7847-2

Gesetz zur Übertragung der Aufgaben für die Überwachung
der Rinderkennzeichnung und Rindfleischetikettierung
(Rinderkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz - RkReÜAÜG M-V)

Vom 19. Januar 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 22



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Aufgabenübertragung nach den Verordnungen (EG) Nr. 494/98 der Kommission und Nr. 2630/97 der Kommission

Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden folgende Aufgaben übertragen:

1.

nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 60 S. 78) die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung sämtlicher Tiere zu oder aus einem Betrieb, in dem bei einem oder mehreren Tieren gegen alle Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) verstoßen wird,

2.

nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission die Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung eines Tieres ohne Gewährung einer Entschädigung, sofern der Halter des Tieres dessen Identität nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nachweist,

3.

nach Artikel 2 Abs. 1 der V Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung von bestimmten Tieren, bei denen die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates nicht in vollem Umfang erfüllt werden,

4.

nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung des gesamten Bestandes eines Betriebes, wenn in dem Betrieb bei mehr als 20 Prozent der Tiere die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates nicht in vollem Umfang erfüllt werden,

5.

nach Artikel 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu oder aus dem Betrieb eines Tierhalters, sofern dieser die Kosten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates anhaltend nicht zahlt,

6.

nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus einem Betrieb, wenn der Tierhalter der zuständigen Behörde Verbringungen zu und aus diesem Betrieb nicht nach Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates mitteilt,

7.

nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus einem Betrieb, wenn der Tierhalter der zuständigen Behörde die Geburt oder den Tod eines Tieres aus diesem Betrieb nicht nach Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates mitteilt,

8.

nach Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 132/1999 der Kommission vom 21. Januar 1999 (ABl. EG Nr. L 17 S. 20), die Mitteilung von Aspekten der öffentlichen Gesundheit und tiergesundheitlicher Aspekte, insbesondere früherer Seuchenfälle, als Bestandteil der Risikoanalyse.

§ 2

Aufgabenübertragungen nach dem
Rindfleischetikettierungsgesetz

Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird die Aufgabe der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1803), für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften übertragen.

§ 3

Zuständigkeit für die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten

Den Landkreisen und den kreisfreien Städten werden die Aufgaben der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes und § 10 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 438), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2091), übertragen, soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes durch die Landkreise und kreisfreien Städte ausgeführt werden.

§ 4

Übertragener Wirkungskreis

Die in den §§ 1, 2 und 3 genannten Aufgaben nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.

§ 5

Kostendeckung

Die durch die Übertragung von Aufgaben durch dieses Gesetz entstehenden Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen gedeckt.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 1 Nr. 4 der Rinderkennzeichnungszuständigkeitslandesverordnung vom 13. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 849), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 1999 (GVOBl. M-V S. 428), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 19. Januar 2000

Der Ministerpräsident

Der Minister für Ernährung,

 

Landwirtschaft, Forsten und Fischerei

Dr. Harald Ringstorff

Till Backhaus