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791-5-10 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Upahler und Lenzener See" Vom 9. Juli 1999Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 448
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1
des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund
des
§ 20
Abs. 2
des
Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14
Abs. 2
des
Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der Upahler und Lenzener See mit angrenzenden Grünländereien,
das zwischen den Seen liegende Strietholz, das Laubwaldgebiet Bohnrath nördlich
des Lenzener Sees sowie der Grenzgraben mit dem Grot Muur werden in den in § 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Upahler
und Lenzener See" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde
geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa
520 Hektar. Es liegt größtenteils im Landkreis Güstrow auf dem Gebiet
der Gemeinde Klein Upahl in der Gemarkung Klein Upahl und der Gemeinde Prüzen
in den Gemarkungen Tieplitz und Groß Upahl sowie im Landkreis Parchim auf dem
Gebiet der Gemeinde Mustin in den Gemarkungen Lenzen und Ruchow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte
im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht
ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes
sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende
Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer
eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte
Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil
dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde,
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen
der Karten sind beim
- Landkreis Güstrow
- Der Landrat -
Klosterhof 1
18273 Güstrow,
- Amt Güstrow-Land
- Der Amtsvorsteher -
Heideweg 43
18273 Güstrow,
- Landkreis Parchim
- Der Landrat -
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim,
- Amt Sternberg-Land
- Der Amtsvorsteher -
Mecklenburgring 32
19406 Sternberg,
- Amt Steintanz-Warnowtal
- Der Amtsvorsteher -
Zum Heuring 7
18249 Tarnow,
- Staatlichen Amt
für Umwelt und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während
der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
Das im Landschaftsschutzgebiet "Dobbertiner Seenlandschaft
und mittleres Mildenitztal" gelegene Naturschutzgebiet dient dem Schutz und
der Erhaltung des geomorphologisch, floristisch und faunistisch reich ausgestatteten
Seengebietes im Grundmoränenbereich am Nordrand der mecklenburgischen Hauptendmoräne
mit seinen landschaftstypischen, ökologisch wertvollen limnischen und terrestrischen
Ökosystemen. Es dient insbesondere
- -
dem Schutz der ausgedehnten Wasserflächen mit Schwimmblattzonen
und reicher Unterwasservegetation, der Uferzonen mit Röhrichten, der Waldflächen,
Laubgehölze, Frisch- und Feuchtgrünlandflächen sowie der Niedermoorbereiche
und des Grenzgrabens als Fließgewässer,
- -
dem Schutz und der Pflege der im Naturschutzgebiet vorkommenden gefährdeten
und vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften,
- -
der Sicherung des Gebietes als bedeutenden Brut- und Rastplatz sowie als
Nahrungshabitat einer Vielzahl von Vogelarten,
- -
der Erhaltung der Wasserstände und der Wasserqualität der zwischen
vier und sechs Meter tiefen Seen,
- -
dem Schutz und der Erhaltung des innerhalb des Naturschutzgebietes vorhandenen
natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung "Natürliche
eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions"
und "Waldmeister Buchenwald (Asperulo-Fagetum)" sowie des prioritären
Lebensraumtypes "Moorwälder" gemäß Anhang I der Richtlinie
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (
Richtlinie 92/43/EWG),
- -
dem Schutz der im Naturschutzgebiet vorkommenden Tierarten von gemeinschaftlichen
Interesse wie Fischotter, Rotbauchunke und Kammolch gemäß Anhang II der
oben genannten Richtlinie, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen
werden müssen.
§ 4
Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung
führen können. Insbesondere ist es verboten:
- 1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
- 2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt
zu verändern,
- 3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen
anzulegen oder zu ändern,
- 4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen
zu errichten oder zu ändern,
- 5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- 6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen
oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Absenkung
des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten,
zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder der Ufer nachhaltig
zu verändern,
- 7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen
oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
- 8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern,
ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier,
Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen
oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- 9.
zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte
zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art
starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
- 10.
außerhalb der in der Örtlichkeit und in den in § 2 Abs. 3
genannten Karten gekennzeichneten Badestellen zu baden,
- 11.
Hunde, mit Ausnahme von Hütehunden, frei laufen zu lassen,
- 12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten
oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
- 13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich
mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
- 14.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
- 15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen
und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm
oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
- 16.
Erstaufforstungen oder Kahlhiebe vorzunehmen,
- 17.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
- 18.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder
Art zu befahren, Wasserflugzeuge starten oder landen zu lassen,
- 19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
- 20.
zu angeln.
§ 5
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
- 1.
nach §
4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12, 13 und 15
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung
als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung ist nur mit Zustimmung
der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1
des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
- 2.
nach § 4 Satz 2 Nr.
7, 12, 13 und 15
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der als Acker genutzten Flächen
mit der Maßgabe, dass das Ausbringen von Pestiziden, organischen und anorganischen
Düngestoffen auf einem sieben Meter breiten Uferstreifen entlang der Gewässer
untersagt ist,
- 3.
nach § 4 Satz 2 Nr.
