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212-4-4 Verordnung über kinder- und jugendärztliche sowie -zahnärztliche Untersuchungen (Schulgesundheitspflege-Verordnung - SchulGesPflVO M-V) Vom 10. Juli 1996 Fundstelle: GVOBl. M-V 1996, S. 327
Änderungen:
- 1.
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 172)
- 2.
§§ 2, 3 und 6 geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 856)
Aufgrund der
§§ 15 Abs. 3
und
16 Abs. 2
des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) verordnet das Sozialministerium im Einvernehmen
mit dem Kultusministerium:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersuchungen,
die die Gesundheitsämter
- 1.
bei Kindern vor der Einschulung sowie bei Kindern und Jugendlichen
während der Schulzeit mit dem Ziel durchführen, Krankheiten und Fehlentwicklungen
frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder
und Jugendlichen festzustellen, soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam
ist (schulärztliche Untersuchungen),
- 2.
bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen und ihnen gesetzlich
gleichgestellten Betreuungsangeboten sowie in Schulen mit dem Ziel durchführen,
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung
hinzuwirken (zahnärztliche Untersuchungen).
Sie regelt außerdem die Dokumentation und die statistische Auswertung der
Untersuchungen.
§ 2
Organisation der Untersuchungen
(1) Zur Vorbereitung der Untersuchungen teilt die Schule den
Gesundheitsämtern gemäß
§ 70
Abs. 2
des
Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
die folgenden personenbezogenen Daten der Schüler und der Personensorgeberechtigten
mit:
- 1.
Familienname
- 2.
Vorname
- 3.
Geburtsdatum
- 4.
Geschlecht
- 5.
gegenwärtige Anschrift
- 6.
Name und Anschrift des Personensorgeberechtigten.
(2) Die Schule stellt für die Untersuchungen geeignete
Räume zur Verfügung und sichert die Beaufsichtigung der Schüler.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung
zahnärztlicher Untersuchungen in Kindertageseinrichtungen entsprechend.
(4) Die Kinder und Jugendlichen sowie deren Personensorgeberechtigte
sind über Zeitpunkt, Ort und Zweck der schulärztlichen und der zahnärztlichen
Untersuchungen in geeigneter Form zu unterrichten.
§ 3
Art und Zeitpunkt der schulärztlichen
Untersuchungen
(1) Schulärztliche Untersuchungen sind bei allen Kindern
durchzuführen
- 1.
vor der Einschulung im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens
(Einschulungsuntersuchung),
- 2.
in der vierten Klasse,
- 3.
in der achten Klasse.
Eine zusätzliche Untersuchung soll bereits zwischen dem vierten und sechsten
Lebensjahr angeboten werden. Diese Untersuchung soll insbesondere Kindern angeboten
werden, bei denen bei der alltagsintegrierten Beobachtung nach
§ 1
Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes
erhebliche Abweichungen im kindlichen Entwicklungsprozess festgestellt wurden. An
Förderschulen sind jährliche Untersuchungen durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
sind auf Anforderung der unteren Schulaufsichtsbehörde schulärztliche Gutachten
zu erstellen.
(3) Auf Anforderung des Schulleiters sind die für die
Teilnahme an Betriebspraktika erforderlichen Untersuchungen von Schülern durchzuführen.
(4) Auf Anforderung des Schulleiters sind schulärztliche
Gutachten über Befreiungen von der Teilnahme am Schulsportunterricht zu erstellen,
wenn die voraussichtliche Dauer der Befreiung den Zeitraum von vier Wochen überschreitet.
(5) Im Einvernehmen mit dem Schulleiter können weitere
Untersuchungen und Beratungen zur Vorbeugung und Früherkennung von Gesundheits-
und Entwicklungsstörungen in der Schule angeboten werden.
(6) Bei der Einschulungsuntersuchung sowie bei Untersuchungen
zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes soll wenigstens
ein Personensorgeberechtigter anwesend sein. Bei anderen Untersuchungen ist den Personensorgeberechtigten
die Anwesenheit zu gestatten.
