2030-4-46

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen
des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen
Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie - APOgDVerm/Kart M-V)

Vom 10. April 2003

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 288



Änderungen

1.

§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)

Aufgrund des § 18 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), verordnet das Innenministerium:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Geltungsbereich, allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Auswahl
§ 5 Einstellung
§ 6 Rechtsstellung
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder
§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung des Vorbereitungsdienstes, vorzeitige Entlassung
§ 10 Ausbildungsgang
§ 11 Bewertung der Leistungen
§ 12 Praktische Ausbildung
§ 13 Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise
§ 14 Verwaltungsergänzungslehrgang
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 15 Prüfungsbehörde
§ 16 Zweck, Gliederung, Anmeldung
§ 17 Prüfungsausschüsse
§ 18 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 19 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 20 Kennzahl und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 22 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
§ 23 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 24 Bestehen des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung
§ 25 Erkrankungen, Versäumnisse
§ 26 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 27 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 28 Prüfungszeugnis
§ 29 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 30 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 31 Prüfungsakten
§ 32 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 33 Anlagen
§ 34 In-Kraft-Treten

Abschnitt 1

Zulassung zur Ausbildung

§ 1

Geltungsbereich, allgemeine Voraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt und

2.

ein der Laufbahn entsprechendes Abschlusszeugnis einer Fachhochschule oder einen anderen, mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss der Fachrichtung Vermessungswesen oder Kartographie besitzt.

Die Einstellungsbehörden können weitere geeignete Fachrichtungen als gleichwertig anerkennen, diese sowie die Fachrichtungen Geoinformatik und Geomatik ordnen sie auf der Grundlage der Studieninhalte der Fachrichtung Vermessungswesen oder Kartographie zu.

(3) Die Einstellung ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschenbis zu einem Höchstalter von 40 Jahren, zulässig. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), sowie für Bewerber um Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes zwingend vorgeschrieben ist.

§ 2

Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden sind:

-

das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei

-

das Landesvermessungsamt Mecklenburg- Vorpommern

-

die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als Vermessungs- und Katasterbehörden.

(2) Ausbildungsstellen sind:

-

die Ausbildungsbehörden

-

das Innenministerium

-

die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege.

Die formelle Zuweisung der Anwärter zu den Ausbildungsstellen obliegt der Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Anwärter auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 3

Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf

2.

ein Passbild aus neuester Zeit

3.

das Abschluss- oder Abgangszeugnis der allgemeinbildenden Schule

4.

das Zeugnis über die Abschlussprüfung der Fachhochschule oder einer anderen Bildungsstätte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

5.

gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.

Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 können als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Zeugnisse nach Satz 1 Nr. 4, die noch nicht vorgelegt werden können, sind spätestens bis zur Einstellung vorzulegen.

§ 4

Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Die Auswahl einschließlich der Art und Weise des Auswahlverfahrens bestimmen die Einstellungsbehörden. Eine Vorauswahl ist zulässig.

(3) Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist eine entsprechende Mitteilung. Die eingereichten Bewerbungsunterlagen sind zurückzugeben.

§ 5

Einstellung

(1) Die nach § 4 ausgewählten Bewerber haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis

2.

den Nachweis, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt

3.

die Geburtsurkunde

4.

gegebenenfalls die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder

5.

eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren

6.

eine Erklärung entsprechend § 8 Abs. 4 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes

7.

eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

(2) Die Anzahl der jeweils einzustellenden Bewerber bestimmen die Einstellungsbehörden.

(3) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. November eines jeden Jahres.

§ 6

Rechtsstellung

Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Vermessungsoberinspektoranwärter" oder "Kartographenoberinspektoranwärter", im Falle der Einstellung nach § 2 Abs. 1 3. Spiegelstrich soll der Amtsbezeichnung der Zusatz "Kreis-" oder "Stadt-" vorangestellt werden.

Abschnitt 2

Ausbildung

§ 7

Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Im Vorbereitungsdienst erwerben die Anwärter die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes befähigen.

(2) Der Vorbereitungsdienst ergänzt die erworbene Vorbildung auf den Gebieten, die nicht oder nicht ausreichend Gegenstand des Studiums an der Fachhochschule waren, aber für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Den Anwärtern werden vor allem die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen vermittelt. Daneben soll das Verständnis für staatspolitische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in Staat und Gesellschaft gefördert werden.

