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B 213-1-7 Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) Vom 15. November 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 827
Aufgrund des
§ 46 Abs. 2
, des
§ 80 Abs. 5
und des
§ 212 Abs. 1
des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert
worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Bildung und Bezeichnung von Umlegungsausschüssen
(1) Jede Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung
einen Umlegungsausschuss mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen für
die Durchführung der Umlegung bilden. Die Gemeindevertretung kann bestimmen,
dass der Umlegungsausschuss vereinfachte Umlegungsverfahren selbstständig durchführt.
(2) Der Umlegungsausschuss kann als ständiger Ausschuss
oder als zeitweiliger Ausschuss zur Durchführung einer bestimmten, einzelnen
Umlegung gebildet werden.
(3) Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarung nach
§ 165
der Kommunalverfassung
einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.
(4) Mehrere amtsangehörige Gemeinden können die
Bildung des Umlegungsausschusses entsprechend
§ 127 Abs. 4
Kommunalverfassung
auf das Amt übertragen.
(5) Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung „Gemeinde
... Umlegungsausschuss“, in Städten „Stadt ... Umlegungsausschuss“.
Im Falle des Absatzes 3 führt der Umlegungsausschuss die Bezeichnung „Gemeinde/Stadt
... Gemeinsamer Umlegungsausschuss für die Gemeinden/Städte ..., ...“,
im Falle des Absatzes 4 „Amt ... Umlegungsausschuss“.
§ 2
Mitglieder des Umlegungsausschusses
(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
Fachmitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern, die der Gemeindevertretung angehören.
Für sie sind Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter muss die gleichen
Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er gewählt
wird. Die Arbeit aller Mitglieder und Stellvertreter ist ehrenamtlich.
(2) Der Vorsitzende muss die Befähigung oder eine entsprechende
Qualifikation zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs-
und Liegenschaftswesen oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst haben.
(3) Von den Fachmitgliedern muss ein Mitglied
- 1.
für den Fall, dass der Vorsitzende die Befähigung
oder eine entsprechende Qualifikation zum höheren technischen Verwaltungsdienst
der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen hat, die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder
- 2.
für den Fall, dass der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat, die Befähigung oder
eine entsprechende Qualifikation zum höheren technischen Verwaltungsdienst der
Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen haben.
Das weitere Fachmitglied muss in der Grundstückswertermittlung sachverständig
sein.
(4) Im Falle des § 1 Abs. 3 und 4
ist es nicht erforderlich, dass dem Umlegungsausschuss Mitglieder der Gemeindevertretung
jeder Gemeinde, für die der gemeinsame Umlegungsausschuss gebildet wurde, angehören.
(5) Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit
der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises,
dem die Gemeinde angehört, befasst sein.
§ 3
Wahl der Mitglieder, Entschädigung
(1) Die Gemeindevertretung wählt die Mitglieder des Umlegungsausschusses
und deren Stellvertreter. Im Falle des §
1 Abs. 3
bleibt
§ 165 Abs. 2
der Kommunalverfassung
unberührt. Im Falle des §
1 Abs. 4
wählt der Amtsausschuss die Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende, die Fachmitglieder und ihre Stellvertreter
werden durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder
des Umlegungsausschusses und ihre Stellvertreter werden für die Dauer oder gegebenenfalls
für die restliche Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
Sie bleiben im Amt, bis die neue Gemeindevertretung ihre Nachfolger gewählt
hat.
(4) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses haben, auch nach
Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Mitglieder nach Absatz 2 sind vor Übernahme ihrer
Tätigkeit vom Bürgermeister oder dem Amtsvorsteherüber ihre Pflichten
nach Absatz 4 zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten.
Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach den
§§ 20
und
21
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
unverzüglich mitzuteilen haben. Die Verpflichtung nach Satz 1 steht einer förmlichen
Verpflichtung nach
§ 1
des Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), der durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes
vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gleich.
(6) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses nach Absatz 2
erhalten in analoger Anwendung der
§§ 14
und
15 Abs. 2
Entschädigungsverordnung
vom 9. September 2004 (GVOBl. M-V S. 468) eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung
und Reisekostenvergütung.
§ 4
Befugnisse des Umlegungsausschusses
und Grundsätze für seine Tätigkeit
(1) Die Gemeinde ordnet die Umlegung durch Beschluss an.
(2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach
den
§§ 47
bis
79
des Baugesetzbuches
zustehenden Befugnisse. Die Gemeinde kann sich den Umlegungsbeschluss nach
§ 47
des Baugesetzbuches
mit dem Beschluss über die Bildung des Umlegungsausschusses oder mit der Anordnung
der Umlegung vorbehalten.
