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221-11-4 Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Qualifikationsverordnung - QualVO M-V) Vom 12. Juli 2005 Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 398
Geltungsbeginn: 30.4.2011, Geltungsende: 31.1.2017
Änderungen
- 1.
§ 16 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 17)
- 2.
§§ 2, 4, 16 geändert, § 10 aufgehoben, §§ 11 bis 16 werden §§ 10 bis 15 durch Verordnung vom 29. März 2011 (GVOBl. M-V S. 238)
Aufgrund des
§ 18
Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes
vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das durch das Gesetz vom 5. Juni 2003 (GVOBl.
M-V S. 331) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur:
Teil 1 Qualifikation für ein Studium
an Universitäten und an der Hochschule für Musik und Theater Rostock
§ 1
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität
wird durch die Hochschulreife nachgewiesen.
(2) Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene
Hochschulreife erworben. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt zum Studium aller
Studiengänge an Universitäten. Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt
zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten.
(3) Die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule
für Musik und Theater Rostock wird grundsätzlich durch die allgemeine Hochschulreife
nachgewiesen. Zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung kann zusätzlich
zur Hochschulreife oder an deren Stelle das Bestehen einer Prüfung der Hochschule
(Eignungsprüfung) verlangt werden.
§ 2
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch
ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes
- 1.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines Gymnasiums,
einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Fachgymnasiums, eines Abendgymnasiums
in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung
der genannten Schularten,
- 2.
Zeugnis über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders
befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung),
- 3.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife über die Abiturprüfung
für Nichtschüler,
- 4.
Zeugnis einer Volkshochschule über die allgemeine Hochschulreife,
- 5.
Zeugnis über die Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs zum Erwerb
der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird darüber hinaus
nachgewiesen
- 1.
durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über
die bestandene, nach den Bestimmungen des
Berufsbildungsgesetzes
oder der
Handwerksordnung
abgelegte Meisterprüfung oder
- 2.
durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die bestandene,
nach den Bestimmungen der
§§ 53
oder
54
des Berufsbildungsgesetzes
oder nach
§§ 42
oder
42a
der Handwerksordnung
abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, sofern die Lehrgänge mindestens
400 Unterrichtsstunden umfassen, oder
- 3.
durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes Zeugnis über die bestandene
Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule
entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz
oder
- 4.
durch eine nach Nummer 1 gleichwertige Qualifikation auf der Grundlage
des
Seemannsgesetzes
(staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst)
oder
- 5.
durch einen nach Nummer 1 gleichwertigen Abschluss nach landesrechtlichen
Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen
oder sozialpädagogischen Berufe oder
- 6.
durch den Abschluss als Steuerberaterin oder Steuerberater und Wirtschaftsprüferin
oder Wirtschaftsprüfer.
(3) Für außerhalb des Landes im Geltungsbereich
des Grundgesetzes erworbene Bildungsnachweise gilt Absatz 2 entsprechend. Dies gilt
auch für Abschlüsse, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien
erworben wurden.
§ 3
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen
durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes
- 1.
Zeugnis der Abschlussprüfung (Hochschulprüfung,
Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens
sechs Semestern an einer Universität,
- 2.
Zeugnis der Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung)
an der Hochschule für Musik und Theater Rostock,
- 3.
Zeugnis über die Abschlussprüfung nach einem Studium mit einer
Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Fachhochschule.
(2) Absatz 1 gilt nur, sofern der Zeugnisinhaber nicht bereits
vor Studienbeginn die allgemeine Hochschulreife nachweisen konnte.
§ 4
(1) Die fachgebundene Hochschulreife wird durch ein in Mecklenburg-Vorpommern
erworbenes Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung an einer Fachhochschule nachgewiesen.
Sie berechtigt zum Weiterstudium im gleichen oder in einem verwandten Studiengang
an den Universitäten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Anlage 1, die Bestandteil der Verordnung
ist. Ist ein Studiengang in der Anlage
1
zu dieser Verordnung nicht genannt, entscheidet die Universität, an der das
Studium beabsichtigt ist, aufgrund eines Vergleichs der Studieninhalte über
eine Zuordnung des bisherigen Fachhochschulstudienganges zu einem Studiengang an
der Universität.
