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223-6-12 Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen (Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung - VKDVO M-V) Vom 10. April 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 143, Mittl.bl. BM M-V 2007, S. 250
Änderungen
- 1.
Inhaltsübersicht, §§ 2, 4, 8, 11, 12 geändert, §§ 10, 15, 16, 17 neu gefasst, § 20 neu eingefügt durch Verordnung vom 2. September 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 860 / GVOBl. M-V S. 595)
- 2.
§§ 6, 13 geändert durch Verordnung vom 12. März 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 215 / GVOBl. M-V S. 214)
Aufgrund des
§ 69
Nr. 4, 5, 8 und 9 des Schulgesetzes
vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, verordnet das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
| Inhaltsübersicht |
Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1
|
Begriff |
| § 2
|
Allgemeine Grundsätze |
| § 3
|
Versetzung auf Probe und nachträgliche Versetzung |
| § 4
|
Unterrichtung bei Gefährdung der Versetzung |
| § 5
|
Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen |
| § 6
|
Notengebung im Wahlpflichtunterricht |
Teil 2:
Schulartspezifische Bestimmungen |
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Abschnitt 1:
Versetzung an der Grundschule |
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| § 7
|
Versetzung |
Abschnitt 2:
Versetzung an der Regionalen Schulen |
|
| § 8
|
Versetzung |
| § 9
|
Notenausgleich |
| § 10
|
Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 |
| § 11
|
Wechsel des Bildungsganges |
Abschnitt 3:
Versetzung am Gymnasium |
|
| § 12
|
Versetzung |
| § 13
|
Notenausgleich |
Abschnitt 4:
Versetzung an Kooperativen Gesamtschulen |
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| § 14
|
Versetzung |
Abschnitt 5:
Versetzung, Einstufung und Übergänge an Integrierten Gesamtschulen |
|
| § 15
|
Versetzung und Einstufung |
| § 16
|
Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges der Regionalen Schule |
| § 17
|
Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe |
Abschnitt 6:
Wechsel der Jahrgangsstufen und Versetzung an Förderschulen |
|
| § 18
|
Wechsel und Versetzung |
Teil 3:
Schlussbestimmungen |
|
| § 19
|
Übergangsregelung |
| § 20
|
Sprachliche Gleichstellung |
| § 21
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriff
(1) Die Versetzung ist die durch Beschluss der Klassenkonferenz
ausgesprochene Zuweisung eines Schülers in die nächsthöhere Jahrgangsstufe.
Zuständig für Versetzungsentscheidungen ist die Klassenkonferenz nach
§ 78
Abs. 5
des
Schulgesetzes
. Das Verfahren richtet sich nach
§ 75
des Schulgesetzes
.
(2) Versetzungen und Nichtversetzungen sind pädagogische
Entscheidungen, die den Bildungsweg des einzelnen Schülers mit seinem geistigen
Wachstum in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der jeweiligen
Schulart gemäße Leistungsfähigkeit in den folgenden Jahrgangsstufen
sichern sollen.
§ 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Ein Schüler ist gemäß
§ 64
des Schulgesetzes
zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend
bewertet worden sind oder wenn von ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren
Jahrgangsstufe erwartet werden kann.
(2) In die Entscheidung über die Frage, ob von dem Schüler
eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet
werden kann, sind neben den gezeigten Leistungen auch solche Umstände einzubeziehen,
die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen des Schülers auswirken.
Außergewöhnliche Bedingungen, insbesondere Schulwechsel, längere
Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall
oder Lehrerwechsel, sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Lernentwicklung
sind Umstände einzubeziehen, die im laufenden Schuljahr noch nicht berücksichtigt
worden sind, auch ein Notenausgleich sowie die Vorschrift des
§ 19
Abs. 1 Satz 5 des Schulgesetzes
werden in die Entscheidung über die Versetzung einbezogen. Die Nichtversetzung
eines Schülers aufgrund nur einer mangelhaften Zeugnisnote ist in jedem Falle
im Protokoll der Klassenkonferenz ausführlich zu begründen.
(3) Bei der Festsetzung der Bewertung sind die Leistungen
während des gesamten Schuljahres zu berücksichtigen.
(4) Die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres
nur ein Halbjahr unterrichtet wurde, sind in die Versetzungsentscheidung einzubeziehen.
Hierauf sind die Schüler der betreffenden Klasse und ihre Erziehungsberechtigten
zu Beginn des Schuljahres hinzuweisen.
