|
791-9-2 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Riedensee” Vom 7. Mai 2010Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 258
Aufgrund des
§ 22
Absatz 1
und des
§ 23
in Verbindung mit
§ 32
Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie in Verbindung mit
§ 2
Nummer 4
und
§ 14
Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) und des
§ 20
Absatz 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13
Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der westlich der Ortslage Kühlungsborn an der Ostseeküste
im Landkreis Bad Doberan gelegene Riedensee einschließlich der angrenzenden
Landflächen sowie einer 100 Meter breiten vorgelagerten Wasserfläche der
Ostsee wird in den in § 2 Absatz
4
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Riedensee“
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete
eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind in dem in
§ 2 Absatz 2
beschriebenen Umfang Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Riedensee“
(DE 1836-301). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung
von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
durch die
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
worden ist.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 110
Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Bastorf in der Gemarkung Kägsdorf,
Flur 1 und Teile der Flurstücke 2/74 und 2/75 der Gemarkung Kühlungsborn,
Flur 1 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.
(2) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3
hat eine Größe von etwa 102 Hektar und umfasst die Flächen des Naturschutzgebietes
in der Gemarkung Kägsdorf, Flur 1 und die diesem Bereich vorgelagerten Wasserflächen.
(3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte
im Maßstab 1 : 25 000, die als Anlage
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer schwarzen durchgehenden
Linie gekennzeichnet. Die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung
sind in der Karte schraffiert dargestellt.
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes
sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 6 000 durch eine einseitig
gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen.
Sofern von eingetragenen Flurstücksgrenzen abgewichen wird, erfolgt zusätzlich
eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze. Die maßgeblichen Flächen
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in einer Liegenschaftskarte im
Maßstab 1 : 6 000 schraffiert dargestellt. Die genannten Karten und die
Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium
für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, als oberste Naturschutzbehörde,
Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt.
Ausfertigungen sind bei
- -
dem Landkreis Bad Doberan
- Der Landrat -
August-Bebel-Straße 3
18209 Bad Doberan,
- -
dem Amt Neubukow-Salzhaff
- Der Amtsvorsteher -
Panzower Landweg 1
18233 Neubukow,
- -
der Stadt Ostseebad Kühlungsborn
- Der Bürgermeister -
Ostseeallee 20
18225 Ostseebad Kühlungsborn,
- -
dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten und die Grenzbeschreibung können bei den genannten
Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Mit der Unterschutzstellung des Riedensees als Restgewässer
einer durch Sandfracht abgeriegelten Meeresbucht einschließlich ihrer Randzonen
soll ein selten gewordenes, noch weitgehend intaktes Strandseeökosystem als
Rückzugsgebiet für eine seltene und spezialisierte Tier- und Pflanzenwelt
dauerhaft geschützt, erhalten und entwickelt werden. Sandbänke, Dünen,
Strandsee, Brackwasserröhrichte und Salzwiesen sind in der jeweils charakteristischen
Ausprägung und mit dem charakteristischen Arteninventar zu erhalten und zu entwickeln,
insbesondere durch das Zulassen der Küstendynamik, die Vermeidung von Nährstoff-
und Schadstoffeinträgen, die Wiederherstellung der natürlichen hydrologischen
Bedingungen sowie die Vermeidung und Minimierung gefährdender Nutzungen. Das
Gebiet ist durch die Optimierung der Lebensräume nach naturschutzfachlichen
Gesichtspunkten und die Sicherung vor Störungen als wichtiger Brut- und Rastplatz
zahlreicher Sumpf- und Wasservogelarten wie Bartmeise, Sandregenpfeifer, Sing- und
Höckerschwan, Reiher-, Berg- und Tafelente zu erhalten und zu entwickeln. Die
als Schutzzonen wirkenden, im Randbereich gelegenen Feuchtgrünland-, Trockenrasen-
und Pionierwaldbereiche sind in ihrer Pufferfunktion und als Lebensraum geschützter
Tier- und Pflanzenarten durch eine extensive Pflege im Offenland und das Zulassen
einer ungestörten Naturentwicklung im Wald zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Das Naturschutzgebiet dient darüber hinaus dem Erhalt
der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse „Sandbänke mit nur
schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser“, „Lagunen
des Küstenraumes (Strandseen)“ (prioritärer Lebensraumtyp), „Einjährige
Spülsäume“, „Atlantische Salzwiesen“, „Weißdünen
mit Strandhafer Ammophila arenaria“, „Natürliche eutrophe Seen mit
einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ entsprechend den
Zielstellungen nach Absatz 1.
§ 4
Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen
verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung gemäß §
1 Absatz 3
in seinen jeweiligen für das Erhaltungsziel oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
- 1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
- 2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt
zu verändern,
- 3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen
anzulegen oder zu ändern,
- 4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen
zu errichten oder zu ändern,
- 5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
auch wenn sie baurechtlich verfahrensfrei sind oder keiner Baugenehmigung bedürfen,
- 6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen,
zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand
oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu
entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu beeinträchtigen,
- 7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen
oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
- 8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern,
ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier,
Larven, Puppen, ihre Nester, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu
beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- 9.
zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte
zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art
starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
- 10.
das Naturschutzgebiet außerhalb des Strandes oder von Wegen zu betreten
oder außerhalb des Strandes zu lagern,
- 11.
im Riedensee zu baden oder diesen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten
jeder Art zu befahren,
- 12.
das Naturschutzgebiet mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
- 13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich
mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
- 14.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
- 15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
- 16.
