Schwerin, den 15. Dezember 2008
Tarifstelle
|
Gegenstand
|
Gebühr
in Euro
|
|
|
|
|
| 1
|
Einsichtnahmen, Auskünfte, Entnahmen von
Angaben
|
|
| 1.1
|
Schriftliche Auskünfte
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
| 1.2
|
Einsichtnahme in
die Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch Antragsteller,
die nicht Behörden im Sinne
§ 1
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
sind, zur selbstständigen Entnahme einzelner kurzer Angaben (Notizen, Skizzen)
bei Überschreiten einer halben Stunde
|
25 % der Gebühr
nach Tarifstelle 15.1
|
|
2
|
Auszüge aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
und aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder BüchernVorbemerkung:
|
|
|
Digitale Auszüge als PDF-Datei oder in einem Rasterformat (z. B. TIFF,
BMP und JPG) in einem Maßstab entsprechend einer Papierausgabe sind einem
analogen Auszug gleichzusetzen.
|
| 2.1
|
Auszüge aus dem Katasterbuchwerk,
Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)
|
|
| 2.1.1
|
Analoge Bereitstellung von „Flurstücksnachweis“,
„Bestandsnachweis“, „Flurstücks-/Eigentümernachweis“,
„Bestandsübersicht“ oder „Eigentümernachweis“
auf ALB-Urkundspapier
|
|
| 2.1.1.1
|
Erstausfertigung je Nachweis von bis zu drei
Seiten
|
11,00
|
| 2.1.1.2
|
ab 4. Seite jedes Nachweises, je Seite
|
2,00
|
| 2.1.1.3
|
für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
zur eigenen Verwendung, je Seite
|
2,00
|
| 2.1.2
|
Analoge oder digitale listenmäßige
Zusammenstellungen
|
|
| 2.1.2.1
|
je Seite DIN A4
|
15,00
|
| 2.1.2.2
|
ab der 21. Seite, je Seite
|
5,00
|
| 2.1.3
|
Digitale Bereitstellung von Auszügen gemäß
§ 12 Abs. 4
des Vermessungs- und Katastergesetz
es für die Erfüllung eigener Aufgaben der beantragenden Stelle für
die erstmalige Abgabe oder für die laufende Fortführung pro Flurstück
und/oder Bestand
|
0,10mindestens 30,00
|
| 2.2
|
Auszüge aus dem Katasterkartenwerk
|
|
| 2.2.1
|
Analoge Auszüge auf gebräuchlichem
nicht transparentem Papier
|
|
| 2.2.1.1
|
Erstausfertigung je Seite (Kopie bzw. Ausdruck)
|
|
|
|
a)
|
DIN A4
|
13,00
|
|
|
b)
|
DIN A3
|
17,00
|
|
|
c)
|
DIN A2
|
26,00
|
|
|
d)
|
DIN A1
|
39,00
|
|
|
e)
|
DIN A0
|
64,00
|
|
|
f)
|
> DIN A0 je m²
|
64,00
|
| 2.2.1.2
|
Jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
oder Ausfertigungen für die laufende Fortführung von Nachweisen des Liegenschaftskatasters,
die für die Erfüllung eigener Aufgaben der beantragenden Stellen verwendet
werden sollen
|
50 %
der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1.1
|
| 2.2.2
|
Analoge Auszüge auf transparentem Papier
oder gebräuchlicher Lichtpausfolie
|
|
| 2.2.2.1
|
Erstausfertigung je Seite
|
das 2-fache der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1.1
|
| 2.2.2.2
|
Jede
gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung oder Ausfertigungen für die laufende
Fortführung von Nachweisen des Liegenschaftskatasters, die für die Erfüllung
eigener Aufgaben der beantragenden Stellen verwendet werden sollen
|
Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1.1
|
| 2.2.3
|
Analoge Auszüge, verbunden mit dem Recht
zur Herstellung von Rasterdaten für eigene Zwecke
|
Gebühr nach Tarifstelle 2.2 und das 2-fache der Gebühr
nach Tarifstelle 2.2.1.1
|
| 2.2.4
|
Analoge Auszüge aus den Schätzungskarten
einschließlich der Darstellung des Inhaltes der Katasterkarte
|
|
| 2.2.4.1
|
Erstausfertigung je Seite
|
Gebühren nach Tarifstelle 2.2.1.1 zuzüglich 10,00
|
| 2.2.4.2
|
Jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
oder Ausfertigungen für die laufende Fortführung von Nachweisen des Liegenschaftskatasters,
die für die Erfüllung eigener Aufgaben der beantragenden Stellen verwendet
werden sollen
|
50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.4.1
|
|
|
Anmerkung zu den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4:
|
|
|
Bei der Abgabe von Kartenmengen, deren Kartenfläche das Zehnfache des
DIN A1-Formates übersteigt, sind Gebührenermäßigungen zulässig.
|
| 2.2.5
|
Eintragen von Angaben aus dem Katasterbuchwerk
in Auszüge aus dem Katasterkartenwerk oder in sonstige Karten und Pläne
für jedes Flurstück
|
2,50
mindestens 12,00
|
| 2.2.6
|
Eintragen von geprüften Grenzmaßen
und/oder Gebäudemaßen (mit oder ohne Grenzbezug) in Auszüge aus
dem Katasterkartenwerk oder in sonstige Karten und Pläne
für jedes Maß
|
3,50
mindestens 30,00
|
| 2.2.7
|
Digitale Auszüge aus dem Katasterkartenwerk
|
|
| 2.2.7.1
|
Bereitstellung digitaler Grundrissdaten im Vektorformat
aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) auf maschinenlesbarem Datenträger
|
|
|
|
Vorbemerkung:
|
|
|
Die Grundrissdaten der ALK werden grundsätzlich im Format EDBS abgegeben.
Weitere Abgabeformate, zum Beispiel das Shape- oder das DXF-Format, sind bei den
Vermessungs- und Katasterbehörden zu erfragen. Grundlage für die Gebührenberechnung
ist das ALK-Objekt in der EDBS-Struktur.
|
| 2.2.7.1.1
|
Abgabe von EDBS-Daten aus der ALK
|
je ALK-Objekt
|
|
|
a)
|
Flurstücke, Flur, Gemarkung und politische
Grenzen, Tatsächliche Nutzung (Folien 001, 002, 003, 021)
|
0,35
|
|
|
b)
|
Gebäude (Folien 011, 084)
|
0,35
|
|
|
c)
|
Bodenschätzung (Folie 042)
|
0,45
|
|
|
d)
|
Punkte (Folien 05X, 085)
|
0,05
|
|
|
e)
|
Topographie, Grenzen aufgrund anderer gesetzlicher
Festlegungen, besondere Darstellungen (Folien 022, 023, 028, 03X, 063, 064, 081)
|
0,15
|
|
|
Mindestgebühr je Antrag
|
30,00
|
| 2.2.7.1.2
|
Aktualisierung von Datenbeständen über
das Verfahren Bezieher Sekundärnachweis (BZSN)
|
|
|
|
Vorbemerkung:
|
|
|
Neben der einmaligen Abgabe nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 können Nutzer
den Bezug von Aktualisierungsdaten über das Verfahren Bezieher-Sekundärnachweis
(BZSN) vereinbaren. Dabei werden nach der nutzerseitigen Festlegung des inhaltlichen
und geometrischen Umfangs Daten als Erstausstattung abgegeben. Die Abgabe erfolgt
grundsätzlich nummerierungsbezirksweise. Nach einem zu vereinbarenden Aktualisierungszyklus
(max. drei Jahre) werden die seit dem Zeitpunkt der Erstausstattung bzw. letzten
Aktualisierung gesammelten Änderungen ausgegeben. Die Abrechnung der erstmals
abgegebenen Daten (Erstlieferung) erfolgt gemäß Tarifstelle 2.2.7.1.1.
