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791-5-54 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schaalelauf“ Vom 16. April 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 1540
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1
in Verbindung mit
§ 21 Abs. 3
und des
§ 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2
des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert
worden ist, und des
§ 20 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2
des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23.
Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium
für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet
und zum Europäischen Vogelschutzgebiet
(1) Der Schaalelauf mit den angrenzenden Flächen und
Teilabschnitten der einmündenden Nebengewässer vom Austritt aus dem Schaalsee
bis zur Ortslage Zahrensdorf an der Bundesstraße 105 sowie Teilbereiche des
Schaalsees mit der Insel Möwenburg werden in den in § 2 Abs. 9 Satz 1 und 2
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Naturschutzgebietsflächen
nördlich der Autobahn 24 sind Bestandteil des UNESCO-Biosphärenreservats
Schaalsee.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Schaalelauf“
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete
eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind Bestandteil
des an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes „Schaalsee“
(DE 2231-401) und erfüllen die Kriterien des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG
des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1). Sie werden in dem in § 2 Abs. 9 Satz 3
beschriebenen Umfang zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.
(4) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind in den in
§ 2 Abs. 9 Satz 4
bezeichneten Grenzen Bestandteil der über den Geltungsbereich der Verordnung
hinausgehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Bezeichnung „Schaalsee
(MV)“ (DE 2331-306) und „Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen
Wäldern und Mooren“ (DE 2531-303). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet
dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 der
Richtlinie 92/43/EG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63).
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa
535 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinden Bengerstorf, Kogel, Vellahn
sowie der Stadt Zarrentin am Schaalsee im Landkreis Ludwigslust.
(2) Die Straßenkörper der die Schaale überquerenden
Autobahn 24 sowie der Landesstraßen 051, 04 und 041 sind nicht Bestandteil
des Naturschutzgebietes.
(3) Die Eisenbahnflächen der Strecke Hagenow Land - Zarrentin
sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(4) Das Europäische Vogelschutzgebiet umfasst Teilflächen
des Naturschutzgebietes innerhalb der Gemarkung Boissow, Flur 2 und 3 sowie der Gemarkung
Zarrentin, Flur 6 mit einer Größe von etwa 113 Hektar.
(5) Die unter §
1 Abs. 4
genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung umfassen Teilflächen des
Naturschutzgebietes in den unter Absatz 1 genannten Gemeinden mit einer Größe
von etwa 472 Hektar.
(6) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte
im Maßstab 1:50000, die als Anlage
1
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen
Linie gekennzeichnet.
(7) Die Lage des Europäischen Vogelschutzgebietes ist
in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage 2
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen
Linie gekennzeichnet.
(8) Die Lage der Gebietsteile gemäß § 1 Abs. 4
ist in der Übersichtskarte im Maßstab
1:100000, die als Anlage 3
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen
Linie gekennzeichnet.
(9) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes
sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende,
schwarz ausgefüllte Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine gegengestrichelte
Linie dargestellt, die ebenfalls mit schwarz ausgefüllten Pfeilen versehen ist.
Die maßgeblichen Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebietes sind auf
dieselbe Weise mit unausgefüllten Pfeilen gekennzeichnet. Die maßgeblichen
Grenzen der Gebietsteile gemäß § 1 Abs. 4
sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 10 000 mit einer durchgehenden
schwarzen Linie gekennzeichnet. Die Abgrenzungskarten sind Bestandteil dieser Verordnung
und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße
14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen dieser Unterlagen
sind beim
- -
Landkreis Ludwigslust
- Der Landrat -
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust,
- -
Amt Boizenburg-Land
- Der Amtsvorsteher -
Fritz-Reuter-Straße 3
19258 Boizenburg,
- -
Amt Zarrentin
- Der Amtsvorsteher -
Amtsstraße 4-5
19246 Zarrentin,
- -
Staatliches Amt für Umwelt und Natur Schwerin
Bleicherufer 13
19053 Schwerin,
- -
Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee
Wittenburger Chaussee 13
19246 Zarrentin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während
der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des unverbauten und naturnahen Flusstales der Schaale mit den angrenzenden
Wäldern, Feuchtwiesen und einmündenden Bächen der Seitentäler
sowie einer Teilfläche des Schaalsees mit der Insel Möwenburg und des im
südlichen Verlandungsbereich des Sees befindlichen Kalkflachmoores als wertvollen
Lebensraumkomplex mit einer Vielzahl im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
sowie Pflanzengesellschaften. Es dient vorrangig:
- -
der Erhaltung sowie der Verbesserung der Gewässergüte
der Fließgewässer und der Sicherung der naturnah beschaffenen Gewässerstruktur,
einschließlich der Ufer mit Sand- und Schotterbänken, Prall- und Gleithängen
und Terrassen als Grundlage zur Sicherung und Entwicklung artenreicher natürlicher
Fisch- und Wirbellosenbestände,insbesondere von Bachforelle, Quappe, Bachschmerle,
Hasel, Westgroppe und Steinbeißer, Libellen sowie verschiedenen Klein- und
Großmuschelarten,
- -
dem Erhalt der an die Fließgewässer und den See angrenzenden
Röhrichte, Feuchtwiesen, Erlen-Bruchwälder, Erlen-Eschenwälder und
