|
200-1-101 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) Vom 21. Juli 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 804
Änderungen
- 1.
geändert durch § 5 der Verordnung vom 4. August 2003 (GVOBl. M-V S. 407), in Kraft am 1. April 2003;
- 2.
§§ 1, 5 neu gefasst, § 2a eingefügt, § 2 geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2007 (GVOBl. M-V S. 30) - § 2a tritt am 31. Dezember 2009 wieder außer Kraft.
Aufgrund des
§ 1 Abs. 1
des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) und des
Artikel 7
des Gesetzes über die Funktionalreform
vom 5. Mai 1994 verordnet die Landesregierung mit Ausnahme des § 4, den der Innenminister aufgrund des
§ 36 Abs. 2 Satz 2
des Ordnungswidrigkeitengesetzes
in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl.
M-V S. 77) verordnet:
§ 1
Oberste Landesbehörde
Das Innenministerium ist die oberste Landesbehörde nach
§ 3
Abs. 2
Satz 2
des
Versammlungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist.
§ 2
Sachliche Zuständigkeit
Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte als Kreisordnungsbehörden sind die nach dem Versammlungsgesetz sachlich
zuständigen Behörden. Für Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden
hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind, kann die Ermächtigung nach
§ 2
Abs. 3
des
Versammlungsgesetzes
auch von der Behörde erteilt werden, die die Bescheinigung nach
§ 55 Abs. 2 Satz 1
des Waffengesetzes
ausstellt.
§ 3
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Kreisordnungsbehörde,
in deren Zuständigkeitsbereich die Versammlung oder der Aufzug stattfindet.
(2) Berührt ein Aufzug die Zuständigkeitsbereiche
mehrerer Kreisordnungsbehörden, so ist die Kreisordnungsbehörde örtlich
zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Aufzug beginnt.
(3) Haben mehrere in Zuständigkeitsbereichen verschiedener
Kreisordnungsbehörden beginnende Aufzüge einen gemeinsamen Endpunkt, so
ist die Kreisordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich
der Endpunkt liegt.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet
die zuständige Kreisordnungsbehörde im Benehmen mit den übrigen betroffenen
Kreisordnungsbehörden.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach
§ 29
des Versammlungsgesetzes
sind die Kreisordnungsbehörden sachlich zuständig.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. § 2a tritt am 31. Dezember außer Kraft.
Schwerin, den 21. Juli 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Innenminister
In Vertretung
Klaus Baltzer
|