|
| 2.2.7.1.2.1
|
Grundgebühr je Einrichtung/Änderung
eines BZSN
|
30,00
|
2.2.7.1.2.2
|
Aktualisierung von Datenbeständen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Eine Aktualisierung beinhaltet Veränderungen
an bestehenden Daten (z. B. geometrische Verbesserungen, Aktualisierung von Nutzungsarten)
sowie neu erfasste Objekte (z. B. Gebäudeeinmessung, Ergänzung von
Topografie). Neu erfasste Objekte werden gemäß Tarifstelle 2.2.7.1.1
abgerechnet; die Abrechnung der geänderten ALK-Objekte erfolgt unter Berücksichtigung
folgender Staffelungen:
|
|
|
|
a)
|
Aktualisierungszyklus bis zu einem Jahr bezogen
auf die letzte Datenabgabe
|
30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1, maximal
30 % der Gebühren für die Erstabgabe
|
|
|
b)
|
Aktualisierungszyklus bis zu zwei Jahren bezogen
auf die letzte Datenabgabe
|
50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1, maximal
50 % der Gebühren für die Erstabgabe
|
|
|
c)
|
Aktualisierungszyklus bis zu drei Jahren bezogen
auf die letzte Datenabgabe
|
70 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1, maximal
70 % der Gebühren für die Erstabgabe
|
|
|
d)
|
Aktualisierungszyklus größer als
drei Jahre bezogen auf die letzte Datenabgabe
|
Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1
|
|
|
Mindestgebühr je Datenabgabe
|
30,00
|
| 2.2.7.1.3
|
Gebührenermäßigungen zur Tarifstelle
2.2.7.1.1 und Tarifstelle 2.2.7.1.2
|
|
|
Vorbemerkung:
|
Bei
katasteramtsbezirksübergreifender Datenabgabe ist die Ermäßigung
auf jeden Katasteramtsbezirk einzeln anzuwenden.
Überschreitet die Gesamtgebühr der abgegebenen ALK-Objekte den Wert
von 5000 Euro, berechnet sich die Gebühr durch Addition der Teilbeträge
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis 5000 Euro
|
Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 oder 2.2.7.1.2
|
|
|
über 5000 Euro bis 25000 Euro
|
80 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 oder 2.2.7.1.2
|
|
|
über 25000 Euro bis 50000 Euro
|
60 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 oder 2.2.7.1.2
|
|
|
über 50000 Euro
|
40 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 oder 2.2.7.1.2
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 2.2.7.1.3:
|
|
|
Beispielrechnung für eine ermittelte Gesamtgebühr von 66000 Euro
|
| 100 % von
|
5000 Euro
=
|
5000 Euro
|
| 80 % von
|
20000
Euro =
|
16000
Euro
|
| 60 % von
|
25000
Euro =
|
15000
Euro
|
| 40 % von
|
16000
Euro =
|
6400 Euro
|
|
Die abschließend verbleibende Gebühr beträgt 42400 Euro.
|
| 2.2.7.1.4
|
Umwandlung von digitalen Datenabgaben in andere
technische Formate (zum Beispiel Shape oder DXF)/Transformationen in andere Bezugssysteme
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
| 2.2.7.2
|
Abgabe von Liegenschaftskarten in hybrider Form
(bestimmte Summe anteiliger Flächenanteile im Raster- und im Vektorformat)
|
Gebühren nach Tarifstelle 2.2.7.1 und 2.2.1
|
| 2.2.8
|
Auszüge aus dem Katasterkartenwerk mit
ATKISâ
-Digitalen Orthophotos (ALK und DOP) auf gebräuchlichem, nicht transparentem
Papier
|
|
|
|
je Seite bzw. PDF-Datei im Format
|
|
|
|
a)
|
DIN A4
|
25,00
|
|
|
b)
|
DIN A3
|
31,00
|
|
|
c)
|
DIN A2
|
45,00
|
|
|
d)
|
DIN A1
|
65,00
|
|
|
e)
|
DIN A0
|
103,00
|
|
|
f)
|
> DIN A0 je m²
|
103,00
|
| 2.2.9
|
Digitale Flur- und Gemarkungsgrenzen in Mecklenburg-Vorpommern
(DFG M-V)
|
|
|
|
a)
|
Datensatz des Zuständigkeitsbereichs einer
Vermessungs- und Katasterbehörde
|
50,00
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 2.2.9 a):
|
|
Der Betrag der Gebühren für mehrere Datensätze innerhalb eines
Antrages darf die Gebühr für den Landesdatensatz nicht übersteigen.
|
|
|
b)
|
Landesdatensatz
|
200,00
|
| 2.3
|
Auszüge aller Art aus dem Katasterzahlenwerk,
die nicht unter die Tarifstelle 9 fallen, je Antrag
|
|
| 2.3.1
|
für die Seite DIN A4
|
11,00
|
| 2.3.2
|
ab der vierten Seite jeweils
|
4,00
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 2.3:
Ist das Format größer als DIN A4, sind die Auszüge als mehrere
Blätter des Formats DIN A4 zu zählen (zum Beispiel DIN A2 = 4 x DIN A4).
Werden Koordinaten auf einen maschinenlesbaren Datenträger übertragen,
sind die Koordinaten für 50 Punkte einem Auszug aus dem Koordinatenverzeichnis
im Format DIN A4 gleichzusetzen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 2.4.
