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2011-1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 246
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Aufgaben und Zuständigkeit (§§ 1 - 11) |
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| § 1
|
Aufgaben |
| § 2
|
Ordnungsbehörden und Polizei |
| § 3
|
Begriffsbestimmungen |
| § 4
|
Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden |
| § 5
|
Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden |
| § 6
|
(aufgehoben) |
| § 7
|
Sachliche Zuständigkeit der Polizei |
| § 8
|
Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamten |
| § 9
|
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis
zum Land Mecklenburg-Vorpommern stehen |
| § 10
|
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns |
| § 11
|
Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei |
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (§§ 12 - 24) |
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| § 12
|
Grundsatz |
| § 13
|
Allgemeine Befugnisse |
| § 14
|
Ermessen |
| § 15
|
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| § 16
|
Verfügungen |
| § 17
|
Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung |
| § 18
|
Inhalt der Verordnungen |
| § 19
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 20
|
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften; Genehmigungspflicht |
| § 21
|
Form der Verordnungen |
| § 22
|
Geltungsdauer |
| § 23
|
Amtliche Bekanntmachung |
| § 24
|
Inkrafttreten der Verordnungen |
Abschnitt 3
Personenbezogene Daten (§§ 25 - 49) |
|
| § 25
|
Grundsatz |
Unterabschnitt 1
Datenerhebung (§§ 26 - 35) |
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| § 26
|
Grundsätze der Datenerhebung |
| § 27
|
Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung |
| § 27a
|
Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen |
| § 28
|
Befragung und Auskunftspflicht |
| § 29
|
Identitätsfeststellung |
| § 30
|
Prüfung von Berechtigungsscheinen |
| § 31
|
Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
| § 31a
|
Molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung |
| § 32
|
Einsatz technischer Mittel zur Bildüberwachung sowie zur Bild- und Tonaufzeichnung |
| § 33
|
Besondere Mittel der Datenerhebung |
| § 34
|
Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung |
| § 34a
|
Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation |
| § 34b
|
Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln |
| § 35
|
Polizeiliche Beobachtung |
Unterabschnitt 2
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (§§ 36 - 45) |
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| § 36
|
Grundsätze der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten |
| § 37
|
Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten |
| § 38
|
Vorgangsverwaltung und Dokumentation |
| § 39
|
Datenübermittlung |
| § 40
|
Datenübermittlung zwischen Polizei und Ordnungsbehörden |
| § 41
|
Datenübermittlung an andere Behörden oder Stellen; Bekanntgabe an die
Öffentlichkeit |
| § 42
|
Automatisiertes Abrufverfahren |
| § 43
|
Datenabgleich |
| § 43a
|
Datenabgleich zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen |
| § 44
|
Rasterfahndung |
| § 45
|
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten |
Unterabschnitt 3
Prüffristen und Beschreibung von Verfahren (§§ 46, 47) |
|
| § 46
|
Prüffristen |
| § 47
|
Verfahren |
Unterabschnitt 4
Auskunftsrecht und Begriffsbestimmung (§§ 48, 49) |
|
| § 48
|
Auskunftsrecht des Betroffenen, Akteneinsicht |
| § 49
|
Straftaten von erheblicher Bedeutung |
Abschnitt 4
Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§
50 - 67) |
|
| § 50
|
Vorladung |
| § 51
|
Verfahren bei der Vorführung |
| § 52
|
Platzverweisung |
| § 53
|
Durchsuchung und Untersuchung von Personen |
| § 54
|
Verfahren bei der Durchsuchung von Personen |
| § 55
|
Gewahrsam von Personen |
| § 56
|
Verfahren bei amtlichem Gewahrsam |
| § 57
|
Durchsuchung von Sachen |
| § 58
|
Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen |
| § 59
|
Betreten und Durchsuchung von Räumen |
| § 60
|
Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen |
| § 61
|
Sicherstellung von Sachen |
| § 62
|
Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen |
| § 63
|
Amtliche Verwahrung |
| § 64
|
Verwertung, Vernichtung |
| § 65
|
Verfahren bei der Wegnahme einer Person |
| § 66
|
Verfahren bei der Zwangsräumung |
| § 67
|
Übertragung des Eigentums |
Abschnitt 5
In Anspruch zu nehmende Personen (§§ 68 - 71) |
|
| § 68
|
Grundsatz |
| § 69
|
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen |
| § 70
|
Verantwortlichkeit für Sachen |
| § 70a
|
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme |
| § 71
|
Inanspruchnahme des Nichtstörers |
Abschnitt 6
Entschädigungsansprüche (§§ 72 - 77) |
|
| § 72
|
Entschädigungsanspruch des Nichtstörers |
| § 73
|
Entschädigungsanspruch des unbeteiligten Dritten |
| § 74
|
Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung |
| § 75
|
Entschädigungspflichtiger Rückgriff |
| § 76
|
Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten |
| § 77
|
Rechtsweg |
Abschnitt 7
Einschränkung von Grundrechten (§ 78) |
|
| § 78
|
Einschränkung von Grundrechten |
Abschnitt 8
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 79 - 113) |
|
Unterabschnitt 1
Allgemeines Vollzugsverfahren (§§ 79 - 92) |
|
| § 79
|
Grundsatz |
| § 80
|
Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten |
| § 81
|
Sofortiger Vollzug |
| § 82
|
Vollzugsbehörden |
| § 82a
|
Vollzugshilfe |
| § 82b
|
Verfahren |
| § 82c
|
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung |
| § 83
|
Pflichtiger |
| § 84
|
Vollzug gegen den Rechtsnachfolger |
| § 85
|
Vollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung |
| § 86
|
Zwangsmittel |
| § 87
|
Androhung von Zwangsmitteln |
| § 88
|
Zwangsgeld |
| § 89
|
Ersatzvornahme |
| § 90
|
Unmittelbarer Zwang |
| § 91
|
Ersatzzwangshaft |
| § 92
|
Einstellung des Vollzugs |
Unterabschnitt 2
Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Abgabe einer Erklärung
gerichtet sind (§ 93) |
|
| § 93
|
Abgabe einer Erklärung |
Unterabschnitt 3
Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften (§§ 94 - 97) |
|
| § 94
|
Anwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen |
| § 95
|
Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge |
| § 96
|
Sonstige Anwendung der Vollzugsvorschriften |
| § 97
|
Maßnahmen gegen Tiere |
Unterabschnitt 4
Einschränkung von Grundrechten und Rechtsbehelfe (§§ 98 - 100) |
|
| § 98
|
Einschränkung von Grundrechten |
| § 99
|
Rechtsbehelfe |
| § 100
|
(aufgehoben) |
Unterabschnitt 5
Ausübung unmittelbaren Zwangs (§§ 101 - 113) |
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| § 101
|
Rechtliche Grundlagen |
| § 102
|
Begriffsbestimmung |
| § 103
|
Vollzugsbeamte |
| § 104
|
Handeln auf Anordnung |
| § 105
|
Hilfeleistung für Verletzte |
| § 106
|
Fesselung von Personen |
| § 107
|
Zum Gebrauch von Schusswaffen Berechtigte |
| § 108
|
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch |
| § 109
|
Schusswaffengebrauch gegen Personen |
| § 110
|
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge |
| § 111
|
Warnung |
| § 112
|
Verwaltungsvorschriften |
| § 113
|
Einschränkung von Grundrechten |
Abschnitt 9
Kosten (§ 114) |
|
| § 114
|
Kosten |
Abschnitt 10
Schlussbestimmungen (§§ 115, 116) |
|
| § 115
|
Übergangsvorschrift |
| § 116
|
(aufgehoben) |
Abschnitt 1Aufgaben und Zuständigkeit
§ 1
Aufgaben
(1) Das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Ämter und die amtsfreien Gemeinden haben die Aufgabe, von der Allgemeinheit
oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr).
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei zur vorbeugenden
Bekämpfung von Straftaten (§ 7 Absatz
1 Nummer 4) sollen staatliche und nichtstaatliche Träger öffentlicher
Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs zusammenwirken
und zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen.
(3) Der Schutz privater Rechte gehört zur Gefahrenabwehr,
wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die Hilfe die
Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert
wird.
(4) Die Gefahrenabwehr wird von den Landkreisen, kreisfreien
Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Landesaufgabe im übertragenen
Wirkungskreis wahrgenommen.
§ 2
Ordnungsbehörden und Polizei
(1) Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und
der Polizei.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner
diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften
übertragen sind. Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen
Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 2 bis 78
nach Maßgabe der §§ 4
und 7
.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Ordnungsbehörden sind:
- 1.
die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (Landesordnungsbehörden),
- 2.
die Landräte für die Landkreise (Kreisordnungsbehörden),
- 3.
die Oberbürgermeister für die kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher
für die Ämter, die Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden
(örtliche Ordnungsbehörden),
- 4.
die Landesbehörden, denen Aufgaben der Gefahrenabwehr durch besondere
Rechtsvorschriften übertragen sind (Sonderordnungsbehörden).
Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für das Gebiet
ihrer Stadt zugleich Kreisordnungsbehörden.
(2) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeivollzugsbeamten
und die Polizeibehörden des Landes.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr:
eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens
ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigendes Ereignis im konkreten
Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird;
- 2.
gegenwärtige Gefahr:
eine Sachlage, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende
Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster
Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
- 3.
erhebliche Gefahr:
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit
einer Person, wesentliche Sach- oder Vermögenswerte oder den Bestand des Staates.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Datenerhebung:
das Beschaffen von Daten;
- 2.
Datenverarbeitung:
das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen, Anonymisieren,
Pseudonymisieren und Verschlüsseln von Daten;
- 3.
Datennutzung:
die inhaltliche Auswertung und Verwendung von Daten.
§ 4
Sachliche Zuständigkeit der
Ordnungsbehörden
(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden
zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sachlich zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das fachlich zuständige
Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Zuständigkeit
auf die Landes-, Kreis- oder Sonderordnungsbehörden übertragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen
jedoch jede örtlich zuständige Ordnungsbehörde auch sachlich zuständig.
Dies gilt nicht für Sonderordnungsbehörden. Die nach Absatz 2 zuständige
Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind auch
die Landes- und Kreisordnungsbehörden, neben den Kreisordnungsbehörden
auch die Landesordnungsbehörden für den Erlass von Verordnungen über
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständig, wenn sie eine einheitliche
Regelung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks für erforderlich
halten. Sie können insoweit ihrer Verordnung entgegenstehende oder inhaltsgleiche
Vorschriften der nachgeordneten Ordnungsbehörde aufheben.
§ 5
Örtliche Zuständigkeit
der Ordnungsbehörden
(1) Örtlich zuständig ist im Bereich ihrer sachlichen
Zuständigkeit die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden
Interessen verletzt oder gefährdet werden.
(2) Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit, die
benachbarte Bezirke berührt, einheitlich zu regeln, so kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde
eine der beteiligten Ordnungsbehörden für allein zuständig erklären.
(3) Ist die nach Absatz 1 zuständige Ordnungsbehörde
nicht ohne eine Verzögerung, durch die der Erfolg des Eingreifens beeinträchtigt
würde, zu erreichen, so ist für unaufschiebbare Maßnahmen eine örtlich
zuständige Ordnungsbehörde der angrenzenden Bezirke zuständig. Die
nach Absatz 1 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen
mit dem Innenministerium durch Verordnung die örtliche Zuständigkeit der
Ordnungsbehörden abweichend von den Absätzen 1 und 3 regeln.
§ 6
(aufgehoben)
§ 7
Sachliche Zuständigkeit der
Polizei
(1) Die Polizei hat
- 1.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
festzustellen und aus gegebenem Anlass zu ermitteln;
- 2.
die zuständige Ordnungsbehörde über alle Vorgänge unverzüglich
zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entschließung
von Bedeutung sein können;
- 3.
im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung selbstständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach
pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält;
- 4.
im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten und für
die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung
von Straftaten) sowie andere Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren
abwehren zu können.
(2) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe
(§§ 82 a
bis 82 c).
§ 8
Örtliche Zuständigkeit
der Polizeivollzugsbeamten
Polizeivollzugsbeamte sind befugt, Amtshandlungen im gesamten
Landesgebiet und in den Hoheitsgewässern vorzunehmen. Soweit sie im Bezirk einer
Behörde der Polizei tätig werden, der sie nicht zugeteilt sind, gelten
ihre dienstlichen Handlungen als Maßnahme dieser Behörde.
§ 9
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten,
die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land
Mecklenburg-Vorpommern stehen
(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes oder des Bundes
können in Mecklenburg-Vorpommern Amtshandlungen vornehmen
- 1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen
mecklenburg-vorpommerschen Behörde;
- 2.
in den Fällen des
Artikels 35 Absatz 2 und 3
und des
Artikels 91 Absatz 1
des Grundgesetzes;
- 3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung
von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener,
wenn die zuständige mecklenburg-vorpommersche Behörde die erforderlichen
Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann;
- 4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten;
- 5.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr
in den durch Verwaltungsabkommen, Staatsvertrag oder Gesetz geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 ist die zuständige Polizeidienststelle
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 tätig,
haben sie die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in
deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden
sind.
(3) Besondere Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit
von Polizeivollzugsbeamten des Bundes bleiben unberührt.
(4) Polizeivollzugsbeamte anderer Staaten können in Mecklenburg-Vorpommern
Amtshandlungen vornehmen, soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen oder der
Beschluss des Rates 2008/615/JI
vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden
Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) vorsehen.
Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden dürfen.
§ 10
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten
außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
dürfen außerhalb des Landes im Zuständigkeitsbereich eines anderen
Landes oder des Bundes nur unter den Voraussetzungen, die § 9 Absatz 1
entsprechen, und im Falle des
Artikels 91 Absatz 2
des Grundgesetzes
sowie nur dann tätig werden, wenn das dort geltende Recht es vorsieht. Außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeivollzugsbeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
tätig werden, soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen oder der
Beschluss des Rates 2008/615/JI
vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden
Kriminalität vorsehen.
(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamten durch ein
anderes Land oder durch den Bund ist zu entsprechen, wenn die Anforderung alle für
die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält und soweit
nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringlicher ist als die Unterstützung
der Polizei des anderen Landes oder des Bundes.
§ 11
Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden
und Polizei
Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen
ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über
Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung. Näheres, insbesondere über
die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugshilfe, regelt das Innenministerium im Einvernehmen
mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Abschnitt 2Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung
§ 12
Grundsatz
(1) Die Ordnungsbehörden und Polizei führen die
Aufgabe der Gefahrenabwehr nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und
Verordnungen durch.
(2) Nur soweit solche besonderen Gesetze und Verordnungen
fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, gelten für die
Durchführung der Gefahrenabwehr die §§
13
bis 78
.
§ 13
Allgemeine Befugnisse
Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben im Rahmen
der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen
zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch
die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.
§ 14
Ermessen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei entscheiden
über die von ihnen zu treffenden notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange
und der Interessen des Einzelnen, soweit Rechtsvorschriften nicht bestimmen, dass
oder in welcher Weise sie tätig zu werden haben (pflichtgemäßes Ermessen).
(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes
ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker
beeinträchtigt wird. Der Antrag kann nur innerhalb der Frist gestellt werden,
die dem Betroffenen zur Abwehr der Gefahr gesetzt wurde.
§ 15
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen
haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen,
die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Kommen dabei mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt
wird.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen,
der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis
ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 16
Verfügungen
(1) Verfügungen (Ordnungs- und Polizeiverfügungen)
als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte des Einzelnen eingreifen,
sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine
Verordnung über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die Befugnisse
der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit
sie
- 1.
zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung oder
- 2.
zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich sind.
(2) Ordnungs- und Polizeiverfügungen sind Verwaltungsakte
im Sinne des
§ 35
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
.
§ 17
Verordnungen über die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung
(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden
können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung).
(2) Die Verordnungen des Landes werden von den Landesbehörden,
die der Landkreise werden vom Landrat erlassen (Kreisverordnungen). Verordnungen
kreisfreier Städte stehen Kreisverordnungen gleich.
(3) Die Verordnungen der kreisfreien Städte, der amtsfreien
Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden vom
Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Amtsvorsteher für das Gemeinde-
oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.
(4) Landesordnungsbehörden dürfen Verordnungen
nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für
Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten
ist. Die Kreisordnungsbehörden dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine
einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als
eine Gemeinde umfassen, geboten ist.
§ 18
Inhalt der Verordnungen
(1) Verordnungen müssen ihrem Inhalt nach bestimmt sein.
(2) Verweisungen auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder
sonstige Anordnungen außerhalb von Gesetzen und Verordnungen sind unzulässig,
soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer aufgrund des § 17
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter
jeweils für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen eine von
ihnen erlassene Verordnung. Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
gegen Verordnungen einer Landesordnungsbehörde über die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung sind die Landräte und die Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte zuständig, soweit keine andere Behörde bestimmt
ist.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können
eingezogen werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Vorschrift verweist.
§ 20
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften;
Genehmigungspflicht
(1) Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten,
die mit Gesetzen in Widerspruch stehen. Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen
dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Verordnungen einer Landesordnungsbehörde
in Widerspruch stehen. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen
im Verhältnis zu Kreisverordnungen.
(2) Eine Verordnung einer Landesordnungsbehörde darf
durch Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung nur ergänzt werden, soweit
die Verordnung einer Landesordnungsbehörde dies ausdrücklich zulässt.
Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis
zu Kreisverordnungen.
(3) Verordnungen der Landkreise und der kreisfreien Städte
bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums, die der Ämter und der amtsfreien
Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Landrates. Die Ausfertigung der nach
Satz 1 genehmigungsbedürftigen Verordnungen erfolgt nach Erteilung der Genehmigung.
§ 21
Form der Verordnungen
(1) Die Verordnungen müssen
- 1.
als Kreis-, Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverordnung in der
Überschrift entsprechend gekennzeichnet sein,
- 2.
die Rechtsvorschriften angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass
der Verordnung enthalten,
- 3.
auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen
Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
- 4.
das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
- 5.
die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
(2) Verordnungen sollen
- 1.
in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen
und
- 2.
den örtlichen Geltungsbereich und die Geltungsdauer angeben. Ist der
Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten
Bezirk der Behörde.
§ 22
Geltungsdauer
(1) Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer
enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen,
die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch
die Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.
§ 23
Amtliche Bekanntmachung
(1) Verordnungen einer Landesordnungsbehörde sind im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.
(2) Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen sind örtlich
in der für Satzungen bestimmten Weise zu verkünden.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Verkündung durch Bekanntmachung
in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer
ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Die Verordnung ist
sodann unverzüglich nach Absatz 1 oder 2 bekannt zu machen. Hierbei sind der
Zeitpunkt und die Art der Ersatzverkündung anzugeben.
§ 24
Inkrafttreten der Verordnungen
Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt
ist, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Abschnitt 3Personenbezogene Daten
§ 25
Grundsatz
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen
personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
- 1.
die Art und der Umfang des Umgangs mit den Daten durch Gesetz
ausdrücklich zugelassen ist oder
- 2.
der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Werden personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 2
mit Einwilligung des Betroffenen erhoben, verarbeitet und genutzt, so ist dies nur
für den Zweck zulässig, für den die Einwilligung erteilt worden ist.
Unterabschnitt 1Datenerhebung
§ 26
Grundsätze der Datenerhebung
(1) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
Bei Behörden und anderen öffentlichen Stellen oder bei Personen und Stellen
außerhalb der öffentlichen Verwaltung dürfen sie nur erhoben werden,
wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist
oder sonst die Erfüllung der jeweiligen polizeilichen oder ordnungsbehördlichen
Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet werden würde.
(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung,
die nicht als polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahme erkennbar
sein soll, ist nur zulässig, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher oder
ordnungsbehördlicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder
wenn anzunehmen ist, dass dies im Interesse des Betroffenen ist.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen oder bei
Dritten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, so
sind diese hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft, auf bestehende Auskunftsverweigerungsrechte
und auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung hinzuweisen.
§ 27
Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr
können personenbezogene Daten erhoben werden über
- 1.
die in den §§
69
und 70
genannten Personen und, unter den Voraussetzungen des § 71, über die dort genannten Personen,
- 2.
geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige,
gesetzliche Vertreter oder Vertrauenspersonen,
- 3.
gefährdete Personen und
- 4.
Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen.
(2) Zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln
in Gefahrenfällen können von
- 1.
Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten
zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
- 2.
Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche
Gefahr ausgehen kann,
- 3.
Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen und
- 4.
Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die
nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene
Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit
zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei
Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben der Betroffenen erhoben werden.
Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig. Kommt es im Zusammenhang mit
einem Gefahrenfall zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen
die nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer
solchen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet und genutzt werden. Werden die
nach Satz 1 Nummer 4 erhobenen personenbezogenen Daten nicht nach Satz 3 genutzt,
sind sie spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses ihrer Erhebung
zu löschen.
(3) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die
künftige Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49), kann die Polizei personenbezogene Daten erheben
über
- 1.
Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie künftig solche Straftaten begehen werden, oder über
Personen, die hierzu mit den vorgenannten Personen in Verbindung stehen,
- 2.
Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
- 3.
Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen
können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.
(4) Die Polizei kann auch besondere Arten personenbezogener
Daten im Sinne des
§ 7
Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 3 Nummer 1 erheben,
sofern die Kenntnis dieses Datums zur Abwehr der Gefahr für die öffentliche
Sicherheit im jeweiligen Einzelfall zwingend erforderlich ist.
(5) Die Polizei sowie Behörden, die Aufgaben der Hilfs-
und Rettungsdienste wahrnehmen, können fernmündlich an sie gerichtete Notrufe
und über Notrufeinrichtungen eingehende sonstige Mitteilungen aufzeichnen; ausgehende
Gespräche können aufgezeichnet werden, sofern sie mit der Bearbeitung des
Notrufs in Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen
zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung,
die Aufzeichnungen nach Satz 2 spätestens nach einer Woche zu löschen.
Dies gilt nicht, sofern die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
oder zur Erfüllung der in § 1
bezeichneten Aufgaben benötigt werden.
§ 27a
Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen
Die Polizei darf
- 1.
im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung
von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§
49) oder
- 2.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, in öffentlichen
Einrichtungen des internationalen Verkehrs mit unmittelbarem Grenzbezug, im Küstenmeer
sowie in den inneren Gewässern zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Kriminalität oder zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts
Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge, insbesondere deren
Kofferräume und Ladeflächen, in Augenschein nehmen. Maßnahmen nach
Satz 1 Nummer 1 werden durch den Behördenleiter angeordnet, soweit polizeiliche
Lageerkenntnisse dies rechtfertigen; die Anordnung ist in örtlicher und zeitlicher
Hinsicht zu beschränken.