Hunde frei laufen zu lassen,
- 17.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen
und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm
oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung ein- oder aufzubringen,
zu lagern oder abzulagern,
- 18.
Grünland umzubrechen,
- 19.
Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen,
- 20.
gentechnisch veränderte Organismen oder deren Teile oder Abprodukte
einzubringen, auszusetzen oder anzubauen,
- 21.
an den Riedensee angrenzende Schilfflächen oder überstaute Grünlandbereiche
landwirtschaftlich zu nutzen oder zu verändern,
- 22.
die Flurstücke 125, 126, 127, 128/1, 129, 131, 134, 201, 202, 203,
204, 205/1 der Gemarkung Kägsdorf, Flur 1 landwirtschaftlich zu nutzen,
- 23.
die Grünlandnutzung ohne vorherige Zustimmung der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich
der Besatzdichte, Mahdtermine und Beweidungszeiträume durchzuführen,
- 24.
die Jagd in einer anderen Form als auf Schwarz- und Raubwild und im Zeitraum
vom 1. April bis zum 30. Juni durchzuführen,
- 25.
Wildäcker oder künstliche Suhlen anzulegen, Fütterungsmittel
auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
- 26.
jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen ohne Zustimmung der
für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach
Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich
begründeten Bescheid verweigert wird,
- 27.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet zu anderen
Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen
zu befahren,
- 28.
im Riedensee und in den im Gebiet befindlichen Gräben zu angeln,
- 29.
im Riedensee und außerhalb der Flurstücke 202 und 203 der Gemarkung
Kägsdorf, Flur 1 die Fischerei auszuüben.
§ 5
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
- 1.
nach §
4 Satz 3 Nummer 4, 7, 10, 13 und 16
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung
der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit
den unter § 4 Satz 3 Nummer
17 bis 23
genannten Einschränkungen;
§ 20
des Naturschutzausführungsgesetzes
bleibt unberührt,
- 2.
nach § 4 Satz 3 Nummer
5, 8, 10, 13 und 16
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 24 bis 27
genannten Einschränkungen,
- 3.
nach § 4 Satz 3 Nummer
8
bleibt das Angeln in der Ostsee,
- 4.
nach § 4 Satz 3 Nummer
8, 10 und 29
bleibt die Ausübung der Fischerei in der Ostsee und in den Flurstücken
202 und 203 der Gemarkung Kägsdorf, Flur 1 mit der Maßgabe, dass die Vergabe
von Angelkarten für das Binnengewässer unzulässig ist,
- 5.
nach § 4 Satz 3 Nummer
6, 7, 10 und 13
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung
der Vorflut an das Schutzgebiet angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen
unabdingbar sind und nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan
erfolgen,
- 6.
nach § 4 Satz 3 Nummer
1, 4, 10 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung
der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der
für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
- 7.
nach § 4 Satz 3
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes
zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen
Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
- 8.
nach § 4 Satz 3 Nummer
10 und 13
bleibt das Betreten oder Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes
durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren
Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
- 9.
nach § 4 Satz 3 Nummer
2, 9, 10, 11, 13 und 16
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der
Behörden einschließlich der Durchführung von Maßnahmen des
Munitionsbergungsdienstes,
- 10.
nach § 4 Satz 3 Nummer
14
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
- 11.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung
oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet
oder zugelassen worden sind.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4
und 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn diese nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen
und nicht den Schutzzweck beeinträchtigen.
§ 67
Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4
und 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67
des Bundesnaturschutzgesetzes
gewähren.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43
Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nummer 1 bis 23
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43
Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41
Absatz 3 Nummer 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nummer 24 bis 27
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41
Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26
Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nummer 28 und 29
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5
zulässig oder eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach
§ 26
Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.
§ 8
Geltendmachung von Verfahrensfehlern
Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit von Mängeln sowie der
Behebung von Fehlern bei dem Verfahren zum Erlass dieser Verordnung wird gemäß
§ 16
Absatz 3 des Naturschutzausführungsgesetzes
darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der in
§ 15
des Naturschutzausführungsgesetzes
genannten Verfahrensvorschriften nach
§ 16
Absatz 2 des Gesetzes
unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten
der Rechtsverordnung gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt
und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Anschrift: Paulshöher
Weg 1, 19061 Schwerin geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel
bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung, wenn die Voraussetzungen
für die Unterschutzstellung im Übrigen beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung
vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 1 Nummer 13, § 2 Absatz
1 Nummer 13 und Absatz 3 Satz 6 Nummer 13, § 3 Absatz 3 und 4 Nummer 13, §
4 Absatz 2 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 3 und 4 Nummer 13 der Landesverordnung
zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen
Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg,
Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg
vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705), die zuletzt durch § 8 Absatz 2 der Verordnung
vom 16. April 2007 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 7. Mai 2010
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage
|