|
Auszüge aus sonstigen Verzeichnissen, Listen
oder Büchern
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 2.4.1
|
Beratungsleistungen; Recherchen zur Bereitstellung
der Auszüge; bei Überschreiten einer halben Stunde
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
| 2.4.2
|
Unbeglaubigt gefertigte Auszüge
|
|
| 2.4.2.1
|
Erstausfertigung je Seite DIN A4 bzw. DIN A3
|
5,00
|
| 2.4.2.2
|
für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
je Seite
|
2,00
|
| 2.4.3
|
Manuell gefertigte Auszüge (Abschriften)
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
| 2.4.4
|
Abgabe von liegenschaftskatasterbetreffenden
Schlüsselverzeichnissen (Gemarkungen, Gemeinden, Amtszugehörigkeiten,
Straßenschlüssel usw.), zum Beispiel als Text- oder Exceldateien
|
35,00
|
| 3
|
Angaben aus dem
Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes, Umformungen von Koordinaten in ein anderes
System
|
|
| 3.1
|
Auszüge aus den Nachweisen des Raumbezugsfestpunktfeldes
|
|
| 3.1.1
|
Auszüge aus den Punktdateien des Raumbezugsfestpunktfeldes
je Antrag
|
|
| a)
|
für den ersten Punkt
|
10,00
|
| b)
|
für jeden weiteren Punkt
|
7,00
|
| 3.1.2
|
Auszüge aus den Beschreibungen der Raumbezugsfestpunkte
|
|
|
je Punkt
|
10,00
|
| 3.1.3
|
Auszüge aus den Übersichten (Festpunktbilder)
des Raumbezugsfestpunktfeldes unabhängig von der Anzahl der auf der Übersicht
enthaltenen Punkte
|
|
|
|
a)
|
je Seite DIN A4 aus einer Übersicht
|
13,00
|
|
|
b)
|
je Seite DIN A3 aus einer Übersicht
|
16,00
|
|
|
c)
|
je Übersicht
|
23,00
|
|
|
Anmerkungen zu den Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.3:
|
|
|
Die Gebühren können bis zu 50 % ermäßigt werden, wenn
Behörden, die nicht Vermessungsstellen im Sinne des
§ 3
des Vermessungs- und Katastergesetzes
sind,
|
| a)
|
diese Auszüge beantragen,
|
| b)
|
die Auszüge als Grundlage für Arbeiten
verwenden, deren Ergebnisse nach Entscheidung des Landesamtes für innere Verwaltung
zur Eingliederung in das Raumbezugsfestpunktfeld geeignet sind und innerhalb von
dreißig Monaten nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung zur Übernahme
eingereicht werden und
|
| c)
|
nicht berechtigt sind, die Gebühren Dritten
aufzuerlegen.
|
| 3.2
|
Umformungen von Koordinaten in ein anderes System
|
|
| 3.2.1
|
Beratungsleistungen;
Recherchen zur Datenbereitstellung aus analogen Unterlagen; Aktualisierung der
vom Antragsteller digital bereit gestellten Koordinaten, falls sich im selben System
zwischenzeitlich Koordinatenveränderungen ergeben haben bei Überschreiten
einer halben Stunde
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
| 3.2.2
|
Umformungen von Koordinaten, die durch den Antragsteller
als Koordinatenverzeichnis in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
| 3.2.3
|
Umformungen von Koordinaten, die durch den Antragsteller
als Koordinatenverzeichnis in analoger Form bereitgestellt werden
|
|
| a)
|
bis zu zehn Punkten, je Punkt
|
10,00
mindestens 30,00
|
| b)
|
ab elften, je weiteren Punkt
|
6,00
|
| 3.2.4
|
Bereitstellung der Blatteckenwerte der Topographischen
Karten in digitaler Form in zwei Koordinatensystemen (Maßstab 1:10000 bis
1:100000) je Antrag und Datei
|
30,00
|
| 4
|
Automatisierter Abruf von Daten aus den Nachweisen
des Liegenschaftskatasters und des Raumbezugsfestpunktfeldes
|
|
| 4.1
|
Online-Darstellung des Automatisierten Liegenschaftsbuchs
(ALB) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) über Geoportale, soweit
technisch verfügbar
|
|
| 4.1.1
|
Bereitstellung gegen Pauschalgebühr,
unabhängig von der Anzahl der Zugriffe;
Grundgebühr für die Online-Darstellung des Automatisierten Liegenschaftsbuches
(ALB) und der Automatisierten
Liegenschaftskarte (ALK) an bis zu fünf Arbeitsplätzen einschließlich
des Erstellens von Ausdrucken zur ausschließlich internen Nutzung
|
|
|
|
|
| 4.1.1.1
|
Gebühr je Katasteramtsbezirk, monatlich
|
|
|
|
Landkreis Ludwigslust und Landeshauptstadt Schwerin
|
160,00
|
|
|
Landkreis Nordvorpommern und Hansestadt Stralsund,
|
120,00
|
|
|
Landkreis Nordwestmecklenburg und Hansestadt
Wismar,
|
120,00
|
|
|
Landkreis Ostvorpommern und Hansestadt Greifswald
oder
|
120,00
|
|
|
Landkreis Mecklenburg-Strelitz und Stadt Neubrandenburg
|
120,00
|
|
|
Landkreis Bad Doberan,
|
100,00
|
|
|
Landkreis Demmin,
|
100,00
|
|
|
Landkreis Güstrow oder
|
100,00
|
|
|
Landkreis Parchim
|
100,00
|
|
|
Landkreis Müritz,
|
80,00
|
|
|
Landkreis Rügen,
|
80,00
|
|
|
Landkreis Uecker-Randow oder
|
80,00
|
|
|
Hansestadt Rostock
|
80,00
|
| 4.1.1.2
|
Monatliche Gebühr für die landesweite
Nutzung
|
1300,00
|
| 4.1.1.3
|
Arbeitsplatzfaktoren
|
|
|
|
Für die interne Nutzung der online dargestellten
Daten an mehr als fünf Arbeitsplätzen ist die Grundgebühr nach Tarifstelle
4.1.1.1 bzw. 4.1.1.2 mit dem zutreffenden Faktor zu multiplizieren
|
|
|
|
von 6 bis 20 Arbeitsplätze:
|
Faktor 1,5
|
|
|
|
von 21 bis 100 Arbeitsplätze:
|
Faktor 2,0
|
|
|
|
Bei einer internen Nutzung an mehr als 100 Arbeitsplätzen
sind Gebührenermäßigungen zulässig.
|
|
| 4.1.1.4
|
Nutzung der Online-Darstellung von ALB oder
ALK gemäß Tarifstelle 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
|
60 % der Gebühr nachTarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 4.1.1:
|
|
|
Die ALK besteht aus den Inhalten
|
| a)
|
Flurübersicht, Flurstücke mit Grenzpunkten,
|
| b)
|
Gebäude,
|
| c)
|
Tatsächliche Nutzung,
|
| d)
|
Straßennamen
|
|
und wird über Darstellungsdienste (zum Beispiel Geodatenviewer, WMS)
präsentiert.
|
|
Das ALB besteht aus Sachinformationen zu den Flurstücken, zum Grundbuchbestand
sowie weiteren Inhalten und wird über die Anzeige der Sachattribute oder über
PDF-Auszüge im Geodatenviewer präsentiert.
