2030-4-19

Landesverordnung über die Laufbahnen
im Schuldienst
(Lehrerlaufbahnverordnung - BesLaufb VO Schulen M-V)

Vom 17. Dezember 1996

Fundstelle: GVOBl. M-V 1996, S. 673



Änderungen

1.

Berichtigung GVOBl. M-V 1997, S. 15

2.

Mehrfach geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 510, 519)

3.

§ 7 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576)

Aufgrund des § 17 in Verbindung mit § 29 des Landesbeamtengesetzes vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577), geändert durch das Gesetz vom 27. April 1994 (GVOBl. M-V S. 551), verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Ordnung der Laufbahnen
§ 4 Einstellung
§ 5 Probezeit
§ 6 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§ 7 Anstellung
§ 8 Beförderung
§ 9 Laufbahnwechsel
§ 10 Erleichterungen für Schwerbehinderte
Abschnitt 2
Laufbahnbewerber
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 11 Befähigung
§ 12 Vorbereitungsdienst
Unterabschnitt 2
Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes
§ 13 Lehrer für Fachpraxis
§ 14 Fachlehrer an beruflichen Schulen
§ 15 Grund- und Hauptschullehrer
§ 16 Haupt- und Realschullehrer
§ 17 Lehrer für Sonderpädagogik
Unterabschnitt 3
Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes
§ 18 Studienräte an Gymnasien
§ 19 Studienräte an beruflichen Schulen
§ 20 Allgemeiner Aufstieg in die Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes
Abschnitt 3
Andere Bewerber
§ 21 Besondere Einstellungsvoraussetzungen
§ 22 Probezeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Abschnitt 4
Dienstliche Beurteilung
§ 23 Allgemeines
§ 24 Inhalt
Abschnitt 5
Fortbildung
§ 25 Fortbildung
Abschnitt 6
Ausnahmen
§ 26 Ausnahmen
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Übernahme von Beamten und früheren Beamten
§ 28 Anrechenbare Dienstzeiten
§ 29 In-Kraft

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Lehrer

1.

im Schuldienst an öffentlichen Schulen und

2.

in der Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Schulentwicklungstätigkeit beim Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung.

(2) Sie ist auch anzuwenden auf Beamte, deren Dienstaufgaben die Befähigung für ein Lehramt voraussetzen.

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das der Ministerpräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht gleich, wenn dem Beamten

1.

ohne Änderung der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder

2.

ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter Wechsel der Laufbahngruppe (Aufstieg) verliehen wird oder

3.

Dienstbezüge einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt während der Probezeit

gewährt werden.

Amtszulagen nach § 42 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

§ 3

Ordnung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen einschließlich der Ämter in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer.

Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen der Lehrer gehören zu den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem besoldungsrechtlich bestimmten Eingangsamt.

§ 4

Einstellung

Die für die Einstellung geeigneten Bewerber sind durch eine Auslese nach den Grundsätzen des § 9 des Landesbeamtengesetzes zu ermitteln. Die Regelungen zum Ausleseverfahren erläßt die oberste Dienstbehörde. Hierbei kann vorgesehen werden, daß sich Bewerber vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.

§ 5

Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Laufbahnbewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung und die anderen Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Mit Ablauf der Probezeit wird im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat.

(3) Die Probezeit dauert in Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate, in Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes drei Jahre. § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und diese Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubes von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden sind. Tätigkeitszeiten als Lehrer an anerkannten Ersatzschulen und Dienstzeiten als Lehrer oder pädagogischer Mitarbeiter bei Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Bedeutung mindestens der Tätigkeit im Eingangsamt der Laufbahn entsprochen hat.

(5) Für Beamte, deren Leistungen während der Probezeit mit der Note "gut" oder besser beurteilt werden, kann die regelmäßige Probezeit um höchstens ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden, sofern die Beamten die Zweite Staatsprüfung (Laufbahnprüfung) mindestens mit der Note "gut" bestanden haben.

