306-1-4

Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare

Vom 30. April 2003

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 326



Änderungen

1.

§ 1 geändert durch Verordnung vom 16. September 2008 (GVOBl. M-V S. 376)

1.

§ 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 218)

Aufgrund des § 21a Abs. 2 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V S. 234) eingefügt worden ist, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nach § 21a Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes beträgt 875 Euro monatlich. Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.

(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere Familienzuschläge, eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.

§ 2

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.

§ 3

Erhält der Rechtsreferendar ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Tätigkeit, so wird das 500 Euro je Monat übersteigende Entgelt zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 angerechnet.

§ 4

(1) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schwerin, den 30. April 2003

Der Justizminister
Erwin Sellering