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221-5-2 Verordnung über die Organisation, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke Vom 23. November 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 332
Änderungen
- 1.
mehrfach geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 301)
Aufgrund des
§ 12 Abs. 4
des Studentenwerksgesetzes
vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 165) verordnet die Kultusministerin im Einvernehmen
mit der Finanzministerin:
I. Organisation
§ 1
Einrichtungen
Einrichtungen der Studentenwerke, insbesondere Mensen, Cafeterien
und Wohnheime, sind eigenständige Betriebsteile, die Dienstleistungen für
die Studierenden erbringen. Für jede Einrichtung ist eine Kostenstelle im Wirtschaftsplan
vorzusehen.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Studentenwerke verfolgen ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die von den Studentenwerken unterhaltenen Einrichtungen
sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel der von den Studentenwerken unterhaltenen Einrichtungen
dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Studentenwerke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
II. Wirtschaftsführung
§ 3
Grundsätze
(1) Die Entwicklung der Kosten und Leistungen des Studentenwerks
und die Wirtschaftsführung werden vom Geschäftsführer des Studentenwerks
überwacht. Bei der Wirtschaftsführung sind die Grundsätze der Umweltverträglichkeit
angemessen zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer hat den Vorstand
in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von Aufwand und
Ertrag sowie über die Leistungen zu unterrichten und auf eine rechtzeitige Beschlußfassung
im Rahmen des
§ 9
Abs. 1
Nr. 1
Studentenwerksgesetz
hinzuwirken.
(2) Das Eigenkapital der Studentenwerke besteht aus Rücklagen.
Die Studentenwerke können eine allgemeine Rücklage und zweckgebundene Rücklagen
aus Überschüssen bilden, soweit dies der Wirtschaftsplan vorsieht und diese
Überschüsse nicht zu einer Ermäßigung der Landeszuwendungen
in bezuschußten Aufgabenbereichen oder diesbezüglichen Kostenstellen führen.
Für Aufgabenbereiche oder Kostenstellen, die über die Beitragsordnung mit
zweckgebundenen Beiträgen oder über Zuwendungen des Landes finanziert werden,
müssen zweckgebundene Rücklagen gebildet oder aufgelöst werden, wenn
die entsprechenden Kostenstellen im Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag oder Überschuß
abschließen.
(3) Für wertverbessernde Maßnahmen und die Wiederbeschaffung
des Anlagevermögens - soweit dieses aus Zuschüssen finanziert ist - sollen
die Studentenwerke aus dem Jahresüberschuß die allgemeine Rücklage
erhöhen oder zweckgebundene Rücklagen bilden, falls das erforderliche Eigenkapital
nicht bereits in der Bilanz nachgewiesen ist. Die Wirtschaftsführung ist deshalb
so zu gestalten, daß von den Studentenwerken zum Ausgleich der Auflösung
des Sonderpostens für Investitionszuschüsse jährliche Rücklagenzuführungen
unter Berücksichtigung ihres Sozialauftrags erwirtschaftet werden; davon ausgenommen
sind Investitionszuschüsse für Anlagegüter des Mensabereichs.
(4) Risiken für Schäden an Personen, Sachen und
Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit die Versicherung gesetzlich
vorgeschrieben ist; darüber hinaus sind Geschäftsversicherungen gegen Schadensrisiken
durch Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser und Feuer, Betriebshaftpflicht-, Gewässerschäden-
und Vollkaskoversicherungen für Fahrzeuge des Studentenwerks im erforderlichen
Umfang allgemein zugelassen.
