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2030-4-19 Landesverordnung über die Laufbahnen im Schuldienst (Lehrerlaufbahnverordnung - BesLaufb VO Schulen M-V) Vom 17. Dezember 1996Fundstelle: GVOBl. M-V 1996, S. 673
Änderungen
- 1.
Berichtigung GVOBl. M-V 1997,
S. 15
- 2.
Mehrfach geändert durch Artikel
2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 510, 519)
- 3.
§ 7 geändert durch Artikel
19 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576)
Aufgrund
des § 17
in Verbindung mit § 29
des
Landesbeamtengesetzes
vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577),
geändert durch das Gesetz vom 27. April 1994 (GVOBl. M-V S. 551), verordnet
die Landesregierung:
| Inhaltsübersicht: |
Abschnitt 1
Allgemeines |
| § 1
|
Geltungsbereich |
| §
2
|
Begriffsbestimmung |
| § 3
|
Ordnung der Laufbahnen |
| § 4
|
Einstellung |
| § 5
|
Probezeit |
| § 6
|
Dienstbezeichnung vor der Anstellung |
| § 7
|
Anstellung |
| § 8
|
Beförderung |
| § 9
|
Laufbahnwechsel |
| §
10
|
Erleichterungen für Schwerbehinderte |
Abschnitt 2
Laufbahnbewerber |
Unterabschnitt 1
Gemeinsame
Vorschriften |
| §
11
|
Befähigung |
| § 12
|
Vorbereitungsdienst |
Unterabschnitt 2
Lehrerlaufbahnen
des gehobenen Dienstes |
| §
13
|
Lehrer für Fachpraxis |
| § 14
|
Fachlehrer an beruflichen
Schulen |
| § 15
|
Grund- und Hauptschullehrer |
| §
16
|
Haupt- und Realschullehrer |
| § 17
|
Lehrer für Sonderpädagogik |
Unterabschnitt 3
Lehrerlaufbahnen
des höheren Dienstes |
| §
18
|
Studienräte an Gymnasien |
| § 19
|
Studienräte
an beruflichen Schulen |
| §
20
|
Allgemeiner Aufstieg in die Lehrerlaufbahnen
des höheren Dienstes |
Abschnitt
3
Andere Bewerber |
| §
21
|
Besondere Einstellungsvoraussetzungen |
| § 22
|
Probezeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit |
Abschnitt 4
Dienstliche Beurteilung |
| § 23
|
Allgemeines |
| § 24
|
Inhalt |
Abschnitt 5
Fortbildung |
| § 25
|
Fortbildung |
Abschnitt 6
Ausnahmen |
| § 26
|
Ausnahmen |
Abschnitt 8
Übergangs-
und Schlussbestimmungen |
| §
27
|
Übernahme von Beamten und früheren
Beamten |
| § 28
|
Anrechenbare Dienstzeiten |
| §
29
|
In-Kraft |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lehrer
- 1.
im Schuldienst an öffentlichen
Schulen und
- 2.
in der Aus-, Fort-, Weiterbildungs-
und Schulentwicklungstätigkeit beim Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern
für Schule und Ausbildung.
(2) Sie ist auch anzuwenden auf Beamte, deren Dienstaufgaben
die
Befähigung für ein Lehramt voraussetzen.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines
Beamtenverhältnisses.
(2) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung
eines
Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das
der Ministerpräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.
(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung
verliehen wird. Einer Beförderung steht gleich, wenn dem Beamten
- 1.
ohne Änderung der Amtsbezeichnung
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder
- 2.
ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt
und anderer Amtsbezeichnung unter Wechsel der Laufbahngruppe (Aufstieg) verliehen
wird oder
- 3.
Dienstbezüge einer Besoldungsgruppe
mit höherem Endgrundgehalt während der Probezeit
gewährt werden.
Amtszulagen nach
§ 42
Abs. 2
des
Bundesbesoldungsgesetzes
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert
worden ist, gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.
§ 3
Ordnung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung,
die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen einschließlich
der Ämter in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer.
Zur
Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
(2) Die Laufbahnen der Lehrer gehören zu den Laufbahngruppen
des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit einer
Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem besoldungsrechtlich
bestimmten Eingangsamt.
