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2120-2 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern |
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| Inhaltsübersicht | |
| Abschnitt I Allgemeine Regelungen |
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| § 1 | Ziel des Gesetzes |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Rettungsfahrzeuge |
| § 4 | Besetzung der Rettungsfahrzeuge |
| § 5 | Fortbildung |
| Abschnitt II Öffentlicher Rettungsdienst |
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| § 6 | Aufgabe und Trägerschaft |
| § 7 | Rettungsdienst-Plan |
| § 8 | Rettungsdienstbereiche |
| § 9 | Organisation |
| § 10 | Finanzierung |
| § 11 | Benutzungsentgelte |
| § 11a | Schiedsstelle |
| § 12 | Landesbeirat für das Rettungswesen |
| § 13 | Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht |
| Abschnitt III Genehmigungen für die Notfallrettung und den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes |
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| § 14 | Genehmigung |
| § 15 | Voraussetzungen der Genehmigung |
| § 16 | Umfang der Genehmigung |
| § 17 | Nebenbestimmungen |
| § 18 | Genehmigungsbehörden |
| § 19 | Antragstellung |
| § 20 | Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes |
| § 21 | Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr |
| § 22 | Widerruf der Genehmigung |
| § 23 | Genehmigung für die Luftrettung |
| Abschnitt IV Pflichten des Unternehmers |
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| § 24 | Verantwortlichkeit |
| § 25 | Betriebspflicht |
| § 26 | Einsatzpflicht |
| § 27 | Betriebsaufgabe |
| Abschnitt V Schlußvorschriften |
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| § 28 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 29 | Aus- und Fortbildungsordnung |
| § 30 | Übergangsregelungen |
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Rettungsdienst unter Wahrung der medizinischen Erfordernisse zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten flächendeckend und bedarfsgerecht sicherzustellen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Leistungsanbieter zu berücksichtigen.
(1) Der Rettungsdienst umfaßt die Notfallrettung und den Kranentransport.
(2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete medizinische Einrichtung zu befördern. Zur Notfallrettung gehört auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten (Großschadensereignis).
(3) Gegenstand des Krankentransportes ist es, Verletzten, Erkrankten oder sonstigen Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, ohne Notfallpatienten zu sein, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
(4) Die Beförderung von Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch einer Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen (sonstige Krankenbeförderung), gehört nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Das gleiche gilt für die Beförderung von Kranken oder Verletzten innerhalb von Betrieben (betriebliches Rettungswesen) und für die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist (Behindertentransport).
(5) Betreuung und Transport von Notfallpatienten haben Vorrang. Eine Notfallrettung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer Transportvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.
| * | § 2 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht im Einzelfall eine Luftrettung erfolgt.
(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichtet sind, dem anerkannten Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft entsprechen und als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 52 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
(3) Für die Notfallrettung dürfen nur Krankenkraftwagen eingesetzt werden, die dafür technisch und medizinisch ausgerüstet sind (Rettungstransportwagen, Notarztwagen). Außerdem können Fahrzeuge eingesetzt werden, durch die ein Notarzt und die für die Notfallrettung erforderliche technische und medizinische Ausrüstung zum Einsatzort gebracht werden (Notarzteinsatzfahrzeuge).
(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische und medizinische Mindestausrüstung der Rettungsfahrzeuge festzulegen.
| * | § 3 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
(1) In der Notfallrettung muß im Bedarfsfall ein Arzt eingesetzt werden. Dieser muß über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" der Ärztekammer oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen (Notarzt).
(2) Krankenkraftwagen müssen im Einsatz mit zwei Personen besetzt sein, von denen mindestens eine die Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) besitzt. Als zweite Person kann auch eingesetzt werden, wer eine Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen hat. Krankenkraftwagen für den Krankentransport können auch mit zwei Rettungssanitätern besetzt sein. Rettungshubschrauber müssen neben dem Piloten mit einem Rettungsassistenten und einem Notarzt besetzt sein. Notarzteinsatzfahrzeuge müssen mit einem Rettungsassistenten und einem Notarzt besetzt sein.
Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, daß das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an diesen nachzuweisen.
(1) Die flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports ist eine öffentliche Aufgabe.
(2) Träger der öffentlichen Luftrettung ist das Land. Träger des übrigen öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der Wasserrettung an Stränden und Binnengewässern sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich). Sie nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.
(4) Die Träger können die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes
Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie
natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben,
ganz oder teilweise übertragen, wenn diese bereit sind, die Aufgaben zu erfüllen. Die Übertragung und die Finanzverantwortung sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
| * | § 6 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
(1) Zur Sicherstellung der Gesamtversorgung sind
die Standorte der Rettungsleitstellen, die Luftrettungsstandorte und die erforderliche Vorhaltung von Rettungsmitteln,
die an die sachliche und personelle Ausstattung der Rettungsleitstellen, der Rettungswachen und der Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen,
die Eignung der jeweiligen medizinischen Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 für die Notfallrettung
durch einen Rettungsdienst-Plan als Rahmenplan zu regeln. Im Rettungsdienst-Plan können nach Anhörung der betroffenen Träger die Grenzen der Rettungsdienstbereiche abweichend von den Kreisgrenzen festgelegt werden, wenn dies aus Gründen der Organisation, der Verkehrswege oder der Nachrichtentechnik zweckmäßig ist. Die Standorte der Rettungswachen, die die Anforderungen des § 9 Abs. 1 erfüllen, sind nachrichtlich in den Rettungsdienst-Plan aufzunehmen.
(2) Die Aufstellung des Rettungsdienst-Planes und dessen Anpassung erfolgt durch das Sozialministerium nach Anhörung der Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen. Dabei ist vorzusehen, daß
ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von 10 Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann,
die Wartezeit bis zur Beförderung von zeitkritischen Krankentransporten in der Spitzenbelastung in der Regel nicht mehr als 30 Minuten beträgt,
die Gesamtvorhaltung durch entsprechende Einsatz- und Dispositionsverfahren sowie geeignete organisatorische Maßnahmen auf die zur bedarfsgerechten und flächendeckenden Gesamtversorgung notwendige Vorhaltung begrenzt wird.
Die Hilfsfrist umfaßt den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.
(3) Der Rettungsdienst-Plan ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
| * | § 7 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
(1) Mehrere Rettungsdienstbereiche werden durch eine Rettungsleitstelle geführt, die von den Trägern des Rettungsdienstes gemeinsam zu errichten und zu betreiben ist.
(2) Die in benachbarten Rettungsdienstbereichen zuständigen Träger und die mit der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragten Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit des bereichsübergreifenden Rettungsdienstes zu gewährleisten und bei der Bedarfsplanung im eigenen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen.
(3) Zur Planung und Abstimmung der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich kann der Träger mit den beteiligten Leistungserbringern und Kostenträgern sowie der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer als Trägern des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes einen Bereichsbeirat bilden.
(1) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes haben in ihrem Rettungsdienstbereich Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten und entsprechend den Festlegungen des Rettungsdienst-Plans auszustatten. Die Auswahl der Standorte soll die gleichmäßige Versorgung des Rettungsdienstbereiches gewährleisten und die Standorte der Rettungswachen benachbarter Träger des öffentlichen Rettungsdienstes berücksichtigen. Die Ausstattung der Leitstelle und der Rettungswachen mit Personal und Material sowie die Anzahl der Krankenkraftwagen müssen die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes und eine fachgerechte Betreuung während der Notfallrettung und des Krankentransports sicherstellen.
