221-5-2

Verordnung
über die Organisation, die Wirtschaftsführung und
das Rechnungswesen der Studentenwerke

Vom 23. November 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 332



Änderungen

1.

mehrfach geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 301)

Aufgrund des § 12 Abs. 4 des Studentenwerksgesetzes vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 165) verordnet die Kultusministerin im Einvernehmen mit der Finanzministerin:

I.

Organisation

§ 1

Einrichtungen

Einrichtungen der Studentenwerke, insbesondere Mensen, Cafeterien und Wohnheime, sind eigenständige Betriebsteile, die Dienstleistungen für die Studierenden erbringen. Für jede Einrichtung ist eine Kostenstelle im Wirtschaftsplan vorzusehen.

§ 2

Gemeinnützigkeit

(1) Die Studentenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die von den Studentenwerken unterhaltenen Einrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der von den Studentenwerken unterhaltenen Einrichtungen dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Studentenwerke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II.

Wirtschaftsführung

§ 3

Grundsätze

(1) Die Entwicklung der Kosten und Leistungen des Studentenwerks und die Wirtschaftsführung werden vom Geschäftsführer des Studentenwerks überwacht. Bei der Wirtschaftsführung sind die Grundsätze der Umweltverträglichkeit angemessen zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer hat den Vorstand in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von Aufwand und Ertrag sowie über die Leistungen zu unterrichten und auf eine rechtzeitige Beschlußfassung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Studentenwerksgesetz hinzuwirken.

(2) Das Eigenkapital der Studentenwerke besteht aus Rücklagen. Die Studentenwerke können eine allgemeine Rücklage und zweckgebundene Rücklagen aus Überschüssen bilden, soweit dies der Wirtschaftsplan vorsieht und diese Überschüsse nicht zu einer Ermäßigung der Landeszuwendungen in bezuschußten Aufgabenbereichen oder diesbezüglichen Kostenstellen führen. Für Aufgabenbereiche oder Kostenstellen, die über die Beitragsordnung mit zweckgebundenen Beiträgen oder über Zuwendungen des Landes finanziert werden, müssen zweckgebundene Rücklagen gebildet oder aufgelöst werden, wenn die entsprechenden Kostenstellen im Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag oder Überschuß abschließen.

(3) Für wertverbessernde Maßnahmen und die Wiederbeschaffung des Anlagevermögens - soweit dieses aus Zuschüssen finanziert ist - sollen die Studentenwerke aus dem Jahresüberschuß die allgemeine Rücklage erhöhen oder zweckgebundene Rücklagen bilden, falls das erforderliche Eigenkapital nicht bereits in der Bilanz nachgewiesen ist. Die Wirtschaftsführung ist deshalb so zu gestalten, daß von den Studentenwerken zum Ausgleich der Auflösung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse jährliche Rücklagenzuführungen unter Berücksichtigung ihres Sozialauftrags erwirtschaftet werden; davon ausgenommen sind Investitionszuschüsse für Anlagegüter des Mensabereichs.

(4) Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist; darüber hinaus sind Geschäftsversicherungen gegen Schadensrisiken durch Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser und Feuer, Betriebshaftpflicht-, Gewässerschäden- und Vollkaskoversicherungen für Fahrzeuge des Studentenwerks im erforderlichen Umfang allgemein zugelassen.

(5) Die Studentenwerke können einzelne der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe von § 65 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern auch in einer Rechtsform des privaten Rechtes wahrnehmen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Das Studentenwerk muss einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des anderen Unternehmens erhalten. Die Einzahlungsverpflichtung des Studentenwerkes muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Die Haftung des Studentenwerkes ist für diesen Fall auf die Einlage des Geschäftsanteils zu begrenzen. Die für das Studentenwerk als Anstalt öffentlichen Rechts geltende Gewährträgerhaftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist für die Studentenwerke insoweit ausgeschlossen. Durch Vereinbarung ist sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden. Das Studentenwerk hat in seiner Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass auch seine Unternehmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates des Studentenwerkes.

§ 4

Bewirtschaftung der Einrichtungen

(1) Leistungsentgelte, die die Studentenwerke zu erheben beabsichtigen, sind im Erfolgsplan darzustellen und zu erläutern.

