2030-4-8

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung - Rpfl APO M-V)

Vom 17. Juni 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 786



Abschnitt 1*

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Überschrift geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Diese Ausbildungsverordnung regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft.

§ 2

Ziel der Ausbildung

Durch ein Fachhochschulstudium mit praktischem Bezug sollen Beamte ausgebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, Rechtsfragen zu erkennen und zu lösen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie allgemeinverständlich zu begründen. Die Ausbildung soll ferner auf die dem gehobenen Dienst zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten.

§ 3

Zulassung, Bewerbung und Auswahl

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörde ist der Präsident des Oberlandesgerichts.

(3) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,

2.

das Abschluß- oder Abgangszeugnis der Schule; ist dieses noch nicht ausgestellt, zunächst das letzte Schulzeugnis,

3.

gegebenenfalls Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung.

(4) Personen, die bereits im Justizdienst tätig sind, legen ihre Bewerbung auf dem Dienstwege vor. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der zuständige Behördenleiter hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dieser Person zu äußern.

(5) Die Entscheidung über die Bewerbung trifft die Einstellungsbehörde.

(6) Personen, die für eine Einstellung in Betracht kommen, haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,

2.

den Nachweis über die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes ,

3.

die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,

4.

eine Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs-, Straf- oder Disziplinarverfahren,

5.

eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse,

6.

das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, falls es nicht der Bewerbung beigefügt war,

7.

die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls der Bewerber minderjährig ist,

8.

gegebenenfalls der Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. S. 3322),

9.

die Erklärung, daß eine Verpflichtung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik oder mit Untergliederungen dieser Ämter oder vergleichbaren Institutionen nicht abgegeben worden ist,

10.

eine Einwilligungserklärung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Landesdatenschutzgesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 395).

(7) Bis zum Ende des dritten Ausbildungsabschnittes ist ein Nachweis von Grundfertigkeiten im Personalcomputer-Tastschreiben mit einer Leistung von mindestens 150 Anschlägen pro Minute zu erbringen. Anforderungen an den Leistungsnachweis legt der Präsident des Oberlandesgerichts fest.

§ 4

Rechtsstellung, Dienstbezeichnung und Dienstaufsicht

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Personen werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Rechtspflegeranwärterin" oder zum "Rechtspflegeranwärter" ernannt.

(2) Dienstvorgesetzter ist der Präsident des Oberlandesgerichts.

Abschnitt 2*

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Überschrift geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

Vorbereitungsdienst

§ 5

Form der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Fachbereich Rechtspflege -. Das Studium umfaßt Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten.

(2) Der Fachbereich erläßt die Studienpläne und die Lehrpläne. Diese gestalten die Fachstudienzeiten und die berufspraktischen Studienzeiten nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung.

§ 6*

Lehrkörper

Der Lehrkörper des Fachbereichs besteht aus hauptberuflich tätigen Dozenten sowie nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten. Die Dozenten werden durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium berufen. Die Lehrbeauftragten bestellt der Direktor der Fachhochschule im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereichsleiter und mit Zustimmung des Justizministeriums.

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§ 6 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 7

Gliederung des Studienganges

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

  • erster Studienabschnitt: zwei Monate

  • berufspraktische Studienzeit

  • zweiter Studienabschnitt: neun Monate

  • Fachstudienzeit

  • dritter Studienabschnitt: zehn Monate

  • berufspraktische Studienzeit

  • vierter Studienabschnitt: neun Monate

  • Fachstudienzeit

  • fünfter Studienabschnitt: sechs Monate

  • berufspraktische Studienzeit

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts weist die Anwärter zur Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten den Direktoren der Amtsgerichte zu. Diese regeln die Durchführung der Ausbildung nach den Studienplänen des Fachbereichs. Für die Ausbildung am Arbeitsplatz im Lehrgebiet Strafvollstreckungswesen weisen die Direktoren der Amtsgerichte die Anwärter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitenden Oberstaatsanwalt den Staatsanwaltschaften zu.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt für jedes Ausbildungsgericht und - im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt - für jede Staatsanwaltschaft einen Richter, einen Staatsanwalt oder einen Rechtspfleger als Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter schlägt dem Direktor des Amtsgerichts beziehungsweise dem Leiter der Staatsanwaltschaft die Personen vor, die bei der Ausbildung der Anwärter mitwirken sollen. Die Ausbildenden sollen von ihren sonstigen Amtsgeschäften angemessen entlastet werden.

§ 8*

Erster Studienabschnitt

(1) Der erste Studienabschnitt soll die Funktion und gesellschaftliche Bedeutung des Rechts und der Rechtspflegeorgane nahebringen. Er dient der Einführung in den Zivilprozeß, der ersten Anschauung der Rechtspflegertätigkeit sowie der Vermittlung von Grundkenntnissen des Gerichtsverfassungsrechts einschließlich des Rechtspflegerrechts, des Strafrechts und des Strafprozeßrechts. Den Anwärtern soll ein Überblick über die Grundlagen und Anwendungsmöglichkeiten der Informationstechnologie bei Gerichten und Staatsanwaltschaften gegeben werden.

(2) Für die Lehrgebiete nach Absatz 1 werden begleitende Lehrveranstaltungen eingerichtet, an denen der Anwärter teilzunehmen hat.

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§ 8 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 9

Lehrgebiete des weiteren Studiums

(1) Das weitere Studium erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:

1.

Familienrechtswesen,

2.

Grundbuchwesen,

3.

Nachlaßwesen,

4.

Registerwesen,

5.

Vollstreckungswesen,

6.

Strafvollstreckungswesen,

7.

Organisations- und Verwaltungswesen, Datenverarbeitung,

8.

Zivilprozeßsachen und Kostenfestsetzung,

9.

Staats- und Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Probleme der Rechtspflege,

10.

Grundfragen des Zivilrechts.

(2) Es sollen Klausurübungen zur Bearbeitung gestellt werden. Daneben können auch Hausarbeiten ausgegeben und andere Lehr- und Lernmethoden angewendet werden.

(3) Das Nähere bestimmen die Studienpläne.

§ 10

Zweiter Studienabschnitt

Im zweiten Studienabschnitt erstreckt sich die Ausbildung auf das Familienrechts-, Grundbuch-, Nachlaß-, Register-, Vollstreckungs- und Strafvollstreckungswesen. Sie kann auch die weiteren Lehrgebiete umfassen.

§ 11

Dritter Studienabschnitt

(1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt die Ausbildung am Arbeitsplatz sowie Lehrveranstaltungen.

(2) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf das Familienrechts-, Grundbuch-, Nachlaß- und Strafvollstreckungswesen. Sie dauert im Nachlaßwesen mindestens sechs Wochen und in den übrigen Lehrgebieten jeweils mindestens zwei Monate. Sie soll den Anwärtern Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und durch Erfahrungen zu vervollständigen und zu überprüfen.

(3) Die Lehrveranstaltungen sollen sich auf das Familienrechts-, Grundbuch-, Nachlaß- und Strafvollstreckungswesen erstrecken; sie können auch die weiteren Lehrgebiete erfassen.

§ 12

Vierter Studienabschnitt

Im vierten Studienabschnitt soll sich die Ausbildung auf das Familienrechts-, Grundbuch-, Nachlaß-, Register- und Vollstreckungswesen erstrecken; sie kann auch die weiteren Lehrgebiete erfassen.

§ 13

Fünfter Studienabschnitt

(1) Der fünfte Studienabschnitt umfaßt die Ausbildung am Arbeitsplatz und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs.

(2) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf das Register- und Vollstreckungswesen. Sie dauert im Registerwesen mindestens sechs Wochen und im Vollstreckungswesen mindestens zwei Monate.

(3) Die Lehrveranstaltungen sollen sich auf das Register- und Vollstreckungswesen erstrecken; sie können auch die weiteren Lehrgebiete erfassen.

§ 14*

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
und einzelner Studienabschnitte

Erweist sich im Verlaufe des vierten Studienabschnittes, dass der Anwärter insbesondere krankheitsbedingt oder aus Leistungsschwäche nicht in der Lage erscheint, das Ausbildungsziel zu erreichen, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit dem Fachbereich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anordnen und die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Ausbildung kann insgesamt höchstens bis um ein Jahr verlängert werden. § 30 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

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§ 14 neu gefasst durch Verordnung vom 4. August 2003.

§ 15

Erholungsurlaub

(1) Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums zu gewährleisten, soll den Anwärtern der Erholungsurlaub gemeinsam in den Zeiträumen erteilt werden, die der Fachbereich festsetzt.

(2) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der Fachstudienzeiten gewährt werden.

(3) Im vierten Kalenderjahr der Ausbildung wird den Anwärtern der Erholungsurlaub nach Abschluß der schriftlichen Prüfungsarbeiten erteilt.