(6) Bei der Anrechnung der Zeiten gemäß Absatz 4 oder der Verkürzung der Probezeit gemäß Absatz 5 aufgrund guter Leistungen ist mindestens eine Probezeit von einem Jahr abzuleisten.

(7) Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, für die die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht vorliegen.

(8) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen.

§ 6

Dienstbezeichnung vor der Anstellung

Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "Zur Anstellung (z. A.)".

§ 7

Anstellung

(1) Die Lehrer werden nach der erfolgreichen Ableistung der Probezeit im Rahmen besetzbarer Planstellen angestellt.

(2) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

§ 8

Beförderung

(1) Lehrer dürfen im Rahmen besetzbarer Planstellen nur befördert werden, wenn nach ihren dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen werden. Die Auswahl der zu befördernden Beamten erfolgt durch eine Auslese nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes . Die Regelungen zum Ausleseverfahren erläßt die oberste Dienstbehörde.

(2) Die für die jeweilige Lehrerlaufbahn landes- oder bundesbesoldungsrechtlich ausgewiesenen Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nichts anderes regelt.

(3) Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze darf ein Beamter nicht mehr befördert werden.

(4) In der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.

(5) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 erst nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren verliehen werden. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.

(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe (Anstellung).

Als Dienstzeit gilt auch

1.

bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ,

2.

bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 5 Abs. 4 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent, Lektor an einer ausländischen Universität durch Entsendung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde.

(7) Wird einem Beamten nach Zulassung der erforderlichen Ausnahmen bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.

§ 9

Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel in eine andere Laufbahn innerhalb der gleichen Laufbahngruppe ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für die neue Laufbahn erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung, wer

1.

in der bisherigen Laufbahn die Zweite Staatsprüfung abgelegt hat (Laufbahnbewerber)

oder

nach den Regelungen des Abschnittes 3 oder 4 die Befähigung für die bisherige Laufbahn im Wege der Bewährung erworben hat (Bewährungsbewerber)

und

2.

die für die neue Laufbahn vorgeschriebene Erste Staatsprüfung oder eine durch das Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat

und

3.

nach Ablegen der Prüfung gemäß Nummer 2 zwei Jahre erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden ist.

(3) Die Einführungszeit nach Absatz 2 Nr. 3 kann durch das Kultusministerium bis zu zwei Jahre abgekürzt werden, wenn die Lehrer während ihrer bisherigen Tätigkeit die Kenntnisse, die für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Die erfolgreiche Einführung in die neue Laufbahn stellt das Kultusministerium durch dienstliche Beurteilung fest. Die Feststellung kann an die unteren Schulaufsichtsbehörden delegiert werden. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) In der neuen Laufbahn brauchen Ämter, die mit einem geringeren Grundgehalt verbunden sind als das Amt, das der Lehrer vor dem Laufbahnwechsel innehatte, nicht durchlaufen zu werden.

§ 10

Erleichterungen für Schwerbehinderte

(1) Von Schwerbehinderten darf nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Schwerbehinderten sind die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. Das gilt auch für den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren.

Abschnitt 2

Laufbahnbewerber

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 11

Befähigung

Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1.

durch den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (Laufbahnprüfung),

2.

durch den Nachweis der in dieser Vorschrift geforderten Vorbildung und Ableisten der Probezeit, soweit für die Laufbahn ein Vorbereitungsdienst nicht vorgeschrieben ist (Fachlehrer),

3.

beim Laufbahnwechsel unter den Voraussetzungen des § 9 ,

4.

beim Aufstieg unter den Voraussetzungen des § 20 .

§ 12

Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit dieser nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt des gehobenen Dienstes die Dienstbezeichnung "Lehramtsanwärter", während des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Studienreferendar".