(2) Für jede Leitstelle ist hauptamtlich ein ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes zu bestellen, der für die fachliche Anleitung, Kontrolle und Dokumentation und die medizinische Koordination im Bereich der Leitstelle, die Dienstplangestaltung der Notärzte sowie die notfallmedizinische Aus- und Fortbildung verantwortlich ist. Er muß über den Fachkundenachweis "Leitender Notarzt" verfügen. Er muß in der Regel bis zur Hälfte seiner Arbeitszeit aktiv an der Notfallrettung teilnehmen. Er kann dem im Einsatz mitwirkendem Personal des Rettungsdienstes in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.
(2a) Für jeden Rettungsdienstbereich sind Leitende Notärzte zu bestellen. Der jeweils diensthabende Leitende Notarzt hat die Aufgabe, bei Großschadensereignissen den Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes an Ort und Stelle zu leiten. In die technische Einsatzleitung ist er zu integrieren. Leitende Notärzte müssen neben einer Fachgebietsanerkennung in einem der Notfall- oder Intensivmedizin nahestehenden Fachgebiet über den Fachkundenachweis "Leitender Notarzt" verfügen und im jeweiligen Rettungsdienstbereich regelmäßig an der Notfallrettung teilnehmen.
(3) Die Leitstellen haben in den Rettungsdienstbereichen alle Einsätze der Rettungswachen zu lenken. Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern. Die Leitstellen müssen unter einer einheitlichen Notrufnummer ständig erreichbar sein.
(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Organisation und der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes zu bestimmen. In dieser Verordnung ist insbesondere auch die qualifizierte Besetzung der Leitstelle festzulegen.
| * | § 9 - geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998, - geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001. |
(1) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Kosten der notwendigen lang- und mittelfristigen Investitionen, vorrangig für solche Maßnahmen, die über das Gebiet eines Trägers hinauswirken.
(2) Im übrigen haben die Träger die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. § 11 bleibt unberührt.
(1) Für die Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der Rettungsleitstellen und der Rettungsmittel, die den Trägern und Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, werden Benutzungsentgelte vereinbart. Vertragsparteien sind der jeweilige Träger des Rettungsdienstes und die Landesverbände der Sozialleistungsträger, auf die allein oder als Arbeitsgemeinschaft auf ihre Mitglieder gerechnet im Kalenderjahr vor der Verhandlung betragsmäßig mehr als fünf vom Hundert der Rettungsdienstleistungen des Rettungsbereichs entfallen. Die Benutzungsentgelte sind für einen bestimmten Zeitraum schriftlich zu vereinbaren. Nach Ablauf der Vereinbarung bis zum Zustandekommen einer Anschlußvereinbarung oder einer Festsetzung der Benutzungsentgelte durch die Schiedsstelle sind die bisher geltenden Entgelte vorläufig zu erheben und im Rahmen der Vereinbarung beziehungsweise Festsetzung durch die Schiedsstelle zu verrechnen.
(2) Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eines Vertragspartners zur Verhandlung nicht zustande kommt, ist die Schiedsstelle anzurufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage richtet sich gegen die jeweils andere Vertragspartei. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle Benutzer verbindlich.
(4) Die Träger des Rettungsdienstes unterliegen der Rettungsdienstbuchführungspflicht. Das Nähere dazu, insbesondere über
das Verfahren zur Kostenermittlung,
die zugrunde liegenden Buchführungspflichten und
die Bewertung der durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten,
regelt das Sozialministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen durch Rechtsverordnung.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die Benutzungsentgelte für die Luftrettung auf Landesebene zwischen den Kostenträgern und dem jeweiligen Betreiber einer Rettungshubschrauberstation zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, erfolgt die Festsetzung durch das Sozialministerium.
| * | § 11 - geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998, - Abs. 1 Satz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003. |
(1) Alle Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 bilden gemeinsam eine Schiedsstelle. Sie besteht aus vier Vertretern der Kostenträger nach § 11 Abs. 1, zwei Vertretern der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, zwei Vertretern der nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Beauftragten und einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, können die Vertragsparteien geeignete Personen benennen. Bei einer Benennung von zwei oder mehr Personen entscheidet das Los über die Person des Vorsitzenden. Erfolgt nur eine Benennung, wird diese Person Vorsitzender. Gleiches gilt für die Stellvertretung. Die Amtsdauer beträgt in den Fällen der Sätze 3 bis 6 ein Jahr.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes.
