221-11-8

Verordnung über die Errichtung, Schließung, Organisation
und Benutzung von staatlichen Studienkollegs an Hochschulen
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie über die abschließende Feststellungsprüfung
(Studienkollegs- und Feststellungsprüfungsverordnung - StKFestPrVO M-V)

Vom 26. Februar 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 99



Änderungen

1.

§§ 16, 37 geändert durch Verordnung vom 22. September 2011 (GVOBl. M-V S. 974)

Aufgrund des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines zum Studienkolleg
§ 1 Errichtung, Schließung, Status und Zuordnung
§ 2 Aufgabe
§ 3 Kurse und Sonderlehrgänge
§ 4 Organisation
§ 5 Gebühren
§ 6 Voraussetzungen für die Aufnahme in das Studienkolleg
§ 7 Zulassung und Aufnahme in das Studienkolleg
§ 8 Rechte und Pflichten
§ 9 Studienverlauf
§ 10 Bewertung der Semesterleistungen
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft an der Hochschule
Teil 2 Allgemeines zur Feststellungsprüfung
§ 12 Ziel und Zweck der Feststellungsprüfung
§ 13 Prüfungstermine
§ 14 Prüfungsnoten
§ 15 Prüfungsausschuss
Teil 3 Prüfungsverfahren
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Vornoten
§ 18 Prüfungsleistungen
§ 19 Schriftliche Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 21 Mündliche Prüfungen
§ 22 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 23 Ergebnis der Feststellungsprüfung
§ 24 Zeugnis und Mitteilung
§ 25 Ergänzungsprüfung zur Feststellungsprüfung
§ 26 Versäumnis und Rücktritt
§ 27 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 28 Wiederholung
§ 29 Niederschriften
§ 30 Einsichtnahme in die Prüfungsakten
§ 31 Belastende Entscheidungen
Teil 4 ExternenprüfungS
§ 32 Allgemeines
§ 33 Prüfungsnoten
§ 34 Zulassungsverfahren
§ 35 Prüfungsverfahren
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 36 Anlagen
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1

Allgemeines zum Studienkolleg

§ 1

Errichtung, Schließung, Status und Zuordnung

(1) In Mecklenburg-Vorpommern werden

1.

das Studienkolleg für ausländische Studierende an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und

2.

das Studienkolleg für ausländische Studierende an der Hochschule Wismar

errichtet.

(2) Die Studienkollegs sind organisatorische Einheiten der Hochschulen; sie sind dem Rektor oder der Rektorin unmittelbar zugeordnet.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bei Wegfall des Bedarfs nach Anhörung aller Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Studienkollegs schließen.

§ 2

Aufgabe

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, deren Vorbildungsnachweis einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entspricht, in der Regel in zwei Semestern die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium zu vermitteln.

(2) Die Ausbildung am Studienkolleg schließt eine studiengangbezogene Beratung ein.

(3) Die Studienkollegs unterrichten die Studienkollegs anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland über Prüflinge, die die Feststellungsprüfung (§ 9 Abs. 4) nicht bestanden haben und über gefälschte Zeugnisse. Sie arbeiten eng mit den Fachbereichen der Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern zusammen.

§ 3

Kurse und Sonderlehrgänge

(1) Das Studienkolleg an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald bietet entsprechend der Anlage 1 drei Schwerpunktkurse an, die den

1.

technischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen,

2.

medizinischen, biologischen, Sport- sowie

3.

sprachlichen, geisteswissenschaftlichen und künstlerischen

Studiengängen an Universitäten zugeordnet sind.

(2) Das Studienkolleg an der Hochschule Wismar bietet entsprechend der Anlage 1 drei Schwerpunktkurse an, die den

1.

technischen und ingenieurwissenschaftlichen,

2.

wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen an Fachhochschulen sowie

3.

wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen an Universitäten

zugeordnet sind.

(3) Der Unterricht erfolgt in Schwerpunktkursen in Abhängigkeit vom gewählten Studiengang gemäß der Stundenübersicht in der Anlage. Über die Einrichtung der Schwerpunktkurse und Sonderlehrgänge entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Studienkollegs im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin auf der Grundlage der personellen und räumlichen Kapazitäten sowie in Abhängigkeit von den Studieninteressen der Bewerber und Bewerberinnen.