(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer sich innerhalb von fünf Jahren nach Bestehen einer für das jeweilige Lehramt in Betracht kommenden Ersten Staatsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung um die Zulassung bewirbt. Die Frist kann in besonderen Fällen durch das Kultusministerium verlängert werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert für alle Lehrämter zwei Jahre einschließlich der Prüfungszeit. Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn unzureichende Leistungen oder andere in der Person des Beamten liegende Gründe dies geboten erscheinen lassen. Unbeschadet des Satzes 1 ist er auf Antrag des Beamten zu verlängern, wenn dieser die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat. Die Verlängerung aus Anlaß des erstmaligen oder zweitmaligen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes um bis zu sechs Monaten ist möglich in den Fällen, in denen erfolgreiche Leistungen im Hinblick auf das angestrebte Lehramt nachgewiesen werden.

(5) Auf den Vorbereitungsdienst werden Urlaubs- und Ferienzeiten und der den Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet.

Krankheitszeiten und sonstige Freistellung vom Dienst werden bis zur Dauer von zwei Monaten (ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes) auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Unterabschnitt 2

Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes

§ 13

Lehrer für Fachpraxis

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des Lehrers für Fachpraxis kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingestellt werden, wer

1.

eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand hat,

2.

eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine einschlägige Meisterprüfung absolviert hat,

3.

nach Abschluß der Berufsausbildung gemäß Nummer 2 eine mindestens zweijährige entsprechende Berufstätigkeit nachweisen kann.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert abweichend von § 12 Abs. 3 ein Jahr und sechs Monate. Zeiten einer gleichwertigen Ausbildung als Lehrer für Fachpraxis außerhalb des Vorbereitungsdienstes können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 14

Fachlehrer an beruflichen Schulen

(1) Für das Lehramt des Fachlehrers an beruflichen Schulen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

1.

die staatliche Abschlußprüfung an einer Fachhochschule in Fachrichtungen, die an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen nicht entsprechend eingerichtet sind oder in der Fachrichtung Bautechnik, bestanden hat,

2.

danach mindestens drei Jahre außerhalb des Schuldienstes hauptberuflich tätig gewesen ist und

3.

eine pädagogische Unterweisung von mindestens zwei Jahren an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann als Fachlehrer an einer beruflichen Schule nach Abschluß der Ausbildung als Erzieher in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einem geeigneten Ausbildungsgang an der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge erlangt sowie danach eine mindestens zweijährige hauptberufliche Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule ausgeübt hat.

§ 15

Grund- und Hauptschullehrer

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden hat, die ein Studium von in der Regel acht Semestern Dauer an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zuzüglich eines Prüfungssemesters voraussetzt.

§ 16

Haupt- und Realschullehrer

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Haupt- und Realschullehrer kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bestanden hat, die ein Studium von in der Regel acht Semestern an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zuzüglich eines Prüfungssemesters voraussetzt.

§ 17

Lehrer für Sonderpädagogik

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Lehrer für Sonderpädagogik kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik abgelegt hat, die ein Studium von in der Regel acht Semestern an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zuzüglich eines Prüfungssemesters voraussetzt.

Unterabschnitt 3

Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes

§ 18

Studienräte an Gymnasien

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Studienräte an Gymnasien kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat, die ein Studium von in der Regel acht Semestern an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zuzüglich eines Prüfungssemesters voraussetzt.

§ 19

Studienräte an beruflichen Schulen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für das Lehramt an beruflichen Schulen kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder eine Prüfung bestanden hat, die als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen anerkannt worden ist.

§ 20

Allgemeiner Aufstieg in die Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes

(1) Lehrer mit der durch Erste und Zweite Staatsprüfung oder im Wege der Bewährung nach den Regelungen des Abschnittes 3 oder 4 erworbenen Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes können zu Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1.

eine Dienstzeit von fünf Jahren vollendet haben

und

2.

die für die neue Laufbahn vorgeschriebene Erste Staatsprüfung oder eine durch das Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt haben

und

3.

nach Ablegen der Prüfung gemäß Nummer 2 zwei Jahre erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden sind, soweit besoldungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Einführungszeit nach Absatz 2 Nr. 3 kann durch das Kultusministerium bis zu zwei Jahren abgekürzt werden, wenn die Lehrer während ihrer bisherigen Tätigkeit die Kenntnisse, die für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Die erfolgreiche Einführung in die neue Laufbahn stellt das Kultusministerium durch dienstliche Beurteilung fest. Die Feststellung kann an die untere Schulaufsichtsbehörde delegiert werden. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

