2013-1-114

Kostenverordnung für Amtshandlungen der
Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen
(Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V)

Vom 15. Dezember 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 530



Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 , des § 8 Abs. 4 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie für die Benutzung der Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters werden Gebühren entsprechend dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Für Amtshandlungen anderer Vermessungsstellen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit deren Zuständigkeit entsprechend § 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes gegeben ist und die erbrachten Leistungen den definierten Gebührentatbeständen entsprechen.

(3) Auslagen werden nach dem Landesverwaltungskostengesetz erhoben.

§ 2

Ermäßigung und Befreiung

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für

1.

Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden, die

a)

der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Aufgaben der Landesvermessung, der Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,

b)

der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster,

c)

der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter,

d)

der gegenseitigen Zusammenarbeit der Landesvermessungsämter   und Katasterbehörden der Länder sowie der Vermessungsbehörden des Bundes,

e)

der Bereitstellung der Geobasisinformationen für Verwaltungen des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden zur Erhebung und Führung von Geofachinformationen dienen,

2.

Amtshandlungen nach Tarifstelle 6 des Gebührentarifs, die für Veröffentlichungen in Verkündungsblättern und amtlichen Bekanntmachungen vorgenommen werden.

(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach den Tarifstellen 2 und 6 kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn

1.

vom Landesamt für innere Verwaltung herausgegebene Karten und Auszüge aus den Karten des Liegenschaftskatasters oder deren Umarbeitung zum Zwecke der Digitalisierung abgegeben werden und die so gewonnenen Daten für Zwecke der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters geeignet sind und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

2.

Geobasisinformationen aufgrund von Gegenleistungen der Antragsteller kostengünstiger erhoben werden können.

(3) Gebühren können nur ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies im Gebührentarif vorgesehen oder zugelassen ist.

(4) Gebührenbefreiungen und Befreiungen vom Auslagenersatz, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(5) Leistungen Dritter sind nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen. Sie sind ebenso nicht von Gebührenbefreiungen und Befreiungen vom Auslagenersatz berührt.

§ 3

Gebühr nach dem Zeitaufwand

(1) Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Bedienstete unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidliche Wartezeiten sind zu berücksichtigen.

(2) Werden auf Veranlassung des Antragstellers von anderen Vermessungsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr.4 des Vermessungs- und Katastergesetzes Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht, so erhöht sich die Zeitgebühr dafür um die nach anderen tariflichen Bestimmungen für solche Leistungen festgelegten Zuschläge.

§ 4

Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.

(2) Sind Gebühren nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist der Herstellungswert ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen zum Zeitpunkt der Amtshandlung maßgebend.

(3) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die kostenerhebende Vermessungsstelle den Wert, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen auf Kosten des Gebührenschuldners.

§ 5

Umsatzsteuer

Wird die Amtshandlung umsatzsteuerpflichtig erbracht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen und gesondert auszuweisen.

§ 6

Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 7, die denselben Kostenschuldner betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 7

Übergangsregelung

Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten beantragt worden sind, findet die Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen vom 2. April 1993 (GVOBl. M-V S. 259), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 526), weiterhin Anwendung, wenn die beantragten Amtshandlungen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind und sich für den Gebührenschuldner eine geringere Gebühr ergibt. Dies gilt nicht für § 2 .

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen vom 2. April 1993 (GVOBl. M-V S. 259), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 526), außer Kraft.

Schwerin, den 15. Dezember 2008

Der Innenminister
Lorenz Caffier

Anlage

(zur VermKostVO M-V)

Gebührentarif für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden
sowie anderer Vermessungsstellen

Inhaltsverzeichnis

Tarifstelle 1

Einsichtnahmen, Auskünfte, Entnahmen von Angaben

Tarifstelle 2

Auszüge aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern

Tarifstelle 3

Angaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes, Umformungen von Koordinaten in ein anderes System

Tarifstelle 4

Automatisierter Abruf von Daten aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters und des Raumbezugsfestpunktfeldes

Tarifstelle 5

Abgabe von amtlichen Hauskoordinaten und Hausumringen

Tarifstelle 6

Freigabe für Vervielfältigung und Nachnutzung

Tarifstelle 7

Beglaubigungen, Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster

Tarifstelle 8

Grenzbescheinigungen

Tarifstelle 9

Bereitstellung von Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen

Tarifstelle 10

Feststellung von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung

Tarifstelle 11

Feststellung vorhandener Flurstücksgrenzen, Grenzwiederherstellungen

Tarifstelle 12

Abmarkung von Flurstücksgrenzen

Tarifstelle 13

Gebäudeeinmessung

Tarifstelle 14

Fortführung des Liegenschaftskatasters

Tarifstelle 15

Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren)

Tarifstelle 16

Umlegungen gemäß den §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuches

Gebührenstaffel 1

Gebührenstaffel 2

Gebührenstaffel 3

Gebührenstaffel 4


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

 

 

1

Einsichtnahmen, Auskünfte, Entnahmen von Angaben

 

1.1

Schriftliche Auskünfte

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

1.2

Einsichtnahme in die Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch Antragsteller, die nicht Behörden im Sinne § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind, zur selbstständigen Entnahme einzelner kurzer Angaben (Notizen, Skizzen) bei Überschreiten einer halben Stunde

25 % der Gebühr nach Tarifstelle 15.1

2

Auszüge aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder BüchernVorbemerkung:

 

Digitale Auszüge als PDF-Datei oder in einem Rasterformat (z. B. TIFF, BMP und JPG) in einem Maßstab entsprechend einer Papierausgabe sind einem analogen Auszug gleichzusetzen.

2.1

Auszüge aus dem Katasterbuchwerk,
Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)

 

2.1.1

Analoge Bereitstellung von „Flurstücksnachweis“, „Bestandsnachweis“, „Flurstücks-/Eigentümernachweis“, „Bestandsübersicht“ oder „Eigentümernachweis“ auf ALB-Urkundspapier

 

2.1.1.1

Erstausfertigung je Nachweis von bis zu drei Seiten

11,00

2.1.1.2

ab 4. Seite jedes Nachweises, je Seite

2,00

2.1.1.3

für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung zur eigenen Verwendung, je Seite

2,00

2.1.2

Analoge oder digitale listenmäßige Zusammenstellungen

 

2.1.2.1

je Seite DIN A4

15,00

2.1.2.2

ab der 21. Seite, je Seite

5,00

2.1.3

Digitale Bereitstellung von Auszügen gemäß § 12 Abs. 4 des Vermessungs- und Katastergesetz es für die Erfüllung eigener Aufgaben der beantragenden Stelle für die erstmalige Abgabe oder für die laufende Fortführung pro Flurstück und/oder Bestand

0,10mindestens 30,00

2.2

Auszüge aus dem Katasterkartenwerk

 

2.2.1

Analoge Auszüge auf gebräuchlichem nicht transparentem Papier

 

2.2.1.1

Erstausfertigung je Seite (Kopie bzw. Ausdruck)

 

 

a)

DIN A4

13,00

 

b)

DIN A3

17,00

 

c)

DIN A2

26,00

 

d)

DIN A1

39,00

 

e)

DIN A0

64,00

 

f)