(5) Ein Schüler kann gemäß
§ 64
Abs. 3
des
Schulgesetzes
freiwillig mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Jahrgangsstufe überspringen.
Dies gilt insbesondere, wenn ein Schüler in seiner Leistungsfähigkeit den
Klassendurchschnitt weit überragt und dadurch zu erwarten ist, dass er den Anforderungen
der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen ist und dort besser gefördert
werden kann. Das Überspringen ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden.
(6) Bei freiwilligem Rücktritt erfolgt am Ende des wiederholten
Schuljahres keine neue Versetzungsentscheidung. Der Schüler erhält in diesem
Fall ein Zeugnis über das freiwillige Wiederholungsjahr mit dem Vermerk, dass
das Aufsteigen aufgrund der früheren Versetzungsentscheidung erfolgt.
§ 3
Versetzung auf Probe und nachträgliche
Versetzung
(1) Eine Versetzung auf Probe ist lediglich gemäß
§ 66
Abs. 2
des
Schulgesetzes
. Die Probezeit ist bestanden, wenn die Bedingungen nach
§ 64
Abs. 1
Satz 3
des
Schulgesetzes
erfüllt sind. Im Rahmen einer Langzeitdiagnostik zur Feststellung eines sonderpädagogischen
Förderbedarfs kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen
zulassen.
(2) Wurden Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9 aufgrund
einer mangelhaften Zeugnisnote, für die kein Notenausgleich gewährt werden
konnte, nicht versetzt, können sie nachträglich versetzt werden, wenn sie
sich in dem betreffenden Fach einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben
und somit die Versetzungsanforderungen erfüllt sind. Dieses gilt nicht für
Schüler, die die allgemein bildende Schule nach der Jahrgangsstufe 9 verlassen.
(3) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schüler,
die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen oder schon einmal an
einer Nachprüfung teilgenommen haben.
(4) Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag
der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers voraus, der spätestens
eine Woche nach Zeugnisausgabe bei der Schule vorliegen muss. Die Erziehungsberechtigten
und die Schüler sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ihnen diese Möglichkeit
gegeben ist und dass sie sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer
Nachprüfung von den zuständigen Fachlehrern beraten lassen können.
Über die Zulassung zur Nachprüfung entscheidet der Schulleiter.
(5) Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht
in den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern nur aus einem mündlichen
Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassenarbeit in dem Fach nach Absatz
2 Satz 1 in der von dem Schüler bis zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche
Teil dauert höchstens 20 Minuten. Im Fach Sport hat die Prüfung praxisbezogen
zu erfolgen. Sie muss aus mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter mindestens
einer Individualsportart, bestehen. Die Klassenarbeit wird in der Regel von dem Lehrer,
der den Schüler zuletzt unterrichtet hat, gestellt und beurteilt. Bei Bewertung
der Klassenarbeit mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“
ist eine Zweitbeurteilung durch eine Lehrkraft desselben Faches erforderlich. Ist
versetzungsrelevanter Halbjahresunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt worden,
kann eine Nachprüfung auch in diesem Fach abgelegt werden. Die Nachprüfungen
finden innerhalb der letzten Tage der Sommerferien statt. Für Schüler mit
Behinderungen oder chronisch Kranke kann der Vorsitzende der Prüfungskommission
Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen.
(6) Der Schulleiter überträgt die Durchführung
der Prüfung in der Regel dem Fachlehrer, von dem der Schüler im vergangenen
Schuljahr unterrichtet wurde. An der mündlichen Prüfung nehmen außerdem
der Schulleiter oder Stellvertreter als Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden
Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführer teil. Die vorstehend Genannten
entscheiden auf Vorschlag des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung
ist nicht zulässig.
(7) Besteht der Schüler die Prüfung, ist die Versetzung
von der Klassenkonferenz auszusprechen. Eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt
nicht. Im Zeugnis ist der Vermerk „Nach § 3 der Versetzungs-, Kurseinstufungs-
und Durchlässigkeitsverordnung vom 10. April 2007 (GVOBl. M-V S. 143) nachträglich
versetzt” mit dem Datum des letzten Tages der Nachprüfung aufzunehmen.
§ 4
Unterrichtung bei Gefährdung
der Versetzung
Erscheint die Versetzung eines Schülers gefährdet,
so sind die Erziehungsberechtigten so rechtzeitig wie möglich davon zu unterrichten,
bei epochalem Unterricht im ersten Schulhalbjahr bis zum 30. November, ansonsten
bis zum 30. April des laufenden Schuljahres. Die Mitteilung erfolgt schriftlich.
