221-14

Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern
(Hochschulzulassungsgesetz - HZG M-V)

Vom 14. August 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 286



Änderungen

1.

§§ 2, 3, 4, 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 164)

2.

§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730, 758)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.*

*

Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 221 - 15.

§ 2

Nachteilsausgleich

(1) Bei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen den Bewerberinnen und Bewerbern keine Nachteile entstehen

1.

aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,

2.

aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

3.

aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,

4.

aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen für die Dauer von drei Jahren.

Gleiches gilt für einen im Ausland geleisteten Dienst von Bewerberinnen oder Bewerbern gemäß Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die dem Personenkreis in Absatz 1 angehören, werden vorab beim Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 2 berücksichtigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den betreffenden Studiengang zugelassen wurden oder wenn zu Beginn oder während ihres Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war.

§ 3

Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur setzt nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) - nachfolgend Zentralstelle genannt - einbezogenen Studiengänge nach Artikel 6 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Rechtsverordnung fest.

(2) In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs müssen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag der Hochschulen abweichende Entscheidungen treffen. Im Vorfeld der jeweiligen Entscheidung ist der fachlich zuständige Landtagsausschuss zu unterrichten.

(3) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden. Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Vor Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor.

(4) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zu Grunde. Der Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderlich ist, wird durch studiengang- oder fächergruppenspezifische Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten festgesetzt. Bei der Festsetzung sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen oder vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund). Die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung fest.

§ 4

Auswahlverfahren

(1) In Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind ( Artikel 6 Abs. 1 des Staatsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 9 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

1.

zu 20 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Zentralstelle,

2.

zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Zentralstelle,

3.

im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule.

(2) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe entsprechend Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 2 des Staatsvertrages nach Abzug der Vorabquoten nach Artikel 9 des Staatsvertrages durch die einzelne Hochschule

1.

zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit),

2.

zu 80 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vorgenommen. Wer den Quoten nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht in einem Verfahren nach den Nummern 1 und 2 zugelassen werden. Die Vorabquote für die in Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrages benannte Personengruppe beträgt mindestens 5 vom Hundert der insgesamt zur Verfügung stehenden Studienplätze.

(3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 ist zu treffen

1.

nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),

2.

nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,

3.

nach den in der Oberstufe erbrachten Leistungen,

4.

nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,

5.

nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,

6.

nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, oder

7.

aufgrund einer Verbindung der Maßstäbe nach den Nummern 1 bis 6.

Bei der Auswahlentscheidung haben die Hochschulen mindestens zwei der Auswahlmaßstäbe zu Grunde zu legen; dabei muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Ein maßgeblicher Einfluss ist gegeben, wenn dem Grad der Qualifikation bei der Verbindung mit anderen Auswahlmaßstäben das relativ stärkste Gewicht zukommt. Besteht bei der Auswahl Ranggleichheit, wird vorrangig derjenige ausgewählt, der minderjährige Kinder erzieht. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(4) Die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie die Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern können sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der Dienstleistungen nach Artikel 4 des Staatsvertrages der Stiftung für Hochschulzulassung bedienen (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.

(5) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Absatz 3 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Führen die Hochschulen Auswahlgespräche nach Absatz 3 Nr. 6 durch, sind diese in der Regel durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu führen.

(6) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien und die Beteiligung am Auswahlverfahren, durch Satzung. Die Hochschulen können in diesen Studiengängen nach Maßgabe einer Satzung der Hochschule weitere Kriterien heranziehen und abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auf der Grundlage der bisherigen Leistungen des vorangehenden Studiengangs eine vorläufige Zulassung erfolgt.

(7) Abweichend von Absatz 3 sind in Verfahren zur Zulassung in Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, mit maßgeblicher Bedeutung die durch die Abschlussprüfung nachgewiesenen Leistungen der Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen. Die Hochschulen können in diesen Studiengängen nach Maßgabe einer Satzung der Hochschule weitere Kriterien heranziehen.

(8) Die Hochschulen können die Auswahl im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bei in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen sowie bei Auswahlverfahren für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, abweichend von den Regelungen nach Absatz 3 durch Satzung treffen.

(9) In Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind und deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Bewerberinnen und Bewerber ausgerichtet ist, kann abweichend von der Quote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages eine höhere Quote für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose festgesetzt werden.

(10) Die Universität Rostock richtet in Lehramtsstudiengängen vorab eine Sonderquote zu Gunsten von Bewerberinnen und Bewerbern ein, die an der Hochschule für Musik und Theater zuvor eine Eignungsprüfung für das Fach Musik bestanden haben. Die Entscheidung über die Höhe der Sonderquote trifft die Universität nach pflichtgemäßem Ermessen im Benehmen mit der Hochschule für Musik und Theater. Die näheren Einzelheiten regelt die Universität Rostock durch Satzung.

§ 5

Vergabeverfahren für höhere Fachsemester

(1) Die verfügbaren Studienplätze werden an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die hierfür die in der Studienordnung festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester absolviert und die in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben.

(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben werden:

1.

an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren,

2.

an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.

(3) Innerhalb der Bewerbergruppen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe einer Satzung der Hochschule weiter differenziert werden. Dabei haben die Hochschulen ein Verfahren vorzusehen, das eine Auswahl nach den bisher erbrachten Studienleistungen oder nach sozialen, insbesondere familiären oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten, oder eine Kombination derselben darstellt.

§ 6

Ausführungsvorschriften

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt die Rechtsverordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages .

(2) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen in Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, findet nicht statt.

§ 7

Rechtsverordnungen

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt durch Rechtsverordnung

1.

die Einzelheiten der Vergabeverfahren nach § 4 Abs. 2 einschließlich der Fristen für die Bewerbung in zulassungsbeschränkten Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind,

2.

die Benennung der Studiengänge nach § 4 Abs. 7 und Abs. 8 für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, sowie den Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.

§ 8

Beirat

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Beirat der Zentralstelle und die Vertreterin oder der Vertreter werden auf die Dauer von drei Jahren von den Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen gewählt.

(2) Bei der Wahl haben die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen je angefangene 3 000 eingeschriebene Studentinnen und Studenten eine Stimme. Die Stimmen können nur geschlossen einem Bewerber gegeben werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§ 9

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.*)

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 302, 359, 509), geändert durch das Gesetz vom 26. April 2005 (GVOBl. M-V S. 162), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 14. August 2007

Der Ministerpräsident

Der Minister für Bildung,

 

Wissenschaft und Kultur

Dr. Harald Ringstorff

Henry Tesch

*)

Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung vom 29. Januar 2008 (GVOBl. M-V S. 24 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.