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300-4 Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Stasi-Unterlagen-Gesetz - Ausführungsgesetz - StUG-AG) Vom 6. Januar 1993 Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 4
Änderungen
- 1.
§§ 3, 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 183, 184)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Stellung des Landesbeauftragten für
die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik nach
§ 38
des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz)
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) und die Benennung des vom Land Mecklenburg-Vorpommern
in den Beirat beim Bundesbeauftragten nach
§ 39
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
zu entsendenden Mitgliedes.
§ 2
Aufgaben des Landesbeauftragten
(1) Der Landesbeauftragte nimmt die Aufgaben nach
§ 38
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
wahr. Er unterstützt die Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben nach
§ 37
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Soweit landesspezifische Besonderheiten bei der Verwendung
der Unterlagen nach dem dritten Abschnitt des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in Betracht
kommen, nimmt der Landesbeauftragte gegenüber dem Bundesbeauftragten gemäß
§ 38 Abs. 2
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
hierzu Stellung.
(3) Der Landesbeauftragte berät gemäß
§ 38 Abs. 3
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den
§§ 13 bis 17
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
. Beteiligter ist jeder, der nach den
§§ 13 bis 17
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Anspruch auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben
kann.
(4) Der Landesbeauftragte richtet eine Beratungsstelle ein,
die Beteiligten nach Abschluß der Verfahren nach
§ 12
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
auch eine psycho-soziale Erstberatung gemäß
§ 38 Abs. 3 Satz 2
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
anbietet. Die Erstberatung umfaßt den Nachweis von geeigneten Beratungsstellen.
(5) Der Landesbeauftragte fördert im Rahmen seiner Aufgaben
die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes
in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung.
§ 3
Einrichtung des Amtes des Landesbeauftragten
(1) Das Amt des Landesbeauftragten wird beim Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur eingerichtet. Der Landesbeauftragte untersteht der
Dienst- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Er ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten wird beim
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingerichtet. Dem Landesbeauftragten
ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung
zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Haushalt des Landes im Einzelplan des Ministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die
Stellen sind im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten zu besetzen.
§ 4
Bestellung des Landesbeauftragten
(1) Der Landesbeauftragte wird auf Vorschlag der Landesregierung
vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt.
Er muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet und vor dem 9. November
1989 seinen ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gehabt haben. Er muß die in § 2 des Zweiten Beamtenrechtsregelungsgesetzes
vom 24. März 1992 (GVOBl. M-V S. 210) für die Berufung in das Beamtenverhältnis
genannten Voraussetzungen erfüllen. Er darf keine herausgehobenen Funktionen
in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder einer der Blockparteien,
sonstigen Massenorganisationen oder gesellschaftlichen Organisationen oder im System
der ehemaligen DDR ausgeübt haben. Darüber hinaus darf er mit dem früheren
Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit nicht in
einer Weise in Verbindung getreten sein, die Zweifel an seiner persönlichen
Integrität begründen könnte.
(2) Der Landesbeauftragte wird für eine Amtszeit von
fünf Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf
der Amtszeit kann der Landesbeauftragte vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln
der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder abgewählt werden. Der Landesbeauftragte
kann jederzeit seine Entlassung verlangen.
(3) Der Landesbeauftragte wird in das Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen.
(4) Der Landesbeauftragte führt die Bezeichnung: "Landesbeauftragter
für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen DDR".
(5) Der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines
Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen
im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Landesbeauftragte darf, auch
wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur weder vor Gericht noch
außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt
die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§ 5
Anrufung des Landesbeauftragten
Jeder hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit der
Erfassung, Verwahrung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.
§ 6
Verhältnis zu öffentlichen
Stellen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz
kann der Landesbeauftragte Ersuchen an den Bundesbeauftragten, insbesondere um Auskunftserteilung
und Einsichtnahme in Akten, richten.
(2) Der Landesbeauftragte unterrichtet den Bundesbeauftragten
über das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes bei öffentlichen
Stellen in Mecklenburg-Vorpommern. Gleichzeitig informiert er hierüber die zuständige
Aufsichtsbehörde.
(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist insbesondere
Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
bei den Behörden vorliegen.
§ 7
Berichtspflicht
Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag einmal jährlich
oder auf Anforderung des Landtages einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
§ 8
Besoldung und Versorgung
Der Landesbeauftragte erhält Dienstbezüge nach der
Besoldungsgruppe B 3 der Besoldungsordnung B zum Bundesbesoldungsgesetz. Im übrigen
sind die
§§ 13 bis 18
des Landesministergesetzes
vom 11. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 174) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der vierjährigen Amtszeit nach
§ 14 Abs. 1
des Landesministergesetzes
eine Amtszeit von fünf Jahren tritt.
§ 9
Beirat
Das vom Land zu benennende Mitglied im Beirat nach
§ 39 Abs. 1
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl seiner Mitglieder gewählt. Beiratsmitglied kann nur werden, wer die Anforderungen
nach § 4 Abs. 1
dieses Gesetzes erfüllt.
§ 10
Gebührenfreiheit
Für die Ausstellung von Identitätsbescheinigungen
nach
§ 12 Abs. 1
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
werden keine Gebühren erhoben.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 6. Januar 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Bernd Seite
Der Minister für Justiz, Bundes-
und Europaangelegenheiten
Herbert Helmrich
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