2032-7

Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung
an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V)

Vom 16. Oktober 2003

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 477



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

1.

die Beamten und Richter des Landes,

2.

die Beamten der Gemeinden, Landkreise und der anderen Gemeindeverbände,

3.

die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

4.

Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter.

§ 2

Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und Richter

(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten

1.

am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen und

2.

im laufenden Kalenderjahr vor dem 1. Dezember insgesamt mindestens 89 Kalendertage bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 1 in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben.

(2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt auch das Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richters [ § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung].

(3) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Mindestdauer wird angerechnet:

1.

die Zeit, für die dem Berechtigten Versorgungsbezüge im Sinne des § 8 Abs. 1 zugestanden haben,

2.

die Zeit, während der der Berechtigte den Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat.

§ 3

Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger

Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Berechtigten ist, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind.

§ 4

Ausschlusstatbestände

(1) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

(2) Berechtigte, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.

(3) Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, wird keine Sonderzahlung gewährt.

§ 5

Zusammensetzung der Sonderzahlung

(1) Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder.

(2) Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 6

Grundbetrag

(1) Der Grundbetrag der Sonderzahlung beträgt 37,5 vom Hundert der für den Monat Dezember des laufenden Jahres

a)

für Beamte und Richter nach dem Besoldungsrecht zustehenden, maßgebenden Bezüge nach § 7 ,

b)

der für Versorgungsempfänger vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften maßgebenden Bezüge nach § 8 ,

multipliziert mit dem Bemessungsfaktor nach Absatz 3 zur Anpassung des Grundbetrages an das allgemein festgeschriebene Niveau von Dezember 2002. Absenkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Feststellung der maßgebenden Bezüge unberücksichtigt.

(2) Anstelle des Vom-Hundert-Satzes nach Absatz 1 Satz 1 treten

a)

42,5 vom Hundert in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie C 1

und

b)

48,5 vom Hundert in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 sowie für die Empfänger von Anwärterbezügen.

(3) Der Bemessungsfaktor wird im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss durch das Finanzministerium allgemein festgesetzt und errechnet sich nach dem Verhältnis, das zwischen den Bezügen, die regelmäßig angepasst wurden, im Dezember 2002 und jeweils im Dezember des laufenden Jahres besteht.

§ 7

Bezüge der Beamten und Richter

(1) Bezüge im Sinne des § 6 sind unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes

1.

bei Empfängern von Dienstbezügen

a)

das Grundgehalt,

b)

der Familienzuschlag,

c)

der Zuschlag nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes ,

d)

Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie die Funktionszulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ,

e)

Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,

2.

bei Empfängern von Anwärterbezügen

a)

der Anwärtergrundbetrag,

b)

der Familienzuschlag,

c)

der Anwärtersonderzuschlag,

d)

Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,

3.

Zulagen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richter nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W,

4.

Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes ,

5.

Zulagen für Richter als Mitglieder des Landesverfassungsgerichts,

6.

der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst.

In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.

(2) Die Bezüge nach Absatz 1 sind auch dann maßgebend, wenn dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.

(3) Bei den Bezügen nach Absatz 1 sind die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 42a , 45 , 47 , 48 , 50a und 51 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie sonstige Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen.

(4) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 8 Abs. 1) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.

(5) Erhält der Berechtigte aufgrund anderer als beamtenrechtlicher Regelungen eine der Sonderzahlung nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend.

§ 8

Bezüge der Versorgungsempfänger

(1) Versorgungsbezüge im Sinne des § 6 sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag.

(2) Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Feststellung der maßgebenden Bezüge unberücksichtigt.

§ 9

Sonderbetrag für Kinder

(1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) in der jeweils geltenden Fassung, zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt. § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu berücksichtigen ist.

(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits aufgrund anderer als beamtenrechtlicher Regelungen gezahlt worden, entfällt der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz.

§ 10

Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsbestimmungen des § 50 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), finden Anwendung.

§ 11

Stichtag

Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

§ 12

Zahlungsweise

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

§ 13

Übergangsregelung für Professoren
der Bundesbesoldungsordnung C

(1) § 7 Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Bezüge von Professoren der Bundesbesoldungsordnung C bis zum Tage des In-Kraft-Tretens der aufgrund § 33 Abs. 4 Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, nach Maßgabe des Absatzes 2 anzuwenden. Für die am Tag des In-Kraft-Tretens der aufgrund § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelungen jeweils vorhandenen Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet Absatz 2 Anwendung, bis ihnen ein Amt der Bundes- oder Landesbesoldungsordnung W übertragen wird.

(2) Zu den Bezügen im Sinne des § 7 Abs. 1 treten

1.

an die Stelle der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e genannten Bezügebestandteile die nach den Vorbemerkungen 1 und 2 der Bundesbesoldungsordnung C gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,

2.

an die Stelle der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 genannten Bezügebestandteile die Zulagen gemäß Vorbemerkung 5 zur Bundesbesoldungsordnung C für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richter.

§ 14

Jährliches Urlaubsgeld

Ein jährliches Urlaubsgeld wird nicht gewährt.

§ 15

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 16. Oktober 2003

Der Ministerpräsident
Dr. Harald Ringstorff

Die Finanzministerin
Sigrid Keler