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401-2 Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 366
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des
bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2
Stiftungsbehörde
Zuständige Behörde für die Anerkennung der
Rechtsfähigkeit nach
§ 80
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für das Erstellen oder Ergänzen
der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach
§ 83 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Zweckänderung oder Aufhebung
nach
§ 87
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie für die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 9
ist das Innenministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Stiftungsverzeichnis
Das Innenministerium führt ein allgemein einsehbares
Verzeichnis mit den Angaben der Stiftungsbehörden zum Namen, zum wesentlichen
Zweck, zum Sitz, zur Anschrift und zum Datum der Anerkennung der Stiftungen. Die
Eintragungen begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit. Darüber hinaus
unterliegen stiftungsbehördliche Unterlagen zu einzelnen Stiftungen nicht einem
allgemeinen Informationszugang. Angaben zu kirchlichen Stiftungen werden auf Antrag
der zuständigen Kirchenbehörde in das Verzeichnis aufgenommen.
§ 4
Rechtsaufsicht
(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes.
Sie wird von der Stiftungsbehörde wahrgenommen. Die Aufsicht soll sicherstellen,
dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung
zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
schriftlich
- 1.
unverzüglich ihre Anschrift, die Zusammensetzung der
Organe und die Vertretungsbefugnis gemäß
§§ 86
,
26
und
30
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie jede Änderung anzuzeigen,
- 2.
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellende Jahresabrechnung
mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung
des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,
soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung
eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis zur Vorlage gegenüber
Dritten aus.
§ 5
Unterrichtung und Prüfung
Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich
ist, kann die Stiftungsbehörde sich über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten,
die Verwaltung der Stiftung prüfen oder im Namen und auf Kosten der Stiftung
prüfen lassen.
§ 6
Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere
Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen,
beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben
oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen
nicht vollzogen werden.
(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene
Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, die Maßnahme innerhalb
einer angemessenen Frist durchzuführen.
(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgemäß
nach, kann die Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete
Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen
lassen.
§ 7
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
(1) Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans
aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen
untersagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(2) Vorbehaltlich der Notbestellung des Vorstands durch das
Amtsgericht nach
§§ 86
,
29
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kann die Stiftungsbehörde Mitglieder eines Stiftungsorgans bestellen, sofern
sie nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist satzungsgemäß
bestimmt werden.
§ 8
Bestellung eines Beauftragten
Wenn die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den §§ 5 bis 7
nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten,
kann sie einen Beauftragten im Namen der Stiftung bestellen, der die Aufgaben der
Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnimmt.
§ 9
Änderung der Stiftungssatzung
(1) Eine Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung
durch die Stiftungsbehörde. Die Stiftungsbehörde kann die Stiftungssatzung
ändern, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse
erforderlich ist.
(2) Der Stifter soll zu Lebzeiten vor einer Änderung
der Stiftungssatzung angehört werden. Bei mehreren Stiftern reicht die Anhörung
von mindestens zwei Mitstiftern aus.
§ 10
Kommunale Stiftung
(1) Die kommunale Stiftung ist eine Stiftung, die von einer
hauptamtlich geleiteten Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis verwaltet wird.
Die Übernahme der Verwaltung soll unterbleiben, wenn der Stiftungszweck nicht
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der jeweiligen Körperschaft dient.
Für die Verwaltung der Stiftung gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung,
soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Die Verwaltungsgeschäfte obliegen,
soweit die Stiftungssatzung nicht anderes bestimmt, den für die Vertretung der
kommunalen Körperschaft zuständigen Organen.
(2) Die Stiftung führt einen eigenen Haushalt. Für
die Haushaltswirtschaft gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung über
das treuhänderisch verwaltete Vermögen und die Haushaltswirtschaft. Wird
anstelle des Haushaltsplanes ein Wirtschaftsplan aufgestellt, sind die Vorschriften
über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung
der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 2
entscheidet die Stiftungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
Darüber hinaus ist die Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Stiftungsbehörde
im Sinne der §§ 4 bis 8
.
(4) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen
an die kommunale Körperschaft, wenn die Stiftungssatzung nicht eine andere Regelung
vorsieht.
§ 11
Kirchliche Stiftung
(1) Die kirchliche Stiftung ist eine Stiftung, die nach ihrem
Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben gewidmet ist, und
- 1.
in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt
ist,
- 2.
organisatorisch mit einer Kirche verbunden ist oder
- 3.
ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen kann.
Die Stiftung bedarf der Einwilligung der zuständigen Kirchenbehörde
vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach
§ 80
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung
nach
§ 83 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und die Zweckänderung oder Aufhebung nach
§ 87
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde durchzuführen.
(3) An die Stelle der Rechtsaufsicht nach den §§ 4 bis 9
tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.
(4) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen
an die jeweilige Kirche, wenn die Stiftungssatzung nicht eine andere Regelung vorsieht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Stiftungen unter Aufsicht der sonstigen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen
Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
4 Abs. 2 Nr. 1
die Anschrift der Stiftung, die Zusammensetzung der Organe und die Vertretungsbefugnis
nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise anzeigt oder
- 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr.
2
die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über
die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht, nicht vollständig, nicht richtig,
nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 3 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Innenministerium.
§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz vom 24. Februar
1993 (GVOBl. M-V S. 104), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. November
2001 (GVOBl. M-V S. 438), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
verkündet.
Schwerin, den 7. Juni 2006
| Der Ministerpräsident
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Der Innenminister
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Dr. Harald Ringstorff
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Dr. Gottfried Timm
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