verschieden ausgeprägten Laubmischwälder als Standort und Lebensraum einer
Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften und als Pufferzone
zu den Gewässern, insbesondere durch Minimierung der Nährstoffeinträge
und Umsetzung einer an die natürlichen Standortverhältnisse angepassten
Bewirtschaftung und Pflege,
- -
dem Erhalt, der Pflege und Entwicklung des auf Wiesenkalkablagerungen aufgewachsenen
Kalk-Zwischenmoores mit stark gefährdeten oder gefährdeten Arten
wie Sumpfsitter, Flohsegge, Sumpf-Glanzkraut, Binsenschneide, Bauchige Windelschnecke
und einer individuen- und artenreichen Heuschreckenfauna u. a. mit Sumpfschrecke,
Kurzflügliger Beißschrecke und Sumpfgrashüpfer,
- -
dem Erhalt der Gewässergüte und der Ungestörtheit nährstoffarmer,
kalkhaltiger Seeflächen einschließlich der Uferzonen mit ihrer aufgrund
der Lage und charakteristischen Ausstattung bestehenden hohen Lebensraumfunktion,
die insbesondere durch den Prozessschutz innerhalb der Verlandungsbereiche zu sichern
ist,
- -
dem Erhalt und der Entwicklung nährstoffarmer Niedermoorgesellschaften
in Kleinstmooren im Bereich von Seeterrassen sowie dem Erhalt und der Entwicklung
nährstoffreicher Verlandungsgesellschaften der Torfstiche,
- -
der Sicherung störungsarmer Wasser-, Offenland- und Waldflächen
sowie möglichst langer störungsarmer Uferlinien für den Erhalt dieser
Flächen als bedeutender Brut-, Mauser- und Rastplatz zahlreicher Vogelarten
sowie als Lebensraum für den Biber und Fischotter.
(2) Das Naturschutzgebiet dient als Bestandteil des Europäischen
Vogelschutzgebietes „Schaalsee“ dem besonderen Schutz von Brutvogelarten
des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie wie Rohrweihe, Rohrdommel und Eisvogel sowie
der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen
nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind.
(3) Das Naturschutzgebiet dient in Verbindung mit den Zielstellungen
nach Absatz 1 und 2 dem besonderen Schutz und der Entwicklung der vorhandenen natürlichen
Biotope von gemeinschaftlichem Interesse „Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige
Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen“, „Natürliche
eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions“,
„Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion
fluitantis und der Callitricho-Batrachion“, „Kalkreiche Sümpfe mit
Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae“ (prioritärer Lebensraum),
„Kalkreiche Niedermoore“, „Moorwälder“ (prioritärer
Lebensraum), „Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen
Stufe“ und „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsior“
(prioritärer Lebensraum), „Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)“,
„Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)“ und „Subatlantischer
oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion
betuli)“ und dem besonderen Schutz der Vorkommen von Fischotter, Biber, Rotbauchunke,
Kammmolch, Westgroppe, Steinbeißer, Bachneunauge, Flussneunauge, Bauchiger
Windelschnecke, Sumpf- Glanzkraut und Firnisglänzendem Sichelmoos als Arten
von gemeinschaftlichem Interesse sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Strukturen
und der Ausstattung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind.
§ 4
Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung
führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen
oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
Europäischen Vogelschutzgebietes oder des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung
in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
- 1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
- 2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger
Weise die Bodengestalt zu verändern,
- 3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder
sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
- 4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen
oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
- 5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern
oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- 6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern,
zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen,
die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen,
einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet
sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
oder der Ufer zu beeinträchtigen,
- 7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu
beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden
oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
- 8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen,
zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu
beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- 9.
zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile
aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote
zu betreiben,
- 10.
Hunde frei laufen zu lassen,
- 11.
das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten
oder mit Fahrrädern zu befahren,
- 12.
im Naturschutzgebiet außerhalb der für den
öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
- 13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
- 14.
die Schaale mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten
jeder Art zu befahren,
- 15.
den Schaalsee mit Motorbooten oder unregistrierten Booten
zu befahren oder auf dem Schaalsee zu surfen,
- 16.
an der Insel Möwenburg mit Wasserfahrzeugen oder
Sportgeräten jeder Art anzulegen,
- 17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
- 18.
Grünland umzubrechen,
- 19.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung
von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder Klärschlamm aufzubringen,
- 20.
mineralische oder organische Düngemittel oder sonstige
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung ohne Zustimmung der für
die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
- 21.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
- 22.
nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten
anzubauen,
- 23.
die Jagd auf Federwild auf und an dem Schaalsee sowie
entlang der Schaale bis Schaalmühle auszuüben,
- 24.
