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753-2-52 Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO M-V) Vom 20. Dezember 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 5
Aufgrund des
§ 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6
und des
§ 129a
des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des
Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet
das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Überwachung von Abwasseranlagen
und Abwassereinleitungen durch deren Unternehmer (Selbstüberwachung). Ausgenommen
sind
- 1.
Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Zufluss häuslichen
Abwassers von weniger als 3 kg/d BSB5
(roh) ausgelegt sind (Kleinkläranlagen), und Anlagen zum Anschluss von häuslichem
Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse),
- 2.
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnisfrei in
ein Gewässer abgeleitet wird, und
- 3.
Anschlusskanäle für Niederschlagswasser und
für nicht häusliches Abwasser, für das in der Abwasserverordnung keine
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt
werden.
(2) Unternehmer einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist
der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auch dann, wenn er die Wahrnehmung
der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat.
§ 2
Umfang der Selbstüberwachung
(1) Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat auf seine Kosten
die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Messungen und
Untersuchungen sowie Zustands- und Funktionskontrollen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik durchzuführen, insbesondere die Anlagen mit den dazu geeigneten
Überwachungseinrichtungen und Geräten auszurüsten und ausreichend
Personal mit der erforderlichen Ausbildung und Fachkenntnis zu beschäftigen
und fortzubilden, sofern er nicht die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise
einem Dritten übertragen hat und dieser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
(2) Der Mindestumfang der Überwachung sowie der Zustands-
und Funktionskontrollen bestimmt sich nach den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Er kann erweitert
oder reduziert werden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen dies
erfordert oder zulässt. Änderungen sind der Wasserbehörde anzuzeigen.
Weitergehende Anforderungen und Verpflichtungen zur Untersuchung des von der Abwassereinleitung
beeinflussten Gewässers aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aufgrund des
die Einleitung erlaubenden Bescheides bleiben unberührt.
(3) Soweit es für einen ordnungsgemäßen Betrieb
seiner Anlage erforderlich ist, hat der Unternehmer einer Abwasseranlage die Einleitung
nicht häuslichen Abwassers Dritter in seine Anlage auf Kosten des Einleiters
durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen.
(4) Für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis
gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel
17 Abs. 4 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über
die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. EG Nr. L 114
S. 1, 2002 Nr. L 327 S. 10) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001:2004 zertifiziert
sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt
haben, kann auf Untersuchungen und Kontrollen nach Absatz 1 sowie die Berichtspflicht
nach § 5 Abs. 1 bis 3
verzichtet werden, wenn gleichwertige Unterlagen im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung
erstellt wurden.
(5) Die aufgrund dieser Verordnung durchgeführte Selbstüberwachung
ergänzt die behördliche Einleiterüberwachung und dient als Nachweis
für die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften auch im Rahmen internationaler
Berichtspflichten.
(6) Sofern eine erstmalige Überprüfung des Zustandes
der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schachtbauwerke entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht bereits nach dem 30. September
1993 erfolgt ist und deren Ergebnisse dokumentiert sind, stellt der Unternehmer aufgrund
eines Überprüfungsplanes sicher, dass die Erstüberprüfung und
Bewertung nach Schadensklassen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen und
eine Konzeption zur Schadensbeseitigung aufgestellt wird. Ausgenommen sind Anlagen
für nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser. Das Ergebnis der
Überprüfung sowie gegebenenfalls der Überprüfungsplan und die
Konzeption sind der Wasserbehörde mitzuteilen.
§ 3
Abwasserkataster
(1) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage
hat ein Abwasserkataster zu führen, das mindestens folgende Angaben enthalten
muss:
- 1.
Stammdaten der Abwasseranlage, einschließlich der
Schacht- und Sonderbauwerke (Schacht- und Haltungsangaben, zum Beispiel Höhen,
Dimensionen, Längen, Material, Baujahr),
- 2.
