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7847-2 Gesetz zur Übertragung der Aufgaben für die Überwachung der Rinderkennzeichnung und Rindfleischetikettierung (Rinderkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz - RkReÜAÜG M-V) Vom 19. Januar 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 22
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aufgabenübertragung nach den
Verordnungen (EG) Nr. 494/98
der Kommission und
Nr. 2630/97
der Kommission
Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden folgende
Aufgaben übertragen:
- 1.
nach Artikel 1 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 494/98
der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 820/97
des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen
im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr.
L 60 S. 78) die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung
sämtlicher Tiere zu oder aus einem Betrieb, in dem bei einem oder mehreren Tieren
gegen alle Bestimmungen des Artikels 3 der
Verordnung (EG) Nr. 820/97
des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung
und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) verstoßen wird,
- 2.
nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission die
Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung eines Tieres ohne Gewährung
einer Entschädigung, sofern der Halter des Tieres dessen Identität nicht
innerhalb von zwei Arbeitstagen nachweist,
- 3.
nach Artikel 2 Abs. 1 der V
Verordnung (EG) Nr. 494/98
der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung
von bestimmten Tieren, bei denen die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung
nach Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 820/97
des Rates nicht in vollem Umfang erfüllt werden,
- 4.
nach Artikel 2 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 494/98
der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung
des gesamten Bestandes eines Betriebes, wenn in dem Betrieb bei mehr als 20 Prozent
der Tiere die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung nach Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 820/97
des Rates nicht in vollem Umfang erfüllt werden,
- 5.
nach Artikel 3 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 494/98
der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung
von Tieren zu oder aus dem Betrieb eines Tierhalters, sofern dieser die Kosten nach
Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 820/97
des Rates anhaltend nicht zahlt,
- 6.
nach Artikel 4 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 494/98
der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung
von Tieren zu und aus einem Betrieb, wenn der Tierhalter der zuständigen Behörde
Verbringungen zu und aus diesem Betrieb nicht nach Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich
der
Verordnung (EG) Nr. 820/97
des Rates mitteilt,
- 7.
nach Artikel 4 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 494/98
der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung
von Tieren zu und aus einem Betrieb, wenn der Tierhalter der zuständigen Behörde
die Geburt oder den Tod eines Tieres aus diesem Betrieb nicht nach Artikel 7 Abs.
1 zweiter Gedankenstrich der
Verordnung (EG) Nr. 820/97
des Rates mitteilt,
- 8.
nach Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 2630/97
der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 820/97
des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung
und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 23), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 132/1999
der Kommission vom 21. Januar 1999 (ABl. EG Nr. L 17 S. 20), die Mitteilung von
Aspekten der öffentlichen Gesundheit und tiergesundheitlicher Aspekte, insbesondere
früherer Seuchenfälle, als Bestandteil der Risikoanalyse.
§ 2
Aufgabenübertragungen nach
dem
Rindfleischetikettierungsgesetz
Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird die Aufgabe
der zuständigen Stelle nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2
des Rindfleischetikettierungsgesetzes
vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1803), für die Überwachung der Einhaltung
der Rechtsvorschriften übertragen.
§ 3
Zuständigkeit für die
Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten
Den Landkreisen und den kreisfreien Städten werden die
Aufgaben der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach
§ 11
des Rindfleischetikettierungsgesetzes
und
§ 10
der Rindfleischetikettierungsverordnung
vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 438), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2091), übertragen, soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz,
die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des
§ 1 Abs. 1
des Rindfleischetikettierungsgesetzes
durch die Landkreise und kreisfreien Städte ausgeführt werden.
§ 4
Übertragener Wirkungskreis
Die in den §§
1, 2
und 3
genannten Aufgaben nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte als Aufgaben
des übertragenen Wirkungskreises wahr.
§ 5
Kostendeckung
Die durch die Übertragung von Aufgaben durch dieses Gesetz
entstehenden Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die Erhebung
von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen gedeckt.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 1 Nr. 4 der Rinderkennzeichnungszuständigkeitslandesverordnung
vom 13. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 849), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 5. Juli 1999 (GVOBl. M-V S. 428), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 19. Januar 2000
| Der Ministerpräsident
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Der Minister für Ernährung,
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Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
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Dr. Harald Ringstorff
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Till Backhaus
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