(4) Die Ausbildung innerhalb eines Schwerpunktkurses umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Pflichtfächer.

(5) Die Einrichtung weiterer Schwerpunktkurse bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(6) An den Studienkollegs können Vorkurse eingerichtet werden.

(7) Für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 15 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), können Sonderlehrgänge eingerichtet werden. Das Nähere wird in einer Prüfungsverordnung für diese Sonderlehrgänge geregelt.

§ 4

Organisation

(1) Die Rektoren oder Rektorinnen bestellen für die Studienkollegs einen Leiter oder eine Leiterin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Sowohl der Leiter oder die Leiterin als auch der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin eines Studienkollegs ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Lehr- und Studienbetrieb und führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er oder sie sind Vorgesetzte der dem Studienkolleg zugeordneten Lehrkräfte und sind diesen gegenüber in Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsberechtigt.

(3) Die haupt- und nebenberuflichen Lehrkräfte des Studienkollegs müssen die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, eine vergleichbare Lehrbefähigung für das berufliche Schulwesen oder eine andere gleichwertige Qualifikation besitzen. Für das Fach Deutsch sind vorrangig Lehrkräfte einzusetzen, die Erfahrungen im Deutschunterricht für Ausländer haben oder die eine Lehrbefähigung für Deutsch und eine lebende Fremdsprache besitzen.

(4) Die haupt- und nebenberuflichen Lehrkräfte des Studienkollegs bilden die Dozentenkonferenz. Der Leiter oder die Leiterin des Studienkollegs ist Vorsitzender oder Vorsitzende der Dozentenkonferenz; im Verhinderungsfall sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin. Die Dozentenkonferenz koordiniert die Curricula und berät über Fach- und Prüfungsfragen.

§ 5

Gebühren

Gebühren werden aufgrund der geltenden Gebührenordnung der Hochschule erhoben, an der das jeweilige Studienkolleg seinen Sitz hat.

§ 6

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Studienkolleg

(1) Über die Anerkennung der ausländischen Bildungsnachweise deutscher, ausländischer und staatenloser Studienbewerber und Studienbewerberinnen für den Hochschulzugang entscheiden die Hochschulen im Rahmen der Zulassungs- oder Immatrikulationsverfahren. Im Bedarfsfall wird die Zeugnisanerkennung der zentralen Zeugnisanerkennungsstelle übertragen. Das staatliche Prüfverfahren bleibt unberührt.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in das Studienkolleg sind ausländische Vorbildungsnachweise, die gemäß den Bewertungsvorschlägen „Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in der Bundesrepublik Deutschland“, herausgegeben von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, das Ablegen der Feststellungsprüfung erfordern.

(3) Vor Aufnahme in das Studienkolleg haben die Studienbewerber und Studienbewerberinnen einen Aufnahmetest abzulegen, in dem sie auch nachzuweisen haben, dass sie über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die nähere Ausgestaltung des Aufnahmetests obliegt dem Leiter oder der Leiterin des Studienkollegs.

(4) Vom Aufnahmetest in Deutsch als Fremdsprache ist befreit, wer einen der folgenden Nachweise vorlegt:

1.

Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe,

2.

Großes oder Kleines Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Institutes,

3.

Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH),

4.

Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Institutes,

5.

Test Deutsch als Fremdsprache für Studienbewerber (TestDaF) - Vierte Stufe.

(5) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, deren ausländische Vorbildungsnachweise das Ablegen der Feststellungsprüfung nicht erfordern, können, sofern ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, auf Antrag zur Vorbereitung auf das Fachstudium in das Studienkolleg aufgenommen werden.

(6) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, deren ausländischer Vorbildungsnachweis das Ablegen der Feststellungsprüfung deshalb nicht erfordert, weil er den direkten Hochschulzugang zu einzelnen oder mehreren bestimmten Studiengängen eröffnet, können bei Vorhandensein ausreichender Kapazitäten auf Antrag in das Studienkolleg aufgenommen und einem Schwerpunktkurs zugewiesen werden, der ihre fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erweitert.