Anzahl, Lage von Abwassereinleitungen, für die
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung bestehen,
sowie Menge und Zusammensetzung des eingeleiteten Abwassers,
- 3.
Ergebnisse aller Maßnahmen zur Feststellung und
Beurteilung des Ist-Zustandes von baulichen Anlagen (Inspektionen).
(2) Sofern ein Abwasserkataster nach Absatz 1 noch nicht erstellt
ist, hat der Unternehmer dieses in angemessener Frist nachzuholen.
(3) Sofern es der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage
erfordert, ist ein Abwasserkataster auch für nicht öffentliche Anlagen
oder Abwasseranlagen, für die Anforderungen an das Abwasser für den Ort
des Anfalls oder vor Vermischung gestellt werden, zu erstellen. Für Inhalt und
Umfang des Katasters gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 4
Betriebstagebuch
(1) Für jede Abwasseranlage hat der Unternehmer ein Betriebstagebuch
zu führen, das die Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 1
sowie über Störungen des Anlagenbetriebes enthält. Das Betriebstagebuch
ist von demjenigen zu führen und zu unterzeichnen, dem die Bedienung der Abwasseranlage
obliegt.
(2) Das Betriebstagebuch ist dem Gewässerschutzbeauftragten
vierteljährlich mindestens einmal zur Überprüfung und Gegenzeichnung
vorzulegen. Ist ein solcher nicht bestellt oder ist derjenige, dem die Bedienung
der Abwasseranlage obliegt, selbst Gewässerschutzbeauftragter, ist die Überprüfung
und Gegenzeichnung von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden
Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts von dem hiermit
nach den geltenden Vorschriften Beauftragten vorzunehmen.
(3) Das Betriebstagebuch beziehungsweise Durchschriften oder
Kopien der Eintragungen sind der Wasserbehörde vom Unternehmer der Abwasseranlage
auf Verlangen vorzulegen. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 5
Dokumentation der Selbstüberwachung
(1) Der Unternehmer folgender Abwasserbehandlungsanlagen hat
die ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung in einem Jahresbericht zusammenzufassen:
- 1.
Behandlungsanlagen für Abwasser, für das aufgrund
der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor Vermischung
festgelegt sind, wenn die Wasserbehörde dies in dem die Einleitung zulassenden
Bescheid verlangt,
- 2.
industrielle Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch
abbaubares Abwasser und
- 3.
sonstige Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch
abbaubares Abwasser.
Der Bericht ist bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde
vorzulegen. Berichte von Unternehmern nach Satz 1 Nr. 1 sind auch dem Unternehmer
der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen. Die Wasserbehörde kann insbesondere
bei Anlagen nach Satz 1 Nr. 2 bis zu 4000 Einwohnerwerten und bei Anlagen nach Satz
1 Nr. 3 bis zu 1 999 Einwohnerwerten auf die Vorlage des Berichtes verzichten. Sie
kann zulassen, dass die Nachweise der Selbstüberwachung mittels elektronischem
Datenträger vorgelegt werden.
(2) Der Jahresbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Abwassermenge, Jahresschmutzwassermenge und Fremdwassermenge,
- 2.
Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf
und -ablauf entsprechend dem in den Anlagen 1 oder 2 oder in dem die Einleitung erlaubenden
Bescheid festgelegten Umfang,
- 3.
Energieverbrauch und Reststoffanfall,
- 4.
wesentliche Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse
und
- 5.
Anzahl und Inhalt durchgeführter Personalfortbildungen.
(3) Dem Jahresbericht stehen ausgewertete Aufzeichnungen gleich,
die der Unternehmer aus anderen Gründen führt und die die geforderten Angaben
enthalten.
(4) Die Aufzeichnungen der Inspektionen der Abwasserkanäle
und -leitungen einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke nach Anlage 3
sind bis zum Abschluss der folgenden Wiederholungsprüfung aufzubewahren.