> DIN A0 je m²

64,00

2.2.1.2

Jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung oder Ausfertigungen für die laufende Fortführung von Nachweisen des Liegenschaftskatasters, die für die Erfüllung eigener Aufgaben der beantragenden Stellen verwendet werden sollen

50 %
der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1.1

2.2.2

Analoge Auszüge auf transparentem Papier oder gebräuchlicher Lichtpausfolie

 

2.2.2.1

Erstausfertigung je Seite

das 2-fache der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1.1

2.2.2.2

Jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung oder Ausfertigungen für die laufende Fortführung von Nachweisen des Liegenschaftskatasters, die für die Erfüllung eigener Aufgaben der beantragenden Stellen verwendet werden sollen

Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1.1

2.2.3

Analoge Auszüge, verbunden mit dem Recht zur Herstellung von Rasterdaten für eigene Zwecke

Gebühr nach Tarifstelle 2.2 und das 2-fache der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1.1

2.2.4

Analoge Auszüge aus den Schätzungskarten einschließlich der Darstellung des Inhaltes der Katasterkarte

 

2.2.4.1

Erstausfertigung je Seite

Gebühren nach Tarifstelle 2.2.1.1 zuzüglich 10,00

2.2.4.2

Jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung oder Ausfertigungen für die laufende Fortführung von Nachweisen des Liegenschaftskatasters, die für die Erfüllung eigener Aufgaben der beantragenden Stellen verwendet werden sollen

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.4.1

 

Anmerkung zu den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4:

 

Bei der Abgabe von Kartenmengen, deren Kartenfläche das Zehnfache des DIN A1-Formates übersteigt, sind Gebührenermäßigungen zulässig.

2.2.5

Eintragen von Angaben aus dem Katasterbuchwerk in Auszüge aus dem Katasterkartenwerk oder in sonstige Karten und Pläne für jedes Flurstück

2,50
mindestens 12,00

2.2.6

Eintragen von geprüften Grenzmaßen und/oder Gebäudemaßen (mit oder ohne Grenzbezug) in Auszüge aus dem Katasterkartenwerk oder in sonstige Karten und Pläne
für jedes Maß

3,50
mindestens 30,00

2.2.7

Digitale Auszüge aus dem Katasterkartenwerk

 

2.2.7.1

Bereitstellung digitaler Grundrissdaten im Vektorformat aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) auf maschinenlesbarem Datenträger

 

 

Vorbemerkung:

 

Die Grundrissdaten der ALK werden grundsätzlich im Format EDBS abgegeben. Weitere Abgabeformate, zum Beispiel das Shape- oder das DXF-Format, sind bei den Vermessungs- und Katasterbehörden zu erfragen. Grundlage für die Gebührenberechnung ist das ALK-Objekt in der EDBS-Struktur.

2.2.7.1.1

Abgabe von EDBS-Daten aus der ALK

je ALK-Objekt

 

a)

Flurstücke, Flur, Gemarkung und politische Grenzen, Tatsächliche Nutzung (Folien 001, 002, 003, 021)

0,35

 

b)

Gebäude (Folien 011, 084)

0,35

 

c)

Bodenschätzung (Folie 042)

0,45

 

d)

Punkte (Folien 05X, 085)

0,05

 

e)

Topographie, Grenzen aufgrund anderer gesetzlicher Festlegungen, besondere Darstellungen (Folien 022, 023, 028, 03X, 063, 064, 081)

0,15

 

Mindestgebühr je Antrag

30,00

2.2.7.1.2

Aktualisierung von Datenbeständen über das Verfahren Bezieher Sekundärnachweis (BZSN)

 

 

Vorbemerkung:

 

Neben der einmaligen Abgabe nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 können Nutzer den Bezug von Aktualisierungsdaten über das Verfahren Bezieher-Sekundärnachweis (BZSN) vereinbaren. Dabei werden nach der nutzerseitigen Festlegung des inhaltlichen und geometrischen Umfangs Daten als Erstausstattung abgegeben. Die Abgabe erfolgt grundsätzlich nummerierungsbezirksweise. Nach einem zu vereinbarenden Aktualisierungszyklus (max. drei Jahre) werden die seit dem Zeitpunkt der Erstausstattung bzw. letzten Aktualisierung gesammelten Änderungen ausgegeben. Die Abrechnung der erstmals abgegebenen Daten (Erstlieferung) erfolgt gemäß Tarifstelle 2.2.7.1.1.

2.2.7.1.2.1

Grundgebühr je Einrichtung/Änderung eines BZSN

30,00

2.2.7.1.2.2

Aktualisierung von Datenbeständen

Eine Aktualisierung beinhaltet Veränderungen an bestehenden Daten (z. B. geometrische Verbesserungen, Aktualisierung von Nutzungsarten) sowie neu erfasste Objekte (z. B. Gebäudeeinmessung, Ergänzung von Topografie). Neu erfasste Objekte werden gemäß Tarifstelle 2.2.7.1.1 abgerechnet; die Abrechnung der geänderten ALK-Objekte erfolgt unter Berücksichtigung folgender Staffelungen:

 

 

a)

Aktualisierungszyklus bis zu einem Jahr bezogen auf die letzte Datenabgabe

30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1, maximal 30 % der Gebühren für die Erstabgabe

 

b)

Aktualisierungszyklus bis zu zwei Jahren bezogen auf die letzte Datenabgabe

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1, maximal 50 % der Gebühren für die Erstabgabe

 

c)

Aktualisierungszyklus bis zu drei Jahren bezogen auf die letzte Datenabgabe

70 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1, maximal 70 % der Gebühren für die Erstabgabe

 

d)

Aktualisierungszyklus größer als drei Jahre bezogen auf die letzte Datenabgabe

Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1

 

Mindestgebühr je Datenabgabe

30,00

2.2.7.1.3

Gebührenermäßigungen zur Tarifstelle 2.2.7.1.1 und Tarifstelle 2.2.7.1.2

 

Vorbemerkung:

Bei katasteramtsbezirksübergreifender Datenabgabe ist die Ermäßigung auf jeden Katasteramtsbezirk einzeln anzuwenden.

Überschreitet die Gesamtgebühr der abgegebenen ALK-Objekte den Wert von 5000 Euro, berechnet sich die Gebühr durch Addition der Teilbeträge

 

bis 5000 Euro

Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 oder 2.2.7.1.2

 

über 5000 Euro bis 25000 Euro

80 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 oder 2.2.7.1.2

 

über 25000 Euro bis 50000 Euro

60 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 oder 2.2.7.1.2

 

über 50000 Euro

40 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.7.1.1 oder 2.2.7.1.2

 

Anmerkung zur Tarifstelle 2.2.7.1.3:

 

Beispielrechnung für eine ermittelte Gesamtgebühr von 66000 Euro

100 % von

5000 Euro =

5000 Euro

80 % von

20000 Euro =

16000 Euro

60 % von

25000 Euro =

15000 Euro

40 % von

16000 Euro =

6400 Euro

Die abschließend verbleibende Gebühr beträgt 42400 Euro.

