223-3-34

Verordnung über die Wahl, die Organisation und das Verfahren
der Vertretungen der Schüler und Erziehungsberechtigten im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern
(Schulmitwirkungsverordnung - SchMWVO M-V)

Vom 29. Juni 1998

Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 356



Aufgrund des § 94 Nr. 1 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), verordnet das Kultusministerium:

Teil 1

§ 1

Allgemeines

(1) Die Wahlen zu den Vertretungen der Schüler und der Erziehungsberechtigten erfolgen zu Beginn des Schuljahres. Bei Ausscheiden eines Vertreters aus dem Amt findet alsbald eine Nachwahl statt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl ist niemand an Weisungen gebunden.

(2) Zum Ende der jeweiligen Wahlperiode wählt die Vertretung einen Wahlleiter, der die Wahl zu Beginn des folgenden Schuljahres leitet. Nach der Wahl des Vorsitzenden der jeweiligen Vertretung nimmt dieser die Aufgabe des Wahlleiters wahr.

§ 2

Einladung zur Wahl

(1) Alle Wahlberechtigten werden schriftlich oder in sonst geeigneter Form zur Wahl geladen.

(2) Der Wahlleiter beruft zu Beginn des Schuljahres sowie zur Nachwahl eines Vertreters eine Schülerversammlung zur Wahl des Klassensprechers sowie eine Klassenelternversammlung zur Wahl des Klassenelternrates ein. Ist ein Wahlleiter nicht vorhanden, lädt der Klassenlehrer oder, wenn kein Klassenverband besteht, der Lehrer, der für die betreffende Jahrgangsstufe durch den Schulleiter bestimmt worden ist ( § 87 Abs. 4 des Schulgesetzes), zur Wahl ein.

(3) Im übrigen lädt ein:

1.

zu den Wahlen der Vertretungen auf der Schulebene (Schülersprecher und Schülervertreter in den Konferenzen sowie Vorsitzende des Schulelternrates und Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Konferenzen) der Wahlleiter, andernfalls der Schulleiter,

2.

zu den Wahlen auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Wahlleiter, andernfalls ein Vertreter des örtlich zuständigen Schulamtes.

(4) Die Wahlen werden vom Einladenden geleitet. Nach der Wahl des Vorsitzenden werden die weiteren Wahlen von diesem geleitet.

(5) Die Ladungsfrist für die Vertretungen soll mindestens zehn Tage betragen.

(6) Sind nicht mehr als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung gekommen oder nimmt kein Gewählter die Wahl an, wird die Einladung einmal wiederholt. In der Ladung wird darauf hingewiesen, daß die Wahl unterbleibt, wenn weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.

§ 3

Wahl- und Stimmrecht

(1) Wahlberechtigt sind die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher schriftlich gegenüber dem Wahlleiter ihr Einverständnis für eine Kandidatur erklärt haben.

§ 4

Wahlverfahren

(1) Die Wahlen der Vorsitzenden der Schüler- und Elternvertretungen und deren Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handzeichen gewählt werden.

(2) Die Wahlen der Vertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sind geheim; sie können in einem Wahlgang zusammengefaßt werden.

(3) Wenn im übrigen keine geheime Wahl verlangt wird, kann durch Handzeichen gewählt werden. In diesem Fall können die Wahlen für verschiedene Ämter nicht in einem Wahlgang durchgeführt werden.

§ 5

Stimmabgabe bei geheimer Wahl

(1) Bei jedem geheimen Wahlgang sollen einheitliche Stimmzettel verwandt werden.

(2) Stimmen werden in der Form abgegeben, daß die Namen der Kandidaten angekreuzt oder sonst zweifelsfrei kenntlich gemacht werden.

(3) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt oder sonst kenntlich gemacht werden, wie Personen zu wählen sind. Stimmzettel, die eine darüber hinausgehende Anzahl von Stimmen enthalten oder aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig. Das gilt auch für den Fall, daß der Stimmzettel einen Vorbehalt oder einen Zusatz enthält.

§ 6

Wahlergebnis

(1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer gewählt worden ist, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, entscheidet das vom Wahlleiter im Anschluß an die Stichwahl zu ziehende Los.

(3) Bei den Wahlen der jeweiligen Stellvertreter legt die Anzahl der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der sie den Vorsitzenden vertreten.

(4) Das Wahlergebnis wird sofort nach jedem Wahlgang bekanntgegeben.

(5) Die Gewählten erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, findet ein erneuter Wahlgang statt.

§ 7

Wahlunterlagen

(1) Bei Wahlen der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntgabe in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Wahlniederschrift wird vom Wahlleiter unterzeichnet.

(3) Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 8, die Niederschriften bis zum Abschluß der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art aufbewahrt.

§ 8

Einspruch gegen die Wahl

(1) Jeder für die betreffende Vertretung Wahlberechtigte kann gegen die Wahl binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich Einspruch unter Darlegung der Gründe erheben. Der Einspruch ist einzulegen:

1.

gegen Wahlen auf der Schulebene beim Wahlleiter. Über den Einspruch entscheidet der Schulleiter, wenn der Wahlleiter dem Einspruch nicht abhilft.