Unterbleibt die Mitteilung aus Gründen, die von der Schule zu vertreten sind,
ist der Schüler zu versetzen.
§ 64 Abs. 2 und 3
und
§ 56 Abs. 3
des Schulgesetzes
bleiben hiervon unberührt.
§ 5
Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen
Schülern, denen Englisch nicht als Pflichtfremdsprache
erteilt wurde oder die eine andere Muttersprache als Deutsch haben, können anstelle
von Leistungen in einer Pflichtfremdsprache entsprechende Leistungen in einer anderen
Fremdsprache angerechnet werden.
§ 6
Notengebung im Wahlpflichtunterricht
Wird im Wahlpflichtunterricht mehr als ein Kurs vom Schüler
belegt, ist aus den Jahresnoten dieser Kurse eine Gesamtnote zu bilden, die den Wert
einer Jahresnote des Pflichtunterrichts hat. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittelwert der in den einzelnen Kursen erteilten Noten. Die Festlegung der Gesamtnote
ist eine pädagogische Entscheidung der Klassenkonferenz. Sie ist in der Niederschrift
über die Klassenkonferenz festzuhalten. Ist im Wahlpflichtunterricht eine Fremdsprache
gewählt, so erhalten die Schüler nur die Note der Fremdsprache auf dem
Zeugnis. Der in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe verpflichtend
zu belegende Wahlpflichtunterricht Studienorientierung wird als Einzelnote ausgewiesen.
Teil 2 Schulartspezifische Bestimmungen
Abschnitt 1 Versetzung an der Grundschule
§ 7
Versetzung
(1) Die Schüler werden in die Jahrgangsstufen 3 und 4
durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt. Ein Schüler wird
versetzt, wenn seine Leistungen in den einzelnen Fächern mindestens mit ausreichend
bewertet sind. Bei mangelhafter Jahresleistung in einem Fach wird ein Schüler
versetzt. § 2 Abs. 1 und 2
bleibt unberührt. Eine nicht ausreichende Leistung in den Fächern Fremdsprache,
Sport, Kunst und Gestaltung, Werken oder Musik bleibt bei der Versetzungsentscheidung
unberücksichtigt.
(2) Am Ende des vierten Schuljahres wird der Schüler
durch Versetzungsbeschluss in die Jahrgangsstufe 5 der schulartunabhängigen
Orientierungsstufe versetzt.
(3) Erreicht ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4
nicht ausreichende Leistungen im Fach Mathematik oder im Fach Deutsch, wird er nicht
in die Jahrgangsstufe 5 versetzt.
(4) Schüler, die nicht versetzt wurden, wiederholen die
bisherige Jahrgangsstufe.
(5) Zeigt sich, dass ein Schüler in der Jahrgangsstufe
drei oder vier die schulischen Anforderungen während eines längeren Zeitraumes
nicht erfüllt, soll der Schulleiter den Erziehungsberechtigten im Rahmen seiner
Beratungspflicht geeignete Fördermaßnahmen empfehlen.
Abschnitt 2 Versetzung an der Regionalen Schule
§ 8
Versetzung
(1) Die Schüler werden in die Jahrgangsstufen 6 bis 9
durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt.
(2) Die Versetzung eines Schülers in die Jahrgangsstufen
6 bis 9 erfolgt, wenn er in höchstens zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen
erzielt hat und hierfür der Notenausgleich gemäß § 9
zur Anwendung kommt. § 2
Abs. 1 und 2
bleibt davon unberührt.
(3) Wird der Schüler nicht versetzt, wiederholt er die
bisherige Jahrgangsstufe, sofern er nicht gemäß
§ 16
Abs. 2
Satz 4
des
Schulgesetzes
ohne Versetzung aufsteigt.
§ 9
Notenausgleich
(1) Die Note „ungenügend“ kann nur durch
die Note „sehr gut“ in einem anderen Fach oder durch die Note „gut“
in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.
(2) Die Note „mangelhaft“ kann nur durch eine
mindestens befriedigende Note ausgeglichen werden.
(3) In den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik
können mangelhafte Leistungen nur untereinander und ungenügende Leistungen
nicht ausgeglichen werden.
(4) Bei einer nicht ausreichenden Leistung in den Fächern
Sport, Musik sowie Kunst und Gestaltung kann unbeschadet der Regelungen in § 8 Abs. 2
nach pflichtgemäßem Ermessen ein weiteres Mal für eines dieser Fächer
Notenausgleich gewährt werden. Die Versagung des Notenausgleichs bedarf einer
ausführlichen Begründung.