§ 6
Vorlagepflicht
Die Berichte und Dokumentationen sind derjenigen Wasserbehörde
vorzulegen, welche auch für die Erteilung der Erlaubnis für die Gewässerbenutzung
zuständig ist. Erstreckt sich eine Abwasseranlage über den Zuständigkeitsbereich
mehrerer Wasserbehörden, so sind die Berichte und Dokumentationen zusätzlich
der örtlich zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e
des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- 1.
die nach §
2 Abs. 2
in Verbindung mit den Anlagen 1
bis 3
zu dieser Verordnung festgelegten Messungen und Untersuchungen sowie Zustands- und
Funktionskontrollen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt,
- 2.
entgegen §
4 Abs. 1
das Betriebstagebuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder gegenzeichnet,
- 3.
entgegen §
4 Abs. 3
das Betriebstagebuch oder Durchschriften oder Kopien der Eintragungen auf Verlangen
nicht vorlegt oder die Aufbewahrungspflicht verletzt,
- 4.
entgegen §
5 Abs. 1
den Jahresbericht über die ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Selbstüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1993
(GVOBl. M-V S. 774) außer Kraft.
Schwerin, den 20. Dezember 2006
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser
- 1
Anwendungsbereich
Die Anlage
1 gilt im Rahmen des § 1
für öffentliche und nicht öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen,
in denen Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren, gegebenenfalls in
Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, behandelt wird.
- 2
Ausbaugrößen
Die Ausbaugrößen
der Abwasserbehandlungsanlagen beziehen sich auf die Bemessung in Einwohnerwerten,
wobei die BSB5
-Tagesfracht des unbehandelten Schmutzwassers mit 60 g BSB5
-roh je Einwohnerwert (EW) zu Grunde gelegt wird.
- 3
Probenahme, Untersuchungsverfahren, Durchflussmessungen
- 3.1
Für die Probenahme und Analyse gelten die Festlegungen
der Abwasserverordnung in Verbindung mit der
Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen
vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667) entsprechend, sofern nicht nach Nummer
3.2 etwas anderes bestimmt ist.
- 3.2
Für Untersuchungen können betriebsanalytische
Verfahren nach DWA-Merkblatt M 704 verwendet werden, sofern
- -
der Arbeitsbereich
des Verfahrens die zu erwartende Konzentration abdeckt (nach höchstens 10-facher
Verdünnung),
- -
der nach DIN 38402-A 51 ermittelte Verfahrensvariationskoeffizient
(VVK) an Standardlösungen 5 Prozent nicht übersteigt,
- -
die nach DWA-Merkblatt M 704 angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen
durchgeführt und dokumentiert werden und
- -
die vom Anbieter der Betriebsmethode angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen
beachtet werden.
- 3.3
Bei Anlagen ab einer Ausbaugröße von mehr
als 120 kg/d BSB5
(> 2 000 EW) ist der Abwasserdurchfluss am Ablauf der Anlage durch ein selbstschreibendes
Messgerät mit Zählwerk, eine Messung nach DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
oder ein gleichwertiges Verfahren zu messen. Für Anlagen bis zu einer Ausbaugröße
von 120 kg/d BSB5
kann die Ermittlung über eine einfache Messeinrichtung (zum Beispiel Messwehr,
Stauschieber oder andere) oder über den Frischwasserbezug und sonstige geeignete
Daten erfolgen. Die Durchflussmesseinrichtungen sind regelmäßig messtechnisch
zu überprüfen. Soweit vom Hersteller der Messeinrichtung nicht anders vorgegeben,
ist jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 Teil 1 durchzuführen.
- 4
Art und Umfang der Untersuchungen
Die in
der Tabelle vorgeschriebenen Untersuchungen sind jeweils an unterschiedlichen Tagen
und zu unterschiedlichen Tageszeiten vorzunehmen, so dass mit ihnen Spitzenbelastungen
im Zu- und Ablauf erfasst werden.