(5) Die Studentenwerke können einzelne der ihnen übertragenen
Aufgaben nach Maßgabe von
§ 65
der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
auch in einer Rechtsform des privaten Rechtes wahrnehmen. Sie können sich zur
Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und
Unternehmen gründen. Das Studentenwerk muss einen angemessenen Einfluss, insbesondere
im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des anderen Unternehmens
erhalten. Die Einzahlungsverpflichtung des Studentenwerkes muss auf einen bestimmten
Betrag begrenzt sein, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Die Haftung
des Studentenwerkes ist für diesen Fall auf die Einlage des Geschäftsanteils
zu begrenzen. Die für das Studentenwerk als Anstalt öffentlichen Rechts
geltende Gewährträgerhaftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist für
die Studentenwerke insoweit ausgeschlossen. Durch Vereinbarung ist sicherzustellen,
dass dem Landesrechnungshof die sich aus
§ 111
der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden. Das Studentenwerk hat in
seiner Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten,
dass auch seine Unternehmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke verfolgen. Die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen bedarf der Zustimmung
des Verwaltungsrates des Studentenwerkes.
§ 4
Bewirtschaftung der Einrichtungen
(1) Leistungsentgelte, die die Studentenwerke zu erheben beabsichtigen,
sind im Erfolgsplan darzustellen und zu erläutern.
(2) Die Essenspreise für Studierende sind sozial verträglich
und unter Berücksichtigung ihrer Sozialbeiträge sowie für die anderen
Personen gemäß
§ 4
Absatz 2 des Studentenwerksgesetzes
so zu gestalten, dass es für das Studentenwerk zweckmäßig und wirtschaftlich
ist. Die Verkaufspreise in den Cafeterien haben mindestens den Wareneinsatz, die
Personalkosten sowie einen angemessenen Anteil der Energiekosten abzudecken. Das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann nach Anhörung der
Studentenwerke und unter Beachtung der unterschiedlichen Essensqualität, die
sich in der Regel in der Höhe des Wareneinsatzes ausdrückt, Mindestpreise
festlegen, um die Einheitlichkeit der Preisgestaltung in den Mensen des Landes zu
gewährleisten.
(3) Die Studentenwohnheime sind so zu bewirtschaften, daß
alle erforderlichen Kosten gedeckt sind. Hierbei sind, sofern das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren festgelegt
oder zugelassen hat, alle Kosten zu berücksichtigen, die für eine auf Dauer
angelegte ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wohnheime notwendig sind.
Überschüsse dürfen nur insoweit erwirtschaftet werden, als dies für
die Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Für vor dem 1. November
1990 errichtete, nicht sanierte Wohnheime sind mindestens die Energiekosten zu decken.
Soweit Unterschiede in der Kostenbelastung oder in der Gewährung öffentlicher
Finanzierungshilfen bei einzelnen Wohnheimen im Vergleich zu anderen zu einer unangemessenen
Miethöhe führen würden, können die Studentenwerke Wohnheime auch
zu kalkulatorischen Wirtschaftseinheiten zusammenfassen.
(4) Die Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der Wohnheime
sind entsprechend der
Zweiten Berechnungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250), zu kalkulieren.
Für nicht verwendete Aufwendungen zur Instandhaltung der Wohnheime sind vorbehaltlich
Absatz 3 Satz 3 Rückstellungen zu bilden.
§ 5
Wirtschaftsplan
(1) Der vom Geschäftsführer des Studentenwerks unter
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor Beginn eines
Wirtschaftsjahres aufzustellende Wirtschaftsplan wird vom Vorstand des Studentenwerks
festgestellt. Er bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus den Vorbemerkungen, dem
Erfolgsplan für die einzelnen Kostenstellen sowie dem Finanzplan; er ist gemäß
Anlage 1
zu gliedern. Der Wirtschaftsplan hat alle vorhersehbaren Maßnahmen der Studentenwerke,
welche Aufwand oder Ertrag und Ausgaben oder Einnahmen verursachen, zu enthalten.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Verwendung von
Mustern für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes für verbindlich erklären.
(3) Der Wirtschaftsplan muß in Aufwand und Ertrag ausgeglichen
sein; ein negatives Betriebsergebnis des Erfolgsplans muß durch Entnahme aus
Rücklagen nach Abzug der Zwangsrücklage ausgeglichen werden können.
