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223-3-34 Verordnung über die Wahl, die Organisation und das Verfahren der Vertretungen der Schüler und Erziehungsberechtigten im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulmitwirkungsverordnung - SchMWVO M-V) Vom 29. Juni 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 356
Aufgrund
des
§ 94
Nr. 1
des
Schulgesetzes
vom
15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), verordnet das Kultusministerium:
Teil 1
§ 1
Allgemeines
(1) Die Wahlen zu den Vertretungen der Schüler und der
Erziehungsberechtigten
erfolgen zu Beginn des Schuljahres. Bei Ausscheiden eines Vertreters aus dem
Amt findet alsbald eine Nachwahl statt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei der Wahl ist niemand an Weisungen gebunden.
(2) Zum Ende der jeweiligen Wahlperiode wählt die Vertretung
einen Wahlleiter, der die Wahl zu Beginn des folgenden Schuljahres leitet.
Nach der Wahl des Vorsitzenden der jeweiligen Vertretung nimmt dieser die
Aufgabe des Wahlleiters wahr.
§ 2
Einladung zur Wahl
(1) Alle Wahlberechtigten werden schriftlich oder in sonst
geeigneter
Form zur Wahl geladen.
(2) Der Wahlleiter beruft zu Beginn des Schuljahres sowie
zur
Nachwahl eines Vertreters eine Schülerversammlung zur Wahl des Klassensprechers
sowie eine Klassenelternversammlung zur Wahl des Klassenelternrates ein. Ist
ein Wahlleiter nicht vorhanden, lädt der Klassenlehrer oder, wenn kein
Klassenverband besteht, der Lehrer, der für die betreffende Jahrgangsstufe
durch den Schulleiter bestimmt worden ist (
§ 87
Abs. 4
des
Schulgesetzes),
zur Wahl ein.
(3) Im übrigen lädt ein:
- 1.
zu den Wahlen der Vertretungen
auf der Schulebene (Schülersprecher und Schülervertreter in den
Konferenzen sowie Vorsitzende des Schulelternrates und Vertreter der Erziehungsberechtigten
in den Konferenzen) der Wahlleiter, andernfalls der Schulleiter,
- 2.
zu den Wahlen auf der Ebene der
Landkreise und kreisfreien Städte der Wahlleiter, andernfalls ein Vertreter
des örtlich zuständigen Schulamtes.
(4) Die Wahlen werden vom Einladenden geleitet. Nach der Wahl
des Vorsitzenden werden die weiteren Wahlen von diesem geleitet.
(5) Die Ladungsfrist für die Vertretungen soll mindestens
zehn Tage betragen.
(6) Sind nicht mehr als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung
gekommen oder nimmt kein Gewählter die Wahl an, wird die Einladung einmal
wiederholt. In der Ladung wird darauf hingewiesen, daß die Wahl unterbleibt,
wenn weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.
§ 3
Wahl- und Stimmrecht
(1) Wahlberechtigt sind die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher schriftlich
gegenüber dem Wahlleiter ihr Einverständnis für eine Kandidatur
erklärt haben.
§ 4
Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Vorsitzenden der Schüler- und Elternvertretungen
und deren Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt.
Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handzeichen
gewählt werden.
(2) Die Wahlen der Vertreter für die Schulkonferenz und
die
Fachkonferenzen sind geheim; sie können in einem Wahlgang zusammengefaßt
werden.
(3) Wenn im übrigen keine geheime Wahl verlangt wird,
kann
durch Handzeichen gewählt werden. In diesem Fall können die Wahlen
für verschiedene Ämter nicht in einem Wahlgang durchgeführt
werden.
§ 5
Stimmabgabe bei geheimer Wahl
(1) Bei jedem geheimen Wahlgang sollen einheitliche Stimmzettel
verwandt werden.
(2) Stimmen werden in der Form abgegeben, daß die Namen
der Kandidaten angekreuzt oder sonst zweifelsfrei kenntlich gemacht werden.