7, 12 und 13
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen
entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern
mit folgenden Maßgaben:
- a)
der Anbau nichtheimischer
und standortfremder Gehölzarten,
- b)
die forstliche Nutzung der Moorstandorte und Uferstreifen,
- c)
die Entnahme von Horstbäumen und von Höhlenbäumen
sind untersagt,
- 4.
nach § 4 Satz 2 Nr.
5, 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit folgenden Maßgaben:
- a)
die Jagd auf
Federwild,
- b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen
von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
- c)
die Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild außerhalb
des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember,
- d)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten
Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen
sind untersagt,
- e)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen, die Ausübung der Fallenjagd
und die Anlage von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens
des Jagdausübungsberechtigen durch einen schriftlich begründeten Bescheid
verweigert wird,
- 5.
nach § 4 Satz 2 Nr.
8, 12 und 18
bleibt die ordnungsgemäße gewerbliche fischereiliche Nutzung der Seen
mit folgenden Maßgaben:
- a)
die Zufütterung,
- b)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit pflanzenfressenden
Arten,
- c)
die Verwendung von Reusen ohne Reusengitter in der Einstiegskehle oder
ohne Fischotterausstieg,
- d)
die Ausgabe von Angelkarten,
- e)
die Ausübung der Elektro- und Stellnetzfischerei
sind unzulässig,
- f)
zulässig ist die Elektrofischerei zweimal jährlich, das Abfischen
mittels Zugnetz einmal jährlich und die Stellnetzfischerei nach Abstimmung mit
der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde,
- 6.
nach § 4 Satz 2 Nr.
1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung
der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der
für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
- 7.
nach § 4 Satz 2 Nr.
1, 6 und 7
bleibt die Unterhaltung der Gräben im Einvernehmen mit der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
- 8.
nach § 4 Satz 2 Nr.
12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes
durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren
Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
- 9.
nach § 4 Satz 2 Nr.
11, 12, 13, 14 und 18
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden
zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
- 10.
nach § 4 Satz 2 Nr.
12
bleibt das Betreten der Wiesenflächen im Bereich Klein Upahl, Flur 1 in der
Zeit vom 1. November bis 15. März,
- 11.
nach § 4 Satz 2 Nr.
19
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
- 12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung
oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet
oder zugelassen worden sind.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4
und 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und
nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4
und 5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- a)
zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur
und Landschaft führen würde oder
- 2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1
des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6
erteilt worden ist,
- 2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Düngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
- 3.
entgegen § 5 Nr. 2
auf einem sieben Meter breiten Uferstreifen entlang der Gewässer Pestizide,
organische oder anorganische Düngestoffe ausbringt,
- 4.
entgegen § 5 Nr. 3
Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anbaut,
- 5.
entgegen § 5 Nr. 3
Buchstabe b
die Moorstandorte oder Uferstreifen forstlich nutzt,
- 6.
entgegen § 5 Nr. 3
Buchstabe c
Horst- oder Höhlenbäume entnimmt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde
und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1
des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41
Abs. 3
Nr. 5
des
Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1.
entgegen §
5 Nr. 4 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
- 2.
entgegen § 5 Nr. 4
Buchstabe b
Wildäcker und künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt
oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
- 3.
entgegen § 5 Nr. 4
Buchstabe c
Drückjagden auf Schalenwild außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis
zum 31. Dezember durchführt,
- 4.
entgegen § 5 Nr. 4
Buchstabe d
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr
von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
- 5.
entgegen § 5 Nr. 4
Buchstabe e
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet, die
Fallenjagd ausübt oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen
sich nach
§ 41
Abs. 4 und 5
des
Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33
Abs. 1
Nr. 21
des
Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1.
entgegen §
4 Satz 2 Nr. 20
im Gebiet angelt,
- 2.
entgegen § 5 Nr. 5
Buchstabe a
die Zufütterung vornimmt,
- 3.
entgegen § 5 Nr. 5
Buchstabe b
Besatzmaßnahmen mit pflanzenfressenden Arten durchführt,
- 4.
entgegen § 5 Nr. 5
Buchstabe c
Reusen ohne Reusengitter in der Einstiegskehle oder ohne Fischotterausstieg verwendet,
- 5.
entgegen § 5 Nr. 5
Buchstabe d
Angelkarten ausgibt,
- 6.
entgegen § 5 Nr. 5
Buchstabe e
ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde die Elektrofischerei, das Abfischen
mittels Zugnetz oder die Stellnetzfischerei ausübt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33
Abs. 2
des
Fischereigesetzes
.
§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Nummer 1.1.5 des Beschlusses des
Bezirkstages Schwerin Nr. 23 - Festlegung von Landschaftsteilen zu Naturschutz- und
Landschaftsschutzgebieten - vom 22. März 1982 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages
und des Rates des Bezirkes Schwerin Nr. 4/II) außer Kraft.
Schwerin, den 9. Juli 1999
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
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