§ 8

Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen fachlich befähigten und pädagogisch geeigneten Beamten des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen oder kartographischenVerwaltungsdienstes oder einen vergleichbaren Angestellten zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Er hat die Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat er sich besonders der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschenanzunehmen.

(2) In den Ausbildungsstellen sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der theoretischen und praktischen Ausbildung der Anwärter in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbehörden zu gewährleisten.

(3) Die Ausbilder haben die Anwärter am Arbeitsplatz zu unterweisen und anzuleiten. Ihnen sollen nicht mehr Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich und möglich können sie von anderen Dienstgeschäften entbunden werden.

§ 9

Dauer, Verlängerung, Abkürzung des Vorbereitungsdienstes,
vorzeitige Entlassung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden

1.

der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschenzustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und

2.

Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch die Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421) sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst, die aufgrund von Entscheidungen nach § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes im Einzelfall anzurechnen sind, bis zur Dauer von höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes

angerechnet. Soweit vorgenannte Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten.

(3) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes sowie durch Zeiten des Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung oder durch Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134) unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.

(4) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn unzureichende Leistungen oder andere in der Person des Anwärters liegende Gründe, insbesondere die in Absatz 3 genannten, dies geboten erscheinen lassen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Unbeschadet des Satzes 1 ist er zu verlängern, wenn der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat. Die Verlängerung aus Anlass des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

(5) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer der Vorbildung entsprechenden Tätigkeit außerhalb oder innerhalb des öffentlichen Dienstes nach Abschluss der Fachhochschulausbildung bis zu höchstens sechs Monaten auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist die Vergleichbarkeit mit den im entfallenden Teilabschnitt des Vorbereitungsdienstes zu erwerbenden praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde vor Beginn des Vorbereitungsdienstes.

(6) Der Vorbereitungsdienst endet:

1.

mit dem Tage des erfolgreichen Ablegens der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgelegten Zeit

2.

bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Anwärter die Mitteilung nach § 30 Abs. 3 erhält

3.

durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes.

Mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 10

Ausbildungsgang

Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter praktisch und theoretisch entsprechend dem jeweiligen Rahmenausbildungsplan (Anlage 1a oder 1b) ausgebildet. Die Anwärter werden von der Ausbildungsbehörde den Ausbildungsstellen zugewiesen.

§ 11

Bewertung der Leistungen

(1) Die durch die Befähigungsberichte sowie die Ergebnisse des mündlichen und des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung nachgewiesenen Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

  • 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)

  • = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

  • 13,99 bis 11 Punkte = gut (2)

  • = eine Leistung, die den Anforderungen entspricht;

  • 10,99 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

  • = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

    7,99 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

  • = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

  • 4,99 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

  • 1,99 bis 0 Punkte = ungenügend (6)

  • = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 12

Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem jeweiligen Rahmenausbildungsplan (Anlage 1a oder 1b).

(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jeden Anwärter fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und soweit möglich, Wünsche der Anwärter zu berücksichtigen. Der zustehende Urlaub ist einvernehmlich in den Ausbildungsplan einzuarbeiten.

(3) Der Anwärter ist in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihm ist unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Der Anwärter soll auch an Dienstbesprechungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist.

(4) Der Anwärter kann entsprechend seinem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Bedienstete seiner Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Arbeitsgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind.

(5) Der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 13

Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise

(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes haben die Ausbildungsbeauftragten auf der Grundlage der Einzelbewertungen durch die Ausbilder jeweils einen Befähigungsbericht nach der Anlage 2a zu fertigen. Sofern der Ausbildungsabschnitt oder -teilabschnitt bei einer Ausbildungsstelle weniger als 20 Arbeitstage dauert, nimmt der Ausbildungsbeauftragte abweichend von Satz 1 unter Angabe der Art und der Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel dieses Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht worden ist. Der Ausbildungsbeauftragte hat den Befähigungsbericht mit dem Anwärter unter Aushändigung einer Kopie zu besprechen. Das Original erhält die Ausbildungsbehörde.

(2) Die Anwärter haben für jeden Ausbildungsabschnitt einen Ausbildungsnachweis nach der Anlage 2b zu führen und darin eine kurze Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Ausbildungsnachweis wird am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes vom Ausbildungsbeauftragten unterschrieben und dem Ausbildungsleiter übergeben.

§ 14

Verwaltungsergänzungslehrgang

Die Anwärter nehmen entsprechend dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1a oder 1b) an einem Verwaltungsergänzungslehrgang mit dem Inhalt entsprechend Anlage 8 teil und haben die geforderten Leistungen zu erbringen. Aus den Einzelnoten ist eine Gesamtnote zu bilden.

Abschnitt 3

Laufbahnprüfung

§ 15

Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist das Innenministerium.

(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfung.

§ 16

Zweck, Gliederung, Anmeldung

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes geeignet sind.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes beginnen und muss mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.

(3) Die Ausbildungsbehörden melden die zur Laufbahnprüfung anstehenden Anwärter rechtzeitig vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes bei der Prüfungsbehörde an. Sie bestätigen damit, dass alle Ausbildungsabschnitte sowie der Verwaltungsergänzungslehrgang mit mindestens ausreichenden Leistungen absolviert wurden.

§ 17

Prüfungsausschüsse

(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfung werden beim Innenministerium Prüfungsausschüsse sowie eine Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung "Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" oder "Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern". Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden durch das Innenministerium für die Dauer von mindestens fünf Jahren berufen. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Stellvertreter können aus wichtigen Gründen vorzeitig abberufen werden.

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus je vier Mitgliedern, und zwar

1.

einem Beamten der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden,

2.

einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen oder kartographischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbar qualifizierten Angestellten,

3.

einem Beamten der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischenVerwaltungsdienstes oder einem vergleichbar qualifizierten Angestellten und

4.

einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbar qualifizierten Angestellten.

(3) Die Verteilung der Aufgaben des Prüfungsausschusses bestimmt der jeweilige Vorsitzende.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Stellvertreter sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungsausschüsse verwenden das Dienstsiegel des Innenministeriums.

§ 18

Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ist unter Aufsicht in einer Prüfungszeit von je vier Stunden in vier Prüfungsfächern eine Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Prüfungsinhalte richten sich nach dem jeweiligen Rahmenausbildungsplan (Anlage 1a oder 1b v.

(2) Die Prüfungsfächer für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sind:

-

Landesvermessung

-

Liegenschaftskataster

-

Ländliche Neuordnung, Landesplanung und Städtebau

-

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.

(3) Die Prüfungsfächer für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes sind:

-

Grundlagenvermessung, Topographie, Photogrammetrie

-

Kartographie

-

Grundlagen des Liegenschaftskatasters, der Ländlichen Neuordnung sowie der Landesplanung und des Städtebaus

-

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.

(4) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten stellt der Prüfungsausschuss.

(5) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärtern die für die Anfertigung der Prüfungsarbeit in Betracht kommenden zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt zugeben oder zur Verfügung zu stellen.

(6) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschensind die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 19

Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welche Person während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten die Aufsicht führt. Dem Aufsichtführenden werden die Prüfungsaufgaben jeweils in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der zu prüfenden Anwärter.

(2) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der Prüfung dürfen die Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden für kurze Zeit verlassen. Es darf jeweils nur ein Anwärter zur selben Zeit abwesend sein.

(3) Der Aufsichtführende trifft Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Er kann Anwärter, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung begehen, von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. Über den Verlauf der Prüfung fertigt der Aufsichtführende eine Niederschrift (Anlage 4), in der jeder Täuschungsversuch, jede Störung, das Fernbleiben von Anwärtern und sonstige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Wenn der Aufsichtführende Täuschungshandlungen feststellt und diese in die Niederschrift aufnimmt, hat er die täuschenden Anwärter unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 20

Kennzahl und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die Anwärter versehen die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die sie vor Beginn der Prüfung ziehen. Die von den Anwärtern gezogenen Kennzahlen sind mit dem Namen zu versehen und in einem Umschlag zu verschließen. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen Hinweis auf die Person des Anwärters enthalten.

(2) Nach Ablauf der für die Lösung der Prüfungsaufgaben bestimmten Zeit haben die Anwärter diese abzugeben.

(3) Der Aufsichtführende verschließt die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und stellt diesen zusammen mit der nach § 19 Abs. 3 zu fertigenden Niederschrift sowie dem Umschlag mit den Kennzahlen unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu.

(4) Der Umschlag mit den Kennzahlen ist erst nach Bewertung der Prüfungsarbeiten zu öffnen.

§ 21

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind grundsätzlich die Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern, unabhängig voneinander gemäß § 11 zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Alle Prüfungsarbeiten der Anwärter in dem jeweiligen Prüfungsfach sind von denselben zwei Mitgliedern zu bewerten.