|
| 4.1.2
|
Bereitstellung gegen Einzelabrufgebühr
(nur ALB)Online-Darstellung von Daten des ALB einschließlich des Erstellens
von Ausdrucken zur ausschließlich internen Nutzung
|
|
| 4.1.2.1
|
jährliche Grundgebühr für die
Einrichtung des Anschlusses je Katasteramtsbezirk
|
50,00
höchstens 200,00
|
| 4.1.2.2
|
zuzüglich für jede Einzeldarstellung
(Zugriff und/oder Ausdruck) eines Auszuges oder Nachweises
|
8,00
|
| 4.2
|
Abgabe von Auszügen nach
§ 5
der Liegenschaftskataster-Abrufverordnung
vom 18. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 271) an Dritte
|
Gebühr nach den
Tarifstellen 2.1.1 oder 2.2.1
|
| 4.3
|
Dienstebasierte Online-Darstellung der Übersichten
des Raumbezugsfestpunktfeldes über das GeoPortal.MV
|
|
|
|
jährliche Pauschalgebühr landesweit
|
60,00
|
| 4.4
|
Herunterladen von Daten aus den Nachweisen des
Liegenschaftskatasters und des Raumbezugsfestpunktfeldes über Geoportale (physischer
Online-Abruf), soweit technisch verfügbar
|
|
| 4.4.1
|
Herunterladen von Daten des ALB im Format WLDGE
|
|
|
|
für jedes Herunterladen eines Flurstücks
und/oder Bestands
|
80 % der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.3
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 4.4.1:
|
|
|
Voraussetzung für das Verfahren ist der Zugang zur Online-Darstellung
nach Tarifstelle 4.1
|
|
Es entfällt die Mindestgebühr von 30 Euro nach Tarifstelle 2.1.3.
|
|
Mindestabgabe: 100 Flurstücke und/oder Bestände
|
| 4.4.2
|
Herunterladen von Daten der ALK, zum Beispiel
in den Formaten EDBS, Shape, DXF
|
|
|
|
für jedes Herunterladen eines Datenelements
(Objekts)
|
80 % der Gebühr nachTarifstelle 2.2.7.1.1
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 4.4.2:
|
|
|
Voraussetzung für das Verfahren ist der Zugang zur Online-Darstellung
nach Tarifstelle 4.1
|
|
Es entfällt die Mindestgebühr von 30 Euro nach Tarifstelle 2.2.7.1.1.
|
| 4.4.3
|
Herunterladen von Daten des Katasterzahlenwerks
und anderen Nachweisen des Liegenschaftskatasters, zum Beispiel als PDF-Datei
|
|
| 4.4.3.1
|
jährliche Grundgebühr für die
Einrichtung des Anschlusses je Katasteramtsbezirk
|
50,00
höchstens 200,00
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 4.4.3.1:
|
|
|
Die jährliche Grundgebühr entfällt bei Zugang zur Online-Darstellung
nach Tarifstelle 4.1.
|
| 4.4.3.2
|
zuzüglich für jede abgerufene Dateneinheit
(zum Beispiel PDF-Datei)
|
80 % der Gebühr nach
Tarifstelle 2.3
|
| 4.4.4
|
Herunterladen von Daten des Raumbezugsfestpunktfeldes,
zum Beispiel als PDF- oder TXT-Dateien
|
|
| 4.4.4.1
|
jährliche Grundgebühr für die
Einrichtung des Anschlusses je Katasteramtsbezirk
|
50,00
höchstens 200,00
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 4.4.4.1:
|
|
|
Die jährliche Grundgebühr entfällt bei Zugang zur Online-Darstellung
nach Tarifstelle 4.1.
|
| 4.4.4.2
|
zuzüglich
für jede abgerufene Dateneinheit (zum Beispiel PDF-Datei)
|
80 % der Gebühr
nach
Tarifstelle 3.1
|
|
5
|
Abgabe von amtlichen Hauskoordinaten
und Hausumringen
|
|
| 5.1
|
Amtliche Hauskoordinaten
|
|
| 5.1.1
|
Interne Nutzung
|
|
| 5.1.1.1
|
Abgabe auf Datenträger (Offline-Bereitstellung)
|
|
|
Vorbemerkung:
|
|
Bei der Offline-Bereitstellung wirken alle Ermäßigungsfaktoren
pro Auftrag.
|
| 5.1.1.1.1
|
Erstausstattung
|
|
|
|
Für die interne Nutzung amtlicher Hauskoordinaten
an bis zu fünf Arbeitsplätzen werden bei Erstausstattung folgende Gebühren
erhoben:
|
|
|
|
Anzahl
der
Hauskoordinaten
|
|
Gebühr
je Hauskoordinate
|
|
|
1. bis
|
10000.
|
|
0,15
|
| 10001. bis
|
100000.
|
|
0,075
|
| ab
100001.
|
|
0,0375
|
|
|
Mindestgebühr je Antrag
|
50,00
|
|
|
Maximalgebühr je Antrag
|
11 000,00
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.1.1.1:
|
|
|
Die zu erhebende Gesamtgebühr entspricht der Summe aller Gebühren.
|
| 5.1.1.1.2
|
Aktualisierung (jeweils komplett neuer Datenbestand)
|
|
|
|
Aktualisierungszyklus
beim Lizenznehmer
|
Faktor
|
|
| 1 Jahr
|
0,18
|
| 2 Jahre
|
0,36
|
| 3 Jahre
|
0,54
|
| 4 Jahre
|
0,72
|
| 5 Jahre
|
0,90
|
| mehr als 5 Jahre
|
1,00
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.1.1.2:
|
|
|
Der Faktor ist auf die Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1 anzuwenden.
|
| 5.1.1.1.3
|
Mehrplatznutzung
|
|
|
|
Anzahl der Arbeitsplätze
|
Faktor
|
|
| von
|
6 bis
|
20
|
|
1,5
|
| von
|
21 bis
|
100
|
|
2,0
|
| über
100
|
nach Vereinbarung
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.1.1.3:
|
|
|
Die Gebühren für amtliche Hauskoordinaten sind abhängig von
der Anzahl der Arbeitsplätze, an den die Daten gleichzeitig genutzt werden.
|
|
Die Gebühren nach den Tarifstellen 5.1.1.1.1 bzw. 5.1.1.1.2 sind mit
den entsprechenden Faktoren zu multiplizieren.
|
| 5.1.1.2
|
Herunterladen von Daten der amtlichen Hauskoordinaten
über WFS/WFS-G (Online-Bereitstellung), soweit technisch verfügbar
|
|
|
Vorbemerkung:
|
|
Bei der Online-Bereitstellung wirken alle Ermäßigungsfaktoren pro Kalenderjahr.
|
| 5.1.1.2.1
|
Download-Dienste mit
Speicherung der Hauskoordinaten
|
|
|
Vorbemerkung:
|
|
Speicherung ist die dauerhafte Ablage der amtlichen Hauskoordinaten im System
des Lizenznehmers über die jeweilige kurzzeitige Anwendung hinaus.
|
| 5.1.1.2.1.1
|
Nutzungsabhängiger Tarif;
Gebühr nach Anzahl abgerufener Hauskoordinaten pro Kalenderjahr
|
50% der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1
|
|
jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender
Stelle
|
50,00
höchstens 200,00
|
| 5.1.1.2.1.2
|
Pauschaltarif für eine beliebige Anzahl
abgerufener Hauskoordinaten, jährlich
|
30 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.
|
|
jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender
Stelle
|
150,00
höchstens 200,00
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.1.2.1.2:
|
|
|
Grundlage der Gebührenermittlung ist die Gesamtzahl der abrufbaren Hauskoordinaten
des Amtsbereichs.
|
|
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt fünf Jahre.