§ 4
Einstellung
Die für die Einstellung geeigneten Bewerber sind durch
eine Auslese nach den Grundsätzen des §
9
des Landesbeamtengesetzes
zu
ermitteln. Die Regelungen zum Ausleseverfahren erläßt die oberste
Dienstbehörde. Hierbei kann vorgesehen werden, daß sich Bewerber
vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
§ 5
Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe,
während der sich der Laufbahnbewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung
und die anderen Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre
Laufbahn bewähren sollen.
(2) Mit Ablauf der Probezeit wird im Rahmen einer dienstlichen
Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat.
(3) Die Probezeit dauert in Lehrerlaufbahnen des gehobenen
Dienstes
zwei Jahre und sechs Monate, in Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes
drei Jahre. § 25 Abs. 1
bleibt
unberührt.
(4) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,
die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
dient, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt
wird und diese Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubes von der obersten
Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden sind. Tätigkeitszeiten
als Lehrer an anerkannten Ersatzschulen und Dienstzeiten als Lehrer oder pädagogischer
Mitarbeiter bei Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen auf die Probezeit
angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Bedeutung
mindestens der Tätigkeit im Eingangsamt der Laufbahn entsprochen hat.
(5) Für Beamte, deren Leistungen während der Probezeit
mit der Note "gut" oder besser beurteilt werden, kann die regelmäßige
Probezeit um höchstens ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden,
sofern die Beamten die Zweite Staatsprüfung (Laufbahnprüfung) mindestens
mit der Note "gut" bestanden haben.
(6) Bei der Anrechnung der Zeiten gemäß Absatz
4 oder
der Verkürzung der Probezeit gemäß Absatz 5 aufgrund guter
Leistungen ist mindestens eine Probezeit von einem Jahr abzuleisten.
(7) Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert
werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt
werden kann; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
für die die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht vorliegen.
(8) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen.
§ 6
Dienstbezeichnung vor der Anstellung
Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur
Anstellung führen die Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung
des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "Zur Anstellung (z. A.)".
§ 7
Anstellung
(1) Die Lehrer werden nach der erfolgreichen Ableistung der
Probezeit
im Rahmen besetzbarer Planstellen angestellt.
(2) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen
Betreuung
mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18
Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung
nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene
ohne Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte, sofern die Bewerbung
um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung
oder Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen
Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat.
Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung
ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt
wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem
Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt
werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich
gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut,
dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres
einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern
die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen
Pflege
eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen
Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern,
Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen
Kinder.
§ 8
Beförderung
(1) Lehrer dürfen im Rahmen besetzbarer Planstellen nur
befördert
werden, wenn nach ihren dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten anzunehmen
ist, daß sie den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen werden.
Die Auswahl der zu befördernden Beamten erfolgt durch eine Auslese nach
den Grundsätzen des §
9
Abs. 1
des
Landesbeamtengesetzes
.
Die Regelungen zum Ausleseverfahren erläßt die oberste Dienstbehörde.
(2) Die für die jeweilige Lehrerlaufbahn landes- oder
bundesbesoldungsrechtlich
ausgewiesenen Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit
die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde
im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nichts
anderes regelt.
(3) Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand
wegen
Erreichens der Altersgrenze darf ein Beamter nicht mehr befördert werden.
(4) In der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes darf ein
Amt
der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A Beamten erst verliehen werden,
wenn sie eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.
(5) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf ein
Amt
der Besoldungsgruppe A 15 erst nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren
verliehen werden. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Besoldungsordnung
A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser
Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit
von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.
(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung
für
eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes
in der Laufbahngruppe (Anstellung).
Als Dienstzeit gilt auch
- 1.
bis zur Dauer von insgesamt zwei
Jahren die Zeit eines Urlaubs nach §
5
Abs. 4 Satz 1
,
- 2.
bis zur Dauer von insgesamt vier
Jahren die Zeit eines Urlaubs nach §
5
Abs. 4 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit
als wissenschaftlicher Assistent, Lektor an einer ausländischen Universität
durch Entsendung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes oder Geschäftsführer
bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde.
(7) Wird einem Beamten nach Zulassung der erforderlichen Ausnahmen
bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich
als Beförderung.
§ 9
Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel in eine andere Laufbahn innerhalb
der
gleichen Laufbahngruppe ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung
für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Die Befähigung für die neue Laufbahn erwirbt
auch
ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung, wer
- 1.
in der bisherigen Laufbahn die
Zweite Staatsprüfung abgelegt hat (Laufbahnbewerber)
oder
nach den Regelungen des Abschnittes
3 oder 4 die Befähigung für
die bisherige Laufbahn im Wege der Bewährung erworben hat (Bewährungsbewerber)
und
- 2.
die für die neue Laufbahn
vorgeschriebene Erste Staatsprüfung oder eine durch das Kultusministerium
als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat
und
- 3.
nach Ablegen der Prüfung gemäß
Nummer 2 zwei Jahre erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt
worden ist.