(5) In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen
ein Notenausgleich nicht gewährt werden.
§ 10
Versetzung in die Jahrgangsstufe
10
Die Versetzung erfolgt, wenn der Schüler der Jahrgangsstufe
9
- 1.
durchgängig die erste Fremdsprache belegt hat und ohne
Anwendung des Notenausgleichs in allen Fächern ausreichende Leistungen aufweist
oder
- 2.
durchgängig die erste Fremdsprache belegt hat, die Berufsreife durch
Notenausgleich erreicht, sich der Leistungsfeststellung im Sinne von
§ 16
Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes
unterzieht und mindestens das Gesamtprädikat „befriedigend” erhält.
§ 11
Wechsel des Bildungsganges
(1) Weist das Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch,
Mathematik und beiden Fremdsprachen einen besseren Notendurchschnitt als 2,5 auf,
so können Schüler in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 mit Zustimmung der Klassenkonferenz
der abgebenden Schule in die nächsthöhere Jahrgangsstufe des gymnasialen
Bildungsganges übergehen.
(2) Schüler der Jahrgangsstufe 10 erwerben durch die
Mittlere Reife die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Näheres
regelt die
Mittlere-Reife-Verordnung
vom 17. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 440).
Abschnitt 3 Versetzung am Gymnasium
§ 12
Versetzung
(1) Die Schüler werden bis in die Jahrgangsstufe 11
durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt.
(2) Die Versetzung eines Schülers erfolgt, wenn er in
höchstens einem Fach - einschließlich des Wahlpflichtbereichs - eine nicht
ausreichende Leistung erreicht hat und hierfür der Notenausgleich gemäß
§ 13
zur Anwendung kommt. §
2 Abs. 1 und 2
bleibt von dieser Regelung unberührt.
(3) In Fällen des
§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und des
§ 64 Abs. 2 Satz 1 und 2
des Schulgesetzes
wird ein Schüler, der seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, in die
nächsthöhere Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden weiterführenden
Schule außerhalb des gymnasialen Bildungsganges versetzt.
§ 13
Notenausgleich
(1) Die Note „ungenügend“ kann nur durch
eine sehr gute Note in einem anderen Fach oder durch gute Noten in zwei anderen Fächern
ausgeglichen werden.
(2) Die Note „mangelhaft“ kann nur durch eine
mindestens befriedigende Note in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) In den Fächern Deutsch, erste und zweite Fremdsprache
und Mathematik können mangelhafte Leistungen nur untereinander und ungenügende
Leistungen nicht ausgeglichen werden.
(4) Bei einer nicht ausreichenden Leistung in den Fächern
Sport, Musik sowie Kunst und Gestaltung kann unbeschadet der Regelungen in § 12 Abs. 2
nach pflichtgemäßem Ermessen ein weiteres Mal für eines dieser Fächer
Notenausgleich gewährt werden. Gleiches gilt für den in der Einführungsphase
der gymnasialen Oberstufe verbindlich zu belegenden Wahlpflichtunterricht Studienorientierung.
Die Versagung des Notenausgleichs bedarf einer ausführlichen Begründung.
(5) In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen
ein Notenausgleich nicht gewährt werden.
Abschnitt 4 Versetzung an Kooperativen Gesamtschulen
§ 14
Versetzung
Für die Bildungsgänge innerhalb der kooperativen
Gesamtschulen gelten die Versetzungsbestimmungen der jeweiligen Schulart entsprechend.
Abschnitt 5 Versetzung, Einstufung und Übergänge
an Integrierten Gesamtschulen
§ 15
Versetzung und Einstufung
(1) Die Schüler steigen von Jahrgangsstufe 5 bis 9 ohne
Versetzung am Schuljahresende in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
(2) Ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt die Einstufung der Schüler
in Anspruchsebenen sowie im Falle äußerer Fachleistungsdifferenzierung
in entsprechende Kurse:
- 1.
obere Anspruchsebene (Gymnasialkurs)
- 2.
mittlere Anspruchsebene (Erweiterungskurs)
- 3.
untere Anspruchsebene (Basiskurs)
(3) Für die Einstufung gilt:
- 1.
Bei nicht ausreichenden Leistungen in der oberen Anspruchsebene
erfolgt die Umstufung in die nächstniedrigere Anspruchsebene.
- 2.