2.2.7.1.4

Umwandlung von digitalen Datenabgaben in andere technische Formate (zum Beispiel Shape oder DXF)/Transformationen in andere Bezugssysteme

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

2.2.7.2

Abgabe von Liegenschaftskarten in hybrider Form (bestimmte Summe anteiliger Flächenanteile im Raster- und im Vektorformat)

Gebühren nach Tarifstelle 2.2.7.1 und 2.2.1

2.2.8

Auszüge aus dem Katasterkartenwerk mit ATKISâ -Digitalen Orthophotos (ALK und DOP) auf gebräuchlichem, nicht transparentem Papier

 

 

je Seite bzw. PDF-Datei im Format

 

 

a)

DIN A4

25,00

 

b)

DIN A3

31,00

 

c)

DIN A2

45,00

 

d)

DIN A1

65,00

 

e)

DIN A0

103,00

 

f)

> DIN A0 je m²

103,00

2.2.9

Digitale Flur- und Gemarkungsgrenzen in Mecklenburg-Vorpommern (DFG M-V)

 

 

a)

Datensatz des Zuständigkeitsbereichs einer Vermessungs- und Katasterbehörde

50,00

Anmerkung zur Tarifstelle 2.2.9 a):

Der Betrag der Gebühren für mehrere Datensätze innerhalb eines Antrages darf die Gebühr für den Landesdatensatz nicht übersteigen.

 

b)

Landesdatensatz

200,00

2.3

Auszüge aller Art aus dem Katasterzahlenwerk, die nicht unter die Tarifstelle 9 fallen, je Antrag

 

2.3.1

für die Seite DIN A4

11,00

2.3.2

ab der vierten Seite jeweils

4,00

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 2.3:

Ist das Format größer als DIN A4, sind die Auszüge als mehrere Blätter des Formats DIN A4 zu zählen (zum Beispiel DIN A2 = 4 x DIN A4).

Werden Koordinaten auf einen maschinenlesbaren Datenträger übertragen, sind die Koordinaten für 50 Punkte einem Auszug aus dem Koordinatenverzeichnis im Format DIN A4 gleichzusetzen.

 

 

2.4.

Auszüge aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern

2.4.1

Beratungsleistungen; Recherchen zur Bereitstellung der Auszüge; bei Überschreiten einer halben Stunde

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

2.4.2

Unbeglaubigt gefertigte Auszüge

 

2.4.2.1

Erstausfertigung je Seite DIN A4 bzw. DIN A3

5,00

2.4.2.2

für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung je Seite

2,00

2.4.3

Manuell gefertigte Auszüge (Abschriften)

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

2.4.4

Abgabe von liegenschaftskatasterbetreffenden Schlüsselverzeichnissen (Gemarkungen, Gemeinden, Amtszugehörigkeiten, Straßenschlüssel usw.), zum Beispiel als Text- oder Exceldateien

35,00

3

Angaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes, Umformungen von Koordinaten in ein anderes System

 

3.1

Auszüge aus den Nachweisen des Raumbezugsfestpunktfeldes

 

3.1.1

Auszüge aus den Punktdateien des Raumbezugsfestpunktfeldes je Antrag

 

a)

für den ersten Punkt

10,00

b)

für jeden weiteren Punkt

7,00

3.1.2

Auszüge aus den Beschreibungen der Raumbezugsfestpunkte

 

je Punkt

10,00

3.1.3

Auszüge aus den Übersichten (Festpunktbilder) des Raumbezugsfestpunktfeldes unabhängig von der Anzahl der auf der Übersicht enthaltenen Punkte

 

 

a)

je Seite DIN A4 aus einer Übersicht

13,00

 

b)

je Seite DIN A3 aus einer Übersicht

16,00

 

c)

je Übersicht

23,00

 

Anmerkungen zu den Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.3:

 

Die Gebühren können bis zu 50 % ermäßigt werden, wenn Behörden, die nicht Vermessungsstellen im Sinne des § 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind,

a)

diese Auszüge beantragen,

b)

die Auszüge als Grundlage für Arbeiten verwenden, deren Ergebnisse nach Entscheidung des Landesamtes für innere Verwaltung zur Eingliederung in das Raumbezugsfestpunktfeld geeignet sind und innerhalb von dreißig Monaten nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung zur Übernahme eingereicht werden und

c)

nicht berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

3.2

Umformungen von Koordinaten in ein anderes System

 

3.2.1

Beratungsleistungen;
Recherchen zur Datenbereitstellung aus analogen Unterlagen; Aktualisierung der vom Antragsteller digital bereit gestellten Koordinaten, falls sich im selben System zwischenzeitlich Koordinatenveränderungen ergeben haben bei Überschreiten einer halben Stunde

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

3.2.2

Umformungen von Koordinaten, die durch den Antragsteller als Koordinatenverzeichnis in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

3.2.3

Umformungen von Koordinaten, die durch den Antragsteller als Koordinatenverzeichnis in analoger Form bereitgestellt werden

 

a)

bis zu zehn Punkten, je Punkt

10,00
mindestens 30,00

b)

ab elften, je weiteren Punkt

6,00

3.2.4

Bereitstellung der Blatteckenwerte der Topographischen Karten in digitaler Form in zwei Koordinatensystemen (Maßstab 1:10000 bis 1:100000) je Antrag und Datei

30,00

4

Automatisierter Abruf von Daten aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters und des Raumbezugsfestpunktfeldes

 

4.1

Online-Darstellung des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) über Geoportale, soweit technisch verfügbar

 

4.1.1

Bereitstellung gegen Pauschalgebühr, unabhängig von der Anzahl der Zugriffe;
Grundgebühr für die Online-Darstellung des Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) an bis zu fünf Arbeitsplätzen einschließlich des Erstellens von Ausdrucken zur ausschließlich internen Nutzung

 

 

 

4.1.1.1

Gebühr je Katasteramtsbezirk, monatlich

 

 

Landkreis Ludwigslust und Landeshauptstadt Schwerin

160,00

 

Landkreis Nordvorpommern und Hansestadt Stralsund,

120,00

 

Landkreis Nordwestmecklenburg und Hansestadt Wismar,

120,00

 

Landkreis Ostvorpommern und Hansestadt Greifswald oder

120,00

 

Landkreis Mecklenburg-Strelitz und Stadt Neubrandenburg

120,00

 

Landkreis Bad Doberan,

100,00

 

Landkreis Demmin,

100,00

 

Landkreis Güstrow oder

100,00

 

Landkreis Parchim

100,00

 

Landkreis Müritz,

80,00

 

Landkreis Rügen,

80,00

 

Landkreis Uecker-Randow oder

80,00

 

Hansestadt Rostock

80,00

4.1.1.2

Monatliche Gebühr für die landesweite Nutzung

1300,00

4.1.1.3

Arbeitsplatzfaktoren

 

 

Für die interne Nutzung der online dargestellten Daten an mehr als fünf Arbeitsplätzen ist die Grundgebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 bzw. 4.1.1.2 mit dem zutreffenden Faktor zu multiplizieren

 

 

von 6 bis 20 Arbeitsplätze:

Faktor 1,5

 

 

von 21 bis 100 Arbeitsplätze:

Faktor 2,0

 

 

Bei einer internen Nutzung an mehr als 100 Arbeitsplätzen sind Gebührenermäßigungen zulässig.