(3) Die Einführungszeit nach Absatz 2 Nr. 3 kann durch
das
Kultusministerium bis zu zwei Jahre abgekürzt werden, wenn die Lehrer
während ihrer bisherigen Tätigkeit die Kenntnisse, die für
die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Die erfolgreiche Einführung
in die neue Laufbahn stellt das Kultusministerium durch dienstliche Beurteilung
fest. Die Feststellung kann an die unteren Schulaufsichtsbehörden delegiert
werden. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen,
treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) In der neuen Laufbahn brauchen Ämter, die mit einem
geringeren
Grundgehalt verbunden sind als das Amt, das der Lehrer vor dem Laufbahnwechsel
innehatte, nicht durchlaufen zu werden.
§ 10
Erleichterungen für Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf nur das für die betreffende
Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt
werden.
(2) Schwerbehinderten sind die ihrer körperlichen Behinderung
angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. Das gilt
auch für den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren.
Abschnitt 2 Laufbahnbewerber
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 11
Befähigung
Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für
ihre Laufbahn
- 1.
durch den Vorbereitungsdienst
und das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (Laufbahnprüfung),
- 2.
durch den Nachweis der in dieser
Vorschrift geforderten Vorbildung und Ableisten der Probezeit, soweit für
die Laufbahn ein Vorbereitungsdienst nicht vorgeschrieben ist (Fachlehrer),
- 3.
beim Laufbahnwechsel unter den
Voraussetzungen des § 9
,
- 4.
beim Aufstieg unter den Voraussetzungen
des § 20
.
§ 12
Vorbereitungsdienst
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf
Widerruf
in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit dieser
nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist. Sie führen
während des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt des gehobenen
Dienstes die Dienstbezeichnung "Lehramtsanwärter", während des
Vorbereitungsdienstes
für ein Lehramt des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Studienreferendar".
(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer sich
innerhalb
von fünf Jahren nach Bestehen einer für das jeweilige Lehramt in
Betracht kommenden Ersten Staatsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung
um die Zulassung bewirbt. Die Frist kann in besonderen Fällen durch das
Kultusministerium verlängert werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert für alle Lehrämter
zwei Jahre einschließlich der Prüfungszeit. Der regelmäßige
Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr verlängert werden,
wenn unzureichende Leistungen oder andere in der Person des Beamten liegende
Gründe dies geboten erscheinen lassen. Unbeschadet des Satzes 1 ist er
auf Antrag des Beamten zu verlängern, wenn dieser die Laufbahnprüfung
nicht bestanden hat. Die Verlängerung aus Anlaß des erstmaligen
oder zweitmaligen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung darf insgesamt ein
Jahr nicht überschreiten.
(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes um bis
zu sechs
Monaten ist möglich in den Fällen, in denen erfolgreiche Leistungen
im Hinblick auf das angestrebte Lehramt nachgewiesen werden.
(5) Auf den Vorbereitungsdienst werden Urlaubs- und Ferienzeiten
und der den Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe
angerechnet.
Krankheitszeiten und sonstige Freistellung vom Dienst werden
bis zur Dauer von zwei Monaten (ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer
des Vorbereitungsdienstes) auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Unterabschnitt 2 Lehrerlaufbahnen des gehobenen
Dienstes
§ 13
Lehrer für Fachpraxis
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des Lehrers für
Fachpraxis kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
eingestellt werden, wer
- 1.
eine zu einem Hochschulstudium
berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
hat,
- 2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung
und eine einschlägige Meisterprüfung absolviert hat,
- 3.
nach Abschluß der Berufsausbildung
gemäß Nummer 2 eine mindestens zweijährige entsprechende Berufstätigkeit
nachweisen kann.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert abweichend von § 12 Abs. 3
ein Jahr und sechs Monate.
