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100-3 Gesetz über die Verabschiedung und das Inkrafttreten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern Vom 23. Mai 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 371
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Verfassung wird vom Landtag mit der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder verabschiedet und tritt mit ihrer Verkündung als
vorläufige Verfassung mit Ausnahme des
Artikels 36
(Bürgerbeauftragter) sowie der
Artikel 52 bis 54
über das Landesverfassungsgericht und des Absatzes 4 Satz 2 von
Artikel 60
(Volksbegehren und Volksentscheid) in Kraft.
(2) Das Inkrafttreten der vorläufigen Verfassung berührt
die Besetzung und die Amtszeit der aufgrund des "Vorläufigen Statuts für
das Land Mecklenburg-Vorpommern" (Gesetz vom 26. Oktober 1990, GVOBl. M-V Nr.
1/1990 S. 1, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 100- 1) oder aufgrund eines Landesgesetzes
im Amt befindlichen Verfassungsorgane, Gremien und Funktionsträger des Landes,
deren Rechte und Pflichten ganz oder teilweise in der Verfassung geregelt sind, nicht.
Der Ministerpräsident bleibt unbeschadet des
Artikels 50
der Verfassung
im Amt.
§ 2
Die vom Landtag verabschiedete Verfassung wird bei der nächsten
landesweiten Wahl in Mecklenburg-Vorpommern einem Volksentscheid unterworfen.
§ 3
Wird die Verfassung gemäß § 1 Absatz 1
im Volksentscheid von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten
gebilligt, so wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. In diesem
Fall tritt die Verfassung mit Beendigung der ersten Wahlperiode des Landtages endgültig
in Kraft.
§ 4
Wird die Verfassung im Volksentscheid nicht gebilligt, so
gilt sie solange als vorläufige Verfassung gemäß § 1 Absatz 1
fort, bis eine vom Landtag beschlossene Verfassung die Billigung in einem Volksentscheid
erhalten hat.
§ 5
Das Vorläufige Statut für das Land Mecklenburg-Vorpommern
tritt mit Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 23. Mai 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
Herbert Helmrich
Anlage
Endgültiges Ergebnis der Abstimmung
über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 12. Juni 1994
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten Vom 26. Juli 1994
Gemäß
§ 4 Abs. 3
des Gesetzes zum Volksentscheid über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 23. Mai 1993 gebe ich das am 30. Juni 1994 vom Landeswahlausschuß festgestellte
Abstimmungsergebnis über die Landesverfassung bekannt.
Stimmberechtigte 1 379 244
Abstimmende 902 988
Ungültige Stimmen 21 097
Gültige Stimmen 881 891
Von den gültigen Stimmen entfielen:
auf Ja-Stimmen 530 292
auf Nein-Stimmen 351 599
Schwerin, den 26. Juli 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
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