(2) Bei abweichenden Bewertungen sollen sich die bewertenden Mitglieder auf das Mittel einigen. Gelingt ihnen keine Einigung, setzt der Prüfungsausschuss die Punktzahl und die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.

(3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund abgebrochen, ist sie zu bewerten.

(4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 22

Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung

(1) Die Anwärter sind zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn

-

nicht mehr als zwei schriftliche Prüfungsarbeiten schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und

-

der Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt.

(2) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist entsprechend Anlage 3 zu dokumentieren. Das Ergebnis ist den Anwärtern vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen, eine Kopie erhält die Ausbildungsbehörde.

(3) Bei Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 23

Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung stattfinden. Den Ort und den Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung soll sich besonders auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung waren. Die Dauer der Prüfung je Anwärter soll etwa 60 Minuten betragen. Es sollen nicht mehr als drei Anwärter gemeinsam geprüft werden.

(3) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuss und dem Anwärter geführt wird. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer des jeweiligen schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. Es dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von den Fähigkeiten des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten.

(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern. Bei der Bewertung ist nach § 11 zu verfahren. Die mündliche Prüfungsnote ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.

(5) Über den Verlauf des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen (Anlage 5). Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift mit den Angaben über den einzelnen Anwärter ist zur jeweiligen Prüfungsakte zu nehmen, die Einzelergebnisse sind dem Anwärter bekannt zu geben.

(6) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung zulassen:

-

Vertreter der Einstellungsbehörden

-

Vertreter der Ausbildungsbehörden

-

Vertreter der Ausbildungsstellen

-

Vertreter der Personalräte

-

Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden Anwärtern kein Widerspruch erfolgt.

Bei der Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend sein.

§ 24

Bestehen des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung

(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung nach § 23 Abs. 4 mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurde.

(2) Ist der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden, gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 25

Erkrankungen, Versäumnisse

(1) Erscheint ein Anwärter nach erfolgter Zulassung ohne wichtigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(2) Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Attestes absehen, wenn die Krankheit offensichtlich ist.

(3) Bricht der Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen Prüfungsarbeiten ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für die nachzuholenden Prüfungsarbeiten.

(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 2 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Zeit nachgeholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und teilt ihn rechtzeitig mit.

§ 26

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Über die Folgen eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder einer Störung entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere der Verfehlung kann er insbesondere die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 27

Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis auf der Grundlage der erbrachten Prüfungsleistungen fest. Hierüber ist eine Prüfungsniederschrift entsprechend Anlage 6 zu fertigen; diese ist vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

(2) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung setzt sich aus dem Ergebnis des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung und dem Ergebnis des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung zusammen. Dabei wird der schriftliche Teil mit 60 Prozent und der mündliche Teil mit 40 Prozent berücksichtigt.

(3) Der Prüfungsausschuss kann aufgrund des in der Laufbahnprüfung gewonnenen Eindruckes das nach Absatz 2 ermittelte Ergebnis bis zu einem Punkt anheben. Diese Anhebung darf nicht zum Bestehen der Laufbahnprüfung führen. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 28

Prüfungszeugnis

Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter ein Prüfungszeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist (Anlage 7a). Es wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.

§ 29

Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, erhält er einen Bescheid des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (Anlage 7b). Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.

§ 30

Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. Für die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gilt § 9 Abs. 4 .

(2) Den Inhalt und die Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss fest.

(3) Hat der Anwärter die Wiederholung der Laufbahnprüfung nicht bestanden, erhält er einen Bescheid des Prüfungsausschusses über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (Anlage 7b). Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie. Bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen des § 9 Abs. 6 .

§ 31

Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden von der Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse geführt.

(2) Die Anwärter können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakte einsehen.

(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Diese Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

§ 32

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuss von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 33

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 34

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schwerin, den 10. April 2003

Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm

Verzeichnis

Verzeichnis der Anlagen

  • Anlage 1a und 1b Rahmenausbildungsplan gemäß § 10

  • Anlage 2a Befähigungsbericht gemäß § 13

  • Anlage 2b Ausbildungsnachweis gemäß § 13

  • Anlage 3 Zulassung/Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung gemäß § 22

  • Anlage 4 Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung gemäß § 19

  • Anlage 5 Niederschrift über die Durchführung des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung gemäß § 23