(3) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele
Namen angekreuzt oder sonst kenntlich gemacht werden, wie Personen zu wählen
sind. Stimmzettel, die eine darüber hinausgehende Anzahl von Stimmen
enthalten oder aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,
sind ungültig. Das gilt auch für den Fall, daß der Stimmzettel
einen Vorbehalt oder einen Zusatz enthält.
§ 6
Wahlergebnis
(1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen
auf
sich vereinigt.
(2) Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer gewählt
worden ist, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder
Stimmengleichheit, entscheidet das vom Wahlleiter im Anschluß an die
Stichwahl zu ziehende Los.
(3) Bei den Wahlen der jeweiligen Stellvertreter legt die
Anzahl
der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der sie den Vorsitzenden
vertreten.
(4) Das Wahlergebnis wird sofort nach jedem Wahlgang bekanntgegeben.
(5) Die Gewählten erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, findet ein erneuter Wahlgang statt.
§ 7
Wahlunterlagen
(1) Bei Wahlen der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten
in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind die Wahlhandlung, die
Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntgabe in einer Niederschrift
festzuhalten.
(2) Die Wahlniederschrift wird vom Wahlleiter unterzeichnet.
(3) Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist
gemäß § 8,
die Niederschriften bis zum Abschluß der nächsten gültigen
Wahl der gleichen Art aufbewahrt.
§ 8
Einspruch gegen die Wahl
(1) Jeder für die betreffende Vertretung Wahlberechtigte
kann gegen die Wahl binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
schriftlich Einspruch unter Darlegung der Gründe erheben. Der Einspruch
ist einzulegen:
- 1.
gegen Wahlen auf der Schulebene
beim Wahlleiter. Über den Einspruch entscheidet der Schulleiter, wenn
der Wahlleiter dem Einspruch nicht abhilft.
- 2.
gegen Wahlen zum Kreis- oder Stadtschülerrat
oder Kreis- oder Stadtelternrat beim Wahlleiter. Über den Einspruch entscheidet
die örtlich zuständige untere Schulaufsichtsbehörde, wenn der
Wahlleiter dem Einspruch nicht abhilft.
- 3.
gegen Wahlen zum Landesschülerrat
und zum Landeselternrat bei der obersten Schulaufsichtsbehörde, die auch
über den Einspruch entscheidet.
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß
Rechtsvorschriften verletzt worden sind und diese Verletzung im Einzelfall
für das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluß gewesen sein könnte.
(3) Wird dem Einspruch stattgegeben, ist eine Neuwahl anzuordnen.
Die Wahl muß dann unverzüglich wiederholt werden.
§ 9
Wahltermin
(1) Die Wahlen sollen erfolgt sein:
- 1.
in den Klassen und Jahrgangsstufen
zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn,
- 2.
in der Klassenelternversammlung
drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,
- 3.
im Schülerrat und im Schulelternrat
sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn,
- 4.
im Kreis oder Stadtschülerrat
und im Kreis- oder Stadtelternrat zwei Monate nach Unterrichtsbeginn. Im Jahre
der Wahl des Landesschülerrates und des Landeselternrates ist der Abschluß
dieser Wahlen den Leitern der Wahlen zum Landesschülerrat und zum Landeselternrat
mitzuteilen.
(2) In beruflichen Schulen sollen abweichend von Absatz 1
die
Wahlen acht Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgt sein.
(3) Kann eine Wahl aus wichtigem Grunde nicht zeitgerecht
durchgeführt
werden, so wird sie ohne Rücksicht auf die in den Absätzen 1 und
4 vorgeschriebenen Fristen nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich
durchführt.
(4) Die in
§ 91 Abs. 4
sowie
§ 92
Abs. 4
des
Schulgesetzes
vorgeschriebenen
Wahlen finden beim ersten Zusammentreten des Landesschülerrates beziehungsweise
des Landeselternrates statt.