|
| 5.1.1.2.2
|
Download-Dienste ohne
Speicherung der Hauskoordinaten
|
|
| 5.1.1.2.2.1
|
Nutzungsabhängiger Tarif;
Gebühr nach Anzahl abgerufener Hauskoordinaten pro Kalenderjahr
|
50 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1
|
|
jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender
Stelle
|
50,00
höchstens 200,00
|
| 5.1.1.2.2.2
|
Pauschaltarif, für eine beliebige Anzahl
abgerufener Hauskoordinaten, jährlich
|
30 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1
|
|
jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender
Stelle
|
50,00
höchstens 200,00
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.1.2.2.2:
|
|
|
Grundlage der Gebührenermittlung ist die Gesamtzahl der abrufbaren Hauskoordinaten
des Amtsbereichs.
|
| 5.1.2
|
Externe Nutzung
|
|
| 5.1.2.1
|
Bereitstellungsgebühr für die externe
Nutzung der Hauskoordinaten
|
20 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1 bzw. 5.1.1.1.2
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.2.1:
|
|
|
Im Falle der Online-Bereitstellung nach Tarifstelle 5.1.1.2 wird keine Bereitstellungsgebühr
erhoben.
|
|
Die Gebühr für die Bereitstellung entfällt, wenn die Daten
gleichzeitig für eine interne Nutzung nach Tarifstelle 5.1.1 erworben werden.
|
| 5.1.2.2
|
Verwertungsgebühr
|
|
| 5.1.2.2.1
|
Weitergabe der Hauskoordinaten ohne
Veränderung (Wiederverkauf)
|
|
|
je Weitergabe
|
60 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.2.2.1:
|
|
|
Sofern die Daten nicht gleichzeitig für eine interne Nutzung nach Tarifstelle
5.1.1 erworben werden, ist das Recht der internen Nutzung durch den Wiederverkäufer
ausgeschlossen.
|
| 5.1.2.2.2
|
Weitergabe der Hauskoordinaten mit
Veränderung (Veredelung) in Folgeprodukten
|
|
|
|
Als Verwertungsgebühr wird ein Anteil am
Erlös des Lizenznehmers aus der Weitergabe des jeweiligen Folgeproduktes erhoben.
|
|
|
Für die Verwertung wird eine Mindestgebühr in Höhe von 50,00
Euro je Folgeprodukt erhoben.
|
|
Der Anteil am Erlös ergibt sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte
je Kategorie für das Folgeprodukt und Multiplikation des Erlöses mit
dem zutreffenden Wertigkeitsfaktor.
|
|
|
Kategorie 1:
Anteil der Hauskoordinaten am Folgeprodukt
|
|
|
|
|
Anteil in %
|
Wertpunkte
|
|
|
|
bis 25
|
10
|
|
|
über 25 bis 75
|
20
|
|
|
über 75
|
30
|
|
|
Kategorie 2:
Grad der Umarbeitung der Hauskoordinaten
|
|
|
|
|
Grad in %
|
Wertpunkte
|
|
|
|
bis 25
|
30
|
|
|
über 25 bis 75
|
20
|
|
|
über 75
|
10
|
|
|
Summe
der Wertpunkte
|
Wertigkeitsfaktor
|
|
| 20
|
0,05
|
| 30
|
0,10
|
| 40
|
0,15
|
| 50
|
0,20
|
| 60
|
0,25
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.2.2.2:
|
|
|
Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis oder keinen Erlös
an, ist der Erlös zu schätzen. Als Erlös sind dabei mindestens 40
% der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1 anzusetzen.
|
|
Es muss sichergestellt sein, dass die Hauskoordinaten nicht in ihrer ursprünglichen
Struktur aus den Folgeprodukten extrahiert oder wiederhergestellt werden können.
|
|
Mit den Gebühren für die externe Nutzung ist die interne Nutzung
nur insoweit abgegolten, als dies für die Erstellung des Folgeproduktes erforderlich
ist.
|
| 5.1.2.2.3
|
Weitergabe der Hauskoordinaten mit
Veränderung (Veredelung) in Folgediensten
|
|
| 5.1.2.2.3.1
|
Download-Dienste mit
Speicherung der Hauskoordinaten
|
|
|
Vorbemerkung:
|
|
Speicherung ist die dauerhafte Ablage der amtlichen Hauskoordinaten im System
des Nutzers über die jeweilige kurzzeitige Anwendung hinaus.
|
| 5.1.2.2.3.1.1
|
Nutzungsabhängiger Tarif;
Gebühr nach Anzahl abgerufener Hauskoordinaten pro Kalenderjahr
|
60 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1
|
|
jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender
Stelle
|
50,00 höchstens 200,00
|
| 5.1.2.2.3.1.2
|
Pauschaltarif für eine beliebige Anzahl
abgerufener Hauskoordinaten, jährlich
|
18 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1
|
|
jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender
Stelle
|
50,00
höchstens 200,00 Euro
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.2.2.3.1.2:
|
|
|
Grundlage der Gebührenermittlung ist die Gesamtzahl der abrufbaren Hauskoordinaten
des Amtsbereichs.
|
|
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt fünf Jahre.
|
| 5.1.2.2.3.2
|
Download-Dienste ohne
Speicherung der Hauskoordinaten
|
|
| 5.1.2.2.3.2.1
|
Nutzungsabhängiger Tarif;
Gebühr nach Anzahl abgerufener Hauskoordinaten pro Kalenderjahr
|
30 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1
|
|
jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender
Stelle
|
50,00
höchstens 200,00
|
| 5.1.2.2.3.2.2
|
Pauschaltarif für eine beliebige Anzahl
abgerufener Hauskoordinaten, jährlich
|
18 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1
|
|
jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender
Stelle
|
50,00
höchstens 200,00
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.2.2.3:
|
|
|
Grundlage der Gebührenermittlung ist die Gesamtzahl der abrufbaren Hauskoordinaten
des Amtsbereichs.
|
|
Es muss sichergestellt sein, dass die Hauskoordinaten nicht in ihrer ursprünglichen
Struktur aus den Folgediensten extrahiert oder wiederhergestellt werden können.
|
|
Mit den Gebühren für die externe Nutzung ist die interne Nutzung
nur insoweit abgegolten, als dies für die Erstellung der Folgedienste erforderlich
ist.
|
| 5.2
|
Amtliche Hausumringe
|
|
|
|
Nutzungs-, Bereitstellungs- und Verwertungsgebühren
für die Nutzung und Verbreitung von amtlichen Hausumringen und amtlichen
Hauskoordinaten
|
das 2-fache der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle
5.1
|
| 6
|
Freigabe für
Vervielfältigung und Nachnutzung
|
das 10-fache der
Gebühren nach den Tarifstellen 2.2.1.1 oder 2.2.7.1 oder 2.4.2.1
|
|
Für die Einräumung des Rechts Auszüge aus den Nachweisen des
Liegenschaftskatasters ganz oder ausschnittsweise zu vervielfältigen
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 6:
|
|
|
Mit der Erhebung der Gebühr gilt die Genehmigung im Sinne des
§ 8
des Vermessungs- und Katastergesetzes
zur Umarbeitung, Veröffentlichung und zur Weitergabe der Nachweise des Liegenschaftskatasters
an Dritte als erteilt.