Enthält
der Erlaubnisbescheid Überwachungswerte, die nicht in der Tabelle aufgeführt
sind, sind diese in die Selbstüberwachung einzubeziehen. Das Überwachungsintervall
ist analog den übrigen Ablaufmessungen zu wählen.
An Stelle
von Einzelmessungen und -kontrollen können Fernwirktechnik und kontinuierlich
aufzeichnende Messgeräte verwendet werden, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.
Tabelle
zur Anlage 1
|
Ort der
Untersuchungen,
Anlagenteil
|
Kontrollparameter
|
groß-volumige
Verfahren
bis 1 000 EW
|
Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
(bezogen auf den Bemessungswert)
|
| Einwohnerwerte (EW)
|
| 50
bis
2 000
|
2 001
bis
5 000
|
5 001
bis
10 000
|
10 001
bis
50 000
|
größer
als
50 000
|
| Gesamtanlage
|
Zustands- und
Funktionskontrollen
|
w
|
2 x w
|
3 x w
|
at
|
t
|
t
|
|
|
Sieb-, Rechen-, Sandfanggut
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
|
|
Energieverbrauch
|
bei Anfall
|
m
|
m
|
m
|
at
|
t
|
| Zulauf
|
Abwassertemperatur
|
-
|
q
|
6 x a
|
m
|
w
|
2 x w
|
| Kläranlage
|
pH- Wert
|
-
|
q
|
6 x a
|
m
|
w
|
2 x w
|
|
|
BSB5
|
2 x a
|
q
|
6 x a
|
m
|
w
|
2 x w
|
|
|
CSB, TOC 1)
|
2 x a
|
q
|
6 x a
|
m
|
w
|
2 x w
|
|
|
Pges.
|
2 x a
|
q
|
6 x a
|
m
|
w
|
2 x w
|
|
|
NH4
- N
|
2 x a
|
q
|
6 x a
|
m
|
w
|
2 x w
|
|
|
Nges.
2)
|
-
|
q
|
6 x a
|
m
|
w
|
2 x w
|
|
|
Gesamt-N 3)
|
-
|
-
|
6 x a
|
m
|
w
|
2 x w
|
|
Biologische Stufe
|
Abwassertemperatur im Ablauf
|
-
|
m
|
at
|
at
|
at
|
at
|
|
alle Verfahren
|
mikroskopisches Bild
|
-
|
-
|
-
|
m
|
w
|
w
|
| Belebungs-
|
Sauerstoffgehalt
|
-
|
2 x w
|
3 x w
|
at
|
k
|
k
|
| anlagen,
|
Schlammvolumen
|
-
|
2 x w
|
3 x w
|
at
|
at
|
at
|
| SBR-Anlagen
|
TSBB
8)
|
-
|
m
|
w
|
w
|
at
|
at
|
|
|
Schlammindex
|
-
|
m
|
w
|
w
|
at
|
at
|
| andere Verfahren
|
visuelle Kontrolle
|
-
|
2 x w
|
3 x w
|
at
|
k
|
k
|
|
|
Schlammrückführung
|
-
|
2 x w
|
3 x w
|
at
|
k
|
k
|
|
|
Sauerstoffgehalt 9)
|
-
|
2 x w
|
3 x w
|
at
|
k
|
k
|
|
Nachklärung
|
Sichttiefe
|
-
|
2 x w
|
3 x w
|
at
|
at
|
at
|
| Ablauf
|
Abwasserdurchfluss
|
|
m
|
4)
|
|
m
|
4)
|
k
|
k
|
k
|
k
|
| Kläranlage
|
pH-Wert
|
q
|
|
m
|
5)
|
m
|
2 x m
|
w
|
2 x w
|
|
|
abfiltrierbare Stoffe
|
q
|
|
m
|
5)
|
m
|
2 x m
|
w
|
2 x w
|
|
|
BSB5
|
q
|
|
m
|
5)
|
m
|
2 x m
|
w
|
2 x w
|
|
|
CSB, TOC 1)
|
q
|
|
m
|
5)
|
m
|
2 x m
|
w
|
2 x w
|
|
|
Pges.
|
q
|
|
m
|
6)
|
m
|
2 x m
|
w
|
2 x w
|
|
|
NH4
-N
|
q
|
|
m
|
6)
|
m
|
2 x m
|
w
|
2 x w
|
|
|
Nges.