§ 28
Befragung und Auskunftspflicht
(1) Personen dürfen befragt werden, wenn aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie Angaben machen können, die für die
Aufgabenerfüllung nach § 1
erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung dürfen diese Personen angehalten
werden.
(2) Eine Person, die nach Absatz 1 befragt wird, hat die
erforderlichen Angaben zu leisten und auf Frage auch Namen, Vornamen, Tag und Ort
der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben.
§ 136 a
der Strafprozeßordnung, mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 2, gilt
entsprechend. Unter den in den
§§ 52
bis
55
der Strafprozessordnung
genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft
zur Sache berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer
im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person erforderlich ist. Auskünfte, die nach Satz 4 erlangt werden, dürfen
nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr verwendet werden.
§ 29
Identitätsfeststellung
(1) Die Identität einer Person darf zur Abwehr einer
im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden. Darüber hinaus
dürfen Polizeivollzugsbeamte die Identität einer Person feststellen,
- 1.
wenn sie sich an einem Ort aufhält,
- a)
für den tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass
- aa)
dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
- bb)
sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
- cc)
sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften
verstoßen, oder
- dd)
dort Personen dem unerlaubten Glücksspiel nachgehen oder
- b)
an dem Personen der Prostitution nachgehen,
- 2.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung,
einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder in deren unmittelbarer
Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen
oder diese Objekte gefährdet sind,
- 3.
wenn sie sich in einem gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer
Nähe aufhält und die zuständige Polizeibehörde für dieses
Objekt besondere Schutzmaßnahmen angeordnet hat oder
- 4.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um
folgende Straftaten zu verhüten, für deren Begehung tatsächliche Anhaltspunkte
bestehen:
- a)
die in
§§ 125
,
125a
des Strafgesetzbuches
genannten Straftaten,
- b)
die in
§ 129a
des Strafgesetzbuches
genannten Straftaten,
- c)
eine Straftat nach
§ 250
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches
,
- d)
eine Straftat nach
§ 255
des Strafgesetzbuches
in der Begehungsform nach
§ 250
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches
oder
- e)
eine Straftat nach
§ 27
des Versammlungsgesetzes
.
(2) Es dürfen die zur Feststellung der Identität
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann verlangt werden,
dass die betroffene Person Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht sowie
mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene
Person darf angehalten werden.
(3) Polizeivollzugsbeamte dürfen die betroffene Person
festhalten oder zur Dienststelle verbringen, wenn die Identität auf andere Weise
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dabei
können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen zum
Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden. Die betroffene Person darf
nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung ihrer Identität
erforderlich ist. Spätestens am Ende des Tages nach dem Festhalten muss die
Entlassung erfolgen, sofern nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich
angeordnet worden ist.
(4) § 56 Abs.
2 und 5
gilt entsprechend.
§ 30
Prüfung von Berechtigungsscheinen
Es kann verlangt werden, dass ein Berechtigungsschein zur
Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift
oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen
Berechtigungsschein mitzuführen. Die betroffene Person darf für die Dauer
der Prüfung angehalten werden.
§ 31
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen angeordnet
werden, wenn eine nach § 29
zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamte
die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich
erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen anordnen, wenn die betroffene
Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben,
und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung die Gefahr der Begehung
weiterer Straftaten besteht. Die angeordneten Maßnahmen werden von der Polizei
durchgeführt. Sie können auch von Ordnungsbehörden durchgeführt
werden, soweit sie über die erforderlichen personellen und materiellen Voraussetzungen
verfügen.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken
von Hand- oder Fußflächen,
- 2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
- 3.
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
- 4.
Messungen und
- 5.
Tonaufzeichnungen.
(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen
Daten zu löschen und, falls erforderlich, die erkennungsdienstlichen Unterlagen
zu vernichten, es sei denn, dass ihre weitere Verarbeitung und Nutzung für Zwecke
nach Absatz 1 Satz 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Näheres
regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 31a
Molekulargenetische Untersuchung
zur Identitätsfeststellung
(1) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität
einer hilflosen Person oder einer Leiche deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen
einer vermissten Person abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf
andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu
diesem Zweck dürfen
- 1.
der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen
werden,
- 2.
Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen
werden und
- 3.
die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.
Für die Entnahme der Körperzellen gilt
§ 81a
Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung
entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung
des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene
Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung
nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können
zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Sie sind unverzüglich
zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr
benötigt werden.
(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag
der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde
ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt
§ 81f
Absatz 2 der Strafprozessordnung
entsprechend.
§ 32
Einsatz technischer Mittel zur
Bildüberwachung sowie
zur Bild- und Tonaufzeichnung
(1) Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen
oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, können personenbezogene
Daten erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen
werden. Der Einsatz technischer Mittel zur Bildüberwachung ist zulässig.
Der Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung ist nur gegen die in
§§ 69
und 70
genannten Personen zulässig; Dritte dürfen von den Maßnahmen nur
betroffen werden, soweit dies unvermeidbar ist.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten Daten,
insbesondere Bild- und Tonaufzeichnungen, sind spätestens einen Monat nach ihrer
Erhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten von erheblicher
Bedeutung (§ 49) begehen wird.
(3) Öffentlich zugängliche Orte dürfen offen
mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn und solange
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an diesen ein die
öffentliche Sicherheit schädigendes Ereignis in absehbarer Zeit mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Darüber hinaus dürfen offen Bilder aufgezeichnet
werden, soweit an öffentlich zugänglichen Orten wiederholt Straftaten begangen
worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig mit der
Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Bild- und Tonaufzeichnungen dürfen offen
an oder in den in § 29 Absatz 1 Satz
2 Nummer 2 und 3
genannten Objekten angefertigt werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die
Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind.
Die Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Sie bedürfen der Anordnung durch den
Behördenleiter. Über die Anordnung nach Satz 1, 2 oder 3 ist der Landesbeauftragte
für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 2 und
3 sind spätestens eine Woche nach ihrer Erhebung zu löschen. Dies gilt
nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder im Fall des
Absatzes 3 Satz 3 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig
vergleichbare Straftaten oder Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen wird.
(5) Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Personen- oder
Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer
Mittel in oder an Fahrzeugen der Polizei herstellen. Der Einsatz der optisch-technischen
Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind unverzüglich,
spätestens am Ende der Dienstschicht, zu löschen. Dies gilt nicht, wenn
die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
§ 33
Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
- 1.
die planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb
einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus
vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (Observation),
- 2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere solcher zur Bild-
und Tonüberwachung oder Bild- und Tonaufzeichnung,
- 3.
der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei dem Betroffenen
und Dritten nicht bekannt ist,
- 4.
der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer ihnen verliehenen, auf
Dauer angelegten, veränderten Identität (verdeckter Ermittler).
(2) Mittel des Absatzes 1 können nur angewandt werden,
wenn Tatsachen die Annahme der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
(§ 49) rechtfertigen und die Aufklärung
des Sachverhaltes zum Zwecke der Verhütung solcher Straftaten oder ihrer möglichen
Verfolgung auf andere Weise nicht möglich ist. In diesem Fall kann die Polizei
mit den Mitteln des Absatzes 1 Daten über Personen erheben, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie solche Straftaten begehen werden, an
diesen Straftaten beteiligt sind oder mit den vorgenannten Personen hierzu in Verbindung
stehen. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(3) Dritte dürfen von der Datenerhebung nur betroffen
werden, soweit das unvermeidbar ist.
(4) Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis
des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich die Befugnisse
eines verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(5) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung
der Legende des verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, können entsprechende
Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Die Unerlässlichkeit
stellt die Behörde fest, die den verdeckten Ermittler einsetzt. Ein verdeckter
Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr
teilnehmen.
(6) Aus einem mittels Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten
Vertrauensverhältnis im Sinne der
§§ 53
,
53a
der Strafprozessordnung
kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln über Personen
erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind, und unter den Voraussetzungen
des § 71 Absatz 1
über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Ein Eingriff
mit technischen Mitteln in das Beichtgeheimnis ist nicht zulässig.
§ 34
Verfahren beim Einsatz besonderer
Mittel der Datenerhebung
(1) Die Anordnung der Maßnahmen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter oder einen
von ihm besonders beauftragten Beamten. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe
der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist zu befristen.
Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.
(2) Daten, die ausschließlich über andere als
die in § 33 Absatz 2, 3 oder 6
genannten Personen erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen.
Dies gilt nicht, wenn die nach § 33
Absatz 2
erhobenen Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. Satz 1 gilt
ferner nicht, soweit die nach § 33 Absatz
6
erhobenen Daten im Sinne des
§ 100d
Absatz 5 der Strafprozessordnung
verwendet werden dürfen.
(3) Der Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener
Daten aus Vertrauensverhältnissen nach §
33 Absatz 6
bedarf der richterlichen Anordnung; diese ist zu befristen. Bei Gefahr im Verzug
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann der Behördenleiter diese
Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren
Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Das Amtsgericht entscheidet endgültig.
(4) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutz
der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen vorgesehen, kann der Einsatzleiter
die Maßnahme anordnen. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung
des Einsatzes zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten
benötigt werden und bei einem Einsatz in Wohnungen vor ihrer Verwertung die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr
im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(5) Nach Abschluss der in § 33
genannten Maßnahmen ist der Betroffene zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung
des Zwecks der Maßnahme, von Leib und Leben einer Person oder der Möglichkeit
der weiteren Verwendung eines eingesetzten, nicht offenen oder verdeckt ermittelnden
Polizeibeamten geschehen kann. Ist dies fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme
nicht möglich, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.
Für Maßnahmen nach § 33 Absatz
6
gilt eine Frist von einem Jahr.
(6) Ist wegen des die Maßnahme auslösenden Sachverhaltes
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden,
ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald
dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Person, gegen
die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung
unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich
wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener
entgegenstehen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen der
Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit
und das Verfahren § 34 Absatz 3 Satz
3 bis 5
entsprechend.
(7) Das Innenministerium unterrichtet ein Gremium des Landtages
mindestens einmal jährlich über Anlass und Dauer der nach Absatz 3 und,
soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 4 erfolgten
Einsätze technischer Mittel. Entsprechend unterrichtet das Justizministerium
dieses Gremium über die nach
§ 100c
der Strafprozessordnung
erfolgten Maßnahmen. Das Gremium besteht aus fünf Mitgliedern und wird
vom Landtag gewählt. Die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis
der Fraktionen. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Landesregierung
unterrichtet den Landtag jährlich über die Anzahl der in Satz 1 und 2 genannten
Einsätze.
§ 34a
Datenerhebung durch Überwachung
der Telekommunikation
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz
technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben
über
- 1.
die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies zur
Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit
einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich
ist,
- 2.
Personen, wenn deren Leben oder Gesundheit gefährdet ist.
Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die
Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden,
wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes unvermeidbar ist.
§ 33 Absatz 6
gilt entsprechend.
(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf
- 1.
die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der
innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
- 2.
die Verkehrsdaten gemäß
§ 96
Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, oder
- 3.
die Standortkennung einer Mobilfunkendeinrichtung
beziehen.
