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7833-1 Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes (Tierschutzzuständigkeitsgesetz - TierSchZG - M-V) Vom 28. September 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 514
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aufgabenübertragung auf die
Landkreise
und die kreisfreien Städte
Die Aufgaben
- 1.
nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) und
- 2.
nach den aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen, sofern
in den §§ 2
und 3
nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Zuständigkeiten des Ministeriums
für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
und Fischerei ist zuständige Behörde nach
§ 4a
Abs. 2
Nr. 2
des
Tierschutzgesetzes
für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung
(Schächten).
§ 3
Zuständigkeiten des Landesveterinär-
und
Lebensmitteluntersuchungsamtes Mecklenburg-Vorpommern
Das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt
Mecklenburg-Vorpommern ist zuständige Behörde nach
- 1.
§ 6
Abs. 1
Satz 5
des
Tierschutzgesetzes
für die Entgegennahme von Anzeigen über Eingriffe nach ,
- 2.
§ 6
Abs. 1
Satz 7
des
Tierschutzgesetzes
für die bedarfsweise Verlängerung der Frist, innerhalb der Eingriffe nach
§ 6
Abs. 1
Satz 2
Nr. 4
des
Tierschutzgesetzes
anzuzeigen sind,
- 3.
§ 8
Abs. 1
des
Tierschutzgesetzes
für die Genehmigung von Tierversuchsvorhaben,
- 4.
§ 8
Abs. 7
Satz 2
Nr. 4
des
Tierschutzgesetzes
für die Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung genehmigter
Versuchsvorhaben,
- 5.
§ 8a
Abs. 1
Satz 1
des
Tierschutzgesetzes
für die Entgegennahme der Anzeigen von Tierversuchsvorhaben, die nicht der
Genehmigung bedürfen,
- 6.
§ 8a
Abs. 1
Satz 3
des
Tierschutzgesetzes
für die bedarfsweise Verlängerung der Frist, innerhalb der Tierversuchsvorhaben
nach
§ 8a Abs. 1 Satz 1
anzuzeigen sind,
- 7.
§ 8a
Abs. 3
Satz 2
des
Tierschutzgesetzes
für die Entgegennahme der Angaben über die Zahl der durchgeführten
Versuchsvorhaben nach
§ 8a
Abs. 1
Satz 1
des
Tierschutzgesetzes
sowie über die Art und Zahl der insgesamt verwendeten Wirbeltiere,
- 8.
§ 8a
Abs. 4
des
Tierschutzgesetzes
für die Entgegennahme von Anzeigen über Änderungen von nach
§ 8a
Abs. 2
des
Tierschutzgesetzes
angegebenen Sachverhalten während des Versuchsvorhabens,
- 9.
§ 8a
Abs. 5
des
Tierschutzgesetzes
für die Untersagung von Tierversuchen,
- 10.
§ 8b
Abs. 1
des
Tierschutzgesetzes
für die Entgegennahme der Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten
in Tierversuchseinrichtungen,
- 11.
§ 8b
Abs. 2
Satz 3
des
Tierschutzgesetzes
für die Zulassung von Ausnahmen von der in
§ 8b
Abs. 2
Satz 1
des
Tierschutzgesetzes
vorgeschriebenen beruflichen Qualifikation einer zu einem Tierschutzbeauftragten
bestellten Person,
- 12.
§ 9
Abs. 1
Satz 4
des
Tierschutzgesetzes
für die Zulassung von Ausnahmen von der in
§ 9
Abs. 1
Satz 2 und 3
des
Tierschutzgesetzes
vorgeschriebenen beruflichen Qualifikation der Tierversuche an Wirbeltieren durchführenden
Person oder der Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren durchführenden
Person,
- 13.
§ 9
Abs. 2
Nr. 7
Satz 2
des
Tierschutzgesetzes
für die Zulassung von Ausnahmen betreffend der Verwendung von nicht zu Versuchszwecken
gezüchteten Tieren zu Tierversuchen,
- 14.
§ 9a
Satz 5
des
Tierschutzgesetzes
für die Einsichtnahme in Tierversuchsaufzeichnungen,
- 15.
§ 10
Abs. 1
Satz 3
des
Tierschutzgesetzes
für die Entgegennahme von Begründungen für Eingriffe oder Behandlungen
an Tieren zu dem Zweck der Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- 16.
§ 10
Abs. 2
des
Tierschutzgesetzes
- -
für die
Entgegennahme von Anzeigen entsprechend
§ 8a Abs. 1 Satz 1
oder
§ 8b
Abs. 1
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die bedarfsweise Verlängerung der Frist entsprechend
§ 8a
Abs. 1
Satz 3
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Entgegennahme der Angaben entsprechend
§ 8a
Abs. 3
Satz 2
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Entgegennahme von Anzeigen entsprechend
§ 8a
Abs. 4
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Untersagung von Tierversuchen entsprechend
§ 8a
Abs. 5
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend
§ 8b
Abs. 2
Satz 3
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend
§ 9
Abs. 1
Satz 4
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend
§ 9
Abs. 2
Nr. 7
Satz 2
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Einsichtnahme in Aufzeichnungen entsprechend
§ 9a
Satz 5
des
Tierschutzgesetzes
,
- 17.
§ 10a
Satz 2
des
Tierschutzgesetzes
für die Entgegennahme von Anzeigen über Eingriffe oder Behandlungen,
- 18.
§ 10a
Satz 4
des
Tierschutzgesetzes
- -
für die
Entgegennahme der Angaben entsprechend
§ 8a
Abs. 3
Satz 2
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Entgegennahme von Anzeigen entsprechend
§ 8a
Abs. 4
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Untersagung von Tierversuchen entsprechend
§ 8a
Abs. 5
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Entgegennahme der Anzeigen entsprechend
§ 8b
Abs. 1
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend
§ 8b
Abs. 2
Satz 3
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Zulassung von Ausnahmen entsprechend
§ 9
Abs. 2
Nr. 7
Satz 2
des
Tierschutzgesetzes
,
- -
für die Einsichtnahme in Aufzeichnungen entsprechend
§ 9a
Satz 5
des
Tierschutzgesetzes
,
- 19.
§ 11a
Abs. 4
Satz 1
des
Tierschutzgesetzes
für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für Wirbeltiere aus Drittländern
zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in
§ 6
Abs. 1
Satz 2
Nr. 4
des
Tierschutzgesetzes,
§ 10
Abs. 1
des
Tierschutzgesetzes,
§ 10a
des Tierschutzgesetzes
genannten Zwecken oder nach
§ 4
Abs. 3
des
Tierschutzgesetzes
zu dem dort genannten Zweck,
- 20.
§ 15
Abs. 1
Satz 2
des
Tierschutzgesetzes
für die Berufung einer Kommission oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung
der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung
von Tierversuchen,
- 21.
§ 15a
des Tierschutzgesetzes
für die Unterrichtung des Bundesministeriums über Fälle grundsätzlicher
Bedeutung bei der Genehmigung von Tierversuchsvorhaben,
- 22.
§
1 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156) für
die Entgegennahme der Meldungen über Art, Herkunft und Zahl der für die
Tierversuche verwendeten Wirbeltiere sowie über den Zweck und die Art der Versuche
oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendungen,
- 23.
§
2 der Versuchstiermeldeverordnung für die jährliche Übermittlung
aller in Mecklenburg-Vorpommern nach §
1 der Versuchstiermeldeverordnung gemachten Meldungen in anonymisierter Form an
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
§ 4
Übertragener Wirkungskreis
Die in §
1 genannten Aufgaben nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte als Aufgaben
des übertragenen Wirkungskreises wahr.
§ 5
Kostendeckung
Die durch die Übertragung von Aufgaben durch dieses Gesetz
entstehenden Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die Erhebung
von Gebühren und Auslagen für die aufgeführten Amtshandlungen gedeckt.
§ 6
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, die sich aus den
§
§
2 und 3 ergebenden Zuständigkeiten der staatlichen Behörden durch Rechtsverordnung
zu ändern oder zu ergänzen.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tierschutzzuständigkeitsverordnung
vom 18. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 75) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 28. September 2000
Der Ministerpräsident
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Der
Minister für Ernährung,
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Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei
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Dr.
Harald Ringstorff
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Till
Backhaus
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