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2030-4-46 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie - APOgDVerm/Kart M-V) Vom 10. April 2003Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 288
Änderungen
- 1.
§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)
Aufgrund des
§ 18
des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), verordnet das
Innenministerium:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Zulassung zur Ausbildung |
| § 1
|
Geltungsbereich, allgemeine Voraussetzungen |
| § 2
|
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen |
| § 3
|
Bewerbung |
| § 4
|
Auswahl |
| § 5
|
Einstellung |
| § 6
|
Rechtsstellung |
Abschnitt 2
Ausbildung |
| § 7
|
Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 8
|
Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder |
| § 9
|
Dauer, Verlängerung, Abkürzung des Vorbereitungsdienstes, vorzeitige
Entlassung |
| § 10
|
Ausbildungsgang |
| § 11
|
Bewertung der Leistungen |
| § 12
|
Praktische Ausbildung |
| § 13
|
Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise |
| § 14
|
Verwaltungsergänzungslehrgang |
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung |
| § 15
|
Prüfungsbehörde |
| § 16
|
Zweck, Gliederung, Anmeldung |
| § 17
|
Prüfungsausschüsse |
| § 18
|
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung |
| § 19
|
Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 20
|
Kennzahl und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 21
|
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 22
|
Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung |
| § 23
|
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung |
| § 24
|
Bestehen des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung |
| § 25
|
Erkrankungen, Versäumnisse |
| § 26
|
Folgen bei Unregelmäßigkeiten |
| § 27
|
Bestehen der Laufbahnprüfung |
| § 28
|
Prüfungszeugnis |
| § 29
|
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung |
| § 30
|
Wiederholung der Laufbahnprüfung |
| § 31
|
Prüfungsakten |
| § 32
|
Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Abschnitt 4
Schlussvorschriften |
| § 33
|
Anlagen |
| § 34
|
In-Kraft-Treten |
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1
Geltungsbereich, allgemeine Voraussetzungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des gehobenen
vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes im
Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen
vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes kann
eingestellt werden, wer
- 1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung
zum Beamten erfüllt und
- 2.
ein der Laufbahn entsprechendes Abschlusszeugnis einer Fachhochschule oder
einen anderen, mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss der Fachrichtung Vermessungswesen
oder Kartographie besitzt.
Die Einstellungsbehörden können weitere geeignete Fachrichtungen als
gleichwertig anerkennen, diese sowie die Fachrichtungen Geoinformatik und Geomatik
ordnen sie auf der Grundlage der Studieninhalte der Fachrichtung Vermessungswesen
oder Kartographie zu.
(3) Die Einstellung ist bis zu einem Höchstalter von
32 Jahren, bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschenbis
zu einem Höchstalter von 40 Jahren, zulässig. Dem Höchstalter von
32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung
um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum
von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren hinzuzurechnen. Unter
den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu berücksichtigen.
Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs-
oder Zulassungsscheines und in den Fällen des
§ 7
Abs. 2
des
Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), sowie
für Bewerber um Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch
für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes zwingend vorgeschrieben
ist.
§ 2
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden,
Ausbildungsstellen
(1) Einstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden
sind:
- -
das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei
- -
das Landesvermessungsamt Mecklenburg- Vorpommern
- -
die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien
Städte als Vermessungs- und Katasterbehörden.
(2) Ausbildungsstellen sind:
- -
die Ausbildungsbehörden
- -
das Innenministerium
- -
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege.
Die formelle Zuweisung der Anwärter zu den Ausbildungsstellen obliegt der
Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Anwärter
auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.
§ 3
Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf
- 2.
ein Passbild aus neuester Zeit
- 3.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der allgemeinbildenden Schule
- 4.
das Zeugnis über die Abschlussprüfung der Fachhochschule oder
einer anderen Bildungsstätte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- 5.
gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten
seit der Schulentlassung.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 können als beglaubigte Kopien vorgelegt
werden. Zeugnisse nach Satz 1 Nr. 4, die noch nicht vorgelegt werden können,
sind spätestens bis zur Einstellung vorzulegen.
§ 4
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren
voraus.
(2) Die Auswahl einschließlich der Art und Weise des
Auswahlverfahrens bestimmen die Einstellungsbehörden. Eine Vorauswahl ist zulässig.
(3) Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Einstellung
nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für eine Einstellung
nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist eine entsprechende Mitteilung.
Die eingereichten Bewerbungsunterlagen sind zurückzugeben.
§ 5
Einstellung
(1) Die nach §
4
ausgewählten Bewerber haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen
beizubringen:
- 1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis
- 2.
den Nachweis, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des
Artikels 116
des Grundgesetzes
ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzt
- 3.
die Geburtsurkunde
- 4.
gegebenenfalls die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder
- 5.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs-
oder Strafverfahren
- 6.
eine Erklärung entsprechend
§ 8
Abs. 4
Nr. 2
des
Landesbeamtengesetzes
- 7.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse
geordnet sind.
(2) Die Anzahl der jeweils einzustellenden Bewerber bestimmen
die Einstellungsbehörden.
(3) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. November eines
jeden Jahres.
§ 6
Rechtsstellung
Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung
"Vermessungsoberinspektoranwärter" oder "Kartographenoberinspektoranwärter",
im Falle der Einstellung nach §
2 Abs. 1 3. Spiegelstrich
soll der Amtsbezeichnung der Zusatz "Kreis-" oder "Stadt-" vorangestellt
werden.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 7
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Im Vorbereitungsdienst erwerben die Anwärter die
Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben
in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes befähigen.