 

4.1.1.4

Nutzung der Online-Darstellung von ALB oder ALK gemäß Tarifstelle 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

60 % der Gebühr nachTarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

Anmerkung zur Tarifstelle 4.1.1:

 

Die ALK besteht aus den Inhalten

a)

Flurübersicht, Flurstücke mit Grenzpunkten,

b)

Gebäude,

c)

Tatsächliche Nutzung,

d)

Straßennamen

und wird über Darstellungsdienste (zum Beispiel Geodatenviewer, WMS) präsentiert.

Das ALB besteht aus Sachinformationen zu den Flurstücken, zum Grundbuchbestand sowie weiteren Inhalten und wird über die Anzeige der Sachattribute oder über PDF-Auszüge im Geodatenviewer präsentiert.

4.1.2

Bereitstellung gegen Einzelabrufgebühr (nur ALB)Online-Darstellung von Daten des ALB einschließlich des Erstellens von Ausdrucken zur ausschließlich internen Nutzung

 

4.1.2.1

jährliche Grundgebühr für die Einrichtung des Anschlusses je Katasteramtsbezirk

50,00
höchstens 200,00

4.1.2.2

zuzüglich für jede Einzeldarstellung (Zugriff und/oder Ausdruck) eines Auszuges oder Nachweises

8,00

4.2

Abgabe von Auszügen nach § 5 der Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 18. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 271) an Dritte

Gebühr nach den
Tarifstellen 2.1.1 oder 2.2.1

4.3

Dienstebasierte Online-Darstellung der Übersichten des Raumbezugsfestpunktfeldes über das GeoPortal.MV

 

 

jährliche Pauschalgebühr landesweit

60,00

4.4

Herunterladen von Daten aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters und des Raumbezugsfestpunktfeldes über Geoportale (physischer Online-Abruf), soweit technisch verfügbar

 

4.4.1

Herunterladen von Daten des ALB im Format WLDGE

 

 

für jedes Herunterladen eines Flurstücks und/oder Bestands

80 % der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.3

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 4.4.1:

 

Voraussetzung für das Verfahren ist der Zugang zur Online-Darstellung nach Tarifstelle 4.1

Es entfällt die Mindestgebühr von 30 Euro nach Tarifstelle 2.1.3.

Mindestabgabe: 100 Flurstücke und/oder Bestände

4.4.2

Herunterladen von Daten der ALK, zum Beispiel in den Formaten EDBS, Shape, DXF

 

 

für jedes Herunterladen eines Datenelements (Objekts)

80 % der Gebühr nachTarifstelle 2.2.7.1.1

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 4.4.2:

 

Voraussetzung für das Verfahren ist der Zugang zur Online-Darstellung nach Tarifstelle 4.1

Es entfällt die Mindestgebühr von 30 Euro nach Tarifstelle 2.2.7.1.1.

4.4.3

Herunterladen von Daten des Katasterzahlenwerks und anderen Nachweisen des Liegenschaftskatasters, zum Beispiel als PDF-Datei

 

4.4.3.1

jährliche Grundgebühr für die Einrichtung des Anschlusses je Katasteramtsbezirk

50,00
höchstens 200,00

 

Anmerkung zur Tarifstelle 4.4.3.1:

 

Die jährliche Grundgebühr entfällt bei Zugang zur Online-Darstellung nach Tarifstelle 4.1.

4.4.3.2

zuzüglich für jede abgerufene Dateneinheit (zum Beispiel PDF-Datei)

80 % der Gebühr nach
Tarifstelle 2.3

4.4.4

Herunterladen von Daten des Raumbezugsfestpunktfeldes, zum Beispiel als PDF- oder TXT-Dateien

 

4.4.4.1

jährliche Grundgebühr für die Einrichtung des Anschlusses je Katasteramtsbezirk

50,00
höchstens 200,00

 

Anmerkung zur Tarifstelle 4.4.4.1:

 

Die jährliche Grundgebühr entfällt bei Zugang zur Online-Darstellung nach Tarifstelle 4.1.

4.4.4.2

zuzüglich für jede abgerufene Dateneinheit (zum Beispiel PDF-Datei)

80 % der Gebühr nach
Tarifstelle 3.1

5

Abgabe von amtlichen Hauskoordinaten und Hausumringen

 

5.1

Amtliche Hauskoordinaten

 

5.1.1

Interne Nutzung

 

5.1.1.1

Abgabe auf Datenträger (Offline-Bereitstellung)

 

Vorbemerkung:

Bei der Offline-Bereitstellung wirken alle Ermäßigungsfaktoren pro Auftrag.

5.1.1.1.1

Erstausstattung

 

 

Für die interne Nutzung amtlicher Hauskoordinaten an bis zu fünf Arbeitsplätzen werden bei Erstausstattung folgende Gebühren erhoben:

 

 

Anzahl der
Hauskoordinaten

 

Gebühr
je Hauskoordinate

 

1. bis

10000.

 

0,15

10001. bis

100000.

 

0,075

ab 100001.

 

0,0375

 

Mindestgebühr je Antrag

50,00

 

Maximalgebühr je Antrag

11 000,00

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.1.1.1:

 

Die zu erhebende Gesamtgebühr entspricht der Summe aller Gebühren.

5.1.1.1.2

Aktualisierung (jeweils komplett neuer Datenbestand)

 

 

Aktualisierungszyklus beim Lizenznehmer

Faktor

 

1 Jahr

0,18

2 Jahre

0,36

3 Jahre

0,54

4 Jahre

0,72

5 Jahre

0,90

mehr als 5 Jahre

1,00

 

Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.1.1.2:

 

Der Faktor ist auf die Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1 anzuwenden.

5.1.1.1.3

Mehrplatznutzung

 

 

Anzahl der Arbeitsplätze

Faktor

 

von

6 bis

20

 

1,5

von

21 bis

100

 

2,0

über 100

nach Vereinbarung

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.1.1.3:

 

Die Gebühren für amtliche Hauskoordinaten sind abhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze, an den die Daten gleichzeitig genutzt werden.

Die Gebühren nach den Tarifstellen 5.1.1.1.1 bzw. 5.1.1.1.2 sind mit den entsprechenden Faktoren zu multiplizieren.

5.1.1.2

Herunterladen von Daten der amtlichen Hauskoordinaten über WFS/WFS-G (Online-Bereitstellung), soweit technisch verfügbar

 

Vorbemerkung:

Bei der Online-Bereitstellung wirken alle Ermäßigungsfaktoren pro Kalenderjahr.

5.1.1.2.1

Download-Dienste mit Speicherung der Hauskoordinaten

 

Vorbemerkung:

Speicherung ist die dauerhafte Ablage der amtlichen Hauskoordinaten im System des Lizenznehmers über die jeweilige kurzzeitige Anwendung hinaus.

5.1.1.2.1.1

Nutzungsabhängiger Tarif;
Gebühr nach Anzahl abgerufener Hauskoordinaten pro Kalenderjahr

50% der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1

jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender Stelle

50,00
höchstens 200,00

5.1.1.2.1.2

Pauschaltarif für eine beliebige Anzahl abgerufener Hauskoordinaten, jährlich

30 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.

jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender Stelle

150,00
höchstens 200,00

Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.1.2.1.2:

 

Grundlage der Gebührenermittlung ist die Gesamtzahl der abrufbaren Hauskoordinaten des Amtsbereichs.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt fünf Jahre.