(2) Die Essenspreise für Studierende sind sozial verträglich und unter Berücksichtigung ihrer Sozialbeiträge sowie für die anderen Personen gemäß § 4 Absatz 2 des Studentenwerksgesetzes so zu gestalten, dass es für das Studentenwerk zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Die Verkaufspreise in den Cafeterien haben mindestens den Wareneinsatz, die Personalkosten sowie einen angemessenen Anteil der Energiekosten abzudecken. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann nach Anhörung der Studentenwerke und unter Beachtung der unterschiedlichen Essensqualität, die sich in der Regel in der Höhe des Wareneinsatzes ausdrückt, Mindestpreise festlegen, um die Einheitlichkeit der Preisgestaltung in den Mensen des Landes zu gewährleisten.

(3) Die Studentenwohnheime sind so zu bewirtschaften, daß alle erforderlichen Kosten gedeckt sind. Hierbei sind, sofern das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren festgelegt oder zugelassen hat, alle Kosten zu berücksichtigen, die für eine auf Dauer angelegte ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wohnheime notwendig sind. Überschüsse dürfen nur insoweit erwirtschaftet werden, als dies für die Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Für vor dem 1. November 1990 errichtete, nicht sanierte Wohnheime sind mindestens die Energiekosten zu decken. Soweit Unterschiede in der Kostenbelastung oder in der Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen bei einzelnen Wohnheimen im Vergleich zu anderen zu einer unangemessenen Miethöhe führen würden, können die Studentenwerke Wohnheime auch zu kalkulatorischen Wirtschaftseinheiten zusammenfassen.

(4) Die Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der Wohnheime sind entsprechend der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250), zu kalkulieren. Für nicht verwendete Aufwendungen zur Instandhaltung der Wohnheime sind vorbehaltlich Absatz 3 Satz 3 Rückstellungen zu bilden.

§ 5

Wirtschaftsplan

(1) Der vom Geschäftsführer des Studentenwerks unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor Beginn eines Wirtschaftsjahres aufzustellende Wirtschaftsplan wird vom Vorstand des Studentenwerks festgestellt. Er bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus den Vorbemerkungen, dem Erfolgsplan für die einzelnen Kostenstellen sowie dem Finanzplan; er ist gemäß Anlage 1 zu gliedern. Der Wirtschaftsplan hat alle vorhersehbaren Maßnahmen der Studentenwerke, welche Aufwand oder Ertrag und Ausgaben oder Einnahmen verursachen, zu enthalten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Verwendung von Mustern für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes für verbindlich erklären.

(3) Der Wirtschaftsplan muß in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein; ein negatives Betriebsergebnis des Erfolgsplans muß durch Entnahme aus Rücklagen nach Abzug der Zwangsrücklage ausgeglichen werden können.

(4) Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans nicht vorhergesehene Maßnahmen sowie wesentliche Veränderungen in der Durchführung der geplanten Maßnahmen müssen vor deren Durchführung beantragt und genehmigt werden. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes entsprechend. Wesentlich sind Veränderungen in der Finanzierung oder Änderungen des Erfolgsplanes, die zu einer Änderung der veranschlagten Kosten einer Maßnahme um mehr als 30 000 Euro führen, davon ausgenommen sind die Beteiligungen gemäß § 3 Absatz 5 und die Stellenübersichten (Personalstellen) gemäß § 7 .

§ 6

Erfolgsplan

(1) Im Erfolgsplan sind alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des zu planenden Wirtschaftsjahres in einer Übersicht über die Ertrags- und Aufwandskonten den Kostenstellen zuzuordnen, bei denen sie verursacht werden. Für Aufwand, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ist ein sachgerechter Verteilungsschlüssel anzuwenden, der im Erfolgsplan zu erläutern ist.

(2) Der Aufwand von Kostenstellen, in denen Leistungen für verschiedene Kostenstellen zusammengefaßt sind (Hilfskostenstellen), ist entsprechend dem jeweiligen Umfang der erbrachten Leistungen auf die jeweilige (Haupt-)Kostenstelle umzugliedern (innerbetriebliche Leistungsverrechnung). Der Aufwand für die Hauptverwaltung einschließlich dieser zugeordneter Hilfskostenstellen ist grundsätzlich nach dem Verhältnis des Aufwandes aller anderen Kostenstellen zueinander auf diese zu verrechnen.