(2) Der Vorbereitungsdienst ergänzt die erworbene Vorbildung
auf den Gebieten, die nicht oder nicht ausreichend Gegenstand des Studiums an der
Fachhochschule waren, aber für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich
sind. Den Anwärtern werden vor allem die allgemeinen und fachbezogenen Rechts-
und Verwaltungsgrundlagen vermittelt. Daneben soll das Verständnis für
staatspolitische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in Staat
und Gesellschaft gefördert werden.
§ 8
Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte,
Ausbilder
(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen fachlich befähigten
und pädagogisch geeigneten Beamten des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen
oder kartographischenVerwaltungsdienstes oder einen vergleichbaren Angestellten zum
Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter ist dafür verantwortlich, dass die
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Er hat die
Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen.
Dabei hat er sich besonders der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten
Menschenanzunehmen.
(2) In den Ausbildungsstellen sind Ausbildungsbeauftragte
zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der
theoretischen und praktischen Ausbildung der Anwärter in Zusammenarbeit mit
den Ausbildungsbehörden zu gewährleisten.
(3) Die Ausbilder haben die Anwärter am Arbeitsplatz
zu unterweisen und anzuleiten. Ihnen sollen nicht mehr Anwärter zugewiesen werden,
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich und möglich
können sie von anderen Dienstgeschäften entbunden werden.
§ 9
Dauer, Verlängerung, Abkürzung
des Vorbereitungsdienstes,
vorzeitige Entlassung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden
- 1.
der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten und diesen
gleichgestellten behinderten Menschenzustehende Zusatzurlaub in voller Höhe
und
- 2.
Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer
Schutzfrist nach der
Mutterschutzverordnung
vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch die Verordnung vom 21.
April 1998 (GVOBl. M-V S. 421) sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen
oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst, die aufgrund von Entscheidungen nach
§ 23
Abs. 2
des
Landesbeamtengesetzes
im Einzelfall anzurechnen sind, bis zur Dauer von höchstens einem Zwölftel
der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes
angerechnet. Soweit vorgenannte Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert
sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten.
(3) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Ableistung
des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes sowie durch Zeiten des Beschäftigungsverbots
oder einer Schutzfrist nach der
Mutterschutzverordnung
oder durch Inanspruchnahme von Elternzeit nach der
Elternzeitlandesverordnung
vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134) unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde
eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße
Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(4) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann verlängert
werden, wenn unzureichende Leistungen oder andere in der Person des Anwärters
liegende Gründe, insbesondere die in Absatz 3 genannten, dies geboten erscheinen
lassen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Unbeschadet des Satzes
1 ist er zu verlängern, wenn der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht
bestanden hat. Die Verlängerung aus Anlass des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung
darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
(5) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer der
Vorbildung entsprechenden Tätigkeit außerhalb oder innerhalb des öffentlichen
Dienstes nach Abschluss der Fachhochschulausbildung bis zu höchstens sechs Monaten
auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist die Vergleichbarkeit
mit den im entfallenden Teilabschnitt des Vorbereitungsdienstes zu erwerbenden praktischen
Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde
vor Beginn des Vorbereitungsdienstes.
(6) Der Vorbereitungsdienst endet:
- 1.
mit dem Tage des erfolgreichen Ablegens der Laufbahnprüfung,
frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen
oder im Einzelfall festgelegten Zeit
- 2.
bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit dem Ablauf
des Tages, an dem der Anwärter die Mitteilung nach § 30 Abs. 3
erhält
- 3.
durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes.
Mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes endet auch das Beamtenverhältnis
auf Widerruf.
§ 10
Ausbildungsgang
Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter
praktisch und theoretisch entsprechend dem jeweiligen Rahmenausbildungsplan (Anlage 1a
oder 1b) ausgebildet.
Die Anwärter werden von der Ausbildungsbehörde den Ausbildungsstellen zugewiesen.
§ 11
Bewertung der Leistungen
(1) Die durch die Befähigungsberichte sowie die Ergebnisse
des mündlichen und des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung nachgewiesenen
Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu
bewerten:
15 bis 14
Punkte = sehr gut (1)
= eine Leistung, die den
Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13,99 bis 11 Punkte = gut
(2)
= eine Leistung, die den
Anforderungen entspricht;
10,99 bis 8 Punkte = befriedigend
(3)
= eine Leistung, die im
Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7,99 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4,99 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können;
1,99 bis 0 Punkte = ungenügend
(6)
= eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils
auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 12
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem jeweiligen
Rahmenausbildungsplan (Anlage
1a
oder 1b).
(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der
Ausbildungsabschnitte für jeden Anwärter fest; davon kann aus Gründen
einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen
sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und
soweit möglich, Wünsche der Anwärter zu berücksichtigen. Der
zustehende Urlaub ist einvernehmlich in den Ausbildungsplan einzuarbeiten.
(3) Der Anwärter ist in die für die Laufbahn typischen
Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihm ist unter Berücksichtigung seines
Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten.
Der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht geordnet vorzutragen. Der Anwärter soll auch an Dienstbesprechungen
und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen.
Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen
und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt
werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist.
(4) Der Anwärter kann entsprechend seinem Ausbildungsstand
auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Bedienstete seiner Laufbahn
eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Arbeitsgebiete beschränken,
die für die Ausbildung von Bedeutung sind.
(5) Der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung
von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten,
dass er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten
hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
§ 13
Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise
(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes
oder -teilabschnittes haben die Ausbildungsbeauftragten auf der Grundlage der Einzelbewertungen
durch die Ausbilder jeweils einen Befähigungsbericht nach der Anlage 2a
zu fertigen. Sofern der Ausbildungsabschnitt oder -teilabschnitt bei einer Ausbildungsstelle
weniger als 20 Arbeitstage dauert, nimmt der Ausbildungsbeauftragte abweichend von
Satz 1 unter Angabe der Art und der Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung,
ob das Ziel dieses Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht worden ist.
