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223-3-18 Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V) Vom 23. Dezember 1996Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 168
Änderungen
- 1.
§§ 1, 2, 3, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 100 / GVOBl. M-V S. 136)
- 2.
§ 2 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 49 / GVOBl. M-V S. 278)
- 3.
§ 2 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (Mittl.bl. BM M-V 2007 S. 3 / GVOBl. M-V 2007 S. 49)
Aufgrund des §
51
des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) verordnet das Kultusministerium:
§ 1
Beginn des Schulverhältnisses
(1) Erziehungsberechtigte, deren Kinder mit Beginn des nächsten
Schuljahres schulpflichtig werden oder die deren vorzeitige Aufnahme beantragen (§ 43
Abs. 1
Satz 2 und 3
des
Schulgesetzes), melden ihre Kinder zum Schulbesuch bei der örtlich zuständigen
Schule an. § 46
Abs. 3
des
Schulgesetzes
bleibt unberührt. Ein Termin wird den Erziehungsberechtigten in einer Form,
durch die die Kenntnisnahme in der Regel gesichert ist, öffentlich bekanntgegeben.
(2) Der Schulleiter veranlaßt eine schulärztliche
Untersuchung der angemeldeten Kinder. Über die Aufnahme nach § 43
Abs. 1
Satz 2
des
Schulgesetzes
entscheidet der Schulleiter.
§ 2
Wahl der weiterführenden Bildungsgänge
(1) Zur Gewährleistung einer sicheren Erfassung aller
Grundschüler sind die Anmeldungen der Schüler für die Jahrgangsstufe
5 der weiterführenden Schulen durch die Erziehungsberechtigten bei der derzeit
besuchten Grundschule oder Grundschulteil vorzunehmen. Der Anmeldung wird das Zeugnis
mit dem erweiterten Lernentwicklungsbericht beigefügt.
(2) Die Erziehungsberechtigten benennen für den Fall,
daß die Aufnahmekapazität dieser Schule eine Beschulung ihres Kindes nicht
erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule. Dabei muß sich die gewünschte
Schule aus den Regelungen in §
46 Abs. 1 oder Absatz 3
des Schulgesetzes
ergeben.
(3) Die Anmeldung nach Absatz 1 ist in der Regel spätestens
am letzten Arbeitstag des Monats Februar vorzunehmen.
(4) Die Aufnahme von Schülern an einem Sport- oder Musikgymnasium
nach § 19
Abs. 2 des Schulgesetzes
setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsfeststellung voraus. Diese wird
von einer Kommission vorgenommen, die aus einem Vertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde,
einem Vertreter des Landesinstituts für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern,
dem Schulleiter und gegebenenfalls einer weiteren Fachlehrkraft besteht. In der Kommission
für die Sportgymnasien kann ein Vertreter des Olympiastützpunktes beratend
teilnehmen. Die jeweilige Kommission entscheidet über die Aufnahme der Schüler.
Den Vorsitz über die Kommission übernimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Kommission. Die Entscheidung
über die Aufnahme in die Schule wird den Erziehungsberechtigten so rechtzeitig
mitgeteilt, dass sie noch die Aufnahme an einer anderen Schule betreiben können.
(5) Die Berechtigung zur Aufnahme in eine Klasse zur Förderung
hoch begabter Schüler erfolgt durch einen Nachweis über eine Untersuchung,
die auf der Grundlage eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens erfolgt. Die
Untersuchung wird durch den schulpsychologischen Dienst oder durch von ihm anerkannte
Beratungsstellen durchgeführt. An der Schule wird eine Kommission für die
Aufnahme von Schülern in die Jahrgangsstufe 5 gebildet, die aus einem Vertreter
der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dem Schulleiter und einem Schulpsychologen
besteht. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde übernimmt den Vorsitz.
Die Kommission entscheidet über die Aufnahme von Schülern, bei Unstimmigkeiten
ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(6) Wünschen die Erziehungsberechtigten nach dem Besuch
der Orientierungsstufe die Fortsetzung des Schulbesuchs in einer anderen Schulart,
finden die Absätze 1 bis 5 entsprechend Anwendung.
§ 3
Übergänge zwischen Schularten
und Bildungsgängen
(1) Für den Übergang in einen anderen Bildungsgang
nach § 66
Abs. 2
des
Schulgesetzes
gelten die Regelungen in § 2 Abs.
1 und 2
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Ein Übergang ab der Jahrgangsstufe sieben ist in
der Regel nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Ausnahmen kann die untere
Schulaufsichtsbehörde zulassen, wenn der Wechsel zu Beginn eines Schulhalbjahres
für den Schüler eine Härte darstellt.