(3) Zuwendungen des Landes und die nach der Beitragsordnung zu erwartenden zweckgebundenen Beitragseinnahmen der Studentenwerke sind in den Kostenstellen als Ertrag auszubringen, für die sie bestimmt sind. Nicht zweckgebundene Zuwendungen zum laufenden Betrieb und Beiträge für allgemeine Zwecke der Studentenwerke sind als allgemeine Deckungsmittel auszubringen. Eine Aufteilung der im Haushaltsplan für die Nutzungsüberlassung der staatlichen Liegenschaften an die Studentenwerke ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben (Bruttonachweis) auf die jeweiligen Kostenstellen findet nicht statt.

(4) Jeweils bis zum 31. Juli ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Gegenüberstellung der im Erfolgsplan veranschlagten und der tatsächlichen Aufwendungen und Erträge zum Stichtag 30. Juni vorzulegen; Abweichungen von mehr als 5 vom Hundert oder mehr als 20.000,- Deutsche Mark im Ergebnis der einzelnen Kostenstellen sind zu erläutern.

§ 7

Stellenübersichten

(1) Die Stellenübersichten enthalten für jede Kostenstelle alle erforderlichen Stellen für Arbeitnehmer und sonstiges Personal mit den entsprechenden Angaben für Stellenbezeichnungen, Vergütungsgruppen und Lohngruppen; sie sind in einer Gesamtstellenübersicht zusammenzufassen. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlichen besetzten Stellen anzugeben. Die Stellenübersichten sind verbindlich.

(2) Arbeitnehmer dürfen vom Studentenwerk nur eingestellt werden, soweit freie Stellen der entsprechenden Vergütungs- oder Lohngruppen zur Verfügung stehen. Dies gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen.

(3) Stellen für Arbeitnehmer dürfen mit teilzeitbeschäftigten Kräften in der Weise besetzt werden, daß auf einer Stelle mehrere teilzeitbeschäftigte Kräfte derselben oder einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten teilzeitbeschäftigten Kräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitarbeitskraft nicht überschreiten. Die Beschäftigung von Aushilfskräften bleibt unberührt.

§ 8

Finanzplan

(1) Die Studentenwerke stellen einen jährlichen Finanzplan und - als Erläuterung dazu - einen Investitionsplan auf. Der Finanzplan enthält alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus der Änderung und der Nutzung des Vermögens und aus der Kreditwirtschaft der Studentenwerke ergeben. Im Investitionsplan sind alle Investitionsmaßnahmen mit einem Beschaffungswert über 400 Euro darzustellen und zu begründen. Einzelmaßnahmen mit einem Herstellungs- oder einem Beschaffungswert von weniger als 10 000 Euro können zusammengefaßt pro Kostenstelle oder Aufgabenbereich dargestellt werden, wenn nicht eine Einzeldarstellung aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist.

(2) Mehrausgaben für die im Finanzplan veranschlagten Investitionen sind bis zu 10 vom Hundert der Gesamtinvestitionen eines Jahres zulässig, wenn sie durch Einsparungen bei anderen genehmigten Investitionen gedeckt werden. Darüber hinaus können auch zweckgebundene Zuwendungen und Spenden Dritter für zusätzliche, nicht im Finanzplan berücksichtigte Investitionen verwendet werden.

III.

Rechnungswesen

§ 9

Buchhaltung

(1) Die Studentenwerke buchen nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung gemäß den §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuches . Kontenrahmen und Kontenplan sollen unter den Studentenwerken mit dem Ziel der Einheitlichkeit abgestimmt werden. Die Kultusministerin kann einen einheitlichen Kontenrahmen nach Anhörung der Studentenwerke erlassen.

(2) Die Organisation der Buchführung und des Kassenwesens sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Für die Aufbewahrung von Unterlagen gelten die §§ 257 bis 261 des Handelsgesetzbuches und die Vorschriften der Abgabenordnung.

(3) Aufwendungen und Erträge sind in einer Finanzbuchhaltung darzustellen.

