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223-3-25 Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten (Schullastenausgleichsverordnung - SchLAVO M-V) Vom 22. Mai 1997Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 472
Änderungen
Berichtigung GVOBl. M-V 1999, S. 380
- 1.
geändert durch Verordnung vom 2. April 2001 (Mittl.bl. BM M-V S. 165/GVOBl. M-V S. 138), in Kraft am 18. April 2001
Aufgrund des
§ 115
Abs. 4
des
Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 20), verordnet das Kultusministerium:
§ 1
Ermittlung des Schulkostenbeitrages
Der Schulkostenbeitrag ist für jede Schule zu ermitteln.
Sofern eine Schule mehrere Schularten umfaßt (
§§ 12
und
29
des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern) ist eine Trennung
der Kosten nach Schularten nicht erforderlich.
§ 2
Feststellung der Schülerzahl
Die Schülerzahl wird jeweils durch die amtliche Schulstatistik
(Herbststatistik) des Statistischen Landesamtes festgestellt. Die Schule erhebt,
sofern dieses nicht im amtlichen Programm der Schulstatistik vorhanden ist, den Wohnsitz
der Schüler oder gegebenenfalls den Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder
Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht.
An einer beruflichen Schule entsprechen dabei 2,5 Teilzeitschüler einem Vollzeitschüler.
§ 3
Erhebungstermin
Der Schullastenausgleich wird von den anspruchsberechtigten
Schulträgern zum 1. Mai eines jeden Jahres (Erhebungstermin) für das laufende
Schuljahr erhoben, soweit zwischen den Beteiligten nichts Abweichendes vereinbart
ist. Zu berücksichtigen sind die tatsächlichen Kosten des vergangenen Kalenderjahres
sowie die aktuellen Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik (Herbststatistik)
des laufenden Schuljahres.
§ 4*
Berechnung
(1) Vom Schulträger ist eine nachvollziehbare Abrechnung
der tatsächlich entstandenen umlagefähigen Kosten (
§ 110
Abs. 2
und
§ 111
des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern) für die zahlungspflichtigen
Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellen.
(2) Von den ermittelten Ausgaben sind folgende Einnahmen abzusetzen:
- 1.
Benutzungsgebühren,
- 2.
Mieten und Pachten,
- 3.
Landeszuschüsse und Zuschüsse von Dritten,
- 4.
Sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen.
(3) Die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der
Schulgebäude und -anlagen erhöhen sich um die Ausgaben der nach dem 1.
Juli 1990 erfolgten Instandsetzungen oder Erweiterungen(nachträgliche Herstellungskosten),
soweit diese aus dem Vermögenshaushalt bezahlt worden sind. Die für den
Schullastenausgleich anzusetzenden Kosten betragen zwei Prozent der Ausgaben im Sinne
von Satz 1.
(4) Aufwendungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1, die aus dem
Verwaltungshaushalt bezahlt werden, können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme
in den Schullastenausgleich eingehen.
(5) Für die Mobiliarausstattung der Schulgebäude
und -anlagen sind Kosten des Verwaltungshaushaltes im Jahr der Anschaffung einzubeziehen.
Kosten des Vermögenshaushaltes werden im Jahr der Anschaffung und in den vier
folgenden Jahren mit 20 Prozent des Anschaffungswertes berücksichtigt.
(6) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem anspruchsberechtigten
Schulträger und dem Zahlungspflichtigen zur Berechnung und zur Höhe des
Schullastenausgleichs sind zulässig. | * | § 4 geändert durch Verordnung vom 2. April 2001. |
§ 5
Frühzeitige Planung
Der aufnehmende Schulträger unterrichtet unverzüglich
die abgebenden Schulträger und die entsendenden Gemeinden, Landkreise und kreisfreien
Städte, wenn sich für den Schulkostenbeitrag wesentliche Änderungen
ankündigen, damit diese möglichst frühzeitig in deren Haushalt eingeplant
werden können.
§ 6
Schulkostenbeitrag des Landes
(1) Soll ein Schulkostenbeitrag für Schüler aus
anderen Bundesländern entrichtet werden, finden die Vorschriften der §§ 1
bis 5
entsprechend Anwendung.
(2) Der Schullastenausgleich wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde
für die Dauer eines Schuljahres jeweils zum 1. Mai gezahlt. Dem Antrag sind
beizufügen:
- 1.
eine Aufstellung der Schüler aus anderen Bundesländern
zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik (Herbststatistik),
- 2.
die Höhe des Schulkostenbeitrages,
- 3.
Nachweise der umlagefähigen Kosten und der abzusetzenden Einnahmen.
(3) Die Aufnahme eines Schülers aus einem anderen Bundesland
ist der obersten Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) Abweichend von Absatz 2 ist der Schullastenausgleich für
die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Dezember 1996 bis zum 1. August 1997 abzurechnen.
§ 7
Internate
(1) Die §§
1
bis 6
gelten entsprechend für die Kosten der Unterbringung von Schülern in einem
Internat. § 3 Satz 1
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Kosten für jeden angefangenen
Kalendermonat der Unterbringung zu zahlen sind.
(2) Der Beitrag, den der abgebende Schulträger aufgrund
der Unterbringung des Schülers in einem Internat an den aufnehmenden Schulträger
zu leisten hat, vermindert sich um die Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten
oder des volljährigen Schülers gemäß
§ 102
Abs. 3
Satz 2
des
Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, mindestens jedoch um
den sich aus
§ 2 Abs. 3
der Regelsatzverordnung
vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), in Verbindung mit der
Landesverordnung über die Festsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe
vom 13. August 1996 (GVOBl. M-V S. 374) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden
Betrag.
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
Schulen in der Trägerschaft
des Landes
Auf Schulen in der Trägerschaft des Landes findet diese
Verordnung keine Anwendung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in
Kraft.
Schwerin, den 22. Mai 1997
Die Kultusministerin
Regine Marquardt
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