(7) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die die Feststellungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können, soweit ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, auf Antrag zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung für ein weiteres Semester in das Studienkolleg aufgenommen werden.

(8) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die an einem Studienkolleg die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht in das Studienkolleg aufgenommen. Dies gilt auch für Bewerber und Bewerberinnen, die an einem Studienkolleg ein Semester erfolglos wiederholt haben.

§ 7

Zulassung und Aufnahme in das Studienkolleg

(1) Die Bewerbung und Zulassung zum Studium am Studienkolleg richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Immatrikulationsordnungen und sonstigen Satzungen der Hochschulen.

(2) Die Aufnahme in das Studienkolleg erfolgt nach der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze und dem Ergebnis des Aufnahmetests. An einem Ausbildungskurs sollten 20 Studierende teilnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht.

(3) Über die Zuweisung des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin zu den Kursen des Studienkollegs wird vom Akademischen Auslandsamt im Rahmen des Absatzes 2 im Benehmen mit dem Studienkolleg entschieden.

§ 8

Rechte und Pflichten

(1) Lehrende und Studierende am Studienkolleg wirken in gegenseitiger Achtung der Persönlichkeit, der religiösen Überzeugung, der Nationalität und der politischen Anschauung zusammen.

(2) Die Studierenden sind für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Studienkolleg als ordentliche Studierende der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald oder der Hochschule Wismar, University of Technology, Business and Design, immatrikuliert.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Fernbleiben von den Lehrveranstaltungen ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss beim Leiter oder der Leiterin des Studienkollegs beantragt werden. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.

(4) Verletzen Studierende ihre Pflichten im Studienkolleg, so können zur Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbetriebes folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

1.

Schriftliche Verwarnung,

2.

Androhung der Entlassung,

3.

Entlassung.

Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Ordnungsmaßnahmen werden von dem Leiter oder der Leiterin des Studienkollegs verhängt, über die in Satz 1 Nr. 3 genannte Ordnungsmaßnahme beschließt die Dozentenkonferenz. Das Recht der Hochschule, an der die Studierenden immatrikuliert sind, die Ordnungsmaßnahme gemäß § 17 Abs. 9 des Landeshochschulgesetzes zu verhängen, bleibt unberührt.

(5) Bei entsprechender Leistung und Befähigung können Studierende auf Antrag bei dem Leiter oder der Leiterin des Studienkollegs von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einzelnen Fächern befreit werden, nicht aber von der Teilnahme an Leistungsnachweisen.

(6) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird nicht auf das Fachstudium angerechnet.

(7) Durch das Bestehen der Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Zulassung zum Fachstudium erworben.

(8) Ein Wechsel von einem Studienkolleg zu einem anderen ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Studienkollegs.

§ 9

Studienverlauf

(1) Die Ausbildung im Studienkolleg dauert in der Regel zwei Semester. Jedes Semester darf einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Semesterabschlussnoten mit „ungenügend“ bewertet wird. Der Vorkurs des Studienkollegs kann nicht wiederholt werden.

(2) Die Zulassung zum zweiten Semester des Studienkollegs setzt voraus, dass ausreichende Leistungen in allen Fächern des ersten Semesters erbracht worden sind.

(3) Die unmittelbare Aufnahme in das zweite Semester ist bei Nachweis ausreichender Kenntnisse in allen Fächern des ersten Semesters möglich. Diese Kenntnisse werden durch einen mündlichen oder schriftlichen Leistungsnachweis festgestellt. Über die Form des Leistungsnachweises entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Studienkollegs.

(4) Die Ausbildung am Studienkolleg endet mit der Feststellungsprüfung.