  • Anlage 6 Prüfungsniederschrift gemäß § 27

  • Anlage 7a Prüfungszeugnis gemäß § 28

  • Anlage 7b Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gemäß § 29

  • Anlage 8 Verwaltungsergänzungslehrgang gemäß § 14

Anlage 1a

Rahmenausbildungsplan Blatt 1/2

für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes

(gemäß § 10 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)

Ausbildungsabschnitt

Ausbildungsdauer Wochen

Ausbildungsstelle

Ausbildungsinhalte

1

17

Kataster- und

Vermessungsamt

Liegenschaftskataster

Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des
Liegenschaftskatasters

Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Wasserrecht, Verkehrswegerecht, Grundzüge des Beurkundungsrechtes

Nachbarrecht

Materielles und formelles Liegenschaftsrecht

Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

Verbindung zum Grundbuch und zu anderen amtlichen Nachweisen

Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und Wirtschaft

Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem

Technische Verfahren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters

Anwendungs- und Auswerteverfahren bei Liegenschaftsvermessungen

Bodenschätzung

Flurstücksbezogene digitale Informationssysteme

Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Vermessungsstellen

Kostenregelungen

Entstehung und geschichtliche Entwicklung

2

11

Ministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft, Forsten und Fischerei;

Amt für
Landwirtschaft

Ländliche Neuordnung

Rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische Grundlagen der Landentwicklung

Maßnahmen zur Landentwicklung Realisierung, Kosten und Finanzierung

Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum

Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

Flurneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Wertermittlung

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Flurbereinigungsplan, Flurneuordnungsplan)

Bodenordnungsplan

Ausbau und Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen

Berichtigung der öffentlichen Bücher

Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe

Geschichtliche Entwicklung

3

11

Landesvermessungsamt

Landesvermessung

Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der
Landesvermessung

Zusammenarbeit mit behördlichen und privaten Institutionen

Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des
Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes
Dokumentation und Bereitstellung der Ergebnisse

Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS®)

Anlage 1a

Blatt 2/2

Photogrammetrie

Landesluftbildstelle

Topographische Landesaufnahme

Herstellung und Fortführung der topographischen Kartenwerke in analoger und digitaler Form

Geodatenmanagement

Nutzung und Anwendung der topographischen Kartenwerke

Thematische Kartographie

Digitale geotopographische Informationssysteme

Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesvermessung

Geschichtliche Entwicklung

4

11

Kommunales
Kataster- und
Vermessungsamt;

Ministerium für Arbeit, Bau und
Landesentwicklung

Landesplanung und Städtebau

Raumordnung

Landesplanung

Bauleitplanung

Bodenordnung

Wertermittlung, Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

Aufgaben der Stadtvermessung

5

6

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Verwaltungsergänzungslehrgang entsprechend Anlage 8

Rechtsbegriffe und Rechtseinteilung

Staats- und Verfassungsrecht

Verwaltungsrecht

Privatrecht

Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht (Grundzüge)

Verwaltungsgrundlagen

Öffentliches Baurecht

6

14

Innenministerium,

Landes-
vermessungsamt

Fachtechnische Verwaltungsgrundlagen

Einführungslehrgang
Ziel und Inhalt der Laufbahnausbildung

Aufgaben der obersten Landesbehörde

Rechtsgrundlagen, Grundsatzangelegenheiten

Grundzüge der Dienst- und Fachaufsicht

Geodatenmanagement in der Landesverwaltung

Datenschutz

Grundsatzfragen der Bodenordnung und der Grundstückwertermittlung

Verwaltungsaufgaben einer oberen Landesbehörde

Personalangelegenheiten, Organisation

Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug

Innerer Dienst, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit

Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung

8

Erholungsurlaub

78

Anlage 1b

Blatt 1/2

Rahmenausbildungsplan

für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes

(gemäß § 10 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)

Ausbildungsabschnitt

Ausbildungsdauer Wochen

Ausbildungsstelle

Ausbildungsinhalte

1

12

Landesvermessungsamt

Grundlagenvermessung, Topographie, Photogrammetrie

Grundlagen des Aufbaus, der Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes

Grundlagen des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS®)

Einführung in die topographische Landesaufnahme und den topographischen Informationsdienst

Grundlagen der Luftbildmessung, der Photogrammetrie und der Führung der Landesluftbildstelle

Ausführung von topographischen und photogrammetrischen Arbeiten

2

26

Landesvermessungsamt

Kartographie

Rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und Organisation des Landesvermessungsamtes

