221-5

Gesetz über die Studentenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Studentenwerksgesetz - StudWG)

Vom 23. Februar 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 165



§ 1

Rechtsstellung

(1) Die Studentenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(2) Die Studentenwerke regeln ihre Angelegenheiten durch Satzungen und Beitragsordnungen, die der Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind.

§ 2*

Aufgaben

(1) Den Studentenwerken obliegt im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Förderung der Studenten. Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch

1.

die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für die studentische Verpflegung und

2.

die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen.

Die Studentenwerke stellen unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben Räume und Einrichtungen für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen der Studenten bereit. Sie können Betreuungsstätten für Kinder von Studenten unterhalten. Von den Eltern ist ein angemessener Kostenbeitrag zu entrichten.

(2) Den Studentenwerken obliegt ferner als Auftragsangelegenheit die Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann den Studentenwerken nach Anhörung im Einvernehmen mit der Finanzministerin durch Rechtsverordnung weitere Auftragsangelegenheiten übertragen, soweit diese mit den Aufgaben nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen.

*

§ 2 Abs. 3 geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2003.

§ 3

Errichtung und Zuordnung

(1) Folgende Studentenwerke werden errichtet:

1.

das Studentenwerk Rostock, zuständig für

-

die Universität Rostock und

-

die Fachhochschule Wismar,

2.

das Studentenwerk Greifswald, zuständig für

-

die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,

-

die Fachhochschule Stralsund und

-

die Fachhochschule Neubrandenburg.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Studentenwerke und Hochschulen die Zuständigkeit nach Absatz 1 zu ändern oder bestimmte Aufgaben statt mehreren Studentenwerken einem Studentenwerk zu übertragen, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 4

Benutzer

(1) Studenten im Sinne von § 2 Abs. 1 sind die an den im § 3 genannten Hochschulen für ein Studium eingeschriebenen Personen. Als Studium gilt hierbei nur ein Vollzeitstudium in Studiengängen, die mit einer Hochschul- oder Staatsprüfung abgeschlossen werden, oder in Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudien sowie ein Promotionsstudium.

(2) Die Studentenwerke sollen ihren Beschäftigten und den Hochschulmitgliedern die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt gestatten, wenn eine geordnete Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. Unter der gleichen Voraussetzung können andere als die in Absatz 1 genannten Personen zur Benutzung zugelassen werden, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5

Organe

Organe des Studentenwerks sind:

1.

der Verwaltungsrat,

2.

der Vorstand,

3.

der Geschäftsführer.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.

§ 6

Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

1.

Erlaß und Änderung der Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder,

2.

Erlaß und Änderung der Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes,

3.

Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

4.

Wahl und Entlassung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes, jeweils mit Zustimmung der Kultusministerin,

5.

Entgegennahme und Erörterung des Jahresabschlusses, des dazugehörigen Prüfungsberichtes sowie des Geschäftsberichtes des Geschäftsführers,

6.

Entlastung des Geschäftsführers,

7.

Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen über die Tätigkeit des Studentenwerks und die Entwicklung seiner Einrichtungen,

8.

Erlaß und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,

9.

Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses auf Vorschlag des Vorstandes,

10.

Beschlußfassung über die Übernahme weiterer Aufgaben (§ 2 Abs. 2).

§ 7*

Zusammensetzung und Bildung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes. Ihm gehören mit beschließender Stimme an:

1.

von jeder Hochschule je angefangene 5 000 der ihr angehörigen Studenten zwei Studentenvertreter,

2.

von jeder Hochschule die gleiche Anzahl nichtstudentischer Hochschulmitglieder, die Hälfte von ihnen Hochschullehrer.

(2) Mit beratender Stimme können dem Verwaltungsrat angehören:

1.

höchstens zwei Beschäftigte des Studentenwerkes,

2.

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Gemeinde, in der das Studentenwerk seinen Sitz hat, oder des regionalen Wirtschaftslebens.

Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil; die Mitglieder des Vorstandes des Studentenwerkes können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 werden von den Studentenparlamenten, die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 von den Senaten der Hochschulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 2 werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates berufen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so rückt das Ersatzmitglied an seine Stelle nach. Scheidet auch dieses Ersatzmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Die Mitglieder üben ihr Amt auch über die Dauer ihrer Amtszeit hinaus aus, solange kein neues Mitglied gewählt wurde. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Absatzes 1 mit dem Ende der Hochschulmitgliedschaft oder durch Rücktritt, im Falle des Absatzes 2 mit der Abberufung durch die stimmberechtigten Mitglieder oder durch Rücktritt. Abweichend von Satz 1 beträgt bei der ersten Wahl zum Verwaltungsrat die Amtszeit für die Hälfte der Mitglieder ein Jahr.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen einer Student, der andere hauptberuflich tätiges Hochschulmitglied sein soll. Bis zu ihrer Wahl beruft der Rektor der größten vertretenen Hochschule den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzung.

*

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2003.

§ 8*

Verfahren im Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss zu Stande, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten gestimmt haben.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich; die Öffentlichkeit ist auf Antrag sowie in Personal- und Grundstücksangelegenheiten auszuschließen.

(3) In Personalangelegenheiten sowie auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitgliedes wird geheim abgestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle der geheimen Abstimmung erhält der Vorsitzende im zweiten Wahlgang eine zweite Stimme.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung ihres Stimmrechtes nicht an Weisungen gebunden.

(5) Die Einzelheiten des Verfahrens regeln die Satzung sowie eine Geschäftsordnung, die der Verwaltungsrat sich gibt.

*

§ 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2003.

§ 9*

Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1.

Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

Überwachung der Einhaltung des Wirtschaftsplanes,

3.

Entgegennahme des vom Geschäftsführer erstellten Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts sowie des Prüfungsberichts, Feststellung des Jahresabschlusses,

4.

Vorschlag einer Beitragsordnung,

5.

Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl des Geschäftsführers, die drei Vorschläge enthalten soll, sowie Vorschlag der Entlassung des Geschäftsführers,

6.

Bestellung und Entlassung des stellvertretenden Geschäftsführers,

7.

Entscheidung über die Zustimmung zu Geschäften des Studentenwerks in den in § 11 Abs. 2 genannten Fällen,

8.

Vorschlag für die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses.

Der Wirtschaftsplan sowie die Bestellung oder Entlassung des stellvertretenden Geschäftsführers bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

*

§ 9 Satz 2 geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2003.

§ 10

Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes, Verfahren

(1) Dem Vorstand gehören an:

1.

der Kanzler einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

2.

von jeder Hochschule im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks ein Student, vom Hochschulstandort Rostock jedoch zwei Studenten,

3.

ein Hochschullehrer einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

4.

ein von der Kommunalvertretung einer Stadt, in der eine der Hochschulen ihren Sitz hat, zu benennender Vertreter,

5.

eine in der Wirtschaft tätige Persönlichkeit.

Der Geschäftsführer des Studentenwerkes nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch den Verwaltungsrat gewählt. Vorschlagsberechtigt für die studentischen Vertreter entsprechend Nummer 2 sind die Studentenparlamente, für die Vertreter entsprechend Nummer 1 und 3 die Senate der Hochschulen sowie für den Vertreter entsprechend Nummer 5 die örtliche Industrie- und Handelskammer.

(3) Für jedes Vorstandsmitglied ist je ein Stellvertreter zu wählen oder zu benennen.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(5) Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(7) Die Vorschriften des § 8 Abs. 1, 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 11

Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerks, soweit nicht der Vorstand zuständig ist. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. Der Geschäftsführer ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die dem Studentenwerk nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragen sind. Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Der Geschäftsführer ist der Dienstvorgesetzte der Beschäftigen des Studentenwerks. Der Geschäftsführer wird durch den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.

(2) Der Zustimmung des Vorstandes bedürfen

1.

der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

2.

die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, soweit es sich hierbei nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

3.

die Einstellung und Entlassung von Angestellten mit Leitungsfunktionen.

Rechtsgeschäfte, die zustimmungsbedürftig sind, werden erst nach Erteilung der erforderlichen Zustimmung wirksam.

(3) Der Geschäftsführer und die von ihm Beauftragten üben in den vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen das Hausrecht aus.