(4) Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans nicht vorhergesehene
Maßnahmen sowie wesentliche Veränderungen in der Durchführung der
geplanten Maßnahmen müssen vor deren Durchführung beantragt und genehmigt
werden. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften
für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes entsprechend. Wesentlich sind Veränderungen
in der Finanzierung oder Änderungen des Erfolgsplanes, die zu einer Änderung
der veranschlagten Kosten einer Maßnahme um mehr als 30 000 Euro führen,
davon ausgenommen sind die Beteiligungen gemäß § 3 Absatz 5
und die Stellenübersichten (Personalstellen) gemäß § 7
.
§ 6
Erfolgsplan
(1) Im Erfolgsplan sind alle vorhersehbaren Erträge und
Aufwendungen des zu planenden Wirtschaftsjahres in einer Übersicht über
die Ertrags- und Aufwandskonten den Kostenstellen zuzuordnen, bei denen sie verursacht
werden. Für Aufwand, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ist ein sachgerechter
Verteilungsschlüssel anzuwenden, der im Erfolgsplan zu erläutern ist.
(2) Der Aufwand von Kostenstellen, in denen Leistungen für
verschiedene Kostenstellen zusammengefaßt sind (Hilfskostenstellen), ist entsprechend
dem jeweiligen Umfang der erbrachten Leistungen auf die jeweilige (Haupt-)Kostenstelle
umzugliedern (innerbetriebliche Leistungsverrechnung). Der Aufwand für die Hauptverwaltung
einschließlich dieser zugeordneter Hilfskostenstellen ist grundsätzlich
nach dem Verhältnis des Aufwandes aller anderen Kostenstellen zueinander auf
diese zu verrechnen.
(3) Zuwendungen des Landes und die nach der Beitragsordnung
zu erwartenden zweckgebundenen Beitragseinnahmen der Studentenwerke sind in den Kostenstellen
als Ertrag auszubringen, für die sie bestimmt sind. Nicht zweckgebundene Zuwendungen
zum laufenden Betrieb und Beiträge für allgemeine Zwecke der Studentenwerke
sind als allgemeine Deckungsmittel auszubringen. Eine Aufteilung der im Haushaltsplan
für die Nutzungsüberlassung der staatlichen Liegenschaften an die Studentenwerke
ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben (Bruttonachweis) auf die jeweiligen Kostenstellen
findet nicht statt.
(4) Jeweils bis zum 31. Juli ist dem Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Gegenüberstellung der im Erfolgsplan veranschlagten
und der tatsächlichen Aufwendungen und Erträge zum Stichtag 30. Juni vorzulegen;
Abweichungen von mehr als 5 vom Hundert oder mehr als 20.000,- Deutsche Mark im Ergebnis
der einzelnen Kostenstellen sind zu erläutern.
§ 7
Stellenübersichten
(1) Die Stellenübersichten enthalten für jede Kostenstelle
alle erforderlichen Stellen für Arbeitnehmer und sonstiges Personal mit den
entsprechenden Angaben für Stellenbezeichnungen, Vergütungsgruppen und
Lohngruppen; sie sind in einer Gesamtstellenübersicht zusammenzufassen. Zum
Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlichen
besetzten Stellen anzugeben. Die Stellenübersichten sind verbindlich.
(2) Arbeitnehmer dürfen vom Studentenwerk nur eingestellt
werden, soweit freie Stellen der entsprechenden Vergütungs- oder Lohngruppen
zur Verfügung stehen. Dies gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige
Tätigkeiten übertragen werden sollen.
(3) Stellen für Arbeitnehmer dürfen mit teilzeitbeschäftigten
Kräften in der Weise besetzt werden, daß auf einer Stelle mehrere teilzeitbeschäftigte
Kräfte derselben oder einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe geführt
werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten teilzeitbeschäftigten
Kräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitarbeitskraft
nicht überschreiten. Die Beschäftigung von Aushilfskräften bleibt
unberührt.
§ 8
Finanzplan
(1) Die Studentenwerke stellen einen jährlichen Finanzplan
und - als Erläuterung dazu - einen Investitionsplan auf. Der Finanzplan enthält
alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus der
Änderung und der Nutzung des Vermögens und aus der Kreditwirtschaft der
Studentenwerke ergeben. Im Investitionsplan sind alle Investitionsmaßnahmen
mit einem Beschaffungswert über 400 Euro darzustellen und zu begründen.