Entstehung, Herstellung und Fortführung der topographischen Landeskartenwerke

Aufbau und Führung des Amtlichen Topographisch Kartographischen Informationssystems (ATKIS®)

Ausführung von Datenerfassungen für digitale Landschafts- und Höhenmodelle und kartographische Entwurfs- und Herausgabearbeiten

Reproduktions- und drucktechnische Verfahren und deren Anwendung

Urheberrecht; Einführung in den Geodatenservice und das Geodatenmanagement

3

12

Kataster- und Vermessungsamt, Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,

Grundlagen des Liegenschaftskatasters, der ländlichen Neuordnung sowie der Landesplanung und des Städtebaues

Forsten und Fischerei,

Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

Ministerium für Arbeit, Bau und Landes-

Teilnahme an Vermessungen

entwicklung

Verbindung des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch

Einführung in die ländliche Neuordnung

Einführung in die Landesplanung und den Städtebau

4

6

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Verwaltungsergänzungslehrgang entsprechend Anlage 8

Rechtsbegriffe und Rechtseinteilung

Staats- und Verfassungsrecht

Verwaltungsrecht

Privatrecht

Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht (Grundzüge)

Verwaltungsgrundlagen

Öffentliches Baurecht

Anlage 1b

Blatt 2/2

5

14

Innenministerium

Landesvermessungsamt

Fachtechnische Verwaltungsgrundlagen

Einführungslehrgang

Ziel und Inhalt der Laufbahnausbildung

Aufgaben der obersten Landesbehörde

Rechtsgrundlagen, Grundsatzangelegenheiten

Grundzüge der Dienst- und Fachaufsicht

Geodatenmanagement in der Landesverwaltung

Datenschutz

Grundsatzfragen der Bodenordnung und der Grundstückswertermittlung

Verwaltungsaufgaben einer oberen Landesbehörde

Personalangelegenheiten, Organisation

Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug

Innerer Dienst, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit

Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung

8

Erholungsurlaub

78

Anlage 2a

Befähigungsbericht

(gemäß § 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)

Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in

Vor- und Familienname __________________________________________________________

Ausbildungsabschnitt ____________________________________________________________

Ausbildungszeit vom ________________________ bis _________________________________

Fehlen infolge von Krankheit __________ Tage

Fehlen infolge von Urlaub __________ Tage

Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben __________ Tage

Grad der Behinderung: _______________________________________________________

Punkte/Note

Fachkenntnisse und Leistungen ___________ / __________

- Organisatorische Befähigung

- Arbeitssorgfalt

- Fachliche Kenntnisse

- Mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit

- Arbeitsleistung einschließlich Verwertbarkeit

(Die Bewertung ist gemäß § 11 vorzunehmen.)

Besondere Bemerkungen ________________________________________________________

_________________________ _________________________

(Ort, Datum) (Unterschrift)

Den vorstehenden Befähigungsbericht habe ich zur Kenntnis genommen, er wurde mit mir besprochen.

Eine Kopie des Befähigungsberichtes habe ich erhalten.

_________________________ _________________________

(Ort, Datum) (Unterschrift)

Anlage 2b

Ausbildungsnachweis

(gemäß § 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)

Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in

Vor- und Familienname __________________________________________________________

Ausbildungsabschnitt ____________________________________________________________

Ausbildungsstelle _______________________________________________________________

Ausbildungszeit vom ________________________ bis _______________________________

Ausbildungsdauer

vom ......................
bis .........................

Tätigkeiten

Sichtvermerk des Ausbildungsbeauftragten oder

des Ausbildungsleiters

Anlage 3

Der Prüfungsausschuss
für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/
des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern*

Zulassung/Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung*
(gemäß § 22 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)

für den/die Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in *

Vor- und Familienname __________________________________________________________

Ausbildungszeit vom ____________________________________ bis ____________________

Grad der Behinderung ___________________________________________________________

Punktzahl/Note 1. Prüfungsfach _________ / _________

2. Prüfungsfach _________ / _________

3. Prüfungsfach _________ / _________

4. Prüfungsfach _________ /_________

Summe: _________ / _________

Durchschnittspunktzahl/Note: _________ / _________

________________ ________________________

(Ort, Datum) (Unterschrift des Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses)

Meine Zulassung/Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung habe ich zur Kenntnis

genommen.* Eine Kopie dieser habe ich erhalten.