|
| 7
|
Beglaubigungen,
Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster
|
|
| 7.1
|
Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen
von Kopien,
|
|
|
je Seite
|
5,00
|
| 7.2
|
Bescheinigung für festgestellte Flurstücksgrenzen
im Sinne von
§ 7 Abs. 2
Bauvorlagenverordnung
vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612)
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
| 7.3
|
Bescheinigung der katastermäßigen
Richtigkeit von Satzungen (zum Beispiel Bebauungsplan)
|
98,00
|
| 7.4
|
Bescheinigungen für festgestellte oder
im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch
Auszüge belegt werden können und soweit nicht andere Gebührenvorschriften
gelten
|
|
| 7.4.1
|
für die Erstausfertigung
|
12,00
|
| 7.4.2
|
für jede gleichzeitig
beantragte Mehrausfertigung
|
5,00
|
|
8
|
Grenzbescheinigungen
|
|
| 8.1
|
Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle
13
|
60,00
|
| 8.2
|
nach vorhandenen Katasterunterlagen
|
|
| 8.2.1
|
ohne Ortsbesichtigung
|
75,00
|
| 8.2.2
|
mit Ortsbesichtigung
|
150,00
|
|
9
|
Bereitstellung von Unterlagen für
die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen
|
|
|
Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen
|
| 9.1
|
nach Tarifstelle 10 (außer 10.2), 11 und
12
|
154,00
|
| 9.2
|
nach Tarifstelle 10.2Vermessungen langgestreckter
Anlagen je angefangene 0,5 km Länge
|
130,00
|
| 9.3
|
nach Tarifstelle 13
|
52,00
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 9:
|
|
|
Die Gebühr ist für jede Vermessung nach den Tarifstellen 10 bis
13 zu berechnen, die einzeln abgerechnet wird.
|
|
Veranlasst eine Vermessungsstelle gleichzeitig die Bereitstellung von Unterlagen
für die Ausführung von unterschiedlichen Liegenschaftsvermessungen nach
den Tarifstellen 10 bis 13 (außer 10.2), die in einem sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang stehen, wird die Gebühr nur einmal berechnet, wenn dieselben
Unterlagen für diese Liegenschaftsvermessungen Anwendung finden.
Hierbei wird die höhere Gebühr berechnet.
|
|
Die einmalige Aktualisierung von Unterlagen für die Ausführung einer
Liegenschaftsvermessung ist gebührenfrei, wenn für diese Vermessung bereits
Unterlagen erteilt wurden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
|
| Die Gebühr fällt unabhängig
davon an, ob die Vermessungsunterlagen von der Vermessungs- und Katasterbehörde
in analoger Form, auf Datenträger oder über Datenleitung an die Vermessungsstelle
abgegeben worden sind. Sie entsteht auch, wenn Vermessungsunterlagen über
das automatisierte Abrufverfahren von der Vermessungs- und Katasterbehörde
bereits bereitgestellt worden sind.
|
|
10
|
Feststellung von Flurstücksgrenzen
zur Flurstücksbildung
|
|
| 10.1
|
Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen
zur Flurstücksbildung durch örtlicheVermessungen, ausgenommen Vermessungen
langgestreckter Anlagen, werden erhoben
|
Gebühren nach Gebührenstaffel 1
|
| 10.2
|
Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen
durch örtliche Vermessungen langgestreckter Anlagen werden erhoben
|
Gebühren nach Gebührenstaffel 2
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 10.2:
|
|
Langgestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Straßen, straßenbegleitende
Ersatzmaßnahmen, Wege, Gewässer, Deiche,Bahnanlagen, Versorgungseinrichtungen
und dergleichen mit einer Achslänge von mehr als 100 m, an denen vorhandene
oder vorgesehene Flurstücksgrenzen anlässlich ihrer Neuanlageoder Veränderung
nach örtlichen Vermessungen festgestellt oder wiederhergestellt werden.
|
|
Eine gleichzeitige Vermessung im Sinne der Anmerkungen zur Gebührenstaffel
2 Teilgebühr A und B setzt voraus, dass die Vermessung zusammen beantragt
wurde und die Vermessung in einem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden
kann.
|
|
|
Im Sinne der Anmerkungen zur Gebührenstaffel
2 Teilgebühr A und B liegen in einem Abschnitt nebeneinander verlaufende langgestreckte
Anlagen vor, wenn die Anlagen gemeinsame Flurstücksgrenzen haben, die sie
voneinander abgrenzen.
|
|
|
Für jede langgestreckte Anlage im Sinne der Tarifstelle 10.2 ist die
Vermessungsgebühr nach Gebührenstaffel 2 getrennt zu ermitteln.
|
| 10.3
|
Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen
zur Flurstücksbildung ohne örtliche Vermessungen (Sonderung) werden erhoben
|
50 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 1
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 10.3:
|
|
| Die Anwendung dieser Tarifstelle setzt
voraus, dass die vorhandenen Flurstücksgrenzen im erforderlichen Umfang festgestellt
sind und die Abmarkung der vorgesehenen Flurstücksgrenzen entweder zurückgestellt
wird oder von einer Abmarkung abgesehen werden kann.
|
|
11
|
Feststellung vorhandener Flurstücksgrenzen,
Grenzwiederherstellungen
|
|
| 11.1
|
Für die Feststellung vorhandener Flurstücksgrenzen,
die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen der Tarifstelle 10 stehen, werden erhoben
|
Gebühr nach Gebührenstaffel 3
|
| 11.2
|
Für die Feststellung vorhandener Flurstücksgrenzen,
die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt,
aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind, werden erhoben
|
Gebühr nach Gebührenstaffel 3 Teilgebühr
B
|
| 11.3
|
Für Grenzwiederherstellungen festgestellter
Flurstücksgrenzen, die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen der Tarifstelle
10 stehen, werden erhoben
|
Gebühr nach Gebührenstaffel 3100 % der Teilgebühr
A und 80 % der Teilgebühr B
|
| 11.4
|
Für die Grenzwiederherstellung festgestellter
Flurstücksgrenzen, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1
oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind,
werden erhoben
|
Gebühr nach Gebührenstaffel 380 % der Teilgebühr
B
|
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen
Arbeitsgang zeitgleich erfolgen und die Ermittlung der Flurstücksgrenzen ineinander
greift.
|
| 11.5
|
Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen
aufgrund der Festlegung von Grundstücksgrenzen durch ein rechtskräftiges
Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich
|
Gebühr nach Gebührenstaffel 3
|
| 11.6
|
Für Amtshandlungen,
bei denen vorhandene Flurstücksgrenzen nicht festgestellt werden können,
werden erhoben
|
Gebühr nach
Gebührenstaffel 3
100 % der Teilgebühr A und 80 % der Teilgebühr B
|
|
12
|
Abmarkung von Flurstücksgrenzen
|
|
| 12.1
|
Für die gleichzeitige Abmarkung festgestellter
oder wiederhergestellter Flurstücksgrenzen werden erhoben
|
|
|
je abgemarkten Grenzpunkt
|
10,00
|
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Das Entfernen oder Verändern einer Grenzmarke stehen einer Abmarkung
gleich.