2.

gegen Wahlen zum Kreis- oder Stadtschülerrat oder Kreis- oder Stadtelternrat beim Wahlleiter. Über den Einspruch entscheidet die örtlich zuständige untere Schulaufsichtsbehörde, wenn der Wahlleiter dem Einspruch nicht abhilft.

3.

gegen Wahlen zum Landesschülerrat und zum Landeselternrat bei der obersten Schulaufsichtsbehörde, die auch über den Einspruch entscheidet.

(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß Rechtsvorschriften verletzt worden sind und diese Verletzung im Einzelfall für das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluß gewesen sein könnte.

(3) Wird dem Einspruch stattgegeben, ist eine Neuwahl anzuordnen. Die Wahl muß dann unverzüglich wiederholt werden.

§ 9

Wahltermin

(1) Die Wahlen sollen erfolgt sein:

1.

in den Klassen und Jahrgangsstufen zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn,

2.

in der Klassenelternversammlung drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,

3.

im Schülerrat und im Schulelternrat sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn,

4.

im Kreis oder Stadtschülerrat und im Kreis- oder Stadtelternrat zwei Monate nach Unterrichtsbeginn. Im Jahre der Wahl des Landesschülerrates und des Landeselternrates ist der Abschluß dieser Wahlen den Leitern der Wahlen zum Landesschülerrat und zum Landeselternrat mitzuteilen.

(2) In beruflichen Schulen sollen abweichend von Absatz 1 die Wahlen acht Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgt sein.

(3) Kann eine Wahl aus wichtigem Grunde nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so wird sie ohne Rücksicht auf die in den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Fristen nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich durchführt.

(4) Die in § 91 Abs. 4 sowie § 92 Abs. 4 des Schulgesetzes vorgeschriebenen Wahlen finden beim ersten Zusammentreten des Landesschülerrates beziehungsweise des Landeselternrates statt.

Teil 2

Landesschülerrat und Landeselternrat

§ 10

Wahl zum Landesschülerrat

(1) Die Wahl zum Landesschülerrat findet in der Zeit nach der Durchführung der Wahlen in den Kreis- und Stadtschülerräten statt. Der Vorsitzende des Kreis- und Stadtschülerrates teilt den Abschluß der Wahl dem bisherigen Vorsitzenden des Landesschülerrates, der auch Wahlleiter ist, unter Angabe der Anzahl der Stimmberechtigten mit. Die Wahl findet in einer Wahlversammlung statt, die sich aus den Abgesandten im Sinne von Absatz 2 zusammensetzt.

(2) Zur Wahl des Landesschülerrates wird von jedem Kreis- und Stadtschülerrat je ein Schüler der in § 91 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Schulgesetzes genannten Schulen sowie zwei Schüler der in § 91 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes genannten Schule in die Wahlversammlung entsandt.

(3) Die Wahl findet statt, wenn die Meldung über den Abschluß der Wahl gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen.

(4) Der bisherige Vorsitzende des Landesschülerrates, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, gibt den Kreis- und Stadtschülerräten den Termin der Wahl bekannt und lädt zur Wahl mit einer Frist von zehn Werktagen ein.

(5) Die Wahl wird nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt. Dabei werden die Vertreter der in § 91 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Schulgesetzes genannten Schulen nur von denjenigen Mitgliedern der Wahlversammlung gewählt, die Schüler der entsprechenden Schulart sind.

§ 11

Wahl zum Landeselternrat

Für die Wahl zum Landeselternrat ist § 10 entsprechend anwendbar.

§ 12

Sitzungen der Schüler- und Elternvertretungen

Der Klassensprecher oder der Jahrgangsstufensprecher beruft mehrmals im Verlaufe des Schuljahres eine Schülerversammlung ein, auf der über allgemeine Angelegenheiten der Klasse beraten wird. Der Klassenelternrat lädt mehrmals im Verlaufe des Schuljahres eine Klassenelternversammlung ein. Die Sitzungen der Schüler- und Elternvertretungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

§ 13

Erstattung von Aufwendungen

Den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Landesschülerrates und des Landeselternrates sowie den Schülern und den Erziehungsberechtigten, die an der Wahl und als Mitglieder oder Ersatzmitglieder an den Sitzungen der Vertretungen teilnehmen, werden im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel folgende Aufwendungen erstattet:

1.

Fahrtkosten werden entsprechend den Regelungen des § 4 und des § 5 des Landesreisekostengesetzes erstattet. Maßgebliche Obergrenze der Erstattung ist unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes der Preis für eine Fahrt in der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels.

2.

Die Entschädigung für Aufwendungen sowie die Erstattung von Auslagen wird mit einer Pauschale in Höhe des Tagegeldes gemäß § 9 des Bundesreisekostengesetzes abgegolten.

3.

Notwendige Übernachtungskosten werden im Rahmen der Regelungen des § 8 des Landesreisekostengesetzes erstattet.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schwerin, den 29. Juni 1998

Die Kultusministerin
Regine Marquardt