(5) Auf Antrag können Studierende des ersten Semesters am Studienkolleg in einem oder in mehreren Fächern oder an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen, wenn ihre Leistungen in den betreffenden Fächern mit „gut“ bewertet werden. Soweit Studierende die Feststellungsprüfung in einzelnen Fächern bestehen, sind sie im zweiten Semester von der Teilnahme am Unterricht in diesen Fächern befreit. Die erzielten Noten gehen als Prüfungsnoten in die Ermittlung der Durchschnittsnote über die Feststellungsprüfung ein. Soweit Studierende in einzelnen Fächern die vorgezogene Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, gilt die Prüfung in diesen Fächern als nicht abgelegt (Freiversuchsregelung). Diese Regelungen gelten nicht für Teilnehmer der Externenprüfung (§ 32).

(6) Die Feststellungsprüfung kann auch ohne Besuch des Studienkollegs (Externenprüfung) abgelegt werden.

(7) Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern sollte in der Regel 28 Wochenstunden nicht unterschreiten und 32 Wochenstunden nicht überschreiten. Es bleibt den Studienkollegs vorbehalten, innerhalb der zwei Semester die vorgegebene Stundenzahl variabel zu verteilen.

§ 10

Bewertung der Semesterleistungen

(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die ein Kollegiat im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung einzelner Leistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind die Lehrer und Lehrerinnen, die die Kollegiaten in dem jeweiligen Fach unterrichten.

(2) Bei der Bewertung durch Noten ist folgender Maßstab zu Grunde zu legen:

1.

sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.

gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3.

befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.

ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5.

mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6.

ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(3) Die Leistungen sind mit den ausgeschriebenen Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ zu bewerten. Ergänzend sind in Klammern die Dezimalnoten anzugeben. Folgende Dezimalnoten stehen zur Verfügung:

 

sehr gut:

0,7

1,0

1,3

gut:

1,7

2,0

2,3

befriedigend:

2,7

3,0

3,3

ausreichend:

3,7

4,0

4,3

mangelhaft:

4,7

5,0

5,3

ungenügend:

5,7

6,0

 

 

(4) Werden mehrere Einzelnoten zu einer Gesamtnote zusammengefasst, lautet die Gesamtnote bei einem Durchschnitt

 

bis einschließlich 1,5

=

sehr gut,

von 1,6 bis einschließlich 2,5

=

gut,

von 2,6 bis einschließlich 3,5

=

befriedigend,

von 3,6 bis einschließlich 4,5

=

ausreichend,

von 4,6 bis einschließlich 5,5

=

mangelhaft,

ab 5,6

=

ungenügend.

 

Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt.

§ 11

Beendigung der Mitgliedschaft an der Hochschule

(1) Für die Beendigung der Immatrikulation an der Hochschule gelten die einschlägigen Vorschriften der Immatrikulationsordnungen der Hochschulen. Die Immatrikulation an der Hochschule endet auch bei endgültigem Nichtbestehen der Feststellungsprüfung.

(2) Die erfolglose Wiederholung eines Semesters im Studienkolleg steht dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung gleich.

Teil 2

Allgemeines zur Feststellungsprüfung

§ 12

Ziel und Zweck der Feststellungsprüfung

(1) Ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen sollen in der Feststellungsprüfung nachweisen, dass sie die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in der von ihnen angestrebten Studienrichtung erfüllen.

(2) Die Feststellungsprüfung soll erweisen, dass der ausländische Studienbewerber oder die Studienbewerberin im Stande ist, mit Verständnis und hinreichender Selbständigkeit seine oder ihre Kenntnisse darzulegen, einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich in verständlichem Deutsch damit auseinanderzusetzen.

§ 13

Prüfungstermine

Die Feststellungsprüfung findet zweimal jährlich statt. Die Prüfungstermine werden vom Leiter oder der Leiterin des Studienkollegs festgesetzt.

§ 14

Prüfungsnoten

(1) Prüfungsnoten sind Durchschnittsnoten und setzen sich zusammen aus den

-

Vornoten,

-

Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und

-

Endnoten für die Prüfungsfächer.

Sie sind jeweils in einer Prüfungsliste einzutragen.

(2) Für die Bewertung gilt § 10 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 15

Prüfungsausschuss

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt zur Abnahme der Feststellungsprüfung einen Prüfungsausschuss, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.

ein vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Beauftragter oder eine Beauftragte als Vorsitzender oder Vorsitzende,

2.

der Leiter oder die Leiterin des Studienkollegs, wenn er oder sie nicht bereits vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Vorsitz beauftragt wurde sowie

3.