|
| 12.2
|
Für das Nachholen einer zurückgestellten
Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Flurstücksgrenzen werden
erhoben
|
Gebühr nach Gebührenstaffel 3, 70 % der Teilgebühr
A und 100 % der Teilgebühr B und Gebühr nach Tarifstelle 12.1
|
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Die Verpflichtung des Antragstellers, die zurückgestellte Abmarkung nach
Wegfall der Hinderungsgründe nachholen zu lassen, muss mit dem Antrag auf
Flurstücksbildung vorliegen.
|
| 12.3
|
Für die Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter
Flurstücksgrenzen, die in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der Erneuerung des Liegenschaftskatasters durch örtliche Vermessungen
stehen, werden erhoben
|
|
|
je abgemarkten Grenzpunkt
|
60,00
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 12:
|
|
| Die Aufwendungen für das Vermarkungsmaterial
sind mit der Gebühr abgegolten.
|
|
|
13
|
Gebäudeeinmessung
|
|
| 13.1
|
Vermessungsgebühren
|
|
| 13.1.1
|
für die Einmessung von Gebäuden und
baulichen Anlagen
|
Gebühr nach Gebührenstaffel 4
|
| 13.1.2
|
für die im räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung der Tarifstellen 10 bis 12 oder
einer Katastererneuerung auf Antrag erledigte Einmessung von Gebäuden
|
70 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 4
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 13.1:
|
|
| a)
|
Werden mehrere Bauwerke einer Gebäudebesitzung
gleichzeitig eingemessen, wird deren Gesamtwert angesetzt. Eine Gebäudebesitzung
ist in der Regel jedes mit einer besonderen Hausnummer bezeichnete Gebäude
einschließlich der zugehörigen Nebengebäude.
|
| b)
|
Sind in einem Gebäude Gebäudetrennwände
vorhanden und ist deren Lage zur Flurstücksgrenze ermittelt worden, ist für
jedes so abgegrenzte Gebäude die Gebühr nach Tarifstelle 13.1 zu erheben.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Gebäude mit mehreren Hausnummern
als ein Gebäude anzusehen.
|
| c)
|
Bauwerke einer Gebäudebesitzung, die räumlich
so voneinander getrennt liegen, dass für die Einmessung dieser Gebäude
die Ermittlung der Grenzen oder die Überprüfung der Messungslinien getrennt
voneinander erfolgen musste, sind als Einzelgebäude anzusehen.
|
| d)
|
Werden Gebäude von mehreren Gebäudebesitzungen
auf unmittelbar benachbarten Grundstücken gleichzeitig eingemessen, so ermäßigen
sich die je Antrag zu erhebenden Gebühren wie folgt:
|
| Anzahl
der Gebäudebesitzung
|
Ermäßigung je Gebäudebesitzungen
|
| 2
|
20 %
|
| 3
|
25 %
|
| 4 und
5
|
30 %
|
| 6 oder
mehr
|
35 %
|
|
Gebäudebesitzungen, die nur durch eine Straße getrennt sind und
sich unmittelbar gegenüber liegen, sind als benachbarte Grundstücke im
Sinne dieser Tarifstelle zu werten.
|
| 13.2
|
Für die Einmessung von Grundrissänderungen
von Gebäuden aufgrund von Abbruch oder Anbau
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
maximal Gebühr nach Gebührenstaffel 4
|
| 13.3
|
Für die Einmessung von Nutzungsartengrenzen
einschließlich der Anfertigung von Vermessungsschriften im Zusammenhang mit
der Einmessung von Gebäuden, je Brechpunkt
|
35,00
|
| 14
|
Fortführung des Liegenschaftskatasters
|
|
|
Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für
|
| 14.1
|
Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 und 10.3
|
8 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 1
|
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Abgemarkte Punkte bestehender Grenzen des Trennstücks und des Reststücks,
soweit es Bestandteil der für die Gebührenerhebung maßgeblichen
Vermessungsfläche ist, sind mit der Gebühr abgegolten.
|
| 14.2
|
Vermessungen nach Tarifstelle 10.2 je Trennstück
|
40,00
|
|
|
Anmerkungen:
|
|
|
Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für
Reststücke erhoben, auch wenn diese aus vermessungstechnischen Erfordernissen
in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine langgestreckte Anlage in Form
einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen, sind als Trennstücke
die veränderten Flurstücke anzusetzen.
|
| 14.3
|
Vermessungen nach Tarifstelle 11 und 12
|
|
|
je neu abgemarkten Punkt
|
8 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 3, Teilgebühr
B,
mindestens 30,00 je Antrag
|
| 14.4
|
Gebäudeeinmessungen nach Tarifstelle 13je
Gebäudebesitzung im Umfang des Antrages nach Tarifstelle 13
|
10 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 4, Spalte
2
|
|
|
Anmerkung:
|
|
| Für die Erhebung der Gebühr ist
die Fortführung aufgrund beigebrachter Unterlagen gemäß
§ 2 Nr. 5
des Gesetzes über die Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg
vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, einer Fortführung
aufgrund von Vermessungsschriften für Vermessungen nach Tarifstelle 13 gleichgestellt.
|
|
15
|
Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren)
|
|
|
Für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14 und 16 erfasst
sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 15 anzusetzen
|
| 15.1
|
Für die Erledigung örtlicher und häuslicherArbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde
|
|
| 15.1.1
|
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
Beamte des höheren vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
|
42,00
|
| 15.1.2
|
Messtruppführer, Beamte des gehobenen Dienstes
oder vergleichbare Angestellte
|
35,00
|
| 15.1.3
|
vermessungstechnische Fachkräfte, Beamte
des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
|
30,00
|
| 15.1.4
|
sonstige technische Kräfte, Messgehilfen
oder andere entsprechend eingesetzte Hilfskräfte
|
22,00
|
|
|
Anmerkungen:
|
|
|
Mit der Gebühr sind Fahrkosten und Reisekosten abgegolten.
|
|
Reisezeiten zum Messungsobjekt sind wie Arbeitszeiten zu werten.
|
| 15.2
|
Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen zum
Transport des Messtrupps, der Geräte und Instrumente sowie des sonstigen Materials
je km
|
0,55
mindestens 10,00 je Einsatztag
|
|
Anmerkungen:
|
|
|
Mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten,
geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Vermarkungsmaterial abgegolten.
