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224-6 Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Restaurator" (Restauratorgesetz - RG M-V) Vom 9. November 1999Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 582
Änderungen
- 1.
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Kraft am 1. Januar 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Berufsaufgaben des Restaurators
Die Tätigkeit des Restaurators besteht in der materiellen
Bewahrung von Kultur- und Kunstgütern im öffentlichen, kirchlichen und
privaten Besitz durch Untersuchung, Erfassung, Konservierung, Restaurierung, Wartung,
Beratung und Erforschung und der diesbezüglichen Dokumentation. Die Tätigkeit
des Restaurators besteht in Ausnahmefällen auch in der wissenschaftlich fundierten
Rekonstruktion von Kultur- und Kunstgütern. Der Restaurator betreibt kein Gewerbe.
§ 2
Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Restaurator" darf führen,
wer unter dieser Bezeichnung in die Restauratorenlisten gemäß § 3
eingetragen ist.
(2) Zusätze zur Berufsbezeichnung "Restaurator"
zur Kennzeichnung von Fachgebieten müssen der Eintragung der Restauratorenliste
entsprechen.
(3) Andere Wortverbindungen als nach § 2 Abs. 1 und 2
dürfen nicht als Berufsbezeichnung geführt werden.
(4) Die berufskennzeichnende öffentliche Verwendung des
Begriffs Restaurierung, auch in Wortverbindungen, ist nur Personen gestattet, die
den Titel Restaurator im Sinne dieses Gesetzes führen dürfen. Dies gilt
auch entsprechend für die Verwendung des Begriffes "Konservierung"
im Sinne von § 1 Satz 1
.
(5) Bei Unzulässigkeiten der Führung der Berufsbezeichnung
gemäß § 2 Abs. 1 und 4
ist die Verwendung entsprechender Übersetzungen dieser Berufsbezeichnungen
gleichermaßen nicht gestattet.
(6) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch
diese Regelung nicht berührt.
(7) Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt die Berechtigung
aufgrund von Regelungen nach
§ 42
der Handwerksordnung, die Bezeichnung "Restaurator im ...handwerk"
zu führen, unberührt.
§ 3
Restauratorenliste, Auskünfte
(1) Die Restauratorenliste führt die oberste Denkmalschutzbehörde
des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Über die Eintragung in oder die Löschung aus
der Restauratorenliste entscheidet die Fachkommission.
(3) Bei der Eintragung in die Restauratorenliste müssen
die Fachgebiete des Einzutragenden im Sinne des §
2 Abs. 2
vermerkt werden.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat ein Recht
auf Auskunft aus der Restauratorenliste über Namen, Berufsabschluss, Anschrift
und Fachgebiete. Diese Angaben dürfen mit schriftlichem Einverständnis
des Betroffenen nach Maßgabe bestehender Datenschutzvorschriften veröffentlicht
oder darüber hinaus verwendet werden.
§ 4
Eintragung als Restaurator
(1) Einem Antrag auf Eintragung in die Restauratorenliste
ist stattzugeben, wenn der Antragsteller die Berufsaufgaben gemäß § 1
wahrnehmen will, eine Ausbildung als Restaurator mit Hochschulabschluss nachweist
und seinen Hauptwohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Für eine Person, die in einem Fachgebiet qualifiziert
ist, für das in der Bundesrepublik Deutschland noch keine Ausbildungsmöglichkeit
mit Hochschulabschluß besteht, kann die Eintragung in die Restauratorenliste
erfolgen, wenn sie über die Zeit von sieben Jahren eine einschlägige Tätigkeit
nachweisen kann und zwei befürwortende Gutachten von zwei durch die Fachkommission
anerkannte Restauratoren aus demselben oder einem nächst verwandten Fachgebiet
vorliegt.
(3) Die Übergangsvorschriften regelt § 12
.
§ 5
Versagung der Eintragung
Die Eintragung in die Restauratorenliste ist zu versagen,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für
den Beruf des Restaurators erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche
Eignung besitzt, oder wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 6
Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen
- 1.
auf Antrag des Eingetragenen oder
- 2.
bei Ableben des Eingetragenen oder
- 3.
wenn nach Eintragung Versagungsgründe nach § 5
eintreten oder nachträglich bekannt werden oder sich nachträglich herausstellt,
dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen, oder
- 4.
der Eingetragene die im "Ehrenkodex für Restauratoren" dargestellten
Berufspflichten wiederholt oder grob fahrlässig verletzt hat.
§ 7
Auswärtige Restauratoren
(1) Eine Person, die weder ihren Wohnsitz noch ihre Niederlassung
in Mecklenburg-Vorpommern hat, jedoch nach dem Recht des Staates ihres Wohnsitzes
oder ihrer Niederlassung befugt ist, eine der in § 2
genannte Berufsbezeichnung oder Wortverbindung oder eine ähnliche oder vergleichbare
Berufsbezeichnung oder Wortverbindung zu führen, darf diese Berufsbezeichnung
oder Wortverbindung auch in Mecklenburg-Vorpommern verwenden.