2)
|
-
|
|
m
|
6)
|
m
|
2 x m
|
w
|
2 x w
|
|
|
Gesamt-N 3)
|
-
|
-
|
m
|
2 x m
|
w
|
2 x w
|
| Schlammbe-
handlung
|
Schlammmengen 10)
[m³]
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
t
|
| alle Verfahren
|
Trockenrückstand
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
bei Anfall
|
at
|
at
|
| Faulung
|
pH-Wert
|
-
|
-
|
-
|
-
|
w
|
w
|
|
|
Glühverlust
|
-
|
-
|
-
|
-
|
w
|
w
|
|
|
Temperatur
|
-
|
-
|
-
|
-
|
k
|
k
|
|
|
organische Säuren
|
-
|
-
|
-
|
-
|
w
|
w
|
| Entwässerung
|
Schlammanfall [t]
|
bt
|
bt
|
bt
|
w
|
at
|
at
|
|
|
TR
|
bt
|
bt
|
bt
|
w
|
at
|
at
|
| Schlammwasser
|
Menge
|
bt
|
bt
|
bt
|
bt 7)
|
at
|
at
|
|
|
CSB
|
bt
|
bt
|
bt
|
bt 7)
|
m
|
2 x m
|
|
|
BSB5
|
-
|
-
|
-
|
- 7)
|
m
|
2 x m
|
|
|
NH4
-N
|
bt
|
bt
|
bt
|
bt 7)
|
m
|
2 x m
|
|
|
P
|
bt
|
bt
|
bt
|
bt 7)
|
m
|
2 x m
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erläuterungen zur Tabelle:
1)
Der TOC kann an Stelle des CSB gemessen werden, wenn die Verhältniszahl CSB/TOC
in dem jeweiligen Abwasser aufgrund orientierender Messungen bekannt ist.
2)
Nges
als Summe aus NH 4
-N, NO2
-N, NO3
-N
3)
Gesamt-N als Summe aus org. N, NH4
-N, NO2
-N und NO3
-N
4)
sofern Messgerät vorhanden
5)
Anlagen mit 1 000 EW oder kleiner: q
6)
soweit der wasserrechtliche Bescheid Anforderungen enthält: Anlagen mit 1 000
EW oder kleiner: q
7)
bei kontinuierlicher Entwässerung: m
8)
bei SBR-Anlagen einschließlich Betriebszustand
9)
wenn verfahrenstechnisch erforderlich
10)
einschließlich anlagenfremder Schlämme
a jährlich
q einmal im Quartal
m monatlich
w wöchentlich
at arbeitstäglich (Mo. - Fr.)
bt bei Anlagenbetrieb täglich
t täglich
k kontinuierlich
Anlage 2
Sonstige Abwasserbehandlungsanlagen
- 1
Anwendungsbereich
Die Anlage
2 bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser
mit thermischen, chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Verfahren
behandelt wird und die nicht Bestandteil einer Abwasserbehandlungsanlage nach Anlage
1 sind. Hierzu zählen Anlagen einschließlich der Schlammentwässerung,
zum Beispiel
- -
zur Spaltung
von Emulsionen,
- -
zur Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromhaltiger Abwässer,
- -
zur Neutralisation alkalischer oder saurer Abwässer
und zu einer damit verbundenen Abscheidung von Schwermetallverbindungen,
- -
zur Fällung oder Flockung der Abwasserinhaltsstoffe
unter Zugabe von Chemikalien,
- -
zur Schwerkraftabscheidung und zum Absetzen oder zur
sonstigen Abtrennung von Abwasserinhaltsstoffen,
- -
zur Filtration, zum Ionenaustausch, zur Membranfiltration
oder zur Flotation des Abwassers oder
- -
zum Mischen, Puffern und Ausgleich des Abwassers.