(2) Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation
hat auch, wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst
nach einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und
Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestanden hat. Sie berechtigt zum
Studium an den Universitäten des Landes gemäß der Anlage 2, die Bestandteil der Verordnung ist.
(3) Die fachgebundene Hochschulreife erhalten darüber
hinaus Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in
Mecklenburg-Vorpommern, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Satz 1 gilt
entsprechend für die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Abschlüsse.
(4) Der Antrag auf Bestätigung des Erwerbs der fachgebundenen
Hochschulreife ist beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu
stellen.
§ 5
(1) Zum Studium an den Universitäten und an der Hochschule
für Musik und Theater Rostock berechtigen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern
im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse
- 1.
der allgemeinen Hochschulreife eines Gymnasiums, einer Gesamtschule
mit gymnasialer Oberstufe, eines Fachgymnasiums, eines Abendgymnasiums, eines Instituts
zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegschule) in öffentlicher Trägerschaft
oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung der genannten Schularten,
- 2.
der Hochschulreife
- a)
für das
Land Nordrhein-Westfalen
- b)
für das Land Baden-Württemberg
jeweils in Verbindung mit
dem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife,
- 3.
über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten
Berufstätigen (Begabtenprüfung),
- 4.
der allgemeinen Hochschulreife über die Abiturprüfung für
Nichtschüler,
- 5.
der fachgebundenen Hochschulreife,
- 6.
über die Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Zeugnis sowie der diesem zu
Grunde liegende Bildungsgang einer einschlägigen Vereinbarung der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz)
oder bilateralen Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land entsprechen.
§ 6
(1) Zum Studium an den Universitäten und an der Hochschule
für Musik und Theater Rostock berechtigen auch folgende außerhalb des
Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse
- 1.
der Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung)
nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer
Universität oder an einer Kunsthochschule,
- 2.
der Abschlussprüfung nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit
von mindestens sechs Semestern an einer Fachhochschule.
(2) Absatz 1 gilt nur, sofern der Zeugnisinhaber nicht bereits
vor Studienbeginn die allgemeine Hochschulreife nachweisen konnte. § 5 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Studierende, die die Vor- oder Zwischenprüfung an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule außerhalb des Landes
Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben, erwerben
nach Maßgabe von § 4 Abs. 1
die Berechtigung zum Weiterstudium im gleichen oder in einem verwandten Studiengang
an den Universitäten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wenn
- 1.
das Zeugnis der Fachhochschulreife zur Aufnahme des Studiums
in dem entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule in Mecklenburg-Vorpommern
berechtigt hätte,
- 2.
die Universität im Rahmen des Zulassungs- oder Immatrikulationsverfahrens
die Vor- oder Zwischenprüfung in dem zu Grunde liegende Bildungsgang als gleichwertig
mit einer Vor- oder Zwischenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt hat.
(4) Das Zeugnis der Laufbahnprüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule
für den öffentlichen Dienst, das außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern
im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einer der in der Anlage 2
zu dieser Verordnung aufgeführten Laufbahnen erworben worden ist, berechtigt
zum Studium in einem Studiengang an den Universitäten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
gemäß Anlage 2
.
§ 7
(1) Zum Studium an einer Universität und an der Hochschule
für Musik und Theater Rostock berechtigen auch
- 1.
das Reifezeugnis einer deutschen Schule im Ausland, die
von der Kultusministerkonferenz anerkannt und zur Abhaltung der deutschen Reife-
oder Abiturprüfung berechtigt ist,
- 2.
das Reife- und das Abiturzeugnis einer Privatschule im deutschsprachigen
Ausland, die aufgrund einer Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung
der deutschen Reife- oder Abiturprüfung ermächtigt wurde,
- 3.
das Reifezeugnis einer Europäischen Schule über das Bestehen
der Europäischen Reifeprüfung,
- 4.
das Reifezeugnis der internationalen Schulen in St. Germain-en-Laye und
Fontainebleau - Deutsche Abteilung -,
- 5.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Internationalen Shape-Schule
in Shape (Belgien) - Deutsche Abteilung -,
- 6.
das an einer deutschen Schule im Ausland erworbene Zeugnis über die
Erweiterte Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis der Hochschulreife.