Einzelmaßnahmen mit einem Herstellungs- oder einem Beschaffungswert von weniger
als 10 000 Euro können zusammengefaßt pro Kostenstelle oder Aufgabenbereich
dargestellt werden, wenn nicht eine Einzeldarstellung aufgrund besonderer Umstände
erforderlich ist.
(2) Mehrausgaben für die im Finanzplan veranschlagten
Investitionen sind bis zu 10 vom Hundert der Gesamtinvestitionen eines Jahres zulässig,
wenn sie durch Einsparungen bei anderen genehmigten Investitionen gedeckt werden.
Darüber hinaus können auch zweckgebundene Zuwendungen und Spenden Dritter
für zusätzliche, nicht im Finanzplan berücksichtigte Investitionen
verwendet werden.
III. Rechnungswesen
§ 9
Buchhaltung
(1) Die Studentenwerke buchen nach den Regeln der kaufmännischen
Buchführung gemäß den
§§ 238
bis
241
des Handelsgesetzbuches
. Kontenrahmen und Kontenplan sollen unter den Studentenwerken mit dem Ziel der Einheitlichkeit
abgestimmt werden. Die Kultusministerin kann einen einheitlichen Kontenrahmen nach
Anhörung der Studentenwerke erlassen.
(2) Die Organisation der Buchführung und des Kassenwesens
sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Für die Aufbewahrung von Unterlagen
gelten die
§§ 257
bis
261
des Handelsgesetzbuches
und die Vorschriften der Abgabenordnung.
(3) Aufwendungen und Erträge sind in einer Finanzbuchhaltung
darzustellen.
(4) Mieteinnahmen und -forderungen sowie Miet- und Schlüsselkautionen
sind in einer Mietbuchhaltung darzustellen. Warenzugänge und -abgänge einschließlich
Bestand je Artikel sowie der Roherlös sind in einer Materialbuchhaltung im einzelnen
nachzuweisen.
(5) Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Für
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sollen einheitliche Abschreibungssätze
nach der Abschreibungstabelle zur Abgabenordnung festgelegt werden. Für die
Abschreibung auf Gebäude und Einbauten gelten grundsätzlich die Sätze
nach der Zweiten Berechnungsverordnung. In der Anlagenbuchhaltung sind Zuwendungen
zu Investitionsmaßnahmen aufzuführen und in gleichen Sätzen wie Abschreibungen
zu verringern.
§ 10
Kostenrechnung
(1) Es ist eine Kostenstellenrechnung zu führen. Die
einzurichtenden Kostenstellen müssen mit denen im Wirtschaftsplan übereinstimmen.
Die Einrichtung zusätzlicher Kostenstellen ist zulässig. Unabhängig
vom Umfang der Verantwortung des Geschäftsführers soll für die einzelnen
Kostenstellen jeweils ein Verantwortlicher bestellt werden, der die Kosten und Leistungen
der Kostenstelle laufend überwacht.
(2) Der Geschäftsführer kann für einzelne
Kostenstellen oder Aufgabenbereiche für das geplante Geschäftsjahr ein
Budget vorgeben, in das mindestens die Investitionen, die besonderen Personalaufwendungen,
der Wareneinsatz, der Geschäftsbedarf (Büromaterial, Papierwaren, Kosten
der Kommunikation), die Aufwendungen für Reinigung, Wartung und Instandhaltung
einzubeziehen sind; die Budgets können in Teilbudgets unterteilt werden.
§ 11
Jahresabschluß
(1) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn-
und Verlustrechnung. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden, soweit nicht
weitgehend gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres
aufgestellt. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der
öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
. Der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich
des jeweiligen Studentenwerkes zu veröffentlichen. Der geprüfte Jahresabschluss
ist zusammen mit dem Lagebericht bis zum 31. Juli des folgenden Jahres dem Ministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Der Wirtschaftsprüfer
ist spätestens nach fünf Jahren zu wechseln.
