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B 9231-1-2 Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) Vom 1. Juli 1991 Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 245
Änderungen
- 1.
Verordnung vom 5. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 545), in Kraft am 17. Juni 1993,
- 2.
Verordnung vom 13. März 1995 (GVOBl. M-V S. 212), in Kraft am 13. April 1995,
- 3.
Verordnung vom 1. April 1996 (GVOBl. M-V S. 176), in Kraft am 25. April 1996,
- 4.
Verordnung vom 11. Dezember 1998 (GVOBl. M-V S. 913), in Kraft am 1. Januar 1999
- 5.
Titel, §§ 1, 2, 3, 4 geändert, § 5 neu gefasst, § 7 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 136)
- 6.
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318, 319)
Aufgrund
- -
des § 44
Abs. 1
und des § 46
Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung
vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. September 1988 (BGBl. I S. 1760)
- -
des § 68
Abs. 1
und des § 70
Abs. 1 Nr. 2 sowie der Anlage VIII zur Straßenverkehrszulassungsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1989 (BGBl. I S. 1510)
- -
des § 32
Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert am 8. Juni 1989 (BGBl.
I S. 1026)
- -
des § 1
der Prüfungsordnung für Fahrlehrer
vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Verordnung vom
9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240)
- -
in Verbindung mit den § 6
Abs. 1
und des § 28
des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. Jan. 1987 (BGBl. I S. 486)
- -
in Verbindung mit dem §
1
Abs. 1 und 3 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2)
verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist
höhere Verwaltungsbehörde nach den aufgrund des
Straßenverkehrsgesetz
und des
Fahrlehrergesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen sowie Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde
nach dem
Kraftfahrsachverständigengesetz
. Es nimmt die diesen Behörden obliegenden Landesaufgaben wahr, soweit diese
nicht mit dieser Verordnung anderen Behörden übertragen werden oder sich
die zuständige oberste Landesbehörde eine Regelung im Einzelfall vorbehält.
(2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist
außerdem zuständige Behörde:
- 1.
im Straßenverkehrsrecht für:
- a.
die Erteilung
von Erlaubnissen nach § 29
Abs. 2
und nach § 30
Abs. 2
der Straßenverkehrs-Ordnung
in Verbindung mit § 44
Abs. 3
Satz 1 und 2
der Straßenverkehrs-Ordnung
,
- b.
den Abschluß von Vereinbarungen gemäß den §§ 44
Abs. 4, 35
Abs. 3 und 5
der Straßenverkehrs-Ordnung
sowie für die Erteilung von Erlaubnissen zur übermäßigen Straßenbenutzung
nach §§ 44
Abs. 5, 35
Abs. 2 und 5
der Straßenverkehrs-Ordnung
,
- c.
die Genehmigung von Ausnahmen nach §
46
Abs. 1
Ziff. 5
der Straßenverkehrs-Ordnung
,
- d.
die Genehmigung von Ausnahmen nach
§ 46 Abs. 2
der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese über den Bezirk einer
in § 2
dieser Verordnung genannten Straßenverkehrsbehörde hinaus Gültigkeit
besitzen sollen;
- 2.
im Straßenverkehrszulassungsrecht und im technischen Kraftfahrwesen
für:
- a.
die Genehmigung
von Ausnahmen nach
§ 70 Abs. 1 Nr. 2
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert
worden ist,
§ 47 Abs. 1 Nr. 1
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 18.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226) geändert worden ist, sowie
§ 17
des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),
das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist,
- b.
im Bereich der Anlagen zu
§ 29
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und
Anhänger)
- aa.
die Anerkennung
von Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung von Untersuchungen
der Abgase (AU) und der Untersuchung der Abgase an Krafträdern (AUK) nach
Nummer 1.1 Satz 1 Anlage VIIIc
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- bb.
die Überprüfung der Untersuchungsstellen zur Durchführung
von Hauptuntersuchungen (HU), Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen
(SP) nach
Nummer 4.3 Anlage VIII
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- cc.
die Aufsicht über die Anerkennungsstelle und das Anerkennungsverfahren
nach
Nummer 8.1 Anlage VIIIc
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, über die Schulungen nach
Nummer 8.2 Anlage VIIIc
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und über die Inhaber der Anerkennung nach
Nummer 9.1 Anlage VIIIb
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- dd.
die Annahme von Meldungen der Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen
und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach
Nummer 4.1 Anlage VIII
und der Schulungsstätten nach
Nummer 7.2 Anlage VIIIc
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- ee.
die Genehmigung von Abweichungen hinsichtlich des Bezuges von Plaketten
zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach
Nummer 6 Anlage IXa
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
sowie hinsichtlich des Bezuges von Prüfmarken zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
nach
Nummer 2.5 Anlage IXb
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- c.
im Bereich der Anlagen zu
§ 41a
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Druckgasanlagen und Druckbehälter)
- aa.
die Anerkennung
von Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen
oder wiederkehrende Gasanlageprüfungen und sonstige Gasanlageprüfungen
nach
Nummer 1.1 Anlage XVIIa
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- bb.
die Anerkennung von Stellen zur Durchführung von Schulungen nach
Nummer 7.1 Anlage XVIIa
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- cc.
