B 9231-1-2

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
(Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V)

Vom 1. Juli 1991

Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 245



Änderungen

1.

Verordnung vom 5. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 545), in Kraft am 17. Juni 1993,

2.

Verordnung vom 13. März 1995 (GVOBl. M-V S. 212), in Kraft am 13. April 1995,

3.

Verordnung vom 1. April 1996 (GVOBl. M-V S. 176), in Kraft am 25. April 1996,

4.

Verordnung vom 11. Dezember 1998 (GVOBl. M-V S. 913), in Kraft am 1. Januar 1999

5.

Titel, §§ 1, 2, 3, 4 geändert, § 5 neu gefasst, § 7 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 136)

6.

§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318, 319)

Aufgrund

-

des § 44 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 1988 (BGBl. I S. 1760)

-

des § 68 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 Nr. 2 sowie der Anlage VIII zur Straßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1989 (BGBl. I S. 1510)

-

des § 32 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert am 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026)

-

des § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240)

-

in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 und des § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Jan. 1987 (BGBl. I S. 486)

-

in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 und 3 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2)

verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist höhere Verwaltungsbehörde nach den aufgrund des Straßenverkehrsgesetz und des Fahrlehrergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz . Es nimmt die diesen Behörden obliegenden Landesaufgaben wahr, soweit diese nicht mit dieser Verordnung anderen Behörden übertragen werden oder sich die zuständige oberste Landesbehörde eine Regelung im Einzelfall vorbehält.

(2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist außerdem zuständige Behörde:

1.

im Straßenverkehrsrecht für:

a.

die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ,

b.

den Abschluß von Vereinbarungen gemäß den §§ 44 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie für die Erteilung von Erlaubnissen zur übermäßigen Straßenbenutzung nach §§ 44 Abs. 5, 35 Abs. 2 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ,

c.

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Ziff. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ,

d.

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese über den Bezirk einer in § 2 dieser Verordnung genannten Straßenverkehrsbehörde hinaus Gültigkeit besitzen sollen;

2.

im Straßenverkehrszulassungsrecht und im technischen Kraftfahrwesen für:

a.

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226) geändert worden ist, sowie § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

b.

im Bereich der Anlagen zu § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)

aa.

die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung von Untersuchungen der Abgase (AU) und der Untersuchung der Abgase an Krafträdern (AUK) nach Nummer 1.1 Satz 1 Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

bb.

die Überprüfung der Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU), Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen (SP) nach Nummer 4.3 Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

cc.

die Aufsicht über die Anerkennungsstelle und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, über die Schulungen nach Nummer 8.2 Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und über die Inhaber der Anerkennung nach Nummer 9.1 Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

dd.

die Annahme von Meldungen der Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Nummer 4.1 Anlage VIII und der Schulungsstätten nach Nummer 7.2 Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

ee.

die Genehmigung von Abweichungen hinsichtlich des Bezuges von Plaketten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Nummer 6 Anlage IXa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie hinsichtlich des Bezuges von Prüfmarken zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Nummer 2.5 Anlage IXb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

c.

im Bereich der Anlagen zu § 41a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Druckgasanlagen und Druckbehälter)

aa.

die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrende Gasanlageprüfungen und sonstige Gasanlageprüfungen nach Nummer 1.1 Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

bb.

die Anerkennung von Stellen zur Durchführung von Schulungen nach Nummer 7.1 Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

cc.

die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie über die Schulungen der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte nach Nummer 8.2 Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

dd.

die Annahme von Meldungen der Schulungsstätten nach Nummer 7.2 Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

d.

im Bereich der Anlagen zu § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte)

aa.

die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

bb.

die Ankerkennung der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller für die Durchführung von Prüfungen im Allgemeinen sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 Anlage XVIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

cc.

die Aufsicht über die Anerkennungsstelle und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 9.1 Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und über die Schulungen nach Nummer 9.2 Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

dd.

die Annahme von Meldungen der Schulungsstätten nach Nummer 8.2 Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

e.

die Errichtung eines Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Kraftfahrzeug-Sachverständiger und

f.

die Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellten nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung .

3.

im Fahrerlaubnisrecht für:

a.

alle Anerkennungen, Bestimmungen, Festlegungen und Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Ausnahme der Anerkennungen nach §§ 66 und 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

b.

Genehmigungen von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, soweit hierfür nicht die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind;

4.

im Fahrlehrerrecht für:

a.

die Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die in § 2 dieser Verordnung genannten Erlaubnisbehörden zuständig sind,

b.