(3) Die Polizei kann zur Vorbereitung einer Maßnahme
nach Absatz 1 auch technische Mittel einsetzen, um die Geräte- und Kartennummer
eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln, wenn die Durchführung der Maßnahme
ohne die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer unmöglich oder wesentlich
erschwert wäre. Durch den Einsatz technischer Mittel können unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nummer 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert
werden. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen dabei nur unterbrochen oder
verhindert werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich
ist.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 bedürfen
der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person kann der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter
Beamter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachzuholen. § 34 Absatz 3 Satz 3 bis
5
gilt entsprechend. Die schriftliche Anordnung muss den Namen und die Anschrift des
Betroffenen, gegen den sie sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung
seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Sie ist auf höchstens drei Monate
zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig,
soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortbestehen.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 kann
die Polizei auch Auskunft über die Telekommunikation in einem zurückliegenden
Zeitraum verlangen. Für die Anordnung der Maßnahme gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter),
nach Maßgabe der Regelungen des
Telekommunikationsgesetzes
und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung,
Aufzeichnung, Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation zu ermöglichen
sowie Auskünfte über nähere Umstände der Telekommunikation zu
erteilen. Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend
§ 23
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, entschädigt.
(7) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten
Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies
ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Erfolgt die Unterrichtung
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die
weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes
gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Maßnahme
auslösenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen
Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft
nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme
der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung
mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige
Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Fall des Satzes 4 gelten die Regelungen
der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit
und das Verfahren § 34 Absatz 3 Satz
3 bis 5
entsprechend.
(8) Die durch Maßnahmen nach dieser Vorschrift erlangten
personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verwendet
werden zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, sowie zu dem Zweck der Verfolgung
von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Überwachung und Aufzeichnung
der Telekommunikation rechtfertigen. Die Zweckänderung ist festzustellen und
zu dokumentieren. Personenbezogene Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme
unverzüglich zu löschen. Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt,
dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen nicht
verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Im Übrigen findet
für die erlangten personenbezogenen Daten §
45 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 und 2
Anwendung. Wird eine Löschung nach den Sätzen 4, 5 oder 6 vorgenommenen,
ist diese zu dokumentieren.
(9) § 34 Absatz
7
gilt entsprechend.
§ 34b
Wohnraumüberwachung mit technischen
Mitteln
(1) In oder aus Wohnungen von Personen, die für eine
Gefahr verantwortlich sind, kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen
Mitteln über Personen erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind,
und unter den Voraussetzungen des §
71 Absatz 1
über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. In oder aus
Wohnungen von Personen, die nicht für eine Gefahr verantwortlich sind, ist die
Datenerhebung nur zulässig, wenn die Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht oder
nicht rechtzeitig möglich wäre und dabei überwiegende Rechte und Pflichten
der Personen nicht verletzt werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet
werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden
Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.
Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für
Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels
derer Straftaten begangen werden.
(3) Die Bild- und Tonüberwachung sowie die Aufzeichnung
und die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu
unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden.
Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen,
sie dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und
ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist die Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen
worden, so darf sie unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen fortgeführt
werden.
(4) Für die Datenerhebung aus einem mittels Amts- oder
Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der
§§ 53
,
53a
der Strafprozessordnung
gilt § 33 Absatz 6
entsprechend.
(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen
Anordnung. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann
der Behördenleiter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung
ist unverzüglich nachzuholen. §
34 Absatz 3 Satz 3 bis 5
gilt entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
- 1.
Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
- 2.
soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme
richtet,
- 3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4.
die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden
sollen, und
- 5.
die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten
zu bestimmen. Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung
um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen
1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(6) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und
die Ergebnisse zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr
vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen
nach Absatz 3 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert
oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht
kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts
über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.
(7) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders
zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger
aufrechtzuerhalten. Die erlangten Daten dürfen nur verwendet werden zu Zwecken,
zu denen sie erhoben wurden sowie zu dem Zweck der Verfolgung von Straftaten, die
nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen. Die Zweckänderung
ist festzustellen und zu dokumentieren.
(8) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten
Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies
ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Erfolgt die Unterrichtung
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die
weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes
gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Wohnraumüberwachung
auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen
Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft
nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme
der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung
mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige
Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Gegenüber solchen Personen, die
sich als Gast oder sonst zufällig in der überwachten Wohnung aufgehalten
haben, kann die Benachrichtigung auch unterbleiben, wenn die Überwachung keine
verwertbaren Ergebnisse erbracht hat. Im Fall des Satzes 4 gelten die Regelungen
der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit
und das Verfahren § 34 Absatz 3 Satz
3 bis 5
entsprechend.
(9) § 34 Absatz
7
gilt entsprechend.
§ 35
Polizeiliche Beobachtung
(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür,
dass bestimmte Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen werden, kann die Polizei zur Verhütung
oder zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten die Personalien dieser Personen
oder die amtlichen Kennzeichen, die Identifizierungsnummern oder die äußeren
Kennzeichnungen der von solchen Personen benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge,
Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container in einer Datei speichern, damit andere
Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt-
und Begleitpersonen bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass
melden (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung).
(2) Die Maßnahme darf nur durch den Behördenleiter
angeordnet werden. Sie ist auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Zeit
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Anordnung noch bestehen;
das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Zur Verlängerung
der Laufzeit über sechs Monate hinaus bedarf es einer richterlichen Anordnung;
für das Verfahren gilt § 34 Absatz
3 Satz 3 bis 5
entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht
mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er
nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
Nach Abschluss der Maßnahme sind die Betroffenen durch die Polizei zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Ist
dies nach fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme nicht möglich,
ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten. Ist wegen des
die Maßnahme auslösenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit
der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens
zulässt. Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete,
kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen.
Im Fall des Satzes 4 gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen
gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34 Absatz 3 Satz 3 bis 5
entsprechend.
Unterabschnitt 2Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten
§ 36
Grundsätze der Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten können verarbeitet und genutzt
werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen ordnungsbehördlichen oder
polizeilichen Aufgabe oder hiermit im Zusammenhang stehender Aufgaben erforderlich
ist. Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, für den die
Daten erhoben worden sind. Eine erneute Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten zu
einem anderen Zweck ist jedoch zulässig, soweit eine erneute Erhebung der personenbezogenen
Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulässig ist.
(2) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar
sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zu
Grunde liegen.
(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis
der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten
zu unterrichten, sobald die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe dadurch nicht mehr
gefährdet wird. Von der Unterrichtung ist abzusehen, solange zu besorgen ist,
dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. Satz
1 und 2 gelten sinngemäß für unter Betreuung stehende Personen.
(4) Gespeicherte personenbezogene Daten können zur Ausbildung
und Fortbildung genutzt werden, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung
nicht erreichbar ist. Soweit der Zweck der Nutzung dieses zulässt und kein unvertretbarer
Verwaltungsaufwand entgegensteht, sind diese Daten zu anonymisieren. Eine Nutzung
zu statistischen Zwecken darf nur in anonymisierter Form erfolgen.
§ 37
Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung
und Nutzung
personenbezogener Daten
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen
von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat
verdächtig sind, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung
von Straftaten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat,
der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse die Gefahr der
Begehung einer weiteren Straftat besteht.
(2) Ist der Ausgang des Strafermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt
der Entscheidung über eine Speicherung nicht bekannt, darf die Dauer der Speicherung
zunächst drei Jahre nicht überschreiten. Eine weitere Speicherung darf
nur nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und nur unter der Voraussetzung erfolgen,
dass die Polizei Erkundigungen hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens einholt;
entfällt der dem Strafermittlungsverfahren zu Grunde liegende Verdacht, so sind
die Daten zu löschen.
(3) Die Polizei kann die nach § 27 Absatz 3
erhobenen Daten verarbeiten und nutzen; die nach § 27 Absatz 3 Nummer 3
erhobenen Daten dürfen nicht in einem automatisierten Abrufverfahren gespeichert
werden. Die Speicherungsdauer dieser Daten darf drei Jahre nicht überschreiten.
Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Speicherung, ist zu prüfen,
ob die Voraussetzungen einer weiteren Nutzung noch vorliegen; die Entscheidung trifft
der Behördenleiter oder ein von ihm beauftragter Beamter.
§ 38
Vorgangsverwaltung und Dokumentation
Zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation
behördlichen Handelns können personenbezogene Daten gespeichert und nur
zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt werden. Die §§ 36
und 37
sind nicht anzuwenden. Mittel und Umfang der Vorgangsverwaltung werden vom Innenministerium
im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Verwaltungsvorschrift
bestimmt.
§ 39
Datenübermittlung
(1) Personenbezogene Daten können nur zu dem Zweck übermittelt
werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon können personenbezogene Daten übermittelt
werden, soweit
- 1.
dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden
Gefahr unerlässlich ist,
- 2.
eine erneute Erhebung der personenbezogenen Daten mit vergleichbaren Mitteln
zur Abwehr dieser Gefahr zulässig ist und
- 3.
der Empfänger die personenbezogenen Daten auf andere Weise nicht oder
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen
kann.
Bewertungen dürfen nur an Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt
werden.
(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis, ist ihre Übermittlung nur zulässig, wenn
der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks
benötigt, zu dem sie von den Ordnungsbehörden oder der Polizei erlangt
worden sind.
(3) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit
der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens des
Empfängers, hat dieser der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen
Angaben zu machen. Bei Ersuchen der Polizei, von Ordnungsbehörden sowie anderen
Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Stelle
nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn,
im Einzelfall besteht Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit
des Ersuchens.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig
zu machen. Bei mündlichen Auskünften gilt dies nur, soweit zur Person bereits
schriftliche Unterlagen geführt werden.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen
Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 40
Datenübermittlung zwischen
Polizei und Ordnungsbehörden
(1) Zwischen Polizeidienststellen des Landes, zwischen Ordnungsbehörden
sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene
Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder
ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. § 36 Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend. Die über Personen nach § 27 Absatz 3
gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an andere Polizeidienststellen
übermittelt werden.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an Ordnungsbehörden und Polizeidienststellen anderer Länder und des Bundes
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Innenministerium darf zur Erfüllung polizeilicher
Aufgaben, die überörtliche Bedeutung haben, einen Datenverbund vereinbaren,
der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen des
Landes und Polizeidienststellen des Bundes und der Länder ermöglicht. In
der Vereinbarung ist auch festzulegen, welcher Behörde die nach diesem Gesetz
bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen. Die §§ 42
und 47
gelten entsprechend.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an ausländische Polizeidienststellen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend,
wenn dies wegen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet oder der internationalen
polizeilichen Zusammenarbeit erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass die Daten von den ausländischen Polizeibehörden entgegen dem Zweck
eines deutschen Gesetzes verwandt werden. §
41 Absatz 3 und 4
bleibt unberührt.
§ 41
Datenübermittlung an andere
Behörden oder Stellen; Bekanntgabe
an die Öffentlichkeit
(1) Sind andere Behörden, andere öffentliche Stellen
oder Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung an der Abwehr von Gefahren
beteiligt, können ihnen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit
die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint.
Im Übrigen können personenbezogene Daten an Behörden oder Stellen
innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung übermittelt
werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich
ist.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können
Daten einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes
oder zur Warnung öffentlich bekannt geben oder an andere Stellen zur Bekanntgabe
an die Öffentlichkeit übermitteln, wenn
- 1.
die Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person auf andere Weise nicht möglich
erscheint oder
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von
erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen
wird und die Verhütung oder die Vorsorge für die Verfolgung dieser Straftat
auf andere Weise nicht möglich erscheint.
(3) Personenbezogene Daten können an ausländische
öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt
werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr
durch die übermittelnde Stelle oder
- 2.
zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden erheblichen Gefahr durch
den Empfänger und dieser dargetan hat, dass er geeignete Datenschutzvorkehrungen
getroffen hat.
(4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt, soweit
Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes
verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person
beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass
die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
zwischen der Verfassungsschutzbehörde und den Ordnungsbehörden oder der
Polizei des Landes gelten die Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes.
§ 42
Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das
die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen
Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch
Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der
Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind in überprüfbarer
Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen dürfen nur zur Bekämpfung von Straftaten
von erheblicher Bedeutung (§ 49)
und für die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verwendet
werden.
(2) Die Beschreibung (§
47) bedarf der Zustimmung des Innenministeriums. Die Nutzung der Aufzeichnungen
über Abrufe bedarf einer Anordnung nach §
34 Absatz 1
.
§ 43
Datenabgleich
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 69, 70
sowie § 27 Absatz 3 Nummer 1
genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien im Rahmen der Zweckbindung
dieser Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei
abgleichen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur
Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Die Polizei kann ferner
im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand
abgleichen. Ein Abgleich der nach §
27 Absatz 2
erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen
Fällen bleiben unberührt.
§ 43a
Einsatz technischer Mittel zur
Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen
(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische
Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen auch ohne Wissen der Person einsetzen,
- 1.
wenn dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
- 2.
wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und
die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 29 Absatz 1 Satz 2
vorliegen,
- 3.
wenn eine Person oder ein Fahrzeug zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben
wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung
relevante Begehung von Straftaten in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
bevorsteht,
- 4.
wenn dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte
eine Überwachung des öffentlichen Verkehrsraumes zur vorbeugenden Bekämpfung
von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§
49) erfordern oder
- 5.
zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
oder zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts in dem Gebiet von der Bundesgrenze
bis einschließlich der Bundesautobahn A 20.
Dabei können das Kennzeichen und Angaben zum Ort, zur Fahrtrichtung, zum
Datum und zur Uhrzeit automatisiert erhoben werden. Die automatisierte Datenerhebung
kann sich auch auf das Bild des Fahrzeuges erstrecken. Sie darf auch durchgeführt
werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Einsatz technischer Mittel zur
Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht flächendeckend durchgeführt
werden; er ist für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) Die erhobenen Daten dürfen nur mit polizeilichen
Dateien abgeglichen werden, die auf dasselbe Schutzziel ausgerichtet sind wie die
Datenerhebung nach Absatz 1. Es können für den Datenabgleich nach Satz
1 auch solche polizeilichen Dateien genutzt werden, die neben präventiven auch
repressiven Zwecken dienen. Automatisierte Abgleiche dürfen nicht protokolliert
werden.
(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die nicht in den zum Datenabgleich
genutzten Dateien enthalten sind (Nichttreffer), sind sofort zu löschen.
(4) Sind die nach Absatz 1 erhobenen Daten in den zum Datenabgleich
genutzten Dateien enthalten (Treffer), können die Daten gespeichert werden.
Außer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist das von einem Treffer betroffene
Fahrzeug unmittelbar durch die Polizei anzuhalten und der betroffene Fahrzeugführer
oder die betroffene Fahrzeugführerin ist über die durchgeführte Maßnahme
zu informieren. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach einer Überprüfung
des Treffers vorgenommen werden. Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind außer
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 spätestens 48 Stunden nach ihrer Erhebung
unwiderruflich zu löschen. Die im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gespeicherten
Daten können polizeilich genutzt und zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen
an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Außer im Fall des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die nach Satz 1 gespeicherten Daten nicht zu einem
Bewegungsbild verbunden werden.
(5) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische
Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen ohne Wissen der Person auch zur
Unterstützung einer Observation gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1
einsetzen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die erhobenen Daten können
mit einer polizeilichen Datei, in der Kennzeichen von Fahrzeugen gespeichert sind,
die auf die observierte Person zugelassen sind oder durch diese Person genutzt werden,
abgeglichen werden. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die gespeicherten
Daten dürfen zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Im Übrigen sind die
für die Observation gemäß §
33 Absatz 1 Nummer 1
geltenden Vorschriften zur Datenverarbeitung, zur Datennutzung und zur Unterrichtung
Betroffener anzuwenden.
§ 44
Rasterfahndung
(1) Die Polizei kann von Behörden, anderen öffentlichen
Stellen und von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Abwehr
einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes die
Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien
zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen (Rasterfahndung),
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr
der Gefahr erforderlich ist. Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis
bleiben unberührt.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift,
Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken.
Weitere übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht genutzt werden.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt
sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang
mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf dem
Datenträger zu löschen und die Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten,
soweit sie nicht zur Abwehr einer anderen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder
für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren erforderlich
sind. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung
der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die Maßnahme darf nur das Innenministerium anordnen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zu unterrichten.
§ 45
Berichtigung, Löschung und
Sperrung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind. Es ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, in welchem Zeitraum
und aus welchem Grund die Daten unrichtig waren. Die Daten sind zu ergänzen,
wenn der Zweck der Speicherung oder ein berechtigtes Interesse der betroffenen Person
dies erfordert.
(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen,
sobald festgestellt wird, dass
- 1.
ihre Erhebung unzulässig war oder
- 2.
ihre Speicherung unzulässig ist.
Darüber hinaus sind sie zu löschen, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung
festgestellt wird, dass
- 1.
sie unrichtig sind und die speichernde Stelle keine Kenntnis
der richtigen Daten erlangen kann oder
- 2.
ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden
Stelle liegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.
Werden personenbezogene Daten in Dateien gespeichert, so sind sie auch zu löschen,
wenn diese Feststellungen bei einer nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung
(§ 46) getroffen werden. Kommt
eine Löschung zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht in Betracht, so
müssen sich die Gründe dafür aus den Unterlagen ergeben; in diesem
Fall ist eine neue Prüffrist festzulegen.
(3) Werden personenbezogene Daten in Akten gespeichert, ist
die Löschung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 nur durchzuführen, wenn die
gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Soweit eine
Löschung hiernach nicht in Betracht kommt, sind die Daten zu sperren.
(4) Anstelle der Löschung tritt eine Sperrung, solange
- 1.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung
schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
- 2.
die Nutzung der personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren unerlässlich
ist.
Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu den in Satz
1 Nummer 2 oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Maßgabe des
§ 34
des Landesdatenschutzgesetzes
genutzt werden.
(5) Für die Übergabe der Daten an ein Archiv gelten
anstelle einer Löschung aus dem in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Grund
die Vorschriften des
Landesarchivgesetzes
.
(6) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung
als unzulässig erhoben, unzulässig gespeichert, unrichtig oder unvollständig,
so ist der Empfänger unverzüglich davon, insbesondere über Berichtigungen
und Ergänzungen, in Kenntnis zu setzen, wenn die Unterlassung der Mitteilung
für den Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nachteilig sein
kann.
Unterabschnitt 3Prüffristen und Beschreibung
von Verfahren
§ 46
Prüffristen
Werden personenbezogene Daten in Dateien gespeichert, so
ist innerhalb festzulegender Fristen die Zulässigkeit der weiteren Speicherung
dieser Daten zu überprüfen. Die Prüffristen dürfen
- 1.
bei Erwachsenen fünf Jahre, in besonderen Fällen
zehn Jahre,
- 2.
bei Erwachsenen nach Vollendung des 70. Lebensjahres und bei Jugendlichen
fünf Jahre,
- 3.
bei Kindern zwei Jahre sowie
- 4.
abweichend von Nummer 1 und 2 bei einer Sexualstraftat nach den
§§ 174
bis
180
,
182
oder einer Straftat nach den
§§ 211
bis
213
,
223
bis
227
des Strafgesetzbuches, die sexuell bestimmt ist, 15 Jahre
nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie der Art und
Bedeutung des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig
mit dem Tag der letzten behördlichen Speicherung eines für die Gefahrenprognose
maßgebenden personenbezogenen Datums, jedoch nicht vor der Entlassung des Betroffenen
aus einer Justizvollzugsanstalt, der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
Maßregel der Besserung und Sicherung oder dem Ablauf einer gerichtlich bestimmten
Bewährungszeit.
§ 47
Verfahren
(1) Verfahren zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind
auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen
ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.
(2) Für jedes automatisierte Verfahren ist eine Beschreibung
zu erstellen, in der neben den Vorgaben des
§ 18
des Landesdatenschutzgesetzes
zusätzlich Prüffristen nach §
46
anzuordnen sind.
(3) Das Innenministerium regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
Die Beschreibung ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden.
Unterabschnitt 4Auskunftsrecht und Begriffsbestimmung
§ 48
Auskunftsrecht des Betroffenen,
Akteneinsicht
(1) Dem Betroffenen ist von der mit den Daten umgehenden
Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über
- 1.
die über ihn gespeicherten Daten,
- 2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie
- 3.
die Empfänger von Übermittlungen und die Teilnehmer an automatisierten
Abrufverfahren.
Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Auskunft bereits erteilt wurde
und die gespeicherten personenbezogenen Daten sich nicht geändert haben oder
die Auskunft offensichtlich missbräuchlich verlangt wird.
(2) Sind personenbezogene Daten in Akten oder nicht automatisierten
Dateien gespeichert, ist dem Betroffenen gebührenfrei Einsicht in die jeweiligen
ihn betreffenden Akten oder Dateien zu gewähren. Die Einsichtnahme darf nicht
erfolgen, wenn die personenbezogenen Daten des Betroffenen mit personenbezogenen
Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart
verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der betroffenen Person
jedoch über die zu ihr gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Rechtsvorschriften
über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(3) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht
entfällt, soweit eine Prüfung ergibt, dass
- 1.
dadurch die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder
polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet werden würde,
- 2.
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten
werden müssen oder
- 3.
durch die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden; die Entscheidung
über die Auskunftsverweigerung trifft in diesem Fall das Innenministerium.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die betroffene
Person unter Mitteilung der wesentlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung
darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz
wenden kann. Eine Begründung erfolgt nicht, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet werden würde. Die Gründe für die Entscheidung
nach Satz 2 sind aktenkundig zu machen.
§ 49
Straftaten von erheblicher Bedeutung
Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes
sind
- 1.
Verbrechen,
- 2.
Vergehen nach den
§§ 86
,
86a
,
89a
,
89b
,
91
,
95
,
129
,
130
,
310
Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches
und
- 3.
banden-, gewerbs-, serienmäßig oder sonst organisiert begangene
Vergehen nach den
- a)
§§ 125 a
,
180 a
,
181 a
,
224
,
243
,
244
,
260
,
263
bis
264 a
,
265 b
,
266
,
267
,
283
,
283 a
und
324
bis
330
des Strafgesetzbuches
,
- b)
§ 52
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d des Waffengesetzes
,
- c)
§ 29
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes
,
- d)
§ 95
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
.
Abschnitt 4Besondere Maßnahmen der Polizei
und der Ordnungsbehörden
§ 50
Vorladung
(1) Eine Person kann schriftlich oder mündlich vorgeladen
werden, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche
Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der
Ordnungsbehörden oder der Polizei erforderlich sind, oder
- 2.
dies zur Durchführung einer gesetzlich zugelassenen erkennungsdienstlichen
Maßnahme erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.
Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse
der oder des Vorgeladenen Rücksicht genommen werden.
(3) Wird der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge
geleistet, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
- 1.
wenn die Angaben zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
- 2.
wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
(4)
§ 136 a
der Strafprozeßordnung
gilt mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 im Wege des unmittelbaren
Zwanges dürfen nur Polizeivollzugsbeamte vornehmen.
(6) Für die Entschädigung von Personen, die auf
Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige oder Dolmetscher
herangezogen werden, gilt das
Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz
entsprechend.