Der Ausbildungsbeauftragte hat den Befähigungsbericht mit dem Anwärter
unter Aushändigung einer Kopie zu besprechen. Das Original erhält die Ausbildungsbehörde.
(2) Die Anwärter haben für jeden Ausbildungsabschnitt
einen Ausbildungsnachweis nach der Anlage 2b
zu führen und darin eine kurze Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten
zu geben. Der Ausbildungsnachweis wird am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes
oder -teilabschnittes vom Ausbildungsbeauftragten unterschrieben und dem Ausbildungsleiter
übergeben.
§ 14
Verwaltungsergänzungslehrgang
Die Anwärter nehmen entsprechend dem Rahmenausbildungsplan
(Anlage 1a
oder 1b) an einem Verwaltungsergänzungslehrgang
mit dem Inhalt entsprechend Anlage
8
teil und haben die geforderten Leistungen zu erbringen. Aus den Einzelnoten ist
eine Gesamtnote zu bilden.
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 15
Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörde ist das Innenministerium.
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der
Laufbahnprüfung.
§ 16
Zweck, Gliederung, Anmeldung
(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärter
die Laufbahnprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärter
nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen
vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes geeignet
sind.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Sie soll grundsätzlich nicht früher als
drei Monate vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes beginnen und muss mit dem
Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
(3) Die Ausbildungsbehörden melden die zur Laufbahnprüfung
anstehenden Anwärter rechtzeitig vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes bei
der Prüfungsbehörde an. Sie bestätigen damit, dass alle Ausbildungsabschnitte
sowie der Verwaltungsergänzungslehrgang mit mindestens ausreichenden Leistungen
absolviert wurden.
§ 17
Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfung werden
beim Innenministerium Prüfungsausschüsse sowie eine Geschäftsstelle
der Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen
die Bezeichnung "Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern"
oder "Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen kartographischen
Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern". Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
werden durch das Innenministerium für die Dauer von mindestens fünf Jahren
berufen. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mitglieder
der Prüfungsausschüsse und die Stellvertreter können aus wichtigen
Gründen vorzeitig abberufen werden.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus je vier
Mitgliedern, und zwar
- 1.
einem Beamten der Laufbahn des höheren technischen
Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden,
- 2.
einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen
oder kartographischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbar qualifizierten
Angestellten,
- 3.
einem Beamten der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen oder des
gehobenen kartographischenVerwaltungsdienstes oder einem vergleichbar qualifizierten
Angestellten und
- 4.
einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen allgemeinen
Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbar qualifizierten Angestellten.
(3) Die Verteilung der Aufgaben des Prüfungsausschusses
bestimmt der jeweilige Vorsitzende.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die
Stellvertreter sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen
gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Prüfungsausschüsse verwenden das Dienstsiegel
des Innenministeriums.
§ 18
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ist unter
Aufsicht in einer Prüfungszeit von je vier Stunden in vier Prüfungsfächern
eine Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Prüfungsinhalte richten sich nach
dem jeweiligen Rahmenausbildungsplan (Anlage 1a
oder 1b
v.
(2) Die Prüfungsfächer für die Laufbahn des
gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sind:
- -
Landesvermessung
- -
Liegenschaftskataster
- -
Ländliche Neuordnung, Landesplanung und Städtebau
- -
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.
(3) Die Prüfungsfächer für die Laufbahn des
gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes sind:
- -
Grundlagenvermessung, Topographie, Photogrammetrie
- -
Kartographie
- -
Grundlagen des Liegenschaftskatasters, der Ländlichen Neuordnung sowie
der Landesplanung und des Städtebaus
- -
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.
(4) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten stellt
der Prüfungsausschuss.
(5) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärtern
die für die Anfertigung der Prüfungsarbeit in Betracht kommenden zulässigen
Hilfsmittel rechtzeitig bekannt zugeben oder zur Verfügung zu stellen.
(6) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten
Menschensind die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.
§ 19
Aufsicht bei den schriftlichen
Prüfungsarbeiten
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt,
welche Person während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten die Aufsicht
führt. Dem Aufsichtführenden werden die Prüfungsaufgaben jeweils in
einem verschlossenen Umschlag übergeben. Er öffnet den Umschlag erst zu
Beginn der Prüfung in Gegenwart der zu prüfenden Anwärter.
(2) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen
nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der Prüfung dürfen
die Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden
für kurze Zeit verlassen. Es darf jeweils nur ein Anwärter zur selben Zeit
abwesend sein.
(3) Der Aufsichtführende trifft Maßnahmen, die
einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Er kann
Anwärter, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen
Verstoß gegen die Ordnung begehen, von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit
ausschließen. Über den Verlauf der Prüfung fertigt der Aufsichtführende
eine Niederschrift (Anlage 4),
in der jeder Täuschungsversuch, jede Störung, das Fernbleiben von Anwärtern
und sonstige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Wenn der Aufsichtführende
Täuschungshandlungen feststellt und diese in die Niederschrift aufnimmt, hat
er die täuschenden Anwärter unverzüglich darüber zu informieren.
Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet
der Prüfungsausschuss.
§ 20
Kennzahl und Abgabe der schriftlichen
Prüfungsarbeiten
(1) Die Anwärter versehen die Prüfungsarbeit mit
einer Kennzahl, die sie vor Beginn der Prüfung ziehen. Die von den Anwärtern
gezogenen Kennzahlen sind mit dem Namen zu versehen und in einem Umschlag zu verschließen.
Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen Hinweis auf die Person des Anwärters
enthalten.
(2) Nach Ablauf der für die Lösung der Prüfungsaufgaben
bestimmten Zeit haben die Anwärter diese abzugeben.
(3) Der Aufsichtführende verschließt die Prüfungsarbeiten
in einem Umschlag und stellt diesen zusammen mit der nach § 19 Abs. 3
zu fertigenden Niederschrift sowie dem Umschlag mit den Kennzahlen unverzüglich
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu.
(4) Der Umschlag mit den Kennzahlen ist erst nach Bewertung
der Prüfungsarbeiten zu öffnen.
§ 21
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind
grundsätzlich die Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Jede
Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern, unabhängig voneinander gemäß
§ 11
zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Alle Prüfungsarbeiten der
Anwärter in dem jeweiligen Prüfungsfach sind von denselben zwei Mitgliedern
zu bewerten.
(2) Bei abweichenden Bewertungen sollen sich die bewertenden
Mitglieder auf das Mittel einigen. Gelingt ihnen keine Einigung, setzt der Prüfungsausschuss
die Punktzahl und die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund
nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit "ungenügend"
(0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund abgebrochen,
ist sie zu bewerten.
(4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zu den Prüfungsakten
zu nehmen.
§ 22
Zulassung zum mündlichen Teil
der Laufbahnprüfung
(1) Die Anwärter sind zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
zugelassen, wenn
- -
nicht mehr als zwei schriftliche Prüfungsarbeiten schlechter
als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und
- -
der Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die
Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt.
(2) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist entsprechend
Anlage 3
zu dokumentieren. Das Ergebnis ist den Anwärtern vor dem mündlichen Teil
der Laufbahnprüfung durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig schriftlich
bekannt zu geben. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen,
eine Kopie erhält die Ausbildungsbehörde.
(3) Bei Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
§ 23
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung soll
spätestens einen Monat nach Beendigung des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung
stattfinden. Den Ort und den Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung soll
sich besonders auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand
des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung waren. Die Dauer der Prüfung
je Anwärter soll etwa 60 Minuten betragen. Es sollen nicht mehr als drei Anwärter
gemeinsam geprüft werden.
(3) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung besteht
aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuss und
dem Anwärter geführt wird. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich
auf alle Prüfungsfächer des jeweiligen schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.
Es dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von den Fähigkeiten
des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen
sachbezogen zu vertreten.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen
Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern. Bei der Bewertung
ist nach § 11
zu verfahren. Die mündliche Prüfungsnote ist das arithmetische Mittel
der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.
(5) Über den Verlauf des mündlichen Teiles der
Laufbahnprüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen
(Anlage 5). Die Niederschrift
ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift
mit den Angaben über den einzelnen Anwärter ist zur jeweiligen Prüfungsakte
zu nehmen, die Einzelergebnisse sind dem Anwärter bekannt zu geben.
(6) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist
grundsätzlich nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann folgende
Personen als Zuhörende an der Prüfung zulassen:
- -
Vertreter der Einstellungsbehörden
- -
Vertreter der Ausbildungsbehörden
- -
Vertreter der Ausbildungsstellen
- -
Vertreter der Personalräte
- -
Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden
Anwärtern kein Widerspruch erfolgt.
Bei der Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend
sein.
§ 24
Bestehen des mündlichen Teiles
der Laufbahnprüfung
(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist
bestanden, wenn die Prüfungsleistung nach § 23 Abs. 4
mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurde.
(2) Ist der mündliche Teil der Laufbahnprüfung
nicht bestanden, gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
§ 25
Erkrankungen, Versäumnisse
(1) Erscheint ein Anwärter nach erfolgter Zulassung
ohne wichtigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt diese Prüfung
als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von
ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen
oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe
in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches
Attest vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage
des Attestes absehen, wenn die Krankheit offensichtlich ist.
(3) Bricht der Anwärter aus den in Absatz 2 genannten
Gründen Prüfungsarbeiten ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss,
welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben
für die nachzuholenden Prüfungsarbeiten.
(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 2 abgebrochene
mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Zeit
nachgeholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt
und teilt ihn rechtzeitig mit.
§ 26
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Über die Folgen eines Täuschungsversuches zu eigenem
oder fremdem Vorteil oder einer Störung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Je nach Schwere der Verfehlung kann er insbesondere die Wiederholung der betreffenden
Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend"
(0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 27
Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis auf der
Grundlage der erbrachten Prüfungsleistungen fest. Hierüber ist eine Prüfungsniederschrift
entsprechend Anlage 6
zu fertigen; diese ist vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte
zu nehmen.
(2) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung setzt sich
aus dem Ergebnis des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung und dem Ergebnis
des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung zusammen. Dabei wird der schriftliche
Teil mit 60 Prozent und der mündliche Teil mit 40 Prozent berücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann aufgrund des in der Laufbahnprüfung
gewonnenen Eindruckes das nach Absatz 2 ermittelte Ergebnis bis zu einem Punkt anheben.
Diese Anhebung darf nicht zum Bestehen der Laufbahnprüfung führen. Die
Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis
mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.
§ 28
Prüfungszeugnis
Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter
ein Prüfungszeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen
ist (Anlage 7a). Es wird
von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Eine weitere Ausfertigung
des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Ausbildungsbehörde
erhält eine Kopie.
§ 29
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden,
erhält er einen Bescheid des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen
der Laufbahnprüfung (Anlage
7b). Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die
Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.
§ 30
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie
einmal wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss.
Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. Für
die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gilt § 9 Abs. 4
.