Anerkennungen, Genehmigungen auch von Ausnahmen, Bestimmungen, Errichtungen und Berufungen nach dem Fahrlehrergesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der Anerkennung nach § 34 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes ,

5.

im Recht der Berufskraftfahrerqualifikation für:

a.

die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ,

b.

die Überwachung der Tätigkeit dieser Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes .

(3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist Fachaufsichtsbehörde für die in §§ 2 bis 5 dieser Verordnung genannten Behörden und Stellen. Dies gilt auch, soweit diese für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern zuständig sind.

(4) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für die in §§ 2 bis 5 dieser Verordnung genannten Behörden und Stellen.

§ 2

(1) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind Straßenverkehrsbehörden, Zulassungsbehörden, Fahrerlaubnisbehörden sowie Verwaltungsbehörden nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Sie nehmen die diesen Behörden obliegenden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr, soweit die Aufgaben nicht mit dieser Verordnung anderen Behörden übertragen werden.

(2) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach §§ 1 und 4 dieser Verordnung außerdem zuständige Behörde:

1.

im Straßenverkehrsrecht für:

a.

die Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nach § 5 des Straßenverkehrsgesetzes ,

b.

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bezirk der Straßenverkehrsbehörde;

2.

im Straßenverkehrszulassungsrecht für:

a.

die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes ,

b.

die Genehmigung von Ausnahmen des § 53 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ,

c.

die Genehmigung von Ausnahmen des § 8 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung;

3.

im Fahrerlaubnisrecht für:

die Anerkennung und Aufsicht für die Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung;

4.

im Fahrlehrerrecht für:

die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis und der Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes;

5.

im Ordnungswidrigkeitenrecht für:

die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 , 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Verkehrsüberwachung unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei. Eingriffe in den fließenden Verkehr bleiben ausschließlich der Polizei vorbehalten;

6.

im Recht der Berufskraftfahrerqualifikation für:

a.

die Überwachung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes anerkannten Ausbildungsstätten,

b.

die Erteilung von Bescheinigungen nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

c.

die Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 9 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes .

(3) Die Landräte sind Fachaufsichtsbehörde für die in § 4 dieser Verordnung genannten Behörden.

§ 3

(1) Der Landesinnungsverband der Augenoptiker ist zuständig nach § 67 Abs. 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von nachträglichen Auflagen, für den Widerruf der Anerkennung sowie für die Aufsicht über die Betriebe der Augenoptiker zuständig.

(2) Die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d Doppelbuchstabe aa dieser Verordnung kann durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr auf die örtlich und fachlich zuständige Innung des Kraftfahrzeuggewerbes übertragen werden.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde genehmigt Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfverfahren nach § 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes .

§ 4

(1) Die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind für ihren Bezirk zuständige Behörde:

1.

im Straßenverkehrsrecht nach der Straßenverkehrs-Ordnung für:

a.

die Erteilung der Erlaubnis für Veranstaltungen mit übermäßiger Straßenbenutzung nach § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Halbsatz 1 ,

b.

die Erteilung der Erlaubnis für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Halbsatz 1 ,

c.

die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenbenutzung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ,

d.

die Genehmigung von Ausnahmen von Halt- und Parkverboten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ,

e.

die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ,

f.

die Genehmigung von Ausnahmen von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a ,

g.

die Genehmigungen von Ausnahmen von der Vorschrift im Bereich eines Zonenhaltverbotes nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b ,

h

die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen nach § 46 Abs. 1 Nr. 4c ,

i.

die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ,

j.

die Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 ,

k.

die Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und

l.

die Genehmigung von Ausnahmen von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 ,

wobei in bestimmten Fällen durch Bundes- oder Landesregelungen über den Zuständigkeitsbezirk hinaus gehende Geltungsbereiche von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen zugelassen sein können;

2.

im Ordnungswidrigkeitenrecht für:

die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes im Bereich des ruhenden Verkehrs einschließlich der Verkehrsüberwachung unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei.

(2) Die Bürgermeister der Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern sind zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 zuständig für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung .

(3) Die Kommunalbehörden nach den Absätzen 1 und 2 werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

§ 5

(1) Das Straßenbauamt Schwerin ist zuständige Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung auf den Bundesautobahnen und auf den von Bundesautobahnen abzweigenden Kraftfahrstraßen in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Straßen ist das Straßenbauamt Schwerin zuständige Behörde hinsichtlich der Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung .

§ 6

Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erteilt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nach Anhörung des zuständigen Polizeipräsidiums und, soweit kommunale Straßen betroffen sind, der unteren Verkehrsbehörde.

§ 7

(aufgehoben)

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Schwerin, den 1. Juli 1991

Der Ministerpräsident
Dr. Alfred Gomolka

Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment

Der Innenminister
Dr. Georg Diederich