(2) Die Bilanz ist gemäß Anlage 2
zu gliedern. Das gesamte Anlagevermögen ist zu bilanzieren. Im Anhang ist in
einem Anlagespiegel die Entwicklung des Anlagevermögens getrennt nach einzelnen
Wohnheimen und sonstigen Gebäuden und Aufgabenbereichen darzustellen; wo dies
von der Sache her geboten ist, können verschiedene Gebäude zu Anlageobjekten
zusammengefaßt werden. Zweckgebundene Rücklagen für Grundstücke
sind im Jahresabschluß gesondert auszuweisen; zweckgebundene Rücklagen
für bewegliche Sachen einzelner Einrichtungen oder Einrichtungen eines Aufgabenbereichs
sollen zusammengefaßt werden. Hat die Rücklage einen Stand erreicht, der
dem Wiederbeschaffungswert der entsprechenden Anlagegüter entspricht, ist eine
weitere Rücklagenzuführung nicht zulässig. Eine Entnahme aus diesen
Rücklagen zum Ergebnisausgleich ist nicht zulässig, es sei denn, daß
die Anlagegüter, für die die entsprechende Rücklage gebildet wurde,
nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang erhalten oder betrieben werden sollen;
die Verwendung der Rücklage oder von Teilen davon kann der Höhe nach im
Jahresabschluß als "verwendete Rücklage" bezeichnet werden.
In Anlehnung an
§ 5
der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten in Krankenhäusern,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2511), sind
die Investitionszuschüsse in einen Sonderposten einzustellen, die planmäßigen
Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungswerte aufwandmäßig
zu verrechnen und die Abschreibungen durch ertragswirksame Entnahmen entsprechender
Beträge aus den Sonderposten auszugleichen. Die Rückstellungen für
die Wohnheiminstandhaltung sind aus dem nichtverbrauchten Aufwand für die Instandhaltung
der Gebäude und des Mobiliars getrennt nach Objekten zu bilden und in der gleichen
Gliederung wie im Anlagespiegel in den Erläuterungen darzustellen.
(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist durch eine Darstellung
von Aufwand und Ertrag nach Aufgabenbereichen in der Gliederung der Anlage 3
zu erläutern. Beim Aufwand für die Instandhaltung der Wohnheime ist der
Aufwand für die Gebäudesanierung jeweils einschließlich des durch
eventuelle Landeszuschüsse finanzierten Teils mitzubuchen, sofern dieser nicht
aktivierungspflichtig ist.
§ 12
Lagebericht
Für den Lagebericht der Studentenwerke gelten die Vorschriften
des Handelsgesetzbuches entsprechend, er ist vom Wirtschaftsprüfer mit zu prüfen.
§ 13
Rechnungskontrolle
(1) In jedem Studentenwerk ist ein zentrales Sachgebiet für
die Innenrevision einzurichten. Innerhalb der Studentenwerke obliegt die Rechnungskontrolle
der Innenrevision.
(2) Der Verwendungsnachweis ist von der Innenrevision der
Studentenwerke zu prüfen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises umfaßt
die nach Nummer 11 der VV zu
§ 44
der Landeshaushaltsordnung
festgelegten Aufgaben. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur jeweils bis zum 30. September vorzulegen.
(3) Die Tätigkeit der Innenrevision ist in einer Dienstanweisung
zu regeln, die die Aufstellung eines jährlichen Prüfungsplans vorsieht.
§ 14
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Sie ist erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1994 anzuwenden.