5.1.1.2.2

Download-Dienste ohne Speicherung der Hauskoordinaten

 

5.1.1.2.2.1

Nutzungsabhängiger Tarif;
Gebühr nach Anzahl abgerufener Hauskoordinaten pro Kalenderjahr

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1

jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender Stelle

50,00
höchstens 200,00

5.1.1.2.2.2

Pauschaltarif, für eine beliebige Anzahl abgerufener Hauskoordinaten, jährlich

30 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1

jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender Stelle

50,00
höchstens 200,00

Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.1.2.2.2:

 

Grundlage der Gebührenermittlung ist die Gesamtzahl der abrufbaren Hauskoordinaten des Amtsbereichs.

5.1.2

Externe Nutzung

 

5.1.2.1

Bereitstellungsgebühr für die externe Nutzung der Hauskoordinaten

20 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1 bzw. 5.1.1.1.2

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.2.1:

 

Im Falle der Online-Bereitstellung nach Tarifstelle 5.1.1.2 wird keine Bereitstellungsgebühr erhoben.

Die Gebühr für die Bereitstellung entfällt, wenn die Daten gleichzeitig für eine interne Nutzung nach Tarifstelle 5.1.1 erworben werden.

5.1.2.2

Verwertungsgebühr

 

5.1.2.2.1

Weitergabe der Hauskoordinaten ohne Veränderung (Wiederverkauf)

 

je Weitergabe

60 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1

 

Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.2.2.1:

 

Sofern die Daten nicht gleichzeitig für eine interne Nutzung nach Tarifstelle 5.1.1 erworben werden, ist das Recht der internen Nutzung durch den Wiederverkäufer ausgeschlossen.

5.1.2.2.2

Weitergabe der Hauskoordinaten mit Veränderung (Veredelung) in Folgeprodukten

 

 

Als Verwertungsgebühr wird ein Anteil am Erlös des Lizenznehmers aus der Weitergabe des jeweiligen Folgeproduktes erhoben.

 

Für die Verwertung wird eine Mindestgebühr in Höhe von 50,00 Euro je Folgeprodukt erhoben.

Der Anteil am Erlös ergibt sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt und Multiplikation des Erlöses mit dem zutreffenden Wertigkeitsfaktor.

 

Kategorie 1:
Anteil der Hauskoordinaten am Folgeprodukt

 

 

 

Anteil in %

Wertpunkte

 

 

bis 25

10

 

über 25 bis 75

20

 

über 75

30

 

Kategorie 2:
Grad der Umarbeitung der Hauskoordinaten

 

 

 

Grad in %

Wertpunkte

 

 

bis 25

30

 

über 25 bis 75

20

 

über 75

10

 

Summe der Wertpunkte

Wertigkeitsfaktor

 

20

0,05

30

0,10

40

0,15

50

0,20

60

0,25

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.2.2.2:

 

Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis oder keinen Erlös an, ist der Erlös zu schätzen. Als Erlös sind dabei mindestens 40 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1 anzusetzen.

Es muss sichergestellt sein, dass die Hauskoordinaten nicht in ihrer ursprünglichen Struktur aus den Folgeprodukten extrahiert oder wiederhergestellt werden können.

Mit den Gebühren für die externe Nutzung ist die interne Nutzung nur insoweit abgegolten, als dies für die Erstellung des Folgeproduktes erforderlich ist.

5.1.2.2.3

Weitergabe der Hauskoordinaten mit Veränderung (Veredelung) in Folgediensten

 

5.1.2.2.3.1

Download-Dienste mit Speicherung der Hauskoordinaten

 

Vorbemerkung:

Speicherung ist die dauerhafte Ablage der amtlichen Hauskoordinaten im System des Nutzers über die jeweilige kurzzeitige Anwendung hinaus.

5.1.2.2.3.1.1

Nutzungsabhängiger Tarif;
Gebühr nach Anzahl abgerufener Hauskoordinaten pro Kalenderjahr

60 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1

jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender Stelle

50,00 höchstens 200,00

5.1.2.2.3.1.2

Pauschaltarif für eine beliebige Anzahl abgerufener Hauskoordinaten, jährlich

18 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1

jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender Stelle

50,00
höchstens 200,00 Euro

Anmerkung zur Tarifstelle 5.1.2.2.3.1.2:

 

Grundlage der Gebührenermittlung ist die Gesamtzahl der abrufbaren Hauskoordinaten des Amtsbereichs.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt fünf Jahre.

5.1.2.2.3.2

Download-Dienste ohne Speicherung der Hauskoordinaten

 

5.1.2.2.3.2.1

Nutzungsabhängiger Tarif;
Gebühr nach Anzahl abgerufener Hauskoordinaten pro Kalenderjahr

30 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1

jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender Stelle

50,00
höchstens 200,00

5.1.2.2.3.2.2

Pauschaltarif für eine beliebige Anzahl abgerufener Hauskoordinaten, jährlich

18 % der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1.1

jährliche Grundgebühr für die Nutzerverwaltung je datenbereitstellender Stelle

50,00
höchstens 200,00

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 5.1.2.2.3:

 

Grundlage der Gebührenermittlung ist die Gesamtzahl der abrufbaren Hauskoordinaten des Amtsbereichs.

Es muss sichergestellt sein, dass die Hauskoordinaten nicht in ihrer ursprünglichen Struktur aus den Folgediensten extrahiert oder wiederhergestellt werden können.

Mit den Gebühren für die externe Nutzung ist die interne Nutzung nur insoweit abgegolten, als dies für die Erstellung der Folgedienste erforderlich ist.

5.2

Amtliche Hausumringe

 

 

Nutzungs-, Bereitstellungs- und Verwertungsgebühren für die Nutzung und Verbreitung von amtlichen Hausumringen und amtlichen Hauskoordinaten

das 2-fache der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 5.1

6

Freigabe für Vervielfältigung und Nachnutzung

das 10-fache der Gebühren nach den Tarifstellen 2.2.1.1 oder 2.2.7.1 oder 2.4.2.1

Für die Einräumung des Rechts Auszüge aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters ganz oder ausschnittsweise zu vervielfältigen

 

Anmerkung zur Tarifstelle 6:

 

Mit der Erhebung der Gebühr gilt die Genehmigung im Sinne des § 8 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Umarbeitung, Veröffentlichung und zur Weitergabe der Nachweise des Liegenschaftskatasters an Dritte als erteilt.

7

Beglaubigungen, Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster

 

7.1

Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien,

 

je Seite

5,00

7.2

Bescheinigung für festgestellte Flurstücksgrenzen im Sinne von § 7 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612)

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

7.3

Bescheinigung der katastermäßigen Richtigkeit von Satzungen (zum Beispiel Bebauungsplan)

98,00

7.4

Bescheinigungen für festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge belegt werden können und soweit nicht andere Gebührenvorschriften gelten

 

7.4.1

für die Erstausfertigung

12,00

7.4.2

für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung

5,00

8

Grenzbescheinigungen

 

8.1

Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 13

60,00

8.2

nach vorhandenen Katasterunterlagen

 

8.2.1

ohne Ortsbesichtigung

75,00

8.2.2

mit Ortsbesichtigung

150,00

9

Bereitstellung von Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen

 

Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen

9.1

nach Tarifstelle 10 (außer 10.2), 11 und 12

154,00

9.2

nach Tarifstelle 10.2Vermessungen langgestreckter Anlagen je angefangene 0,5 km Länge

130,00

9.3

nach Tarifstelle 13

52,00

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 9:

 

Die Gebühr ist für jede Vermessung nach den Tarifstellen 10 bis 13 zu berechnen, die einzeln abgerechnet wird.