(3) Für die Durchführung des Umlegungsverfahrens
gelten die Bestimmungen
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, soweit der Erste Abschnitt des Vierten
Teiles des Ersten Kapitels des
Baugesetzbuches
keine abweichenden Regelungen enthält. Im Übrigen gilt für die Tätigkeit
des Umlegungsausschusses
die Kommunalverfassung, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen
getroffen werden.
(4) Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nichtöffentlich.
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses lädt zu den Sitzungen im Benehmen mit
dem Bürgermeister oder dem Amtsvorsteher ein. Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere
Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Bürgermeister oder der Amtsvorsteher hat das Recht, an den Sitzungen des
Umlegungsausschusses beratend teilzunehmen. Weitere Personen können zu den Sitzungen
des Umlegungsausschusses beratend hinzugezogen werden.
(5) Der Umlegungsausschuss besitzt selbstständige Entscheidungsbefugnisse
und entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Ermittlungen und Verhandlungen
gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Umlegungsausschuss führt das Dienstsiegel der
Gemeinde, im Falle des § 1 Abs.
4
das Dienstsiegel des Amtes. Im Schriftverkehr verwendet er einen eigenen Schriftkopf
mit seiner Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 5
.
(7) Der Umlegungsausschuss kann die Genehmigung nach
§ 51
des Baugesetzbuches
folgender Vorgänge von geringer Bedeutung seiner Geschäftsstelle gemäß
§ 6 Abs. 3
übertragen:
- 1.
Verfügungen zur Übertragung und Vereinbarungen
zum Erwerb des Grundeigentums, die den gesamten Bestand eines Eigentümers betreffen,
- 2.
Verfügungen über die Begründung von Grundpfandrechten,
- 3.
Verfügungen über die Aufhebung von Rechten,
- 4.
Vereinbarungen über die Nutzung von Grundstücken, wenn das Objekt
nicht von Umlegungsmaßnahmen betroffen wird,
- 5.
Vorgänge nach
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
des Baugesetzbuches, wenn die Zuteilung nicht beeinflusst wird,
- 6.
Regelungen nach unanfechtbarer Vorwegnahme der Entscheidung nach
§ 76 Satz 1
des Baugesetzbuches
.
§ 5
Auflösung des Umlegungsausschusses
Die Gemeindevertretung kann die Auflösung eines zeitweiligen
Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder
nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann. Ein ständiger
Umlegungsausschuss kann aufgelöst werden, wenn mit der Anordnung einer weiteren
Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3
ist gegebenenfalls entsprechend anzuwenden.
§ 6
Geschäftsstelle
(1) Im Umlegungsverfahren oder vereinfachten Umlegungsverfahren
von der Gemeinde oder von dem Umlegungsausschuss zu treffende Entscheidungen können
von einer Geschäftsstelle vorbereitet werden, deren Kosten die Gemeinde trägt.
(2) Als Geschäftsstellen kommen insbesondere die Vermessungsstellen
gemäß
§ 3 Abs. 1
des Vermessungs- und Katastergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt
durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert
worden ist, in Betracht.
(3) Soweit eine andere Vermessungsstelle nicht zur Verfügung
steht, ist auf Antrag der Gemeinde die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde
oder die Flurneuordnungsbehörde verpflichtet, die Aufgaben der Geschäftsstelle
des Umlegungsausschusses zu übernehmen.
§ 7
Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des
Baugesetzbuches
erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 217
des Baugesetzbuches
erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Die
§§ 69
bis
72
,
73 Abs. 1 Satz 1
und die
§§ 75
und
80
der Verwaltungsgerichtsordnung
sind entsprechend anzuwenden.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt, soweit es sich
um Verwaltungsakte in einem dem Umlegungsausschuss übertragenen Umlegungsverfahren
oder vereinfachten Umlegungsverfahren handelt, nach
§ 73 Abs. 1 Nr. 3
der Verwaltungsgerichtsordnung
der Umlegungsausschuss. Die Gemeinde erlässt den Widerspruchsbescheid, soweit
sie sich den Umlegungsbeschluss nach
§ 47
des Baugesetzbuches
vorbehalten hat.
§ 8
Überleitungsvorschrift
(1) Ein vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gebildeter
Umlegungsausschuss gilt im Sinne dieser Verordnung als gebildet.
(2) Ein Umlegungsausschuss, für den die Gemeindevertretung
bestimmt hat, dass er auch Grenzregelungen selbstständig durchführt, führt
auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbstständig durch.
(3) Die Mitglieder eines vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
gebildeten Umlegungsausschusses bleiben im Amt, soweit Bestimmungen dieser Verordnung
dem nicht entgegenstehen. Die §§
2
und 3
sind entsprechend anzuwenden.
§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung
von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten
vom 30. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 693) außer Kraft.
Schwerin, den 15. November 2006
| Der Ministerpräsident
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Der Innenminister
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Dr. Harald Ringstorff
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Lorenz Caffier
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