§ 51
Verfahren bei der Vorführung
(1) Kommt eine Person der gesetzlichen Verpflichtung, vor
einer Behörde zu erscheinen, auf Vorladung nicht nach, so kann sie vorgeführt
werden, wenn hierauf in der Vorladung hingewiesen worden ist. Unter der gleichen
Voraussetzung kann eine Person vorgeführt werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher
Vorschrift einer Behörde vorzustellen ist, die Vorstellung aber unterblieben
ist.
(2) Die vorgeführte Person darf nicht länger als
bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden. Spätestens
am Ende des Tages nach der Vorführung ist sie zu entlassen.
(3) § 56 Absatz
2 und 5
gilt entsprechend.
§ 52
Platzverweisung
(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr
ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder
ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. Die Platzverweisung
kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von
Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
(2) Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung und des unmittelbar
angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwenden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine
solche Maßnahme darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Ergänzend
können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbotes
verfügt werden. Im Falle eines Antrags auf zivilrechtlichen Schutz nach dem
Gewaltschutzgesetz
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung endet die nach Satz 1 oder 2 verfügte polizeiliche Maßnahme
bereits mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht informiert
die Polizei über seine Entscheidung.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person
in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr
bis zu einer Dauer von zehn Wochen untersagt werden, diesen Bereich zu betreten oder
sich dort aufzuhalten. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder
ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Das Gebot
ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen
Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der
betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 53
Durchsuchung und Untersuchung von
Personen
(1) Eine Person kann außer in den Fällen des § 29 Absatz 3 Satz 2
nur durchsucht werden, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,
- 2.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten oder
festgehalten werden kann und die Durchsuchung
- a)
zum Schutz der Person oder
- b)
zur Eigensicherung des Amtsträgers
erforderlich ist oder
- 3.
eine Identitätsfeststellung aufgrund des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3
zulässig ist.
(2) Die Person kann zum Zwecke der Durchsuchung zur Dienststelle
verbracht werden, wenn es sonst nicht möglich ist, die Durchsuchung ordnungsgemäß
durchzuführen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur Polizeivollzugsbeamte
anordnen.
(4) Bei einer lebenden oder verstorbenen Person, von der
sich ergibt oder anzunehmen ist, dass sie krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig
ist oder war, können körperliche Untersuchungen, Entnahmen von Blutproben
und andere körperliche Eingriffe zur Feststellung des Infektionsstatus angeordnet
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu einer Übertragung
von Krankheitserregern, wie insbesondere Hepatitis B, Hepatitis C oder Humanes Immundefizienzvirus
(HIV) auf eine andere Person gekommen ist und bei dieser Person dadurch eine Gefahr
für das Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung besteht und
die Kenntnis des Infektionsstatus zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Körperliche
Untersuchungen und Eingriffe dürfen nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen
Kunst durchgeführt werden. Vor einer Blutentnahme soll eine ärztliche Konsultation
erfolgen. Körperliche Untersuchungen und Eingriffe sind ohne Einwilligung des
Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten
ist. Die Maßnahme bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug
kann die Polizei die Maßnahme anordnen. Zuständig ist das Amtsgericht,
in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die bei der Untersuchung
erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den Zweck dieses Gesetzes
hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen
verarbeitet und genutzt werden.
§ 54
Verfahren bei der Durchsuchung
von Personen
(1) Bei der Durchsuchung einer Person können der Körper,
die Kleidung, der Inhalt der Kleidung und die sonstigen am Körper getragenen
Sachen durchsucht werden.
(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts
oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung
zum Schutz gegen eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr für Leib oder
Leben erforderlich ist.
§ 55
Gewahrsam von Personen
(1) Eine Person kann nur in Gewahrsam genommen werden, wenn
dies
- 1.
zu ihrem Schutz gegen eine im einzelnen Falle bevorstehende
Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere, weil sie sich erkennbar
in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in
hilfloser Lage befindet,
- 2.
unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
einer Straftat zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen
oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen,
dass
- a)
sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert
hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung
mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit
sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,
- b)
bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden,
die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei
derartigen Taten verwendet werden oder ihre Begleitperson solche Gegenstände
mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste,
oder
- c)
sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung
von Straftaten als Störer angetroffen worden ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist,
- 3.
unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
- 4.
unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme
und Vorführung der Person nach den
§§ 229
und
230
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zulässig ist, oder
- 5.
unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 52
durchzusetzen.
(2) Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten
entzogen haben, können in Gewahrsam genommen werden, um sie den Sorgeberechtigten
oder dem Jugendamt zuzuführen. Satz 1 gilt sinngemäß für unter
Betreuung stehende Personen.
(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft,
Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt
oder einer Anstalt nach den
§§ 129
bis
138
des Strafvollzugsgesetzes
aufhält, kann in Gewahrsam genommen und in die Anstalt zurückgebracht
werden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen
nur Polizeivollzugsbeamte vornehmen.
(5) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, sobald
der Grund weggefallen oder der Zweck erreicht ist. Der Gewahrsam ist spätestens
am Ende des Tages nach der Übernahme in den Gewahrsam aufzuheben, sofern nicht
vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist.
§ 56
Verfahren bei amtlichem Gewahrsam
(1) Wird eine Person in Gewahrsam, Verwahrung oder Haft genommen
oder untergebracht (amtlicher Gewahrsam), so sind ihr unverzüglich der Grund
der Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekannt zu geben, es sei
denn, die Bekanntgabe wirkt sich für die Person nachteilig aus.
(2) Einer in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich
Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu
benachrichtigen. Ist die betroffene Person nicht in der Lage, von diesem Recht Gebrauch
zu machen, so soll die Behörde selbst die Benachrichtigung eines Angehörigen
übernehmen. Ist die betroffene Person minderjährig, so ist in jedem Falle
diejenige Person unverzüglich zu benachrichtigen, der die Sorge für die
betroffene Person obliegt; ist für die betroffene Person ein Betreuer bestellt,
so ist dieser zu benachrichtigen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck des
Gewahrsams dadurch gefährdet wird.
(3) Die Person soll nicht in einem Raum mit Strafgefangenen,
Untersuchungsgefangenen oder Suchtkranken verwahrt werden. Frauen und Männer
sollen getrennt untergebracht werden; findet der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen
statt, sind sie getrennt unterzubringen.
(4) Der Person dürfen nur solche Beschränkungen
auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung
des amtlichen Gewahrsams notwendig sind.
(5) Nimmt die Polizei eine Person in Gewahrsam, so hat sie
unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit
und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. Der Herbeiführung der Entscheidung
bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des
Grundes des Gewahrsams ergehen würde. In der Entscheidung ist die höchstzulässige
Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; sie darf im Falle des § 55 Absatz 1 Nummer 2
zehn Tage und in den übrigen Fällen drei Tage nicht überschreiten,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Entscheidung ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen worden
ist. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Verfahren in
Freiheitsentziehungssachen nach dem
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
.
(6) Wird der Gewahrsam nach § 55 Absatz 1
im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, gelten die
§§ 171
,
173
bis
175
und
178
Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes
entsprechend.
§ 57
Durchsuchung von Sachen
Sachen können außer in den Fällen des § 29 Absatz 3 Satz 2
nur durchsucht werden, wenn
- 1.
eine Person sie mitführt, die nach § 53
durchsucht werden darf,
- 2.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich darin eine
andere Sache befindet, die sichergestellt werden kann,
- 3.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich darin eine
Person befindet, die
- a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
- b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
- c)
hilflos ist,
- 4.
sie sich an einem der in §
29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
genannten Orte befinden,
- 5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder 3
oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass Straftaten in oder an diesem Objekt begangen werden sollen,
oder
- 6.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine
Person befindet, deren Identität nach §
29
festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug
enthaltenen Sachen erstrecken.
§ 58
Verfahren bei der Durchsuchung
von Sachen
Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Gewahrsamsinhaber
das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend und ein Vertreter oder ein Zeuge anwesend,
so soll dieser hinzugezogen werden. Dem Gewahrsamsinhaber ist auf Verlangen eine
Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§ 59
Betreten und Durchsuchung von Räumen
(1) Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen
oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen des Inhabers nur zulässig,
wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(2) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie
andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts-
oder Aufenthaltszeit betreten werden.
(3) Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
oder eines befriedeten Besitztums ist nur zulässig, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sich darin eine Person befindet, die nach §
51
vorgeführt oder nach einer Rechtsvorschrift in Gewahrsam genommen werden darf,
- 2.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich darin Sachen
befinden, die nach § 61 Absatz 1 Nummer
1
sichergestellt werden dürfen, oder
- 3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich
ist.
(4) Während der Nachtzeit (
§ 104
Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und die Durchsuchung nur
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig. Dies gilt nicht
für das Betreten von Räumen,
- 1.
die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind,
- 2.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
- a)
dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
- b)
sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften
verstoßen,
- c)
sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder
- d)
dort Personen dem unerlaubten Glücksspiel nachgehen, oder
- 3.
die der Prostitution dienen.
(5) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen
dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung
erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden
Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
(6) Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 dürfen nur Polizeivollzugsbeamte
vornehmen.
§ 60
Verfahren bei der Durchsuchung
von Räumen
(1) Bei der Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume
oder des befriedeten Besitztums hat der Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist
er nicht anwesend, so soll ein Vertreter oder ein Zeuge hinzugezogen werden.
(2) Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist vor Beginn der
Durchsuchung der Grund der Maßnahme bekannt zu geben. Auf die zulässigen
Rechtsbehelfe ist hinzuweisen.
(3) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu
fertigen, in der die für die Durchführung verantwortliche Behörde,
Anlass, Zeit und Ort der Durchsuchung und die anwesenden Personen namentlich aufzuführen
sind. Die Niederschrift ist von dem durchsuchenden Vollzugsbeamten und dem Inhaber
des durchsuchten Raumes, seinem Vertreter oder dem hinzugezogenen Zeugen zu unterschreiben.
Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem
Inhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift
auszuhändigen.
(4) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung
ihrer Abschrift unter den vorherrschenden Umständen nicht möglich oder
würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Inhaber oder
seinem Vertreter lediglich die Vornahme der Durchsuchung unter Angabe der für
die Durchsuchung verantwortlichen Behörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung
schriftlich zu bestätigen.
(5) Die nach
§ 291
der Abgabenordnung
für die Vornahme einer Vollstreckungshandlung zur Beitreibung einer Geldforderung
erforderliche Niederschrift ersetzt die Niederschrift nach dieser Bestimmung.
§ 61
Sicherstellung von Sachen
(1) Eine Sache kann nur sichergestellt werden,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
- 2.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden
kann, um
- a)
sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern,
- 3.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen
Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
- 4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie
zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet werden soll.
(2) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung
weggefallen sind, sind die Sachen demjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen
anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe
ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung
eintreten würden.
(3) Die Herausgabe der Sachen kann von der Zahlung der Kosten,
die durch die Sicherstellung entstanden sind, abhängig gemacht werden.
§ 62
Verfahren bei der Sicherstellung
von Sachen
(1) Hat eine Person eine bewegliche Sache herauszugeben oder
vorzulegen, so kann der Vollzugsbeamte (§
103) sie ihr wegnehmen.
(2) Der herausgabepflichtigen Person ist eine Bescheinigung
zu erteilen, die die weggenommene Sache bezeichnet, den Grund der Maßnahme
erkennen lässt und eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe
enthalten soll.