Wildäcker oder künstliche Suhlen anzulegen,
Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
- 25.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet
zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher
Einrichtungen zu befahren,
- 26.
ohne Zustimmung der für die Entscheidung über
Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen
zu errichten oder Kirrungen anzulegen;
die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang
des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten
Bescheid verweigert wird,
- 27.
innerhalb der in den Karten im Maßstab 1:10000
mit einer roten Linie dargestellten Bereiche zu angeln; die Karten sind Bestandteil
dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß § 2 Abs. 9
archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
- 28.
innerhalb der in den Karten im Maßstab 1:10000
mit einer blauen Linie dargestellten Monitoringstrecken mit mehr als zwei Handangeln
pro Person zu angeln; die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit
den Abgrenzungskarten gemäß §
2 Abs. 9
archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
- 29.
im Rahmen der Angelnutzung der Fließgewässer
Fischbesatz vorzunehmen,
- 30.
im Rahmen der Angelnutzung das Bachbett der Schaale
zu betreten,
- 31.
im Schaalsee die Elektrofischerei durchzuführen,
- 32.
im Schaalsee eine Netzkäfighaltung vorzunehmen,
die über eine notwendige kurzfristige Hälterung hinausgeht,
- 33.
die Rohrwerbung ohne Zustimmung der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.
§ 5
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
- 1.
nach §
4 Satz 3 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung
der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen;
§ 20
des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
- 2.
nach §
4 Satz 3 Nr. 1, 4, 7, 11, 12 und 19
bleiben die forstwirtschaftliche Nutzung der als Wald genutzten Flächen gemäß
den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft, die Durchführung
von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Forstwegen im Benehmen mit der
für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
sowie die von der Forstbehörde angeordneten Waldschutzmaßnahmen nach
§ 19
des Landeswaldgesetzes
,
- 3.
nach § 4 Satz 3 Nr. 5, 8 ,10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung,
- 4.
nach §
4 Satz 3 Nr. 8, 11, 14, 15 und 16
bleibt die Ausübung der gewerblichen Fischerei auf dem Schaalsee in der Gemarkung
Zarrentin in der Flur 6, Flurstück 1 sowie in der Schaale in der Gemarkung Zarrentin,
Flur 6, Flurstück 160 im Rahmen der geltenden Pachtverträge,
- 5.
nach §
4 Satz 3 Nr. 6 und 8
bleibt die Nutzung der Fischteichanlage innerhalb des Flurstückes 110/2 der
Gemarkung Groß Bengerstorf, Flur 2 im Rahmen der geltenden wasserrechtlichen
Genehmigung,
- 6.
nach §
4 Satz 3 Nr. 7 und 11
bleibt das Sammeln von Pilzen, Beeren, Kräutern und Nüssen für den
eigenen Bedarf in geringen Mengen im Bereich des Naturschutzgebietes südlich
der Autobahn 24, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind,
- 7.
nach §
4 Satz 3 Nr. 1, 6, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung
der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und nach
einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt
werden,
- 8.
nach §
4 Satz 3 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung
der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der
für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
- 9.
nach §
4 Satz 3 Nr. 3, 5 und 7
bleiben die erforderlichen und einvernehmlich mit der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten
Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege,
- 10.
nach §
4 Satz 3 Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15
bleibt die Ausübung der dienstlichen Aufgaben durch Beauftragte der Behörden,
- 11.
nach §
4 Satz 3 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes
durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren
Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
- 12.
nach §
4 Satz 3 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung
der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde,
- 13.
nach §
4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung
oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet
oder zugelassen worden sind.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach den §§ 4
und 5
hat die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen,
wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und
nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den §§ 4
und 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- a)
zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen
Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
die Befreiung erfordern.
(3)
§ 18 Abs. 1 bis 4
des Landesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69
Abs. 2
Nr. 1
des
Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 1 bis 22
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5
zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6
erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige
Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69
Abs. 3
und § 70
Abs. 1
Nr. 1
des
Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41
Abs. 3
Nr. 6
des
Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 23 bis 26
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde
bestimmen sich nach § 41
Abs. 4 und 5
des
Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32
des Landesfischereigesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem
Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 27
bis 33
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5
zulässig oder eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
zuständige Fischereibehörde bestimmen sich aus
§ 26 Abs. 2 und 4
des Landesfischereigesetzes
.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der Beschluss des Bezirkstages Schwerin
vom 22. März 1982 zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schaaletal
bei Schildfeld und Vietow“ sowie § 1 Nr. 15, § 2 Abs. 1 Nr. 15, Abs.
3 Satz 6 Nr. 15, § 3 Abs. 4 Nr. 15, § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet
„Schaalelauf“ und Abs. 2 Nr. 15 und § 6 Abs. 4 Nr. 15 der Landesverordnung
zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen
Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg,
Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg
vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705), die zuletzt durch § 8 Abs. 2 der Verordnung
vom 7. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 123) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 16. April 2007
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schaalelauf“
Seite 1
Seite 2
Anlage 2
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schaalelauf“
Anlage 3
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schaalelauf“
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