(4) Mieteinnahmen und -forderungen sowie Miet- und Schlüsselkautionen sind in einer Mietbuchhaltung darzustellen. Warenzugänge und -abgänge einschließlich Bestand je Artikel sowie der Roherlös sind in einer Materialbuchhaltung im einzelnen nachzuweisen.

(5) Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sollen einheitliche Abschreibungssätze nach der Abschreibungstabelle zur Abgabenordnung festgelegt werden. Für die Abschreibung auf Gebäude und Einbauten gelten grundsätzlich die Sätze nach der Zweiten Berechnungsverordnung. In der Anlagenbuchhaltung sind Zuwendungen zu Investitionsmaßnahmen aufzuführen und in gleichen Sätzen wie Abschreibungen zu verringern.

§ 10

Kostenrechnung

(1) Es ist eine Kostenstellenrechnung zu führen. Die einzurichtenden Kostenstellen müssen mit denen im Wirtschaftsplan übereinstimmen. Die Einrichtung zusätzlicher Kostenstellen ist zulässig. Unabhängig vom Umfang der Verantwortung des Geschäftsführers soll für die einzelnen Kostenstellen jeweils ein Verantwortlicher bestellt werden, der die Kosten und Leistungen der Kostenstelle laufend überwacht.

(2) Der Geschäftsführer kann für einzelne Kostenstellen oder Aufgabenbereiche für das geplante Geschäftsjahr ein Budget vorgeben, in das mindestens die Investitionen, die besonderen Personalaufwendungen, der Wareneinsatz, der Geschäftsbedarf (Büromaterial, Papierwaren, Kosten der Kommunikation), die Aufwendungen für Reinigung, Wartung und Instandhaltung einzubeziehen sind; die Budgets können in Teilbudgets unterteilt werden.

§ 11

Jahresabschluß

(1) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden, soweit nicht weitgehend gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes . Der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerkes zu veröffentlichen. Der geprüfte Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht bis zum 31. Juli des folgenden Jahres dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Der Wirtschaftsprüfer ist spätestens nach fünf Jahren zu wechseln.

(2) Die Bilanz ist gemäß Anlage 2 zu gliedern. Das gesamte Anlagevermögen ist zu bilanzieren. Im Anhang ist in einem Anlagespiegel die Entwicklung des Anlagevermögens getrennt nach einzelnen Wohnheimen und sonstigen Gebäuden und Aufgabenbereichen darzustellen; wo dies von der Sache her geboten ist, können verschiedene Gebäude zu Anlageobjekten zusammengefaßt werden. Zweckgebundene Rücklagen für Grundstücke sind im Jahresabschluß gesondert auszuweisen; zweckgebundene Rücklagen für bewegliche Sachen einzelner Einrichtungen oder Einrichtungen eines Aufgabenbereichs sollen zusammengefaßt werden. Hat die Rücklage einen Stand erreicht, der dem Wiederbeschaffungswert der entsprechenden Anlagegüter entspricht, ist eine weitere Rücklagenzuführung nicht zulässig. Eine Entnahme aus diesen Rücklagen zum Ergebnisausgleich ist nicht zulässig, es sei denn, daß die Anlagegüter, für die die entsprechende Rücklage gebildet wurde, nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang erhalten oder betrieben werden sollen; die Verwendung der Rücklage oder von Teilen davon kann der Höhe nach im Jahresabschluß als "verwendete Rücklage" bezeichnet werden. In Anlehnung an § 5 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten in Krankenhäusern, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2511), sind die Investitionszuschüsse in einen Sonderposten einzustellen, die planmäßigen Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungswerte aufwandmäßig zu verrechnen und die Abschreibungen durch ertragswirksame Entnahmen entsprechender Beträge aus den Sonderposten auszugleichen. Die Rückstellungen für die Wohnheiminstandhaltung sind aus dem nichtverbrauchten Aufwand für die Instandhaltung der Gebäude und des Mobiliars getrennt nach Objekten zu bilden und in der gleichen Gliederung wie im Anlagespiegel in den Erläuterungen darzustellen.

(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist durch eine Darstellung von Aufwand und Ertrag nach Aufgabenbereichen in der Gliederung der Anlage 3 zu erläutern. Beim Aufwand für die Instandhaltung der Wohnheime ist der Aufwand für die Gebäudesanierung jeweils einschließlich des durch eventuelle Landeszuschüsse finanzierten Teils mitzubuchen, sofern dieser nicht aktivierungspflichtig ist.