Schwerin, den 23. November 1993
Die Kultusministerin
Steffie Schnoor
Anlage 1
Gliederung des Wirtschaftsplanes
- <b>I</b>
Allgemeine Angaben
- 1
Inhaltsverzeichnis
- 2
Leistungszahlen
- 3
Angaben zur mittelfristigen Unternehmensplanung
- 4
Gesamtübersicht über die Aufwendungen und Erträge
im Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Kontenstruktur
- 5
Übersicht über die Erträge und Aufwendungen in den Hauptkostenstellen
des Erfolgsplans
- 6
Zusammenstellung der Landeszuschüsse für den Erfolgsplan
- 7
Gesamterträge aus Beiträgen zum Studentenwerk (Planjahr) gegliedert
in:
- -
Studentenzahlen pro Hochschule
- -
Beitragshöhe
- -
Aufteilung der Gesamtbeiträge nach Zweckbindung
- <b>II</b>
Personalübersicht
- 1
Gesamtstellenübersicht
- 2
Stellenübersicht der einzelnen Kostenstellen
- 3
Organigramm mit zugeordneter Stellenzahl
- <b>III</b>
Erfolgsplan
Für die Kostenstellen des Erfolgsplans ist folgende Systematik zugrunde
zu legen:
- 1
Leistungsbereich Verwaltung
Gesamtübersicht
- 100
Verwaltungsrat
- 110
Vorstand
- 120
Geschäftsführung
- 130
Allgemeine Verwaltung
- 140
EDV-Organisation
- 150
Bau und Technik
- 160
Fuhrpark
- 170
Personalrat
- 180
Handwerker
- 2
Leistungsbereich Verpflegungsbetriebe
Gesamtübersicht
- 400
Leitung Verpflegungsbetriebe
- 410 - 489
Mensen, Cafeterien, Essenausgabestellen
- 3
Leistungsbereich Studentisches Wohnen
Gesamtübersicht
- 500
Wohnheimverwaltung
- 510
- 599 Wohnheime
- 4
Leistungsbereich Ausbildungsförderung
- 600
Abteilung für Ausbildungsförderung
- 5
Leistungsbereich Soziale Dienste
Gesamtübersicht
- 700
Studentenhaus (mit überwiegend Aufgaben im sozialen und kulturellen
Bereich)
- 710
Soziale Beratung
- 720
Kulturelle Betreuung
- 730
Darlehenskasse
- 740
Kindertagesstätte
- 750
Sonstige
- 6
Betriebe gewerblicher Art
- 7
Unternehmen/Beteiligungen
- 8
Sonstige
- <b>IV</b>
Investitionsplan
Anlage 2
Gliederung der Bilanz
|
|
Aktiva
|
|
Passiva
|
| A
|
Anlagevermögen
|
A
|
Eigenkapital
|
| I
|
Immaterielle Vermögensgegenstände
|
I
|
Allgemeine Rücklagen
|
| II
|
Sachanlagen
|
II
|
Zweckgebundene Rücklagen
|
| 1
|
Grundstücke, grundstücksgleiche
|
|
|
|
|
Rechte und Bauten
|
III
|
Zwangsrücklagen
|
|
|
einschließlich der Bauten
|
|
|
|
|
auf fremden Grundstücken
|
IV
|
Bilanzgewinn
|
| 2
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
|
1
|
Gewinnvortrag
|
|
|
Technische Anlagen und Maschinen
|
2
|
Jahresüberschuss
|
| 3
|
Geleistete Anzahlungen und
|
|
|
|
|
Anlagen im Bau
|
V
|
Bilanzverlust
|
| III
|
Finanzanlagen
|
B
|
Sonderposten zur
|
| 1
|
Wertpapiere des Anlagevermögens
|
|
Finanzierung
|
| 2
|
Beteiligungen
|
|
des Sachanlagevermögens
|
| 3
|
Sonstige Ausleihungen
|
|
|
|
|
|
1
|
Verwendete Zuschüsse
|
| B
|
Umlaufvermögen
|
2
|
Nichtverwendete Zuschüsse
|
|
|
|
|
|
| I
|
Vorräte
|
C
|
Rückstellungen
|
| 1
|
Warenbestand der Ver-
|
|
|
|
|
pflegungsbetriebe
|
1
|
Steuerrückstellungen
|
| 2
|
Übriges Verbrauchsmaterial
|
2
|
Sonstige Rückstellungen
|
|
|
|
|
|
| II
|
Forderungen und sonstige
|
D
|
Verbindlichkeiten
|
|
|
Vermögensgegenstände
|
|
|
| 1
|
Forderungen aus Lieferungen
|
1
|
Investitionsdarlehen
|
|
|
und Leistungen
|
2
|
Verbindlichkeiten an das Land
|
| 2
|
Forderungen gegen das Land
|
3
|
Verbindlichkeiten aus
|
|
|
Mecklenburg-Vorpommern
|
|
Lieferungen und Leistungen
|
| 3
|
Sonstige Vermögensgegenstände
|
4
|
Sonstige Verbindlichkeiten
|
|
|
davon Forderungen mit einer Rest-
|
|
|
|
|
laufzeit von mehr als einem Jahr
|
E
|
Rechnungsabgrenzungs-
|
|
|
|
|
posten
|
| III
|
Wertpapiere
|
|
|
| IV
|
Kassenbestand, Guthaben bei
|
|
|
|
|
Kreditinstituten, Postgiro-
|
|
|
|
|
guthaben, Schecks
|
|
|
| C
|
Rechnungsabgrenzungsposten
|
|
|
Anlage 3
Gliederung für die Kostenartenrechnung
(Erläuterungsteil zur Gewinn- und Verlustrechnung)
- I.