(3) Wird die Sache nicht vorgefunden, so hat die herausgabepflichtige
Person auf Verlangen der Vollzugsbehörde vor dem Amtsgericht an Eides statt
zu versichern, dass sie nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
(4) Dem Antrag an das Amtsgericht, der herausgabepflichtigen
Person die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, sind beglaubigte Abschriften
des Verwaltungsaktes sowie eine etwaige Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch
beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten
§ 883
Absatz 3, die
§§ 899
,
900 Absatz 1, 3 und 5
und die
§§ 901
,
902
,
904
bis
910
und
913
der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(5) Sichergestellte Sachen sind amtlich zu verwahren. Falls
die Beschaffenheit der Sache dies nicht zulässt oder die amtliche Verwahrung
unzweckmäßig ist, kann der Zweck der Sicherstellung auf andere Weise gewährleistet
werden.
§ 63
Amtliche Verwahrung
(1) Wird eine Sache amtlich oder durch einen Dritten in amtlichem
Auftrag verwahrt, so ist das Erforderliche zu veranlassen, um einem Verderb oder
einer wesentlichen Minderung ihres Wertes vorzubeugen. Dies gilt nicht, wenn der
Dritte auf Verlangen des früheren Gewahrsamsinhabers mit der Verwahrung beauftragt
worden ist. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen,
dass Verwechselungen vermieden werden.
§ 64
Verwertung, Vernichtung
(1) Die Verwertung verwahrter Sachen ist zulässig, wenn
- 1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes
droht oder ihre Aufbewahrung oder Unterhaltung mit unverhältnismäßig
hohen Kosten, erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung verbunden ist,
- 2.
die empfangsberechtigte Person die Sache innerhalb einer Frist von sechs
Wochen nach schriftlich ergangener Aufforderung nicht in Empfang nimmt oder
- 3.
die Sache nach einer Frist von sechs Monaten nicht an die empfangsberechtigte
Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden.
(2) Die Verwertung soll nach den
§§ 296
,
298
,
302
bis
305
und
308
der Abgabenordnung
durchgeführt werden. Der Eigentümer und andere Personen, denen Rechte
an der Sache zustehen, sollen vor der Androhung der Verwertung gehört werden;
ihnen sollen Ort und Zeit der Verwertung mitgeteilt werden.
(3) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
(4) Verwahrte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet
oder eingezogen werden, wenn
- 1.
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer
Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut
entstehen würden oder
- 2.
eine Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist oder der
zu erwartende Erlös aus einer Verwertung die entstehenden Kosten nicht deckt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65
Verfahren bei der Wegnahme einer
Person
(1) Hat jemand eine Person herauszugeben, so kann der Vollzugsbeamte
(§ 103) sie jeder Person wegnehmen,
bei der sie angetroffen wird.
(2) Der herausgabepflichtigen Person ist eine Bescheinigung
zu erteilen, die die weggenommene Person bezeichnet, den Grund der Maßnahme
erkennen lässt und eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe
enthalten soll.
(3) Wird die Person nicht vorgefunden, so hat die herausgabepflichtige
Person auf Verlangen der Vollzugsbehörde vor dem Amtsgericht an Eides statt
zu versichern, dass sie nicht wisse, wo die Person sich befinde.
(4) § 62 Absatz
4
gilt entsprechend.
§ 66
Verfahren bei der Zwangsräumung
(1) Hat eine Person eine unbewegliche Sache, einen Raum oder
ein Schiff zu räumen oder herauszugeben, so können sie und die ihrem Haushalt
oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen aus dem Besitz gesetzt werden.
Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll der betroffenen Person in angemessener
Zeit vorher angekündigt werden.
(2) Werden bei einer Zwangsräumung bewegliche Sachen
vorgefunden, die nicht herauszugeben oder vorzulegen sind, so werden sie der betroffenen
Person oder, wenn diese abwesend ist, dem Vertreter oder einer dem Haushalt oder
Geschäftsbetrieb der betroffenen Person angehörenden erwachsenen Person
übergeben.
(3) Ist keine empfangsberechtigte Person nach Absatz 2 anwesend,
so sind die beweglichen Sachen in amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies gilt auch,
wenn sich die empfangsberechtigte Person weigert, die Sachen anzunehmen.
§ 67
Übertragung des Eigentums
(1) Ist eine Person zur Übertragung des Eigentums an
einer Sache verpflichtet, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen
Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher
und Register § 93
anzuwenden.
(2) Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, dass
der Vollzugsbeamte die Sache in Besitz nimmt. §
62 Absatz 3 und 4
gilt entsprechend. Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist der
Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Anspruch der betroffenen Person
auf Herausgabe der Sache zu überweisen. Die
§§ 309
bis
313
und
315
bis
317
der Abgabenordnung
sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5In Anspruch zu nehmende Personen
§ 68
Grundsatz
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen nur gegen
die nach den §§ 69
oder 70
verantwortlichen Personen gerichtet werden, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist.
§ 69
Verantwortlichkeit für das
Verhalten von Personen
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch
das Verhalten von Personen gestört oder im einzelnen Fall gefährdet, so
ist die Person verantwortlich, die die Störung oder Gefahr verursacht hat.
(2) Verursachen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, die Störung oder Gefahr, so ist auch diejenige Person verantwortlich,
der die Sorge für die minderjährige Person obliegt. Ist für die Person
ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen seines Aufgabenkreises
auch gegen ihn gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt
ist, die Störung oder Gefahr, so ist auch die Person verantwortlich, die die
andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
§ 70
Verantwortlichkeit für Sachen
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch
den Zustand einer Sache gestört oder im einzelnen Fall gefährdet, so ist
deren Eigentümer verantwortlich.
(2) Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über
eine Sache ausübt, ist neben dem Eigentümer verantwortlich. Sie ist anstelle
des Eigentümers verantwortlich, wenn sie die tatsächliche Gewalt gegen
den Willen des Eigentümers ausübt.
(3) Geht die Störung oder Gefahr von einer herrenlosen
Sache aus, so können die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden,
die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(4) Gesetze, die eine andere Regelung enthalten, bleiben
unberührt.
§ 70a
Unmittelbare Ausführung einer
Maßnahme
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine
Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten (unmittelbar) ausführen,
wenn der nach den §§ 69
oder 70
Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann und die Maßnahme
dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Verantwortlichen entspricht.
Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 71
Inanspruchnahme des Nichtstörers
(1) Zur Beseitigung einer Störung oder zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr können Maßnahmen auch gegen andere Personen
als die Verantwortlichen (§§ 68
bis 70) getroffen werden, soweit und
solange
- 1.
die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch
genommen werden können oder Maßnahmen gegen sie keinen Erfolg versprechen
und
- 2.
die Störung oder Gefahr nicht durch die Behörde selbst oder durch
einen Beauftragten beseitigt werden kann und
- 3.
die andere Person ohne erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung
anderer überwiegender Pflichten in Anspruch genommen werden kann.
(2) Wird eine andere Person in Anspruch genommen, so hat
die Behörde die verantwortliche Person unverzüglich zu benachrichtigen.
Abschnitt 6Entschädigungsansprüche
§ 72
Entschädigungsanspruch des
Nichtstörers
(1) Wer nach §
71
in Anspruch genommen wird, kann Entschädigung für den ihm hierdurch entstandenen
Schaden verlangen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht,
soweit
- 1.
der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat
oder
- 2.
der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme geschützt
worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit
die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen in anderen
gesetzlichen Vorschriften geregelt oder ausgeschlossen ist.
§ 73
Entschädigungsanspruch des
unbeteiligten Dritten
§ 72
findet entsprechende Anwendung, wenn ein Dritter, der weder nach den §§ 68
bis 70
verantwortlich noch nach § 71
in Anspruch genommen worden ist, durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getötet
oder verletzt wird oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.
§ 74
Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
(1) Die Entschädigung wird nur für Vermögensschäden
gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen
Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Vermögensnachteile,
die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme
stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit diese
zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren.
Besteht der Schaden in der Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit
oder in einer Vermehrung der Bedürfnisse oder in dem Verlust oder der Minderung
eines Rechts auf Unterhalt, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer
Geldrente zu gewähren. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche
zu gewähren, die dem Entschädigungsberechtigten aufgrund der Maßnahme,
auf der die Entschädigung beruht, gegen Dritte zustehen.
(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Betroffenen mitgewirkt, so ist das Mitverschulden zu berücksichtigen.
(5) Der Entschädigungsanspruch kann nur innerhalb eines
Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald der Geschädigte von
dem Schaden und dem entschädigungspflichtigen Träger der öffentlichen
Verwaltung Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis kann der Anspruch
nur innerhalb von dreißig Jahren seit der Entstehung des Anspruchs geltend
gemacht werden.
(6) Gesetze, die weitergehende Ersatzansprüche gewähren,
bleiben unberührt.
§ 75
Entschädigungspflichtiger
Rückgriff
(1) Entschädigungspflichtig ist der Träger der
öffentlichen Verwaltung, in dessen Dienst derjenige steht, der die Maßnahme
getroffen hat.
(2) Hat der Bedienstete für die Behörde eines anderen
Trägers gehandelt, so ist letztgenannter entschädigungspflichtig. Ist in
den Fällen des Satzes 1 eine Entschädigung nur wegen der Art und Weise
der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann der entschädigungspflichtige
Träger von dem Träger, in dessen Dienst der Bedienstete steht, Ersatz seiner
Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass er selbst die Verantwortung für die
Art und Weise der Durchführung trägt.
(3) In den Fällen des § 72
kann der Entschädigungspflichtige in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne
Auftrag von den nach den §§ 68
bis 70
Verantwortlichen durch Verwaltungsakt Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
§ 76
Schadensersatzansprüche aus
der Verarbeitung von Daten
Für Schadensersatzansprüche der nach den §§ 25
bis 48
betroffenen Personen findet
§ 27
Landesdatenschutzgesetz
Anwendung.
§ 77
Rechtsweg
Für Streitigkeiten über die in §§ 72
bis 74
und 76
bezeichneten Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Abschnitt 7Einschränkung von Grundrechten
§ 78
Einschränkung von Grundrechten
Für Maßnahmen, die nach den Vorschriften der Abschnitte
1 bis 6 getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit
(
Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (
Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
(
Artikel 10
Absatz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (
Artikel 11
des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Abschnitt 8Erzwingung von Handlungen, Duldungen
oder Unterlassungen
Unterabschnitt 1Allgemeines Vollzugsverfahren
§ 79
Grundsatz
(1) Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder
auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, werden
im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt (Vollzug).
(2) Für den Vollzug gelten die §§ 80 bis 99
.
(3) Die §§
80 bis 99
gelten auch für den Vollzug von Verwaltungsakten, die nicht der Gefahrenabwehr
dienen und die von Behörden der in §
1
genannten Verwaltungsträger sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erlassen
werden.
§ 80
Zulässigkeit des Vollzugs
von Verwaltungsakten
(1) Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn
- 1.
der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder
- 2.
ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme
(§ 89) oder der Anwendung unmittelbaren
Zwangs (§ 90) kann von Absatz
1 abgewichen werden, wenn
- 1.
auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt werden kann oder
- 2.
eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung anders
nicht verhindert werden kann.
§ 81
Sofortiger Vollzug
(1) Der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt
(sofortiger Vollzug) ist im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs
zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt
werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse
handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder
nicht rechtzeitig möglich sind. Rechtsvorschriften, die die Voraussetzungen
des sofortigen Vollzugs abweichend regeln, bleiben unberührt.