(2) Den Inhalt und die Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes
legt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss fest.
(3) Hat der Anwärter die Wiederholung der Laufbahnprüfung
nicht bestanden, erhält er einen Bescheid des Prüfungsausschusses über
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (Anlage 7b). Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten
zu nehmen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie. Bei nicht bestandener
Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen des § 9 Abs. 6
.
§ 31
Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden von der Geschäftsstelle
der Prüfungsausschüsse geführt.
(2) Die Anwärter können innerhalb eines Jahres
nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakte einsehen.
(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren.
Diese Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.
§ 32
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung
des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann der Prüfungsausschuss
die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis
einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig,
nachdem der Prüfungsausschuss von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis
erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 33
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 34
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 10. April 2003
Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm
Verzeichnis
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1a
und 1b
Rahmenausbildungsplan gemäß § 10
Anlage 2a
Befähigungsbericht gemäß § 13
Anlage 2b
Ausbildungsnachweis gemäß § 13
Anlage 3
Zulassung/Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung gemäß
§ 22
Anlage 4
Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung
gemäß § 19
Anlage 5
Niederschrift über die Durchführung des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung
gemäß § 23
Anlage 6
Prüfungsniederschrift gemäß § 27
Anlage 7a
Prüfungszeugnis gemäß § 28
Anlage 7b
Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gemäß §
29
Anlage 8
Verwaltungsergänzungslehrgang gemäß § 14
Anlage 1a
Rahmenausbildungsplan
Blatt 1/2
für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes
(gemäß § 10
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)
| Ausbildungsabschnitt
|
Ausbildungsdauer Wochen
|
Ausbildungsstelle
|
Ausbildungsinhalte
|
|
1
|
17
|
Kataster- und
Vermessungsamt
|
Liegenschaftskataster
|
|
|
|
|
Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des
Liegenschaftskatasters
|
|
|
|
|
Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
|
|
|
|
|
Wasserrecht, Verkehrswegerecht, Grundzüge des Beurkundungsrechtes
|
|
|
|
|
Nachbarrecht
|
|
|
|
|
Materielles und formelles Liegenschaftsrecht
|
|
|
|
|
Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
|
|
|
|
|
Verbindung zum Grundbuch und zu anderen amtlichen Nachweisen
|
|
|
|
|
Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und Wirtschaft
|
|
|
|
|
Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem
|
|
|
|
|
Technische Verfahren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
|
|
|
|
|
Anwendungs- und Auswerteverfahren bei Liegenschaftsvermessungen
|
|
|
|
|
Bodenschätzung
|
|
|
|
|
Flurstücksbezogene digitale Informationssysteme
|
|
|
|
|
Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Vermessungsstellen
|
|
|
|
|
Kostenregelungen
|
|
|
|
|
Entstehung und geschichtliche Entwicklung
|
|
2
|
11
|
Ministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft, Forsten und Fischerei;
Amt für
Landwirtschaft
|
Ländliche Neuordnung
|
|
|
|
|
Rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische Grundlagen der Landentwicklung
|
|
|
|
|
Maßnahmen zur Landentwicklung Realisierung, Kosten und Finanzierung
|
|
|
|
|
Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum
|
|
|
|
|
Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
|
|
|
|
|
Flurneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
|
|
|
|
|
Wertermittlung
|
|
|
|
|
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Flurbereinigungsplan, Flurneuordnungsplan)
|
|
|
|
|
Bodenordnungsplan
|
|
|
|
|
Ausbau und Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen
|
|
|
|
|
Berichtigung der öffentlichen Bücher
|
|
|
|
|
Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe
|
|
|
|
|
Geschichtliche Entwicklung
|
|
3
|
11
|
Landesvermessungsamt
|
Landesvermessung
|
|
|
|
|
Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der
Landesvermessung
|
|
|
|
|
Zusammenarbeit mit behördlichen und privaten Institutionen
|
|
|
|
|
Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des
Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes
Dokumentation und Bereitstellung der Ergebnisse
|
|
|
|
|
Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS®)
|
Anlage 1a
Blatt 2/2
| |
|
|
Photogrammetrie
|
|
|
|
|
Landesluftbildstelle
|
|
|
|
|
Topographische Landesaufnahme
|
|
|
|
|
Herstellung und Fortführung der topographischen Kartenwerke in analoger und
digitaler Form
|
|
|
|
|
Geodatenmanagement
|
|
|
|
|
Nutzung und Anwendung der topographischen Kartenwerke
|
|
|
|
|
Thematische Kartographie
|
|
|
|
|
Digitale geotopographische Informationssysteme
|
|
|
|
|
Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesvermessung
|
|
|
|
|
Geschichtliche Entwicklung
|
|
4
|
11
|
Kommunales
Kataster- und
Vermessungsamt;
Ministerium für Arbeit, Bau und
Landesentwicklung
|
Landesplanung und Städtebau
|
|
|
|
|
Raumordnung
|
|
|
|
|
Landesplanung
|
|
|
|
|
Bauleitplanung
|
|
|
|
|
Bodenordnung
|
|
|
|
|