Lehrkräfte des Studienkollegs als Fachprüfer und Fachprüferinnen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Prüfung. Er bestimmt Zeit und Ort der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfungen. Er bestellt die Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen.

(4) Der Prüfungsausschuss bestellt aus der Mitte seiner Mitglieder den Protokollführer oder die Protokollführerin.

(5) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Teil 3

Prüfungsverfahren

§ 16

Zulassung zur Prüfung

(1) Studierende am Studienkolleg, die sich im zweiten Semester befinden, sind zur Feststellungsprüfung zugelassen. Dies gilt nicht für Studierende im Sinne von § 6 Abs. 5 . Eine Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Vornoten in den Pflichtfächern mit Wahlmöglichkeiten gemäß § 18 Absatz 1 in beiden Fächern „mangelhaft“ oder „ungenügend“ sind.

(2) Studierende im ersten Semester des Studienkollegs werden auf Antrag zur Feststellungsprüfung zugelassen (§ 9 Abs. 5).

(3) Zeigen Studierende ihre Entscheidung zur Wahlmöglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 für die schriftliche Prüfung dem Prüfungsausschuss nicht oder nicht fristgerecht an, entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Prüfungsfach.

§ 17

Vornoten

(1) Spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfungen werden die Vornoten in den Prüfungsfächern festgesetzt. Die Vornoten sind den Prüflingen unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Aus den allgemeinen Leistungsnoten und den Klausurnoten des zweiten Semesters wird die Vornote gebildet, wobei die Klausurnoten doppelt gewichtet werden.

(3) Ist wegen Fehlens von Semesterleistungen aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Bewertung in einem Unterrichtsfach nicht möglich, so wird in der Prüfungsliste anstelle der Vornote „ohne Beurteilung“ eingetragen.

§ 18

Prüfungsleistungen

(1) Die Feststellungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch und zwei weitere Pflichtfächer gemäß der Anlage 1 . Soweit Wahlmöglichkeiten bestehen, entscheidet der Prüfling und teilt dies dem Prüfungsausschuss spätestens einen Tag nach Bekanntgabe der Vornoten (§ 17 Abs. 1) mit. Fächer der mündlichen Prüfung können alle Pflichtfächer gemäß der Anlage 1 sein.

(2) Macht der oder die Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger Beschwerden oder Behinderung oder chronischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem oder der Studierenden zu gestatten, Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungsfrist oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 19

Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für den schriftlichen Teil sind vom Studienkolleg zu erarbeiten.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben im Fach Deutsch beträgt vier Zeitstunden, in den übrigen Fächern drei Zeitstunden. In begründeten Fällen kann die Bearbeitungszeit auch in anderen Fächern vier Zeitstunden betragen. Die Benutzung einsprachiger Wörterbücher, elektronischer Rechner und sonstiger unterrichtsüblicher Hilfsmittel kann zugelassen werden; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 20

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die Arbeiten werden von dem oder der für das jeweilige Fach bestellten Prüfer oder Prüferin korrigiert und bewertet.

(2) Hat eine Bewertung eine nicht mindestens ausreichende Note ergeben oder weicht die Note der schriftlichen Arbeit ausgedrückt als Dezimalnote nach § 10 Abs. 3 um mehr als 2,0 von der Vornote ab, bestellt der Prüfungsausschuss einen weiteren Prüfer oder eine weitere Prüferin. Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen.

(3) Die Feststellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Note der schriftlichen Arbeit in zwei Fächern „ungenügend“ ist,

2.

die Note der schriftlichen Arbeit in zwei Fächern „mangelhaft“ und im
dritten Fach nicht mindestens „ausreichend“ ist,

3.

die Note der schriftlichen Arbeit in einem Fach „ungenügend“, in einem
weiteren Fach „mangelhaft“ und im dritten Fach nicht mindestens „gut“ ist.

(4) Über das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten ist der Prüfling unverzüglich zu unterrichten.