(2) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise
wird durch eine besondere Verordnung geregelt.
Teil 2 Qualifikation für ein Studium
an Fachhochschulen
§ 8
Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen
wird nachgewiesen durch die Fachhochschulreife, die allgemeine Hochschulreife oder
die fachgebundene Hochschulreife.
§ 9
(1) Die Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein in
Mecklenburg-Vorpommern erworbenes
- 1.
Zeugnis der Fachhochschulreife an einer beruflichen Schule
in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten beruflichen
Schule,
- 2.
Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) eines Gymnasiums, einer
Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Fachgymnasiums, eines Abendgymnasiums
in öffentlicher Trägerschaft oder einer als Ersatzschule anerkannten Einrichtung
der vorgenannten Schularten in Verbindung mit dem Nachweis über eine mindestens
zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder über ein einjähriges
Betriebspraktikum,
- 3.
Zeugnis der Fachhochschulreife über die Fachoberschulprüfung
für Nichtschüler,
- 4.
Zeugnis über die Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs zum Erwerb
der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.
(2) Eine abgeschlossene Berufausbildung im Sinne von Absatz
1 Nr. 2 wird nachgewiesen durch
- 1.
das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem
nach dem
Berufsbildungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) anerkannten
oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
- 2.
das Zeugnis einer abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder durch
- 3.
das Zeugnis einer durch eine staatliche Prüfung abgeschlossenen schulischen
Berufsausbildung.
(3) Einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne von Absatz
1 Nr. 2 ist gleichgestellt
- 1.
eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit
innerhalb eines Berufsfeldes,
- 2.
im Zusammenhang mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
des Abendgymnasiums eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit.
(4) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
gemäß Absatz 1 Nr. 2 muss vor Erfüllung der weiteren Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 2 erworben worden sein. Das gilt nicht für das Zeugnis der
Fachhochschulreife (schulischer Teil) des Abendgymnasiums.
§ 10
Zum Studium an Fachhochschulen berechtigen auch die außerhalb
des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen
Zeugnisse der Fachhochschulreife der Fachoberschule und der Nichtschülerprüfung,
die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entsprechen. Darüber hinaus
berechtigen auch sonstige außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geltungsbereich
des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse, die aufgrund einer Vereinbarung mit einem
anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz
vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Fachhochschulreife
für das Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannt worden sind.
§ 11
Zum Studium an Fachhochschulen berechtigen auch die folgenden
gemäß den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz erworbenen Zeugnisse:
- 1.
das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer
Bundeswehrfachschule,
- 2.
die an der Bundeswehrfachschule in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft
und Sozialpädagogik erworbenen Abschlusszeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung
des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,
- 3.
das Abschlusszeugnis des Lehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife an
einer Grenzschutzfachschule.
§ 12
(1) Zum Studium an Fachhochschulen berechtigt auch das Zeugnis
der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer deutschen Schule im Ausland, das
von der Kultusministerkonferenz oder vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur anerkannt worden ist, in Verbindung mit einem Nachweis über eine
Berufsausbildung oder ein Praktikum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
.
(2) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise
wird durch eine besondere Verordnung geregelt.
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 13
Sonstige Vorbildungsnachweise, die in der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik erworben wurden und dort einer allgemeinen oder fachgebundenen
Hochschulreife entsprachen, gelten in gleichem Umfang als Nachweis der allgemeinen
oder fachgebundenen Hochschulreife.
§ 14
In Zweifelsfällen entscheidet über Anerkennungen
nach dieser Verordnung das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 15
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft und am 31. Januar 2017 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Qualifikationsverordnung vom 14.
Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 278), geändert durch die Verordnung vom 5. März
1997 (GVOBl. M-V S. 171), außer Kraft.
Schwerin, den 12. Juli 2005
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Studierende, die an einer Fachhochschule in Mecklenburg-Vorpommern die Vor-
oder Zwischenprüfung in einem der nachstehend in Spalte I aufgeführten
Studiengänge bestanden haben, sind zum Weiterstudium der jeweils in Spalte II
genannten Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen an einer Universität
des Landes berechtigt:
| I.
Fachhochschule
Studiengänge der Fachrichtung
|
II.