(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
| * | § 11 a neu eingefügt durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
(1) Im Land Mecklenburg-Vorpommern wird ein Landesbeirat für das Rettungswesen gebildet. Er berät die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes und das Sozialministerium in Fragen des Rettungsdienstes.
(2) In den Landesbeirat entsenden je einen Vertreter
der Landkreistag,
der Städte- und Gemeindetag,
die Verbände der gesetzlichen Krankenversicherung,
der Verband der privaten Krankenversicherung,
der Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
die Kassenärztliche Vereinigung,
die Ärztekammer,
die Notärzte und die Rettungsassistenten in der Arbeitsgemeinschaft der in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Notärzte,
die Krankenhausgesellschaft,
die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG),
die im Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen,
der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern des Bundesverbandes Eigenständiger Krankentransporte und Sanitätshilfsdienste e.V.,
die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren,
das Innenministerium.
Für jedes Mitglied des Landesbeirats ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Sozialministerium für vier Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat, das wünscht. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Landesbeirats obliegen dem Sozialministerium.
(5) Der Landesbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Nähere ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Vertreter anderer Verbände, Körperschaften und Behörden sowie fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
| * | § 12 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
(1) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes haben dafür zu sorgen, daß die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung nach einheitlichen Kriterien aufgezeichnet werden. Die Dokumentation des Rettungseinsatzes hat auf landeseinheitlichen Dokumentationsblättern zu erfolgen.
(1a) Bei den Rettungsleitstellen eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers vorübergehend auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sich während dieses Zeitraumes ergibt, dass die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.
(2) Personen oder Stellen, denen bei der Durchführung des Rettungsdienstes erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihnen rechtmäßig übermittelt worden sind.
(3) Im übrigen gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes sind verpflichtet,
dem Sozialministerium die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Rettungsdienst-Planes nach § 7 ,
den beteiligten Leistungserbringern die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Betriebsführung,
den beteiligten Kostenträgern nach § 11 Abs. 1 die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zur Kostenberechnung
zu erteilen. Die Auskünfte erfolgen in anonymisierter Form.
(5) Die Leistungserbringer haben den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern in anonymisierter Form die für die Organisation, Planung und Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes notwendigen Daten zu übermitteln.
| * | § 13 - geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998, - geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001. |
(1) Wer außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes Notfallrettung oder Krankentransport betreiben will, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.
(3) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Rechte und Pflichten aus der Genehmigung sind nicht übertragbar.
(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport
durch Träger der öffentlichen Verwaltung in Durchführung eigener Aufgaben,
durch Krankenhäuser, die mit eigenen Kraftfahrzeugen Patienten zu Behandlungszwecken befördern, es sei denn, daß von den Beförderten hierfür ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist,
durch Hilfsorganisationen, soweit sie Rettungsmittel im Rahmen des Sanitätsdienstes bei Großveranstaltungen einsetzen.
(1) Die Genehmigung für den Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen oder Notarzteinsatzfahrzeugen darf nur erteilt werden, wenn
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes des Unternehmers gewährleistet ist,
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung des Betriebes bestellten Person begründen können,
die an den Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden medizinisch-fachlichen Anforderungen erfüllt sind,
die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Rettungsdienstes, insbesondere an die räumliche und fernmeldetechnische Ausstattung und an die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse gestellten Anforderungen erfüllt sind,
der Unternehmer sich verpflichtet, die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht auszuschließen oder zu beschränken,
der Unternehmer über sich und die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehenen Fahrer der Rettungsmittel eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch der öffentliche Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die bedarfsgerechte Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich, vor allem die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einhalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen, wenn der Genehmigungsumfang und der Einsatzbereich unverändert bleiben.
