300-4

Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - Ausführungsgesetz - StUG-AG)

Vom 6. Januar 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 4



Änderungen

1.

§§ 3, 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 183, 184)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Stellung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach § 38 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) und die Benennung des vom Land Mecklenburg-Vorpommern in den Beirat beim Bundesbeauftragten nach § 39 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu entsendenden Mitgliedes.

§ 2

Aufgaben des Landesbeauftragten

(1) Der Landesbeauftragte nimmt die Aufgaben nach § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes wahr. Er unterstützt die Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Soweit landesspezifische Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem dritten Abschnitt des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in Betracht kommen, nimmt der Landesbeauftragte gegenüber dem Bundesbeauftragten gemäß § 38 Abs. 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes hierzu Stellung.

(3) Der Landesbeauftragte berät gemäß § 38 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes . Beteiligter ist jeder, der nach den §§ 13 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Anspruch auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben kann.

(4) Der Landesbeauftragte richtet eine Beratungsstelle ein, die Beteiligten nach Abschluß der Verfahren nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes auch eine psycho-soziale Erstberatung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes anbietet. Die Erstberatung umfaßt den Nachweis von geeigneten Beratungsstellen.

(5) Der Landesbeauftragte fördert im Rahmen seiner Aufgaben die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung.

§ 3

Einrichtung des Amtes des Landesbeauftragten

(1) Das Amt des Landesbeauftragten wird beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingerichtet. Der Landesbeauftragte untersteht der Dienst- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Er ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten wird beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingerichtet. Dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Haushalt des Landes im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten zu besetzen.

§ 4

Bestellung des Landesbeauftragten

(1) Der Landesbeauftragte wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Er muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet und vor dem 9. November 1989 seinen ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt haben. Er muß die in § 2 des Zweiten Beamtenrechtsregelungsgesetzes vom 24. März 1992 (GVOBl. M-V S. 210) für die Berufung in das Beamtenverhältnis genannten Voraussetzungen erfüllen. Er darf keine herausgehobenen Funktionen in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder einer der Blockparteien, sonstigen Massenorganisationen oder gesellschaftlichen Organisationen oder im System der ehemaligen DDR ausgeübt haben. Darüber hinaus darf er mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit nicht in einer Weise in Verbindung getreten sein, die Zweifel an seiner persönlichen Integrität begründen könnte.

(2) Der Landesbeauftragte wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Landesbeauftragte vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder abgewählt werden. Der Landesbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen.

(3) Der Landesbeauftragte wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(4) Der Landesbeauftragte führt die Bezeichnung: "Landesbeauftragter für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR".

(5) Der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Landesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 5

Anrufung des Landesbeauftragten

Jeder hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit der Erfassung, Verwahrung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.

§ 6

Verhältnis zu öffentlichen Stellen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz kann der Landesbeauftragte Ersuchen an den Bundesbeauftragten, insbesondere um Auskunftserteilung und Einsichtnahme in Akten, richten.

(2) Der Landesbeauftragte unterrichtet den Bundesbeauftragten über das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes bei öffentlichen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern. Gleichzeitig informiert er hierüber die zuständige Aufsichtsbehörde.

(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist insbesondere Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes bei den Behörden vorliegen.

§ 7

Berichtspflicht

Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag einmal jährlich oder auf Anforderung des Landtages einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

§ 8

Besoldung und Versorgung

Der Landesbeauftragte erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 3 der Besoldungsordnung B zum Bundesbesoldungsgesetz. Im übrigen sind die §§ 13 bis 18 des Landesministergesetzes vom 11. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 174) mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der vierjährigen Amtszeit nach § 14 Abs. 1 des Landesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt.

§ 9

Beirat

Das vom Land zu benennende Mitglied im Beirat nach § 39 Abs. 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Beiratsmitglied kann nur werden, wer die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt.

§ 10

Gebührenfreiheit

Für die Ausstellung von Identitätsbescheinigungen nach § 12 Abs. 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden keine Gebühren erhoben.

§ 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 6. Januar 1993

Der Ministerpräsident
Dr. Bernd Seite

Der Minister für Justiz, Bundes-
und Europaangelegenheiten
Herbert Helmrich