(3) Übergänge in die Abschlußklassen der Haupt-
und Realschulen und der entsprechenden Schulzweige der kooperativen Gesamtschule
sowie in die Jahrgangsstufe zehn der integrierten Gesamtschule sind nur zum Beginn
des jeweiligen Schuljahres zulässig. Ein Übergang in die Jahrgangsstufe
zwölf des Gymnasiums ist nicht möglich.
§ 4
Entlassung aus der Schule
(1) Das Schulverhältnis endet grundsätzlich mit
der Aushändigung eines Abschluß- oder Abgangszeugnisses nach § 63
Abs. 2 und 3
des
Schulgesetzes
.
(2) Melden die Erziehungsberechtigten den Schüler oder
ein volljähriger Schüler sich selbst schriftlich ab oder ist ein weiteres
Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig (§ 56
Abs. 2
des
Schulgesetzes) oder ist der Schüler an eine andere Schule mit dem gleichen
Bildungsabschluß überwiesen worden (§ 60
Abs. 3
Nr. 8
des
Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern), kann ein schulpflichtiger
Schüler nur in Verbindung mit einem Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden.
Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler teilen der bisherigen
Schule mit, welche Schule der Schüler zukünftig besuchen wird.
§ 5
Aufnahmekapazität einer Schule
Für weiterführende allgemeinbildende Schulen ist,
sofern Schulträger oder Schulaufsichtsbehörde es für erforderlich
halten, die Aufnahmekapazität durch den Schulträger im Benehmen mit der
unteren Schulaufsichtsbehörde festzusetzen. Vor der Entscheidung sind der Schulleiter
und der Kreis- oder Stadtelternrat zu hören, erforderlichenfalls ist die Stellungnahme
benachbarter Schulträger einzuholen.
§ 6
Zuweisung der Schüler
(1) Der Schulleiter entscheidet im Rahmen der Aufnahmekapazität
über die Aufnahme eines Schülers.
(2) In den Fällen, in denen Anmeldungen für eine
bestimmte Schule wegen Überschreitung der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt
werden können, berichtet der Schulleiter unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde.
Er fordert die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler auf,
eine Ersatzwahl anzugeben. Machen sie davon keinen Gebrauch oder ist auch die Aufnahmekapazität
der weiteren gewählten Schule erschöpft, trifft die Schulaufsichtsbehörde
für schulpflichtige Schüler unter Beachtung des § 45
Abs. 3
Satz 2
des
Schulgesetzes
die Entscheidung.
§ 7
Bewerberauswahl Nichtschulpflichtiger
Über die Aufnahme Nichtschulpflichtiger entscheidet der
Schulleiter, insbesondere unter Berücksichtigung der Eignung und Leistung sowie
der seit dem ersten Antrag verstrichenen Wartezeiten.
§ 8
Befreiung vom Unterricht
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen
Schülers kann ein Schüler in besonderen Ausnahmefällen und in der
Regel zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen
Schulveranstaltungen befreit werden. Der Schüler kann verpflichtet werden, während
dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilzunehmen.
(2) Über die Befreiung bis zu einem Monat entscheidet
der Schulleiter, darüber hinaus die untere Schulaufsichtsbehörde.
(3) Über die stundenweise Befreiung aus gesundheitlichen
Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet der zuständige Fachlehrer
soweit ihm gemäß §
101
Abs. 5
des
Schulgesetzes
diese Befugnis vom Schulleiter übertragen wurde. Die Befreiung kann auf bestimmte
Übungen begrenzt werden. Die Freistellung ist von einem Erziehungsberechtigten
oder vom volljährigen Schüler schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Sofern der Befreiungsgrund nicht offenkundig ist, kann eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes
(Kinder- und Jugendärztlicher Dienst) eingeholt werden.
(4) Bei glaubhafter Versicherung des Schülers oder auf
Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus religiösen Gründen eine zeitweise
Befreiung vom Sportunterricht erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft der
Schulleiter.
(5) Die Unterrichtsbefreiung aus Anlaß kirchlicher Feiertage
und Veranstaltungen regelt sich nach dem
Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002 (GVOBl. M-V S. 145).
§ 9
Beurlaubung vom Unterricht
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen
Schülers kann ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt
werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen.
Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen
erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten
würde.
(2) Über die Beurlaubung eines Schülers bis zu drei
Monaten entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die untere Schulaufsichtsbehörde.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 23. Dezember 1996
Die Kultusministerin
Regine Marquardt
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