(2) Bestehen in dem Staat des Wohnsitzes oder in dem Staat
der Niederlassung oder im Staat der überwiegenden beruflichen Beschäftigung
solcher Person keine diesem Gesetz entsprechenden oder vergleichbaren Regelungen,
so darf diese Person die in § 2
genannten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen bei Ausübung einer Berufstätigkeit
nach § 1
in Mecklenburg-Vorpommern nur führen, wenn er als Restaurator eingetragen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Gegenseitigkeit
gewährleistet ist.
(4) Über die Berechtigung nach den Absätzen 1 und
2 entscheidet auf Antrag des Betroffenen die Fachkommission.
§ 8
Fachkommission
(1) Der Fachkommission gehören der Vorsitzende und acht
Beisitzer an. Für den Vorsitzenden werden zwei Vertreter aus der Reihe der Beisitzer
bestellt. Zusätzlich werden zwei Vertreter für die Beisitzer berufen.
(2) Mit der Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder ist
die Fachkommission beschlussfähig.
(3) Die Mitglieder der Fachkommission müssen seit mindestens
zehn Jahren hauptberuflich als Restauratoren im Sinne des § 1
tätig sein.
(4) Die Mitglieder der Fachkommission werden von der obersten
Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für jeweils vier
Jahre berufen. Das Vorschlagsrecht obliegt der berufsständischen Vereinigung
der Restauratoren (VDR). Ein Kommissionsmitglied kann auf Antrag der berufsständischen
Vereinigung der Restauratoren (VDR) oder der obersten Denkmalschutzbehörde des
Landes Mecklenburg-Vorpommern aus der Fachkommission abberufen werden, wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied der Fachkommission nicht die
erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.
(5) Die in die Fachkommission berufenen und im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätigen Restauratoren sind aufgrund ihrer in Absatz 3 definierten
Qualifikation in die Restauratorenliste einzutragen.
(6) Die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern
führt die Rechtsaufsicht über die Fachkommission.
§ 9
Verfahren
(1) Die Fachkommission entscheidet über Eintragung oder
Löschung und die Erteilung von Auskünften gemäß § 3 Abs. 3
.
(2) Die Fachkommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen der Fachkommission sind nicht öffentlich.
§ 10
Berufsordnung
(1) Die in die Restauratorenliste eingetragene Person ist
verpflichtet, unter Achtung ihrer Standesregeln ihren Beruf nach bestem Wissen und
Gewissen auszuüben, um dem besonderen Vertrauen gerecht zu werden, das ihr im
Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes entgegengebracht wird.
(2) Als Standesregeln gelten die Forderungen des "Ehrenkodex
der deutschen Restauratorenverbände".
§ 11*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 2 Abs. 1 bis 4
genannten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung
unbefugt führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Ordnungsbehörde ist die oberste Denkmalschutzbehörde
des Landes Mecklenburg-Vorpommern. | * |
§ 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. November 2001. |
§ 12
Gleichstellungsregelung
(1) Eine Person, die die Eintragungsvoraussetzungen des § 4
nicht erfüllt, wird auf Antrag, der innerhalb von acht Jahren nach In-Kraft-Treten
des Gesetzes zu stellen ist, in die Restauratorenliste eingetragen, wenn sie nachweist,
dass sie sich durch ständig hohe Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet
der Restaurierung und Konservierung langjährig ausgezeichnet hat und zwei befürwortende
Gutachten von durch die Fachkommission anerkannten Restauratoren vorlegt.
(2) Über die Eintragung entscheidet die Fachkommission
- a)
auf der Grundlage von zwei befürwortenden Gutachten
durch zwei von der Fachkommission anerkannte Restauratoren und dem Nachweis einer
mindestens siebenjährigen Berufstätigkeit gemäß Absatz 1 oder
- b)
auf der Grundlage eines Abschlusszeugnisses einer staatlich anerkannten
bayerischen Fachakademie, einem befürwortenden Gutachten von einem durch die
Fachkommission anerkannten Restaurator und dem Nachweis von mindestens vier zusätzlichen
Jahren einschlägiger Berufstätigkeit oder
- c)
auf der Grundlage eines Abschlusszeugnisses des Ausbildungslehrganges am
Römisch-Germanischen Zentralmuseum Mainz, einem befürwortenden Gutachten
von einem durch die Fachkommission anerkannten Restaurator und dem Nachweis von mindestens
vier zusätzlichen Jahren einschlägiger Berufstätigkeit.
§ 13
Zusatzbestimmungen
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
erläßt die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 14
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 9. November 1999
Der Ministerpräsident
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Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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Dr. Harald Ringstorff
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Prof. Dr. Peter Kauffold
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