(4) Der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Vorstandes und des Verwaltungsrates gebunden. Hält er einen Beschluß für rechtswidrig, so hat er diesen gegenüber dem betreffenden Organ unverzüglich schriftlich zu beanstanden und Abhilfe zu verlangen. Hilft das Organ der Beanstandung nicht ab, so berichtet der Geschäftsführer dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Bis zu dessen Entscheidung hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung.

(5) Auf Verlangen des Geschäftsführers beruft der Vorsitzende des Vorstandes diesen kurzfristig ein. Der Geschäftsführer kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, vorläufige Maßnahmen treffen. Hierüber ist der Vorstand unverzüglich zu informieren. Die vorläufigen Maßnahmen bleiben wirksam, bis der Vorstand selbst entschieden hat.

(6) Der Geschäftsführer soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Dasselbe gilt für den stellvertretenden Geschäftsführer.

(7) Gegenüber dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer wird das Studentenwerk vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten.

§ 12

Wirtschaftsführung und Organisation

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke führen ihre Einrichtungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Umweltverträglichkeit. Sie dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Das Wirtschaftsjahr der Studentenwerke ist das Kalenderjahr. Jährlich vor Beginn eines Wirtschaftsjahres erstellen die Studentenwerke einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Stellenübersicht, Investitionsplan und Finanzplan. Der Wirtschaftsplan ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur rechtzeitig zur Aufstellung des Landeshaushaltsplanes vorzulegen. Er bedarf seiner Zustimmung und bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann verlangen, daß der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Wirtschaftsjahr aufgestellt wird.

(3) Jedes Studentenwerk erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluß, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluß wird von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, geprüft.

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Benehmen mit der Finanzministerin durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Wirtschaftsführung, die Organisation sowie für das Rechnungswesen erlassen.

§ 13

Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Studentenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:

1.

Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

2.

Beiträge der Studenten,

3.

Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes und sonstige staatliche Zuwendungen,

4.

Zuwendungen Dritter.

(2) Die Studentenwerke erheben von den Studenten Beiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Absatz 1 Nr. 2) aufgrund einer Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Studenten. Von der Beitragszahlung können nur beurlaubte Studenten befreit werden. Die Beiträge sind jeweils bei der Einschreibung oder vor der Rückmeldung der Studenten fällig.

(3) Das Land stellt den Studentenwerken jährliche Zuwendungen (Absatz 1 Nr. 3) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfügung. Das Land erstattet den Studentenwerken die Kosten für die Durchführung der staatlichen Ausbildungsförderung sowie weiterer übertragener Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 .

§ 14*

Aufsicht, Bekanntmachungen

(1) Die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der Selbstverwaltung sowie die Fachaufsicht im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 2 und 3) obliegen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist befugt, sich über einzelne Angelegenheiten der Studentenwerke zu unterrichten. Es kann entsprechende Auskünfte verlangen. Es kann Beauftragte zur Teilnahme an Sitzungen von Gremien entsenden. Dem Beauftragten ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Rahmen seiner Aufsicht Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Ebenso können die Unterlassung rechtlich gebotener Beschlüsse und Maßnahmen beanstandet sowie verlangt werden, daß die Beschlüsse gefaßt und die Maßnahmen getroffen werden. Die Beanstandung erfolgt gegenüber dem Geschäftsführer. Sie hat aufschiebende Wirkung. Kommt ein Studentenwerk dem Verlangen nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, so kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege der Ersatzvornahme Beschlüsse und Maßnahmen selbst aufheben, ändern und durchsetzen.

(4) Sind die Maßnahmen gemäß Absatz 3 nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung zu gewährleisten, so kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studentenwerks im erforderlichen Umfang ausüben.

(5) Die Beitragsordnung und die Satzungen sind in den Mitteilungsblättern der Hochschulen und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.

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§ 14 geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2003.

§ 15*

Übergangsvorschriften

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einvernehmen mit der Finanzministerin den Studentenwerken die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte an Liegenschaften und anderen Vermögenswerten übertragen.

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes vom 16. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 480) im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zur Neuwahl aus.

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§ 15 geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2003.

§ 16

Sprachliche Gleichstellung

Amts-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für Frauen und Männer.

§ 17

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 23. Februar 1993

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Die Kultusministerin
Steffie Schnoor