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport für einen Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung umfaßt auch die Durchführung von Krankentransporten.
(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Genehmigung festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen mit Krankenkraftwagen zu befördern.
(3) Beförderungen außerhalb des Betriebsbereichs dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit hiervon Ausnahmen zulassen. Können sich die Ausnahmegenehmigungen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen.
(4) Die Genehmigung wird dem Unternehmen für die Dauer von vier Jahren erteilt.
Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, die
den Unternehmer verpflichten, Änderungen hinsichtlich des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge der Genehmigungsbehörde anzuzeigen,
die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Einsatzpflicht nach den §§ 24 und 25 näher bestimmen,
die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,
ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination im Unternehmen zum Ziel haben,
die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen regeln,
den Unternehmer verpflichten, den Eingang der Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, und eine Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen bestimmen,
den Unternehmer verpflichten, dem Träger des öffentlichen Rettungsdienstes die für die Organisation, Planung und Durchführung des Rettungsdienstes notwendigen Daten in anonymisierter Form zu übermitteln.
| * | § 17 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
(1) Die Genehmigung erteilen die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte.
(2) Diese sind auch zuständig für die Durchführung der weiteren Regelungen der Abschnitte III und IV und der für die Unternehmer geltenden Regelungen des Abschnitts I sowie für die Abwehr, Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten:
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers und der zur Führung des Betriebes bestellten Personen, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für die Ausübung des Rettungsdienstes besitzt oder besessen hat,
Angaben über die Zahl, Beschaffenheit, Ausstattung und Ausrüstung sowie den Standort der vorgesehenen Rettungsmittel,
Angaben über die personelle und sächliche Ausstattung der Betriebsstätte und namentliche Angabe der Fahrer und der Beifahrer der Rettungsmittel,
Angaben über den angestrebten Betriebsbereich und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Antragstellers und der zur Führung des Betriebes bestellten Personen sowie der fachlichen und gesundheitlichen Eignung des vorgesehenen Fahrpersonals ermöglichen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere auch die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen. Soweit es das Genehmigungsverfahren erfordert, kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen auch von anderen Behörden anfordern.
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen, sind auf das Verfahren, die Genehmigungsurkunde und deren Inhalt, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie die Aufsicht über den Unternehmer die §§ 15 , 17 , 19 , 23 sowie 54 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 und 54 a in der Fassung vom 8. August 1990 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Für den Betrieb des Unternehmers sowie für die Ausrüstung, die Beschaffenheit und die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8 , 11 , 16 bis 19 , 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, daß auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne des § 2 des Bundes-Seuchengesetzes sind.
(1) Die Genehmigung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung
die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn
gegen Auflagen verstoßen wird,
der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen.
(4) Die Genehmigungsbehörde hat dem Gewerbezentralregister den Widerruf der Genehmigung unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers mitzuteilen.
(5) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Für die Luftrettung ist das Sozialministerium Genehmigungsbehörde im Sinne des § 18 .
(2) Die rettungsdienstlichen Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der für die Luftrettung vorgesehenen Luftfahrzeuge werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.
(3) Im übrigen gelten die §§ 14 bis 22 mit Ausnahme von § 21 Satz 1 und 2 für die Luftrettung entsprechend.
(4) Die luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
| * | § 23 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird, und ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes erfordert.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebes eine Frist setzen. Nimmt der Unternehmer innerhalb dieser Frist den Betrieb nicht auf, erlischt die Genehmigung.
(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.
(1) Der Unternehmer ist auf Anforderung der Rettungsleitstelle zum Einsatz seiner Rettungsmittel verpflichtet, wenn
der Einsatzort innerhalb des Betriebsbereiches des angeforderten Rettungsmittels liegt oder das angeforderte Rettungsmittel insbesondere bei Notfällen den Einsatzort am schnellsten erreichen kann,
der Einsatz nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden kann.