Wertermittlung, Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
|
|
|
|
|
Aufgaben der Stadtvermessung
|
|
5
|
6
|
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
|
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Verwaltungsergänzungslehrgang entsprechend Anlage 8
|
|
|
|
|
Rechtsbegriffe und Rechtseinteilung
|
|
|
|
|
Staats- und Verfassungsrecht
|
|
|
|
|
Verwaltungsrecht
|
|
|
|
|
Privatrecht
|
|
|
|
|
Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht (Grundzüge)
|
|
|
|
|
Verwaltungsgrundlagen
|
|
|
|
|
Öffentliches Baurecht
|
|
6
|
14
|
Innenministerium,
Landes-
vermessungsamt
|
Fachtechnische Verwaltungsgrundlagen
|
|
|
|
|
Einführungslehrgang
Ziel und Inhalt der Laufbahnausbildung
|
|
|
|
|
Aufgaben der obersten Landesbehörde
|
|
|
|
|
Rechtsgrundlagen, Grundsatzangelegenheiten
|
|
|
|
|
Grundzüge der Dienst- und Fachaufsicht
|
|
|
|
|
Geodatenmanagement in der Landesverwaltung
|
|
|
|
|
Datenschutz
|
|
|
|
|
Grundsatzfragen der Bodenordnung und der Grundstückwertermittlung
|
|
|
|
|
Verwaltungsaufgaben einer oberen Landesbehörde
|
|
|
|
|
Personalangelegenheiten, Organisation
|
|
|
|
|
Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug
|
|
|
|
|
Innerer Dienst, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
|
|
|
|
|
Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung
|
|
|
8
|
|
Erholungsurlaub
|
|
|
78
|
|
|
Anlage 1b
Blatt 1/2
Rahmenausbildungsplan
für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes
(gemäß § 10
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)
| Ausbildungsabschnitt
|
Ausbildungsdauer Wochen
|
Ausbildungsstelle
|
Ausbildungsinhalte
|
|
1
|
12
|
Landesvermessungsamt
|
Grundlagenvermessung, Topographie, Photogrammetrie
|
|
|
|
|
Grundlagen des Aufbaus, der Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und
Schwerefestpunktfeldes
|
|
|
|
|
Grundlagen des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS®)
|
|
|
|
|
Einführung in die topographische Landesaufnahme und den topographischen Informationsdienst
|
|
|
|
|
Grundlagen der Luftbildmessung, der Photogrammetrie und der Führung der Landesluftbildstelle
|
|
|
|
|
Ausführung von topographischen und photogrammetrischen Arbeiten
|
|
2
|
26
|
Landesvermessungsamt
|
Kartographie
|
|
|
|
|
Rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und Organisation des Landesvermessungsamtes
|
|
|
|
|
Entstehung, Herstellung und Fortführung der topographischen Landeskartenwerke
|
|
|
|
|
Aufbau und Führung des Amtlichen Topographisch Kartographischen Informationssystems
(ATKIS®)
|
|
|
|
|
Ausführung von Datenerfassungen für digitale Landschafts- und Höhenmodelle
und kartographische Entwurfs- und Herausgabearbeiten
|
|
|
|
|
Reproduktions- und drucktechnische Verfahren und deren Anwendung
|
|
|
|
|
Urheberrecht; Einführung in den Geodatenservice und das Geodatenmanagement
|
|
3
|
12
|
Kataster- und Vermessungsamt, Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
|
Grundlagen des Liegenschaftskatasters, der ländlichen Neuordnung sowie
der Landesplanung und des Städtebaues
|
|
|
|
Forsten und Fischerei,
|
Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
|
|
|
|
Ministerium für Arbeit, Bau und Landes-
|
Teilnahme an Vermessungen
|
|
|
|
entwicklung
|
Verbindung des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch
|
|
|
|
|
Einführung in die ländliche Neuordnung
|
|
|
|
|
Einführung in die Landesplanung und den Städtebau
|
|
4
|
6
|
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
|
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Verwaltungsergänzungslehrgang entsprechend Anlage 8
|
|
|
|
|
Rechtsbegriffe und Rechtseinteilung
|
|
|
|
|
Staats- und Verfassungsrecht
|
|
|
|
|
Verwaltungsrecht
|
|
|
|
|
Privatrecht
|
|
|
|
|
Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht (Grundzüge)
|
|
|
|
|
Verwaltungsgrundlagen
|
|
|
|
|
Öffentliches Baurecht
|
Anlage 1b
Blatt 2/2
|
5
|
14
|
Innenministerium
Landesvermessungsamt
|
Fachtechnische Verwaltungsgrundlagen
|
| |
|
|
Einführungslehrgang
|
| |
|
|
Ziel und Inhalt der Laufbahnausbildung
|
| |
|
|
Aufgaben der obersten Landesbehörde
|
| |
|
|
Rechtsgrundlagen, Grundsatzangelegenheiten
|
| |
|
|
Grundzüge der Dienst- und Fachaufsicht
|
| |
|
|
Geodatenmanagement in der Landesverwaltung
|
| |
|
|
Datenschutz
|
| |
|
|
Grundsatzfragen der Bodenordnung und der Grundstückswertermittlung
|
| |
|
|
Verwaltungsaufgaben einer oberen Landesbehörde
|
| |
|
|
Personalangelegenheiten, Organisation
|
| |
|
|
Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug
|
| |
|
|
Innerer Dienst, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
|
|
|
|
|
Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung
|
|
|
8
|
|
Erholungsurlaub
|
|
|
78
|
|
|
Anlage 2a
Befähigungsbericht
(gemäß § 13
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)
Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in
Vor- und Familienname __________________________________________________________
Ausbildungsabschnitt ____________________________________________________________
Ausbildungszeit vom ________________________ bis _________________________________
Fehlen infolge von Krankheit __________ Tage
Fehlen infolge von Urlaub __________ Tage
Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben __________ Tage
Grad der Behinderung: _______________________________________________________
Punkte/Note
Fachkenntnisse und Leistungen ___________ / __________
- Organisatorische Befähigung
- Arbeitssorgfalt
- Fachliche Kenntnisse
- Mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit
- Arbeitsleistung einschließlich Verwertbarkeit
(Die Bewertung ist gemäß §
11
vorzunehmen.)