§ 21

Mündliche Prüfungen

(1) Eine mündliche Prüfung findet statt,

1.

im Fach Deutsch, wenn der Durchschnitt aus der Vornote und der schriftlichen Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ ist und der Studierende oder die Studierende diese beantragt und

2.

in jedem anderen Fach, wenn der Studierende oder die Studierende diese beantragt und die Vornote oder die Note der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichend ist.

(2) Eine mündliche Prüfung findet auch statt, wenn wegen Fehlens von Semesterleistungen keine Vornote gebildet werden konnte.

§ 22

Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem oder der für das jeweilige Prüfungsfach bestellten Prüfer und Beisitzer oder Prüferin und Beisitzerin statt.

(2) Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen sind jeweils von dem Prüfer oder der Prüferin zu erarbeiten. Rechtzeitig vor Beginn der Prüfung legt der Prüfer oder die Prüferin seine oder ihre Aufgabenstellung dem Beisitzer oder der Beisitzerin vor.

(3) Der Beisitzer oder die Beisitzerin ist berechtigt, Fragen zu stellen.

(4) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Der Prüfling hat 30 Minuten Zeit, sich auf die ihm schriftlich gestellten Aufgaben vorzubereiten. Er kann sich Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Die mündliche Prüfung darf sich höchstens zu einem Drittel auf die vorbereiteten Aufgaben beziehen.

(5) Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, so hat er keinen Anspruch auf Verschiebung der mündlichen Prüfung.

§ 23

Ergebnis der Feststellungsprüfung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen werden die Endnoten für jedes Pflichtfach sowie die Durchschnittsnote festgestellt.

(2) Eine Endnote wird, soweit vorhanden, aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Ist nur eine Note vorhanden, so ist diese die Endnote. Sind mehrere Noten vorhanden, ist das arithmetische Mittel die Endnote.

(3) Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten der einzelnen Prüfungsfächer gebildet.

(4) Nimmt der Studierende oder die Studierende die Freiversuchsregelung (§ 9 Abs. 5) in Anspruch, so gehen die erzielten Noten als Prüfungsnoten in die Ermittlung der Durchschnittsnote über die Feststellungsprüfung ein.

(5) Die Feststellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote in einem Fach nicht mindestens „ausreichend“ ist.

(6) Hat der Prüfling die Feststellungsprüfung nur in einem Fach nicht bestanden, wird er zur Nachprüfung in diesem Fach zugelassen. Zwischen der letzten Prüfung und der Nachprüfung müssen mindestens sechs Wochen liegen. Wird auch in der Nachprüfung keine ausreichende Leistung erbracht, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 24

Zeugnis und Mitteilung

(1) Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt, das die in den Pflichtfächern des Schwerpunktkurses erreichten Noten und die sich hieraus ergebende Durchschnittsnote ausweist.

(2) Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

(3) Über eine erstmalig nicht bestandene Feststellungsprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 3, die von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 25

Ergänzungsprüfung zur Feststellungsprüfung

(1) Will der Prüfling nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen, zu dem sein ausländischer Vorbildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, kann er eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der gewählte Studiengang zugeordnet ist. Bereits in der Feststellungsprüfung erbrachte Leistungen werden bei der Ergänzungsprüfung angerechnet.

(3) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens „ausreichende“ Leistungen erzielt worden sind.

(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt, das nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung gültig ist. Das Zeugnis über die Ergänzungsprüfung ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule zu versehen.

(5) Über eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung erhält der Prüfling eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 6, die von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 26

Versäumnis und Rücktritt

(1) Ein zur Feststellungsprüfung oder Ergänzungsprüfung zugelassener Prüfling kann einmal von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt muss vor dem ersten Prüfungstermin schriftlich gegenüber dem Leiter oder der Leiterin des Studienkollegs erklärt werden. Tritt der Prüfling nach Prüfungsbeginn ohne einen von ihm nicht zu vertretenden Grund zurück, so gilt die Feststellungsprüfung oder Ergänzungsprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling ohne triftigen Grund versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(2) Ein Prüfling, der wegen Krankheit oder sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Entschuldigungsgründe dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Beruft sich der Prüfling darauf, krank gewesen zu sein, ist ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest, beizufügen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe und bestimmt, wann die Prüfung oder einzelne Teile der Prüfung erneut abgelegt werden können.