Der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Aufträge ohne zwischenzeitliche
Rückkehr zur Dienststelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden.
|
|
| 16
|
Umlegungen gemäß
den
§§ 45
bis
84
des Baugesetzbuches
|
|
| 16.1
|
Umlegungen gemäß
§§ 45
bis
79
des Baugesetzbuches
|
|
| 16.1.1
|
Vermessungstechnische Arbeiten zur Erfassung
des Umlegungsgebietes
|
|
| 16.1.1.1
|
Feststellung oder Wiederherstellung der Verfahrensgrenze
|
Gebühr nach Tarifstellen 10, 11 und 12
|
| 16.1.1.2
|
Aufmessung topographischer Gegenstände
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 16.1.1.2:
|
|
|
Nach der Tarifstelle ist die Aufmessung solcher topographischer Gegenstände
abzurechnen, deren Lagedarstellung für Entscheidungen im Umlegungsverfahren
von Bedeutung ist.
|
| 16.1.2
|
Umlegungstechnische Arbeiten
|
|
|
|
|
|
| 16.1.2.1
|
je m² der Fläche des Umlegungsgebiets,
ausgenommen die Flächen nach Tarifstelle 16.1.2.3, bei einer durchschnittlichen
Größe der neuen Grundstücke mit Ausnahme derjenigen für öffentliche
Anlagen (zum Beispiel Straßen)
|
|
| 16.1.2.1.1
|
von weniger als 400 m²
|
0,57
|
| 16.1.2.1.2
|
von 400 m² bis 600 m²
|
0,51
|
| 16.1.2.1.3
|
von mehr als 600 m² bis 1000 m²
|
0,49
|
| 16.1.2.1.4
|
von mehr als 1000 m²
|
0,38
|
| 16.1.2.2
|
ein auf Cent gerundeter Zuschlag zu der Gebühr
nach Tarifstelle 16.2 je m² von
|
2 % des nach der Umlegung zu erwartenden durchschnittlichen
Baulandpreises; je m² jedoch höchstens 1,10
|
| 16.1.2.3
|
Flächen des Umlegungsgebiets, für
die nach dem Bebauungsplan eine landwirtschaftliche oder kleingärtnerische
Nutzung vorgesehen ist, und zusammenhängende Flächen nach
§ 55
des Baugesetzbuches
mit mehr als 5000 m², wenn die durchschnittliche Größe der neuen
Grundstücke 1000 m² nicht übersteigt
|
25 % der Gebühren nach Tarifstellen 16.1.2.1 und 16.1.2.2
|
| 16.1.2.4
|
je Ordnungsnummer
|
350,00
|
|
|
Anmerkungen zur Tarifstelle 16.1.2:
|
|
|
Mit diesen Gebühren sind sämtliche Leistungen für örtliche
und häusliche Arbeiten einschließlich Lieferung der benötigten
Vordrucke, des Schreibpapiers, der Datenträger, der Zeichenfolien und Ähnliches
sowie die Übernahme des Umlegungsplanes in das Liegenschaftskataster abgegolten.
|
|
Der durchschnittliche Baulandpreis nach Tarifstelle 16.1.2.2 ist der auf den
Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses bezogene Zuteilungswert. Hat das Umlegungsgebiet
mehrere Wertzonen, sind die Zuteilungswerte zu mitteln. Verzögert sich der
überwiegende Teil der Arbeiten durch Gründe, die die vorbereitende Stelle
nicht zu vertreten hat, kann der durchschnittliche Baulandpreis auf einen späteren
Zeitpunkt bezogen werden.
|
|
Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen.
|
| 16.1.2.5
|
Zuschlag für die Verursachung eines erheblichen
Mehraufwandes
|
bis 30 % der Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 16.1.2.5:
|
|
|
Der Zuschlag soll erhoben werden, wenn der Umlegungsbeschluss, der Bebauungsplan
oder der Umlegungsplan häufig und nicht geringfügig geändert wurden
und zahlreiche Widersprüche und Entscheidungen zu berücksichtigen waren.
Er kann nur für die Teile des Umlegungsgebietes in Ansatz gebracht werden,
für die erheblicher Mehraufwand auftrat.
|
| 16.1.3
|
Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit
und Schlussvermessung
|
Gebühren nach Tarifstelle 12
|
| 16.2
|
Vereinfachte Umlegung gemäß
§§ 80
bis
84
des Baugesetzbuches
|
|
| 16.2.1
|
Vermessungstechnische Arbeiten
|
Gebühr nach Tarifstellen 10, 11 und 12
|
| 16.2.2
|
Umlegungstechnische Arbeiten
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
maximal Gebühr nach 16.1.2
|
|
|
Anmerkung zur Tarifstelle 16.2:
|
|
|
Mit den Gebühren sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse
innerhalb des vereinfachten Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung
bleibt unberührt.
|
| 16.3
|
Bereitstellung von Auskünften und Auszügen
aus dem Liegenschaftskataster
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
| 16.4
|
Bescheinigung der Übernahmefähigkeit
gemäß
§ 74 Abs. 2
des Baugesetzbuches
|
Gebühr nach Tarifstelle 15.1
|
| 16.5
|
Berichtigung des Liegenschaftskatasters gemäß
§ 13 Abs. 2
des Vermessungs- und Katastergesetzes
|
8 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Gebühr erhöht sich bei der Bildung von mehr als einem
Flurstück durch Vervielfältigung mit dem Multiplikator M. Der Multiplikator
M richtet sich nach der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke innerhalb der Vermessungsfläche,
deren Flächen berechnet wurden
(M = 0,8 x √ Anzahl der berechneten Flächen). Er ist auf zwei Stellen
nach dem Komma zu berechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.
Die Achslänge wird gebildet durch die Länge der vermessenen langgestreckten
Anlage (Länge entlang der Anlagenachse vom ersten bis letzten auf Antrag ermittelten
Grenzpunkt). Wird die Achslänge einer langgestreckten Anlage durch nicht vermessene
Abschnitte von mehr als 100 m unterbrochen, ist die Teilgebühr A für jeden
vermessenen Abschnitt getrennt zu ermitteln.
Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen in einem
Abschnitt gleichzeitig vermessen, wird in diesem Abschnitt die Teilgebühr A
nur für die Achslänge einer Anlage erhoben. Bei Anlagen unterschiedlicher
Kategorien ist dies die Achslänge einer Anlage der höheren Kategorie.
Bei verzweigenden langgestreckten Anlagen sind die aufsummierten Achslängen
anzusetzen.
Die Grenzlänge wird gebildet durch die Längen der die langgestreckte
Anlage an allen Seiten nach außen abgrenzenden, auf Antrag wiederherzustellenden
und festzustellenden Flurstücksgrenzen (anrechenbare Flurstücksgrenzen).
In Abschnitten beidseitiger Vermessung geht die Länge der anrechenbaren Flurstücksgrenzen
einer Anlagenseite in die Ermittlung der Grenzlänge mit einer reduzierten Länge
ein.
Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen in einem
Abschnitt gleichzeitig vermessen, werden in diesem Abschnitt:
Trennstück im Sinne dieser Gebührenstaffel ist jedes neue Flurstück,
das zur Abschreibung oder besonderen Belastung oder aus anderen Gründen auf
Antrag gebildet wurde. Wird eine langgestreckte Anlage in Form einer Berichtigung
in das Liegenschaftskataster übernommen (zum Beispiel Wasserlauf), sind als
Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
Die Flurstücksgrenze ist die Verbindungslinie zweier benachbarter,
den Grenzverlauf bestimmender Grenzpunkte.