|
B 300-2-2 Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft Vom 2. Juli 1996Fundstelle: GVOBl. M-V 1996, S. 311
Aufgrund des § 152
Abs. 2
Satz 1
des
Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit
§ 1 der
Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bezeichnung der Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 170) verordnet das Ministerium für Justiz und
Angelegenheiten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Innenministerium,
dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und dem Ministerium für
Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1
(1) Die - männlichen und weiblichen - Angehörigen
folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:
- 1.
Bei der Bundesfinanzverwaltung:
- a)
Außenprüfungs-
und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsräte1)
Zolloberamtsräte1)
Zollamtsräte1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre2)
Zollsekretäre2)
- b)
Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsräte1)
Zolloberamtsräte1)
Zollamtsräte1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre2)
Zollschiffsobersekretäre2)
Zollsekretäre2)
Zollschiffssekretäre2)
- c)
Forstdienst:
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre2)
Forstsekretäre2)
Forstassistenten2)
als Forstbetriebsbeamte im Außendienst
- d)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben der vorstehenden
Beamtengruppen oder eines Ermittlungsbeamten der Zollfahndung wahrnehmen3)
- 2.
Bei der Polizei:
- a)
Kriminalpolizei:
Erste Kriminalhauptkommissare4)
Kriminalhauptkommissare4)
Kriminaloberkommissare4)
Kriminalkommissare4)
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister2)
Kriminalmeister2)
- b)
Schutzpolizei:
Erste Polizeihauptkommissare4)
Polizeihauptkommissare4)
Polizeioberkommissare4)
Polizeikommissare4)
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister2)
Polizeimeister2)
- 3.
Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes und den Forstverwaltungen
der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts:
- a)
Forst- und Jagdverwaltung:
Oberamtsräte
Amtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre
Forstsekretäre2)
Forstassistenten2)
als Forstbetriebsbeamte im Außendienst
- b)
Fischereiverwaltung:
Amtsinspektoren
Fischereihauptsekretäre
Fischereiobersekretäre
Fischereisekretäre
Fischereiassistenten2)
- c)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben der vorstehenden
Beamtengruppen wahrnehmen3)
- 4.
Bei der Bergverwaltung
- a)
Bergdirektoren1)
Bergoberräte1)
Bergräte
Bergamtsräte
Bergamtmänner
Bergoberinspektoren
Berginspektoren an dem Bergamt
Stralsund
- b)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben der vorstehenden
Beamtengruppen wahrnehmen3)
- 5.
Bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte,
sofern sie
- a)
sich mindestens
in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
- b)
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören
und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten-
oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
- 6.
Bei der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsverwaltung des
Landes, der Kreise und der kreisfreien Städte:
- a)
Veterinäroberräte5)
Veterinärräte5)
Chemieoberräte5)
Chemieräte5)
- b)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, Aufgaben der vorstehenden
Beamtengruppen wahrnehmen3)
.
(2) Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem
anderen Land als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Angestellten,
soweit diese berechtigt sind, im Lande Mecklenburg-Vorpommern polizeiliche Aufgaben
wahrzunehmen.
(3) Noch nicht angestellte Beamte im Beamtenverhältnis
auf Probe stehen den bereits angestellten Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern
sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer
der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe verwendet worden sind. | 1) | Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle
sind. | | 2) | Sofern sie
mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst
des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. | | 3) | Sofern sie
im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens
vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind. | | 4) | Sofern sie
nicht selbständig Disziplinargewalt ausüben. | | 5) | Sofern sie
nicht im Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
tätig sind. |
§ 2
Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
kraft Gesetzes.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 182), geändert
durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über
die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 25. September 1992 (GVOBl. M-V S. 593),
außer Kraft.
Schwerin, den 2.Juli 1996
Der Minister für Justiz
und Angelegenheiten der Europäischen Union
In Vertretung
Joachim Babendreyer
|