§ 27

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung, insbesondere unter Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, so wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.

(2) Ein Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung stört, kann je nach Schwere der Störung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Hat der Prüfling in der Feststellungs- oder in der Ergänzungsprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses die Feststellungs- oder Ergänzungsprüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. Das Zeugnis über die bestandene Feststellungs- oder Ergänzungsprüfung ist einzuziehen.

§ 28

Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nur einmal, und zwar in der Regel vor einem Prüfungsausschuss desselben Studienkollegs wiederholt werden (davon unberührt bleibt die Freiversuchsregelung gemäß § 9 Abs. 5). Die Wiederholung kann frühestens nach vier Monaten stattfinden. Auf eine Wiederholungsprüfung in Fächern, die bereits bestanden wurden, kann auf Antrag des Prüflings verzichtet werden. Unterzieht sich bei einer Wiederholungsprüfung der Studierende oder die Studierende auch der Prüfung in einem bereits bestandenen Fach, so gilt die bessere Note. Bewerber oder Bewerberinnen, die die Feststellungsprüfung zweimal nicht bestanden haben, können an keinem anderen Studienkolleg zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.

(2) Über eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung der Feststellungsprüfung erhält der Prüfling eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 4 . § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Ist eine Ergänzungsprüfung nicht bestanden worden, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Über eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung erhält der Prüfling eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 6 . § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Über eine nicht bestandene Wiederholung der Ergänzungsprüfung erhält der Prüfling eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 7. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 29

Niederschriften

Über den äußeren Ablauf der schriftlichen Arbeiten und über die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von den Aufsicht Führenden oder den Prüfern oder Prüferinnen zu unterschreiben.

§ 30

Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt. Der Prüfling kann die Einsichtnahme innerhalb eines Monats, nachdem ihm das Ergebnis der Feststellungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung bekannt gegeben worden ist, bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

§ 31

Belastende Entscheidungen

(1) Belastende Entscheidungen sind mit einer schriftlichen Begründung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung (Anlage 8) zu versehen.

(2) Über Widersprüche gegen belastende Entscheidungen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

Teil 4

Externenprüfung

§ 32

Allgemeines

Für die Feststellungsprüfung ohne Besuch des Studienkollegs gelten die §§ 12 bis 15 und 18 bis 31 entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 33

Prüfungsnoten

Abweichend von § 14 Abs. 1 werden keine Vornoten gebildet.

§ 34

Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Feststellungsprüfung für Externe setzt

1.

Vorbildungsnachweise gemäß § 6 Abs. 1 und 2 und

2.

hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für das Verständnis der Prüfungsaufgaben voraus, die durch

a)

das Zertifikat gemäß „Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF Niveaustufe 4 oder

b)

Oberstufenkenntnisse oder

c)

die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ - DSH Niveaustufe 2

nachgewiesen werden.

(2) Studienbewerber oder Studienbewerberinnen werden für die externe Feststellungsprüfung zugelassen, wenn sie noch kein anderes Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

(3) Bewerber oder Bewerberinnen, die eine Feststellungsprüfung bereits zweimal nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Feststellungsprüfung ist schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular der Hochschule für das Sommersemester in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. März und für das Wintersemester vom 1. August bis zum 15. September zu stellen.

(5) Über die Zulassung zur Feststellungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber oder der Bewerberin spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine des schriftlichen Teils des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.

§ 35

Prüfungsverfahren

Die Prüflinge haben sich vor Beginn der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfungen auszuweisen.

Teil 5

Schlussbestimmungen

§ 36

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienkollegsverordnung vom 10. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 53), geändert durch die Verordnung vom 28. August 1997 (GVOBl. M-V S. 490), und die Feststellungsprüfungsordnung vom 10. Januar 1997 (Mittl.bl. KM M-V S. 297) außer Kraft.