Zeiten einer gleichwertigen Ausbildung als Lehrer für Fachpraxis außerhalb
des Vorbereitungsdienstes können nach Maßgabe der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
§ 14
Fachlehrer an beruflichen Schulen
(1) Für das Lehramt des Fachlehrers an beruflichen Schulen
kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
- 1.
die staatliche Abschlußprüfung
an einer Fachhochschule in Fachrichtungen, die an Universitäten oder
gleichgestellten Hochschulen nicht entsprechend eingerichtet sind oder in
der Fachrichtung Bautechnik, bestanden hat,
- 2.
danach mindestens drei Jahre außerhalb
des Schuldienstes hauptberuflich tätig gewesen ist und
- 3.
eine pädagogische Unterweisung
von mindestens zwei Jahren an einer öffentlichen Schule oder anerkannten
Ersatzschule mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann als Fachlehrer an einer
beruflichen
Schule nach Abschluß der Ausbildung als Erzieher in das Beamtenverhältnis
auf Probe eingestellt werden, wer nach einem geeigneten Ausbildungsgang an
der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik die staatliche
Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge erlangt sowie danach
eine mindestens zweijährige hauptberufliche Unterrichtstätigkeit
an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule ausgeübt
hat.
§ 15
Grund- und Hauptschullehrer
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer
kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen bestanden hat, die ein Studium von in der Regel
acht Semestern Dauer an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
zuzüglich eines Prüfungssemesters voraussetzt.
§ 16
Haupt- und Realschullehrer
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Haupt- und Realschullehrer
kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Haupt- und Realschulen bestanden hat, die ein Studium von in der Regel
acht Semestern an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
zuzüglich eines Prüfungssemesters voraussetzt.
§ 17
Lehrer für Sonderpädagogik
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Lehrer für
Sonderpädagogik kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für Sonderpädagogik abgelegt hat, die ein Studium
von in der Regel acht Semestern an einer Universität oder gleichgestellten
Hochschule zuzüglich eines Prüfungssemesters voraussetzt.
Unterabschnitt 3 Lehrerlaufbahnen des höheren
Dienstes
§ 18
Studienräte an Gymnasien
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Studienräte
an Gymnasien kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Gymnasien bestanden hat, die ein Studium von in der Regel acht Semestern
an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zuzüglich
eines Prüfungssemesters voraussetzt.
§ 19
Studienräte an beruflichen
Schulen
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für das Lehramt
an beruflichen Schulen kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an beruflichen Schulen oder eine Prüfung bestanden
hat, die als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen
Schulen anerkannt worden ist.
§ 20
Allgemeiner Aufstieg in die Lehrerlaufbahnen
des höheren
Dienstes
(1) Lehrer mit der durch Erste und Zweite Staatsprüfung
oder
im Wege der Bewährung nach den Regelungen des Abschnittes 3 oder 4 erworbenen
Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes können
zu Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie
- 1.
eine Dienstzeit von fünf
Jahren vollendet haben
und
- 2.
die für die neue Laufbahn
vorgeschriebene Erste Staatsprüfung oder eine durch das Kultusministerium
als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt haben
und
- 3.
nach Ablegen der Prüfung
gemäß Nummer 2 zwei Jahre erfolgreich in die Aufgaben der neuen
Laufbahn eingeführt worden sind, soweit besoldungsrechtlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Einführungszeit nach Absatz 2 Nr. 3 kann durch
das
Kultusministerium bis zu zwei Jahren abgekürzt werden, wenn die Lehrer
während ihrer bisherigen Tätigkeit die Kenntnisse, die für
die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Die erfolgreiche Einführung
in die neue Laufbahn stellt das Kultusministerium durch dienstliche Beurteilung
fest. Die Feststellung kann an die untere Schulaufsichtsbehörde delegiert
werden. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen,
treten in die frühere Beschäftigung zurück.
Abschnitt 3 Andere Bewerber
§ 21
Besondere Einstellungsvoraussetzungen
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung
befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen.
Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und der für Laufbahnbewerber
vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert
werden.
(2) Andere Bewerber sollen in der Regel nur eingestellt werden,
wenn
- 1.
keine geeigneten Laufbahnbewerber
zur Verfügung stehen oder
- 2.
die Berücksichtigung eines
solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für dienstliche Belange ist
oder
- 3.
der andere Bewerber für die
Funktion vergleichbare Laufbahnbewerber an fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
überragt.
Die Befähigung der anderen Bewerber wird nach Maßgabe der Nummern
1, 2 oder 3 auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landesbeamtenausschuß
festgestellt; das Verfahren regelt der Landesbeamtenausschuß.
(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn
sie
das 30. Lebensjahr, in Laufbahnen des höheren Dienstes das 34. Lebensjahr
vollendet haben und nicht älter als 50 Jahre sind.