Besondere Bemerkungen ________________________________________________________
_________________________ _________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Den vorstehenden Befähigungsbericht habe ich zur Kenntnis genommen, er wurde
mit mir besprochen.
Eine Kopie des Befähigungsberichtes habe ich erhalten.
_________________________ _________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Anlage 2b
Ausbildungsnachweis
(gemäß § 13
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)
Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in
Vor- und Familienname __________________________________________________________
Ausbildungsabschnitt ____________________________________________________________
Ausbildungsstelle _______________________________________________________________
Ausbildungszeit vom ________________________ bis _______________________________
| Ausbildungsdauer
vom ......................
bis .........................
|
Tätigkeiten
|
Sichtvermerk des Ausbildungsbeauftragten oder
des Ausbildungsleiters
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
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|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
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| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
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|
| |
|
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| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
Anlage 3
Der Prüfungsausschuss
für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/
des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern*
Zulassung/Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung*
(gemäß § 22
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)
für den/die Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in
*
Vor- und Familienname __________________________________________________________
Ausbildungszeit vom ____________________________________ bis ____________________
Grad der Behinderung ___________________________________________________________
Punktzahl/Note 1. Prüfungsfach _________ / _________
2. Prüfungsfach _________ / _________
3. Prüfungsfach _________ / _________
4. Prüfungsfach _________ /_________
Summe: _________ / _________
Durchschnittspunktzahl/Note: _________ / _________
________________ ________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses)
Meine Zulassung/Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
habe ich zur Kenntnis
genommen.* Eine Kopie dieser habe ich erhalten.
_________________________ _________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift des Anwärters)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern,
Arsenal am Pfaffenteich, Karl-Marx-Straße 1, 19048 Schwerin einzulegen
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Anlage 4
Niederschrift
über die Durchführung des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung
(gemäß § 19 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)
am _______________________ in der Zeit von __________________ bis ___________________
Prüfungsfach __________________________________________________________________
Es nehmen folgende Anwärter teil __________________________________________________
_____________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________
Vor Beginn der Prüfung wurde den Anwärtern das erforderliche Schreibpapier
ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag mit den Prüfungsaufgaben
wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der zu prüfenden Anwärter
geöffnet. Jedem Anwärter wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgaben übergeben;
die erlaubten Hilfsmittel sind darin vermerkt.
Die Anwärter wurden auf §
26
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen
des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen.
Der Verschluss der Aufgabe war einwandfrei/wird wie folgt bemängelt.*
Aushändigung der Aufgabe und Ablieferung der Arbeit:
an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________
Uhr
an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________
Uhr
an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________
Uhr
an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________
Uhr
an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________
Uhr
an __________________________________ um ___________Uhr, Ablieferung um _____________
Uhr
an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________
Uhr
an __________________________________ um ___________ Uhr, Ablieferung um _____________
Uhr
Den Prüfungsraum haben verlassen und wieder betreten:
| |
|
von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
; von
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|
bis
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von
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bis
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; von
|
|
bis
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; von
|
|
bis
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|
von
|
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|
; von
|
|
bis
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|
; von
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|
bis
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|
| |
|
von
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bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
| |
|
von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
| |
|
von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
| |
|
von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
| |
|
von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
; von
|
|
bis
|
|
Ich versichere pflichtgemäß, dass
¨ keine Unregelmäßigkeiten* ¨ Unregelmäßigkeiten*
(Darstellung auf der Rückseite)
festgestellt worden sind.
Der/Die Anwärter/in ___________________________________________________________
wurde/n durch mich über die Eintragung der Unregelmäßigkeiten
informiert.*
_________________________ _____________________________
(Ort; Datum) (Unterschrift des Aufsichtführenden)
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Anlage 5
Niederschrift
über die Durchführung des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung
(gemäß § 23 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)
Der/Die Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in
Vor- und Familienname __________________________________________________________
Ausbildungszeit vom ___________________________________ bis ______________________
Grad der Behinderung ___________________________________________________________
wurde am _______________________ in der Zeit von _______________ bis ______________
geprüft.
Ergebnisse des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung
| Prüfungsfach
|
Punkte/Note
|
| 1. Prüfungsfach
|
/
|
| 2. Prüfungsfach
|
/
|
| 3. Prüfungsfach
|
/
|
| 4. Prüfungsfach
|
/
|
| Ergebnis
|
/
|
_________________________
(Ort, Datum)
Der Prüfungsausschuss
_________________________
__________________________
Vorsitzender
__________________________ / ___________________________________ / _____________
__________________________ / ___________________________________ / _____________
Mitglieder: Namen/Unterschriften
Anlage 6
Blatt 1/2
Prüfungsniederschrift
(gemäß § 27
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie)
Der/Die Vermessungsoberinspektoranwärter/in; Kartographenoberinspektoranwärter/in
Vor- und Familienname __________________________________________________________
Ausbildungszeit vom ____________________________ bis _____________________________
Grad der Behinderung ___________________________________________________________
wurde nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen
Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern geprüft.