_________________________ _________________________

(Ort, Datum) (Unterschrift des Anwärters)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Arsenal am Pfaffenteich, Karl-Marx-Straße 1, 19048 Schwerin einzulegen

* Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 4

Niederschrift
über die Durchführung des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung
(gemäß § 19 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)

am _______________________ in der Zeit von __________________ bis ___________________

Prüfungsfach __________________________________________________________________

Es nehmen folgende Anwärter teil __________________________________________________

_____________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________

Vor Beginn der Prüfung wurde den Anwärtern das erforderliche Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag mit den Prüfungsaufgaben wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der zu prüfenden Anwärter geöffnet. Jedem Anwärter wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgaben übergeben; die erlaubten Hilfsmittel sind darin vermerkt.

Die Anwärter wurden auf § 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen.

Der Verschluss der Aufgabe war einwandfrei/wird wie folgt bemängelt.*

Aushändigung der Aufgabe und Ablieferung der Arbeit:

an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________ Uhr

an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________ Uhr

an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________ Uhr

an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________ Uhr

an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________ Uhr

an __________________________________ um ___________Uhr, Ablieferung um _____________ Uhr

an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________ Uhr

an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________ Uhr

Den Prüfungsraum haben verlassen und wieder betreten:

von

bis

; von

bis

; von

bis

von

bis

; von

bis

; von

bis

von

bis

; von

bis

; von

bis

von

bis

; von

bis

; von

bis

von

bis

; von

bis

; von

bis

von

bis

; von

bis

; von

bis

von

bis

; von

bis

; von

bis

von

bis

; von

bis

; von

bis

Ich versichere pflichtgemäß, dass

¨ keine Unregelmäßigkeiten* ¨ Unregelmäßigkeiten*
(Darstellung auf der Rückseite)
festgestellt worden sind.

Der/Die Anwärter/in ___________________________________________________________

wurde/n durch mich über die Eintragung der Unregelmäßigkeiten informiert.*

_________________________ _____________________________

(Ort; Datum) (Unterschrift des Aufsichtführenden)

* Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 5

Niederschrift

über die Durchführung des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung

(gemäß § 23 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)

Der/Die Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in

Vor- und Familienname __________________________________________________________

Ausbildungszeit vom ___________________________________ bis ______________________

Grad der Behinderung ___________________________________________________________

wurde am _______________________ in der Zeit von _______________ bis ______________

geprüft.

Ergebnisse des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung

Prüfungsfach

Punkte/Note

1. Prüfungsfach

/

2. Prüfungsfach

/

3. Prüfungsfach

/

4. Prüfungsfach

/

Ergebnis

/

_________________________

(Ort, Datum)

Der Prüfungsausschuss

_________________________

__________________________

Vorsitzender

__________________________ / ___________________________________ / _____________

__________________________ / ___________________________________ / _____________

Mitglieder: Namen/Unterschriften

Anlage 6

Blatt 1/2

Prüfungsniederschrift

(gemäß § 27 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)

Der/Die Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in

Vor- und Familienname __________________________________________________________

Ausbildungszeit vom ____________________________ bis _____________________________

Grad der Behinderung ___________________________________________________________

wurde nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern geprüft.

Tag des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung: _____________________________________

Tag des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung: _____________________________________

Prüfer:

1.____________________________________ als Vorsitzender des Prüfungsausschusses

2.____________________________________ als Stellv. Vorsitzender des Prüfungsausschusses

3.____________________________________ als Mitglied des Prüfungsausschusses

4.____________________________________ als Mitglied des Prüfungsausschusses

Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung:

Punkte/Note

1. Prüfungsfach = ______ / _______.

2. Prüfungsfach = ______ / _______.

3. Prüfungsfach = ______ / _______

4. Prüfungsfach = ______ / _______

Summe = ______ / _______

Ergebnis: = ______ / _______

Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung:

1. Prüfungsfach = ______ / ________

2. Prüfungsfach = ______ / ________

3. Prüfungsfach = ______ / ________

4. Prüfungsfach = ______ / ________

Summe =_______ / _______

Ergebnis: = ______ / ________

Anlage 6

Blatt 2/2

Gesamtergebnis:

Ergebnis des
schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung _______________Punkte, davon 60% = ________

Ergebnis des
mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung _______________Punkte, davon 40% = ________

Summe: = ________

Anhebung nach § 27 Abs. 3

o nein o ja, (Punkte) = _______

Begründung für die Anhebung____________________________________________________

_____________________________________________________________________________

Gesamtergebnis: Punkte = ___________________

Note = ___________________

Bemerkungen:

1. Bei Bestehen der Prüfung:

Das Ergebnis ist dem/der Anwärter/in durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.