§ 4
Umfang der schulärztlichen
Untersuchungen
(1) Bei den Untersuchungen nach § 3 Abs. 1
ist die Eigen- und Familienanamnese zu erheben. Die Angaben sind freiwillig. Die
Anamnese kann auch durch eine schriftliche Befragung eines Personensorgeberechtigten
erhoben werden.
(2) Im Rahmen der Untersuchungen nach § 3 Abs. 1
sind durchzuführen
- 1.
eine klinische Ganzkörperuntersuchung,
- 2.
eine grobneurologische Prüfung,
- 3.
eine Prüfung des Hör- und Sehvermögens,
- 4.
eine Überprüfung des Impfstatus.
Im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen sind zur Beurteilung der Schulfähigkeit
insbesondere die sprachliche und motorische Entwicklung sowie die Aufmerksamkeits-
und Wahrnehmungsfähigkeit der Kinder zu prüfen. Diese Untersuchungen sind
nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
(3) Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungszustand
des Kindes oder des Jugendlichen aufgrund der Untersuchungen nach Absatz 2 nicht
beurteilen, kann er im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten zusätzliche
Untersuchungen durchführen oder diese durch einen anderen Arzt durchführen
lassen.
(4) Das Gesundheitsamt übermittelt der Schule das Ergebnis
der Untersuchung, soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam ist. Der
Schule ist Beratung im Hinblick auf solche Entscheidungen anzubieten, die aufgrund
von drohenden oder festgestellten Gesundheits- und Entwicklungsstörungen bei
einzelnen Schülern erforderlich werden.
§ 5
Zahnärztliche Untersuchungen
(1) Zahnärztliche Untersuchungen sind für alle Kinder
in Kindertageseinrichtungen ab dem dritten Lebensjahr sowie für Schüler
der Klassenstufen eins bis zwölf einmal jährlich durchzuführen.
(2) Die Untersuchungen umfassen eine Erhebung des Zahnstatus,
eine Untersuchung der Mundhöhle und die Erfassung von Gebißfehlentwicklungen.
§ 6
Dokumentation und statistische
Auswertung
(1) Für jedes Kind ist bei erstmaliger Untersuchung ein
landeseinheitlicher Schulgesundheitsbogen sowie ein jugendzahnärztlicher Befundbogen
anzulegen.
(2) Der Schulgesundheitsbogen und der jugendzahnärztliche
Befundbogen sind mindestens zehn Jahre nach der letzten Untersuchung beim Gesundheitsamt
aufzubewahren.
(3) Bei Schulwechsel ist das Gesundheitsamt durch die bisherige
Schule über den neuen Schulort zu informieren. Der Schulgesundheitsbogen und
der jugendzahnärztliche Befundbogen sind an das für den neuen Schulort
zuständige Gesundheitsamt auf Anforderung weiterzugeben.
(4) Die bei der Einschulungsuntersuchung erhobenen Befunde
zur Körpergröße, zum Körpergewicht, zur Sehfähigkeit, Hörfähigkeit
und Sprachentwicklung, festgestellte Atemwegserkrankungen und Hauterkrankungen, die
aufgrund der Befunde vom Arzt empfohlenen Maßnahmen, die ärztlichen Beurteilungen
zur Schulfähigkeit sowie die dokumentierten Impfungen und Früherkennungsuntersuchungen
sind in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung dem Ministerium für
Soziales und Gesundheit mitzuteilen.
(5) Über drohende oder festgestellte Gesundheits- und
Entwicklungsstörungen sind die Kinder und Jugendlichen in einer ihrer Einsichtsfähigkeit
gemäßen Form sowie die Personensorgeberechtigten zu informieren. Ihnen
ist dazu Beratung anzubieten. Die Information der Personensorgeberechtigten kann
schriftlich erfolgen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Schwerin, den 10. Juli 1996
Der Sozialminister
Hinrich Kuessner
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