§ 16*

Einzelne Leistungsbewertungen, Gesamtnote,
Ausbildungsnote

(1) Die einzelnen Leistungen der Anwärter in den Lehrveranstaltungen und in der Ausbildung am Arbeitsplatz sind mit einer der folgenden Noten unter Angabe der Punktzahl zu beurteilen:

  • 15 und 14 Punkte = sehr gut (1)

  • = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

  • 13 bis 11 Punkte = gut (2)

  • = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

  • 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

  • = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

    7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

  • = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

  • 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)

  • = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

  • 1 und 0 Punkte = ungenügend (6)

  • = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Leistungsbewertungen in den einzelnen Studienabschnitten sind von den in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten tätigen Ausbildenden in einer Gesamtnote gemäß Absatz 1 zusammenzufassen. Aus den während des weiteren oder verlängerten Vorbereitungsdienstes erteilten Noten bildet der Präsident des Oberlandesgerichts eine Gesamtnote. Im ersten Studienabschnitt erfolgen keine Leistungsbewertungen.

(3) Aus den Punktzahlen der Gesamtnoten für den zweiten, dritten, vierten und fünften Studienabschnitt wird die Punktzahl der Ausbildungsnote bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- und Abrundung errechnet. Dabei werden die Punktzahlen dieser Gesamtnoten mit der Anzahl der Monate vervielfältigt, die für den jeweiligen Studienabschnitt nach § 7 Abs. 1 vorgeschrieben ist. Die Summe der Produkte wird durch die Gesamtzahl der Monate geteilt. Die für den verlängerten Vorbereitungsdienst (§ 14) erteilte Gesamtnote ersetzt die im vierten Studienabschnitt erteilte Gesamtnote; die im weiteren Vorbereitungsdienst (§ 30) erteilte Gesamtnote wird zusätzlich berücksichtigt. Bei der Bildung der Ausbildungsnote wird die Gesamtnote des verlängerten oder des weiteren Vorbereitungsdienstes entsprechend der Dauer des fachtheoretischen Teils berücksichtigt. Die Ausbildungsnote lautet

  • sehr gut bei einer Punktzahl von 14,00 bis 15,00,

  • gut bei einer Punktzahl von 11,00 bis 13,99,

  • befriedigend bei einer Punktzahl von 8,00 bis 10,99,

  • ausreichend bei einer Punktzahl von 5,00 bis 7,99,

  • mangelhaft bei einer Punktzahl von 2,00 bis 4,99,

  • ungenügend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,99.

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§ 16 -geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999, - geändert durch Verordnung vom 4. August 2003.

Abschnitt 3

Prüfung

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Überschrift geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 17*

Prüfungsamt

(1) Die Rechtspflegerprüfung wird bei dem Justizministerium - Landesjustizprüfungsamt - abgelegt.

(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm Beauftragter leitet die Rechtspflegerprüfung.

(3) Das Justizministerium bestellt die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes für die Rechtspflegerprüfung. Diese müssen die Befähigung zum Richteramt oder die Rechtspflegerbefähigung haben.

(4) Die Berufung erfolgt für drei Jahre. Die Berufung endet mit Ablauf des 31. Dezembers des dritten Berufungsjahres. Eine mehrmalige Berufung ist möglich.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Sie endet außerdem mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Das Justizministerium kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Dauert bei Ablauf der Mitgliedschaft ein bereits begonnenes Prüfungsverfahren an, so verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens.

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§ 17 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 18*

Inhalt und Durchführung des Prüfungsverfahrens

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die zur Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft das Landesjustizprüfungsamt. Es bestimmt die Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung, den Beginn des Prüfungsverfahrens, die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung, die Prüfungsaufgaben und die zulässigen Hilfsmittel. Es ordnet für schwerbehinderte Anwärter die ihren körperlichen Behinderungen entsprechenden Erleichterungen an.

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§ 18 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 19*

Zulassung zur Prüfung

(1) Spätestens einen Monat vor dem Ende des dritten Studienabschnitts teilt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Prüfungsamt mit, welche Anwärter diesen Studienabschnitt beenden werden und die Aufsichtsarbeit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 anzufertigen haben.

(2) Spätestens einen Monat vor dem Ende des vierten Studienabschnitts teilt der Fachbereich dem Prüfungsamt mit, welche Anwärter diesen Studienabschnitt beenden werden und die Aufsichtsarbeiten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 anzufertigen haben.

(3) Spätestens einen Monat vor dem Ende des letzten Studienabschnitts teilt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Landesjustizprüfungsamt mit, zu welchem Zeitpunkt die Anwärter den Vorbereitungsdienst beenden werden. Unmittelbar nach dem Ende des letzten Studienabschnitts übersendet der Präsident des Oberlandesgerichts dem Landesjustizprüfungsamt die Personalakten unter Angabe der Ausbildungsnote. Gleichzeitig gibt er den Anwärtern die Ausbildungsnote (§ 16 Abs. 3) schriftlich bekannt.