(2) Der Unternehmer ist nur zur Beförderung in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung verpflichtet.
(1) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes entbinden. Sie hat ihn zu entbinden, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann. Die beabsichtigte Betriebsaufgabe ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Der Unternehmer ist an die Mitteilung gebunden.
(2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet den zuständigen Träger des Rettungsdienstes über die bevorstehende Betriebsaufgabe.
(3) Wird der Unternehmer von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes dauernd entbunden, so erlischt die Genehmigung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen den §§ 14 und 16 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,
vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, die nach § 17 der Genehmigung beigefügt sind,
den Vorschriften dieses Gesetzes über
die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 3 und 4),
den Betriebsbereich (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1),
die Betriebspflicht und die Einsatzpflicht (§§ 25 und 26)
zuwiderhandelt,
entgegen § 20 in Verbindung mit § 54 a PBefG die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
entgegen § 21 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
§ 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
§ 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleitung oder einer Vertretung nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt oder
§ 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet oder
einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 21 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
§ 18 BOKraft ,
§ 19 BOKraft ,
§ 30 BOKraft ,
§ 41 Abs. 2 BOKraft oder
§ 42 Abs. 1 BOKraft .
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
§ 21 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder
§ 21 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt oder entgegen § 21 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt,
als Fahrzeugführer entgegen § 21 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Die gegen Unternehmer oder deren Personal festgesetzten Geldbußen fließen der Genehmigungsbehörde zu.
(1) Das Sozialministerium wird, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitätern sowie Rettungsassistenten im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Verordnung muß Bestimmungen enthalten über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse und die staatliche Anerkennung sowie über das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
| * | § 29 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |
(1) Die nach dem Rettungsdienstgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. September 1990 errichteten Rettungsleitstellen und die sonstigen Rettungsdiensteinrichtungen bleiben bis zu einer Regelung durch den Rettungsdienst-Plan bestehen, soweit sie den vorstehenden Vorschriften entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der Kreisgebietsreform können im Rettungsdienst-Plan unabhängig von § 7 Abs. 1 Satz 2 größere Rettungsdienstbereiche durch Zusammenfassung mehrerer Gebiete gebildet werden.
(2) Alle nach dem Rettungsdienstgesetz vom 13. September 1990 abgeschlossenen Vereinbarungen und öffentlich-rechtlichen Verträge gelten nur fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(3) Die Amtszeit des nach dem Rettungsdienstgesetz vom 13. September 1990 errichteten Landesbeirats für das Rettungswesen endet am 31. Dezember 1993.
(4) Den Rettungsassistenten nach § 4 Abs. 2 werden Fachschwestern und Fachpfleger für Anästhesiologie und Intensivtherapie gleichgestellt, die bereits hauptamtlich im Rettungsdienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig waren und eine mindestens 2000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben.
(5) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 kann im Einzelfall ein Rettungstransportwagen anstelle des Rettungsassistenten bis zum 31. Dezember 1995 auch mit einem Rettungssanitäter besetzt werden.
(6) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 kann bis zum 31. Dezember 1995 als zweite Person bei einem Krankentransport auch ein Rettungshelfer eingesetzt werden.
(7) Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 1993 erlassenen Gebührensatzungen gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Zustandekommen der erstmaligen Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 fort. Diese Vereinbarung ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zu schließen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande, ist die Schiedsstelle anzurufen. In diesem Fall sind Entgelte in Höhe der bisher geltenden Gebühren vorläufig weiter zu erheben und im Rahmen der Vereinbarung beziehungsweise Festsetzung durch die Schiedsstelle als Abschlag zu verrechnen.
(8) Die Rechtsverordnung gemäß § 11 a Abs. 4 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
Anm.: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rettungsdienstes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 730) außer Kraft. (vgl. Artikel 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst und zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623))
| * | § 30 geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998. |