Ertrag
|
Stud.-
werk insges.
|
Mensen
|
Cafe-
terien
|
Wohn-
heime
|
Kinder-
tages-
stätte
|
Betrieb
gewerb-
licher Art
|
Beteili-
gungen
|
- 1.
Umsatzerlöse
insgesamt davon:
- -
Erträge aus Essenverkauf an Studenten
- -
Erträge aus sonst. Essenverkauf
- -
Mieterträge Wohnheime
- -
übrige Mieterträge
- -
aus Eltern-beiträgen
- -
übrige Umsatzerlöse
|
|
|
|
|
|
|
|
- 2.
Zweckgeb. Beitragsein
-nahmen
- -
aus Sozial-beiträgen
|
|
|
|
|
|
|
|
- 3.
Zuschüsse
insgesamt
davon:
- -
des BM zum lfd. Betrieb
- -
verrechnete Inv.zuschüsse des BM
- -
sonstige Landeszu-schüsse
- -
Übrige Zusch.
|
|
|
|
|
|
|
|
- 4.
Sonst. Erträge
insgesamt
davon:
- -
Zinserträge Kaution
- -
sonstige Zinserträge
- -
übrige Erträge
|
|
|
|
|
|
|
|
- 5.
Außerordentliche
Erträge
|
|
|
|
|
|
|
|
| Ertrag gesamt
|
|
|
|
|
|
|
|
- II.
Aufwand
|
Stud.-
werk insges.
|
Mensen
|
Cafe-
terien
|
Wohn-
heime
|
Kinder-
tages-
stätte
|
Betrieb
gewerb-
licher Art
|
Beteili-
gungen
|
- 1.
Personalaufwand
gesamt
|
|
|
|
|
|
|
|
- 2.
Sachaufwand
gesamt
davon:
- -
Wareneinsatz Hilfs- u. Be-triebsstoffe
- -
Bewirtschaftung Gebäude u.Grundstücke
- -
Einrichtungs-aufwendungen
- -
Energieaufwen-dungen
- -
Verwaltungs-aufwendungen
- -
Beiträge/Ver-sicherungen/ Steuern
- -
Sonst. Sach-aufwendungen
|
|
|
|
|
|
|
|
- 3.
Anteil. Aufwand
d. Hauptverw.
|
|
|
|
|
|
|
|
| Aufwand gesamt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Stud.-
werk insges.
|
Mensen
|
Cafe-
terien
|
Wohn-
heime
|
Kinder-
tages-
stätte
|
Betrieb
gewerb-
licher Art
|
Beteili-
gungen
|
- III.
Jahresüberschuss/
Jahresfehlbetrag
|
|
|
|
|
|
|
|
- IV.
Zuführung
zu
Rücklagen
- -
zur allg. Rücklage
- -
zu zweckgeb. Rücklagen
- -
Zwangsrücklagen
|
|
|
|
|
|
|
|
- V.
Auflösung
von
Rücklagen
- -
aus allgem. Rücklage
- -
aus zweckgeb. Rücklagen
- -
aus Zwangs-rücklage
|
|
|
|
|
|
|
|
- VI.
Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|