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§ 19 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 20

Schriftliche Prüfung

(1) Es sind folgende Aufsichtsarbeiten anzufertigen:

1.

gegen Ende des dritten Studienabschnitts eine Aufsichtsarbeit mit dem Schwerpunkt im Lehrgebiet Strafvollstreckungswesen,

2.

zu Beginn des fünften Studienabschnitts je eine Aufsichtsarbeit mit dem Schwerpunkt in den Lehrgebieten Familienrechtswesen, Grundbuchwesen und Nachlaßwesen,

3.

gegen Ende des Vorbereitungsdienstes eine Aufsichtsarbeit mit dem Schwerpunkt im Lehrgebiet Registerwesen und zwei Aufsichtsarbeiten mit dem Schwerpunkt im Lehrgebiet Vollstreckungswesen, davon eine aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

(2) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung.

§ 21*

Aufsicht

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes oder ein vom Landesjustizprüfungsamt Beauftragter. Er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Er kann Anwärter bei Ordnungverstößen oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen, falls dies als Sofortmaßnahme geboten erscheint.

(2) Die Anwärter versehen die Aufsichtsarbeiten anstelle ihrer Namen mit einer Kennzahl, die ihnen das Landesjustizprüfungsamt für alle Aufsichtsarbeiten zuteilt. Den Prüfern darf vor der Bewertung der Aufsichtsarbeiten die Zuordnung der Kennziffern und Kandidaten zueinander nicht bekanntgegeben werden.

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§ 21 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 22*

Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Arbeiten sind mit Noten und Punktzahlen nach § 16 Abs. 1 zu bewerten. Die Bewertung erfolgt durch zwei Mitglieder des Landesjustizprüfungsamts, von denen einer die Befähigung zum Richteramt und einer die Rechtspflegerbefähigung haben soll. Ein Mitglied soll dem Lehrkörper des Fachbereichs angehören oder angehört haben. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Für die sich bei der Anwendung des Satzes 4 ergebenden Punktzahlen lautet die Note entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 6 . Bei größeren Abweichungen setzt ein vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes eingesetztes weiteres Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes die Note in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest (Stichentscheid), wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern können.

(2) Das Landesjustizprüfungsamt teilt den Anwärtern die Bewertungen spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können die Arbeiten und ihre Bewertungen einsehen.

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§ 22 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 23*

Zulassung zur mündlichen Prüfung

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer in vier Aufsichtsarbeiten mindestens jeweils fünf Punkte erreicht hat.

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§ 23 - geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999, - geändert durch Verordnung vom 4. August 2003.

§ 24*

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll sich auf die Lehrgebiete Familienrechtswesen, Grundbuchwesen, Nachlaßwesen, Registerwesen und Vollstreckungswesen erstrecken. Sie kann auch die anderen Lehrgebiete umfassen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben, von denen eines den Vorsitz führt. Die übrigen Mitglieder müssen die Rechtspflegerbefähigung haben. Mindestens zwei der Mitglieder sollen Lehrkräfte des Fachbereichs sein oder gewesen sein.

(3) Mehr als fünf Anwärter dürfen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung soll für jeden Anwärter etwa 60 Minuten dauern. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(4) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Punktzahl zu bewerten. § 16 Abs. 1 ist anzuwenden. Weichen die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärtern und Personen, die ein dienstliches Interesse haben, in angemessener Zahl die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch gestatten.

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§ 24 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 25*

Prüfungs- und Abschlußnote

(1) Der Prüfungsausschuß errechnet die Prüfungsnote und die Abschlußnote bis auf die zweite Dezimalstelle. § 16 Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Berechnung der Prüfungsnote wird der Durchschnitt der Punktzahlen der sieben Aufsichtsarbeiten mit 70 vom Hundert berücksichtigt, indem die Gesamtpunktzahl der Aufsichtsarbeiten durch zehn geteilt wird (maximal zwei Dezimalstellen). Die Gesamtnote für die mündliche Prüfung geht mit 30 vom Hundert in die Prüfungsnote ein (maximal eine Dezimalstelle). Bei der Berechnung der Abschlußnote wird die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 vom Hundert und die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 vom Hundert jeweils bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- und Abrundung berücksichtigt.