2. Bei Nichtbestehen der Prüfung:

Dem/Der Anwärter/in ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde und dass diese gemäß § 30 auf Antrag einmal wiederholt werden kann.

3. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:

Dem/Der Anwärter/in ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde und dass eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung gemäß § 30 unzulässig ist.

____________________________

(Ort; Datum)

Der Prüfungsausschuss

_________________________

__________________________

Vorsitzender

__________________________ / ___________________________ / _____________________

__________________________ / ___________________________ / _____________________

Mitglieder: Namen/Unterschriften

Anlage 7a

INNENMINISTERIUM

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Der Prüfungsausschuss

für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/
des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern*

ZEUGNIS

gemäß § 28 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie

Die Vermessungsoberinspektoranwärterin/

Der Vermessungsoberinspektoranwärter*

Die Kartographenoberinspektoranwärterin/

Der Kartographenoberinspektoranwärter*

Vor- und Familienname ....................................................................................................................

geboren am ............................. in ............................................................................. hat am ...........................................

die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg- Vorpommern vorgeschriebene

Laufbahnprüfung

für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/

für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes *

mit der Note .................................................................................................. (.................... Punkte)

bestanden und besitzt damit die

Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.

______________________

(Ort; Datum)

Siegel Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

* Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 7b

Der Prüfungsausschuss
für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/
des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern*

Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

gemäß § 29 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie

Die Vermessungsoberinspektoranwärterin/

Der Vermessungsoberinspektoranwärter*

Die Kartographenoberinspektoranwärterin/

Der Kartographenoberinspektoranwärter*

Vor- und Familienname ....................................................................................................................

geboren am ............................. in ..................................................................... hat am ....................

die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebene

Laufbahnprüfung

für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/

für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes *

mit der Note ...................................................................................................(.................... Punkte)

nicht bestanden./in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden.*

* Nichtzutreffendes bitte streichen

______________________

(Ort; Datum)

Siegel Der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Innenministerium Mecklenburg- Vorpommern, Arsenal am Pfaffenteich, Karl- Marx- Straße 1, 19048 Schwerin einzulegen

Anlage 8

Verwaltungsergänzungslehrgang
gemäß § 14 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie

Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

1.

Rechtsbegriffe und Rechtseinteilung

Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

2.

Staats- und Verfassungsrecht

Staatsbegriff, Staatsform

-

Grundzüge der allgemeinen Staatslehre

-

Grundzüge der Rechtspflege und des Gerichtswesens

-

Grundgesetz und Landesverfassung

-

Grundrechte

-

Gesetzgebungsverfahren des Bundes und der Länder

-

Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

-

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

-

Verfassungsorgane, Gewaltenteilung

3.

Verwaltungsrecht

Organisation und Aufgaben der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen

Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung

Grundzüge und Formen des Verwaltungshandelns

-

Rechtsverordnung, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag

-

Verwaltungsvollstreckung, Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht

-

Kontrolle der Verwaltung

Grundzüge des Kommunalverfassungsrechts

Grundzüge des Ordnungsrechts (Polizeirecht des Bundes und der Länder)

Staatshaftung

Beamten-, Besoldungs- und Tarifrecht

4.

Privatrecht

Grundzüge des bürgerlichen Rechts (Bürgerliches Gesetzbuch), Allgemeiner Teil,

Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht

Grundzüge des Gesellschaftsrechts

Personal- und Sozialrecht

Personalvertretungsrecht

5.

Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht (Grundzüge)

Anwendung in der Fachverwaltung

6.

Verwaltungsgrundlagen

Grundsätze der Gliederung in Verwaltung und Wirtschaft

Allgemeine Organisation und Technik der Verwaltung

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Informations- und Kommunikationstechnik

Datenschutz in der Fachverwaltung

7.

Öffentliches Baurecht

Grundlagen, Entwicklung und Begriffe

Gesetzgebungszuständigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden

Bauordnungsrecht

-

Organisation und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

-

Baugenehmigungsverfahren

-

Bauüberwachung und Verfolgung baurechtswidriger Zustände

-

Materielle Anforderungen an Baumaßnahmen, bauliche Anlagen und Baugrundstücke

Planfeststellungsverfahren

Grundzüge des Städtebaurechtes