- 2
Ausbaugrößen
Die Einteilung
der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet
sichnach den Bemessungswerten der Anlage aufgrund des täglichen Abwasseranfalls
in Kubikmeter.
- 3
Probenahme, Untersuchungsverfahren, Durchflussmessungen
- 3.1
Die Überwachung nach Anlage 2 bezieht sich auf
die Beschaffenheit und die Menge des behandelten Abwassers bei Einleitung in eine
Sammelkanalisation (Indirekteinleitung) oder Einleitung in das Gewässer (Direkteinleitung).
Bei der Überwachung von Teilströmen hat diese am Ort des Anfalls oder jeweils
vor der Vermischung mit anderem Abwasser (anderen Teilströmen, Kühlwasser,
häuslichem Abwasser, Niederschlagswasser und anderen) zu erfolgen.
Die Art
der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Die Festlegungen des die
Einleitung zulassenden Bescheides sind zu berücksichtigen.
Fällt
ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist,
vorwiegend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an, sind
diese durch die Probenahme zu erfassen. Gleiches gilt für Durchfluss- und Belastungsschwankungen
innerhalb eines Tages.
- 3.2
Die Nummern 3.1 und 3.2 der Anlage 1 gelten entsprechend.
- 3.3
Der Abwasserdurchfluss am Ablauf der Anlage ist durch
ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559 (Ausgabe
Juli 1983) oder ein gleichwertiges Verfahren zu messen. Die Messwerte sind in geeigneter
Weise zu dokumentieren, ebenso die Zeiten der Betriebsruhe. Die Durchflussmesseinrichtungen
sind regelmäßig messtechnisch zu überprüfen. Soweit vom Hersteller
der Messeinrichtung nicht anders vorgegeben, ist jährlich eine Kontrollmessung
nach DIN 19559 Teil 1 durchzuführen. Bei Einleitung in das öffentliche
Kanalnetz kann, wenn dessen Unternehmer zustimmt, bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall
unter 100 m3
/d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt
werden. Betriebsabwasser ist getrennt von Kühlwasser und Sanitärabwasser
bei der Abflussmessung zu erfassen. Bei Chargenbetrieb ist ein geeignetes Messverfahren
anzuwenden.
- 3.4
Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m3
/d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage täglich eine Rückstellprobe
mengen- oder zeitproportional während der gesamten Ableitungszeit zu entnehmen,
wenn eine Untersuchungspflicht nach Nummer 1 besteht. Die Rückstellproben sind
zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und
-zeit) und unter Lichtausschluss bei einer Lagertemperatur unter fünf Grad Celsius
mindestens sieben Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren.
- 4
Anlagenbezogene Untersuchungen und im Ablauf zu untersuchende
Parameter
Die Abwasserbehandlungsanlagen
sind regelmäßig zu kontrollieren, insbesondere sind die in einschlägigen
Normen, Richtlinien und der Betriebsanweisung vorgeschriebenen Zustands- und Funktionskontrollen
durchzuführen. Für die Kontrolle der Anlagen ist ein betriebliches Messprogramm
aufzustellen, dessen Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Kontrolliert
werden sollen vor allem solche im Abwasser zu erwartenden Parameter,
- -
die für
die Steuerung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage geeignet und
erforderlich sind,
- -
mit denen das Behandlungsergebnis überwacht werden
kann oder
- -
die mit der jeweiligen Anlage nicht behandelt werden
können und nicht an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle überwacht
werden.