Universität
Studiengang oder Studiengänge der Fachrichtung
|
|
1.
|
Agrarwirtschaft
|
Landeskultur und Umweltschutz, Landschaftsökologie und Naturschutz, Agrarökologie,
Biologie, Geographie, Geologie
|
|
2.
|
Architektur
|
Kunstgeschichte
|
|
3.
|
Architectural Lighting Design
|
Kunstgeschichte
|
|
4.
|
Baltic Management Studies
|
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik
|
|
5.
|
Bauinformatik
|
Informatik, Physik, Mathematik
|
|
6.
|
Bauingenieurwesen
|
Mathematik, Informatik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Landeskultur und
Umweltschutz
|
|
7.
|
Betriebswirtschaft/Wirtschaft
|
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik
|
|
8.
|
Bioproduct Technology
|
Biologie, Biochemie, Humanbiologie, Chemie,
|
|
9.
|
Design
|
Bildende Kunst, Kunstgeschichte, Kunstpädagogik
|
|
10.
|
Elektrotechnik
|
Elektrotechnik, Maschinenbau, Mathematik, Informatik, Physik, Computational
Engineering, Wirtschaftsingenieurwesen
|
|
11.
|
Geoinformatik
|
Informatik, Mathematik, Physik, Geologie
|
|
12.
|
Gesundheitswissenschaften
|
Medizin, Zahnmedizin, Humanbiologie
|
|
13.
|
Informatik
|
Informatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Computational Engineering
|
|
14.
|
Innenarchitektur
|
Kunstgeschichte
|
|
15.
|
Kommunikationsdesign und Medien
|
Kommunikationswissenschaft, Kunst und Gestaltung, Bildende Kunst
|
|
16.
|
Landschaftsarchitektur und Umweltplanung
|
Landeskultur und Umweltschutz, Landschaftsökologie und Naturschutz, Geographie,
Agrarökologie, Biologie, Geologie
|
|
17.
|
Lebensmitteltechnologie
|
Biologie, Biochemie, Chemie
|
|
18.
|
Leisure and Tourism Management
|
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik
|
|
19.
|
Maschinenbau
|
Maschinenbau, Informatik, Elektrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen, Mathematik,
Physik, Computational Engineering
|
|
20.
|
Medizininformatik und Biomedizintechnik
|
Medizin, Zahnmedizin, Informatik, Physik, Mathematik, Biomathematik, Humanbiologie
|
|
21.
|
Multimediatechnik
|
Informatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Computational Engineering
|
|
22.
|
Nautik/Verkehrsbetrieb
|
Maschinenbau
|
|
23.
|
Pflegewissenschaft/-management
|
Medizin, Zahnmedizin, Humanbiologie
|
|
24.
|
Schiffsbetriebs-/Anlagen- und Versorgungstechnik
|
Maschinenbau
|
|
25.
|
Soziale Arbeit
|
Soziologie, Erziehungswissenschaften, Psychologie
|
|
26.
|
Management sozialer Dienstleistungen
|
Soziologie, Betriebswirtschaftslehre
|
|
27.
|
Verfahrens- und Umwelttechnik
|
Physik, Informatik, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen
|
|
28.
|
Vermessungswesen
|
Wirtschaftsingenieurwesen, Physik, Mathematik, Informatik
|
|
29.
|
Wirtschaftsinformatik
|
Informatik, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Computational Engineering
|
|
30.
|
Wirtschaftsingenieurwesen
|
Wirtschaftsingenieurwesen, Maschinenbau, Betriebswirtschaftslehre
|
|
31.
|
Wirtschaftsrecht
|
Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik
|
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
Das Zeugnis der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen
Dienst nach einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern berechtigt zum Studium an den
Universitäten des Landes in folgenden Studiengängen:
| I.
Studiengang für die Laufbahn
|
II.
Studiengang oder Studiengänge der Fachrichtung an einer Universität
|
|
Allgemeiner Verwaltungsdienst
|
Betriebswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre
|
|
Polizeivollzugsdienst
|
Betriebswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre
|
|
Justizdienst (Rechtspflege)
|
Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft
|
|
Steuerverwaltungsdienst
|
Betriebswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre
|
|