Veranlasst eine Vermessungsstelle gleichzeitig die Bereitstellung von Unterlagen für die Ausführung von unterschiedlichen Liegenschaftsvermessungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 (außer 10.2), die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, wird die Gebühr nur einmal berechnet, wenn dieselben Unterlagen für diese Liegenschaftsvermessungen Anwendung finden.
Hierbei wird die höhere Gebühr berechnet.

Die einmalige Aktualisierung von Unterlagen für die Ausführung einer Liegenschaftsvermessung ist gebührenfrei, wenn für diese Vermessung bereits Unterlagen erteilt wurden, die nicht älter als zwei Jahre sind.

Die Gebühr fällt unabhängig davon an, ob die Vermessungsunterlagen von der Vermessungs- und Katasterbehörde in analoger Form, auf Datenträger oder über Datenleitung an die Vermessungsstelle abgegeben worden sind. Sie entsteht auch, wenn Vermessungsunterlagen über das automatisierte Abrufverfahren von der Vermessungs- und Katasterbehörde bereits bereitgestellt worden sind.

10

Feststellung von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung

 

10.1

Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung durch örtlicheVermessungen, ausgenommen Vermessungen langgestreckter Anlagen, werden erhoben

Gebühren nach Gebührenstaffel 1

10.2

Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen durch örtliche Vermessungen langgestreckter Anlagen werden erhoben

Gebühren nach Gebührenstaffel 2

Anmerkungen zur Tarifstelle 10.2:

Langgestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Straßen, straßenbegleitende Ersatzmaßnahmen, Wege, Gewässer, Deiche,Bahnanlagen, Versorgungseinrichtungen und dergleichen mit einer Achslänge von mehr als 100 m, an denen vorhandene oder vorgesehene Flurstücksgrenzen anlässlich ihrer Neuanlageoder Veränderung nach örtlichen Vermessungen festgestellt oder wiederhergestellt werden.

Eine gleichzeitige Vermessung im Sinne der Anmerkungen zur Gebührenstaffel 2 Teilgebühr A und B setzt voraus, dass die Vermessung zusammen beantragt wurde und die Vermessung in einem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden kann.

 

Im Sinne der Anmerkungen zur Gebührenstaffel 2 Teilgebühr A und B liegen in einem Abschnitt nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen vor, wenn die Anlagen gemeinsame Flurstücksgrenzen haben, die sie voneinander abgrenzen.

 

Für jede langgestreckte Anlage im Sinne der Tarifstelle 10.2 ist die Vermessungsgebühr nach Gebührenstaffel 2 getrennt zu ermitteln.

10.3

Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung ohne örtliche Vermessungen (Sonderung) werden erhoben

50 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 1

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 10.3:

 

Die Anwendung dieser Tarifstelle setzt voraus, dass die vorhandenen Flurstücksgrenzen im erforderlichen Umfang festgestellt sind und die Abmarkung der vorgesehenen Flurstücksgrenzen entweder zurückgestellt wird oder von einer Abmarkung abgesehen werden kann.

11

Feststellung vorhandener Flurstücksgrenzen, Grenzwiederherstellungen

 

11.1

Für die Feststellung vorhandener Flurstücksgrenzen, die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen der Tarifstelle 10 stehen, werden erhoben

Gebühr nach Gebührenstaffel 3

11.2

Für die Feststellung vorhandener Flurstücksgrenzen, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind, werden erhoben

Gebühr nach Gebührenstaffel 3 Teilgebühr B

11.3

Für Grenzwiederherstellungen festgestellter Flurstücksgrenzen, die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen der Tarifstelle 10 stehen, werden erhoben

Gebühr nach Gebührenstaffel 3100 % der Teilgebühr A und 80 % der Teilgebühr B

11.4

Für die Grenzwiederherstellung festgestellter Flurstücksgrenzen, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind, werden erhoben

Gebühr nach Gebührenstaffel 380 % der Teilgebühr B

 

Anmerkung:

 

Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang zeitgleich erfolgen und die Ermittlung der Flurstücksgrenzen ineinander greift.

11.5

Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen aufgrund der Festlegung von Grundstücksgrenzen durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich

Gebühr nach Gebührenstaffel 3

11.6

Für Amtshandlungen, bei denen vorhandene Flurstücksgrenzen nicht festgestellt werden können, werden erhoben

Gebühr nach Gebührenstaffel 3
100 % der Teilgebühr A und 80 % der Teilgebühr B

12

Abmarkung von Flurstücksgrenzen

 

12.1

Für die gleichzeitige Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Flurstücksgrenzen werden erhoben

 

je abgemarkten Grenzpunkt

10,00

 

Anmerkung:

 

Das Entfernen oder Verändern einer Grenzmarke stehen einer Abmarkung gleich.

12.2

Für das Nachholen einer zurückgestellten Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Flurstücksgrenzen werden erhoben

Gebühr nach Gebührenstaffel 3, 70 % der Teilgebühr A und 100 % der Teilgebühr B und Gebühr nach Tarifstelle 12.1

 

Anmerkung:

 

Die Verpflichtung des Antragstellers, die zurückgestellte Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe nachholen zu lassen, muss mit dem Antrag auf Flurstücksbildung vorliegen.

12.3

Für die Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Flurstücksgrenzen, die in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erneuerung des Liegenschaftskatasters durch örtliche Vermessungen stehen, werden erhoben

 

je abgemarkten Grenzpunkt

60,00

 

Anmerkung zur Tarifstelle 12:

 

Die Aufwendungen für das Vermarkungsmaterial sind mit der Gebühr abgegolten.

 

13

Gebäudeeinmessung

 

13.1

Vermessungsgebühren

 

13.1.1

für die Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen

Gebühr nach Gebührenstaffel 4

13.1.2

für die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung der Tarifstellen 10 bis 12 oder einer Katastererneuerung auf Antrag erledigte Einmessung von Gebäuden

70 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 4

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 13.1:

 

a)

Werden mehrere Bauwerke einer Gebäudebesitzung gleichzeitig eingemessen, wird deren Gesamtwert angesetzt. Eine Gebäudebesitzung ist in der Regel jedes mit einer besonderen Hausnummer bezeichnete Gebäude einschließlich der zugehörigen Nebengebäude.

b)

Sind in einem Gebäude Gebäudetrennwände vorhanden und ist deren Lage zur Flurstücksgrenze ermittelt worden, ist für jedes so abgegrenzte Gebäude die Gebühr nach Tarifstelle 13.1 zu erheben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Gebäude mit mehreren Hausnummern als ein Gebäude anzusehen.

c)

Bauwerke einer Gebäudebesitzung, die räumlich so voneinander getrennt liegen, dass für die Einmessung dieser Gebäude die Ermittlung der Grenzen oder die Überprüfung der Messungslinien getrennt voneinander erfolgen musste, sind als Einzelgebäude anzusehen.

d)

Werden Gebäude von mehreren Gebäudebesitzungen auf unmittelbar benachbarten Grundstücken gleichzeitig eingemessen, so ermäßigen sich die je Antrag zu erhebenden Gebühren wie folgt:

Anzahl der Gebäudebesitzung

Ermäßigung je Gebäudebesitzungen

2

20 %

3

25 %

4 und 5

30 %

6 oder mehr

35 %

Gebäudebesitzungen, die nur durch eine Straße getrennt sind und sich unmittelbar gegenüber liegen, sind als benachbarte Grundstücke im Sinne dieser Tarifstelle zu werten.