Teil 2 Landesschülerrat und Landeselternrat
§ 10
Wahl zum Landesschülerrat
(1) Die Wahl zum Landesschülerrat findet in der Zeit
nach
der Durchführung der Wahlen in den Kreis- und Stadtschülerräten
statt. Der Vorsitzende des Kreis- und Stadtschülerrates teilt den Abschluß
der Wahl dem bisherigen Vorsitzenden des Landesschülerrates, der auch
Wahlleiter ist, unter Angabe der Anzahl der Stimmberechtigten mit. Die Wahl
findet in einer Wahlversammlung statt, die sich aus den Abgesandten im Sinne
von Absatz 2 zusammensetzt.
(2) Zur Wahl des Landesschülerrates wird von jedem Kreis-
und Stadtschülerrat je ein Schüler der in
§ 91
Abs. 2
Nr. 2
bis
7
des
Schulgesetzes
genannten
Schulen sowie zwei Schüler der in
§ 91
Abs. 2
Nr. 1
des
Schulgesetzes
genannten
Schule in die Wahlversammlung entsandt.
(3) Die Wahl findet statt, wenn die Meldung über den
Abschluß
der Wahl gemäß § 9 Abs.
1 Nr.
4
vorliegen.
(4) Der bisherige Vorsitzende des Landesschülerrates,
im
Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, gibt den Kreis- und
Stadtschülerräten den Termin der Wahl bekannt und lädt zur
Wahl mit einer Frist von zehn Werktagen ein.
(5) Die Wahl wird nach den Vorschriften dieser Verordnung
durchgeführt.
Dabei werden die Vertreter der in
§ 91
Abs. 2
Nr. 1
bis
7
des
Schulgesetzes
genannten
Schulen nur von denjenigen Mitgliedern der Wahlversammlung gewählt, die
Schüler der entsprechenden Schulart sind.
§ 11
Wahl zum Landeselternrat
Für die Wahl zum Landeselternrat ist § 10
entsprechend anwendbar.
§ 12
Sitzungen der Schüler- und
Elternvertretungen
Der Klassensprecher oder der Jahrgangsstufensprecher beruft
mehrmals im Verlaufe des Schuljahres eine Schülerversammlung ein, auf
der über allgemeine Angelegenheiten der Klasse beraten wird. Der Klassenelternrat
lädt mehrmals im Verlaufe des Schuljahres eine Klassenelternversammlung
ein. Die Sitzungen der Schüler- und Elternvertretungen werden vom Vorsitzenden
geleitet.
§ 13
Erstattung von Aufwendungen
Den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Landesschülerrates
und des Landeselternrates sowie den Schülern und den Erziehungsberechtigten,
die an der Wahl und als Mitglieder oder Ersatzmitglieder an den Sitzungen
der Vertretungen teilnehmen, werden im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung
gestellten Mittel folgende Aufwendungen erstattet:
- 1.
Fahrtkosten werden entsprechend
den Regelungen des
§ 4
und
des
§ 5
des Landesreisekostengesetzes
erstattet.
Maßgebliche Obergrenze der Erstattung ist unter Berücksichtigung
von
§ 4
Abs. 1
des
Bundesreisekostengesetzes
der
Preis für eine Fahrt in der niedrigsten Klasse eines regelmäßig
verkehrenden Verkehrsmittels.
- 2.
Die Entschädigung für
Aufwendungen sowie die Erstattung von Auslagen wird mit einer Pauschale in
Höhe des Tagegeldes gemäß
§ 9
des Bundesreisekostengesetzes
abgegolten.
- 3.
Notwendige Übernachtungskosten
werden im Rahmen der Regelungen des
§ 8
des
Landesreisekostengesetzes
erstattet.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 29. Juni 1998
Die Kultusministerin
Regine
Marquardt
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