(4) In Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung,
Ausbildung
oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Landesbeamtengesetzes
oder einer Rechtsverordnung nach dem Landesbeamtengesetz vorgeschrieben oder
nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber
nicht eingestellt werden. Die in der Landesbesoldungsordnung A aufgeführten
Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR stehen der Übernahme
als andere Bewerber nicht entgegen.
§ 22
Probezeit und Übernahme in
das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit
(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen des gehobenen
Dienstes
und des höheren Dienstes vier Jahre.
(2) Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers können
Dienstzeiten
im öffentlichen Dienst angerechnet werden, soweit die Tätigkeit
nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit im Eingangsamt der betreffenden
Laufbahn entsprochen hat. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren
Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten.
(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist die Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen.
Abschnitt 4 Dienstliche Beurteilung
§ 23
Allgemeines
(1) Die dienstliche Beurteilung der Eignung, Befähigung
und
Leistung des Beamten erfolgt mindestens alle vier Jahre sowie vor jeder Ernennung,
beim Wechsel der Dienstbehörde oder wenn sonstige dienstliche oder persönliche
Verhältnisse es erfordern. Von einer Beurteilung bei einer Ernennung,
beim Wechsel der Dienstbehörde oder aus sonstigen dienstlichen oder persönlichen
Gründen kann abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung weniger als
drei Jahre zurückliegt. Ist der Beamte innerhalb eines Zeitraumes von
fünf Jahren nicht beurteilt worden, so hat er, sofern er das 55. Lebensjahr
noch nicht überschritten hat, einen Anspruch auf eine Beurteilung.
(2) Von der regelmäßigen Beurteilung sowie von
der
Beurteilung aus Anlaß des Wechsels der Dienstbehörde kann die oberste
Dienstbehörde bei Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Ausnahmen
zulassen.
(3) Die Beurteilung ist dem Beamten im vollen Wortlaut zu
eröffnen
und mit ihm zu besprechen, soweit er nicht hierauf verzichtet. Ein Vermerk
über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten
zu nehmen.
§ 24
Inhalt
(1) Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagefähiges,
objektives und vergleichbares Bild der Eignung, der Befähigung und der
Leistung der Lehrkräfte zu gewinnen. Die Beurteilung soll sich dabei
besonders auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung,
Belastbarkeit und soziales Verhalten erstrecken.
(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen
und soll mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung versehen
werden.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist
die
Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung
zu berücksichtigen.
Abschnitt 5 Fortbildung
§ 25
Fortbildung
(1) Die dienstliche Fortbildung ist durch die oberste Dienstbehörde
zu fördern. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste
Dienstbehörde erläßt für die Fortbildung nähere
Bestimmungen.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, an den dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen und sich auch selbst fortzubilden, damit er über die Aufgaben
seiner Laufbahn unterrichtet bleibt und steigenden Anforderungen seines Amtes
gewachsen ist.
Abschnitt 6 Ausnahmen
§ 26
Ausnahmen
Der Landesbeamtenausschuß kann auf Vorschlag der obersten
Dienstbehörde für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen
Ausnahmen von allen Regelungen dieser Verordnung zulassen, die eine Mindestdienstzeit
oder ein Höchstalter festsetzen; außerdem kann der Landesbeamtenausschuß
eine Ausnahme vom Verbot der Beförderung innerhalb der Sperrfrist vor
der Altersgrenze (§ 8 Abs. 3)
zulassen.
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 27
Übernahme von Beamten und
früheren Beamten
Für die Übernahme von Beamten und früheren
Beamten anderer Dienstherrn gilt diese Landesverordnung mit der Maßgabe,
daß die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde
bestimmt, welche Laufbahnen einander entsprechen.
§ 28
Anrechenbare Dienstzeiten
Dienstzeiten nach den §
8 Abs. 4 und 5
und 20
Abs. 1 Nr. 1
sind auch Zeiten, die vor dem 3. Oktober
1990 als Lehrkraft an einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule der
Volksbildung oder vergleichbaren Einrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik absolviert wurden. Zeiten im Sinne des
§ 30
des Bundesbesoldungsgesetzes
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) sind
bei der Berechnung der Dienstzeit nicht zu berücksichtigen. Das Nähere
regelt das Kultusministerium durch Richtlinien.
§ 29
In-Kraft-Treten
Diese Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 17. Dezember 1996
Der
Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Die
Kultusministerin
Regine Marquardt
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