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306-1-4 Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare Vom 30. April 2003 Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 326
Änderungen
- 1.
§ 1 geändert durch Verordnung vom 16. September 2008 (GVOBl. M-V S. 376)
- 1.
§ 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 218)
Aufgrund des
§ 21a Abs. 2 Satz 3
des Juristenausbildungsgesetzes
vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. April 2003 (GVOBl. M-V S. 234) eingefügt worden ist, verordnet das Justizministerium
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
(1) Die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nach
§ 21a Abs. 2 Satz 1
des Juristenausbildungsgesetzes
beträgt 875 Euro monatlich. Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines
jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.
(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere Familienzuschläge,
eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen
und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.
§ 2
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des
Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines
Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst
entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.
§ 3
Erhält der Rechtsreferendar ein Entgelt im Rahmen der
Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Tätigkeit,
so wird das 500 Euro je Monat übersteigende Entgelt zur Hälfte auf die
Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Abs.
1 Satz 1
angerechnet.
§ 4
(1) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem
Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf
Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile
eines Tages.
(2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe
regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass
die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung
kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 30. April 2003
Der Justizminister
Erwin Sellering
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