Schwerin, den 26. Februar 2007

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch

Anlage 1

Schwerpunktkurse der Studienkollegs Greifswald und Wismar

Studienkolleg Greifswald

1. Schwerpunktkurs T

Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge
(außer biologischen Studiengängen) an Universitäten

 

Pflichtfächer

Wochenstunden

Deutsch

8 bis 12

Mathematik

8

Naturwissenschaften (Physik, Chemie)

8 bis 12

 

Fächer der schriftlichen Prüfung

1.

Deutsch

2.

Mathematik

3.

Physik oder Chemie

2. Schwerpunktkurs M

Vorbereitung auf medizinische, biologische und Sportstudiengänge
an Universitäten

 

Pflichtfächer

Wochenstunden

Deutsch

8 bis 12

Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik)

12 bis 16

Mathematik

4 bis 5

 

Fächer der schriftlichen Prüfung

1.

Deutsch

2.

Biologie oder Chemie

3.

Physik oder Mathematik

3. Schwerpunktkurs S/G

Vorbereitung auf sprachliche, geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge an Universitäten

 

Pflichtfächer

Wochenstunden

Deutsch

10 bis 14

Geschichte

4 bis 6

 

je nach Fachrichtung

 

S-Kurs

G-Kurs

 

sprachliche Studiengänge
(außer Deutsch)

geisteswissenschaftliche
und künstlerische Studiengänge;
Germanistik

 

2. Fremdsprache*

Deutsche Literatur oder Englisch**

6

3. Fremdsprache (eine
zweite der unter*
genannten Sprachen oder
Latein) oder Sozialkunde/
Geographie oder Deutsche
Literatur

Sozialkunde/Geographie/Englisch

4 bis 6

Fächer der schriftlichen Prüfung

 

 

S-Kurs

G-Kurs

1.

Deutsch

1.

Deutsch

2.

2. Fremdsprache

2.

Geschichte

3.

Geschichte oder Sozialkunde/
Geographie oder Deutsche
Literatur

3.

Deutsche Literatur oder Englisch** oder Sozialkunde/Geographie

 

Studienkolleg Wismar

1.Schwerpunktkurs TI

Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge
an Fachhochschulen

 

Pflichtfächer

Wochenstunden

Deutsch

8 bis 12

Mathematik

6 bis 8

Naturwissenschaften

8

Technisches Zeichnen einschließlich CAD oder Informatik

4

 

Fächer der schriftlichen Prüfung

1.

Deutsch

2.

Mathematik

3.

Physik oder Chemie

2. Schwerpunktkurs WW

Vorbereitung auf wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge
an Fachhochschulen

 

Pflichtfächer

Wochenstunden

Deutsch

8 bis 12

Mathematik

6 bis 8

Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre

6

Informationstechnologie und Informatik

4

Englisch

4

 

Fächer der schriftlichen Prüfung

1.

Deutsch

2.

Mathematik

3.

Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre

3. Schwerpunktkurs W

Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge
an Universitäten

 

Pflichtfächer

Wochenstunden

Deutsch

8 bis 12

Mathematik

6 bis 8

Volkswirtschaftslehre

6

Betriebswirtschaftslehre oder Englisch

4

Geschichte/Rechtskunde/Sozialkunde

2 bis 4

 

Fächer der schriftlichen Prüfung

1.

Deutsch

2.

Mathematik

3.

Volkswirtschaftslehre

 

*

zur Wahl in der Regel Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch; jeweils nur für Fortgeschrittene

**

Englisch nicht für Studienbewerber der Fachrichtungen Germanistik, Geschichte, Kunstgeschichte, Musik, Musikwissenschaft, Theater- und Filmwissenschaft, Publizistik, Philosophie

Anlage 2

Abbildung

Anlage 3

Abbildung

Anlage 4

Abbildung

Anlage 5

Abbildung

Anlage 6

Abbildung

Anlage 7

Abbildung

Anlage 8

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstr. 6/7, 17489 Greifswald, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieser Geschäftsstelle erhoben werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323, 19055 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieser Geschäftsstelle erhoben werden.