(2) Bei einer Ersatzvornahme ist der Verantwortliche unverzüglich
zu benachrichtigen.
(3) Für den sofortigen Vollzug gelten die nachfolgenden
Vorschriften über den Vollzug von Verwaltungsakten entsprechend, soweit in ihnen
nichts anderes bestimmt ist.
§ 82
Vollzugsbehörden
Der Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die
ihn erlassen hat; sie vollzieht auch die Widerspruchsentscheidungen.
§ 82a
Vollzugshilfe
(1) Die Polizei leistet anderen Behörden im Einzelfall
auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen
Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen
oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung
verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§ 82b
Verfahren
(1) Vollzugshilfeersuchen sind grundsätzlich schriftlich
zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt
werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung
des Ersuchens zu verständigen.
§ 82c
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung
zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit
der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen,
hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde
diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich
nachträglich beantragt.
(3) § 56 Absatz
2 und 5
gilt entsprechend.
§ 83
Pflichtiger
(1) Als Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden
- 1.
derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet,
- 2.
sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.
(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
verpflichtet, den Vollzug zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit seine Duldungspflicht
reicht.
§ 84
Vollzug gegen den Rechtsnachfolger
(1) Der Vollzug gegen den Rechtsnachfolger darf erst beginnen,
nachdem er von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden
ist, dass der Vollzug gegen ihn durchgeführt werden kann. Von diesen Voraussetzungen
kann in den Fällen des § 80 Absatz
2
abgesehen werden.
(2) Der Vollzug, der im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge
bereits begonnen hat, darf gegen den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden. Dabei ist
Absatz 1 zu beachten.
§ 85
Vollzug gegen Träger der öffentlichen
Verwaltung
Gegen Träger der öffentlichen Verwaltung ist der
Vollzug nur zulässig, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen
ist.
§ 86
Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind
- 1.
das Zwangsgeld (§
88),
- 2.
die Ersatzvornahme (§ 89),
- 3.
der unmittelbare Zwang (§
90).
(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe
oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der
Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.
§ 87
Androhung von Zwangsmitteln
(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden.
Beim Vorliegen der Voraussetzungen des §
80 Absatz 2
sowie des § 81
kann das Zwangsmittel mündlich angedroht werden oder die Androhung unterbleiben.
(2) In der Androhung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb
der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet
werden kann. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder
Unterlassung erzwungen werden soll.
(3) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollzogen
werden soll, verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige
Vollziehung angeordnet oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt
ist (§ 80 Absatz 1 Nummer 2).
(4) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen.
Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie
angewandt werden sollen. Unzulässig ist Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde
die Wahl zwischen den Zwangsmitteln vorbehält.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Im Falle der Ersatzvornahme (§ 89) ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig
zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.
§ 88
Zwangsgeld
(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn
- 1.
der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen,
oder
- 2.
der Pflichtige seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden
oder zu unterlassen.
(2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen.
(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 Euro, höchstens
50 000 Euro.
§ 89
Ersatzvornahme
(1) Wird eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren
Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde
die Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausführen oder durch einen Beauftragten
ausführen lassen (Ersatzvornahme).
(2) Die Vollzugsbehörde kann dem Pflichtigen auferlegen,
die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.
§ 90
Unmittelbarer Zwang
Führen die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht
zum Erfolg oder sind sie unzweckmäßig, so kann die Vollzugsbehörde
mit unmittelbarem Zwang die Handlung selbst vornehmen oder den Pflichtigen zur Handlung,
Duldung oder Unterlassung zwingen.
§ 91
Ersatzzwangshaft
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung
des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt
mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde
von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der
§§ 904
bis
910
der Zivilprozessordnung
zu vollstrecken.
§ 92
Einstellung des Vollzugs
(1) Der Vollzug ist einzustellen, wenn
- 1.
der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist,
- 2.
die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt worden ist,
- 3.
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt
worden ist,
- 4.
der Zweck des Vollzuges erreicht ist oder
- 5.
weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht
nicht zu erwarten sind.
(2) Der Vollzugsbeamte (§ 103) ist nur dann verpflichtet, von weiteren Vollzugsmaßnahmen
abzusehen, wenn ihm Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur
Einstellung eindeutig ergibt.
Unterabschnitt 2Vollzug von Verwaltungsakten, die
auf Abgabe
einer Erklärung gerichtet sind
§ 93
Abgabe einer Erklärung
(1) Ist jemand verpflichtet, eine bestimmte Erklärung
abzugeben, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt,
der die Verpflichtung begründet hat, unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung
ist, dass
- 1.
der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt
worden ist,
- 2.
der Pflichtige auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- 3.
er in dem Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes
diese Erklärung rechtswirksam abgeben kann.
(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden
ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen
und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragungen in öffentliche
Bücher und Register zu stellen.
§ 792
der Zivilprozessordnung
ist anzuwenden.
Unterabschnitt 3Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften
§ 94
Anwendung der Vollzugsvorschriften
aufgrund
bundesrechtlicher Ermächtigungen
Die Vorschriften über die Erzwingung von Handlungen,
Duldungen oder Unterlassungen gelten auch, soweit in Bundesgesetzen die Länder
ermächtigt worden sind zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften
über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind oder an die Stelle von bundesrechtlichen
Vorschriften treten können.
§ 95
Anwendung der Vollzugsvorschriften
auf öffentlich-rechtliche Verträge
Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des
§ 61
Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz
sind die Vorschriften über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen einen Träger der öffentlichen
Verwaltung, so ist
§ 172
der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 96
Sonstige Anwendung der Vollzugsvorschriften
(1) Die Vorschriften über die Erzwingung von Handlungen,
Duldungen oder Unterlassungen gelten entsprechend
- 1.
für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen,
die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen
sind, und
- 2.
wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer
Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen
durchzuführen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 bedarf es einer Androhung
der Zwangsmittel (§ 87) nicht.
§ 97
Maßnahmen gegen Tiere
Bei Maßnahmen gegen Tiere aufgrund der Vorschriften
dieses Gesetzes sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Hierbei haben die Behörden die Verantwortung des Menschen für das Tier
zu berücksichtigen.
Unterabschnitt 4Einschränkung von Grundrechten
und Rechtsbehelfe
§ 98
Einschränkung von Grundrechten
Für Maßnahmen, die nach den Vorschriften der Unterabschnitte
1 bis 3 getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit
(
Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (
Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (
Artikel 13
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 99
Rechtsbehelfe
(1) Die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen
richten sich, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, nach den Vorschriften über die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Einwendungen gegen den dem Vollzug zu Grunde liegenden
Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen
Rechtsbehelfen zu verfolgen.
§ 100
(aufgehoben)
Unterabschnitt 5Ausübung unmittelbaren Zwangs
§ 101
Rechtliche Grundlagen
(1) Lassen Rechtsvorschriften die Anwendung unmittelbaren
Zwangs zu, so gelten für die Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren
Zwangs die §§ 102
bis 112
und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes.
(2) Das Recht zur Verteidigung in den Fällen der Notwehr
und des Notstandes bleibt unberührt.
§ 102
Begriffsbestimmung
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen
oder Sachen durch
- 1.
körperliche Gewalt,
- 2.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt,
- 3.
Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge,
Reizstoffe und Sprengmittel; Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewandt
werden.
(4) Als Waffen sind nur Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte,
Pistolen, Revolver, Gewehre und Maschinenpistolen zugelassen.
§ 103
Vollzugsbeamte
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamte ausgeübt
werden.
(2) Vollzugsbeamte sind
- 1.
Polizeivollzugsbeamte und
- 2.
andere Beamte und sonstige Bedienstete, die durch Verordnung der Landesregierung
ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.
(3) Vollzugsbeamte der Ämter und amtsfreien Gemeinden
bedürfen der Bestätigung der Kreisordnungsbehörde.
§ 104
Handeln auf Anordnung
(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang
anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten
Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde
verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch
eine Straftat begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem,
so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten
Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung
hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach
den Umständen möglich ist.
(4)
§ 36
Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes
ist nicht anzuwenden.
§ 105
Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit
es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche
Hilfe zu verschaffen.
§ 106
Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen
festgehalten wird, darf gefesselt werden,
- 1.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
andere Personen angreifen oder Sachen von nicht geringem
Wert beschädigen wird,
- b)
fliehen wird oder befreit werden soll oder
- c)
sich töten oder erheblich verletzen wird, oder
- 2.
wenn sie Widerstand leistet.
§ 107
Zum Gebrauch von Schusswaffen Berechtigte
Die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen steht ausschließlich
zu
- 1.
den Polizeivollzugsbeamten,
- 2.
den Beamten und anderen Bediensteten der Landesforstverwaltung, die im
Forst- und Jagdschutz verwendet werden sowie bestätigte Jagdaufseher (
§ 25
Landesjagdgesetz), sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet
sind,
- 3.
den Beamten und anderen Bediensteten der Gerichte und Behörden der
Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, jedoch nicht
den Gerichtsvollziehern.
§ 108
Allgemeine Vorschriften für
den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn
andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind
oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte
gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige
Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(3) Gegen Personen, die tatsächlich oder dem äußeren
Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht
werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
§ 109
Schusswaffengebrauch gegen Personen
(1) Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur
zulässig, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen und soweit der Zweck
nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht
werden,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
abzuwehren,
- 2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens
oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln
zu verhindern,
- 3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung
durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
- a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
- b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Explosivmittel Gebrauch
machen werde,
- 4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem
Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
- a)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens
oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
- b)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund
des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Explosivmittel Gebrauch
machen wird, oder
- 5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
(3) Schusswaffen dürfen nach Absatz 2 Nummer 4 nicht
gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes
handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
§ 110
Schusswaffengebrauch gegen Personen
in einer Menschenmenge
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge
nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten
begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg
versprechen.
(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter
Androhung des Schusswaffengebrauches nicht entfernt, obwohl ihm das möglich
ist, ist nicht Unbeteiligter im Sinne des §
108 Absatz 2
.
§ 111
Warnung
(1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet
wird, ist zu warnen. Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände
sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur
Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Als Warnung
vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht
werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist vor Anwendung
unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte
noch entfernen können. Vor Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer
Menschenmenge ist stets zu warnen; die Warnung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.
Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Warnung
abgesehen werden.
§ 112
Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung
unmittelbaren Zwangs erlässt das Innenministerium für seinen Geschäftsbereich;
die anderen Ministerien erlassen sie für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen
mit dem Innenministerium.
§ 113
Einschränkung von Grundrechten
Für Maßnahmen, die nach Vorschriften dieses Unterabschnitts
getroffen werden, werden das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(
Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (
Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (
Artikel 13
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Abschnitt 9Kosten
§ 114
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt,
jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung die einzelnen
Amtshandlungen, für die die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die
Gebührensätze im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium
zu bestimmen. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern findet
Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
(3) Die Kosten trägt der Pflichtige, im Fall der unmittelbaren
Ausführung einer Maßnahme (§
70a) der nach den §§ 69
oder 70
Verantwortliche.
Abschnitt 10Schlussbestimmungen
§ 115
Übergangsvorschrift
Auf Dateien und Datensammlungen, die vor Inkrafttreten des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes errichtet
wurden, sind § 25 Absatz 3
und § 47 Absatz 2
anzuwenden, wenn die Daten verarbeitende Stelle im Rahmen ihrer laufenden Prüfungspflichten
feststellt, dass Änderungen vorzunehmen sind.
§ 116
(aufgehoben)
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