicherte Daten sind unmittelbar
nach der Entlassung der Betroffenen, auf die sie sich beziehen, zu löschen.
Soweit ein solcher Bezug nicht besteht, sind diese Daten spätestens ein Jahr
nach der Speicherung zu löschen.
§ 44
Bekanntgabe und Begründung
von Anordnungen, Akteneinsicht
(1) Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Unterbringung
sind den Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben und, soweit es der gesundheitliche
Zustand des Betroffenen zulässt, zu erläutern. Sie sind in den jeweiligen
Krankenakten zu vermerken und zu begründen. Soweit Entscheidungen oder Anordnungen
schriftlich ergehen, erhalten die jeweiligen gesetzlichen Vertreter eine Abschrift.
(2) Die Betroffenen und ihre gesetzlichen Vertreter erhalten
auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zur Person der Betroffenen gespeicherten
Daten sowie Einsicht in die über sie geführten Akten. Den Betroffenen können
Auskunft und Einsicht verweigert werden, wenn eine Verständigung mit ihnen wegen
ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Ist bei einer vollständigen
Auskunft oder Einsichtnahme mit schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteilen bei dem
Betroffenen zu rechnen, so soll der behandelnde Arzt die entsprechenden Inhalte unter
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes an den Betroffenen vermitteln. Die
Verweigerung von Auskunft oder Einsicht ist mit einer Begründung in den Akten
zu vermerken.
Abschnitt X Kosten, Schlussvorschriften
§ 45
Kosten
(1) Die Kosten der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
und der nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen tragen die Betroffenen,
soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder sonstige Dritte, insbesondere
Unterhaltspflichtige, zur Kostentragung verpflichtet sind.
(2) Die Kosten einer sofortigen Unterbringung nach § 15
sind vom Land zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme
abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung
findet und die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme von Anfang
an nicht vorgelegen haben.
(3) Die Kosten einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
trägt das Land, soweit nicht der Betroffene zu den Kosten beizutragen hat.
§ 46
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der
Person und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel
2
Abs. 2
des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10
des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 47
Verwaltungsvorschriften
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes
erlässt das Sozialministerium. §
37 Abs. 4 Satz 1
bleibt unberührt.
§ 48
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
von Vorschriften)
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