13.2

Für die Einmessung von Grundrissänderungen von Gebäuden aufgrund von Abbruch oder Anbau

Gebühr nach Tarifstelle 15.1
maximal Gebühr nach Gebührenstaffel 4

13.3

Für die Einmessung von Nutzungsartengrenzen einschließlich der Anfertigung von Vermessungsschriften im Zusammenhang mit der Einmessung von Gebäuden, je Brechpunkt

35,00

14

Fortführung des Liegenschaftskatasters

 

Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für

14.1

Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 und 10.3

8 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 1

 

Anmerkung:

 

Abgemarkte Punkte bestehender Grenzen des Trennstücks und des Reststücks, soweit es Bestandteil der für die Gebührenerhebung maßgeblichen Vermessungsfläche ist, sind mit der Gebühr abgegolten.

14.2

Vermessungen nach Tarifstelle 10.2 je Trennstück

40,00

 

Anmerkungen:

 

Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine langgestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen, sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.

14.3

Vermessungen nach Tarifstelle 11 und 12

 

je neu abgemarkten Punkt

8 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 3, Teilgebühr B,
mindestens 30,00 je Antrag

14.4

Gebäudeeinmessungen nach Tarifstelle 13je Gebäudebesitzung im Umfang des Antrages nach Tarifstelle 13

10 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 4, Spalte 2

 

Anmerkung:

 

Für die Erhebung der Gebühr ist die Fortführung aufgrund beigebrachter Unterlagen gemäß § 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, einer Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für Vermessungen nach Tarifstelle 13 gleichgestellt.

15

Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren)

 

Für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14 und 16 erfasst sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 15 anzusetzen

15.1

Für die Erledigung örtlicher und häuslicherArbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde

 

15.1.1

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte

42,00

15.1.2

Messtruppführer, Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte

35,00

15.1.3

vermessungstechnische Fachkräfte, Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte

30,00

15.1.4

sonstige technische Kräfte, Messgehilfen oder andere entsprechend eingesetzte Hilfskräfte

22,00

 

Anmerkungen:

 

Mit der Gebühr sind Fahrkosten und Reisekosten abgegolten.

Reisezeiten zum Messungsobjekt sind wie Arbeitszeiten zu werten.

15.2

Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen zum Transport des Messtrupps, der Geräte und Instrumente sowie des sonstigen Materials je km

0,55
mindestens 10,00 je Einsatztag

Anmerkungen:

 

Mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Vermarkungsmaterial abgegolten.
Der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Aufträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Dienststelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden.

 

16

Umlegungen gemäß den §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuches

 

16.1

Umlegungen gemäß §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuches

 

16.1.1

Vermessungstechnische Arbeiten zur Erfassung des Umlegungsgebietes

 

16.1.1.1

Feststellung oder Wiederherstellung der Verfahrensgrenze

Gebühr nach Tarifstellen 10, 11 und 12

16.1.1.2

Aufmessung topographischer Gegenstände

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

 

Anmerkung zur Tarifstelle 16.1.1.2:

 

Nach der Tarifstelle ist die Aufmessung solcher topographischer Gegenstände abzurechnen, deren Lagedarstellung für Entscheidungen im Umlegungsverfahren von Bedeutung ist.

16.1.2

Umlegungstechnische Arbeiten

 

 

 

 

16.1.2.1

je m² der Fläche des Umlegungsgebiets, ausgenommen die Flächen nach Tarifstelle 16.1.2.3, bei einer durchschnittlichen Größe der neuen Grundstücke mit Ausnahme derjenigen für öffentliche Anlagen (zum Beispiel Straßen)

 

16.1.2.1.1

von weniger als 400 m²

0,57

16.1.2.1.2

von 400 m² bis 600 m²

0,51

16.1.2.1.3

von mehr als 600 m² bis 1000 m²

0,49

16.1.2.1.4

von mehr als 1000 m²

0,38

16.1.2.2

ein auf Cent gerundeter Zuschlag zu der Gebühr nach Tarifstelle 16.2 je m² von

2 % des nach der Umlegung zu erwartenden durchschnittlichen Baulandpreises; je m² jedoch höchstens 1,10

16.1.2.3

Flächen des Umlegungsgebiets, für die nach dem Bebauungsplan eine landwirtschaftliche oder kleingärtnerische Nutzung vorgesehen ist, und zusammenhängende Flächen nach § 55 des Baugesetzbuches mit mehr als 5000 m², wenn die durchschnittliche Größe der neuen Grundstücke 1000 m² nicht übersteigt

25 % der Gebühren nach Tarifstellen 16.1.2.1 und 16.1.2.2

16.1.2.4

je Ordnungsnummer

350,00

 

Anmerkungen zur Tarifstelle 16.1.2:

 

Mit diesen Gebühren sind sämtliche Leistungen für örtliche und häusliche Arbeiten einschließlich Lieferung der benötigten Vordrucke, des Schreibpapiers, der Datenträger, der Zeichenfolien und Ähnliches sowie die Übernahme des Umlegungsplanes in das Liegenschaftskataster abgegolten.

Der durchschnittliche Baulandpreis nach Tarifstelle 16.1.2.2 ist der auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses bezogene Zuteilungswert. Hat das Umlegungsgebiet mehrere Wertzonen, sind die Zuteilungswerte zu mitteln. Verzögert sich der überwiegende Teil der Arbeiten durch Gründe, die die vorbereitende Stelle nicht zu vertreten hat, kann der durchschnittliche Baulandpreis auf einen späteren Zeitpunkt bezogen werden.

Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen.

16.1.2.5

Zuschlag für die Verursachung eines erheblichen Mehraufwandes

bis 30 % der Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4

 

Anmerkung zur Tarifstelle 16.1.2.5:

 

Der Zuschlag soll erhoben werden, wenn der Umlegungsbeschluss, der Bebauungsplan oder der Umlegungsplan häufig und nicht geringfügig geändert wurden und zahlreiche Widersprüche und Entscheidungen zu berücksichtigen waren. Er kann nur für die Teile des Umlegungsgebietes in Ansatz gebracht werden, für die erheblicher Mehraufwand auftrat.

16.1.3

Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Schlussvermessung

Gebühren nach Tarifstelle 12

16.2

Vereinfachte Umlegung gemäß §§ 80 bis 84 des Baugesetzbuches

 

16.2.1

Vermessungstechnische Arbeiten

Gebühr nach Tarifstellen 10, 11 und 12

16.2.2

Umlegungstechnische Arbeiten

Gebühr nach Tarifstelle 15.1
maximal Gebühr nach 16.1.2

 

Anmerkung zur Tarifstelle 16.2:

 

Mit den Gebühren sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des vereinfachten Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt.