Bei mindestens guten Leistungen in einer niedrigeren Anspruchsebene erfolgt
die Umstufung in die nächsthöhere Anspruchsebene, wenn auf Grund des Leistungsstandes
und der Lernhaltung eine bessere Förderung des Schülers in dieser Anspruchsebene
erwartet werden kann.
- 3.
Bei Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen erfolgt die Einstufung in
eine obere und eine untere Anspruchsebene. Dazu werden die mittlere und untere Anspruchsebene
im Sinne von Absatz 2 zusammengefasst.
- 4.
Ein- und Umstufungen erfolgen in der Regel am Ende eines Schuljahres.
Stellt sich im Laufe des Schuljahres heraus, dass ein Schüler in einer anderen
Anspruchsebene erfolgreicher mitarbeiten und besser gefördert werden kann, sind
Umstufungen auch innerhalb des Schuljahres möglich.
§ 16
Versetzung in die Jahrgangsstufe
10
des Bildungsganges der Regionalen Schule
Die Versetzung erfolgt, wenn Schüler der Jahrgangsstufe
9 durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben und
- 1.
in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs
mindestens ausreichende Leistungen erzielen.
- 2.
die Berufsreife durch Notenausgleich gemäß § 9
erreichen, sich der Leistungsfeststellung im Sinne von
§ 16
Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes
unterziehen und mindestens das Gesamtprädikat „befriedigend” erreicht
haben.
§ 17
Versetzung in die Einführungsphase
der
gymnasialen Oberstufe
Die Versetzung erfolgt, wenn Schüler der Jahrgangsstufe
9 durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben und folgende Voraussetzungen
erfüllen:
- 1.
Bei Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen
ist die Teilnahme am Unterricht in drei Fächern, zu denen mindestens zwei der
Fächer Deutsch, Mathematik und eine fortgeführte Fremdsprache gehören
auf der oberen Anspruchsebene oder bei Unterricht in klasseninternen Lerngruppen
eine entsprechende Einstufung erforderlich. In diesen Fächern und in den ohne
Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern müssen
im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. In den Fächern
der unteren Anspruchsebene müssen im Durchschnitt mindestens gute Leistungen
erbracht werden.
- 2.
Bei Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme
am Unterricht in drei Fächern, zu denen mindestens zwei der Fächer Deutsch,
Mathematik und eine fortgeführte Fremdsprache gehören, auf der oberen Anspruchsebene
oder bei Unterricht in klasseninternen Lerngruppen eine entsprechende Einstufung
erforderlich. In diesen Fächern müssen mindestens ausreichende, in den
Fächern der mittleren Anspruchsebene mindestens befriedigende und in den Fächern
der unteren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen erbracht werden. In den ohne
Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern sind
im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erforderlich.
Abschnitt 6 Wechsel der Jahrgangsstufen und
Versetzung an Förderschulen
§ 18
Wechsel und Versetzung
(1) Schüler an der allgemeinen Förderschule steigen
bis zur Jahrgangsstufe 9 ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere
Jahrgangsstufe auf. Ausnahmen kann die Klassenkonferenz beschließen.
(2) Schüler an Schulen zur individuellen Lebensbewältigung
steigen ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder
Stufe auf. In Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz beschließen, dass
ein Schüler
- 1.
innerhalb einer Stufe die Klasse wechselt,
- 2.
nicht mit seiner Klasse aufsteigt,
- 3.
vorzeitig in die nächste Stufe aufsteigt.
(3) An den Schulen für Erziehungsschwierige, für
Blinde und Sehbehinderte, für Gehörlose, für Schwerhörige, für
Körperbehinderte, für Kranke und an den Sprachheilschulen gelten die Bestimmungen
des jeweiligen Bildungsganges, nach denen unterrichtet wird.
(4) Zeigt sich während des Besuchs einer Förderschule,
dass der Schüler innerhalb einer anderen Schulart erfolgreicher gefördert
werden kann, können die Erziehungsberechtigten oder die Klassenkonferenz den
Wechsel beantragen. Die beteiligten Schulen haben den Wechsel gut vorzubereiten und
durch Fördermaßnahmen zu unterstützen.
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 19
Übergangsregelung
Für Schüler, die sich im Schuljahr 2006/07 im Realschulbildungsgang
befinden, gelten die Versetzungsbestimmungen der Versetzungs-, Kurseinstufungs- und
Durchlässigkeitsverordnung vom 22. August 2002 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 638).
§ 20
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen
und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten
diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung
vom 22. August 2002 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 638), nach Maßgabe des § 19 Abs. 1
außer Kraft.
Schwerin, den 10. April 2007
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch
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