§ 12

Lagebericht

Für den Lagebericht der Studentenwerke gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend, er ist vom Wirtschaftsprüfer mit zu prüfen.

§ 13

Rechnungskontrolle

(1) In jedem Studentenwerk ist ein zentrales Sachgebiet für die Innenrevision einzurichten. Innerhalb der Studentenwerke obliegt die Rechnungskontrolle der Innenrevision.

(2) Der Verwendungsnachweis ist von der Innenrevision der Studentenwerke zu prüfen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises umfaßt die nach Nummer 11 der VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung festgelegten Aufgaben. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jeweils bis zum 30. September vorzulegen.

(3) Die Tätigkeit der Innenrevision ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die die Aufstellung eines jährlichen Prüfungsplans vorsieht.

§ 14

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1994 anzuwenden.

Schwerin, den 23. November 1993

Die Kultusministerin
Steffie Schnoor

Anlage 1

Gliederung des Wirtschaftsplanes

<b>I</b>

Allgemeine Angaben

1

Inhaltsverzeichnis

2

Leistungszahlen

3

Angaben zur mittelfristigen Unternehmensplanung

4

Gesamtübersicht über die Aufwendungen und Erträge  im Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Kontenstruktur

5

Übersicht über die Erträge und Aufwendungen in den Hauptkostenstellen des Erfolgsplans

6

Zusammenstellung der Landeszuschüsse für den Erfolgsplan

7

Gesamterträge aus Beiträgen zum Studentenwerk (Planjahr) gegliedert in:

-

Studentenzahlen pro Hochschule

-

Beitragshöhe

-

Aufteilung der Gesamtbeiträge nach Zweckbindung

<b>II</b>

Personalübersicht

1

Gesamtstellenübersicht

2

Stellenübersicht der einzelnen Kostenstellen

3

Organigramm mit zugeordneter Stellenzahl

<b>III</b>

Erfolgsplan

Für die Kostenstellen des Erfolgsplans ist folgende Systematik zugrunde zu legen:

1

Leistungsbereich Verwaltung

Gesamtübersicht

100

Verwaltungsrat

110

Vorstand

120

Geschäftsführung

130

Allgemeine Verwaltung

140

EDV-Organisation

150

Bau und Technik

160

Fuhrpark

170

Personalrat

180

Handwerker

2

Leistungsbereich Verpflegungsbetriebe

Gesamtübersicht

400

Leitung Verpflegungsbetriebe

410 - 489

Mensen, Cafeterien, Essenausgabestellen

3

Leistungsbereich Studentisches Wohnen

Gesamtübersicht

500

Wohnheimverwaltung

510

- 599 Wohnheime

4

Leistungsbereich Ausbildungsförderung

600

Abteilung für Ausbildungsförderung

5

Leistungsbereich Soziale Dienste

Gesamtübersicht

700

Studentenhaus (mit überwiegend Aufgaben im sozialen und kulturellen Bereich)

710

Soziale Beratung

720

Kulturelle Betreuung

730

Darlehenskasse

740

Kindertagesstätte

750

Sonstige

6

Betriebe gewerblicher Art

7

Unternehmen/Beteiligungen

8

Sonstige

<b>IV</b>

Investitionsplan

Anlage 2

Gliederung der Bilanz

 

Aktiva

 

Passiva

A

Anlagevermögen

A

Eigenkapital

I

Immaterielle Vermögensgegenstände

I

Allgemeine Rücklagen

II

Sachanlagen

II

Zweckgebundene Rücklagen

1

Grundstücke, grundstücksgleiche

 

 

 

Rechte und Bauten

III

Zwangsrücklagen

 

einschließlich der Bauten

 

 

 

auf fremden Grundstücken

IV

Bilanzgewinn

2

Betriebs- und Geschäftsausstattung,

1

Gewinnvortrag

 

Technische Anlagen und Maschinen

2

Jahresüberschuss

3

Geleistete Anzahlungen und

 

 

 

Anlagen im Bau

V

Bilanzverlust

III

Finanzanlagen

B

Sonderposten zur

1

Wertpapiere des Anlagevermögens

 