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren
nach
Nummer 8.1 Anlage XVIIa
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
sowie über die Schulungen der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
nach
Nummer 8.2 Anlage XVIIa
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- dd.
die Annahme von Meldungen der Schulungsstätten nach
Nummer 7.2 Anlage XVIIa
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- d.
im Bereich der Anlagen zu
§ 57b
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Prüfung der Fahrtschreiber und
Kontrollgeräte)
- aa.
die Anerkennung
von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber
und Kontrollgeräte nach
Nummer 1.1 Anlage XVIIId
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- bb.
die Ankerkennung der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller
für die Durchführung von Prüfungen im Allgemeinen sowie von Fahrzeugherstellern
oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber
und Kontrollgeräte nach
Nummer 1.1 Anlage XVIIIc
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- cc.
die Aufsicht über die Anerkennungsstelle und das Anerkennungsverfahren
nach
Nummer 9.1 Anlage XVIIId
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und über die Schulungen nach
Nummer 9.2 Anlage XVIIId
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- dd.
die Annahme von Meldungen der Schulungsstätten nach
Nummer 8.2 Anlage XVIIId
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- e.
die Errichtung eines Prüfungsausschusses für die Prüfung
der fachlichen Eignung als Kraftfahrzeug-Sachverständiger und
- f.
die Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen und
deren Angestellten nach
Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 Anlage VIIIb
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
.
- 3.
im Fahrerlaubnisrecht für:
- a.
alle Anerkennungen,
Bestimmungen, Festlegungen und Maßnahmen nach der
Fahrerlaubnis-Verordnung
mit Ausnahme der Anerkennungen nach §§
66
und 70
der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- b.
Genehmigungen von Ausnahmen nach
§ 74 Abs. 1 Nr. 1
der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, soweit hierfür
nicht die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind;
- 4.
im Fahrlehrerrecht für:
- a.
die Aufgaben
der Erlaubnisbehörden nach dem
Fahrlehrergesetz
und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die
in § 2
dieser Verordnung genannten Erlaubnisbehörden zuständig sind,
- b.
Anerkennungen, Genehmigungen auch von Ausnahmen, Bestimmungen, Errichtungen
und Berufungen nach dem
Fahrlehrergesetz
und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der
Anerkennung nach § 34
Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes
,
- 5.
im Recht der Berufskraftfahrerqualifikation für:
- a.
die Anerkennung
von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung nach
§ 7 Abs. 2
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
,
- b.
die Überwachung der Tätigkeit dieser Ausbildungsstätten
gemäß
§ 7 Abs. 4 Satz 2
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
.
(3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist
Fachaufsichtsbehörde für die in §§
2 bis 5
dieser Verordnung genannten Behörden und Stellen. Dies gilt auch, soweit diese
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 1
der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für
die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern
zuständig sind.
(4) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist
nächsthöhere Behörde im Sinne des §
73
Abs. 1
Satz 2
Nr. 1
der Verwaltungsgerichtsordnung
für die in §§ 2 bis 5
dieser Verordnung genannten Behörden und Stellen.
§ 2
(1) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte sind Straßenverkehrsbehörden, Zulassungsbehörden, Fahrerlaubnisbehörden
sowie Verwaltungsbehörden nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie nach den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Sie nehmen die diesen Behörden
obliegenden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr, soweit die Aufgaben
nicht mit dieser Verordnung anderen Behörden übertragen werden.
(2) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte sind vorbehaltlich der Zuständigkeiten nach §§ 1
und 4
dieser Verordnung außerdem zuständige Behörde:
- 1.
im Straßenverkehrsrecht für:
- a.
die Abnahme
von Versicherungen an Eides Statt nach
§ 5
des Straßenverkehrsgesetzes
,
- b.
die Genehmigung von Ausnahmen nach
§ 46 Abs. 2
der Straßenverkehrs-Ordnung
für den Bezirk der Straßenverkehrsbehörde;
- 2.
im Straßenverkehrszulassungsrecht für:
- a.
die Anordnung
von Übermittlungssperren nach
§ 41
des Straßenverkehrsgesetzes
,
- b.
die Genehmigung von Ausnahmen des
§ 53 Abs. 4
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
,
- c.