Nachstehende
Untersuchungen sind mindestens in der angegebenen Häufigkeit durchzuführen,
soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid oder die Abwasserverordnung
Anforderungen zu den genannten Parametern enthalten.
Enthält
der Erlaubnisbescheid Überwachungswerte, die nicht in der Tabelle aufgeführt
sind, sind diese in die Selbstüberwachung einzubeziehen. Das Überwachungsintervall
ist analog den Festsetzungen in der Tabelle zu wählen.
An Stelle
von Einzelmessungen und -kontrollen können Fernwirktechnik und kontinuierlich
aufzeichnende Messgeräte verwendet werden, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.
Tabelle
zur Anlage 2
| Ort
der
Untersuchungen,
Anlagenteil |
Kontrollparameter
(sofern der genannte Inhaltstoff produktionsbedingt im Abwasser erwartet
werden kann)
|
Direkteinleiter
|
Indirekteinleiter
|
| unter
10 m³/d
|
10 bis unter
100 m³/d
|
ab
100 m³/d
|
unter
10 m³/d
|
10 bis unter
100 m³/d
|
ab
100 m³/d
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Gesamtanlage |
Zustands- und
Funktionskontrollen
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bt
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bt
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bt
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bt
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bt
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bt
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Ablauf Behandlungs-anlage
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Abwasserdurchfluss
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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Abwassertemperatur
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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pH-Wert
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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bt/ch
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CSB, TOC 1), Nges, Gesamt-N, Pges
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m
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m
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w
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-
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-
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-
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Cyanid, leicht freisetzbar, Chlor, Chrom VI
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m
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w
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2 x w
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m
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w
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2 x w
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Schwermetalle, Sulfid
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6 x a
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m
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w
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6 x a
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m
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w
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Kohlenwasserstoffe, AOX, LHKW
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4 x a
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6 x a
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m
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4 x a
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6 x a
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m
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Erläuterungen zur
Tabelle:
1)
Der TOC kann an Stelle des CSB gemessen werden, wenn die Verhältniszahl CSB/TOC
in dem jeweiligen Abwasser aufgrund orientierender Messungen bekannt ist.
a jährlich
m monatlich
w wöchentlich
k kontinuierlich
bt bei Anlagenbetrieb täglich
bt/ch bei Anlagenbetrieb täglich oder zu allen Tageszeiten, zu denen Abwasser
abgeleitet wird (Chargenbetrieb)
Anlage 3
Kanalisation
- 1
Anwendungsbereich
Die Selbstüberwachung
nach Anlage 3 gilt für Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich
dazugehöriger Sonderbauwerke der Schmutz-, Misch- und Niederschlagswasserkanalisation.
- 2
Art und Umfang der Eigenüberwachung
- 2.1
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Funktion und den
Zustand der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schacht-
und Sonderbauwerke entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen
und die Ergebnisse zu dokumentieren. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften
oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Schmutz- und Mischwasseranlagen,
für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach mindestens 15 Jahren,
die übrigen Schmutz- und Mischwasseranlagen nach zehn Jahren zu untersuchen.
- 2.2
Firmen und Institute, die mit der Inspektion von Entwässerungskanälen
und Leitungen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit sowie eine Güteüberwachung, bestehend aus Fremd-
und Eigenüberwachung, nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen
im Besitz eines entsprechenden RAL-Gütezeichens der Gütegemeinschaft „Güteschutz
Kanalbau“ ist. Ersatzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für
die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt werden.
- 2.3
Werden bei geforderten Inspektionen Schäden festgestellt,
ist eine Bewertung nach Schadensklassen vorzunehmen und eine Konzeption mit Ausführungszeitplan
zu deren Beseitigung vorzulegen. Das DWA-Merkblatt M 149 „Zustandserfassung,
-klassifizierung und -bewertung von Entwässerungssystemen außerhalb von
Gebäuden“ ist anzuwenden.
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