(2) Lautet die Abschlußnote mindestens "ausreichend", so ist die Prüfung bestanden. Sie ist jedoch auch in diesem Fall nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Prüfungsnote niedriger als 4,50 ist oder die Punktzahl der Prüfungsnote im Bereich von 4,50 bis 4,99 und die Punktzahl der Ausbildungsnote unter 10,00 liegt. Bei bestandener Prüfung kann der Prüfungsausschuß die Abschlußnote um bis zu 0,5 Punkten erhöhen, wenn dadurch der Leistungsstand des Prüflings zutreffend gekennzeichnet wird. Für die Erhöhung der Abschlußnote nach Satz 3 gilt § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote für die mündliche Prüfung und die Abschlußnote bekannt.

(4) Der Prüfungsausschuß fertigt über die Prüfung und die Notengebung ein Protokoll an.

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§ 25 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 26

Rücktritt und Säumnis

(1) Wird eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert oder erfolgt ein Ausschluß gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3, so ist die Aufsichtsarbeit mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Krankheit gilt nur dann als genügende Entschuldigung, wenn die Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Das Zeugnis muß unverzüglich vorgelegt werden.

(2) Wer die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit genügend entschuldigt, erhält Gelegenheit, eine weitere Aufsichtsarbeit aus demselben Lehrgebiet anzufertigen. Wer seine Säumnis bei der mündlichen Prüfung genügend entschuldigt, nimmt am nächstmöglichen Prüfungstermin teil.

(3) Kann in den Fällen des Absatzes 2 das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden, regelt der Präsident des Oberlandesgerichts den weiteren Studiengang im Benehmen mit dem Fachbereich.

§ 27*

Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

(1) Anwärter, die in der Prüfung zu täuschen versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann das Landesjustizprüfungsamt von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(2) Versuchen Anwärter bei den Aufsichtsarbeiten zu täuschen oder anderen Anwärtern zu helfen, kann das Landesjustizprüfungsamt auch anordnen, daß die Aufsichtsarbeiten oder einzelne von ihnen mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden oder zu wiederholen sind.

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§ 27 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 28*

Zeugnis

Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis mit Abschlußnote unter Angabe der Punktzahl.

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§ 28 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 29

Einsicht in die Prüfungsakten

Die Prüflinge können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung die vollständigen Prüfungsakten einsehen.

§ 30*

Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Vor der Wiederholung der Prüfung ist ein weiterer Vorbereitungsdienst abzuleisten, der die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten darf. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann Anwärter für die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes in andere Bundesländer abordnen.

(3) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens acht Punkten bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Auf Antrag kann die gesamte Prüfung wiederholt werden.

(4) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 17 bis 29 entsprechend.

(5) Das Landesjustizprüfungsamt kann bestimmen, dass die nach § 20 noch anzufertigenden Aufsichtsarbeiten in dem auf das Ende des weiteren Vorbereitungsdienstes folgenden Kalendermonat angefertigt werden.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung für nicht bestanden erklärt haben, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht teilnehmen.

(7) Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung besteht nur innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses.

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§ 30 - geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999, - neu gefasst durch Verordnung vom 4. August 2003.

§ 31

Rechtsstellung nach nicht bestandener
Wiederholungsprüfung

(1) Für die Anwärter, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

(2) Sieht der Prüfungsausschuß durch die abgelegte Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes als nachgewiesen an, so stellt er dies fest.

Abschnitt 4*

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Überschrift geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

Schlußvorschriften

§ 32

Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

Mit dem Tage der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 33*

Aufstieg

(1) Beamte des mittleren Dienstes können vom Justizministerium zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Justizdienstes bewährt haben und nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspfleger geeignet erscheinen. Die Tätigkeit im mittleren Justizdienst kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit dem Fachbereich.

(2) Während der Einführungszeit nehmen die Beamten an der Rechtspflegerausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Als Aufstiegsprüfung ist die Rechtspflegerprüfung abzulegen.

(3) Bis zur Verleihung des Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Beamte, die die Rechtspflegerprüfung endgültig nicht bestehen, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.

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§ 33 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.

§ 34*

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Für die Durchführung der Ausbildung und der Laufbahnprüfung derjenigen Anwärter, die aufgrund des § 34 Abs. 1 der Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung vom 17. Juni 1994 die Ausbildung in Nordrhein-Westfalen ableisten, gilt die Rechtspflegerausbildungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1985 (GVOBl. für das Land Nordrhein-Westfalen S. 656) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Dienstaufsicht für diese Anwärter wird für die Zeit der Ausbildung den in den jeweiligen Ausbildungsländern zuständigen Stellen übertragen.

(3) Diese Ausbildungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(4) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 1991 (AmtsBl. M-V S. 995) außer Kraft.

Schwerin, den 17. Juni 1994

Der Minister für Justiz, Bundes-
und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Klaus Letzgus

Der Innenminister
In Vertretung
Klaus Baltzer

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§ 34 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1999.