die Genehmigung von Ausnahmen des
§ 8 Abs. 1
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung;
- 3.
im Fahrerlaubnisrecht für:
die Anerkennung und Aufsicht
für die Sehteststellen nach
§ 67 Abs. 1 und 3
der Fahrerlaubnis-Verordnung;
- 4.
im Fahrlehrerrecht für:
die Aufgaben der Erlaubnisbehörde
nach dem
Fahrlehrergesetz
und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Angelegenheiten
der Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis und der
Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen sowie die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 36
des Fahrlehrergesetzes;
- 5.
im Ordnungswidrigkeitenrecht für:
die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 24
,
24a
und 24c
des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Verkehrsüberwachung
unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei. Eingriffe in den fließenden
Verkehr bleiben ausschließlich der Polizei vorbehalten;
- 6.
im Recht der Berufskraftfahrerqualifikation für:
- a.
die Überwachung
der nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 1
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
anerkannten Ausbildungsstätten,
- b.
die Erteilung von Bescheinigungen nach
§ 5 Abs. 4 Satz 4
der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
- c.
die Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
§ 9 Abs. 4 Satz 2
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
.
(3) Die Landräte sind Fachaufsichtsbehörde für
die in § 4
dieser Verordnung genannten Behörden.
§ 3
(1) Der Landesinnungsverband der Augenoptiker ist zuständig
nach § 67
Abs. 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
für die Anordnung von nachträglichen Auflagen, für den Widerruf der
Anerkennung sowie für die Aufsicht über die Betriebe der Augenoptiker zuständig.
(2) Die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe
aa und Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
dieser Verordnung kann durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr
auf die örtlich und fachlich zuständige Innung des Kraftfahrzeuggewerbes
übertragen werden.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde genehmigt
Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfverfahren nach
§ 8 Abs. 2
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
.
§ 4
(1) Die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien
Gemeinden sind für ihren Bezirk zuständige Behörde:
- 1.
im Straßenverkehrsrecht nach der Straßenverkehrs-Ordnung
für:
- a.
die Erteilung
der Erlaubnis für Veranstaltungen mit übermäßiger Straßenbenutzung
nach
§ 29 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 44 Abs. 3 Halbsatz 1
,
- b.
die Erteilung der Erlaubnis für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen,
wenn sie die Nachtruhe stören können nach
§ 30 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 44 Abs. 3 Halbsatz 1
,
- c.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenbenutzung
nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
,
- d.
die Genehmigung von Ausnahmen von Halt- und Parkverboten nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
,
- e.
die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber
von Grundstücksein- und -ausfahrten nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
,
- f.
die Genehmigung von Ausnahmen von der Vorschrift, an Parkuhren nur während
des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a
,
- g.
die Genehmigungen von Ausnahmen von der Vorschrift im Bereich eines Zonenhaltverbotes
nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b
,
- h
die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften über das Abschleppen
von Fahrzeugen nach
§ 46 Abs. 1 Nr. 4c
,
- i.
die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot, Hindernisse auf die Straße
zu bringen nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
,
- j.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben,
Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
,
- k.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen,
die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen
erlassen sind nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
und
- l.
die Genehmigung von Ausnahmen von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12
,
wobei in bestimmten Fällen
durch Bundes- oder Landesregelungen über den Zuständigkeitsbezirk hinaus
gehende Geltungsbereiche von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen zugelassen sein
können;
- 2.
im Ordnungswidrigkeitenrecht für:
die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24
des Straßenverkehrsgesetzes
im Bereich des ruhenden Verkehrs einschließlich der Verkehrsüberwachung
unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei.
(2) Die Bürgermeister der Städte mit mehr als 20.000
Einwohnern sind zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 zuständig für
die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 45
der Straßenverkehrs-Ordnung
.
(3) Die Kommunalbehörden nach den Absätzen 1 und
2 werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
§ 5
(1) Das Straßenbauamt Schwerin ist zuständige Straßenverkehrsbehörde
nach der Straßenverkehrs-Ordnung auf den Bundesautobahnen und auf den von Bundesautobahnen
abzweigenden Kraftfahrstraßen in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Straßen ist das
Straßenbauamt Schwerin zuständige Behörde hinsichtlich der Genehmigung
von Ausnahmen nach
§ 46 Abs. 2
der Straßenverkehrs-Ordnung
.
§ 6
Die Erlaubnis nach §
29
Abs. 3
der Straßenverkehrs-Ordnung
erteilt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nach Anhörung des
zuständigen Polizeipräsidiums und, soweit kommunale Straßen betroffen
sind, der unteren Verkehrsbehörde.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Schwerin, den 1. Juli 1991
Der Ministerpräsident
Dr. Alfred Gomolka
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
Der Innenminister
Dr. Georg Diederich
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