16.3

Bereitstellung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

16.4

Bescheinigung der Übernahmefähigkeit gemäß § 74 Abs. 2 des Baugesetzbuches

Gebühr nach Tarifstelle 15.1

16.5

Berichtigung des Liegenschaftskatasters gemäß § 13 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes

8 % der Gebühren nach Gebührenstaffel 1

Gebührenstaffel 1

Feststellung von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung außer an langgestreckten Anlagen

Bei einem Bodenwert (Verkehrswert) für 1 m²

Vermessungsfläche bis einschließlich

bis
1,00

über 1,00
bis 10

über 10
bis 40

über 40
bis 100

über 100
bis 250

über 250

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

100

800

870

950

980

1050

1120

500

980

1200

1300

1400

1500

1600

1000

1400

1500

1600

1700

1800

1900

2500

1700

1850

1950

2000

2050

2100

5000

1950

2000

2100

2200

2300

2400

10000

2200

2350

2500

2800

2900

3000

25000

2800

3000

3200

3400

3600

3800

50000

3330

3500

3700

4100

4200

4400

100000

3700

4000

4500

4870

5040

5240

je weitere volle oder angefangene 50000

390

500

580

630

660

690

Die Gebühr erhöht sich bei der Bildung von mehr als einem Flurstück durch Vervielfältigung mit dem Multiplikator M. Der Multiplikator M richtet sich nach der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke innerhalb der Vermessungsfläche, deren Flächen berechnet wurden

(M = 0,8 x √ Anzahl der berechneten Flächen). Er ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.

Anmerkungen:

1.

Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen der Trennstücke und ansetzbaren Reststücke.

2.

Trennstück ist jedes durch die Grenzziehung entstandene neue Flurstück, das   auf Antrag gebildet wurde.

3.

Bei unterschiedlichen Bodenwerten ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln.

4.

Dem Eigentümer verbleibende Grundstücksteile (Reststücke) gehören zur Vermessungsfläche, wenn die bestehenden Eigentumsgrenzen in ihrem ganzen Umfang festgestellt oder ermittelt werden, weil

a)

es beantragt war,

b)

es nach den technischen Vorschriften erforderlich war oder

c)

Feststellungen von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung nach angegebenen Flächen oder Flächenverhältnissen auszuführen waren.

Gebührenstaffel 2

Vermessungen langgestreckter Anlagen
Gebühr = Teilgebühr A + Teilgebühr B + Teilgebühr C

 

Kategorie

 

I

II

III

Straßen mit mehr als drei Fahrspure

übrige Straßen und Wege (soweit nicht I o. III)

land- und forstwirtschaftliche Wege und Straßen, Anlieger-, Rad- und Wanderwege

Bundeswasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung

übrige Gewässer mit über 4 m durchschnittl. Wasserbreite

übrige Gewässer mit bis 4 m durchschnittl. Wasserbreite

 

sonstige langgestreckte Anlagen mit über 10 m durchschnittliche Breite

sonstige langgestreckte Anlagen mit bis 10 m durchschnittliche Breite

EUR

EUR

EUR

A

Teilgebühr nach Achslänge

 

 

 

je angefangenen km

1020

770

410

B

Teilgebühr nach Grenzlänge

 

 

 

je angefangene 10 m Grenzlänge

78

73

66

 

bei beidseitiger Vermessung geht die Länge einer Anlagenseite ein zu

90 %

75 %

65 %

C

Teilgebühr je Trennstück

147

137

132

Anmerkungen zur Gebührenstaffel 2:

Teilgebühr A

Die Achslänge wird gebildet durch die Länge der vermessenen langgestreckten Anlage (Länge entlang der Anlagenachse vom ersten bis letzten auf Antrag ermittelten Grenzpunkt). Wird die Achslänge einer langgestreckten Anlage durch nicht vermessene Abschnitte von mehr als 100 m unterbrochen, ist die Teilgebühr A für jeden vermessenen Abschnitt getrennt zu ermitteln.

Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen in einem Abschnitt gleichzeitig vermessen, wird in diesem Abschnitt die Teilgebühr A nur für die Achslänge einer Anlage erhoben. Bei Anlagen unterschiedlicher Kategorien ist dies die Achslänge einer Anlage der höheren Kategorie.

Bei verzweigenden langgestreckten Anlagen sind die aufsummierten Achslängen anzusetzen.

Teilgebühr B

Die Grenzlänge wird gebildet durch die Längen der die langgestreckte Anlage an allen Seiten nach außen abgrenzenden, auf Antrag wiederherzustellenden und festzustellenden Flurstücksgrenzen (anrechenbare Flurstücksgrenzen). In Abschnitten beidseitiger Vermessung geht die Länge der anrechenbaren Flurstücksgrenzen einer Anlagenseite in die Ermittlung der Grenzlänge mit einer reduzierten Länge ein.

Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen in einem Abschnitt gleichzeitig vermessen, werden in diesem Abschnitt:

a)

nur die Längen anrechenbarer Flurstücksgrenzen einer Anlagenseite mit ihrer vollen Länge abgerechnet, wie bei einseitiger Vermessung. Bei Anlagen mit unterschiedlichen Kategorien gehört diese Anlagenseite zu einer Anlage der höheren Kategorie.

b)

die Längen der anrechenbaren Flurstücksgrenzen aller übrigen Anlagenseiten mit reduzierter Länge abgerechnet, wie bei beidseitiger Vermessung.

c)

die Längen gemeinsamer Flurstücksgrenzen, die anrechenbar sind, nur mit einer Anlage abgerechnet. Bei benachbarten Anlagen unterschiedlicher Kategorien erfolgt die Abrechnung mit der Anlage der höheren Kategorie.

Teilgebühr C

Trennstück im Sinne dieser Gebührenstaffel ist jedes neue Flurstück, das zur Abschreibung oder besonderen Belastung oder aus anderen Gründen auf Antrag gebildet wurde. Wird eine langgestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (zum Beispiel Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.

Gebührenstaffel 3

Feststellung vorhandener Flurstücksgrenzen/Grenzwiederherstellungen/Abmarkungen
Gebühr = Teilgebühr A + Teilgebühr B

Bei einem Bodenwert (Verkehrswert) für 1 m²

Teilgebühr

Anzahl der Grenzpunkte

 

2 bis 5

6 bis 10

11 bis 20

21 bis 30

31 bis 50

über 50

 

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

A

Grundgebühr

600

800

1000

1300

1600

2000

B

je Grenzpunkt zusätzlich

 

 

 

 

 

 

bis 5 EUR/m²

150

140

130

125

120

115

bis 40 EUR/m²

170

150

140

130

125

120

bis 100 EUR/m²

190

170

150

140

130

125

bis 250 EUR/m²

210

190

170

150

140

130

je weitere 100 EUR/m²

10

10

10

10

10

10

Anmerkung:

Die Flurstücksgrenze ist die Verbindungslinie zweier benachbarter, den Grenzverlauf bestimmender Grenzpunkte.

Gebührenstaffel 4

Gebäudeeinmessung

Wert des Gebäudes

Gebühr für die Einmessung von Gebäuden

EUR

EUR

1

2

bis einschließlich
25000

220

250000

475

500000

950

1000000

1250

1500000

1500

2500000

1900

über
2 500 000

1,2 x √ Wert des Gebäudes

 

(mindestens 1900)