Tag des schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung: _____________________________________
Tag des mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung: _____________________________________
Prüfer:
1.____________________________________ als Vorsitzender des Prüfungsausschusses
2.____________________________________ als Stellv. Vorsitzender des Prüfungsausschusses
3.____________________________________ als Mitglied des Prüfungsausschusses
4.____________________________________ als Mitglied des Prüfungsausschusses
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung:
Punkte/Note
1. Prüfungsfach = ______ / _______.
2. Prüfungsfach = ______ / _______.
3. Prüfungsfach = ______ / _______
4. Prüfungsfach = ______ / _______
Summe = ______ / _______
Ergebnis: = ______ / _______
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung:
1. Prüfungsfach = ______ / ________
2. Prüfungsfach = ______ / ________
3. Prüfungsfach = ______ / ________
4. Prüfungsfach = ______ / ________
Summe =_______ / _______
Ergebnis: = ______ / ________
Anlage 6
Blatt 2/2
Gesamtergebnis:
Ergebnis des
schriftlichen Teiles der Laufbahnprüfung _______________Punkte, davon 60% =
________
Ergebnis des
mündlichen Teiles der Laufbahnprüfung _______________Punkte, davon 40%
= ________
Summe: = ________
Anhebung nach § 27 Abs. 3
o nein o ja, (Punkte) = _______
Begründung für die Anhebung____________________________________________________
_____________________________________________________________________________
Gesamtergebnis: Punkte = ___________________
Note = ___________________
Bemerkungen:
1. Bei Bestehen der Prüfung:
Das Ergebnis ist dem/der Anwärter/in durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
mitgeteilt worden.
2. Bei Nichtbestehen der Prüfung:
Dem/Der Anwärter/in ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
mitgeteilt worden, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde und dass diese
gemäß § 30
auf Antrag einmal wiederholt werden kann.
3. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:
Dem/Der Anwärter/in ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
mitgeteilt worden, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde und dass eine
zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung gemäß § 30
unzulässig ist.
____________________________
(Ort; Datum)
Der Prüfungsausschuss
_________________________
__________________________
Vorsitzender
__________________________ / ___________________________ / _____________________
__________________________ / ___________________________ / _____________________
Mitglieder: Namen/Unterschriften
Anlage 7a
| |
|
INNENMINISTERIUM
MECKLENBURG-VORPOMMERN
|
Der Prüfungsausschuss
für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/
des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern*
ZEUGNIS
gemäß § 28
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie
Die Vermessungsoberinspektoranwärterin/
Der Vermessungsoberinspektoranwärter*
Die Kartographenoberinspektoranwärterin/
Der Kartographenoberinspektoranwärter*
Vor- und Familienname ....................................................................................................................
geboren am ............................. in .............................................................................
hat am ...........................................
die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen
des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes
des Landes Mecklenburg- Vorpommern vorgeschriebene
Laufbahnprüfung
für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/
für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes *
mit der Note ..................................................................................................
(.................... Punkte)
bestanden und besitzt damit die
Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.
______________________
(Ort; Datum)
Siegel Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Anlage 7b
Der Prüfungsausschuss
für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/
des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern*
Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
gemäß § 29
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie
Die Vermessungsoberinspektoranwärterin/
Der Vermessungsoberinspektoranwärter*
Die Kartographenoberinspektoranwärterin/
Der Kartographenoberinspektoranwärter*
Vor- und Familienname ....................................................................................................................
geboren am ............................. in .....................................................................
hat am ....................
die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen
des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebene
Laufbahnprüfung
für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes/
für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes *
mit der Note ...................................................................................................(....................
Punkte)
nicht bestanden./in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden.*
* Nichtzutreffendes bitte streichen
______________________
(Ort; Datum)
Siegel Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Innenministerium Mecklenburg-
Vorpommern, Arsenal am Pfaffenteich, Karl- Marx- Straße 1, 19048 Schwerin einzulegen
Anlage 8
Verwaltungsergänzungslehrgang
gemäß § 14 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
- 1.
Rechtsbegriffe und Rechtseinteilung
Auslegung und Anwendung von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- 2.
Staats- und Verfassungsrecht
Staatsbegriff, Staatsform
- -
Grundzüge
der allgemeinen Staatslehre
- -
Grundzüge der Rechtspflege und des Gerichtswesens
- -
Grundgesetz und Landesverfassung
- -
Grundrechte
- -
Gesetzgebungsverfahren des Bundes und der Länder
- -
Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- -
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- -
Verfassungsorgane, Gewaltenteilung
- 3.
Verwaltungsrecht
Organisation und Aufgaben
der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Verwaltungsgerichtsordnung
Grundzüge und Formen
des Verwaltungshandelns
- -
Rechtsverordnung,
Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag
- -
Verwaltungsvollstreckung, Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
- -
Kontrolle der Verwaltung
Grundzüge des Kommunalverfassungsrechts
Grundzüge des Ordnungsrechts
(Polizeirecht des Bundes und der Länder)
Staatshaftung
Beamten-, Besoldungs- und
Tarifrecht
- 4.
Privatrecht
Grundzüge des bürgerlichen
Rechts (Bürgerliches Gesetzbuch), Allgemeiner Teil,
Recht der Schuldverhältnisse,
Sachenrecht
Grundzüge des Gesellschaftsrechts
Personal- und Sozialrecht
Personalvertretungsrecht
- 5.
Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht (Grundzüge)
Anwendung in der Fachverwaltung
- 6.
Verwaltungsgrundlagen
Grundsätze der Gliederung
in Verwaltung und Wirtschaft
Allgemeine Organisation und
Technik der Verwaltung
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Informations- und Kommunikationstechnik
Datenschutz in der Fachverwaltung
- 7.
Öffentliches Baurecht
Grundlagen, Entwicklung und
Begriffe
Gesetzgebungszuständigkeit
von Bund, Ländern und Gemeinden
Bauordnungsrecht
- -
Organisation
und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
- -
Baugenehmigungsverfahren
- -
Bauüberwachung und Verfolgung baurechtswidriger Zustände
- -
Materielle Anforderungen an Baumaßnahmen, bauliche Anlagen und Baugrundstücke
Planfeststellungsverfahren
Grundzüge des Städtebaurechtes
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