Finanzierung

2

Beteiligungen

 

des Sachanlagevermögens

3

Sonstige Ausleihungen

 

 

 

 

1

Verwendete Zuschüsse

B

Umlaufvermögen

2

Nichtverwendete Zuschüsse

 

 

 

 

I

Vorräte

C

Rückstellungen

1

Warenbestand der Ver-

 

 

 

pflegungsbetriebe

1

Steuerrückstellungen

2

Übriges Verbrauchsmaterial

2

Sonstige Rückstellungen

 

 

 

 

II

Forderungen und sonstige

D

Verbindlichkeiten

 

Vermögensgegenstände

 

 

1

Forderungen aus Lieferungen

1

Investitionsdarlehen

 

und Leistungen

2

Verbindlichkeiten an das Land

2

Forderungen gegen das Land

3

Verbindlichkeiten aus

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

Lieferungen und Leistungen

3

Sonstige Vermögensgegenstände

4

Sonstige Verbindlichkeiten

 

davon Forderungen mit einer Rest-

 

 

 

laufzeit von mehr als einem Jahr

E

Rechnungsabgrenzungs-

 

 

 

posten

III

Wertpapiere

 

 

IV

Kassenbestand, Guthaben bei

 

 

 

Kreditinstituten, Postgiro-

 

 

 

guthaben, Schecks

 

 

C

Rechnungsabgrenzungsposten

 

 

Anlage 3

Gliederung für die Kostenartenrechnung
(Erläuterungsteil zur Gewinn- und Verlustrechnung)

I.

Ertrag

Stud.-
werk insges.

Mensen

Cafe-
terien

Wohn-
heime

Kinder-
tages-
stätte

Betrieb
gewerb-
licher Art

Beteili-
gungen

1.

Umsatzerlöse insgesamt davon:

-

Erträge aus Essenverkauf an Studenten

-

Erträge aus sonst. Essenverkauf

-

Mieterträge Wohnheime

-

übrige Mieterträge

-

aus Eltern-beiträgen

-

übrige Umsatzerlöse

 

 

 

 

 

 

 

2.

Zweckgeb. Beitragsein
-nahmen

-

aus Sozial-beiträgen

 

 

 

 

 

 

 

3.

Zuschüsse
insgesamt
davon:

-

des BM zum lfd. Betrieb

-

verrechnete Inv.zuschüsse des BM

-

sonstige Landeszu-schüsse

-

Übrige Zusch.

 

 

 

 

 

 

 

4.

Sonst. Erträge
insgesamt
davon:

-

Zinserträge Kaution

-

sonstige Zinserträge

-

übrige Erträge

 

 

 

 

 

 

 

5.

Außerordentliche Erträge

 

 

 

 

 

 

 

Ertrag gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

II.

Aufwand

Stud.-
werk insges.

Mensen

Cafe-
terien

Wohn-
heime

Kinder-
tages-
stätte

Betrieb
gewerb-
licher Art

Beteili-
gungen

1.

Personalaufwand

gesamt

 

 

 

 

 

 

 

2.

Sachaufwand gesamt
davon:

-

Wareneinsatz Hilfs- u. Be-triebsstoffe

-

Bewirtschaftung Gebäude u.Grundstücke

-

Einrichtungs-aufwendungen

-

Energieaufwen-dungen

-

Verwaltungs-aufwendungen

-

Beiträge/Ver-sicherungen/ Steuern

-

Sonst. Sach-aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

3.

Anteil. Aufwand
d. Hauptverw.

 

 

 

 

 

 

 

Aufwand gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stud.-
werk insges.

Mensen

Cafe-
terien

Wohn-
heime

Kinder-
tages-
stätte

Betrieb
gewerb-
licher Art

Beteili-
gungen

III.

Jahresüberschuss/
Jahresfehlbetrag

 

 

 

 

 

 

 

IV.

Zuführung zu
Rücklagen

-

zur allg. Rücklage

-

zu zweckgeb. Rücklagen

-

Zwangsrücklagen

 

 

 

 

 

 

 

V.

Auflösung von
Rücklagen

-

aus allgem. Rücklage

-

aus zweckgeb. Rücklagen

-

aus Zwangs-rücklage

 

 

 

 

 

 

 

VI.

Ergebnis