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2032-7 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003 Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 477
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten
- 1.
die Beamten und Richter des Landes,
- 2.
die Beamten der Gemeinden, Landkreise und der anderen Gemeindeverbände,
- 3.
die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 4.
Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen,
die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche
Richter.
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen für
Beamte und Richter
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten
- 1.
am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen und
- 2.
im laufenden Kalenderjahr vor dem 1. Dezember insgesamt mindestens 89 Kalendertage
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 1
in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis
stehen oder gestanden haben.
(2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt auch
das Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richters
[
§ 6
des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)
in der jeweils geltenden Fassung].
(3) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Mindestdauer wird
angerechnet:
- 1.
die Zeit, für die dem Berechtigten Versorgungsbezüge
im Sinne des § 8 Abs. 1
zugestanden haben,
- 2.
die Zeit, während der der Berechtigte den Wehrdienst oder Zivildienst
abgeleistet hat.
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen für
Versorgungsempfänger
Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung
der in § 1 Abs. 1 Nr. 4
genannten Berechtigten ist, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende
Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung
des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind.
§ 4
Ausschlusstatbestände
(1) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember
aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft
Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur,
wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.
(2) Berechtigte, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund
eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht,
solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung
einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
(3) Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember
einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten,
wird keine Sonderzahlung gewährt.
§ 5
Zusammensetzung der Sonderzahlung
(1) Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag für
jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder.
(2) Die
§§ 7
und
54
des Bundesbesoldungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
§ 6
Grundbetrag
(1) Der Grundbetrag der Sonderzahlung beträgt 37,5 vom
Hundert der für den Monat Dezember des laufenden Jahres
- a)
für Beamte und Richter nach dem Besoldungsrecht zustehenden,
maßgebenden Bezüge nach § 7
,
- b)
der für Versorgungsempfänger vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften
maßgebenden Bezüge nach § 8
,
multipliziert mit dem Bemessungsfaktor nach Absatz 3 zur Anpassung des Grundbetrages
an das allgemein festgeschriebene Niveau von Dezember 2002. Absenkungen nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)
in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Feststellung der maßgebenden
Bezüge unberücksichtigt.
(2) Anstelle des Vom-Hundert-Satzes nach Absatz 1 Satz 1 treten
- a)
42,5 vom Hundert in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12
sowie C 1
und
- b)
48,5 vom Hundert in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 sowie für die
Empfänger von Anwärterbezügen.
(3) Der Bemessungsfaktor wird im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss
durch das Finanzministerium allgemein festgesetzt und errechnet sich nach dem Verhältnis,
das zwischen den Bezügen, die regelmäßig angepasst wurden, im Dezember
2002 und jeweils im Dezember des laufenden Jahres besteht.
§ 7
Bezüge der Beamten und Richter
(1) Bezüge im Sinne des §
6
sind unter Berücksichtigung des
§ 6
des Bundesbesoldungsgesetzes
- 1.
bei Empfängern von Dienstbezügen
- a)
das Grundgehalt,
- b)
der Familienzuschlag,
- c)
der Zuschlag nach
§ 72a
des Bundesbesoldungsgesetzes
,
- d)
Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie die Funktionszulage
nach
§ 5
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
,
- e)
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen
gewährt werden,
- 2.
bei Empfängern von Anwärterbezügen
- a)
der Anwärtergrundbetrag,
- b)
der Familienzuschlag,
- c)
der Anwärtersonderzuschlag,
- d)
Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,
- 3.
Zulagen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richter
nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W,
- 4.
Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach
§ 46
des Bundesbesoldungsgesetzes
,
- 5.
Zulagen für Richter als Mitglieder des Landesverfassungsgerichts,
- 6.
der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst.
In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach
dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt
auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt
wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.
(2) Die Bezüge nach Absatz 1 sind auch dann maßgebend,
wenn dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen
oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.
(3) Bei den Bezügen nach Absatz 1 sind die Auslandsdienstbezüge
nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes, Zulagen und Vergütungen
nach den
§§ 42a
,
45
,
47
,
48
,
50a
und
51
des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie sonstige Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres
aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(
§ 29
Abs. 1
des
Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§
8 Abs. 1) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten,
für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt
für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume
zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in denen
Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte vor dem 1.
Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst
zurückkehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld
nach dem Mutterschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit
unterbleibt die Verminderung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften
Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge
aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.
(5) Erhält der Berechtigte aufgrund anderer als beamtenrechtlicher
Regelungen eine der Sonderzahlung nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, vermindert
sich die Sonderzahlung entsprechend.
§ 8
Bezüge der Versorgungsempfänger
(1) Versorgungsbezüge im Sinne des § 6
sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag.
(2) Zuschläge nach den
§§ 50a
bis
50e
des Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl.
I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Feststellung der maßgebenden
Bezüge unberücksichtigt.
§ 9
Sonderbetrag für Kinder
(1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten für jedes
Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung
des § 64
oder
§ 65
des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl.
I S. 660) in der jeweils geltenden Fassung, oder des
§ 3
oder
§ 4
des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) in der jeweils
geltenden Fassung, zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt.
§ 40
Abs. 5
des
Bundesbesoldungsgesetzes
findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag
nach
§ 50
Abs. 3
des
Beamtenversorgungsgesetzes
oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt
wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe
nach
§ 65
des Einkommensteuergesetzes
vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach
§ 62
Abs. 1
des
Einkommensteuergesetzes
anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach
§ 1
Abs. 2
des
Bundeskindergeldgesetzes
hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz
1 zu berücksichtigen ist.
(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr
bereits aufgrund anderer als beamtenrechtlicher Regelungen gezahlt worden, entfällt
der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz.
§ 10
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsbestimmungen des
§ 50
Abs. 5
des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl.
I S. 1798), finden Anwendung.
§ 11
Stichtag
Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung
sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des
jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen
Regelungen getroffen sind.
§ 12
Zahlungsweise
Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für
den Monat Dezember zu zahlen.
§ 13
Übergangsregelung für
Professoren
der Bundesbesoldungsordnung C
(1) § 7 Abs. 1
ist bei der Ermittlung der Bezüge von Professoren der Bundesbesoldungsordnung
C bis zum Tage des In-Kraft-Tretens der aufgrund
§ 33
Abs. 4
Bundesbesoldungsgesetzes
ergangenen Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, nach Maßgabe
des Absatzes 2 anzuwenden. Für die am Tag des In-Kraft-Tretens der aufgrund
§ 33
Abs. 4
des
Bundesbesoldungsgesetzes
ergangenen Regelungen jeweils vorhandenen Professoren der Bundesbesoldungsordnung
C findet Absatz 2 Anwendung, bis ihnen ein Amt der Bundes- oder Landesbesoldungsordnung
W übertragen wird.
(2) Zu den Bezügen im Sinne des § 7 Abs. 1
treten
- 1.
an die Stelle der in §
7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e
genannten Bezügebestandteile die nach den Vorbemerkungen 1 und 2 der Bundesbesoldungsordnung
C gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,
- 2.
an die Stelle der in § 7 Abs. 1
Nr. 3
genannten Bezügebestandteile die Zulagen gemäß Vorbemerkung 5 zur
Bundesbesoldungsordnung C für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen
als Richter.
§ 14
Jährliches Urlaubsgeld
Ein jährliches Urlaubsgeld wird nicht gewährt.
§ 15
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 16. Oktober 2003
Der Ministerpräsident
Dr. Harald Ringstorff
Die Finanzministerin
Sigrid Keler
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