Abschnitt 3

Andere Bewerber

§ 21

Besondere Einstellungsvoraussetzungen

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Andere Bewerber sollen in der Regel nur eingestellt werden, wenn

1.

keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder

2.

die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für dienstliche Belange ist oder

3.

der andere Bewerber für die Funktion vergleichbare Laufbahnbewerber an fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten überragt.

Die Befähigung der anderen Bewerber wird nach Maßgabe der Nummern 1, 2 oder 3 auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landesbeamtenausschuß festgestellt; das Verfahren regelt der Landesbeamtenausschuß.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn sie das 30. Lebensjahr, in Laufbahnen des höheren Dienstes das 34. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 50 Jahre sind.

(4) In Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Landesbeamtengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach dem Landesbeamtengesetz vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden. Die in der Landesbesoldungsordnung A aufgeführten Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR stehen der Übernahme als andere Bewerber nicht entgegen.

§ 22

Probezeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers können Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit im Eingangsamt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten.

(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen.

Abschnitt 4

Dienstliche Beurteilung

§ 23

Allgemeines

(1) Die dienstliche Beurteilung der Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten erfolgt mindestens alle vier Jahre sowie vor jeder Ernennung, beim Wechsel der Dienstbehörde oder wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern. Von einer Beurteilung bei einer Ernennung, beim Wechsel der Dienstbehörde oder aus sonstigen dienstlichen oder persönlichen Gründen kann abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung weniger als drei Jahre zurückliegt. Ist der Beamte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht beurteilt worden, so hat er, sofern er das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, einen Anspruch auf eine Beurteilung.

(2) Von der regelmäßigen Beurteilung sowie von der Beurteilung aus Anlaß des Wechsels der Dienstbehörde kann die oberste Dienstbehörde bei Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Ausnahmen zulassen.

(3) Die Beurteilung ist dem Beamten im vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen, soweit er nicht hierauf verzichtet. Ein Vermerk über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

§ 24

Inhalt

(1) Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Eignung, der Befähigung und der Leistung der Lehrkräfte zu gewinnen. Die Beurteilung soll sich dabei besonders auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, Belastbarkeit und soziales Verhalten erstrecken.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung versehen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Abschnitt 5

Fortbildung

§ 25

Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung ist durch die oberste Dienstbehörde zu fördern. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erläßt für die Fortbildung nähere Bestimmungen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, an den dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich auch selbst fortzubilden, damit er über die Aufgaben seiner Laufbahn unterrichtet bleibt und steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen ist.

Abschnitt 6

Ausnahmen

§ 26

Ausnahmen

Der Landesbeamtenausschuß kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen Ausnahmen von allen Regelungen dieser Verordnung zulassen, die eine Mindestdienstzeit oder ein Höchstalter festsetzen; außerdem kann der Landesbeamtenausschuß eine Ausnahme vom Verbot der Beförderung innerhalb der Sperrfrist vor der Altersgrenze (§ 8 Abs. 3) zulassen.

Abschnitt 7

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27

Übernahme von Beamten und früheren Beamten

Für die Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherrn gilt diese Landesverordnung mit der Maßgabe, daß die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Laufbahnen einander entsprechen.

§ 28

Anrechenbare Dienstzeiten

Dienstzeiten nach den § 8 Abs. 4 und 5 und 20 Abs. 1 Nr. 1 sind auch Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 als Lehrkraft an einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule der Volksbildung oder vergleichbaren Einrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurden. Zeiten im Sinne des § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) sind bei der Berechnung der Dienstzeit nicht zu berücksichtigen. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Richtlinien.

§ 29

In-Kraft-Treten

Diese Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schwerin, den 17. Dezember 1996

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Die Kultusministerin
Regine Marquardt