100-3

Gesetz über die Verabschiedung und das Inkrafttreten
der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern

Vom 23. Mai 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 371



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Verfassung wird vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder verabschiedet und tritt mit ihrer Verkündung als vorläufige Verfassung mit Ausnahme des Artikels 36 (Bürgerbeauftragter) sowie der Artikel 52 bis 54 über das Landesverfassungsgericht und des Absatzes 4 Satz 2 von Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) in Kraft.

(2) Das Inkrafttreten der vorläufigen Verfassung berührt die Besetzung und die Amtszeit der aufgrund des "Vorläufigen Statuts für das Land Mecklenburg-Vorpommern" (Gesetz vom 26. Oktober 1990, GVOBl. M-V Nr. 1/1990 S. 1, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 100- 1) oder aufgrund eines Landesgesetzes im Amt befindlichen Verfassungsorgane, Gremien und Funktionsträger des Landes, deren Rechte und Pflichten ganz oder teilweise in der Verfassung geregelt sind, nicht. Der Ministerpräsident bleibt unbeschadet des Artikels 50 der Verfassung im Amt.

§ 2

Die vom Landtag verabschiedete Verfassung wird bei der nächsten landesweiten Wahl in Mecklenburg-Vorpommern einem Volksentscheid unterworfen.

§ 3

Wird die Verfassung gemäß § 1 Absatz 1 im Volksentscheid von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gebilligt, so wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. In diesem Fall tritt die Verfassung mit Beendigung der ersten Wahlperiode des Landtages endgültig in Kraft.

§ 4

Wird die Verfassung im Volksentscheid nicht gebilligt, so gilt sie solange als vorläufige Verfassung gemäß § 1 Absatz 1 fort, bis eine vom Landtag beschlossene Verfassung die Billigung in einem Volksentscheid erhalten hat.

§ 5

Das Vorläufige Statut für das Land Mecklenburg-Vorpommern tritt mit Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 6

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 23. Mai 1993

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Der Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
Herbert Helmrich

Anlage

Endgültiges Ergebnis der Abstimmung über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 12. Juni 1994
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten Vom 26. Juli 1994

Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Volksentscheid über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 gebe ich das am 30. Juni 1994 vom Landeswahlausschuß festgestellte Abstimmungsergebnis über die Landesverfassung bekannt.

Stimmberechtigte 1 379 244

Abstimmende 902 988

Ungültige Stimmen 21 097

Gültige Stimmen 881 891

Von den gültigen Stimmen entfielen:

auf Ja-Stimmen 530 292

auf Nein-Stimmen 351 599

Schwerin, den 26. Juli 1994

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite